VB.2010.00436
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00436
1. Dezember 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12827)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00436
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.12.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für die mit baulichen Massnahmen verbundene Umnutzung einer Liegenschaft in eine Anlaufstelle für Randständige. Legitimation Quartierverein.
Spürbare Auswirkungen aus dem Betrieb der Anlaufstelle sind nur in der näheren Nachbarschaft zu erwarten und jedenfalls nicht im grösseren Teil des Gebiets, aus welchem der Quartierverein seine Mitglieder rekrutiert. Da die Mitglieder des Quartiervereins sowie zwei Beschwerdeführende nur als Passanten von allfälligen Auswirkungen der Anlaufstelle betroffen sind, fehlt es ihnen an der für die Legitimation erforderlichen hinreichend engen räumlichen Beziehung. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf jene Rekurse eingetreten (E. 2.2).
Ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung besteht nur insoweit, als der gerügte Mangel die Aufhebung oder eine für den Anfechtenden wesentliche Änderung der Baubewilligung zu Folge haben kann. Das trifft bei den Rügen betreffend den Strassenabstand des Velounterstands und des Fehlens von nach Geschlechtern getrennten WC-/Duschanlagen nicht zu (E. 3.1).
Die Anlaufstelle ist zonenkonform (E. 3.2).
Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte:
ANLAUFSTELLE FÜR RANDSTÄNDIGE
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEZIEHUNGSNÄHE
EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE
ENGE RÄUMLICHE BEZIEHUNG
LEGITIMATION
VERBANDSBESCHWERDE
VEREIN
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 2 lit. d OrdnungsstrafG
Art. 4 OrdnungsstrafG
§ 338a Abs. I PBG
§ 21 Abs. I VRG
§ 65 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00436
Entscheid
der 1. Kammer
vom 1. Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Corina Schuppli.
In Sachen
1. Quartierverein A,
2. B,
3. C,
4. D,
2–4 vertreten durch Quartierverein A,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Stadt
Winterthur,
2. Bauausschuss der Stadt
Winterthur,
vertreten durch RA
E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 17. Dezember 2009 erteilte der Bauausschuss der
Stadt Winterthur der Stadt Winterthur die baurechtliche Bewilligung für die mit
baulichen Massnahmen verbundene Umnutzung der Liegenschaft F-Strasse 01 als
Anlaufstelle für Randständige anstelle von Büros.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 17. Juni 2010 trat die
Baurekurskommission IV auf die gegen die Baubewilligung erhobenen Rekurse des
Quartiervereins A sowie von C und D nicht ein und wies sie den Rekurs von B ab,
soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 28. August 2010 beantragten der Quartierverein
A (im Folgenden Quartierverein) sowie B, C und D im Wesentlichen Aufhebung des
Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
Die Vorinstanz schloss am 10. September 2010 auf
Abweisung der Beschwerde. Die örtliche Baubehörde als Beschwerdegegnerin
beantragte am 30. September 2010, die Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Am 12. November 2010 reichten die Beschwerdeführenden
ihre Replik ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Neben dem Antrag auf Aufhebung des Rekursentscheids
beantragen die Beschwerdeführenden, es seien die Baurekurskommission IV (BRK
IV) und die Stadt Winterthur zu rechtsstaatlichem Handeln anzuhalten, sodann
sei der Regierungsrat des Kantons Zürich und eventuell der SIA Kanton Zürich
sowie Gastro Suisse Kanton Zürich zu informieren. Im Rahmen der Replik stellten
sie zudem die Anträge, es sei eventualiter "der Wahlkörper für die BRK IV
des Kantonsrates Zürich (sic!) zu informieren" und es sei eine öffentliche
Verhandlung durchzuführen.
1.1
Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung des angefochtenen Rekursentscheids
bzw. der ihm zugrunde liegenden Baubewilligung. Diese Anordnungen der Rekurskommission
und der örtlichen Baubehörde sind auf Mängel im Sinn von § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 des
Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu prüfen, und die Beschwerde ist, soweit
keine Abweisung erfolgt, gemäss §§ 63 und 64 VRG zu erledigen. Der Antrag,
die Vorinstanzen (allgemein) zu rechtsstaatlichem Handeln anzuhalten, sprengt
diese Befugnisse des Verwaltungsgerichts, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.2
Gemäss § 65
Abs. 2 VRG werden die Entscheide des Verwaltungsgerichts den Verfahrensbeteiligten
(lit. a) und dem Regierungsrat mitgeteilt (lit. b) sowie der
Schlichtungsstelle im Sinn des Gleichstellungsgesetzes, wenn eine
Schlichtungsverhandlung durchgeführt wurde (lit. c). Der Regierungsrat ist
mithin von Gesetzes wegen zu informieren; der diesbezügliche Antrag stösst ins
Leere. Ohne Weiteres abzuweisen sind dagegen die Eventualanträge, die nicht am
Verfahren beteiligten SIA Kanton Zürich und Gastro Suisse Kanton Zürich zu
informieren.
1.3
Sodann
besteht auch kein Grund zur Information des Kantonsrats. Die Rechtsmässigkeit
der Entscheide der Baurekurskommissionen prüft auf Beschwerde hin das Verwaltungsgericht;
dem Kantonsrat stehen insofern keine Befugnisse zu. Im Übrigen stellt der in
keiner Weise begründete Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht unabhängig und
unbelastet entschieden, was sich die Beschwerdeführer nur "mit einer
Fraternisierung mit der Beschwerdegegnerschaft" erklären könnten, eine ungehörige
Unterstellung dar. Aus prozessökonomischen Gründen ist auf Fristansetzung zur
Einreichung einer verbesserten Eingabe jedoch zu verzichten (vgl. § 71 VRG
in Verbindung mit § 131 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976.
[GVG]). Die Beschwerdeführenden sowie die Organe des Quertiervereins sind
aber darauf hinzuweisen, dass sie im Wiederholungsfall gestützt auf §§ 2 lit. d
und 4 des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866
ohne erneute Ermahnung mit einer Busse bestraft werden könnten (vgl. Entscheid
des Kassationsgerichts vom 1. April 1989, SJZ 86/1990 S. 185
Nr. 37).
1.4
Abzuweisen
ist sodann der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, der
bereits vor der Baurekurskommission als erster gerichtlicher Instanz hätte
gestellt werden müssen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59
N. 8).
2.
Die Vorinstanz ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers 1
nicht eingetreten, weil der Umstand, dass die Mitglieder des Quartiervereins
regelmässig die am Baugrundstück vorbeiführende, kürzeste Fusswegverbindung zur
Altstadt und zum Schulhaus G benützten, ihnen nicht die erforderliche
Beziehungsnähe zur Streitsache verschaffe. Ebenfalls wegen unzureichender
Beziehungsnähe ist sie auch auf die Rekurse der Beschwerdeführenden 3 und 4
nicht eingetreten, deren Liegenschaften sich 270 bzw. 330 m vom Baugrundstück
entfernt befinden.
2.1
Gemäss § 338a
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
sowie § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung hat.
2.1.1
Zur Anfechtung einer einem Dritten erteilten Baubewilligung ist nach diesen
Bestimmungen befugt, wer durch das Bauvorhaben stärker als die Allgemeinheit
betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache steht (BGE 120 Ib 431 E. 1). Diese Nähe der Beziehung
muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein
(BGE 120 Ib 59 E. 1c). Die gerügten Mängel müssen zudem geeignet
sein, die geltend gemachte Betroffenheit zu beseitigen, das heisst, sie müssen
im Ergebnis zu einer Aufhebung oder einer für den Anfechtenden wesentlichen Änderung
der angefochtenen Bewilligung führen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21
und 34 ff.).
2.1.1.1
Zur Frage der für die Legitimationsbegründung erforderlichen engen
nachbarlichen Raumbeziehung hat das Verwaltungsgericht in RB 1982 Nr. 18
(= BEZ 1982 Nr. 39) erwogen, sie hänge nicht von einer in Metern
gemessenen Distanz, sondern davon ab, auf welche Entfernung sich das streitige
Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken
vermöge (so auch Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und
Baurecht, Supplément zur 2. A., Zürich 1998, N. 984 f.; Attilio
R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 221).
Dabei gibt es keine feste und allgemein gültige, in Metern bestimmte
Entfernung, die als hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung gilt. Es muss
vielmehr in jedem Verfahren geprüft werden, ob die konkret in Metern gegebene
Distanz zum Baugrundstück noch als genügend enge Raumbeziehung gewürdigt werden
kann. Das hängt insbesondere auch von den behaupteten Einwirkungen bzw. von den
materiell gerügten Regelverstössen ab (François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im
zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 296; vgl. dazu auch
RB 1995 Nr. 9, E. 1).
2.1.1.2
Zusätzlich zum Erfordernis der engen nachbarlichen Raumbeziehung muss eine
qualifizierte persönliche Betroffenheit geltend gemacht werden können. Ein
schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar nur, falls die Auswirkungen
des bekämpften Bauvorhabens auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so
beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil
empfunden werden müssen (RB 1985 Nr. 8). Wird die spezifische
Betroffenheit Dritter in einem Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen
abgeleitet, so ist auf Art und Intensität dieser Immissionen abzustellen. Bei
den befürchteten Nachteilen kann es sich auch um solche ideeller Art handeln;
allerdings müssen Beeinträchtigungen ideeller Art ein erheblich grösseres Ausmass
als materielle Immissionen erreichen, damit ein Berührtsein in qualifizierten
eigenen Interessen zu bejahen ist (RB 2004 Nr. 5 = BEZ 2004 Nr. 69).
Die Legitimation ist nur zu bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines
Bauvorhabens deutlich wahrnehmbar sind und ohne technisch aufwendige und kostspielige
Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen Immissionen, wie sie z.B. der
Strassenverkehr mit sich bringt, unterschieden werden können (BGE 113 Ib 225
E. 1c; 112 Ib 154 E. 3). Im Zusammenhang mit der Anfechtung eines
Nationalstrassenprojekts hat das Bundesgericht zudem erwogen, dass nicht
jegliche Änderung des Verkehrsflusses im umliegenden kantonalen oder kommunalen
Strassennetz den dortigen Anwohnern den Zugang zum Verfahren verschafft, auch
wenn diese eine etwas nähere Beziehung zum Projekt aufweisen würden als die
Einwohner irgendeiner anderen Stadt oder Region (BGr, 7. Dezember 1995,
ZBl 98/1997, S. 136, E. 5).
2.1.2
Die Beschwerdeführerin 1 leitet als Quartierverein ihre Legitimation
aus der Betroffenheit ihrer Mitglieder im Sinn von Art. 338a Abs. 1
PBG ab. Diese sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde setzt voraus, dass die
als juristische Person organisierte Vereinigung statutarisch zur Wahrung der
betreffenden Interessen der Mitglieder befugt ist, die Interessen zumindest
einer grossen Anzahl von Mitgliedern gemeinsam sind, und jedes dieser
Mitglieder selber zur Geltendmachung des Interesses auf dem Rechtsmittelweg befugt
ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 51 mit Hinweisen).
2.1.3
Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und Beschwerdebefugnis
von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung entbindet den
Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren (RB 1965 Nr. 4 =
ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995 Nr. 11 E. 3), welche die Legitimation
begründen sollen (RB 1980 Nr. 8, 1989 Nr. 10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 29 und 41). Je nachdem, was für eine Bestimmung des materiellen Rechts
als verletzt bezeichnet wird, muss die Beeinträchtigung eigener Interessen mehr
oder minder ausführlich dargestellt werden (vgl. RB 1982 Nr. 18 = BEZ 1982
Nr. 39).
2.2
Der
Beschwerdeführer 1 für die Mehrheit seiner Mitglieder und die Beschwerdeführenden 3
und 4, auf deren Rekurse ebenfalls nicht eingetreten wurde, haben im
Rekursverfahren zur Begründung ihrer Legitimation geltend gemacht, dass der
Betrieb der Anlaufstelle mit die Nachbarschaft belastenden Immissionen aus dem
Zu- und Wegverkehr Drogenabhängiger sowie der notwendigen Polizeiaufgebote
verbunden sei. Wegen der Lage der Anlaufstelle an der F-Strasse, welche die kürzeste
Fusswegverbindung zur Altstadt und zum Schulhaus G darstelle, sei auch die
Mehrheit der Mitglieder des Quartiervereins betroffen, der statutengemäss deren
Interessen zu vertreten habe.
Wie die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, sind
spürbare Auswirkungen aus dem Betrieb der Anlaufstelle nur in der näheren
Nachbarschaft zu erwarten und jedenfalls nicht im grösseren Teil des Gebiets,
aus dem der Beschwerdeführer 1 seine Mitglieder rekrutiert. Auch die Liegenschaften
der Beschwerdeführenden 3 und 4 in einer Entfernung von 330 bzw. 270 m liegen
deutlich ausserhalb des Bereichs, in welchem mit Auswirkungen der Anlaufstelle
gerechnet werden muss.
Was die Fusswegverbindung längs der an der Anlaufstelle
vorbeiführenden F-Strasse betrifft, so mögen die Mitglieder des Quartiervereins
und ihre Kinder diese auf dem Weg zur Altstadt bzw. ins Schulhaus G häufiger
benützen als die Anwohner anderer Stadtquartiere. Sie dürften deshalb auch
häufiger als die übrige Stadtbevölkerung mit allfälligen negativen Auswirkungen
des Betriebs der Anlaufstelle konfrontiert sein. Da die Mitglieder des Beschwerdeführers
1.
sowie die Beschwerdeführenden 3 und 4 jedoch nur als Passanten auf der F-Strasse
von allfälligen Auswirkungen betroffen sind, fehlt es ihnen an der für die
Legitimation erforderlichen hinreichend engen räumlichen Beziehung; die im
Vergleich mit den Bewohnern anderer Stadtquartiere häufigere Benutzung der
Wegverbindung vermag die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache nicht zu begründen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich
dagegen richtet, dass auf die Rekurse der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 nicht
eingetreten wurde. Weitere Beweiserhebungen wie der beantragte Beizug eines
Berichts von Fussverkehr Schweiz sind nicht erforderlich.
3.
3.1
Auf den
Rekurs der Beschwerdeführerin 2 ist die Vorinstanz insoweit nicht eingetreten,
als Mängel des baurechtlichen Verfahrens sowie die Verletzung des
Strassenabstands durch den Velounterstand und das Fehlen von nach Geschlechtern
getrennten WC-/Duschanlagen für das Personal geltend gemacht wurden.
Insoweit erweist sich die Beschwerde schon deshalb als
unbegründet, weil sie sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Rekursinstanz
zum teilweisen Nichteintreten auseinandersetzt (RB 1980 Nr. 20;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 9).
Zudem entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass
Nachbarn Mängel des Baubewilligungsverfahrens nur insoweit rügen können, als
sie dadurch an der Wahrnehmung ihrer (eigenen) Rechte gehindert wurden. Solches
hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, weshalb insofern auf ihren
Rekurs rechtens nicht eingetreten wurde.
Sodann besteht ein schutzwürdiges Interesse an der
Anfechtung nur insoweit, als der gerügte Mangel die Aufhebung oder eine für den
Anfechtenden wesentliche Änderung der Baubewilligung zur Folge haben kann (vgl.
vorstehende E. 2.1.1). Das trifft bei den Rügen bezüglich Strassenabstands
des Velounterstands und des Fehlens von nach Geschlechtern getrennten
WC-/Duschanlagen offenkundig nicht zu, da solche Mängel gegebenenfalls mit für
die Beschwerdeführerin bedeutungslosen Nebenbestimmungen heilbar wären.
Die von der Beschwerdeführerin beantragten
Beweiserhebungen können unter diesen Umständen unterbleiben.
3.2
Den
Haupteinwand der Beschwerdeführerin, die streitbetroffene Anlaufstelle sei
nicht zonenkonform und mit unzulässigen Immissionen verbunden, hat die
Vorinstanz mit eingehenden und zutreffenden Erwägungen verworfen. Darauf ist
gestützt auf § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG in zustimmendem
Sinn zu verweisen. Da sich der Betrieb ohne Weiteres als zonenkonform erweist,
haben die Vorinstanzen zulässigerweise auf sichernde Nebenbestimmungen
verzichtet. Die von der Beschwerdeführerin befürchteten nachteiligen Folgen,
wie Drogenhandel, Beschaffungskriminalität und dergleichen, bilden nicht
Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, sondern es ist ihnen nötigenfalls mit
sicherheitspolizeilichen Mitteln zu begegnen.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, als unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu je ¼ aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der Gegenpartei
kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, steht ihr trotz Obsiegens keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.- Zustellungskosten,
Fr. 2'150.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu je
¼ auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…