VB.2010.00433
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00433
13. Juli 2011Deutsch12 min
(URT.2011.13428)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00433
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Juli 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
Beschwerdeführende,
gegen
Bauausschuss der Stadt
Winterthur, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
D AG, vertreten
durch RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. November 2009 verweigerte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur A und B die baurechtliche Bewilligung für die
eigenmächtig vorgenommene Montage von zwei Velorechen und drei Pfosten auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Winterthur und setzte
Frist zur Beseitigung der Einrichtungen an.
Erwägungen
II.
Den gegen diesen Beschluss von A und B geführten Rekurs
wies die Baurekurskommission IV mit Entscheid vom 1. Juli 2010 ab.
III.
Hiergegen wandten sich A und B mit
Einsprache vom 28. August 2010 (recte: Beschwerde) ans Verwaltungsgericht,
der angefochtene Beschluss und jener des Bauausschusses der Stadt Winterthur
seien aufzuheben und die Baubewilligung sei zu erteilen. Überdies beantragten
sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 1. September
2010.
wurde dem Vertreter der mitbeteiligten D AG, Rechtsanwalt G, Frist
angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, wer an seiner Stelle die Vertretung der
Mitbeteiligten übernehme. Mit Schreiben vom 16. September 2010 teilte
Rechtsanwalt E mit, dass er die Mitbeteiligte im Beschwerdeverfahren vertrete.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. September
2010.
beantragte die Baurekurskommission IV ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober
2010.
schloss die Mitbeteiligte auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Auf Gesuch des Bauausschusses der Stadt
Winterthur wurde das Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 9. November
2010.
einstweilen bis 28. Februar 2011 sistiert, nachdem A und B
beim Baupolizeiamt der Stadt Winterthur eine Projektänderung zur Bewilligung
eingereicht hatten.
Das Verwaltungsgericht verlängerte die Sistierung bis
31.
August 2011, nachdem der Bauausschuss der Stadt Winterthur mit Beschluss
vom 23. Dezember 2010 die Neugestaltung der Veloabstellplätze bewilligt
hatte, die Bewilligung wegen Einreichung von Rekursen jedoch nicht in
Rechtskraft erwuchs.
Mit Präsidialverfügung vom 7. April
2011.
hob das Verwaltungsgericht auf Gesuch von A und B die Sistierung auf und
setzte das Beschwerdeverfahren fort.
Am 8. April 2011 reichten A und B
weitere Akten ein.
In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2011 schloss
der Bauausschuss der Stadt Winterthur auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführenden.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 nahmen A
und B zur Beschwerdeantwort der D AG Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig für die
Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid der
Baurekurskommission.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
die Beschwerdeführenden mit der vorübergehenden Beibehaltung der Anlage
insbesondere ein aktuelles Interesse an der Beschwerde geltend machen, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Baugrundstück Kat.-Nr. 01 ist mit einem kleineren Gebäude überstellt, das
einer Privatschule und dem Wohnen dient. Die südöstliche Ecke der Parzelle ist
asphaltiert und befindet sich im Einmündungsbereich der Privatstrasse Kat.-Nr. 03
in die F-Strasse. Sie wird optisch als Einlenkerradius und als Teil des im
Eigentum der Mitbeteiligten stehenden privaten Strassengrundstücks
wahrgenommen. In diesem Bereich haben die Beschwerdeführenden, ohne vorgängig
eine Baubewilligung einzuholen, zwei Velorechen aufgestellt und später drei
Pfosten entlang der Grenze zur F-Strasse montiert. Gemäss ihrem nachträglich
gestellten Baugesuch sollen diese Anlagen vorübergehend bewilligt werden, bis
an derselben Stelle die mit (nicht rechtskräftigem) Beschluss vom
23.
Dezember 2010 bewilligte Stützmauer mit Treppe erstellt werde.
2.2
Der
Beschwerdegegner verweigerte die Bewilligung mit Beschluss vom 18. November
2009.
gestützt auf die nach § 240 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zu wahrende Verkehrssicherheit. Als Grund führte
er auf, das Bauvorhaben stelle aufgrund seiner Lage im Strasseneinmündungsbereich
gegenüber den Benutzern der Privatstrasse eine unmittelbare Gefährdung dar.
Bemerkungsweise wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass der Zugang zum
kleineren Velorechen rechtlich nicht gesichert sei.
3.
3.1
Die Beschwerdeführenden führen hiergegen
unter Hinweis auf die Richtlinien des Kantons Bern ins Feld, dass der Einlenker
weder als solcher markiert noch das Trottoir in diesem Bereich unterbrochen
sei, weshalb dieser einen Fussgänger- bzw. Trottoirbereich darstelle. Auch die
Parzelle Kat.-Nr. 03 sei an diesem Ende nicht Teil der Fahrbahn, sondern
befinde sich vollständig auf dem Niveau des Fussgängerbereichs. Deshalb könnten
nicht die an eine Strasse zu stellenden Anforderungen gelten. Zudem treffe den
Fahrzeuglenker, der diese Stelle in ungeeigneter Weise befahre, die
Kausalhaftung. Die Baurekurskommission habe nicht berücksichtigt, dass ein
Hauseingang direkt in diesen Bereich münde und die Erschliessung der
betreffenden Liegenschaften durch Motorfahrzeuge von der anderen Seite her gewährleistet
sei. Die Mitbeteiligte habe jedoch eine dieser richtigen Zufahrten durch
Baustelleninstallationen vorübergehend unnötigerweise unterbrochen. Gemäss Zugangsnormalien
vom 9. Dezember 1987 (ZN) erfülle die Parzelle Kat.-Nr. 03
im Abschnitt zur F-Strasse nicht einmal die Anforderungen an einen Zufahrtsweg
und sei deshalb als Fussgängerbereich bzw. Fuss- und Radweg anzusehen.
Mit der geplanten und bewilligten Treppe werde kein neuer
Gefahrenbereich geschaffen, sondern die Örtlichkeit entsprechend ihrem
aktuellen Charakter und Beschaffenheit genutzt. Anstelle von Pfosten oder
Velorechen müsse jeder Verkehrsteilnehmer im fraglichen Fussgängerbereich
jederzeit mit Kindern, abgestellten Zweirädern, Müll usw. rechnen. Insofern
führe die geordnete Platzierung der Zweiräder sogar zu einer Verbesserung der
Situation. Seit über einem Jahr stehe die Anlage in Betrieb, und es hätten sich
keine Unfälle ereignet. Ferner hege die Stadt Winterthur selber keine
Sicherheitsbedenken gegenüber Pfosten und Veloparkplätzen im Strassen- oder
Fussgängerbereich, wie Beispielbilder unter dem Titel Usanz und
Rechtsgleichheit belegten. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung der
Vorinstanz, dass durch Bremsmanöver Fussgänger gefährdet würden. Eine tatsächliche
Gefahr für Fussgänger bestehe vielmehr, wenn schwungvoll und schleifend ohne
genügende Sicht direkt entlang der Hecke der Fussgängerbereich befahren werde.
Insofern verdeutlichten die Pfosten die Situation und regten zu einer
Temporeduktion an. Widersprüchlich sei im Übrigen, wenn zuerst behauptet werde,
die Fahrräder würden wegen der Sichtbehinderung eine Gefahr darstellen, im
Vergleich mit der bewilligten Stützmauer jedoch ausgeführt werde, die Gefahr
bestehe darin, dass die Veloständer nicht erkennbar seien. Die Bauverweigerung
stelle nach alldem einen unverhältnismässigen Eingriff in die Nutzung der Liegenschaft
F-Strasse 02 dar, und es seien auch keine Alternativlösungen in Form von
Auflagen wie massiveren Pfosten geprüft worden.
3.2
In ihrer
Replik weisen die Beschwerdeführenden ergänzend darauf hin, dass auf der
streitbetroffenen Liegenschaft niemals ein Fahrrecht bestanden habe und die
Beschwerdegegnerin die Gründe für diesen Zustand zu vertuschen versuche. Es sei
sehr wohl relevant, ob der fragliche Bereich als Zufahrt dienen könne. So unterschreite
die Parzelle Kat.-Nr. 03 die Anforderungen an einen Zufahrtsweg in Bezug
auf die vorgeschriebene Breite sowie die Sichtdistanzen. Somit müsste die
Baubehörde die gefährliche Einfahrt eigentlich längst unterbinden, wobei die gefährliche
Situation unabhängig von den Velorechen bestehe. Die Sicherheit der Zufahrt,
die schon früher einmal für den Fahrverkehr gesperrt gewesen sei, sei deshalb
allein in Bezug auf den Fussverkehr zu beurteilen. Das Gutachten der Polizei
habe die Velorechen mit einer kleinen optischen Verbesserung (Ausbildung eines
zusätzlichen Absatzes) als sicher eingestuft. Daher könne die Baubewilligung
wenigstens unter Auflagen erteilt werden. Die reflektierenden Absperrpfosten
seien gut sichtbar und mit oder ohne die Velorechen für die Sicherheit der
Fussgänger in diesem Bereich nötig. Auch die Stadt bediene sich solcher Mittel
zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Schliesslich befinde sich die
streitbetroffene Zufahrt nicht in einem Kurveninnenbereich, sondern münde
rechtwinklig in die F-Strasse.
4.
Es ist unbestritten, dass die Privatstrasse Kat.-Nr. 03 nicht nur von Fussgängern und Velofahrern,
sondern auch von Motorfahrzeugen genutzt wird. Unterschiedlicher Auffassung
sind die Parteien darüber, ob die fragliche Privatstrasse eine rechtmässige Zufahrt für den Autoverkehr darstelle.
Offensichtlich sind in der Vergangenheit diesbezüglich mehrfach
widersprüchliche Fakten geschaffen worden (siehe Rekursentscheid E. 3).
Nach zutreffender Erwägung der Vorinstanz sind diese Umstände für den
vorliegenden Streit zwar mitverantwortlich, jedoch nicht Gegenstand des
angefochtenen Beschlusses vom 8. Dezember 2009. Sie bilden daher auch
nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3).
5.
5.1
Gemäss § 237
Abs. 1 PBG sollen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein. Durch Bauten,
Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr
behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers
beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Laut § 3 der Verkehrssicherheitsverordnung
vom 15. Juni 1983 (VSV) beurteilt sich die Zulässigkeit der Auswirkungen
von Grundstücknutzungen auf den Verkehr und den Strassenkörper unter anderem
nach der Verkehrsbedeutung der Strasse, den örtlichen Verhältnissen sowie dem
Strassenverlauf. Während die VSV sowie die Strassenabstandsverordnung vom
19.
April 1978 (StrAV) für die Grundstücksnutzung im Bereich von Strassen
und Einfahrten detaillierte Vorgaben machen, ist es der Baubehörde nicht
verwehrt, Bauvorhaben im Fall einer Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs
direkt gestützt auf § 240 Abs. 1 PBG zu verweigern.
Wie bei der Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen
Erschliessung steht der Gemeinde dabei ein von der Rekursinstanz zu beachtender
Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64 = VB.2003.00430,
E. 4.2). Diese prüft daher lediglich, ob die Gemeindebehörde den ihr
eingeräumten Spielraum nicht überschritten hat. Das Verwaltungsgericht hat
aufgrund seiner gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
VRG beschränkten Kognition neben der richtigen Feststellung des massgeblichen
Sachverhalts die korrekte Anwendung des Rechts zu prüfen.
5.2
Nach der zutreffenden
Feststellung der Vorinstanz handelt es sich bei den aufgestellten Velorechen
und Pfosten um ein Verkehrshindernis, das von ortsunkundigen Verkehrsteilnehmern
an dieser Stelle nicht erwartet würde. Wegen ihrer filigranen Ausgestaltung bestehe
eine hohe Gefahr, dass sie übersehen bzw. erst im letzten Moment gesehen werden
und deshalb zu abrupten Brems- oder Ausweichmanövern im Bereich des Trottoirs
führen. Dadurch würden nebst den motorisierten Verkehrsteilnehmern Fussgänger,
so auch die Schüler der Beschwerdeführenden, unnötig gefährdet. Das
Gefahrenpotenzial der streitbetroffenen Einfahrt als solche betonen auch die
Beschwerdeführenden. Zu ergänzen ist, dass sich die Einfahrt auf der Innenseite
einer Strassenkurve befindet, was schon für sich genommen eine
verkehrstechnisch heikle Situation darstellt (vgl. die erhöhten Anforderungen
an Sichtbereiche auf der Innenseite von Kurven im Anhang zur StrAV).
Schliesslich weist die F-Strasse als übergeordnete Strasse ein grosses
Verkehrsaufkommen auf. Diese Umstände erhöhen die von den montierten
Veloständern und Pfosten ausgehende und von der Vorinstanz korrekterweise festgestellte
Verkehrsgefährdung.
5.3
Die
gegenteiligen Ausführungen und Einwände der Beschwerdeführenden vermögen nicht
zu überzeugen. So entbindet die ohnehin bestehende Gefahrenlage hinsichtlich
der erstellten Anlage nicht vom Erfordernis der Verkehrssicherheit nach § 240
Abs. 1 PBG. Gleiches gilt für die Tatsache, dass das Trottoir im Bereich
der Einmündung nicht unterbrochen ist, wie auch für die Frage, ob das Wegstück
noch als Strasse bezeichnet werden könne. Massgebend ist vielmehr, wie die
Ausfahrt zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich genutzt wird. Da
keinerlei bauliche Abgrenzung des betreffenden Spickels erkennbar ist, muss
davon ausgegangen werden, dass er als Teil des Einlenkers wahrgenommen und auch
als solcher verwendet wird. Somit bleiben die von den Beschwerdeführenden angerufenen
Richtlinien des Tiefbauamts des Kantons Bern zu den Trottoirüberfahrten für den
vorliegenden Fall ohne Belang. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das Baugrundstück
auch von einer anderen Seite her erschlossen ist oder dass der Zugang zum Haus F-Strasse 7
über ein kleines Trottoirstück in den Einfahrtsbereich mündet.
5.4
Im Übrigen
erscheint es entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden naheliegend, dass
die Velorechen bzw. die darin abgestellten Fahrräder je nach Situation schlecht
wahrnehmbar sind, in anderen Fällen aber die Sicht behindern können. Während sie
in leerem Zustand insbesondere nachts leicht übersehen werden können, ist nicht
auszuschliessen, dass etwa Kleinkinder durch die Fahrräder verdeckt und dadurch
einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt werden. An der schlechten
Wahrnehmbarkeit der Velorechen ändern die installierten Pfosten wenig.
5.5
Ein
anderes Ergebnis drängt sich auch nicht unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit
aufgrund der von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Vergleichsaufnahmen
auf. Die abgebildeten Einfahrten sind schon wegen ihrer deutlich besseren Übersichtlichkeit
mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar und befinden sich im Gegensatz
dazu nicht an der Innenseite einer Kurve.
5.6
Die von den Beschwerdeführenden sinngemäss
verlangte nebenbestimmungsweise Behebung des Mangels gemäss § 321 Abs. 1
PBG durch Auflagen wie etwa massivere Pfosten fällt vorliegend ausser Betracht.
Voraussetzung dafür wäre, dass der Mangel untergeordneter
Natur ist und ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden kann (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,
S. 21-15). Dabei muss das Gewicht des Mangels am Umfang des Gesamtprojekts
gemessen werden (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 461).
Da die montierten Pfosten einen zentralen Bestandteil des in seiner Gesamtheit
geringfügigen Bauvorhabens bilden, ist es nicht rechtsverletzend, dass die
Baubehörde im Bewilligungsverfahren auf die Prüfung etwaiger
bewilligungsfähiger Alternativlösungen verzichtet hat. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass den Interessen einer die Anlage – wie vorliegend – in
zumindest fahrlässiger Weise erstellenden Bauherrschaft im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung vermindertes Gewicht zukommt (BGE 111 Ib
213.
E. 6b).
6.
Wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit erweisen sich die
installierten Velorechen und Pfosten demnach als nicht bewilligungsfähig. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob dem Bauvorhaben
allenfalls auch die fehlende rechtliche Sicherung des Zugangs zu den Velorechen
entgegensteht.
Die Beschwerde ist abzuweisen,
womit die Beschwerdeführenden kostenpflichtig werden (§ 13 Abs. 2
VRG). Die Beschwerdeführenden sind überdies zu einer Parteientschädigung an die
Mitbeteiligte zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG); angemessen erscheint
eine Entschädigung von insgesamt Fr. 500.-. Als grosses Gemeinwesen hat der
Beschwerdegegner in der vorliegenden Sache, die keinen aussergewöhnlichen
Aufwand verursacht hat, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden werden zu gleichen Teilen und unter
solidarischer Haftung verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zu zahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausane 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…