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Entscheid

VB.2010.00438

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00438

28. Oktober 2010Deutsch32 min

(URT.2010.12746)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist

Eigentümer eines Motorboots. Am 27. April 2008 pumpte er am Hafen C in D

ca. fünf Liter eines Diesel-Wasser-Gemischs, das in die Bilge seines Motorboots

gelangt war, mit einer Handlenzpumpe in den Zürichsee. Um die dadurch entstandene

Verunreinigung des Wassers (Ölfilm auf der Wasseroberfläche) zu beheben, kamen

am 27. und 28. April 2008 die Seepolizei, der Pikettdienst des Amts für

Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), der Seerettungsdienst D, die Feuerwehr

D, G sowie ein privates Kanalreinigungsunternehmen zum Einsatz.

B. Am 5. November

2008 stellte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) A für den Einsatz

vom 27./28. April 2008 unter Hinweis auf die Tarifordnung für die Aufwendungen

der ABC-Wehr vom 27. März 2006 einen Betrag in der Höhe von Fr. 25'885.20

in Rechnung. Mit Schreiben vom 17. November 2008 informierte ihn die

Kantonale Feuerwehr über die verrechneten Einsatz- und Fahrzeugstunden sowie

die Material- und Verpflegungskosten und sandte ihm die Kopien der

Leistungsrapporte und Rechnungen der Einsatzkräfte als Beilagen zu. Am 10. Dezember

2008 verlangte A den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Das AWEL

verfügte am 5. August 2009, die durch den Schadenfall vom 27. April

2008 entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 25'867.10 würden A überbunden.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 7. September 2009 bei der

Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend Baudirektion) Rekurs. Er

beantragte, die Verfügung vom 5. August 2009 sei aufzuheben, eventualiter

seien ihm für den Schadenfall vom 27. April 2008 lediglich Kosten im

Umfang von Fr. 7'185.25 zu überbinden, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Die Baudirektion wies den Rekurs am

18.

Juni 2010 ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.

III.

Dagegen erhob A am 1. September 2010 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Baudirektion vom 18. Juni

2010.

sei aufzuheben. Eventualiter sei er für den Schadenfall vom 27. und 28. April

2008.

aus Billigkeitsgründen von den Kosten zu befreien bzw. die Kosten seien

angemessen zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Staats.

Die Baudirektion beantragte am 15. September 2010 die

Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen ihres

Entscheids vom 18. Juni 2010. Das AWEL liess sich am 1. Oktober 2010

vernehmen und beantragte, dass bei Zweifeln über die Notwendigkeit der

durchgeführten Arbeiten und eingesetzten Mittel bei der GVZ ein Amtsbericht

eingeholt werden solle. Im Übrigen sei die Beschwerde unter Kostenfolge

zulasten von A abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der Baudirektion erhobenen

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die aufgeführten Kosten seien nicht substanziiert

belegt. Die Höhe der verlangten Kosten sei aufgrund der bei den Akten liegenden

Rapporte nicht nachvollziehbar. Der angefochtene Entscheid verletze seinen

Anspruch auf rechtliches Gehör, da der Begründung nicht entnommen werden könne,

wie sich diese Kosten zusammensetzten.

2.2

Nach

Meinung des Beschwerdegegners lägen dem Beschwerdeführer umfassende Informationen

rund um die Gewässerverschmutzung vom 27. und 28. April 2008 vor. Er habe

Zugang zu allen Einsatzrapporten, Datenblättern und dem Bericht der GVZ vom 2. Oktober

2009.

Jeder Schadendienst habe seinen Einsatz schriftlich belegt. Abkürzungen,

Beschreibungen und Zeiten seien nicht immer völlig identisch, trotzdem würden

sie nicht weit voneinander abweichen. Die Kosten von insgesamt Fr. 25'867.10

seien genau ausgewiesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die ausgewiesenen

Leistungen nicht erbracht worden wären oder offensichtlich unnötig gewesen

seien; daher seien sie nach dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer in

Rechnung zu stellen.

2.3

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen

Person, Einsicht in die Akten zu nehmen, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge

und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten

Entscheid (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005; § 10 Abs. 2, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Keller

Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008,

N. 835 ff., 838; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17, 42, § 10

N. 37, § 28 N. 4).

2.3.1

Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E.2b; Giovanni

Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 25). In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen

sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Der

Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls, dem

Entscheidungsspielraum der Behörde und der Stärke des Eingriffs in individuelle

Rechte ab. Je grösser der Entscheidungsspielraum ist, welcher einer Behörde

zufolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe zukommt, je komplexer und

umstrittener der zu beurteilende Sachverhalt ist und je stärker eine Anordnung

in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung

zu stellen und desto ausführlicher, differenzierter und sorgfältiger hat diese

auszufallen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte hängen zudem von der

mit der Sache befassten Instanz ab. Keine allzu hohen Anforderungen sind im

Allgemeinen an die Begründung erstinstanzlicher Anordnungen zu stellen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36 ff.).

2.3.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen

Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher

grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Zudem braucht die Rüge

der Gehörsverletzung wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs nicht mit

einem Antrag verbunden zu werden, wie das Dispositiv des angefochtenen

Entscheids abzuändern sei (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5 und 48). Gemäss

der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die

sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer

Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid

über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen

(vgl. RB 1995 Nr. 23).

2.4

Im

erstinstanzlichen Entscheid wurden die am 27. und 28. April 2008 im

Einsatz stehenden Dienstleister und deren in Rechnung gestellte Beträge

aufgelistet. Überdies wurden in allgemeiner Weise deren erbrachte Leistungen

beschrieben. Obgleich an erstinstanzliche Anordnungen in Bezug auf deren

Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen sind, kam die Vorinstanz in

zutreffender Weise zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der

ausgewiesenen Kosten ohne Zusatzinformationen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar

gewesen sei. Erst der Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze gemäss Tarifordnung

AWEL/GVZ (nachfolgend Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze) sowie die

Kostenzusammenstellung der Kantonalen Feuerwehr vom 22. Dezember 2008,

worin der Beschwerdeführer im Rahmen des Rekursverfahrens Einsicht und überdies

dazu Stellung nehmen konnte, schafften genügend Kostentransparenz. Mit der

Vorinstanz ist indessen einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der

ihm vor Verfügungserlass bereits zugestellten Belege (vgl. 11/6/9 S. 2)

die Grössenordnung des Einsatzes und die daraus resultierenden Kosten ungefähr

bekannt sein mussten. Die Vorinstanz, der volle Kognition zukommt (vgl. § 20

Abs. 1 VRG), durfte somit eine nicht allzu schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs annehmen und diese durch Gewährung der Akteneinsicht und

Stellungnahme im Rekursverfahren als geheilt erachten.

2.5

Es gilt

des Weiteren zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer vorliegenden Rapporte der

Schadendienste, die anlässlich des Einsatzes vom 27. und 28. April 2008

zugegen waren, in genügender Weise die zur Behebung der verursachten Gewässerverunreinigung

ausgeführten Dienstleistungen auflisteten, sodass die in den vorinstanzlichen

Entscheiden vom Beschwerdeführer eingeforderten Einsatzkosten genügend

substanziiert belegt und nachvollziehbar sind, was eine sachgerechte Anfechtung

erst möglich macht.

2.5.1

Im Einsatzrapport 2008 des Seerettungsdiensts D vom 27. April 2008

wird im Zusammenhang mit dem ersten Aufgebot berichtet, dass um ca. 17 Uhr vor

dem Bootshaus im Hafen und entlang der Mole eine Gewässerverschmutzung festgestellt

worden sei. Die Kantonspolizei sei orientiert worden; die Feuerwehr und das

AWEL seien ausgerückt. Eine Ölsperre sei gezogen worden. Die Zufahrt zum

Bootshaus sei nicht mehr möglich gewesen. Das Boot E sei aussen an der Mole festgemacht

gewesen. Für dessen Einsatz am 27. April 2008 wurden vier Stunden à

Fr. 150.- und für einen Zwölf-Stunden-Einsatz von drei Männern ein Betrag

in Höhe von Fr. 60.- pro Stunde verrechnet, was einen Gesamtbetrag von

Fr. 1'320.- ergibt. Im Einsatzrapport 2008 des Seerettungsdiensts vom 28. April

2008.

wird erwähnt, dass im Rahmen des zweiten Aufgebots am Folgetag von 15.30

bis 16.30 Uhr die Ölsperre abgeräumt und die Öltücher eingesammelt wurden.

Dabei wurden für den Einsatz des Boots E eine Stunde à Fr. 150.- und für

den Drei-Mann-Einsatz von drei Stunden à Fr. 60.- insgesamt Fr. 330.-

in Rechnung gestellt. Im Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze wurde zu den

Kosten der durch den Seerettungsdienst D erbrachten Dienstleistungen gestützt

auf § 4 Abs. 3 der Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom

27.

März 2006 eine Umtriebsentschädigung von 3 % hinzugerechnet. Aufgrund

der Ausführungen in den Einsatzrapporten bezüglich der getätigten Massnahmen

erweist sich – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – der von der GVZ

verlangte Betrag in Höhe von insgesamt Fr. 1'699.50 somit als

substanziiert und nachvollziehbar.

2.5.2

Dem Einsatzrapport der Feuerwehr D ist für den 27. April 2008

Folgendes zu entnehmen: 18.10 Uhr – Aufgebot Kleinalarm 3; 18.12 Uhr –

Einsatzleiter der Feuerwehr D vor Ort, Abklärungen mit Kantonaler Seepolizei,

AWEL wird aufgeboten; 18.20 Uhr – Ausrücken mit OCF (Öl-/Chemiewehrfahrzeug),

einem PTF Merc (Personentransporter), Ölbindeanhänger und Vrk

(Verkehrsgruppenfahrzeug); 19.25 Uhr – aufbieten Ölskimmer bei der regionalen

Alarmzentrale (RAZ), Skimmer vor Ort; 19.30 Uhr – Aufgebot VSU-Pikett; 20.05

Uhr – Information an Kläranlage D; 20.25 Uhr – Elektrofahrzeug rückt aus für

Beleuchtung; 22.55 Uhr – alle Fahrzeuge zurück im Depot. Betreffend Montag, 28. April

2008, steht im Einsatzbericht der Feuerwehr D, was folgt: Hafen bleibt

gesperrt; Ölfilm wird weiter abgesaugt; 15.15 Uhr – Aufgebot Kleinalarm 1 für

Aufräum- und Putzarbeiten; 17.15 Uhr Einsatzende. Bezüglich Dienstag, 29. April

2008, ist vermerkt: “Skimmer“ wird zurückgebracht zu G. Gemäss Präsenzlisten

waren am 27. April 2008 elf Personen für fünf Stunden und eine Person für

eine Stunde im Einsatz. Am 28. April 2008 waren neun Personen für zwei

Stunden eingesetzt. Zudem wurden am 27. April 2008 ein O/C-Fahrzeug, ein

PTF Merc, ein Vrk-Fahrzeug und ein O/C-Anhänger für 4,5 Stunden sowie ein

Elektrofahrzeug für 2,5 Stunden verwendet, es wurden 20 Meter Rhodia-Sorb

Vlies und drei Stück Rhodia-Sorb Ölsperren als Material sowie sechs Pizze und

sechs Mineralwasser à 1,5 l zur Verpflegung verbraucht. Am 28. April 2008

kamen schliesslich ein O/C-Fahrzeug, ein PTF VW und ein Vrk-Fahrzeug für

eineinhalb Stunden zum Einsatz.

Dem Einsatzrapport der Feuerwehr D ist zwar nicht zu

entnehmen, dass am 27. April 2008 versucht wurde, den Ölfilm mit

speziellen Ölvliesmatten aufzusaugen. Jedoch ist deshalb nicht bereits davon

auszugehen, dass die getätigten Arbeiten zu wenig dokumentiert wären und die

daraus resultierenden Kosten nicht ausreichend belegt sind. Dies insbesondere

deshalb, weil der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass die Feuerwehr zunächst

die ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen und entsprechende Massnahmen

ergreifen würde, bevor der Skimmer zum Einsatz käme, wozu die G beigezogen werden

musste. Auf einem Beiblatt des Einsatzrapports ist im Übrigen vermerkt, dass 20

Meter Vlies und drei Ölsperren verwendet wurden, was schliesslich Eingang in

den Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze sowie in die Rubrik „Ersatz- und

Verbrauchsmaterial“ der Kostenzusammenstellung der Kantonalen Feuerwehr vom 22. Dezember

2008.

fand.

Die in den besagten Einsatzrapporten und den Beiblättern

aufgeführte Anzahl Fahrzeuge, die Dauer des Einsatzes sowie das verbrauchte

Material lassen sich im Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze und in der

Kostenzusammenstellung der Kantonalen Feuerwehr vom 22. Dezember 2008

wiederfinden bzw. entsprechen der dort eingesetzten Anzahl aufgewendeter

Stunden. Überdies sind in diesen Dokumenten die jeweils anwendbaren Stundenansätze,

insbesondere nach Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr, angegeben.

Die tatsächlich angefallenen Personal-, Fahrzeug- und Materialkosten sind

ebenfalls berechnet. Der Beschwerdeführer weist indessen zutreffend darauf hin,

dass die im Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze vermerkte Anzahl Angehöriger

der Feuerwehr nicht mit den Angaben in den Einsatzrapporten der Feuerwehr D

übereinstimmt. Da die diesbezüglichen Personalkosten indessen mit der richtigen

Anzahl Stunden berechnet wurde, wirkt sich dieser Eintragungsfehler nicht zum

Nachteil des Beschwerdeführers aus.

2.5.3

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass aus dem Einsatzrapport von G

weder die Anzahl der eingesetzten Personen noch die Dauer des Einsatzes hervorgehe.

Es sei somit nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage eine Berechnung der

angefallenen Kosten stattgefunden habe.

Dem Einsatzrapport von G ist tatsächlich nicht zu

entnehmen, wie lange der Einsatz gedauert hat. Vermerkt ist nur die Ereigniszeit

um 19.32 Uhr. Auch bleibt die Anzahl der eingesetzten Personen unbekannt. Als

getroffene Massnahme wird angegeben: “Ölfilm mit Skimmer Absaugen (Absaugen

durch Firma F)“. Unter “Besonderes“ wird “Hilfeleistung für die Fw D. Einsetzen

des Skimmer. (Fw D hat auf ihrem OCF keinen Skimmer)“ erwähnt. Im Bericht der

Kantonalen Feuerwehr vom 2. Oktober 2009, der dem Beschwerdeführer

ebenfalls vorliegt, wird ausgeführt, dass um 19.15 Uhr der G aufgeboten worden

sei, damit dieser Spezialmaterial in Form eines Skimmers und Spezialschläuchen

habe einsetzen können. Um 19.45 Uhr sei zusätzlich über das Saugwagenpikett die

Firma F aufgeboten worden, welche auch keinen Skimmer auf ihrem Saugwagen habe.

Mit vereinten Material- und Personalkräften sei somit begonnen worden, den

Ölfilm abzusaugen. Um ca. 20.00 Uhr sei die Sicht auf den Ölfilm so schlecht

gewesen, dass der Schadenplatz von einem Elektrofahrzeug mit starken Scheinwerfern

beleuchtet worden sei. Trotz der Beleuchtung sei der Einsatz um 22.30 Uhr

infolge ungenügender Sichtverhältnisse abgebrochen worden (die Firma F habe am

nächsten Tag weiter abgesaugt). Die Angehörigen der Feuerwehr hätten aber erst

nach Hause entlassen werden können, nachdem die benutzten Fahrzeuge und das

Material retabliert gewesen seien. Am Folgetag sei die Feuerwehr D um 15.15 Uhr

für die ganzen Retablierungsarbeiten der über Nacht dort gebliebenen Materialien

erneut aufgeboten worden. Die Feuerwehr D habe alle Schläuche, die Rhodia-Sorb

Vliesmatten und die zwei Meter Rhodia-Sorb Ölsperren eingesammelt; ebenso den

Skimmer der G inklusive alle Spezialschläuche. Angesichts dieser im Bericht der

Kantonalen Feuerwehr enthaltenen Darstellung der Ereignisse sind der in der

Kostenzusammenstellung der Kantonalen Feuerwehr vom 22. Dezember 2008

aufgeführte Personalaufwand von sieben Stunden und die im Verrechnungsrapport

für ABC-Einsätze erwähnte Anzahl Angehöriger von G nachvollziehbar. Es ist

somit davon auszugehen, dass am 27. April 2008 zwei Männer gegen

19.30

Uhr ausrückten, um den Skimmer beim Bootshafen D einzusetzen, der

Einsatz gegen 22.30 Uhr abgebrochen wurde sowie am Folgetag das eingesetzte

Gerät mit den Schläuchen zum Feuerwehrstützpunkt zurückgebracht und gewartet

werden musste.

2.5.4

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, aus dem Datenblatt des

AWEL-Pikettdiensts gehe nicht hervor, was die Aufgabe des Pikettdiensts gewesen

sei. Der Arbeitsaufwand des AWEL-Pikettdiensts sei anhand dieses Datenblatts

nicht genügend nachvollziehbar.

Das besagte Datenblatt enthält nur grundsätzliche Angaben

zum Vorfallhergang mit Ort und Zeit, Schadstoff, betroffenem Bereich,

Verursacher, Aufwand des AWEL und den im Einsatz stehenden Diensten. Unter der

Rubrik “Aufwand AWEL“ ist die Einsatzzeit (fünf Stunden), die Dauer des

Gebrauchs von Fahrzeugen (fünf Stunden) und eine Mahlzeit aufgeführt. In der

erstinstanzlichen Verfügung erwähnt der Beschwerdegegner indessen selbst unter

“Leistungen“ den Einsatzaufwand des Pikettdiensts zur Beratung der

Einsatzkräfte, was im Übrigen den vom Gesetzgeber dieser Behörde zugewiesenen

Aufgaben entspricht (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung

vom 28. Oktober 1998; § 3 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung

über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975; § 4 Abs. 2 lit. d,

§ 36 Abs. 1–3 der Verordnung über den ABC-Schutz vom 28. Februar

2007.

[ABCV]). Schliesslich führte der Beschwerdegegner in der Rekursantwort vom

26.

Oktober 2009 detailliert aus, dass das Amt im konkreten Fall nach der

Beurteilung der Situation und der Sicherstellung der Wasserproben zusammen mit

der Feuerwehr die Schadenbehebung habe bestimmen müssen. Der aufgebotene

Pikettdienstmitarbeiter habe den Entsorgungsweg des kontaminierten Materials

festgelegt und diesen organisiert. Zudem habe er die notwendigen Begleitpapiere

für die Entsorgung des Sonderabfalls beschafft. Auf die Untersuchung der

erhobenen Wasserproben sei aus Kostengründen und wegen der eindeutigen Ausgangslage

verzichtet worden. Die Proben würden im Labor des AWEL aufbewahrt. Zur Rekursantwort

nahm der Beschwerdeführer in der Folge Stellung, worin die Leistungen des AWEL

nicht mehr in Abrede gestellt wurden. Die für die Dienste des AWEL in Rechnung

gestellten Kosten erweisen sich somit als genügend ausgewiesen.

2.6

Folglich

war es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der ihm vorliegenden

Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren möglich, den Entscheid des Beschwerdegegners

sachgerecht anzufechten. Dies zeigen denn auch die Rügen und Ausführungen in seinen

Eingaben. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die

Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll.

3.

Es gilt im Weiteren, die Rechtsgrundlagen für die

Auferlegung der Kosten des Einsatzes vom 27. und 28. April 2008 zu

bestimmen.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass nach § 27 Abs. 2 lit. b

des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September

1978.

(FFG) eine Kostenauflage gegenüber dem Verursacher bei Öl-, Chemie- und

Strahlenereignissen im Sinn des Gewässerschutzes erfolge, wobei eine

vorsätzliche Handlung oder Unterlassung im Sinn von § 27 Abs. 1 FFG

vorliegen müsse. Der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom 1. Juli 2008

wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz

der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) im Sinn von Art. 70 Abs. 2

GSchG (Fahrlässigkeit) verurteilt worden. Eine vorsätzliche Handlung des

Beschwerdeführers liege somit nicht vor, weshalb eine Ersatzpflicht für die

Kosten entfalle. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der Weisung für die

Rechnungsstellung bei Feuerwehreinsätzen der GVZ, worin unter „Fahrlässigkeit“

ausgeführt werde, dass fahrlässiges Verhalten kein Verrechnungsgrund sei,

weshalb der Begriff “Fahrlässigkeit“ (auch Grobfahrlässigkeit) nicht in der

Fachthematik “Verrechnung von Feuerwehreinsätzen“ erscheine.

3.2

Das

Verursacherprinzip ist in allgemeiner Weise in Art. 3a GSchG verankert.

Gemäss Art. 54 GSchG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden

zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur

Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher

überbunden (vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983

über den Umweltschutz [USG], der mit der USG-Revision von 1995 Art. 54

GSchG angeglichen wurde [dazu Alain Griffel, Die Grundprinzipien des

schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 209 Rz. 277; BGr, 27. August

2004,1A.178/2003 E. 4]). Es handelt sich dabei um eine obligatorische

Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme

(Griffel, S. 209 Rz. 277). Störer im polizeilichen Sinn gelten als

Verursacher. Es wird zwischen Verhaltensstörer und Zustandsstörer

unterschieden. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten – d.h.

sein Tun oder Unterlassen – oder durch das Verhalten Dritter, für die er

verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört

oder gefährdet. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer die tatsächliche oder

rechtliche Herrschaft über Sachen innehat, welche die Polizeigüter unmittelbar

stören oder gefährden. Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim

Verhaltens- noch bei Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes privat- oder

strafrechtliches Verschulden voraus (BGr, 27. August 2004,1A.178/2003

E. 4; zum Ganzen siehe Griffel, S. 171 f. Rz. 222 f.

mit weiteren Verweisen).

Das Gesetz über die

Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen erwähnt in § 27 Abs. 1, dass

Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und

Erdbeben unentgeltlich sind, ausgenommen Einsätze nach Abs. 2 sowie §§ 28

und 29 FFG. Die Gemeinde verfügt den Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes

gegenüber Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche,

rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben (Abs. 2

lit. a). Gemäss § 29 Abs. 1 FFG trägt der Verursacher eines A-,

B- oder C-Ereignisses sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die

nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des Ereignisses

bemessenen Anteils an die Aufwendungen für den ABC-Schutz (vgl. auch § 13

ABCV). Als ABC-Schutz gelten Massnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen bei und

zur Bewältigung von A-, B- oder C-Ereignissen (§ 16 lit. a FFG). Ein

C-Ereignis umfasst die tatsächliche oder vermeintliche Freisetzung von

toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl, deren

Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können (§ 16

lit. d FFG).

3.3

Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt, bildet vorliegend Art. 54 GSchG die Rechtsgrundlage

für die Kostentragung des Einsatzes der Schadendienste vom 27. und 28. April

2008: Unbestrittenermassen verursachte der Beschwerdeführer unmittelbar die

eingetretene Gewässerverunreinigung, indem er am 27. April 2008

pflichtwidrig ein Gemisch von Diesel und Wasser von seinem Boot in den

Zürichsee pumpte. Durch sein damaliges fahrlässiges Tun gilt er als

Verhaltensstörer im Sinn des Gewässerschutzgesetzes, weshalb ihm die Kosten des

besagten Einsatzes grundsätzlich zu überbinden sind. Keine andere Kostentragungsregelung

ergibt sich aus dem kantonalen Gesetz über die Feuerpolizei und das

Feuerwehrwesen: Da beim infrage stehenden Vorfall ein Diesel-Bilgenwasser-Gemisch

in den Zürichsee gelangte, ist von einem C-Ereignis auszugehen. Somit kommt

vorliegend § 29 Abs. 1 FFG zur Anwendung (vgl. Ausnahmeregelung von § 27

Abs. 1 FFG), der eine allgemeine Kostentragungspflicht des Verursachers

von ABC-Ereignissen vorschreibt, ohne eine Differenzierung zwischen Verursachung

durch fahrlässiges oder verschuldetes Verhalten – wie in § 27 Abs. 2 lit. a

FFG enthalten – vorzunehmen. Die Kostentragungsregelung von § 29 Abs. 1

FFG ist im Übrigen auch in der Weisung für die Rechnungsstellung bei Feuerwehreinsätzen

der GVZ vom 11. August 2010 erwähnt. Hinzuzufügen bleibt, dass der in Ziff. 2

der besagten Weisung definierte Begriff der “Fahrlässigkeit“ unter

Berücksichtigung des im Bundesrecht verankerten Verursacherprinzips und der vorgängig

erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.2) mit der in § 27

Abs. 2 lit. a FFG enthaltenen Kostentragung bei Feuerwehreinsätzen

wegen vorsätzlicher, rechtswidriger Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang

steht und sich nicht auf den vorliegend anwendbaren § 29 FFG bezieht.

3.4

Der Beschwerdeführer

bestreitet sodann die Anwendbarkeit von Art. 54 GSchG in der vorliegenden

Angelegenheit. Für die Überbindung der Kosten auf den Verursacher werde die

hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die geschützten Rechtsgüter konkret

beeinträchtigt seien, vorausgesetzt. Die blosse Möglichkeit eines

Schadeneintritts sei unmassgeblich. Soweit eine Behörde auf eine allgemeine

oder bloss entfernte Bedrohungslage reagiere, könnten dem Verursacher keine

Kosten auferlegt werden. Es sei unbestritten, dass durch das Verhalten des

Beschwerdeführers ca. fünf Liter eines Diesel-Bilgenwasser-Gemischs in den

Zürichsee gelangt seien. Unklar sei jedoch, wie viel Öl sich in diesem Diesel-Bilgenwasser-Gemisch

befunden und in welchem Ausmass letztendlich eine Verschmutzung stattgefunden

habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die handelnden Behörden aus einer ex

ante Betrachtung von einer erheblichen Gewässerverschmutzung ausgehen müssten.

Bis heute habe nicht nachgewiesen werden können, in welchem Ausmass eine Verunreinigung

des Sees stattgefunden habe, dies obschon gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners

vom 26. Oktober 2009 an verschiedenen Orten Wasserproben entnommen worden

seinen. Ob diese Wasserproben untersucht worden seien, sei nicht ersichtlich.

Somit habe aber auch im Nachhinein nicht abschliessend festgestellt werden

können, ob eine unmittelbar drohende Gefahr für das Gewässer letztendlich

vorgelegen habe. Die Behörden hätten somit auf eine allgemeine oder bloss

entfernte Bedrohungslage reagiert, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten

überbunden werden dürften.

3.4.1

Gemäss Art. 54 GSchG genügt bereits die Abwehr einer unmittelbar

drohenden Gefahr für die Gewässer, um die daraus entstandenen Kosten dem

Gefahrenverursacher aufzuerlegen. Ebenso handelt es sich nach dem Wortlaut von § 16

lit. d FFG bereits um ein C-Ereignis, wenn toxische oder umweltgefährdende

Stoffe, einschliesslich Öl, vermeintlich freigesetzt werden. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Übrigen Handlungen polizeirechtlich

erheblich, die bereits selbst die Grenze zur Gefahr überschritten haben;

entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen scheiden aus (BGE 114 Ib

44.

E. 2a S. 48).

3.4.2

Unbestrittenermassen pumpte der Beschwerdeführer das Diesel-Bilgenwasser-Gemisch

in den Zürichsee. Somit bestand in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit

nicht mehr nur eine Bedrohungssituation für das besagte Gewässer, sondern es

lag bereits eine Verschmutzung durch das ins Wasser gepumpte Diesel-Bilgenwasser-Gemisch

und somit ein Schaden vor, den die Einsatzkräfte in der Folge behoben. Da für

die Regelung der Kostentragung das Schadenausmass grundsätzlich unerheblich

bleibt, erweist sich Art. 54 GSchG ohne Weiteres als anwendbar.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Auflage sämtlicher Kosten des Einsatzes

an ihn verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie gegen das

Äquivalenzprinzip. Aus den vorliegenden Einsatzrapporten ergebe sich nicht, aus

welchen Gründen ein so grosser Einsatz mit so vielen involvierten Personen notwendig

gewesen sei. Es sei auch nicht klar, für welchen Zweck der Einsatz der

Fahrzeuge gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer beanstandet somit

nicht die Höhe der verrechneten Stundenansätze, sondern den verrechneten

Personal-, Material- und Fahrzeugaufwand.

4.2

Der

Beschwerdegegner ist der Meinung, dass die durchgeführten Arbeiten lege artis

vorgenommen und dass die Mittel dem Schadenereignis entsprechend bereitgestellt

worden und den veränderten Umweltbedingungen angepasst gewesen seien.

4.3

Der in Art. 5

Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die

Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden

Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in

einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten

auferlegt werden (vgl. BGE 130 II 425 E. 5.2; BGE 126 I 112

E. 5b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsgericht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, S. 133

Rz. 581). Soweit die Verhältnismässigkeit der Ersatzforderung geprüft

wird, ist zu beachten, dass die Wahl der zu treffenden Massnahmen unter

zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher

die Gefahr, je grösser das Schadenpotenzial und je wertvoller die bedrohten

Rechtsgüter, desto summarischer darf die Prüfung der von der Behörde zu

ergreifenden Massnahmen ausfallen. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den

Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen. Entsprechend

erfolgt eine gerichtliche Kontrolle nur mit grosser Zurückhaltung. Im Ergebnis

führt dies dazu, dass “nur offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte

Aufwendungen“ ausser Ansatz fallen (BGE 102 Ib 203, E. 6; Hans Rudolf

Trüeb, Kommentar zum USG, 2. A. Zürich 2004, Art. 59 Rz. 43).

Nach dem

Äquivalenzprinzip, welches das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Gleichbehandlungsgebot

und das Willkürverbot konkretisiert (vgl. BGE 128 I 46 E. 4a), muss die Höhe

der Kausalabgabe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum

Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Ein gewisser

Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der

Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine

Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Die Relation zwischen Höhe

der Gebühr und Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben. Der Wert der

staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem – nicht notwendigerweise

wirtschaftlichen – Nutzen, den diese dem Pflichtigen bringt, oder nach dem

Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum

gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 130 III 225 E. 2.3;

Häfelin/Müller/Uhlmann, S. 2611 Rz. 2641 f.). Ein unmittelbarer

Gegenwert ist mit der direkten Ausführung selten verbunden. Als Referenzpunkt

mögen die (hypothetischen) Aufwendungen dienen, die dem Verursacher entstehen

würden, falls er auf dem Verfügungsweg zur Gefahrenabwehr oder -behebung

verpflichtet worden wäre (Trüeb, Art. 59 Rz. 41).

4.4

Den Akten

ist zu entnehmen, dass die Seepolizei und der Seerettungsdienst zunächst

schwimmende Ölsperren um die – nicht unerheblich grosse – Öllache gezogen hatten.

Die zuständige Ortsfeuerwehr habe versucht, den Ölfilm mit speziellen Ölvliesmatten

aufzusaugen. Somit wurden anfänglich kostengünstige und sofort umsetzbare

Massnahmen ergriffen, um die Gewässerverschmutzung zu beheben. Da dies aufgrund

des dünnen Ölfilms nicht zum Erfolg führte, war es in sachlicher Hinsicht

notwendig, G als Feuerwehr mit Spezialmaterial beizuziehen. Erst durch Absaugen

des Diesel-Bilgenwasser-Gemischs mit einem Skimmer konnte der Schaden behoben

werden. Diese Methode der Entfernung von Diesel ist nach Angaben des

Beschwerdegegners, der im Bereich des Gewässerschutzes als Fachstelle gilt,

ökologisch und ökonomisch sinnvoll; insbesondere falle der Wasseranteil ohne

Skimmer im abgesogenen Diesel-Wasser-Gemisch beträchtlich höher aus, was zu

viel höheren Entsorgungskosten führe. Dass die Arbeiten mittels Beleuchtung

durch ein Elektrofahrzeug bis 22.30 Uhr weitergeführt wurden, war nicht nur im

Sinn einer schnellen Schadenbehebung und somit zum Schutz von Mensch und Umwelt,

sondern nutzte auch die Anwesenheit der aufgebotenen Fachleute solange als

möglich. Selbstverständlich wurden die Ölsperren erst nach dem erfolgten

Absaugen der Verunreinigung am Folgetag entfernt.

4.5

Es ist

auch nicht zu beanstanden, dass weitere Aufräum-, Reinigungs- und Retablierungsarbeiten

am 28. April 2008 von den im Einsatz stehenden Schadendiensten, insbesondere

der Feuerwehr D und dem Seerettungsdienst D, erledigt wurden. Dass dabei nicht

nur die Feuerwehr D, sondern auch der Seerettungsdienst D am 28. April

2008.

mit dem Abräumen der Ölsperren und dem Einsammeln der Öltücher beschäftigt

waren, ist nachvollziehbar: Aufgrund des Ausmasses der Gewässerverunreinigung

bedurfte es augenscheinlich mindestens zweier Boote, um die Materialien zu

platzieren und auch wieder wegschaffen zu können. Jedoch stellte der

Seerettungsdienst nur den Einsatz eines Boots in Rechnung. Schliesslich oblag

es der Feuerwehr D, den Skimmer zusammen mit den Schläuchen zu entfernen und – in

gereinigtem Zustand – G zurückzubringen.

4.6

Der

Beschwerdegegner geht bei einer mittleren Schichtdicke der Ölverschmutzung von

rund 0,35 µm von einer verunreinigten Fläche von rund 14'000 m2 aus,

was keinesfalls als geringe Verschmutzung bezeichnet werden könne. Auch die Verschmutzung

des Gewässers im Umfang von 6'000 m2, wovon der Beschwerdeführer

ausgeht, wäre im Übrigen nicht unerheblich, denn dies entspräche ungefähr einem

Fussballfeld. Bezüglich des Gefährdungspotenzials des aus mehreren Stoffen

zusammengesetzten Diesels für Mensch und Umwelt ist auf die Ausführungen des

als Fachstelle für Gewässerschutz tätigen Beschwerdegegners zu verweisen. Unter

diesen Umständen bestand eine gewisse Dringlichkeit, die durch das Diesel-Bilgenwasser-Gemisch

hervorgerufene Gewässerverschmutzung einzudämmen und schliesslich zu beheben.

Dies setzt ein entsprechendes Aufgebot an Einsatzkräften voraus. Vorliegend

musste zudem im Alarmfall gehandelt werden, was eine gewisse Grobeinsatzplanung

mit sich bringt. Überdies standen Berufsfeuerwehrleute sowie Experten im Einsatz,

welche Bedrohungssituationen in professioneller Weise einschätzen können und die

nötigen Fachkenntnisse zur Schadenbehebung mitbringen. Bezüglich des von der Feuerwehr

D eingesetzten Personals ist im Speziellen darauf hinzuweisen, dass diese mit

der im Alarmfall üblichen Einheit ausrückte. Überdies ist zu berücksichtigen,

dass die Behebung der Gewässerverschmutzung auch nach Einsetzung des Skimmers

weiterhin der Ortsfeuerwehr oblag (§ 17 Abs. 1 FFG; § 33 lit. a

und § 34 ABCV), wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte. Am Folgetag

wurden sodann mit einer reduzierten Mannschaft die Aufräum-, Reinigungs- und

Retabilerungsarbeiten an die Hand genommen, was zeigt, dass die

Verantwortlichen der besagten Feuerwehr dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung

trugen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der AWEL-Pikettdienst zu den

aufgebotenen Einsatzkräften für die Bewältigung von C-Ereignissen gehört (§ 33

lit. c ABCV), der – wie bereits ausgeführt – die gesetzlich vorgeschrieben

Aufgaben am Schadenplatz ausführte (vgl. E. 3.5.4). Im Rahmen der dem

Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zustehenden Prüfungsbefugnis ist der

Personaleinsatz der Schadendienste am 27. und 28. April 2008 somit nicht

zu beanstanden.

4.7

Der

Einsatz der von der Feuerwehr D eingesetzten Fahrzeuge steht schliesslich im Zusammenhang

mit dem Schadenfall: Es wurden ein Öl-/Chemiewehrfahrzeug und ein Ölbindeanhänger

eingesetzt. Die Mobilität der Feuerwehrleute wurde vor Ort durch den Personentransporter

und das Verkehrsgruppenfahrzeug sichergestellt. Die Verwendung der Fahrzeuge erscheint

somit gerechtfertigt. Angesichts der dem Verwaltungsgericht zustehenden

Kognition kann die Angemessenheit der daraus entstehenden Kosten nicht geprüft

werden (vgl. § 50 Abs. 2 VRG).

4.8

Unter

diesen Umständen erweist sich der streitbetroffene Einsatz der Schadendienste

zur Behebung der Gewässerverschmutzung als verhältnismässig. Da die Höhe der

auferlegten Kosten sodann den tatsächlich getätigten Leistungen der

Einsatzkräfte entspricht, besteht vorliegend auch keine Verletzung des

Äquivalenzprinzips. Dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die durch

den Schadenfall vom 27. April 2008 entstandenen Kosten in der Höhe von

Fr. 25'867.10 überbunden hat, ist folglich nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Im

Eventualantrag macht der Beschwerdeführer neuerdings geltend, es sei eine Befreiung

bzw. Reduktion des Kostenersatzes aus Billigkeitsgründen vorzunehmen. Dabei

bringt er insbesondere vor, er sei 60 Jahre alt und seit mehreren Jahren

arbeitslos bzw. ausgesteuert. Er verfüge über kein Vermögen und werde von

seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Die Ehefrau erziele ein Monatseinkommen

von ca. Fr. 5'000.-.

5.2

Für die

Bemessung der Ersatzpflicht nach Art. 59 USG kann eine allfällige Notlage

des haftpflichtigen Verursachers relevant sein (Trüeb, Art. 59 N. 42).

Dies gilt für die hier infrage stehende Ersatzpflicht nach Art. 54 GSchG

analog (Peter Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das

Umweltschutzrecht, Zürich 1999, S. 170).

5.3

Der ins

Recht gereichten Kopie des Formulars “Einkommens- und Vermögensverhältnisse“

ist nicht zu entnehmen, in welcher finanziellen Situation sich der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer befindet, da Seite 2 des Formulars fehlt. Auch sind

die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich bestehender Mittellosigkeit

nicht weiter belegt. Somit erweist sich die Einkommens- und Vermögenslage des

Beschwerdeführers als unklar. Um eine Befreiung bzw. Reduktion der Kosten des

Schadenfalls aus Billigkeitsgründen gewähren zu können, erweist es sich jedoch

als erforderlich, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation näher

darlegt. Infolgedessen und da den Verwaltungsbehörden in der vorliegenden Angelegenheit

ein erhebliches Ermessen zukommt, die Kognition des Verwaltungsgerichts allerdings

auf die Prüfung von Rechtsverletzungen beschränkt ist (vgl. § 50 VRG),

rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, dies einzig zwecks Sachverhaltsermittlung

und zum Entscheid über das Vorliegen eines Härtefalls (vgl. § 64 Abs. 1

VRG). Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Rekursentscheid

vom 18. Juni 2010 aufzuheben und die Sache an die Rekursbehörde zurückzuweisen.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer unterliegt bezüglich der Hauptanträge. Überdies bringt er erst

vor Verwaltungsgericht vor, dass er von den Kosten für die Behebung des

Schadenfalls aus Billigkeitsgründen zu befreien sei bzw. diese angemessen zu

reduzieren seien. Darüber hinaus legt er seine Mittellosigkeit und damit eine

bestehende Notlage nicht substanziiert dar, sodass die Sache zur Prüfung des

Vorliegens eines Härtefalls an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss. Unter

diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten vollumfänglich

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens in der

Hauptsache nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE

134.

II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 18. Juni 2010 aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägung

zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…