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Entscheid

VB.2010.00433

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00433

13. Juli 2011Deutsch12 min

(URT.2011.13428)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. November 2009 verweigerte der

Bauausschuss der Stadt Winterthur A und B die baurechtliche Bewilligung für die

eigenmächtig vorgenommene Montage von zwei Velorechen und drei Pfosten auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Winterthur und setzte

Frist zur Beseitigung der Einrichtungen an.

Erwägungen

II.

Den gegen diesen Beschluss von A und B geführten Rekurs

wies die Baurekurskommission IV mit Entscheid vom 1. Juli 2010 ab.

III.

Hiergegen wandten sich A und B mit

Einsprache vom 28. August 2010 (recte: Beschwerde) ans Verwaltungsgericht,

der angefochtene Beschluss und jener des Bauausschusses der Stadt Winterthur

seien aufzuheben und die Baubewilligung sei zu erteilen. Überdies beantragten

sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 1. September

2010.

wurde dem Vertreter der mitbeteiligten D AG, Rechtsanwalt G, Frist

angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, wer an seiner Stelle die Vertretung der

Mitbeteiligten übernehme. Mit Schreiben vom 16. September 2010 teilte

Rechtsanwalt E mit, dass er die Mitbeteiligte im Beschwerdeverfahren vertrete.

In ihrer Vernehmlassung vom 30. September

2010.

beantragte die Baurekurskommission IV ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober

2010.

schloss die Mitbeteiligte auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Auf Gesuch des Bauausschusses der Stadt

Winterthur wurde das Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 9. November

2010.

einstweilen bis 28. Februar 2011 sistiert, nachdem A und B

beim Baupolizeiamt der Stadt Winterthur eine Projektänderung zur Bewilligung

eingereicht hatten.

Das Verwaltungsgericht verlängerte die Sistierung bis

31.

August 2011, nachdem der Bauausschuss der Stadt Winterthur mit Beschluss

vom 23. Dezember 2010 die Neugestaltung der Veloabstellplätze bewilligt

hatte, die Bewilligung wegen Einreichung von Rekursen jedoch nicht in

Rechtskraft erwuchs.

Mit Präsidialverfügung vom 7. April

2011.

hob das Verwaltungsgericht auf Gesuch von A und B die Sistierung auf und

setzte das Beschwerdeverfahren fort.

Am 8. April 2011 reichten A und B

weitere Akten ein.

In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2011 schloss

der Bauausschuss der Stadt Winterthur auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdeführenden.

Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 nahmen A

und B zur Beschwerdeantwort der D AG Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig für die

Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid der

Baurekurskommission.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

die Beschwerdeführenden mit der vorübergehenden Beibehaltung der Anlage

insbesondere ein aktuelles Interesse an der Beschwerde geltend machen, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Baugrundstück Kat.-Nr. 01 ist mit einem kleineren Gebäude überstellt, das

einer Privatschule und dem Wohnen dient. Die südöstliche Ecke der Parzelle ist

asphaltiert und befindet sich im Einmündungsbereich der Privatstrasse Kat.-Nr. 03

in die F-Strasse. Sie wird optisch als Einlenkerradius und als Teil des im

Eigentum der Mitbeteiligten stehenden privaten Strassengrundstücks

wahrgenommen. In diesem Bereich haben die Beschwerdeführenden, ohne vorgängig

eine Baubewilligung einzuholen, zwei Velorechen aufgestellt und später drei

Pfosten entlang der Grenze zur F-Strasse montiert. Gemäss ihrem nachträglich

gestellten Baugesuch sollen diese Anlagen vorübergehend bewilligt werden, bis

an derselben Stelle die mit (nicht rechtskräftigem) Beschluss vom

23.

Dezember 2010 bewilligte Stützmauer mit Treppe erstellt werde.

2.2

Der

Beschwerdegegner verweigerte die Bewilligung mit Beschluss vom 18. November

2009.

gestützt auf die nach § 240 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) zu wahrende Verkehrssicherheit. Als Grund führte

er auf, das Bauvorhaben stelle aufgrund seiner Lage im Strasseneinmündungsbereich

gegenüber den Benutzern der Privatstrasse eine unmittelbare Gefährdung dar.

Bemerkungsweise wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass der Zugang zum

kleineren Velorechen rechtlich nicht gesichert sei.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden führen hiergegen

unter Hinweis auf die Richtlinien des Kantons Bern ins Feld, dass der Einlenker

weder als solcher markiert noch das Trottoir in diesem Bereich unterbrochen

sei, weshalb dieser einen Fussgänger- bzw. Trottoirbereich darstelle. Auch die

Parzelle Kat.-Nr. 03 sei an diesem Ende nicht Teil der Fahrbahn, sondern

befinde sich vollständig auf dem Niveau des Fussgängerbereichs. Deshalb könnten

nicht die an eine Strasse zu stellenden Anforderungen gelten. Zudem treffe den

Fahrzeuglenker, der diese Stelle in ungeeigneter Weise befahre, die

Kausalhaftung. Die Baurekurskommission habe nicht berücksichtigt, dass ein

Hauseingang direkt in diesen Bereich münde und die Erschliessung der

betreffenden Liegenschaften durch Motorfahrzeuge von der anderen Seite her gewährleistet

sei. Die Mitbeteiligte habe jedoch eine dieser richtigen Zufahrten durch

Baustelleninstallationen vorübergehend unnötigerweise unterbrochen. Gemäss Zugangsnormalien

vom 9. Dezember 1987 (ZN) erfülle die Parzelle Kat.-Nr. 03

im Abschnitt zur F-Strasse nicht einmal die Anforderungen an einen Zufahrtsweg

und sei deshalb als Fussgängerbereich bzw. Fuss- und Radweg anzusehen.

Mit der geplanten und bewilligten Treppe werde kein neuer

Gefahrenbereich geschaffen, sondern die Örtlichkeit entsprechend ihrem

aktuellen Charakter und Beschaffenheit genutzt. Anstelle von Pfosten oder

Velorechen müsse jeder Verkehrsteilnehmer im fraglichen Fussgängerbereich

jederzeit mit Kindern, abgestellten Zweirädern, Müll usw. rechnen. Insofern

führe die geordnete Platzierung der Zweiräder sogar zu einer Verbesserung der

Situation. Seit über einem Jahr stehe die Anlage in Betrieb, und es hätten sich

keine Unfälle ereignet. Ferner hege die Stadt Winterthur selber keine

Sicherheitsbedenken gegenüber Pfosten und Veloparkplätzen im Strassen- oder

Fussgängerbereich, wie Beispielbilder unter dem Titel Usanz und

Rechtsgleichheit belegten. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung der

Vorinstanz, dass durch Bremsmanöver Fussgänger gefährdet würden. Eine tatsächliche

Gefahr für Fussgänger bestehe vielmehr, wenn schwungvoll und schleifend ohne

genügende Sicht direkt entlang der Hecke der Fussgängerbereich befahren werde.

Insofern verdeutlichten die Pfosten die Situation und regten zu einer

Temporeduktion an. Widersprüchlich sei im Übrigen, wenn zuerst behauptet werde,

die Fahrräder würden wegen der Sichtbehinderung eine Gefahr darstellen, im

Vergleich mit der bewilligten Stützmauer jedoch ausgeführt werde, die Gefahr

bestehe darin, dass die Veloständer nicht erkennbar seien. Die Bauverweigerung

stelle nach alldem einen unverhältnismässigen Eingriff in die Nutzung der Liegenschaft

F-Strasse 02 dar, und es seien auch keine Alternativlösungen in Form von

Auflagen wie massiveren Pfosten geprüft worden.

3.2

In ihrer

Replik weisen die Beschwerdeführenden ergänzend darauf hin, dass auf der

streitbetroffenen Liegenschaft niemals ein Fahrrecht bestanden habe und die

Beschwerdegegnerin die Gründe für diesen Zustand zu vertuschen versuche. Es sei

sehr wohl relevant, ob der fragliche Bereich als Zufahrt dienen könne. So unterschreite

die Parzelle Kat.-Nr. 03 die Anforderungen an einen Zufahrtsweg in Bezug

auf die vorgeschriebene Breite sowie die Sichtdistanzen. Somit müsste die

Baubehörde die gefährliche Einfahrt eigentlich längst unterbinden, wobei die gefährliche

Situation unabhängig von den Velorechen bestehe. Die Sicherheit der Zufahrt,

die schon früher einmal für den Fahrverkehr gesperrt gewesen sei, sei deshalb

allein in Bezug auf den Fussverkehr zu beurteilen. Das Gutachten der Polizei

habe die Velorechen mit einer kleinen optischen Verbesserung (Ausbildung eines

zusätzlichen Absatzes) als sicher eingestuft. Daher könne die Baubewilligung

wenigstens unter Auflagen erteilt werden. Die reflektierenden Absperrpfosten

seien gut sichtbar und mit oder ohne die Velorechen für die Sicherheit der

Fussgänger in diesem Bereich nötig. Auch die Stadt bediene sich solcher Mittel

zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Schliesslich befinde sich die

streitbetroffene Zufahrt nicht in einem Kurveninnenbereich, sondern münde

rechtwinklig in die F-Strasse.

4.

Es ist unbestritten, dass die Privatstrasse Kat.-Nr. 03 nicht nur von Fussgängern und Velofahrern,

sondern auch von Motorfahrzeugen genutzt wird. Unterschiedlicher Auffassung

sind die Parteien darüber, ob die fragliche Privatstrasse eine rechtmässige Zufahrt für den Autoverkehr darstelle.

Offensichtlich sind in der Vergangenheit diesbezüglich mehrfach

widersprüchliche Fakten geschaffen worden (siehe Rekursentscheid E. 3).

Nach zutreffender Erwägung der Vorinstanz sind diese Umstände für den

vorliegenden Streit zwar mitverantwortlich, jedoch nicht Gegenstand des

angefochtenen Beschlusses vom 8. Dezember 2009. Sie bilden daher auch

nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3).

5.

5.1

Gemäss § 237

Abs. 1 PBG sollen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein. Durch Bauten,

Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr

behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers

beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Laut § 3 der Verkehrssicherheitsverordnung

vom 15. Juni 1983 (VSV) beurteilt sich die Zulässigkeit der Auswirkungen

von Grundstücknutzungen auf den Verkehr und den Strassenkörper unter anderem

nach der Verkehrsbedeutung der Strasse, den örtlichen Verhältnissen sowie dem

Strassenverlauf. Während die VSV sowie die Strassenabstandsverordnung vom

19.

April 1978 (StrAV) für die Grundstücksnutzung im Bereich von Strassen

und Einfahrten detaillierte Vorgaben machen, ist es der Baubehörde nicht

verwehrt, Bauvorhaben im Fall einer Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs

direkt gestützt auf § 240 Abs. 1 PBG zu verweigern.

Wie bei der Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen

Erschliessung steht der Gemeinde dabei ein von der Rekursinstanz zu beachtender

Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64 = VB.2003.00430,

E. 4.2). Diese prüft daher lediglich, ob die Gemeindebehörde den ihr

eingeräumten Spielraum nicht überschritten hat. Das Verwaltungsgericht hat

aufgrund seiner gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

VRG beschränkten Kognition neben der richtigen Feststellung des massgeblichen

Sachverhalts die korrekte Anwendung des Rechts zu prüfen.

5.2

Nach der zutreffenden

Feststellung der Vorinstanz handelt es sich bei den aufgestellten Velorechen

und Pfosten um ein Verkehrshindernis, das von ortsunkundigen Verkehrsteilnehmern

an dieser Stelle nicht erwartet würde. Wegen ihrer filigranen Ausgestaltung bestehe

eine hohe Gefahr, dass sie übersehen bzw. erst im letzten Moment gesehen werden

und deshalb zu abrupten Brems- oder Ausweichmanövern im Bereich des Trottoirs

führen. Dadurch würden nebst den motorisierten Verkehrsteilnehmern Fussgänger,

so auch die Schüler der Beschwerdeführenden, unnötig gefährdet. Das

Gefahrenpotenzial der streitbetroffenen Einfahrt als solche betonen auch die

Beschwerdeführenden. Zu ergänzen ist, dass sich die Einfahrt auf der Innenseite

einer Strassenkurve befindet, was schon für sich genommen eine

verkehrstechnisch heikle Situation darstellt (vgl. die erhöhten Anforderungen

an Sichtbereiche auf der Innenseite von Kurven im Anhang zur StrAV).

Schliesslich weist die F-Strasse als übergeordnete Strasse ein grosses

Verkehrsaufkommen auf. Diese Umstände erhöhen die von den montierten

Veloständern und Pfosten ausgehende und von der Vorinstanz korrekterweise festgestellte

Verkehrsgefährdung.

5.3

Die

gegenteiligen Ausführungen und Einwände der Beschwerdeführenden vermögen nicht

zu überzeugen. So entbindet die ohnehin bestehende Gefahrenlage hinsichtlich

der erstellten Anlage nicht vom Erfordernis der Verkehrssicherheit nach § 240

Abs. 1 PBG. Gleiches gilt für die Tatsache, dass das Trottoir im Bereich

der Einmündung nicht unterbrochen ist, wie auch für die Frage, ob das Wegstück

noch als Strasse bezeichnet werden könne. Massgebend ist vielmehr, wie die

Ausfahrt zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich genutzt wird. Da

keinerlei bauliche Abgrenzung des betreffenden Spickels erkennbar ist, muss

davon ausgegangen werden, dass er als Teil des Einlenkers wahrgenommen und auch

als solcher verwendet wird. Somit bleiben die von den Beschwerdeführenden angerufenen

Richtlinien des Tiefbauamts des Kantons Bern zu den Trottoirüberfahrten für den

vorliegenden Fall ohne Belang. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das Baugrundstück

auch von einer anderen Seite her erschlossen ist oder dass der Zugang zum Haus F-Strasse 7

über ein kleines Trottoirstück in den Einfahrtsbereich mündet.

5.4

Im Übrigen

erscheint es entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden naheliegend, dass

die Velorechen bzw. die darin abgestellten Fahrräder je nach Situation schlecht

wahrnehmbar sind, in anderen Fällen aber die Sicht behindern können. Während sie

in leerem Zustand insbesondere nachts leicht übersehen werden können, ist nicht

auszuschliessen, dass etwa Kleinkinder durch die Fahrräder verdeckt und dadurch

einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt werden. An der schlechten

Wahrnehmbarkeit der Velorechen ändern die installierten Pfosten wenig.

5.5

Ein

anderes Ergebnis drängt sich auch nicht unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit

aufgrund der von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Vergleichsaufnahmen

auf. Die abgebildeten Einfahrten sind schon wegen ihrer deutlich besseren Übersichtlichkeit

mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar und befinden sich im Gegensatz

dazu nicht an der Innenseite einer Kurve.

5.6

Die von den Beschwerdeführenden sinngemäss

verlangte nebenbestimmungsweise Behebung des Mangels gemäss § 321 Abs. 1

PBG durch Auflagen wie etwa massivere Pfosten fällt vorliegend ausser Betracht.

Voraussetzung dafür wäre, dass der Mangel untergeordneter

Natur ist und ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden kann (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,

S. 21-15). Dabei muss das Gewicht des Mangels am Umfang des Gesamtprojekts

gemessen werden (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 461).

Da die montierten Pfosten einen zentralen Bestandteil des in seiner Gesamtheit

geringfügigen Bauvorhabens bilden, ist es nicht rechtsverletzend, dass die

Baubehörde im Bewilligungsverfahren auf die Prüfung etwaiger

bewilligungsfähiger Alternativlösungen verzichtet hat. Ferner ist zu

berücksichtigen, dass den Interessen einer die Anlage – wie vorliegend – in

zumindest fahrlässiger Weise erstellenden Bauherrschaft im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung vermindertes Gewicht zukommt (BGE 111 Ib

213.

E. 6b).

6.

Wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit erweisen sich die

installierten Velorechen und Pfosten demnach als nicht bewilligungsfähig. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob dem Bauvorhaben

allenfalls auch die fehlende rechtliche Sicherung des Zugangs zu den Velorechen

entgegensteht.

Die Beschwerde ist abzuweisen,

womit die Beschwerdeführenden kostenpflichtig werden (§ 13 Abs. 2

VRG). Die Beschwerdeführenden sind überdies zu einer Parteientschädigung an die

Mitbeteiligte zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG); angemessen erscheint

eine Entschädigung von insgesamt Fr. 500.-. Als grosses Gemeinwesen hat der

Beschwerdegegner in der vorliegenden Sache, die keinen aussergewöhnlichen

Aufwand verursacht hat, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden werden zu gleichen Teilen und unter

solidarischer Haftung verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- zu zahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausane 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…