VB.2010.00431
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00431
1. Dezember 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12830)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00431
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.12.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.05.2011 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage: Einordnung, Aussichtsschutz.
Die als Gemeinschaftsanlage konzipierte Mobilfunk-Basisstation soll in weniger als 80 m Entfernung zu einem von der kommunalen Bau- und Zonenordnung geschützten Aussichtspunkt errichtet werden (E. 4).
Inwiefern der gestützt auf § 75 PBG festgelegte Aussichtsschutz die Anwendung der strengeren Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 2 in Verbindung mit § 203 Abs. 1 lit. b PBG zur Folge hat, hängt massgeblich davon ab, ob generell die Aussicht von einem planerisch bezeichneten Landschaftspunkt geschützt wird oder aber die Sicht auf eine bestimmte Geländeform. Im ersteren Fall und auch vorliegend besteht kein von Aussenstehenden als solches wahrnehmbares Schutzobjekt und damit keinerlei einordnungsmässiger Bezug zur geplanten Baute (E. 5.3).
Demzufolge hat die Mobilfunk-Antennenanlage einzig der Ästhetikgeneralklausel von § 238 Abs. 1 PBG zu genügen, da sie ausserhalb des kommunal festgelegten Aussichtsschutzbereichs fällt (E. 5.4).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Stichworte:
AUSSICHTSPUNKT
AUSSICHTSSCHUTZ
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINORDNUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
MOBILFUNKANTENNE
SCHUTZOBJEKT
Rechtsnormen:
§ 75 PBG
§ 203 Abs. 1 lit. b PBG
§ 238 Abs. 1 PBG
§ 238 Abs. 2 PBG
Publikationen:
BEZ 2011 Nr. 4
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00431
VB.2010.00457
Entscheid
der 1. Kammer
vom 1. Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Robert Lauko.
In Sachen
Aus VB.2010.00431
A
AG, vertreten durch B
AG, vertreten durch RA C,
Aus VB.2010.00457
Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf, vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. F,
2. G,
3. H,
alle vertreten durch RA I,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Aus VB.2010.00431
Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf, vertreten durch RA E,
Aus VB.2010.00457
A AG, vertreten
durch B AG, vertreten durch RA C,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 4. September 2008 bewilligte der Hochbau-
und Planungsausschuss Männedorf der A AG die Erstellung einer
Mobilfunk-Basisstation auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse 02 in Männedorf.
Die Basisstation ist als Gemeinschaftsanlage zusammen mit der K AG und den
Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) geplant.
Erwägungen
II.
Den dagegen von F, G und H erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission
II nach Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 29. Juni 2010
gut und hob die Baubewilligung auf.
III.
Mit Eingabe vom 30. August 2010 gelangte die A AG an
das Verwaltungsgericht (VB.2010.00431) und beantragte, den Entscheid der
Baurekurskommission II aufzuheben und die Baubewilligung zu bestätigen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Überdies
verlangte sie die Durchführung eines Augenscheins.
Am 13. September erhob auch der Hochbau- und
Planungsausschuss Männedorf Beschwerde gegen den Entscheid der
Baurekurskommission II (VB.2010.00457) mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und
auf Wiederherstellung seines Beschlusses vom 4. September 2008, unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Baurekurskommission schloss
am 17. September bzw. 6. Oktober 2010 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung
der Beschwerden.
Am 4. Oktober 2010 beantragte der Hochbau- und
Planungsausschuss Männedorf die Gutheissung der Beschwerde VB.2010.00431 unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft und sprach
sich für ihre Vereinigung mit dem Verfahren VB.2010.00457 aus.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2010
schlossen F, G und H auf Abweisung der Beschwerde VB.2010.00431, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Eventualiter, im Fall
der Gutheissung der Beschwerde, sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur
Beurteilung und zum Entscheid der von ihnen im Rekursverfahren erhobenen und
noch nicht behandelten Rügen zurückzuweisen.
Dieselben Rechtsbegehren stellte die private Beschwerdegegnerschaft
mit Eingabe vom 18. November 2010 auch im Verfahren VB.2010.00457.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit
rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die beiden Beschwerden VB.2010.431 und VB.2010.457
betreffen den gleichen Sachverhalt, teilweise die nämlichen Parteien und hängen
sachlich zusammen. Sie sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.
2.
Die private Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung
eines Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 6. April 2010 im Beisein der
Parteien bereits einen Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit
gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt
aufgrund dieses Augenscheins, der übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender
Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen
Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995
Nr. 32, mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdebefugnis der
privaten Beschwerdeführerin ist nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ohne Weiteres
gegeben. Näher zu prüfen ist dagegen die Legitimation des Beschwerdeführers als
kommunale Behörde.
Gemäss § 49 in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist eine Gemeinde zur Beschwerde
berechtigt, wenn sie sich bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren
schutzwürdigen Interessen verletzt sieht. Diese für das Verwaltungsverfahren
allgemein geltende Bestimmung betreffend die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden
ist auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts anwendbar (RB 1998
Nr. 12). Die Beschwerdeberechtigung liegt nach der Praxis dann vor, wenn
sich die Gemeinde für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen
Rechts wehrt oder wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs-
oder Ermessensfreiheit geltend macht (VGr, 24. September 1985,
BEZ 1985 Nr. 44 = ZBl 87/1986, S. 40; VGr, 6. Oktober
1995, VB.1995.00093, E. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 62; vgl. auch Martin Bertschi, Die
Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter
Breitschmid et al. [Hrsg.], Grundfragen der juristischen Person, Bern 2007,
S. 16 ff.).
Soweit sich der
Beschwerdeführer auf den abschliessenden Charakter der kommunalen
Aussichtsvorschriften bzw. deren Verhältnis zu § 238 Abs. 2 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) beruft, ist seine
Legitimation demnach gegeben. Dasselbe gilt auch für seine Rüge, die Vorinstanz
habe bei der Handhabung von § 238 Abs. 2 PBG in seine Autonomie
eingegriffen. Die Anwendung der Ästhetikklausel von § 238 PBG verlangt
nämlich nach einer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und räumt den
Gemeinden insoweit einen qualifizierten Beurteilungsspielraum ein.
Auf die frist- und formgerecht
erhobenen Beschwerden ist somit einzutreten.
4.
Die private Beschwerdeführerin
plant auf dem SBB-Areal, Grundstück Kat.-Nr. 01, J-Strasse 02, Männedorf, die
Errichtung einer GSM- und UMTS-Mobilfunk-Antennenanlage, die als
Gemeinschaftsanlage zusammen mit der K AG und der SBB betrieben werden soll.
Das Baugrundstück, auf dem sich bereits heute eine Antennenanlage befindet,
liegt in der Zone für öffentliche Bauten Oe2.
Die Vorinstanz hob die vom Hochbau-
und Planungsausschuss Männedorf am 4. September
2008.
für die Mobilfunk-Basisstation erteilte Baubewilligung mit der Begründung
auf, die Anlage trete mit ihren Ausmassen vom Aussichtspunkt "M" aus
optisch überaus stark störend in Erscheinung. Die geplante Baute nehme somit in
ihrer Gestaltung keine besondere Rücksicht auf den 80 m (Luftlinie) entfernt
liegenden und als Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. b
PBG geltenden Aussichtspunkt, was nach § 238 Abs. 2 PBG aber
erforderlich sei. Die Baubewilligung sei daher trotz qualifiziertem kommunalen
Ermessensspielraum unhaltbar.
Hiergegen wendet die private Beschwerdeführerin im
Wesentlichen ein, die Schutzwirkung von § 238 Abs. 2 PBG beziehe sich
nur auf den Aussichtspunkt selber und seine nähere Umgebung, nicht aber auf die
weiträumige Aussicht vom betreffenden Ort. Nach § 238 Abs. 2 PBG
könne auch nicht mehr verlangt werden, als es der Charakter des Schutzobjekts
gebiete. Demnach sei es nicht nachvollziehbar, wie die diskret gehaltene und
mit der Uferumgebung verschmelzende Antennenanlage eine solche negative Wirkung
auf den Aussichtspunkt als solchen haben könne. Ausserdem werde der
Aussichtsschutz gemäss § 75 PBG primär durch das kommunale Recht,
vorliegend also durch Ziff. 12.2 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf
vom 30. September 1996 (BZO) und den Ergänzungsplan Nr. 11 geregelt,
weshalb es unsinnig wäre, bei der Beurteilung der Gestaltung zwar an den
kommunal bestimmten Aussichtspunkt anzuknüpfen, diesem aber einen über den
kommunalen Schutz hinausgehenden Aussichtsschutz zuzuweisen. Folglich habe der
Planungs- und Bauausschuss Männedorf sein Ermessen bei der Beurteilung der
Einordnung fehlerfrei ausgeübt.
Dem hält die Beschwerdegegnerschaft entgegen, ein
Bauvorhaben in der Umgebung eines unter Schutz stehenden Objekts müsse unabhängig
davon unter dem Aspekt von § 238 Abs. 2 PBG beurteilt werden, ob
dieses in einem kommunalen oder überkommunalen bzw. kantonalen Inventar
aufgenommen ist. Deshalb komme es vorliegend nicht darauf an, dass die geplante
Antennenanlage ausserhalb des im Ergänzungsplan Nr. 11 für den Aussichtspunkt
"M" festgelegten Perimeters liegt. Ferner weist die
Beschwerdegegnerschaft auf die Ausmasse der projektierten
Mobilfunk-Antennenstation hin, welche nicht nur 5 m höher als die bestehende
Anlage sei, sondern mit ihrer Ansammlung von insgesamt acht Antennenelementen
in einer Höhe zwischen 19 und 25 Metern auch optisch viel stärker in Erscheinung
trete.
5.
5.1
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für
sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung
im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für
Materialien und Farben. Laut § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des
Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Der Beurteilung, ob
ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise
zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa;
BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist
eine umfassende Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,
2.
März 2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A.,
Zürich 1999, Rz. 654).
Der Gemeinde steht bei der
Beurteilung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs
"befriedigende Gesamtwirkung" ein durch die Gemeindeautonomie
geschützter besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu
(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4,
www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit
umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 20 N. 19). Dasselbe gilt auch für den Begriff der
"besonderen Rücksicht" im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG.
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerschaft sei Art. 3 des
Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 aufgrund der
bundesgerichtlichen Praxis auf das vorliegende Bewilligungsverfahren anwendbar,
was die uneingeschränkte Kognition der Vorinstanz betreffend die
Einordnungsfrage zur Folge habe. Ob dies zutrifft, kann indes offenbleiben, da
sich die umstrittene Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG durch die Baurekurskommission
unabhängig von ihrer Überprüfungsbefugnis als rechtsirrtümlich erweist.
5.2
§ 238 Abs. 2 PBG stellt an die Einordnung der Baute in
gestalterischer Hinsicht höhere Anforderungen, wenn sich ein Objekt des Natur-
und Heimatschutzes in ihrer Nähe befindet. Der Schutz greift allerdings nur
soweit ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet
(VGr, 19. Dezember 1994, VB 94/0165; Christoph Fritzsche/Peter Bösch,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-13). Massgeblich
ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung. Bei einem Baudenkmal
ist nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der geplanten Baute aus
wahrgenommen wird (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1, www.bger.ch).
Ebenso wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute auf den
beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt (VGr, 5. August 2009, VB.2009.00163,
E. 5.4; 3. Juni 2009, VB.2009.00059, E. 5.4, beide unter www.vgrzh.ch,
auch zum Folgenden). Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die
Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende
Bauten nicht beeinträchtigt werden darf. Damit die erhöhten ästhetischen
Anforderungen zum Tragen kommen, muss jedenfalls aus der Sicht eines aussenstehenden
Beobachters ein optischer Bezug zwischen der projektierten Baute und dem
Schutzobjekt bestehen (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1,
www.bger.ch; Fritzsche/Bösch, S. 11-12; VGr, 14. Juni 2006,
VB.2006.00107, E. 6.2; 3. Dezember 2003, VB.2003.00168, E. 6,
beide unter www.vgrzh.ch).
5.3
Was als
"Objekt des Natur- und Heimatschutzes" gilt, wird in § 203 PBG
näher ausgeführt. Nach dessen Abs. 1 lit. b fallen auch Aussichtslagen
und Aussichtspunkte darunter. Dementsprechend kann die Bau- und Zonenordnung
nach § 75 PBG für im Zonenplan bezeichnete Lagen Anordnungen treffen,
welche die Aussicht oder die Sicht auf besondere Geländeformen
sichern. Ob die Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 2 PBG in einem
solchen Fall anwendbar ist, hängt von der jeweiligen Ausgestaltung des Aussichtschutzes
ab.
Geht es um den generellen Schutz der Aussicht von
einem planerisch bezeichneten Landschaftspunkt, bildet also die Aussicht als
solche das Schutzobjekt, wird der Schutzumfang mittels entsprechender Neigungswinkel
und Freihaltebereiche von der kommunalen Ordnung definiert (vgl. VGr, 15. Juni
2005, VB.2005.00094, www.vgrzh.ch). Eine Anwendung des § 238 Abs. 2
PBG scheidet hingegen aus, weil es an einem von Drittstandorten aus konkret wahrnehmbaren
Schutzobjekt fehlt; anders zu entscheiden wäre allenfalls dann, wenn der
Aussichtspunkt dank entsprechender baulicher oder natürlicher Gegebenheiten
(Trauerweide mit Sitzbank, installiertes Aussichtsfernrohr usw.) als solcher erkennbar
ist. Demgegenüber kann es vorkommen, dass die Sicht auf ein bestimmtes
Objekt bzw. auf eine Geländeform Gegenstand der Schutzanordnung ist (§ 75
PBG; vgl. BGr, 3. Dezember 1958, ZBl 60/1959, S. 249 ff.). Dann kommt
eine Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG insoweit infrage, als mit der
Unterschutzstellung seiner Ansicht dem betreffenden Objekt zugleich eine einordnungsmässig
besonders schützenswerte Position zuerkannt wird.
Vorliegend dürfen gemäss Art. 12.2 BZO die in den
Ergänzungsplänen durch Höhenkoten, Sektoren und Neigungswinkel umschriebenen
Ausblicke weder durch Bauten und Anlagen beeinträchtigt werden. Geschützt ist
somit die Aussicht von dem im Ergänzungsplan Nr. 11 festgelegten Aussichtspunkt
"M" aus auf die Seelandschaft und die gegenüberliegenden Berge, indem
ein unverbaubaurer Raum definiert und nicht etwa ein konkretes Objekt oder
Gelände für schutzwürdig erklärt wird. Letzteres fällt schon deswegen ausser
Betracht, weil das gegenüberliegende Zürichseeufer ausserhalb des
Gemeindegebietes von Männedorf liegt. Da in diesem Fall kein
einordnungsmässiger Bezug zwischen der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage und
dem Aussichtspunkt "M" besteht, greift § 238 Abs. 2 PBG
nicht ein.
5.4
Damit
untersteht die Aussicht von dem rund 80 m von der geplanten
Mobilfunk-Antennenanlage entfernten Aussichtspunkt "M" einzig dem
Schutz des kommunalen Ergänzungsplans Nr. 11 in Verbindung mit Art. 12.2
BZO. Da das Bauvorhaben gemäss der nicht bestrittenen Feststellung der
Vorinstanz nicht mehr im darin festgelegten Aussichtsschutzbereich liegt,
finden die diesbezüglichen Bestimmungen über Sektoren und Neigungswinkel keine
Anwendung.
Für die Einordnung der Antennenanlage ist andererseits
allein § 238 Abs. 1 PBG massgebend. Dass die Antennenanlage der darin
enthaltenen Ästhetikgeneralklausel genügt, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten
(Rekursentscheid E. 5.2). Indem sie die projektierte Anlage darüber hinaus
unter dem Gesichtswinkel von § 238 Abs. 2 PBG prüfte und für unzureichend
befand, beging sie nach dem Gesagten jedoch eine Rechtsverletzung (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
6.
Der Rekursentscheid erweist sich demnach als rechtsverletzend
und ist aufzuheben. Da die Vorinstanz über die weiteren Rügen der damaligen
Rekurrierenden und heutigen Beschwerdegegnerschaft nicht mehr befinden konnte,
ist die Sache zur weiteren Überprüfung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die private
Beschwerdeführerin beantragten nebst der Aufhebung des Rekursentscheids die
Bestätigung des Beschlusses des Beschwerdeführers vom 4. September 2008,
mit dem die Mobilfunk-Antennenanlage bewilligt wurde. Weil diesem Begehren
nicht zu folgen ist, dringen die beiden Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen
nur in der Hauptsache durch. Diesem Ausgang
entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu je 1/8 dem
Beschwerdeführer sowie der privaten Beschwerdeführerin und zu 3/4 der Beschwerdegegnerschaft
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70
VRG). Über die Verlegung der Rekurskosten wird die Baurekurskommission im zweiten
Rechtsgang zu entscheiden haben. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang
des Verfahrens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Beschwerdeverfahren VB.2010.00431 und VB.2010.00457
werden vereinigt;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Der
Rekursentscheid wird aufgehoben und die Akten werden zu weiterer Untersuchung
und neuer Entscheidung an die Baurekurskommission II zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden wie folgt auferlegt:
- der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu
je 1/8, unter subsidiärer Haftung für 1/4;
- den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie der
Beschwerdegegnerin 3 zu je 1/4, unter subsidiärer Haftung für 3/4.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…