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Entscheid

VB.2010.00436

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00436

1. Dezember 2010Deutsch13 min

(URT.2010.12827)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 17. Dezember 2009 erteilte der Bauausschuss der

Stadt Winterthur der Stadt Winterthur die baurechtliche Bewilligung für die mit

baulichen Massnahmen verbundene Umnutzung der Liegenschaft F-Strasse 01 als

Anlaufstelle für Randständige anstelle von Büros.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 17. Juni 2010 trat die

Baurekurskommission IV auf die gegen die Baubewilligung erhobenen Rekurse des

Quartiervereins A sowie von C und D nicht ein und wies sie den Rekurs von B ab,

soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 28. August 2010 beantragten der Quartierverein

A (im Folgenden Quartierverein) sowie B, C und D im Wesentlichen Aufhebung des

Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

Die Vorinstanz schloss am 10. September 2010 auf

Abweisung der Beschwerde. Die örtliche Baubehörde als Beschwerdegegnerin

beantragte am 30. September 2010, die Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Am 12. November 2010 reichten die Beschwerdeführenden

ihre Replik ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Neben dem Antrag auf Aufhebung des Rekursentscheids

beantragen die Beschwerdeführenden, es seien die Baurekurskommission IV (BRK

IV) und die Stadt Winterthur zu rechtsstaatlichem Handeln anzuhalten, sodann

sei der Regierungsrat des Kantons Zürich und eventuell der SIA Kanton Zürich

sowie Gastro Suisse Kanton Zürich zu informieren. Im Rahmen der Replik stellten

sie zudem die Anträge, es sei eventualiter "der Wahlkörper für die BRK IV

des Kantonsrates Zürich (sic!) zu informieren" und es sei eine öffentliche

Verhandlung durchzuführen.

1.1

Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung des angefochtenen Rekursentscheids

bzw. der ihm zugrunde liegenden Baubewilligung. Diese Anordnungen der Rekurskommission

und der örtlichen Baubehörde sind auf Mängel im Sinn von § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 des

Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu prüfen, und die Beschwerde ist, soweit

keine Abweisung erfolgt, gemäss §§ 63 und 64 VRG zu erledigen. Der Antrag,

die Vorinstanzen (allgemein) zu rechtsstaatlichem Handeln anzuhalten, sprengt

diese Befugnisse des Verwaltungsgerichts, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

1.2

Gemäss § 65

Abs. 2 VRG werden die Entscheide des Verwaltungsgerichts den Verfahrensbeteiligten

(lit. a) und dem Regierungsrat mitgeteilt (lit. b) sowie der

Schlichtungsstelle im Sinn des Gleichstellungsgesetzes, wenn eine

Schlichtungsverhandlung durchgeführt wurde (lit. c). Der Regierungsrat ist

mithin von Gesetzes wegen zu informieren; der diesbezügliche Antrag stösst ins

Leere. Ohne Weiteres abzuweisen sind dagegen die Eventualanträge, die nicht am

Verfahren beteiligten SIA Kanton Zürich und Gastro Suisse Kanton Zürich zu

informieren.

1.3

Sodann

besteht auch kein Grund zur Information des Kantonsrats. Die Rechtsmässigkeit

der Entscheide der Baurekurskommissionen prüft auf Beschwerde hin das Verwaltungsgericht;

dem Kantonsrat stehen insofern keine Befugnisse zu. Im Übrigen stellt der in

keiner Weise begründete Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht unabhängig und

unbelastet entschieden, was sich die Beschwerdeführer nur "mit einer

Fraternisierung mit der Beschwerdegegnerschaft" erklären könnten, eine ungehörige

Unterstellung dar. Aus prozessökonomischen Gründen ist auf Fristansetzung zur

Einreichung einer verbesserten Eingabe jedoch zu verzichten (vgl. § 71 VRG

in Verbindung mit § 131 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976.

[GVG]). Die Beschwerdeführenden sowie die Organe des Quertiervereins sind

aber darauf hinzuweisen, dass sie im Wiederholungsfall gestützt auf §§ 2 lit. d

und 4 des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866

ohne erneute Ermahnung mit einer Busse bestraft werden könnten (vgl. Entscheid

des Kassationsgerichts vom 1. April 1989, SJZ 86/1990 S. 185

Nr. 37).

1.4

Abzuweisen

ist sodann der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, der

bereits vor der Baurekurskommission als erster gerichtlicher Instanz hätte

gestellt werden müssen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59

N. 8).

2.

Die Vorinstanz ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers 1

nicht eingetreten, weil der Umstand, dass die Mitglieder des Quartiervereins

regelmässig die am Baugrundstück vorbeiführende, kürzeste Fusswegverbindung zur

Altstadt und zum Schulhaus G benützten, ihnen nicht die erforderliche

Beziehungsnähe zur Streitsache verschaffe. Ebenfalls wegen unzureichender

Beziehungsnähe ist sie auch auf die Rekurse der Beschwerdeführenden 3 und 4

nicht eingetreten, deren Liegenschaften sich 270 bzw. 330 m vom Baugrundstück

entfernt befinden.

2.1

Gemäss § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

sowie § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung hat.

2.1.1

Zur Anfechtung einer einem Dritten erteilten Baubewilligung ist nach diesen

Bestimmungen befugt, wer durch das Bauvorhaben stärker als die Allgemeinheit

betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur

Streitsache steht (BGE 120 Ib 431 E. 1). Diese Nähe der Beziehung

muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein

(BGE 120 Ib 59 E. 1c). Die gerügten Mängel müssen zudem geeignet

sein, die geltend gemachte Betroffenheit zu beseitigen, das heisst, sie müssen

im Ergebnis zu einer Aufhebung oder einer für den Anfechtenden wesentlichen Änderung

der angefochtenen Bewilligung führen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21

und 34 ff.).

2.1.1.1

Zur Frage der für die Legitimationsbegründung erforderlichen engen

nachbarlichen Raumbeziehung hat das Verwaltungsgericht in RB 1982 Nr. 18

(= BEZ 1982 Nr. 39) erwogen, sie hänge nicht von einer in Metern

gemessenen Distanz, sondern davon ab, auf welche Entfernung sich das streitige

Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken

vermöge (so auch Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und

Baurecht, Supplément zur 2. A., Zürich 1998, N. 984 f.; Attilio

R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 221).

Dabei gibt es keine feste und allgemein gültige, in Metern bestimmte

Entfernung, die als hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung gilt. Es muss

vielmehr in jedem Verfahren geprüft werden, ob die konkret in Metern gegebene

Distanz zum Baugrundstück noch als genügend enge Raumbeziehung gewürdigt werden

kann. Das hängt insbesondere auch von den behaupteten Einwirkungen bzw. von den

materiell gerügten Regelverstössen ab (François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im

zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 296; vgl. dazu auch

RB 1995 Nr. 9, E. 1).

2.1.1.2

Zusätzlich zum Erfordernis der engen nachbarlichen Raumbeziehung muss eine

qualifizierte persönliche Betroffenheit geltend gemacht werden können. Ein

schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar nur, falls die Auswirkungen

des bekämpften Bauvorhabens auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so

beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil

empfunden werden müssen (RB 1985 Nr. 8). Wird die spezifische

Betroffenheit Drit­ter in einem Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen

abgeleitet, so ist auf Art und Intensität dieser Immissionen abzustellen. Bei

den befürchteten Nachteilen kann es sich auch um solche ideeller Art handeln;

allerdings müssen Beeinträchtigungen ideeller Art ein erheblich grösseres Ausmass

als materielle Immissionen erreichen, damit ein Berührtsein in qualifizierten

eigenen Interessen zu bejahen ist (RB 2004 Nr. 5 = BEZ 2004 Nr. 69).

Die Legitimation ist nur zu bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines

Bauvorhabens deutlich wahrnehmbar sind und ohne technisch aufwendige und kostspielige

Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen Immissionen, wie sie z.B. der

Strassenverkehr mit sich bringt, unterschieden werden kön­nen (BGE 113 Ib 225

E. 1c; 112 Ib 154 E. 3). Im Zusammenhang mit der Anfechtung eines

Nationalstrassenprojekts hat das Bundesgericht zudem erwogen, dass nicht

jegliche Änderung des Verkehrsflusses im umliegenden kantonalen oder kommunalen

Strassennetz den dortigen Anwohnern den Zugang zum Verfahren verschafft, auch

wenn diese eine etwas nähere Beziehung zum Projekt aufweisen würden als die

Einwohner irgendeiner anderen Stadt oder Region (BGr, 7. Dezember 1995,

ZBl 98/1997, S. 136, E. 5).

2.1.2

Die Beschwerdeführerin 1 leitet als Quartierverein ihre Legitimation

aus der Betroffenheit ihrer Mitglieder im Sinn von Art. 338a Abs. 1

PBG ab. Diese sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde setzt voraus, dass die

als juristische Person organisierte Vereinigung statutarisch zur Wahrung der

betreffenden Interessen der Mitglieder befugt ist, die Interessen zumindest

einer grossen Anzahl von Mitgliedern gemeinsam sind, und jedes dieser

Mitglieder selber zur Geltendmachung des Interesses auf dem Rechtsmittelweg befugt

ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 51 mit Hinweisen).

2.1.3

Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und Beschwerdebefugnis

von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung entbindet den

Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen

Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren (RB 1965 Nr. 4 =

ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995 Nr. 11 E. 3), welche die Legitimation

begründen sollen (RB 1980 Nr. 8, 1989 Nr. 10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 29 und 41). Je nachdem, was für eine Bestimmung des materiellen Rechts

als verletzt bezeichnet wird, muss die Beeinträchtigung eigener Interessen mehr

oder minder ausführlich dargestellt werden (vgl. RB 1982 Nr. 18 = BEZ 1982

Nr. 39).

2.2

Der

Beschwerdeführer 1 für die Mehrheit seiner Mitglieder und die Beschwerdeführenden 3

und 4, auf deren Rekurse ebenfalls nicht eingetreten wurde, haben im

Rekursverfahren zur Begründung ihrer Legitimation geltend gemacht, dass der

Betrieb der Anlaufstelle mit die Nachbarschaft belastenden Immissionen aus dem

Zu- und Wegverkehr Drogenabhängiger sowie der notwendigen Polizeiaufgebote

verbunden sei. Wegen der Lage der Anlaufstelle an der F-Strasse, welche die kürzeste

Fusswegverbindung zur Altstadt und zum Schulhaus G darstelle, sei auch die

Mehrheit der Mitglieder des Quartiervereins betroffen, der statutengemäss deren

Interessen zu vertreten habe.

Wie die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, sind

spürbare Auswirkungen aus dem Betrieb der Anlaufstelle nur in der näheren

Nachbarschaft zu erwarten und jedenfalls nicht im grösseren Teil des Gebiets,

aus dem der Beschwerdeführer 1 seine Mitglieder rekrutiert. Auch die Liegenschaften

der Beschwerdeführenden 3 und 4 in einer Entfernung von 330 bzw. 270 m liegen

deutlich ausserhalb des Bereichs, in welchem mit Auswirkungen der Anlaufstelle

gerechnet werden muss.

Was die Fusswegverbindung längs der an der Anlaufstelle

vorbeiführenden F-Strasse betrifft, so mögen die Mitglieder des Quartiervereins

und ihre Kinder diese auf dem Weg zur Altstadt bzw. ins Schulhaus G häufiger

benützen als die Anwohner anderer Stadtquartiere. Sie dürften deshalb auch

häufiger als die übrige Stadtbevölkerung mit allfälligen negativen Auswirkungen

des Betriebs der Anlaufstelle konfrontiert sein. Da die Mitglieder des Beschwerdeführers

1.

sowie die Beschwerdeführenden 3 und 4 jedoch nur als Passanten auf der F-Strasse

von allfälligen Auswirkungen betroffen sind, fehlt es ihnen an der für die

Legitimation erforderlichen hinreichend engen räumlichen Beziehung; die im

Vergleich mit den Bewohnern anderer Stadtquartiere häufigere Benutzung der

Wegverbindung vermag die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache nicht zu begründen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich

dagegen richtet, dass auf die Rekurse der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 nicht

eingetreten wurde. Weitere Beweiserhebungen wie der beantragte Beizug eines

Berichts von Fussverkehr Schweiz sind nicht erforderlich.

3.

3.1

Auf den

Rekurs der Beschwerdeführerin 2 ist die Vorinstanz insoweit nicht eingetreten,

als Mängel des baurechtlichen Verfahrens sowie die Verletzung des

Strassenabstands durch den Velounterstand und das Fehlen von nach Geschlechtern

getrennten WC-/Duschanlagen für das Personal geltend gemacht wurden.

Insoweit erweist sich die Beschwerde schon deshalb als

unbegründet, weil sie sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Rekursinstanz

zum teilweisen Nichteintreten auseinandersetzt (RB 1980 Nr. 20;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 9).

Zudem entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass

Nachbarn Mängel des Baubewilligungsverfahrens nur insoweit rügen können, als

sie dadurch an der Wahrnehmung ihrer (eigenen) Rechte gehindert wurden. Solches

hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, weshalb insofern auf ihren

Rekurs rechtens nicht eingetreten wurde.

Sodann besteht ein schutzwürdiges Interesse an der

Anfechtung nur insoweit, als der gerügte Mangel die Aufhebung oder eine für den

Anfechtenden wesentliche Änderung der Baubewilligung zur Folge haben kann (vgl.

vorstehende E. 2.1.1). Das trifft bei den Rügen bezüglich Strassenabstands

des Velounterstands und des Fehlens von nach Geschlechtern getrennten

WC-/Duschanlagen offenkundig nicht zu, da solche Mängel gegebenenfalls mit für

die Beschwerdeführerin bedeutungslosen Nebenbestimmungen heilbar wären.

Die von der Beschwerdeführerin beantragten

Beweiserhebungen können unter diesen Umständen unterbleiben.

3.2

Den

Haupteinwand der Beschwerdeführerin, die streitbetroffene Anlaufstelle sei

nicht zonenkonform und mit unzulässigen Immissionen verbunden, hat die

Vorinstanz mit eingehenden und zutreffenden Erwägungen verworfen. Darauf ist

gestützt auf § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG in zustimmendem

Sinn zu verweisen. Da sich der Betrieb ohne Weiteres als zonenkonform erweist,

haben die Vorinstanzen zulässigerweise auf sichernde Nebenbestimmungen

verzichtet. Die von der Beschwerdeführerin befürchteten nachteiligen Folgen,

wie Drogenhandel, Beschaffungskriminalität und dergleichen, bilden nicht

Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, sondern es ist ihnen nötigenfalls mit

sicherheitspolizeilichen Mitteln zu begegnen.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde, soweit darauf

einzutreten ist, als unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu je ¼ aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der Gegenpartei

kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, steht ihr trotz Obsiegens keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.- Zustellungskosten,

Fr. 2'150.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu je

¼ auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…