VB.2010.00424
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00424
3. November 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12754)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00424
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.11.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.06.2011 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für die Erstellung von zwei Abstellplätzen.
Im Entscheid vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579, hat das Verwaltungsgericht die Quartierplanbedürftigkeit des betreffenden Gebietes aufgrund der als genügend erachteten strassenmässigen Erschliessung verneint. Der Grundsatz der Planungssicherheit bzw. Planbeständigkeit gebietet es deshalb, die Erschliessung der im Quartier geplanten Abstellplätze nach so kurzer Zeit nicht wieder in Frage zu stellen, solange kein erheblicher polizeilicher Missstand vorliegt (E. 3.2).
Zum gleichen Ergebnis führt auch die materielle Rechtskraft des zitierten Entscheids, auf dessen Feststellungen im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückzukommen ist (E. 3.3).
Obwohl der die streitbetroffenen Abstellplätze erschliessende Zufahrtsweg mit einer Breite von 2.5 m äusserst schmal ist, verursacht er keine akuten Verkehrssicherheitsprobleme und stellt damit keinen erheblichen polizeilichen Missstand dar (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
ABSTELLPLÄTZE
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
ERSCHLIESSUNG
MATERIELLE RECHTSKRAFT
PLANBESTÄNDIGKEIT
ZUFAHRTSWEG
Rechtsnormen:
§ 234 PBG
§ 236 Abs. 1 PBG
§ 237 Abs. 2 PBG
§ 358 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00424
Entscheid
der 1. Kammer
vom
3. November 2010
Mitwirkend:
Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter
François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Robert
Lauko.
In
Sachen
1.1 A,
1.2 B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
beide vertreten durch RA F,
2. Baukommission Kilchberg,
vertreten durch RA G,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 erteilte die
Baukommission Kilchberg D und E die baurechtliche Bewilligung für den Um- und
Anbau eines Wohnhauses sowie die Erstellung von zwei Aussenabstellplätzen auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02 in Kilchberg.
Erwägungen
II.
A. Hiergegen
rekurrierten A und B am 20. Januar 2010 an die Baurekurskommission II und
beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
B. Mit
Verfügung vom 10. März 2010 wurde das Rekursverfahren sistiert, weil das
Verwaltungsgericht gleichzeitig über eine Beschwerde der Rekurrierenden
betreffend Einleitung des Teilquartierplanverfahrens I zu befinden hatte und
eine präjudizielle Wirkung des zu erwartenden Entscheids nicht auszuschliessen
war.
C. Nachdem
das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Februar 2010
abgewiesen hatte, wurde das Rekursverfahren auf Antrag der Rekurrierenden
fortgesetzt und mit Entscheid vom 15. Juni 2010 ebenfalls abgewiesen, soweit
der Rekurs nicht wegen Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde.
III.
Am 25. August 2010 gelangten A und B mit der
Beschwerde ans Verwaltungsgericht, der angefochtene Rekursentscheid sei
aufzuheben, soweit damit der Rekurs gegen den Beschluss der Baukommission
Kilchberg am 14. Dezember 2009 abgewiesen wurde. Weiters sei der
betreffende Beschluss hinsichtlich der Bewilligung der streitbetroffenen zwei Abstellplätze
aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurs-
bzw. Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerde- und in reduziertem Umfang für
das Rekursverfahren.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. September 2010
schlossen D und E auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Ausserdem beantragten
sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf die Erstellung der
streitbetroffenen zwei Parkplätze zu beschränken und ihnen im Übrigen die Ausführung
des Bauvorhabens zu erlauben.
Die Baukommission Kilchberg verzichtete in ihrer
Mitteilung vom 24. September 2010 auf die Einreichung einer ausführlichen
Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2010 stellte
das Verwaltungsgericht die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung auf die
Erstellung der streitbetroffenen zwei Parkplätze fest, nachdem A und B ihre Zustimmung
mit Stellungnahme vom 24. September 2010 bekräftigt hatten.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit
rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Die
privaten Beschwerdeführenden sind Miteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03,
das sich schräg gegenüber dem Baugrundstück befindet. Als Nachbarn sind sie zur
Beschwerde gegen das Bauvorhaben nach § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) legitimiert.
2.
Die Beschwerdeführenden rügen nunmehr allein die
strassenmässige Erschliessung der sich auf dem Baugrundstück befindenden
Abstellplätze. Die Bewilligungsfähigkeit des übrigen Bauvorhabens stellen sie
ausdrücklich nicht mehr infrage. Auf dem das Baugrundstück erschliessenden, 2,5
m breiten "Zufahrtssträsschen" Kat.-Nr. 04 fehle jeglicher Fussgängerschutz
und es komme trotz gegebener Übersichtlichkeit unausweichlich zu gefährlichen
Begegnungen zwischen Fahrzeugen und Fussgängern. Durch das Hinzukommen von zwei
neuen Abstellplätzen zu den sechs bisher bestehenden erhöhe sich das Verkehrspotenzial
zudem um 33 % bzw. 5 Fahrten pro Tag. Im Übrigen verweisen die Beschwerdeführenden
auf die Begründung des vorinstanzlichen Minderheitsantrags.
Die private Beschwerdegegnerschaft
hält dem entgegen, das Baugrundstück sei trotz Unterschreitung der für einen
Zufahrtsweg erforderlichen Breite von 3 m genügend erschlossen, weil die
abgewickelte Distanz zwischen dem Hauseingang und der H-Strasse weniger als 80
m betrage. Diesbezüglich verweist sie auf den rechtskräftigen Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579, www.vgrzh.ch, in welchem der Zugang zum Grundstück der damaligen
Beschwerdeführenden und damit auch zu den Gebäuden H-Strasse 05, 02 und 06
für ausreichend befunden worden sei.
3.
3.1
§ 236
Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein
Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich
sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine
der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt
für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1
PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2
PBG). Ob eine Zufahrt den in § 237 PBG
umschriebenen Kriterien genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des
einzelnen Falls. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen
Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie
zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für
angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen).
3.2
Im
Entscheid vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579, www.vgrzh.ch, hat die 3. Kammer
des Verwaltungsgerichts die Quartierplanbedürftigkeit des über den Zufahrtsweg
Kat.-Nr. 04 erreichbaren Gebietes unter Hinweis auf die genügende
strassenmässige Erschliessung des Quartiers verneint und das von den heutigen
Beschwerdeführenden am 20. November 2008 beantragte
Teilquartierplanverfahren in der Folge abgelehnt. Es fragt sich, welche
Auswirkungen der Entscheid auf das vorliegende Verfahren hat.
3.2.1
Als Ausfluss
des aus dem Vertrauensschutz abgeleiteten Grundsatzes der Rechtssicherheit gilt
im Raumplanungsrecht das Gebot der Planbeständigkeit bzw. Planungssicherheit (vgl.
Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich
1999, Rz. 437; Peter Karlen, Stabilität und Wandel in der Zonenplanung,
PBG-aktuell 4/1994, S. 5 ff.). Dementsprechend gestattet § 9 Abs. 2
PBG Planänderungen nur insoweit, als es Rechtssicherheit und Billigkeit
zulassen. Dieser auch in Art. 21 Abs. 2 RPG
verankerte Grundsatz gilt für alle Nutzungsplanungen, das heisst auch für den
Quartierplan als Sondernutzungsplan (Thierry Tanquerel, Kommentar RPG, Art. 21
Rz. 20); er will nicht nur den von der Planänderung betroffenen
Grundeigentümern, sondern auch für die Nachbarn der unmittelbar betroffenen
Grundstücke Rechtssicherheit schaffen (BGr, 14. Januar 2003,1A.167/2002,
1P.425/2002, E. 3.7.3, www.bger.ch; Bernhard Waldmann/Peter Hänni,
Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006,
Art. 21 N. 13). Je neuer der Plan ist und je einschneidender sich die
beabsichtigte Änderung auswirkt, desto stärkeres Gewicht hat der Grundsatz der
Planbeständigkeit und umso gewichtiger müssen die rechtlichen oder tatsächlichen
Gründe sein, die für eine Planänderung sprechen (BGr, 14. Januar 2003,
1A.167/2002,1P.425/2002, E. 3.7, www.bger.ch; BGE 128 I 190 E. 4.2
mit Hinweisen). Sodann sind an die Erheblichkeit der Gründe für eine Planänderung
umso strengere Anforderungen zu stellen, je detaillierter ein Plan die für die
Nutzung eines begrenzten Gebiets massgebende Rechtslage festlegt, wie dies
vielfach bei Sondernutzungsplänen zutrifft (Alfred Kuttler, Festsetzung und Änderung
von Nutzungsplänen, Festschrift für Ulrich Häfelin, Zürich 1989, S. 489;
Tanquerel, Art. 21 Rz. 32). Wurde ein Plan nicht neu festgesetzt,
sondern entsprechend dem Gebot von Art. 21 Abs. 2 RPG eine bestehende
Planung überprüft, die in Betracht gezogene Änderung jedoch in einem formellen
Verfahren verworfen, so ist es sachgerecht, für den zeitlichen Aspekt der
Planbeständigkeit bei diesem formellen Verzicht auf Revision anzuknüpfen.
3.2.2
Mit dem
Verzicht auf die Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens hat der Gemeinderat
Kilchberg zwar keinen neuen Nutzungsplan im Sinn von Art. 21 RPG festgelegt,
der Sache nach aber entschieden, dass das infrage stehende Gebiet für seine Überbaubarkeit
weder weiterer planungsrechtlicher Festlegungen noch eines Ausbaus der Erschliessungsanlagen
bedürfe. Diese Feststellung wurde in der Folge von der Baurekurskommission und
anschliessend vom Verwaltungsgericht bekräftigt. Unter dem Gesichtswinkel der
Planbeständigkeit kommt diesem Verzicht auf Einleitung des Teilquartierplanverfahrens
für die betroffenen Grundeigentümer die nämliche Bedeutung zu, wie sie die
Festlegung der umstrittenen Erschliessung im Rahmen eines Quartierplans hätte,
nämlich die Gewissheit, über durch den Quartierplan hinreichend erschlossene Grundstücke
zu verfügen (vgl. § 128 Abs. 1 und 2 PBG).
Der Verzicht auf die Einleitung eines
Quartierplanverfahrens ist erst mit dem Entscheid der 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2010 rechtskräftig geworden. Eine
andere Beurteilung der Erschliessungsverhältnisse, als sie diesem
planungsrechtlichen Entscheid zugrunde liegt, kommt deshalb nur in Betracht,
falls ganz erhebliche Gründe eine Neubeurteilung der Erschliessung und
entsprechend eine Überprüfung der Erschliessungsplanung erfordern würden, so
beispielsweise das Vorliegen offenkundiger polizeilicher Missstände (hierzu
nachfolgend E. 4).
3.3
Zum
gleichen Ergebnis führen auch Überlegungen zur materiellen Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher
Entscheide.
Die eigentliche
Bedeutung der materiellen Rechtskraft liegt vorab in der Rechtsbeständigkeit,
also darin, dass eine Verfügung seitens der Behörden nicht mehr widerrufen oder
abgeändert werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 66 N. 2, Vorbem. zu §§ 86a–86d
N. 5). Sie bedeutet aber auch, dass der Entscheid für die betroffenen Parteien
verbindlich ist und die darin geregelten Fragen grundsätzlich nicht mehr neu aufgeworfen
werden können (VGr, 24. August 2000, VB.2000.00232, www.vgrzh.ch; Thomas
Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 56 N. 1, Art. 49 N. 15).
Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv eines
Gerichtsentscheids in materielle Rechtskraft. Soweit dieses jedoch auf die
Erwägungen verweist, nehmen diese ebenfalls an der Rechtskraft teil (BGE 120 V
237). Ein solcher Fall liegt – wie hier – bei negativen, also anspruchsverweigernden
Entscheiden notwendigerweise vor (Alfred Kölz/Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 716).
Denn ist eine Beschwerde rechtskräftig abgewiesen worden, so bedeutet das die
verbindliche Feststellung, dass die in der angefochtenen Verfügung enthaltene
(positive oder negative) Regelung eines Rechtsverhältnisses, bezogen auf die
für die urteilende Instanz massgebende Tatsachen- und Rechtslage, als
verbindlich hinzunehmen ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A.,
Bern 1983, S. 324).
Vorliegend wurde mit der Abweisung des von den
Beschwerdeführenden begehrten Teilquartierplanverfahrens die genügende
strassenmässige Erschliessung des Quartiers bzw. die Einhaltung der planungs-
und baurechtlichen Ordnung im Sinn von § 123 PBG festgestellt. Diese
Feststellung betrifft nicht bloss ein präjudizielles Rechtsverhältnis und ist
insbesondere keine am Rechtskraft des Urteils nicht teilhabende Vorfrage (vgl.
BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). Sie ist vielmehr sinnstiftender
Bestandteil des Urteils.
Die im Entscheid vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579,
www.vgrzh.ch, als hinreichend erachtete strassenmässige Erschliessung des
Quartiers ist daher eine auch für das vorliegende Verfahren verbindliche
Feststellung.
4.
Gemäss § 358 PBG können –
als Ausfluss der polizeilichen Generalklausel – Verbesserungen unabhängig von
Änderungsbegehren des Grundeigentümers bzw. ausserhalb von Baubewilligungsverfahren
angeordnet werden, wenn dadurch erhebliche polizeiliche Missstände beseitigt
werden. Erst recht muss es den Behörden in solchen Fällen offenstehen, bauliche
Veränderungen zu untersagen, zu deren Bewilligung sie sich allein aufgrund der
Bindung an einen früher ergangenen Entscheid veranlasst sähen.
Demzufolge bleibt zu prüfen, ob ein erheblicher polizeilicher
Missstand vorliegt, welcher ungeachtet der im Entscheid vom 25. Februar
2010, VB.2009.00579, www.vgrzh.ch, getroffenen Feststellung gegen die Erteilung
der streitbetroffenen Baubewilligung spräche.
Die vorliegend zu den Abstellplätzen führende Wegparzelle
Kat.-Nr. 04 ist nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz 2,5 m
breit und verfügt über keine Bankette. Nach den einleuchtenden Erwägungen des vorinstanzlichen
Minderheitsantrags verbleiben somit aufgrund der durchschnittlichen Breite
eines Personenwagens von 1,8 m sowie nach Abzug des beidseitig
einzukalkulierenden Bewegungsspielraums von 0,2 m lediglich 0,3 m für den
Begegnungsfall mit Fussgängern (vgl. auch VSS-Norm SN 640 201). Obschon ein
Kreuzen unter diesen Umständen ohne Benutzung des angrenzenden Privatgrundes kaum
möglich ist, kann nicht von einem erheblichen polizeilichen Missstand gesprochen
werden. So lange die an den Zufahrtsweg angrenzenden Grundstücke nämlich nicht
eingezäunt werden, steht ihrer Benutzung in Begegnungssituationen zumindest in
tatsächlicher Hinsicht nichts entgegen. Ausserdem können Fussgänger sich auf
den Vorplatz der Liegenschaften 05 und 07 bzw. den Kehrplatz vor dem Haus 06
begeben, um Fahrzeugen auszuweichen. Als letzte Alternative kommt schliesslich
ein Zurückweichen auf die H-Strasse in Betracht. Darüber hinaus ist der Weg mit
bloss 50 m sehr kurz (der Abschnitt von der H-Strasse bis zu den
streitbetroffenen Abstellplätzen beträgt sogar nur 25 m) und verläuft völlig
gerade. Ein akutes Verkehrssicherheitsproblem besteht folglich nicht.
Daran wird sich auch nach Erstellung der beiden Parkplätze
nichts ändern, auch wenn die Zunahme des Verkehrs prozentual durchaus ins
Gewicht fällt. Absolut betrachtet dürfte der Verkehr jedoch angesichts von
bloss vier über den Zufahrtsweg erschlossenen Wohneinheiten auf einem tiefen
Niveau verharren.
Weil somit kein erheblicher polizeilicher Missstand
hinsichtlich der strassenmässigen Erschliessung des Baugrundstücks besteht, ist
diese aufgrund des Entscheids vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579, www.vgrzh.ch,
als hinreichend zu betrachten.
5.
Da abgesehen von der Erschliessung des Baugrundstücks
keine weiteren Rügen gegen das Bauvorhaben vorgebracht werden, ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG).
Angesichts der
Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und des damit verbundenen
höheren Rechtsverfolgungsaufwands rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerschaft
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.-; diese haben nach § 17 Abs. 3 VRG die Beschwerdeführenden
zu tragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsgerichtsgesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17
N. 46 ff.).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1.1 und dem Beschwerdegegner 1.2 für das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-
(insgesamt Fr. 1'000.-; Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an: …
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