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Entscheid

VB.2010.00428

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00428

16. September 2010Deutsch9 min

(URT.2010.12607)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 31. August 2006

bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Horgen A mit einer Busse von Fr. 160.-

wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt

sowie wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer. Diese

Busse wurde letztinstanzlich durch das Obergericht bestätigt, dessen Urteil vom

28. Januar 2008 in Rechtskraft erwuchs. In der Folge wurde A für den

geschuldeten Bussbetrag erfolglos gemahnt und betrieben; das Betreibungsamt

Baar stellte am 11. Februar 2010 einen Verlustschein aus. Aufgrund der

Uneinbringlichkeit der Busse ordnete das Statthalteramt des Bezirks Horgen am

29. März 2010 den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen Haft an.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 lud das Amt für Justizvollzug A in den

Strafvollzug vor und bot ihn dazu auf, den Vollzug der 2-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe

am 2. August 2010 um 9.30 Uhr im Vollzugszentrum D in E anzutreten.

Erwägungen

II.

Gegen

diese Anordnung erhob A am 12. Juli 2010 Rekurs bei der Direktion der

Justiz und des Innern und beantragte unter anderem, die Vorladung sei wegen

Hafterstehungsunfähigkeit aufzuheben. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 trat

die Direktion auf den Rekurs nicht ein und leitete die Rekurseingabe samt

Beilagen – soweit diese die Vorladung vom 4. Juni 2010 betrafen –

zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug zur Behandlung weiter, wobei

keine Verfahrenskosten erhoben wurden. Zur Begründung führte die Direktion an,

die Frage der Hafterstehungsfähigkeit As sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen

Verfahrens gewesen, weshalb das Amt für Justizvollzug noch nicht über einen

allfälligen Strafaufschub habe entscheiden können. Bei den übrigen Rügen handle

es sich um weitschweifige, pauschal erhobene Vorbringen, zu deren Beurteilung

die Direktion ohnehin zumindest teilweise (namentlich bezüglich Revisionsbegehren,

Strafverfahrenseröffnung und Opferhilfebegehren) unzuständig sei.

III.

Am

23.

August 2010 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

stellte zahlreiche Begehren; unter anderem verlangte er die Aufhebung der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. Juli 2010. Das

Verwaltungsgericht zog bei der Vorinstanz die Akten bei und verzichtete auf die

Durchführung eines Schriftenwechsels.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend

den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit,

sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine

solche Bedeutung zukommt, ist er durch die Einzelrichterin zu behandeln.

1.2

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen

Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl.

RB 1983 Nr. 5). Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Streitgegenstand

auf die Thematik der Haftvorladung des Beschwerdeführers im Rahmen der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Juni 2010 bzw. der Vorinstanz vom

16.

Juli 2010. Soweit der Beschwerdeführer Sach- und Verfahrensanträge

ausserhalb dieses Prozessgegenstandes stellt und insbesondere Kritik am

rechtskräftigen obergerichtlichen Urteil vom 28. Januar 2008 übt, ist auf

die Beschwerde nicht einzutreten. In diesem Zusammenhang sei nebenbei

angemerkt, dass die Verwaltungsrechtspflegebehörden an rechtskräftige

Strafurteile grundsätzlich gebunden sind (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb).

1.3

Es stellt

sich sodann die Frage, ob der Entscheid der Vorinstanz ein zulässiges

Anfechtungsobjekt darstellt. Gemäss § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht

grundsätzlich nur im Zusammenhang mit verfahrensabschliessenden Anordnungen

angerufen werden. Die Vorinstanz war auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht

eingetreten und hatte die Weiterleitung der Eingabe an das zuständige Amt für

Justizvollzug verfügt. Die Überweisung einer Rechtsmitteleingabe von einer

Rekursinstanz an die verfügende Behörde stellt einen Rückweisungsentscheid dar (vgl. BGE 127 III 433 E. 1b/aa). Rückweisungsentscheide

sind nach neuerer Rechtsprechung dann anfechtbar, wenn die Voraussetzungen für

die Anfechtung von Zwischenentscheiden erfüllt sind oder sich durch ihre

direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten einer erheblichen Verfahrenskürzung

ergeben (RB 2002 Nr. 2; RB 2005 Nr. 20; VGr, 11. Juli 2008,

VB.2008.00232, www.vgrzh.ch). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und

Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG). Vor-

und Zwischenentscheide sind demnach anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(Art. 93 Abs. 1 BGG).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die

vorinstanzlich angeordnete Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur

Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers für Letzteren

einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Der

Beschwerdeführer wird die Verfügung des Beschwerdegegners, die dieser nach

Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit zu erlassen haben wird, erneut

anfechten und in diesem Zusammenhang seine Rügen vorbringen können. Ferner kann

nicht gesagt werden, dass eine allfällige Gutheissung der Beschwerde erhebliche

prozessökonomische Vorteile bieten würde, denn es ist nicht davon auszugehen,

dass die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einem

weitläufigen Beweisverfahren verbunden ist. Insgesamt liegt demnach ein vor

Verwaltungsgericht nicht anfechtbarer Rückweisungsentscheid vor, weshalb auf

die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden kann.

1.4

Fragen

könnte man sich einzig, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsgründe

auch im Rahmen der Anfechtung eines Rückweisungsentscheids zu überprüfen sind,

da die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes

wegen zu beachten ist (vgl. BGr, 26. August 2010,2C_689/2009, E. 3.3,

www.bger.ch). Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr

anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht

erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht

ernsthaft gefährdet wird (BGE 132 II 342 E. 2.1).

Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer unter anderem

geltend, die 2-tägige Ersatzfreiheitsstrafe dürfe aus Gründen der Verjährung

nicht vollzogen werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass im Bereich des

Übertretungsstrafrechts eine dreijährige Vollstreckungsverjährungsfrist gilt (Art. 109

des Strafgesetzbuchs [StGB]), die mit Rechtskraft des

obergerichtlichen Urteils vom 28. Januar 2008 zu laufen begann (vgl. Art. 100 Satz 1 StGB), weshalb die gestützt auf Art. 102

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) in

Verbindung mit Art. 36 und 106 StGB angeordnete 2-tägige

Ersatzfreiheitsstrafe noch bis am 28. Januar 2011 vollstreckbar ist.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 4. Juni 2010 müsse aufgrund von Art. 6 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 29 ff. der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) durch ein Gericht beurteilt werden, weshalb die Direktion der Justiz

und des Innern unzuständig gewesen sei. Dem Anspruch auf gerichtliche

Beurteilung steht indessen nicht entgegen, dass Verwaltungsverfügungen in der

Regel zuerst durch eine Rekursinstanz und erst anschliessend durch ein Gericht

überprüft werden (vgl. Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 [KV] sowie §§ 19 ff. und 41 ff. VRG;

siehe auch Tobias Jaag, Justizreform des Bundes und neue Kantonsverfassung, in:

Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege,

Zürich/St. Gallen 2010, S. 1 ff., S. 7). Im vorliegenden Fall

ergibt sich die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern als

Rekursinstanz ohne Weiteres aus § 29 Abs. 2 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG] sowie aus § 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 VRG. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Amts für

Justizvollzug ist ebenfalls gesetzlich festgelegt (vgl. § 31 StJVG in

Verbindung mit § 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

[JVV]).

Schliesslich sind auch in Bezug auf den Verlustschein des Betreibungsamts Baar vom 11. Februar 2010 sowie den Vollzugsauftrag

des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 29. März 2010 keine Mängel

ersichtlich, die auf eine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen

lassen könnten. Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Nichtigkeitsgründe demnach als unbegründet.

2.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden

Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…