VB.2010.00428
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00428
16. September 2010Deutsch9 min
(URT.2010.12607)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00428
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.09.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 09.11.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Vorladung in den Strafvollzug
Vollzug einer 2-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe / Rückweisungsentscheid.
[Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zur Bezahlung einer Verkehrsbusse in der Höhe von Fr. 160.- verurteilt. Da sich die Busse als uneinbringlich erwies, wurde der Vollzug einer 2-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat die Direktion der Justiz und des Innern nicht ein; sie wies die Sache zur Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers an das Amt für Justizvollzug zurück.]
Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit Rügen ausserhalb des Prozessgegenstands (insbesondere in Bezug auf das rechtskräftige Strafurteil) vorgebracht werden (E. 1.2). Im Übrigen betrifft die Beschwerde kein zulässiges Anfechtungsobjekt: Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid, der für den Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt und dessen Aufhebung keine erheblichen prozessökonomischen Vorteile mit sich brächte (E. 1.3). Geprüft werden muss allerdings, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsrügen begründet sind, da die Nichtigkeit von Amtes wegen beachtet werden muss. Im vorliegenden Fall erweisen sich jedoch weder die Unzuständigkeits- noch die Verjährungsrüge als begründet (E. 1.4).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (E. 2).
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BUSSE
ERSATZFREIHEITSSTRAFE
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
NICHTIGKEIT
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
STRAFURTEIL
STRAFVOLLZUG
STREITGEGENSTAND
VERJÄHRUNG
VORLADUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 5 lit. a JVV
Art. 77 Abs. I KV
Art. 36 StGB
Art. 100 StGB
Art. 106 StGB
Art. 109 StGB
§ 29 Abs. II StJVG
Art. 102 Abs. I SVG
§ 19a Abs. II VRG
§ 19b Abs. II lit. b VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00428
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 16. September 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 31. August 2006
bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Horgen A mit einer Busse von Fr. 160.-
wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt
sowie wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer. Diese
Busse wurde letztinstanzlich durch das Obergericht bestätigt, dessen Urteil vom
28. Januar 2008 in Rechtskraft erwuchs. In der Folge wurde A für den
geschuldeten Bussbetrag erfolglos gemahnt und betrieben; das Betreibungsamt
Baar stellte am 11. Februar 2010 einen Verlustschein aus. Aufgrund der
Uneinbringlichkeit der Busse ordnete das Statthalteramt des Bezirks Horgen am
29. März 2010 den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen Haft an.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 lud das Amt für Justizvollzug A in den
Strafvollzug vor und bot ihn dazu auf, den Vollzug der 2-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe
am 2. August 2010 um 9.30 Uhr im Vollzugszentrum D in E anzutreten.
Erwägungen
II.
Gegen
diese Anordnung erhob A am 12. Juli 2010 Rekurs bei der Direktion der
Justiz und des Innern und beantragte unter anderem, die Vorladung sei wegen
Hafterstehungsunfähigkeit aufzuheben. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 trat
die Direktion auf den Rekurs nicht ein und leitete die Rekurseingabe samt
Beilagen – soweit diese die Vorladung vom 4. Juni 2010 betrafen –
zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug zur Behandlung weiter, wobei
keine Verfahrenskosten erhoben wurden. Zur Begründung führte die Direktion an,
die Frage der Hafterstehungsfähigkeit As sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens gewesen, weshalb das Amt für Justizvollzug noch nicht über einen
allfälligen Strafaufschub habe entscheiden können. Bei den übrigen Rügen handle
es sich um weitschweifige, pauschal erhobene Vorbringen, zu deren Beurteilung
die Direktion ohnehin zumindest teilweise (namentlich bezüglich Revisionsbegehren,
Strafverfahrenseröffnung und Opferhilfebegehren) unzuständig sei.
III.
Am
23.
August 2010 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
stellte zahlreiche Begehren; unter anderem verlangte er die Aufhebung der
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. Juli 2010. Das
Verwaltungsgericht zog bei der Vorinstanz die Akten bei und verzichtete auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend
den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit,
sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine
solche Bedeutung zukommt, ist er durch die Einzelrichterin zu behandeln.
1.2
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl.
RB 1983 Nr. 5). Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Streitgegenstand
auf die Thematik der Haftvorladung des Beschwerdeführers im Rahmen der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Juni 2010 bzw. der Vorinstanz vom
16.
Juli 2010. Soweit der Beschwerdeführer Sach- und Verfahrensanträge
ausserhalb dieses Prozessgegenstandes stellt und insbesondere Kritik am
rechtskräftigen obergerichtlichen Urteil vom 28. Januar 2008 übt, ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten. In diesem Zusammenhang sei nebenbei
angemerkt, dass die Verwaltungsrechtspflegebehörden an rechtskräftige
Strafurteile grundsätzlich gebunden sind (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb).
1.3
Es stellt
sich sodann die Frage, ob der Entscheid der Vorinstanz ein zulässiges
Anfechtungsobjekt darstellt. Gemäss § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht
grundsätzlich nur im Zusammenhang mit verfahrensabschliessenden Anordnungen
angerufen werden. Die Vorinstanz war auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht
eingetreten und hatte die Weiterleitung der Eingabe an das zuständige Amt für
Justizvollzug verfügt. Die Überweisung einer Rechtsmitteleingabe von einer
Rekursinstanz an die verfügende Behörde stellt einen Rückweisungsentscheid dar (vgl. BGE 127 III 433 E. 1b/aa). Rückweisungsentscheide
sind nach neuerer Rechtsprechung dann anfechtbar, wenn die Voraussetzungen für
die Anfechtung von Zwischenentscheiden erfüllt sind oder sich durch ihre
direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten einer erheblichen Verfahrenskürzung
ergeben (RB 2002 Nr. 2; RB 2005 Nr. 20; VGr, 11. Juli 2008,
VB.2008.00232, www.vgrzh.ch). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und
Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG). Vor-
und Zwischenentscheide sind demnach anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die
vorinstanzlich angeordnete Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur
Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers für Letzteren
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Der
Beschwerdeführer wird die Verfügung des Beschwerdegegners, die dieser nach
Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit zu erlassen haben wird, erneut
anfechten und in diesem Zusammenhang seine Rügen vorbringen können. Ferner kann
nicht gesagt werden, dass eine allfällige Gutheissung der Beschwerde erhebliche
prozessökonomische Vorteile bieten würde, denn es ist nicht davon auszugehen,
dass die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einem
weitläufigen Beweisverfahren verbunden ist. Insgesamt liegt demnach ein vor
Verwaltungsgericht nicht anfechtbarer Rückweisungsentscheid vor, weshalb auf
die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden kann.
1.4
Fragen
könnte man sich einzig, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsgründe
auch im Rahmen der Anfechtung eines Rückweisungsentscheids zu überprüfen sind,
da die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes
wegen zu beachten ist (vgl. BGr, 26. August 2010,2C_689/2009, E. 3.3,
www.bger.ch). Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird (BGE 132 II 342 E. 2.1).
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer unter anderem
geltend, die 2-tägige Ersatzfreiheitsstrafe dürfe aus Gründen der Verjährung
nicht vollzogen werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass im Bereich des
Übertretungsstrafrechts eine dreijährige Vollstreckungsverjährungsfrist gilt (Art. 109
des Strafgesetzbuchs [StGB]), die mit Rechtskraft des
obergerichtlichen Urteils vom 28. Januar 2008 zu laufen begann (vgl. Art. 100 Satz 1 StGB), weshalb die gestützt auf Art. 102
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) in
Verbindung mit Art. 36 und 106 StGB angeordnete 2-tägige
Ersatzfreiheitsstrafe noch bis am 28. Januar 2011 vollstreckbar ist.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 4. Juni 2010 müsse aufgrund von Art. 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 29 ff. der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) durch ein Gericht beurteilt werden, weshalb die Direktion der Justiz
und des Innern unzuständig gewesen sei. Dem Anspruch auf gerichtliche
Beurteilung steht indessen nicht entgegen, dass Verwaltungsverfügungen in der
Regel zuerst durch eine Rekursinstanz und erst anschliessend durch ein Gericht
überprüft werden (vgl. Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 [KV] sowie §§ 19 ff. und 41 ff. VRG;
siehe auch Tobias Jaag, Justizreform des Bundes und neue Kantonsverfassung, in:
Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege,
Zürich/St. Gallen 2010, S. 1 ff., S. 7). Im vorliegenden Fall
ergibt sich die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern als
Rekursinstanz ohne Weiteres aus § 29 Abs. 2 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG] sowie aus § 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 VRG. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Amts für
Justizvollzug ist ebenfalls gesetzlich festgelegt (vgl. § 31 StJVG in
Verbindung mit § 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
[JVV]).
Schliesslich sind auch in Bezug auf den Verlustschein des Betreibungsamts Baar vom 11. Februar 2010 sowie den Vollzugsauftrag
des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 29. März 2010 keine Mängel
ersichtlich, die auf eine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen
lassen könnten. Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Nichtigkeitsgründe demnach als unbegründet.
2.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden
Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…