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Entscheid

VB.2010.00431

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00431

1. Dezember 2010Deutsch14 min

(URT.2010.12830)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 4. September 2008 bewilligte der Hochbau-

und Planungsausschuss Männedorf der A AG die Erstellung einer

Mobilfunk-Basisstation auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse 02 in Männedorf.

Die Basisstation ist als Gemeinschaftsanlage zusammen mit der K AG und den

Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) geplant.

Erwägungen

II.

Den dagegen von F, G und H erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission

II nach Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 29. Juni 2010

gut und hob die Baubewilligung auf.

III.

Mit Eingabe vom 30. August 2010 gelangte die A AG an

das Verwaltungsgericht (VB.2010.00431) und beantragte, den Entscheid der

Baurekurskommission II aufzuheben und die Baubewilligung zu bestätigen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Überdies

verlangte sie die Durchführung eines Augenscheins.

Am 13. September erhob auch der Hochbau- und

Planungsausschuss Männedorf Beschwerde gegen den Entscheid der

Baurekurskommission II (VB.2010.00457) mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und

auf Wiederherstellung seines Beschlusses vom 4. September 2008, unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Baurekurskommission schloss

am 17. September bzw. 6. Oktober 2010 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung

der Beschwerden.

Am 4. Oktober 2010 beantragte der Hochbau- und

Planungsausschuss Männedorf die Gutheissung der Beschwerde VB.2010.00431 unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft und sprach

sich für ihre Vereinigung mit dem Verfahren VB.2010.00457 aus.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2010

schlossen F, G und H auf Abweisung der Beschwerde VB.2010.00431, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Eventualiter, im Fall

der Gutheissung der Beschwerde, sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur

Beurteilung und zum Entscheid der von ihnen im Rekursverfahren erhobenen und

noch nicht behandelten Rügen zurückzuweisen.

Dieselben Rechtsbegehren stellte die private Beschwerdegegnerschaft

mit Eingabe vom 18. November 2010 auch im Verfahren VB.2010.00457.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die beiden Beschwerden VB.2010.431 und VB.2010.457

betreffen den gleichen Sachverhalt, teilweise die nämlichen Parteien und hängen

sachlich zusammen. Sie sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.

2.

Die private Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung

eines Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 6. April 2010 im Beisein der

Parteien bereits einen Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit

gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt

aufgrund dieses Augenscheins, der übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender

Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen

Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995

Nr. 32, mit Hinweisen).

3.

Die Beschwerdebefugnis der

privaten Beschwerdeführerin ist nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ohne Weiteres

gegeben. Näher zu prüfen ist dagegen die Legitimation des Beschwerdeführers als

kommunale Behörde.

Gemäss § 49 in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist eine Gemeinde zur Beschwerde

berechtigt, wenn sie sich bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren

schutzwürdigen Interessen verletzt sieht. Diese für das Verwaltungsverfahren

allgemein geltende Bestimmung betreffend die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden

ist auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts anwendbar (RB 1998

Nr. 12). Die Beschwerdeberechtigung liegt nach der Praxis dann vor, wenn

sich die Gemeinde für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen

Rechts wehrt oder wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs-

oder Ermessensfreiheit geltend macht (VGr, 24. Sep­tember 1985,

BEZ 1985 Nr. 44 = ZBl 87/1986, S. 40; VGr, 6. Oktober

1995, VB.1995.00093, E. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 62; vgl. auch Martin Bertschi, Die

Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter

Breitschmid et al. [Hrsg.], Grundfragen der juristischen Person, Bern 2007,

S. 16 ff.).

Soweit sich der

Beschwerdeführer auf den abschliessenden Charakter der kommunalen

Aussichtsvorschriften bzw. deren Verhältnis zu § 238 Abs. 2 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) beruft, ist seine

Legitimation demnach gegeben. Dasselbe gilt auch für seine Rüge, die Vorinstanz

habe bei der Handhabung von § 238 Abs. 2 PBG in seine Autonomie

eingegriffen. Die Anwendung der Ästhetikklausel von § 238 PBG verlangt

nämlich nach einer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und räumt den

Gemeinden insoweit einen qualifizierten Beurteilungsspielraum ein.

Auf die frist- und formgerecht

erhobenen Beschwerden ist somit einzutreten.

4.

Die private Beschwerdeführerin

plant auf dem SBB-Areal, Grundstück Kat.-Nr. 01, J-Strasse 02, Männedorf, die

Errichtung einer GSM- und UMTS-Mobilfunk-Antennenanlage, die als

Gemeinschaftsanlage zusammen mit der K AG und der SBB betrieben werden soll.

Das Baugrundstück, auf dem sich bereits heute eine Antennenanlage befindet,

liegt in der Zone für öffentliche Bauten Oe2.

Die Vorinstanz hob die vom Hochbau-

und Planungsausschuss Männedorf am 4. September

2008.

für die Mobilfunk-Basisstation erteilte Baubewilligung mit der Begründung

auf, die Anlage trete mit ihren Ausmassen vom Aussichtspunkt "M" aus

optisch überaus stark störend in Erscheinung. Die geplante Baute nehme somit in

ihrer Gestaltung keine besondere Rücksicht auf den 80 m (Luftlinie) entfernt

liegenden und als Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. b

PBG geltenden Aussichtspunkt, was nach § 238 Abs. 2 PBG aber

erforderlich sei. Die Baubewilligung sei daher trotz qualifiziertem kommunalen

Ermessensspielraum unhaltbar.

Hiergegen wendet die private Beschwerdeführerin im

Wesentlichen ein, die Schutzwirkung von § 238 Abs. 2 PBG beziehe sich

nur auf den Aussichtspunkt selber und seine nähere Umgebung, nicht aber auf die

weiträumige Aussicht vom betreffenden Ort. Nach § 238 Abs. 2 PBG

könne auch nicht mehr verlangt werden, als es der Charakter des Schutzobjekts

gebiete. Demnach sei es nicht nachvollziehbar, wie die diskret gehaltene und

mit der Uferumgebung verschmelzende Antennenanlage eine solche negative Wirkung

auf den Aussichtspunkt als solchen haben könne. Ausserdem werde der

Aussichtsschutz gemäss § 75 PBG primär durch das kommunale Recht,

vorliegend also durch Ziff. 12.2 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf

vom 30. September 1996 (BZO) und den Ergänzungsplan Nr. 11 geregelt,

weshalb es unsinnig wäre, bei der Beurteilung der Gestaltung zwar an den

kommunal bestimmten Aussichtspunkt anzuknüpfen, diesem aber einen über den

kommunalen Schutz hinausgehenden Aussichtsschutz zuzuweisen. Folglich habe der

Planungs- und Bauausschuss Männedorf sein Ermessen bei der Beurteilung der

Einordnung fehlerfrei ausgeübt.

Dem hält die Beschwerdegegnerschaft entgegen, ein

Bauvorhaben in der Umgebung eines unter Schutz stehenden Objekts müsse unabhängig

davon unter dem Aspekt von § 238 Abs. 2 PBG beurteilt werden, ob

dieses in einem kommunalen oder überkommunalen bzw. kantonalen Inventar

aufgenommen ist. Deshalb komme es vorliegend nicht darauf an, dass die geplante

Antennenanlage ausserhalb des im Ergänzungsplan Nr. 11 für den Aussichtspunkt

"M" festgelegten Perimeters liegt. Ferner weist die

Beschwerdegegnerschaft auf die Ausmasse der projektierten

Mobilfunk-Antennenstation hin, welche nicht nur 5 m höher als die bestehende

Anlage sei, sondern mit ihrer Ansammlung von insgesamt acht Antennenelementen

in einer Höhe zwischen 19 und 25 Metern auch optisch viel stärker in Erscheinung

trete.

5.

5.1

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für

sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung

im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für

Materialien und Farben. Laut § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des

Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Der Beurteilung, ob

ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise

zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa;

BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist

eine umfassende Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,

2.

März 2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A.,

Zürich 1999, Rz. 654).

Der Gemeinde steht bei der

Beurteilung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende Gesamtwirkung" ein durch die Gemeindeautonomie

geschützter besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu

(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4,

www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit

umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 20 N. 19). Dasselbe gilt auch für den Begriff der

"besonderen Rücksicht" im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG.

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerschaft sei Art. 3 des

Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 aufgrund der

bundesgerichtlichen Praxis auf das vorliegende Bewilligungsverfahren anwendbar,

was die uneingeschränkte Kognition der Vorinstanz betreffend die

Einordnungsfrage zur Folge habe. Ob dies zutrifft, kann indes offenbleiben, da

sich die umstrittene Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG durch die Baurekurskommission

unabhängig von ihrer Überprüfungsbefugnis als rechtsirrtümlich erweist.

5.2

§ 238 Abs. 2 PBG stellt an die Einordnung der Baute in

gestalterischer Hinsicht höhere Anforderungen, wenn sich ein Objekt des Natur-

und Heimatschutzes in ihrer Nähe befindet. Der Schutz greift allerdings nur

soweit ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet

(VGr, 19. Dezember 1994, VB 94/0165; Christoph Fritzsche/Peter Bösch,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-13). Massgeblich

ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung. Bei einem Baudenkmal

ist nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der geplanten Baute aus

wahrgenommen wird (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1, www.bger.ch).

Ebenso wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute auf den

beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt (VGr, 5. August 2009, VB.2009.00163,

E. 5.4; 3. Juni 2009, VB.2009.00059, E. 5.4, beide unter www.vgrzh.ch,

auch zum Folgenden). Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die

Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende

Bauten nicht beeinträchtigt werden darf. Damit die erhöhten ästhetischen

Anforderungen zum Tragen kommen, muss jedenfalls aus der Sicht eines aussenstehenden

Beobachters ein optischer Bezug zwischen der projektierten Baute und dem

Schutzobjekt bestehen (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1,

www.bger.ch; Fritzsche/Bösch, S. 11-12; VGr, 14. Juni 2006,

VB.2006.00107, E. 6.2; 3. Dezember 2003, VB.2003.00168, E. 6,

beide unter www.vgrzh.ch).

5.3

Was als

"Objekt des Natur- und Heimatschutzes" gilt, wird in § 203 PBG

näher ausgeführt. Nach dessen Abs. 1 lit. b fallen auch Aussichtslagen

und Aussichtspunkte darunter. Dementsprechend kann die Bau- und Zonenordnung

nach § 75 PBG für im Zonenplan bezeichnete Lagen Anordnungen treffen,

welche die Aussicht oder die Sicht auf besondere Geländeformen

sichern. Ob die Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 2 PBG in einem

solchen Fall anwendbar ist, hängt von der jeweiligen Ausgestaltung des Aussichtschutzes

ab.

Geht es um den generellen Schutz der Aussicht von

einem planerisch bezeichneten Landschaftspunkt, bildet also die Aussicht als

solche das Schutzobjekt, wird der Schutzumfang mittels entsprechender Neigungswinkel

und Freihaltebereiche von der kommunalen Ordnung definiert (vgl. VGr, 15. Juni

2005, VB.2005.00094, www.vgrzh.ch). Eine Anwendung des § 238 Abs. 2

PBG scheidet hingegen aus, weil es an einem von Drittstandorten aus konkret wahrnehmbaren

Schutzobjekt fehlt; anders zu entscheiden wäre allenfalls dann, wenn der

Aussichtspunkt dank entsprechender baulicher oder natürlicher Gegebenheiten

(Trauerweide mit Sitzbank, installiertes Aussichtsfernrohr usw.) als solcher erkennbar

ist. Demgegenüber kann es vorkommen, dass die Sicht auf ein bestimmtes

Objekt bzw. auf eine Geländeform Gegenstand der Schutzanordnung ist (§ 75

PBG; vgl. BGr, 3. Dezember 1958, ZBl 60/1959, S. 249 ff.). Dann kommt

eine Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG insoweit infrage, als mit der

Unterschutzstellung seiner Ansicht dem betreffenden Objekt zugleich eine einordnungsmässig

besonders schützenswerte Position zuerkannt wird.

Vorliegend dürfen gemäss Art. 12.2 BZO die in den

Ergänzungsplänen durch Höhenkoten, Sektoren und Neigungswinkel umschriebenen

Ausblicke weder durch Bauten und Anlagen beeinträchtigt werden. Geschützt ist

somit die Aussicht von dem im Ergänzungsplan Nr. 11 festgelegten Aussichtspunkt

"M" aus auf die Seelandschaft und die gegenüberliegenden Berge, indem

ein unverbaubaurer Raum definiert und nicht etwa ein konkretes Objekt oder

Gelände für schutzwürdig erklärt wird. Letzteres fällt schon deswegen ausser

Betracht, weil das gegenüberliegende Zürichseeufer ausserhalb des

Gemeindegebietes von Männedorf liegt. Da in diesem Fall kein

einordnungsmässiger Bezug zwischen der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage und

dem Aussichtspunkt "M" besteht, greift § 238 Abs. 2 PBG

nicht ein.

5.4

Damit

untersteht die Aussicht von dem rund 80 m von der geplanten

Mobilfunk-Antennenanlage entfernten Aussichtspunkt "M" einzig dem

Schutz des kommunalen Ergänzungsplans Nr. 11 in Verbindung mit Art. 12.2

BZO. Da das Bauvorhaben gemäss der nicht bestrittenen Feststellung der

Vorinstanz nicht mehr im darin festgelegten Aussichtsschutzbereich liegt,

finden die diesbezüglichen Bestimmungen über Sektoren und Neigungswinkel keine

Anwendung.

Für die Einordnung der Antennenanlage ist andererseits

allein § 238 Abs. 1 PBG massgebend. Dass die Antennenanlage der darin

enthaltenen Ästhetikgeneralklausel genügt, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten

(Rekursentscheid E. 5.2). Indem sie die projektierte Anlage darüber hinaus

unter dem Gesichtswinkel von § 238 Abs. 2 PBG prüfte und für unzureichend

befand, beging sie nach dem Gesagten jedoch eine Rechtsverletzung (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

6.

Der Rekursentscheid erweist sich demnach als rechtsverletzend

und ist aufzuheben. Da die Vorinstanz über die weiteren Rügen der damaligen

Rekurrierenden und heutigen Beschwerdegegnerschaft nicht mehr befinden konnte,

ist die Sache zur weiteren Überprüfung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die private

Beschwerdeführerin beantragten nebst der Aufhebung des Rekursentscheids die

Bestätigung des Beschlusses des Beschwerdeführers vom 4. September 2008,

mit dem die Mobilfunk-Antennenanlage bewilligt wurde. Weil diesem Begehren

nicht zu folgen ist, dringen die beiden Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen

nur in der Hauptsache durch. Diesem Ausgang

entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu je 1/8 dem

Beschwerdeführer sowie der privaten Beschwerdeführerin und zu 3/4 der Beschwerdegegnerschaft

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70

VRG). Über die Verlegung der Rekurskosten wird die Baurekurskommission im zweiten

Rechtsgang zu entscheiden haben. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang

des Verfahrens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Beschwerdeverfahren VB.2010.00431 und VB.2010.00457

werden vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Der

Rekursentscheid wird aufgehoben und die Akten werden zu weiterer Untersuchung

und neuer Entscheidung an die Baurekurskommission II zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'180.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden wie folgt auferlegt:

- der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu

je 1/8, unter subsidiärer Haftung für 1/4;

- den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie der

Beschwerdegegnerin 3 zu je 1/4, unter subsidiärer Haftung für 3/4.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…