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Entscheid

VB.2010.00429

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00429

25. Oktober 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12685)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, die zum Mietzins von Fr. 1'374.- in einer 4.5-Zimmer-Wohnung

in Uster lebt, wird von ihrer Wohngemeinde wirtschaftlich unterstützt. Am 10. Dezember

2008 wies die Sozialhilfebehörde Uster sie an, eine Wohnung mit einem maximalen

Mietzins von Fr. 1'000.- zu suchen und ihre Suchbemühungen gegenüber der

Sozialberatung monatlich zu belegen; im Unterlassungsfall würden ab dem

nächsten ordentlichen Kündigungstermin – dem 31. März 2009 – im

Unterstützungsbudget nur noch Wohnkosten von Fr. 1000.- berücksichtigt.

Einen gegen diese Weisung gerichteten Rekurs As wies der Bezirksrat Uster am 7. April

2009 ab und setzte für das Eintreten der Säumnisfolgen im Unterlassungsfall

eine neue Frist bis am 30. Juni 2009 an. A unterlag in diesem Punkt auch

im darauffolgen­den Beschwerdeverfahren; für das Eintreten der Säumnisfolgen im

Unterlassungsfall setz­te das Verwaltungsgericht eine neue Frist bis am 31. März

2010 an (VB.2009.00307, www.vgrzh.ch, E. 5.4). Das Bundesgericht trat auf

eine da­gegen gerichtete Beschwerde nicht ein (BGr, 15. Januar 2010,

8C_7/2010, www.bger.ch).

B.

Im Februar 2010 begann A mit der Suche nach einer

günstigeren Wohnung. Für die Monate Februar und März 2010 reichte sie bei der

Sozialbehörde eine Auflis­tung ihrer erfolglosen Wohnungssuchbemühungen ein. Da

die Sozialbehörde die Suchbe­mühungen als ungenügend erachtete, kürzte sie im

Unterstützungsbudget As vom April 2010 den Grundbedarf von Fr. 960.- um

Fr. 374.-; den April-Mietzins von Fr. 1'374.- überwies sie direkt an

den Wohnungsvermieter. Auf Intervention des Bezirksrats hin zahlte die Sozialbehörde

A am 8. April 2010 den vom April-Grund­be­darf abgezogenen Betrag von

Fr. 374.- wieder zurück. Mit Beschluss vom 20. April 2010 ver­fügte

die Sozialbehörde, die im Unterstützungsbudget von A berücksichtig­ten Mietkosten

würden mit Wirkung ab Mai 2010 auf Fr. 1’000.- reduziert (Disp.-Ziff. 1).

Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung. In den folgenden

Mo­naten entrichtete die Sozialbehörde A jeweils weiterhin einen um Fr. 374.-

re­duzierten Grundbedarf, während sie dem Vermieter die volle Monatsmiete (Fr.

1'374.-) über­wies.

II.

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 20. April

2010 erhob A am 26. Mai 2010 Rekurs und beantragte sinngemäss dessen

Aufhebung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2010 wies der Bezirksrat Uster den Rekurs ab,

ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

Am 26. August 2010 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Wiederherstellung der

aufschiebenden Rechtsmittelwirkung per 20. April 2010 sowie die Aufhebung

der im Beschluss des Bezirksrats vom 14. Juni 2010 bestätigten Wohnkostenkürzung

per 1. Mai 2010.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 6. September

2010 äusserte sich der Bezirksrat Uster unter Verweis auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids zur Beschwerde, ohne einen formellen Antrag zu

stellen. Die Sozialbehörde Uster beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September

2010 die Bestätigung der per 1. Mai 2010 angeordneten Mietkostenreduktion

und ersuchte das Verwaltungsgericht für den Fall einer Beschwerdeabweisung, im

Rahmen der Entscheiderwägungen auszuführen, ab welchem Datum die Mietkosten zu

reduzieren seien. Ferner erwähnte die Sozialbehörde, dass sie A aufgrund der

aufschiebenden Beschwerdewirkung die im Juni, Juli und August 2010 abgezogenen

Kosten von jeweils Fr. 374.- zurückerstattet habe und während der Dauer

des Beschwerdeverfahrens auf die Kürzung von Unterstützungsleistungen verzichten

werde.

Die Einzelrichterin zieht in

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der

Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend

streitig ist eine Mietkostenreduktion in der Höhe von Fr. 374.- pro Monat

bzw. Fr. 4'488.- pro Jahr. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäss § 55 in Verbindung mit § 25

Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu, da der von der Beschwerdegegnerin

angeordnete Entzug der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung nur im

Rekursverfahren Wirkung entfaltete und die Vorinstanz einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. Der Antrag der

Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung

erweist sich somit als gegenstandslos (vgl. die prozessleitende Verfügung des

Abteilungspräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2010).

1.4

Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich

demnach auf die Frage der Zulässigkeit der Wohnkostenkürzung per 1. Mai

2010.

Zu berücksichtigen sind lediglich Gegebenheiten, die sich vor dem 1. Mai

2010.

abspielten, während der spätere, von den Vorinstanzen (noch) nicht

beurteilte Sachverhalt unbeachtlich bleibt.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,

die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,

die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann

die wirtschaftliche Hilfe mit Bestimmungen über die Verwendung der

wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche

Verhaltens­massregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen, verbunden

werden (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der

Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet,

und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen

worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 und lit. b SHG).

2.3

Gemäss den SKOS-Richtlinien (Kapitel B.3) ist zur Finanzierung der

Wohnkosten der aktuelle Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im

ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen,

bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane

haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach

günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in

der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt

wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind

folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die

Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten

Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer

sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens

zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv

verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die

anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die

günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die

unterstützte Person den teueren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die

Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft

zur Verfügung zu stellen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 2.1.3 Ziff. 23.2).

2.4

Sozialhilferechtliche

Leistungskürzungen brauchen eine gesetzliche Grundlage, müssen im öffentlichen

Interesse liegen und habe dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–1). Als Sanktion kann der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 Prozent

gekürzt werden. Weitergehende Kürzungen bedeuten einen Eingriff in das

verfassungsmässig geschützte Recht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV); sie

sind deshalb unzulässig (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–3).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe eine unzulässige

Verrechnung vorgenommen, indem sie ihren Grundbedarf von Fr. 960.- seit

April 2010 um einen Wohnkostenanteil von Fr. 374.- reduziert und den

Grundbedarf damit um 39 Prozent gekürzt habe. – Die Vorinstanz ist zwar der

Auffassung, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnungen von

Wohnkosten und Grundbedarf seien unzulässig, wendet aber ein, über diese Verrechnungen

sei bisher kein anfechtbarer Beschluss ergangen, weshalb diese Thematik nicht

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein könne.

3.2

Im Rahmen

des Beschlusses vom 20. April 2010 ordnete die Beschwerdegegnerin an, die

Mietkosten der Beschwerdeführerin seien im Unterstützungsbudget auf Fr. 1'000.-

zu reduzieren. Aus dem Wortlaut dieser Anordnung ergibt sich ohne Weiteres,

dass im Unterstützungsbudget die Wohnkosten zu reduzieren sind; von

einer Verrechnung der Wohnkosten mit dem Grundbedarf oder von einer direkten

Zahlung des Mietzinses an den Vermieter ist nicht die Rede. Insofern könnte man

sich effektiv mit der Vorinstanz die Frage stellen, ob die Verrechnungsrüge der

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zulässig sei. Auf der anderen

Seite scheint die Beschwerdegegnerin die umstrittenen Verrechnungen gestützt

auf die Verfügung vom 20. April 2010 vorgenommen zu haben; sie war offenbar

erst aufgrund der Verfügung des Abteilungspräsidenten des Verwaltungsgerichts

vom 31. August 2010 dazu bereit, diese rückgängig zu machen. Dies spricht

dafür, die Rüge zuzulassen. Die strittige Frage kann im vorliegenden Fall

jedoch offengelassen werden, da sich im Folgenden zeigen wird, dass die

Beschwerde ohnehin aus anderen Gründen gutzuheissen ist (vgl. E. 5).

3.3

Aus

prozessökonomischen Gründen sei angemerkt, dass die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommenen Verrechnungen bzw. die Direktauszahlungen des Mietzinses an den

Vermieter selbst dann als unzulässig zu erachten gewesen wären, wenn sich die

Reduktion der Wohnkosten als rechtmässig erwiesen hätte. Der Vollzug einer

Wohnkostenkürzung hat nämlich bei den Wohnkosten zu erfolgen und darf

nicht – oder jedenfalls nicht im vorliegenden Umfang – über eine Verrechnung

der Wohnkosten mit dem Grundbedarf realisiert werden. Es geht in einem solchen

Fall nicht an, den Grundbedarf zu kürzen und die effektiven Wohnkosten – den

Mietzins – weiterhin vollumfänglich direkt an den Vermieter zu überweisen. Eine

solche Grundbedarfskürzung sieht auch das Sozialhilfe-Behördenhandbuch nicht

vor, auf dessen Kap. 2.1.3 Ziff. 24.3 sich die Beschwerdegegnerin beruft.

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des Grundbedarfs der

Beschwerdeführerin um 39 Prozent verstösst gemäss Kapitel A.8–3 der

SKOS-Richtlinien gegen Art. 12 BV. Eine grundrechtskonforme Umsetzung

der Kostenreduktion hätte in der vorliegenden Konstellation beispielsweise

dadurch erfolgen können, dass sowohl der ungekürzte Grundbedarf (Fr. 960.-) als

auch der reduzierte Mietkostenbetrag (Fr. 1'000.-) direkt an die Beschwerdeführerin

ausbezahlt worden wären.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete die Wohnkostenkürzung ab Mai 2010 in erster Linie

damit, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin Treu und Glauben widerspreche.

Sie vermittle den Eindruck, sich der Konkretisierung der ihr erteilten

Weisungen entziehen zu wollen, indem sie Fristen, Zustellpraxis und

Instanzenzüge ausschöpfe. Durch die Nichtabholung von eingeschriebenen

Sendungen bei der Post habe sie zeitliche Verzögerungen herbeigeführt.

Spätestens seit Vorliegen des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober

2009.

habe sie nicht mehr in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass sie mit

der Wohnungssuche bis zum Entscheid des Bundesgerichts zuwarten dürfe. Das

Ergreifen eines Rechtsmittels in der Absicht, Zeit zu gewinnen und die

Gegenpartei durch Zeitverlust zu schädigen, sei nicht schützenswert. Die von

der Beschwerdeführerin eingebrachten Belege für Wohnungssuchbemühungen im

Februar und März 2010 entsprächen nicht den Erwartungen der Sozialhilfebehörde.

Insbesondere seien die Gründe zu beanstanden, die die Beschwerdeführerin

teilweise angeführt habe, um den Verzicht auf Weiterverfolgung einzelner

Wohnangebote zu rechtfertigen.

4.2

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin hätte bereits ab Zustellung des Entscheids

des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2009 – also ab dem 24. November

2009.

– eine Wohnung zum maximalen Mietzins von Fr. 1'000.- suchen müssen.

Sie habe nämlich gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass die

Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung

habe. Sie hätte demnach bereits im Dezember 2009 Wohnungssuchbemühungen belegen

müssen oder allenfalls darlegen sollen, dass damals noch kaum Wohnungen per 1. April

2010.

ausgeschrieben gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe stattdessen erst

im Februar 2010 mit der Wohnungssuche begonnen und diverse ihr zumutbare

Angebote abgelehnt – insbesondere Wohnungen mit Katzenverbot, Wohnungen auf der

3.

Etage und Wohnungen ohne Balkon. Somit verblieben maximal 21 ernsthafte

Wohnungssuchbemühungen, was für den Zeitraum von vier Monaten (Dezember 2009

bis März 2010) ungenügend sei.

4.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nicht wissen können, dass ihre Beschwerde

an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung habe. Deshalb habe sie erst

nach Rechtskraft der behördlichen Verfügung – im Februar 2010 – mit der

Wohnungssuche begonnen. Trotz intensiver Suche habe sie keine zumutbare

günstigere Wohnung gefunden. Für sie unzumutbar seien insbesondere Wohnungen,

in denen sie ihre vier Katzen nicht halten dürfe, sowie – aus gesundheitlichen

Gründen – Wohnungen in erhöhten Etagen. Im Februar und März 2010 habe sie 15

bzw. 20 Wohnungssuchbemühungen nachgewiesen. Dies sei als genügend zu

betrachten, zumal ihr eine Sozialarbeiterin Ende Januar 2010 die Auskunft

gegeben habe, dass sie pro Monat 5 bis 8 Wohnungssuchbelege vorzuweisen habe.

Somit habe sie den behördlichen Vorgaben sowohl in qualitativer als auch in

quantitativer Hinsicht entsprochen. Im Übrigen sei die Wohnkostenkürzung

ohnehin nur für den Fall der Unterlassung von Suchbemühungen angedroht

worden, nicht aber für den Fall von ungenügenden Wohnungssuchbemühungen.

5.

5.1

Soweit die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin missbräuchliches Verhalten vorwirft,

beschränkt sich der Vorwurf weitgehend auf die Beanstandung, dass die Beschwerdeführerin

Fristen, Zustellpraxis und Instanzenzüge stets ausschöpfe. Die blosse

Ausschöpfung von Fristen und Instanzenzügen stellt indessen kein

rechtsmissbräuchliches Verhalten dar; in den bisher ergangenen Entscheiden

wurde der Beschwerdeführerin denn auch nie eine missbräuchliche Rechtsmittelerhebung

vorgeworfen. Auch aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin

mit ihrem prozessualen Verhalten auf eine Weise gegen Treu und Glauben

verstossen hat, die es rechtfertigen könnte, ihr ernsthafte

Wohnungssuchbemühungen abzusprechen und die Wohnkosten bereits deswegen zu kürzen.

5.2

Umstritten

ist ferner, ob die Beschwerdeführerin bereits nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen

Entscheids vom 26. Oktober 2009 – also ab dem 24. November 2009 – mit

der Wohnungssuche beginnen musste oder erst ab Zustellung des

bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Januar 2010. Gemäss Art. 103 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,

BGG) hat die Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende

Wirkung, sodass der Entscheid des Verwaltungsgerichts mit seiner Zustellung

grundsätzlich vollstreckbar wurde (vgl. Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum BGG,

Basel 2008, Art. 103 N. 6). Gleichzeitig bestimmt allerdings § 66

VRG, dass Entscheide des Verwaltungsgerichts erst mit dem Eintritt der Rechtskraft

vollstreckbar sind; Entscheide des Verwaltungsgerichts sind aber nicht rechtskräftig,

solange sie beim Bundesgericht angefochten sind – und zwar unabhängig davon, ob

der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (vgl. Ulrich Meyer,

a.a.O., Art. 103 N. 5). Demnach scheint Art. 103 BGG dafür zu

sprechen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2009

bereits mit der Zustellung am 25. November 2009 vollstreckbar war, während

§ 66 VRG auf eine spätere Vollstreckbarkeit – zum Zeitpunkt der Zustellung

des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Januar 2010 – hindeutet. Zu

beachten ist ferner, dass der Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit einer Verfügung

nicht notwendigerweise mit jenem der Wirksamkeit der darin enthaltenen

Auflagen übereinstimmen muss. Somit wirft der vorliegend umstrittene Zeitpunkt

der Wirksamkeit der Wohnungssuch-Auflage zahlreiche Fragen auf, die hier

indessen nicht beantwortet werden müssen. Denn selbst wenn die Auflage

betreffend Wohnungssuche bereits mit der Zustellung des

verwaltungsgerichtlichen Entscheids – am 24. November 2009 – wirksam geworden

wäre, könnte jedenfalls einer juristisch nicht ausgebildeten Person nicht zum

Vorwurf gemacht werden, dass sie die Auflage während der Dauer des

bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens als noch nicht rechtswirksm erachtete

und ihr Verhalten noch nicht danach ausrichtete. Demnach darf es der

Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie mit der Suche nach

einer günstigeren Wohnung erst begann, als die behördliche Anordnung am 15. Januar

2010.

in Rechtskraft erwuchs, zumal sie von keiner Seite auf eine allenfalls

frühere Rechtswirksamkeit der Auflage hingewiesen worden war. Die Vorinstanzen

gingen somit zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits im

Dezember 2009 und nicht erst im Februar 2010 mit der Suche nach einer

günstigeren Wohnung hätte beginnen müssen.

5.3

Die Frage,

ob die Beschwerdeführerin genügend Wohnungssuchbemühungen erbracht hat, stellt

sich somit – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – nicht für einen

4-monatigen Zeitraum (von Dezember 2009 bis März 2010), sondern bloss für eine

2-monatige Periode (von Februar 2010 bis März 2010). Die Vorinstanz war zum

Schluss gekommen, dass von den insgesamt 28 Belegen, die die Beschwerdeführerin

für Suchbemühungen in den Monaten Februar und März 2010 eingereicht habe,

maximal 21 als ernsthafte Wohnungssuchbemühungen bezeichnet werden könnten. Von

dieser Einschätzung ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, zumal die

Beschwerdegegnerin die Zahl von maximal 21 ernsthaften Wohnungssuchbemühungen

nicht in Zweifel gestellt hat. Sodann ist nicht bestritten, dass die

Beschwerdegegnerin im Januar 2010 von der Sozialbehörde die Auskunft erhalten

hat, dass sie pro Monat zwischen 5 und 8 Wohnungssuchbemühungen zu belegen

habe. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ihre Bemühungen mit den maximal 21 anerkannten Wohnungssuchnachweisen für

Februar und März 2010 auf eine Weise belegt hat, die den behördlichen Auflagen

gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2008 genügte.

Demnach gingen die Vorinstanzen zu Unrecht davon aus, dass aufgrund

ungenügender Wohnungssuchbelege der Beschwerdeführerin im Februar und März 2010

ein „Unterlassungsfall“ vorliege, der eine Reduktion der Wohnkosten auf

Fr. 1'000.- zu rechtfertigen vermöge.

5.4

Anzumerken

ist, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin seit Mai 2010 genügend

Wohnungssuchnachweise erbracht hat, nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist

(vgl. E. 1.4). Es wird Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein, diese Frage zu

beurteilen und im Fall von ungenügenden Nachweisen allenfalls Kürzungen oder

andere Sanktionsmassnahmen anzuordnen, wobei die verfassungsrechtlichen und

sozialhilferechtlichen Vorgaben zu beachten sind (vgl. E. 2 und E. 3.3).

Solange sich die Wohnungssuchnachweise als genügend erweisen, ist auf eine

Wohnkostenkürzung zu verzichten. Diesfalls wären bereits erfolgte Kürzungen

zurückzuerstatten, soweit sie nicht ohnehin bereits rückgängig gemacht worden

sind (was – soweit ersichtlich – lediglich im Monat Mai 2010 nicht der Fall

war).

6.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der

Beschwerdeführerin als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Beschluss des Bezirksrats Uster vom 14. Juni 2010 sowie Disp.-Ziff. 1

der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2010 sind

aufzuheben. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die nicht

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keine Zusprechung einer

Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Uster vom 14. Juni

2010.

sowie Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April

2010.

werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…