VB.2010.00429
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00429
25. Oktober 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12685)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00429
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.10.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Reduktion des Grundbedarfs wegen ungenügenden Wohnungssuch-Belegen.
Kommt eine fürsorgebeziehende Person der behördlichen Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, nicht auf genügende Weise nach, so dürfen ihre Wohnkosten im Unterstützungsbudget zwar androhungsgemäss gekürzt werden. Unzulässig ist es jedoch, die Kürzung durch eine "Verrechnung" der Wohnkosten mit dem sozialhilferechtlichen Grundbedarf zu vollziehen, indem der Mietzins weiterhin in vollem Umfang an den Vermieter überwiesen und dafür der Grundbedarf um fast 40 Prozent gekürzt wird (E. 3).
Dass die Beschwerdeführerin Fristen und Instanzenzüge stets ausgeschöpft hat, stellt entgegen der Auffassung der Sozialhilfebehörde kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar (E. 5.1). Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob die von der Beschwerdeführerin angefochtene behördliche Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, bereits mit der Zustellung des Abweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts rechtswirksam wurde oder erst mit dem bundesgerichtlichen Nichteintreten auf die dagegen erhobene Beschwerde: Eine juristisch nicht gebildete Person muss in der Regel nicht davon ausgehen, dass eine Wohnungssuchauflage bereits vor Ergehen des bundesgerichtlichen Entscheids Rechtswirkung entfaltet (E. 5.2). Der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie erst im Moment der Rechtskraft des Bundesgerichtsurteils mit der Suche nach einer günstigeren Wohnung begann. Die in den folgenden zwei Monaten eingebrachten Wohnungssuchbelege sind als genügend zu erachten, weshalb die Sozialhilfebehörde die Wohnkosten der Beschwerdeführerin nicht hätte kürzen dürfen (E. 5.3).
Gutheissung (E. 6).
Stichworte:
AUFLAGE
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
BUNDESGERICHT
EXISTENZSICHERUNG
GRUNDBEDARF
KÜRZUNG
MIETKOSTEN
RECHTSKRAFT
SOZIALHILFE
VERRECHNUNG
VOLLSTRECKBARKEIT
WIRKSAMKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSSUCHE
Rechtsnormen:
Art. 103 Abs. I BGG
Art. 12 BV
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 24 Abs. I lit. b SHG
§ 66 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00429
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 25. Oktober 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Uster,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, die zum Mietzins von Fr. 1'374.- in einer 4.5-Zimmer-Wohnung
in Uster lebt, wird von ihrer Wohngemeinde wirtschaftlich unterstützt. Am 10. Dezember
2008 wies die Sozialhilfebehörde Uster sie an, eine Wohnung mit einem maximalen
Mietzins von Fr. 1'000.- zu suchen und ihre Suchbemühungen gegenüber der
Sozialberatung monatlich zu belegen; im Unterlassungsfall würden ab dem
nächsten ordentlichen Kündigungstermin – dem 31. März 2009 – im
Unterstützungsbudget nur noch Wohnkosten von Fr. 1000.- berücksichtigt.
Einen gegen diese Weisung gerichteten Rekurs As wies der Bezirksrat Uster am 7. April
2009 ab und setzte für das Eintreten der Säumnisfolgen im Unterlassungsfall
eine neue Frist bis am 30. Juni 2009 an. A unterlag in diesem Punkt auch
im darauffolgenden Beschwerdeverfahren; für das Eintreten der Säumnisfolgen im
Unterlassungsfall setzte das Verwaltungsgericht eine neue Frist bis am 31. März
2010 an (VB.2009.00307, www.vgrzh.ch, E. 5.4). Das Bundesgericht trat auf
eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (BGr, 15. Januar 2010,
8C_7/2010, www.bger.ch).
B.
Im Februar 2010 begann A mit der Suche nach einer
günstigeren Wohnung. Für die Monate Februar und März 2010 reichte sie bei der
Sozialbehörde eine Auflistung ihrer erfolglosen Wohnungssuchbemühungen ein. Da
die Sozialbehörde die Suchbemühungen als ungenügend erachtete, kürzte sie im
Unterstützungsbudget As vom April 2010 den Grundbedarf von Fr. 960.- um
Fr. 374.-; den April-Mietzins von Fr. 1'374.- überwies sie direkt an
den Wohnungsvermieter. Auf Intervention des Bezirksrats hin zahlte die Sozialbehörde
A am 8. April 2010 den vom April-Grundbedarf abgezogenen Betrag von
Fr. 374.- wieder zurück. Mit Beschluss vom 20. April 2010 verfügte
die Sozialbehörde, die im Unterstützungsbudget von A berücksichtigten Mietkosten
würden mit Wirkung ab Mai 2010 auf Fr. 1’000.- reduziert (Disp.-Ziff. 1).
Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung. In den folgenden
Monaten entrichtete die Sozialbehörde A jeweils weiterhin einen um Fr. 374.-
reduzierten Grundbedarf, während sie dem Vermieter die volle Monatsmiete (Fr.
1'374.-) überwies.
II.
Gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 20. April
2010 erhob A am 26. Mai 2010 Rekurs und beantragte sinngemäss dessen
Aufhebung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2010 wies der Bezirksrat Uster den Rekurs ab,
ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
Am 26. August 2010 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Wiederherstellung der
aufschiebenden Rechtsmittelwirkung per 20. April 2010 sowie die Aufhebung
der im Beschluss des Bezirksrats vom 14. Juni 2010 bestätigten Wohnkostenkürzung
per 1. Mai 2010.
Mit Vernehmlassungseingabe vom 6. September
2010 äusserte sich der Bezirksrat Uster unter Verweis auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids zur Beschwerde, ohne einen formellen Antrag zu
stellen. Die Sozialbehörde Uster beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September
2010 die Bestätigung der per 1. Mai 2010 angeordneten Mietkostenreduktion
und ersuchte das Verwaltungsgericht für den Fall einer Beschwerdeabweisung, im
Rahmen der Entscheiderwägungen auszuführen, ab welchem Datum die Mietkosten zu
reduzieren seien. Ferner erwähnte die Sozialbehörde, dass sie A aufgrund der
aufschiebenden Beschwerdewirkung die im Juni, Juli und August 2010 abgezogenen
Kosten von jeweils Fr. 374.- zurückerstattet habe und während der Dauer
des Beschwerdeverfahrens auf die Kürzung von Unterstützungsleistungen verzichten
werde.
Die Einzelrichterin zieht in
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der
Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend
streitig ist eine Mietkostenreduktion in der Höhe von Fr. 374.- pro Monat
bzw. Fr. 4'488.- pro Jahr. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäss § 55 in Verbindung mit § 25
Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu, da der von der Beschwerdegegnerin
angeordnete Entzug der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung nur im
Rekursverfahren Wirkung entfaltete und die Vorinstanz einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. Der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung
erweist sich somit als gegenstandslos (vgl. die prozessleitende Verfügung des
Abteilungspräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2010).
1.4
Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich
demnach auf die Frage der Zulässigkeit der Wohnkostenkürzung per 1. Mai
2010.
Zu berücksichtigen sind lediglich Gegebenheiten, die sich vor dem 1. Mai
2010.
abspielten, während der spätere, von den Vorinstanzen (noch) nicht
beurteilte Sachverhalt unbeachtlich bleibt.
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann
die wirtschaftliche Hilfe mit Bestimmungen über die Verwendung der
wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche
Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen, verbunden
werden (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der
Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet,
und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen
worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 und lit. b SHG).
2.3
Gemäss den SKOS-Richtlinien (Kapitel B.3) ist zur Finanzierung der
Wohnkosten der aktuelle Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im
ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen,
bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane
haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach
günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in
der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt
wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind
folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die
Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten
Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer
sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens
zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv
verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die
anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die
günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die
unterstützte Person den teueren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die
Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft
zur Verfügung zu stellen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 2.1.3 Ziff. 23.2).
2.4
Sozialhilferechtliche
Leistungskürzungen brauchen eine gesetzliche Grundlage, müssen im öffentlichen
Interesse liegen und habe dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–1). Als Sanktion kann der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 Prozent
gekürzt werden. Weitergehende Kürzungen bedeuten einen Eingriff in das
verfassungsmässig geschützte Recht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV); sie
sind deshalb unzulässig (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–3).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe eine unzulässige
Verrechnung vorgenommen, indem sie ihren Grundbedarf von Fr. 960.- seit
April 2010 um einen Wohnkostenanteil von Fr. 374.- reduziert und den
Grundbedarf damit um 39 Prozent gekürzt habe. – Die Vorinstanz ist zwar der
Auffassung, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnungen von
Wohnkosten und Grundbedarf seien unzulässig, wendet aber ein, über diese Verrechnungen
sei bisher kein anfechtbarer Beschluss ergangen, weshalb diese Thematik nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein könne.
3.2
Im Rahmen
des Beschlusses vom 20. April 2010 ordnete die Beschwerdegegnerin an, die
Mietkosten der Beschwerdeführerin seien im Unterstützungsbudget auf Fr. 1'000.-
zu reduzieren. Aus dem Wortlaut dieser Anordnung ergibt sich ohne Weiteres,
dass im Unterstützungsbudget die Wohnkosten zu reduzieren sind; von
einer Verrechnung der Wohnkosten mit dem Grundbedarf oder von einer direkten
Zahlung des Mietzinses an den Vermieter ist nicht die Rede. Insofern könnte man
sich effektiv mit der Vorinstanz die Frage stellen, ob die Verrechnungsrüge der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zulässig sei. Auf der anderen
Seite scheint die Beschwerdegegnerin die umstrittenen Verrechnungen gestützt
auf die Verfügung vom 20. April 2010 vorgenommen zu haben; sie war offenbar
erst aufgrund der Verfügung des Abteilungspräsidenten des Verwaltungsgerichts
vom 31. August 2010 dazu bereit, diese rückgängig zu machen. Dies spricht
dafür, die Rüge zuzulassen. Die strittige Frage kann im vorliegenden Fall
jedoch offengelassen werden, da sich im Folgenden zeigen wird, dass die
Beschwerde ohnehin aus anderen Gründen gutzuheissen ist (vgl. E. 5).
3.3
Aus
prozessökonomischen Gründen sei angemerkt, dass die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommenen Verrechnungen bzw. die Direktauszahlungen des Mietzinses an den
Vermieter selbst dann als unzulässig zu erachten gewesen wären, wenn sich die
Reduktion der Wohnkosten als rechtmässig erwiesen hätte. Der Vollzug einer
Wohnkostenkürzung hat nämlich bei den Wohnkosten zu erfolgen und darf
nicht – oder jedenfalls nicht im vorliegenden Umfang – über eine Verrechnung
der Wohnkosten mit dem Grundbedarf realisiert werden. Es geht in einem solchen
Fall nicht an, den Grundbedarf zu kürzen und die effektiven Wohnkosten – den
Mietzins – weiterhin vollumfänglich direkt an den Vermieter zu überweisen. Eine
solche Grundbedarfskürzung sieht auch das Sozialhilfe-Behördenhandbuch nicht
vor, auf dessen Kap. 2.1.3 Ziff. 24.3 sich die Beschwerdegegnerin beruft.
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des Grundbedarfs der
Beschwerdeführerin um 39 Prozent verstösst gemäss Kapitel A.8–3 der
SKOS-Richtlinien gegen Art. 12 BV. Eine grundrechtskonforme Umsetzung
der Kostenreduktion hätte in der vorliegenden Konstellation beispielsweise
dadurch erfolgen können, dass sowohl der ungekürzte Grundbedarf (Fr. 960.-) als
auch der reduzierte Mietkostenbetrag (Fr. 1'000.-) direkt an die Beschwerdeführerin
ausbezahlt worden wären.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete die Wohnkostenkürzung ab Mai 2010 in erster Linie
damit, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin Treu und Glauben widerspreche.
Sie vermittle den Eindruck, sich der Konkretisierung der ihr erteilten
Weisungen entziehen zu wollen, indem sie Fristen, Zustellpraxis und
Instanzenzüge ausschöpfe. Durch die Nichtabholung von eingeschriebenen
Sendungen bei der Post habe sie zeitliche Verzögerungen herbeigeführt.
Spätestens seit Vorliegen des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober
2009.
habe sie nicht mehr in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass sie mit
der Wohnungssuche bis zum Entscheid des Bundesgerichts zuwarten dürfe. Das
Ergreifen eines Rechtsmittels in der Absicht, Zeit zu gewinnen und die
Gegenpartei durch Zeitverlust zu schädigen, sei nicht schützenswert. Die von
der Beschwerdeführerin eingebrachten Belege für Wohnungssuchbemühungen im
Februar und März 2010 entsprächen nicht den Erwartungen der Sozialhilfebehörde.
Insbesondere seien die Gründe zu beanstanden, die die Beschwerdeführerin
teilweise angeführt habe, um den Verzicht auf Weiterverfolgung einzelner
Wohnangebote zu rechtfertigen.
4.2
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin hätte bereits ab Zustellung des Entscheids
des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2009 – also ab dem 24. November
2009.
– eine Wohnung zum maximalen Mietzins von Fr. 1'000.- suchen müssen.
Sie habe nämlich gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass die
Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung
habe. Sie hätte demnach bereits im Dezember 2009 Wohnungssuchbemühungen belegen
müssen oder allenfalls darlegen sollen, dass damals noch kaum Wohnungen per 1. April
2010.
ausgeschrieben gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe stattdessen erst
im Februar 2010 mit der Wohnungssuche begonnen und diverse ihr zumutbare
Angebote abgelehnt – insbesondere Wohnungen mit Katzenverbot, Wohnungen auf der
3.
Etage und Wohnungen ohne Balkon. Somit verblieben maximal 21 ernsthafte
Wohnungssuchbemühungen, was für den Zeitraum von vier Monaten (Dezember 2009
bis März 2010) ungenügend sei.
4.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nicht wissen können, dass ihre Beschwerde
an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung habe. Deshalb habe sie erst
nach Rechtskraft der behördlichen Verfügung – im Februar 2010 – mit der
Wohnungssuche begonnen. Trotz intensiver Suche habe sie keine zumutbare
günstigere Wohnung gefunden. Für sie unzumutbar seien insbesondere Wohnungen,
in denen sie ihre vier Katzen nicht halten dürfe, sowie – aus gesundheitlichen
Gründen – Wohnungen in erhöhten Etagen. Im Februar und März 2010 habe sie 15
bzw. 20 Wohnungssuchbemühungen nachgewiesen. Dies sei als genügend zu
betrachten, zumal ihr eine Sozialarbeiterin Ende Januar 2010 die Auskunft
gegeben habe, dass sie pro Monat 5 bis 8 Wohnungssuchbelege vorzuweisen habe.
Somit habe sie den behördlichen Vorgaben sowohl in qualitativer als auch in
quantitativer Hinsicht entsprochen. Im Übrigen sei die Wohnkostenkürzung
ohnehin nur für den Fall der Unterlassung von Suchbemühungen angedroht
worden, nicht aber für den Fall von ungenügenden Wohnungssuchbemühungen.
5.
5.1
Soweit die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin missbräuchliches Verhalten vorwirft,
beschränkt sich der Vorwurf weitgehend auf die Beanstandung, dass die Beschwerdeführerin
Fristen, Zustellpraxis und Instanzenzüge stets ausschöpfe. Die blosse
Ausschöpfung von Fristen und Instanzenzügen stellt indessen kein
rechtsmissbräuchliches Verhalten dar; in den bisher ergangenen Entscheiden
wurde der Beschwerdeführerin denn auch nie eine missbräuchliche Rechtsmittelerhebung
vorgeworfen. Auch aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin
mit ihrem prozessualen Verhalten auf eine Weise gegen Treu und Glauben
verstossen hat, die es rechtfertigen könnte, ihr ernsthafte
Wohnungssuchbemühungen abzusprechen und die Wohnkosten bereits deswegen zu kürzen.
5.2
Umstritten
ist ferner, ob die Beschwerdeführerin bereits nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen
Entscheids vom 26. Oktober 2009 – also ab dem 24. November 2009 – mit
der Wohnungssuche beginnen musste oder erst ab Zustellung des
bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Januar 2010. Gemäss Art. 103 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
BGG) hat die Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende
Wirkung, sodass der Entscheid des Verwaltungsgerichts mit seiner Zustellung
grundsätzlich vollstreckbar wurde (vgl. Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum BGG,
Basel 2008, Art. 103 N. 6). Gleichzeitig bestimmt allerdings § 66
VRG, dass Entscheide des Verwaltungsgerichts erst mit dem Eintritt der Rechtskraft
vollstreckbar sind; Entscheide des Verwaltungsgerichts sind aber nicht rechtskräftig,
solange sie beim Bundesgericht angefochten sind – und zwar unabhängig davon, ob
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (vgl. Ulrich Meyer,
a.a.O., Art. 103 N. 5). Demnach scheint Art. 103 BGG dafür zu
sprechen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2009
bereits mit der Zustellung am 25. November 2009 vollstreckbar war, während
§ 66 VRG auf eine spätere Vollstreckbarkeit – zum Zeitpunkt der Zustellung
des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Januar 2010 – hindeutet. Zu
beachten ist ferner, dass der Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit einer Verfügung
nicht notwendigerweise mit jenem der Wirksamkeit der darin enthaltenen
Auflagen übereinstimmen muss. Somit wirft der vorliegend umstrittene Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Wohnungssuch-Auflage zahlreiche Fragen auf, die hier
indessen nicht beantwortet werden müssen. Denn selbst wenn die Auflage
betreffend Wohnungssuche bereits mit der Zustellung des
verwaltungsgerichtlichen Entscheids – am 24. November 2009 – wirksam geworden
wäre, könnte jedenfalls einer juristisch nicht ausgebildeten Person nicht zum
Vorwurf gemacht werden, dass sie die Auflage während der Dauer des
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens als noch nicht rechtswirksm erachtete
und ihr Verhalten noch nicht danach ausrichtete. Demnach darf es der
Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie mit der Suche nach
einer günstigeren Wohnung erst begann, als die behördliche Anordnung am 15. Januar
2010.
in Rechtskraft erwuchs, zumal sie von keiner Seite auf eine allenfalls
frühere Rechtswirksamkeit der Auflage hingewiesen worden war. Die Vorinstanzen
gingen somit zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits im
Dezember 2009 und nicht erst im Februar 2010 mit der Suche nach einer
günstigeren Wohnung hätte beginnen müssen.
5.3
Die Frage,
ob die Beschwerdeführerin genügend Wohnungssuchbemühungen erbracht hat, stellt
sich somit – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – nicht für einen
4-monatigen Zeitraum (von Dezember 2009 bis März 2010), sondern bloss für eine
2-monatige Periode (von Februar 2010 bis März 2010). Die Vorinstanz war zum
Schluss gekommen, dass von den insgesamt 28 Belegen, die die Beschwerdeführerin
für Suchbemühungen in den Monaten Februar und März 2010 eingereicht habe,
maximal 21 als ernsthafte Wohnungssuchbemühungen bezeichnet werden könnten. Von
dieser Einschätzung ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, zumal die
Beschwerdegegnerin die Zahl von maximal 21 ernsthaften Wohnungssuchbemühungen
nicht in Zweifel gestellt hat. Sodann ist nicht bestritten, dass die
Beschwerdegegnerin im Januar 2010 von der Sozialbehörde die Auskunft erhalten
hat, dass sie pro Monat zwischen 5 und 8 Wohnungssuchbemühungen zu belegen
habe. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
ihre Bemühungen mit den maximal 21 anerkannten Wohnungssuchnachweisen für
Februar und März 2010 auf eine Weise belegt hat, die den behördlichen Auflagen
gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2008 genügte.
Demnach gingen die Vorinstanzen zu Unrecht davon aus, dass aufgrund
ungenügender Wohnungssuchbelege der Beschwerdeführerin im Februar und März 2010
ein „Unterlassungsfall“ vorliege, der eine Reduktion der Wohnkosten auf
Fr. 1'000.- zu rechtfertigen vermöge.
5.4
Anzumerken
ist, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin seit Mai 2010 genügend
Wohnungssuchnachweise erbracht hat, nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist
(vgl. E. 1.4). Es wird Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein, diese Frage zu
beurteilen und im Fall von ungenügenden Nachweisen allenfalls Kürzungen oder
andere Sanktionsmassnahmen anzuordnen, wobei die verfassungsrechtlichen und
sozialhilferechtlichen Vorgaben zu beachten sind (vgl. E. 2 und E. 3.3).
Solange sich die Wohnungssuchnachweise als genügend erweisen, ist auf eine
Wohnkostenkürzung zu verzichten. Diesfalls wären bereits erfolgte Kürzungen
zurückzuerstatten, soweit sie nicht ohnehin bereits rückgängig gemacht worden
sind (was – soweit ersichtlich – lediglich im Monat Mai 2010 nicht der Fall
war).
6.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der
Beschwerdeführerin als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Beschluss des Bezirksrats Uster vom 14. Juni 2010 sowie Disp.-Ziff. 1
der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2010 sind
aufzuheben. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keine Zusprechung einer
Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Uster vom 14. Juni
2010.
sowie Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April
2010.
werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…