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Entscheid

VB.2010.00424

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00424

3. November 2010Deutsch13 min

(URT.2010.12754)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 erteilte die

Baukommission Kilchberg D und E die baurechtliche Bewilligung für den Um- und

Anbau eines Wohnhauses sowie die Erstellung von zwei Aussenabstellplätzen auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02 in Kilchberg.

Erwägungen

II.

A. Hiergegen

rekurrierten A und B am 20. Januar 2010 an die Baurekurskommission II und

beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

B. Mit

Verfügung vom 10. März 2010 wurde das Rekursverfahren sistiert, weil das

Verwaltungsgericht gleichzeitig über eine Beschwerde der Rekurrierenden

betreffend Einleitung des Teilquartierplanverfahrens I zu befinden hatte und

eine präjudizielle Wirkung des zu erwartenden Entscheids nicht auszuschliessen

war.

C. Nachdem

das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Februar 2010

abgewiesen hatte, wurde das Rekursverfahren auf Antrag der Rekurrierenden

fortgesetzt und mit Entscheid vom 15. Juni 2010 ebenfalls abgewiesen, soweit

der Rekurs nicht wegen Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde.

III.

Am 25. August 2010 gelangten A und B mit der

Beschwerde ans Verwaltungsgericht, der angefochtene Rekursentscheid sei

aufzuheben, soweit damit der Rekurs gegen den Beschluss der Baukommission

Kilchberg am 14. Dezember 2009 abgewiesen wurde. Weiters sei der

betreffende Beschluss hinsichtlich der Bewilligung der streitbetroffenen zwei Abstellplätze

aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurs-

bzw. Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerde- und in reduziertem Umfang für

das Rekursverfahren.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. September 2010

schlossen D und E auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Ausserdem beantragten

sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf die Erstellung der

streitbetroffenen zwei Parkplätze zu beschränken und ihnen im Übrigen die Ausführung

des Bauvorhabens zu erlauben.

Die Baukommission Kilchberg verzichtete in ihrer

Mitteilung vom 24. September 2010 auf die Einreichung einer ausführlichen

Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2010 stellte

das Verwaltungsgericht die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung auf die

Erstellung der streitbetroffenen zwei Parkplätze fest, nachdem A und B ihre Zustimmung

mit Stellungnahme vom 24. September 2010 bekräftigt hatten.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die

privaten Beschwerdeführenden sind Miteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03,

das sich schräg gegenüber dem Baugrundstück befindet. Als Nachbarn sind sie zur

Beschwerde gegen das Bauvorhaben nach § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) legitimiert.

2.

Die Beschwerdeführenden rügen nunmehr allein die

strassenmässige Erschliessung der sich auf dem Baugrundstück befindenden

Abstellplätze. Die Bewilligungsfähigkeit des übrigen Bauvorhabens stellen sie

ausdrücklich nicht mehr infrage. Auf dem das Baugrundstück erschliessenden, 2,5

m breiten "Zufahrtssträsschen" Kat.-Nr. 04 fehle jeglicher Fussgängerschutz

und es komme trotz gegebener Übersichtlichkeit unausweichlich zu gefährlichen

Begegnungen zwischen Fahrzeugen und Fussgängern. Durch das Hinzukommen von zwei

neuen Abstellplätzen zu den sechs bisher bestehenden erhöhe sich das Verkehrspotenzial

zudem um 33 % bzw. 5 Fahrten pro Tag. Im Übrigen verweisen die Beschwerdeführenden

auf die Begründung des vorinstanzlichen Minderheitsantrags.

Die private Beschwerdegegnerschaft

hält dem entgegen, das Baugrundstück sei trotz Unterschreitung der für einen

Zufahrtsweg erforderlichen Breite von 3 m genügend erschlossen, weil die

abgewickelte Distanz zwischen dem Hauseingang und der H-Strasse weniger als 80

m betrage. Diesbezüglich verweist sie auf den rechtskräftigen Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579, www.vgrzh.ch, in welchem der Zugang zum Grundstück der damaligen

Beschwerdeführenden und damit auch zu den Gebäuden H-Strasse 05, 02 und 06

für ausreichend befunden worden sei.

3.

3.1

§ 236

Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein

Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich

sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine

der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt

für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1

PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2

PBG). Ob eine Zufahrt den in § 237 PBG

umschriebenen Kriterien genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des

einzelnen Falls. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen

Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie

zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für

angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen).

3.2

Im

Entscheid vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579, www.vgrzh.ch, hat die 3. Kammer

des Verwaltungsgerichts die Quartierplanbedürftigkeit des über den Zufahrtsweg

Kat.-Nr. 04 erreichbaren Gebietes unter Hinweis auf die genügende

strassenmässige Erschliessung des Quartiers verneint und das von den heutigen

Beschwerdeführenden am 20. November 2008 beantragte

Teilquartierplanverfahren in der Folge abgelehnt. Es fragt sich, welche

Auswirkungen der Entscheid auf das vorliegende Verfahren hat.

3.2.1

Als Ausfluss

des aus dem Vertrauensschutz abgeleiteten Grundsatzes der Rechtssicherheit gilt

im Raumplanungsrecht das Gebot der Planbeständigkeit bzw. Planungssicherheit (vgl.

Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich

1999, Rz. 437; Peter Karlen, Stabilität und Wandel in der Zonenplanung,

PBG-aktuell 4/1994, S. 5 ff.). Dementsprechend gestattet § 9 Abs. 2

PBG Planänderungen nur insoweit, als es Rechtssicherheit und Billigkeit

zulassen. Dieser auch in Art. 21 Abs. 2 RPG

verankerte Grundsatz gilt für alle Nutzungsplanungen, das heisst auch für den

Quartierplan als Sondernutzungsplan (Thierry Tanquerel, Kommentar RPG, Art. 21

Rz. 20); er will nicht nur den von der Planänderung betroffenen

Grundeigentümern, sondern auch für die Nachbarn der unmittelbar betroffenen

Grundstücke Rechtssicherheit schaffen (BGr, 14. Januar 2003,1A.167/2002,

1P.425/2002, E. 3.7.3, www.bger.ch; Bernhard Waldmann/Peter Hänni,

Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006,

Art. 21 N. 13). Je neuer der Plan ist und je einschneidender sich die

beabsichtigte Änderung auswirkt, desto stärkeres Gewicht hat der Grundsatz der

Planbeständigkeit und umso gewichtiger müssen die rechtlichen oder tatsächlichen

Gründe sein, die für eine Planänderung sprechen (BGr, 14. Januar 2003,

1A.167/2002,1P.425/2002, E. 3.7, www.bger.ch; BGE 128 I 190 E. 4.2

mit Hinweisen). Sodann sind an die Erheblichkeit der Gründe für eine Planänderung

umso strengere Anforderungen zu stellen, je detaillierter ein Plan die für die

Nutzung eines begrenzten Gebiets massgebende Rechtslage festlegt, wie dies

vielfach bei Sondernutzungsplänen zutrifft (Alfred Kuttler, Festsetzung und Änderung

von Nutzungsplänen, Festschrift für Ulrich Häfelin, Zürich 1989, S. 489;

Tanquerel, Art. 21 Rz. 32). Wurde ein Plan nicht neu festgesetzt,

sondern entsprechend dem Gebot von Art. 21 Abs. 2 RPG eine bestehende

Planung überprüft, die in Betracht gezogene Änderung jedoch in einem formellen

Verfahren verworfen, so ist es sachgerecht, für den zeitlichen Aspekt der

Planbeständigkeit bei diesem formellen Verzicht auf Revision anzuknüpfen.

3.2.2

Mit dem

Verzicht auf die Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens hat der Gemeinderat

Kilchberg zwar keinen neuen Nutzungsplan im Sinn von Art. 21 RPG festgelegt,

der Sache nach aber entschieden, dass das infrage stehende Gebiet für seine Überbaubarkeit

weder weiterer planungsrechtlicher Festlegungen noch eines Ausbaus der Erschliessungsanlagen

bedürfe. Diese Feststellung wurde in der Folge von der Baurekurskommission und

anschliessend vom Verwaltungsgericht bekräftigt. Unter dem Gesichtswinkel der

Planbeständigkeit kommt diesem Verzicht auf Einleitung des Teilquartierplanverfahrens

für die betroffenen Grundeigentümer die nämliche Bedeutung zu, wie sie die

Festlegung der umstrittenen Erschliessung im Rahmen eines Quartierplans hätte,

nämlich die Gewissheit, über durch den Quartierplan hinreichend erschlossene Grundstücke

zu verfügen (vgl. § 128 Abs. 1 und 2 PBG).

Der Verzicht auf die Einleitung eines

Quartierplanverfahrens ist erst mit dem Entscheid der 3. Kammer des

Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2010 rechtskräftig geworden. Eine

andere Beurteilung der Erschliessungsverhältnisse, als sie diesem

planungsrechtlichen Entscheid zugrunde liegt, kommt deshalb nur in Betracht,

falls ganz erhebliche Gründe eine Neubeurteilung der Erschliessung und

entsprechend eine Überprüfung der Erschliessungsplanung erfordern würden, so

beispielsweise das Vorliegen offenkundiger polizeilicher Missstände (hierzu

nachfolgend E. 4).

3.3

Zum

gleichen Ergebnis führen auch Überlegungen zur materiellen Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher

Entscheide.

Die eigentliche

Bedeutung der materiellen Rechtskraft liegt vorab in der Rechtsbeständigkeit,

also darin, dass eine Verfügung seitens der Behörden nicht mehr widerrufen oder

abgeändert werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 66 N. 2, Vorbem. zu §§ 86a–86d

N. 5). Sie bedeutet aber auch, dass der Entscheid für die betroffenen Par­teien

verbindlich ist und die darin geregelten Fragen grundsätzlich nicht mehr neu aufge­worfen

werden können (VGr, 24. August 2000, VB.2000.00232, www.vgrzh.ch; Thomas

Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 56 N. 1, Art. 49 N. 15).

Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv eines

Gerichtsentscheids in materielle Rechtskraft. Soweit dieses jedoch auf die

Erwägungen verweist, nehmen diese ebenfalls an der Rechtskraft teil (BGE 120 V

237). Ein solcher Fall liegt – wie hier – bei negativen, also anspruchsverweigernden

Entscheiden notwendigerweise vor (Alfred Kölz/Isabelle

Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 716).

Denn ist eine Beschwerde rechtskräftig abgewiesen worden, so bedeutet das die

verbindliche Feststellung, dass die in der angefochtenen Verfügung enthaltene

(positive oder negative) Regelung eines Rechtsverhältnisses, bezogen auf die

für die urteilende Instanz massgebende Tatsachen- und Rechtslage, als

verbindlich hinzunehmen ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A.,

Bern 1983, S. 324).

Vorliegend wurde mit der Abweisung des von den

Beschwerdeführenden begehrten Teilquartierplanverfahrens die genügende

strassenmässige Erschliessung des Quartiers bzw. die Einhaltung der planungs-

und baurechtlichen Ordnung im Sinn von § 123 PBG festgestellt. Diese

Feststellung betrifft nicht bloss ein präjudizielles Rechtsverhältnis und ist

insbesondere keine am Rechtskraft des Urteils nicht teilhabende Vorfrage (vgl.

BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). Sie ist vielmehr sinnstiftender

Bestandteil des Urteils.

Die im Entscheid vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579,

www.vgrzh.ch, als hinreichend erachtete strassenmässige Erschliessung des

Quartiers ist daher eine auch für das vorliegende Verfahren verbindliche

Feststellung.

4.

Gemäss § 358 PBG können –

als Ausfluss der polizeilichen Generalklausel – Verbesserungen unabhängig von

Änderungsbegehren des Grundeigentümers bzw. ausserhalb von Baubewilligungsverfahren

angeordnet werden, wenn dadurch erhebliche polizeiliche Missstände beseitigt

werden. Erst recht muss es den Behörden in solchen Fällen offenstehen, bauliche

Veränderungen zu untersagen, zu deren Bewilligung sie sich allein aufgrund der

Bindung an einen früher ergangenen Entscheid veranlasst sähen.

Demzufolge bleibt zu prüfen, ob ein erheblicher polizeilicher

Missstand vorliegt, welcher ungeachtet der im Entscheid vom 25. Februar

2010, VB.2009.00579, www.vgrzh.ch, getroffenen Feststellung gegen die Erteilung

der streitbetroffenen Baubewilligung spräche.

Die vorliegend zu den Abstellplätzen führende Wegparzelle

Kat.-Nr. 04 ist nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz 2,5 m

breit und verfügt über keine Bankette. Nach den einleuchtenden Erwägungen des vorinstanzlichen

Minderheitsantrags verbleiben somit aufgrund der durchschnittlichen Breite

eines Personenwagens von 1,8 m sowie nach Abzug des beidseitig

einzukalkulierenden Bewegungsspielraums von 0,2 m lediglich 0,3 m für den

Begegnungsfall mit Fussgängern (vgl. auch VSS-Norm SN 640 201). Obschon ein

Kreuzen unter diesen Umständen ohne Benutzung des angrenzenden Privatgrundes kaum

möglich ist, kann nicht von einem erheblichen polizeilichen Missstand gesprochen

werden. So lange die an den Zufahrtsweg angrenzenden Grundstücke nämlich nicht

eingezäunt werden, steht ihrer Benutzung in Begegnungssituationen zumindest in

tatsächlicher Hinsicht nichts entgegen. Ausserdem können Fussgänger sich auf

den Vorplatz der Liegenschaften 05 und 07 bzw. den Kehrplatz vor dem Haus 06

begeben, um Fahrzeugen auszuweichen. Als letzte Alternative kommt schliesslich

ein Zurückweichen auf die H-Strasse in Betracht. Darüber hinaus ist der Weg mit

bloss 50 m sehr kurz (der Abschnitt von der H-Strasse bis zu den

streitbetroffenen Abstellplätzen beträgt sogar nur 25 m) und verläuft völlig

gerade. Ein akutes Verkehrssicherheitsproblem besteht folglich nicht.

Daran wird sich auch nach Erstellung der beiden Parkplätze

nichts ändern, auch wenn die Zunahme des Verkehrs prozentual durchaus ins

Gewicht fällt. Absolut betrachtet dürfte der Verkehr jedoch angesichts von

bloss vier über den Zufahrtsweg erschlossenen Wohneinheiten auf einem tiefen

Niveau verharren.

Weil somit kein erheblicher polizeilicher Missstand

hinsichtlich der strassenmässigen Erschliessung des Baugrundstücks besteht, ist

diese aufgrund des Entscheids vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579, www.vgrzh.ch,

als hinreichend zu betrachten.

5.

Da abgesehen von der Erschliessung des Baugrundstücks

keine weiteren Rügen gegen das Bauvorhaben vorgebracht werden, ist die

Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG).

Angesichts der

Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und des damit verbundenen

höheren Rechtsverfolgungsaufwands rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerschaft

eine Parteientschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.-; diese haben nach § 17 Abs. 3 VRG die Beschwerdeführenden

zu tragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsgerichtsgesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17

N. 46 ff.).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1.1 und dem Beschwerdegegner 1.2 für das

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-

(insgesamt Fr. 1'000.-; Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an: …

.