VB.2010.00438
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00438
28. Oktober 2010Deutsch32 min
(URT.2010.12746)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2010.00438
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.10.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Kostenverteilung
Prüfung der Kostentragung eines ABC-Einsatzes.
Rechtsgrundlagen betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs (E. 2.3). Dem Beschwerdeführer mussten aufgrund der ihm vor Verfügungserlass bereits zugestellten Belege die Grössenordnung des Einsatzes und die daraus resultierenden Kosten ungefähr bekannt sein. Die Vorinstanz, der volle Kognition zukommt, durfte somit eine nicht allzu schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs annehmen und diese durch Gewährung der Akteneinsicht und Stellungnahme im Rekursverfahren als geheilt erachten (E. 2.4). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren möglich, den Entscheid des Beschwerdegegners sachgerecht anzufechten (E. 2.5), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (E. 2.6). Rechtsgrundlagen für die Kostentragung bei ABC-Ereignissen (E. 3.2). Durch sein fahrlässiges Tun gilt der Beschwerdeführer als Verhaltensstörer im Sinn des Gewässerschutzgesetzes, weshalb ihm die Kosten des besagten Einsatzes grundsätzlich zu überbinden sind. Keine andere Kostentragungsregelung ergibt sich aus dem kantonalen Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (E. 3.3). Da aufgrund des ins Wasser gepumpten Diesel-Bilgenwasser-Gemischs bereits eine Verschmutzung vorlag, erweist sich Art. 54 GSchG vorliegend ohne Weiteres als anwendbar (E. 3.4.2). Der streitbetroffene Einsatz der Schadendienste zur Behebung der Gewässerverschmutzung ist verhältnismässig (E. 4.4-8). Da die Höhe der auferlegten Kosten sodann den tatsächlich getätigten Leistungen der Einsatzkräfte entspricht, besteht vorliegend auch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips (E. 4.8). Für die Bemessung der Ersatzpflicht nach Art. 59 USG kann eine allfällige Notlage des haftpflichtigen Verursachers relevant sein, was für die hier infrage stehende Ersatzpflicht nach Art. 54 GSchG analog gilt (E. 5.2). Infolge der unklaren Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers und da den Verwaltungsbehörden in der vorliegenden Angelegenheit ein erhebliches Ermessen zukommt, die Kognition des Verwaltungsgerichts allerdings auf die Prüfung von Rechtsverletzungen beschränkt ist, rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, dies einzig zwecks Sachverhaltsermittlung und zum Entscheid über das Vorliegen eines Härtefalls (E. 5.3).
Teilweise Gutheissung.
Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer (E. 6).
Stichworte:
ABC-WEHR
ÄQUIVALENZPRINZIP
BEGRÜNDUNG
BILLIGKEIT
BOOT
ERSATZPFLICHT
FAHRLÄSSIGKEIT
FEUERWEHR
GEWÄSSERVERSCHMUTZUNG
KOSTENTRAGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
SEERETTUNGSDIENST
TARIFORDNUNG
VERHALTENSSTÖRER
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. II BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
§ 16 lit. a FFG
§ 16 lit. d FFG
§ 27 Abs. I FFG
Art. 54 GSchG
Art. 59 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00438
Entscheid
der 3. Kammer
vom
28. Oktober 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf
Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas
Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.
In
Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
AWEL Amt für Abfall,
Wasser, Energie und Luft,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenverteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Eigentümer eines Motorboots. Am 27. April 2008 pumpte er am Hafen C in D
ca. fünf Liter eines Diesel-Wasser-Gemischs, das in die Bilge seines Motorboots
gelangt war, mit einer Handlenzpumpe in den Zürichsee. Um die dadurch entstandene
Verunreinigung des Wassers (Ölfilm auf der Wasseroberfläche) zu beheben, kamen
am 27. und 28. April 2008 die Seepolizei, der Pikettdienst des Amts für
Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), der Seerettungsdienst D, die Feuerwehr
D, G sowie ein privates Kanalreinigungsunternehmen zum Einsatz.
B. Am 5. November
2008 stellte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) A für den Einsatz
vom 27./28. April 2008 unter Hinweis auf die Tarifordnung für die Aufwendungen
der ABC-Wehr vom 27. März 2006 einen Betrag in der Höhe von Fr. 25'885.20
in Rechnung. Mit Schreiben vom 17. November 2008 informierte ihn die
Kantonale Feuerwehr über die verrechneten Einsatz- und Fahrzeugstunden sowie
die Material- und Verpflegungskosten und sandte ihm die Kopien der
Leistungsrapporte und Rechnungen der Einsatzkräfte als Beilagen zu. Am 10. Dezember
2008 verlangte A den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Das AWEL
verfügte am 5. August 2009, die durch den Schadenfall vom 27. April
2008 entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 25'867.10 würden A überbunden.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 7. September 2009 bei der
Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend Baudirektion) Rekurs. Er
beantragte, die Verfügung vom 5. August 2009 sei aufzuheben, eventualiter
seien ihm für den Schadenfall vom 27. April 2008 lediglich Kosten im
Umfang von Fr. 7'185.25 zu überbinden, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Die Baudirektion wies den Rekurs am
18.
Juni 2010 ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.
III.
Dagegen erhob A am 1. September 2010 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Baudirektion vom 18. Juni
2010.
sei aufzuheben. Eventualiter sei er für den Schadenfall vom 27. und 28. April
2008.
aus Billigkeitsgründen von den Kosten zu befreien bzw. die Kosten seien
angemessen zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staats.
Die Baudirektion beantragte am 15. September 2010 die
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen ihres
Entscheids vom 18. Juni 2010. Das AWEL liess sich am 1. Oktober 2010
vernehmen und beantragte, dass bei Zweifeln über die Notwendigkeit der
durchgeführten Arbeiten und eingesetzten Mittel bei der GVZ ein Amtsbericht
eingeholt werden solle. Im Übrigen sei die Beschwerde unter Kostenfolge
zulasten von A abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der Baudirektion erhobenen
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die aufgeführten Kosten seien nicht substanziiert
belegt. Die Höhe der verlangten Kosten sei aufgrund der bei den Akten liegenden
Rapporte nicht nachvollziehbar. Der angefochtene Entscheid verletze seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör, da der Begründung nicht entnommen werden könne,
wie sich diese Kosten zusammensetzten.
2.2
Nach
Meinung des Beschwerdegegners lägen dem Beschwerdeführer umfassende Informationen
rund um die Gewässerverschmutzung vom 27. und 28. April 2008 vor. Er habe
Zugang zu allen Einsatzrapporten, Datenblättern und dem Bericht der GVZ vom 2. Oktober
2009.
Jeder Schadendienst habe seinen Einsatz schriftlich belegt. Abkürzungen,
Beschreibungen und Zeiten seien nicht immer völlig identisch, trotzdem würden
sie nicht weit voneinander abweichen. Die Kosten von insgesamt Fr. 25'867.10
seien genau ausgewiesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die ausgewiesenen
Leistungen nicht erbracht worden wären oder offensichtlich unnötig gewesen
seien; daher seien sie nach dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer in
Rechnung zu stellen.
2.3
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen
Person, Einsicht in die Akten zu nehmen, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge
und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten
Entscheid (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005; § 10 Abs. 2, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Keller
Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008,
N. 835 ff., 838; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17, 42, § 10
N. 37, § 28 N. 4).
2.3.1
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E.2b; Giovanni
Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 25). In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Der
Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls, dem
Entscheidungsspielraum der Behörde und der Stärke des Eingriffs in individuelle
Rechte ab. Je grösser der Entscheidungsspielraum ist, welcher einer Behörde
zufolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe zukommt, je komplexer und
umstrittener der zu beurteilende Sachverhalt ist und je stärker eine Anordnung
in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung
zu stellen und desto ausführlicher, differenzierter und sorgfältiger hat diese
auszufallen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte hängen zudem von der
mit der Sache befassten Instanz ab. Keine allzu hohen Anforderungen sind im
Allgemeinen an die Begründung erstinstanzlicher Anordnungen zu stellen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36 ff.).
2.3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen
Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher
grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Zudem braucht die Rüge
der Gehörsverletzung wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs nicht mit
einem Antrag verbunden zu werden, wie das Dispositiv des angefochtenen
Entscheids abzuändern sei (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5 und 48). Gemäss
der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid
über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen
(vgl. RB 1995 Nr. 23).
2.4
Im
erstinstanzlichen Entscheid wurden die am 27. und 28. April 2008 im
Einsatz stehenden Dienstleister und deren in Rechnung gestellte Beträge
aufgelistet. Überdies wurden in allgemeiner Weise deren erbrachte Leistungen
beschrieben. Obgleich an erstinstanzliche Anordnungen in Bezug auf deren
Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen sind, kam die Vorinstanz in
zutreffender Weise zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der
ausgewiesenen Kosten ohne Zusatzinformationen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar
gewesen sei. Erst der Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze gemäss Tarifordnung
AWEL/GVZ (nachfolgend Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze) sowie die
Kostenzusammenstellung der Kantonalen Feuerwehr vom 22. Dezember 2008,
worin der Beschwerdeführer im Rahmen des Rekursverfahrens Einsicht und überdies
dazu Stellung nehmen konnte, schafften genügend Kostentransparenz. Mit der
Vorinstanz ist indessen einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der
ihm vor Verfügungserlass bereits zugestellten Belege (vgl. 11/6/9 S. 2)
die Grössenordnung des Einsatzes und die daraus resultierenden Kosten ungefähr
bekannt sein mussten. Die Vorinstanz, der volle Kognition zukommt (vgl. § 20
Abs. 1 VRG), durfte somit eine nicht allzu schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs annehmen und diese durch Gewährung der Akteneinsicht und
Stellungnahme im Rekursverfahren als geheilt erachten.
2.5
Es gilt
des Weiteren zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer vorliegenden Rapporte der
Schadendienste, die anlässlich des Einsatzes vom 27. und 28. April 2008
zugegen waren, in genügender Weise die zur Behebung der verursachten Gewässerverunreinigung
ausgeführten Dienstleistungen auflisteten, sodass die in den vorinstanzlichen
Entscheiden vom Beschwerdeführer eingeforderten Einsatzkosten genügend
substanziiert belegt und nachvollziehbar sind, was eine sachgerechte Anfechtung
erst möglich macht.
2.5.1
Im Einsatzrapport 2008 des Seerettungsdiensts D vom 27. April 2008
wird im Zusammenhang mit dem ersten Aufgebot berichtet, dass um ca. 17 Uhr vor
dem Bootshaus im Hafen und entlang der Mole eine Gewässerverschmutzung festgestellt
worden sei. Die Kantonspolizei sei orientiert worden; die Feuerwehr und das
AWEL seien ausgerückt. Eine Ölsperre sei gezogen worden. Die Zufahrt zum
Bootshaus sei nicht mehr möglich gewesen. Das Boot E sei aussen an der Mole festgemacht
gewesen. Für dessen Einsatz am 27. April 2008 wurden vier Stunden à
Fr. 150.- und für einen Zwölf-Stunden-Einsatz von drei Männern ein Betrag
in Höhe von Fr. 60.- pro Stunde verrechnet, was einen Gesamtbetrag von
Fr. 1'320.- ergibt. Im Einsatzrapport 2008 des Seerettungsdiensts vom 28. April
2008.
wird erwähnt, dass im Rahmen des zweiten Aufgebots am Folgetag von 15.30
bis 16.30 Uhr die Ölsperre abgeräumt und die Öltücher eingesammelt wurden.
Dabei wurden für den Einsatz des Boots E eine Stunde à Fr. 150.- und für
den Drei-Mann-Einsatz von drei Stunden à Fr. 60.- insgesamt Fr. 330.-
in Rechnung gestellt. Im Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze wurde zu den
Kosten der durch den Seerettungsdienst D erbrachten Dienstleistungen gestützt
auf § 4 Abs. 3 der Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom
27.
März 2006 eine Umtriebsentschädigung von 3 % hinzugerechnet. Aufgrund
der Ausführungen in den Einsatzrapporten bezüglich der getätigten Massnahmen
erweist sich – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – der von der GVZ
verlangte Betrag in Höhe von insgesamt Fr. 1'699.50 somit als
substanziiert und nachvollziehbar.
2.5.2
Dem Einsatzrapport der Feuerwehr D ist für den 27. April 2008
Folgendes zu entnehmen: 18.10 Uhr – Aufgebot Kleinalarm 3; 18.12 Uhr –
Einsatzleiter der Feuerwehr D vor Ort, Abklärungen mit Kantonaler Seepolizei,
AWEL wird aufgeboten; 18.20 Uhr – Ausrücken mit OCF (Öl-/Chemiewehrfahrzeug),
einem PTF Merc (Personentransporter), Ölbindeanhänger und Vrk
(Verkehrsgruppenfahrzeug); 19.25 Uhr – aufbieten Ölskimmer bei der regionalen
Alarmzentrale (RAZ), Skimmer vor Ort; 19.30 Uhr – Aufgebot VSU-Pikett; 20.05
Uhr – Information an Kläranlage D; 20.25 Uhr – Elektrofahrzeug rückt aus für
Beleuchtung; 22.55 Uhr – alle Fahrzeuge zurück im Depot. Betreffend Montag, 28. April
2008, steht im Einsatzbericht der Feuerwehr D, was folgt: Hafen bleibt
gesperrt; Ölfilm wird weiter abgesaugt; 15.15 Uhr – Aufgebot Kleinalarm 1 für
Aufräum- und Putzarbeiten; 17.15 Uhr Einsatzende. Bezüglich Dienstag, 29. April
2008, ist vermerkt: “Skimmer“ wird zurückgebracht zu G. Gemäss Präsenzlisten
waren am 27. April 2008 elf Personen für fünf Stunden und eine Person für
eine Stunde im Einsatz. Am 28. April 2008 waren neun Personen für zwei
Stunden eingesetzt. Zudem wurden am 27. April 2008 ein O/C-Fahrzeug, ein
PTF Merc, ein Vrk-Fahrzeug und ein O/C-Anhänger für 4,5 Stunden sowie ein
Elektrofahrzeug für 2,5 Stunden verwendet, es wurden 20 Meter Rhodia-Sorb
Vlies und drei Stück Rhodia-Sorb Ölsperren als Material sowie sechs Pizze und
sechs Mineralwasser à 1,5 l zur Verpflegung verbraucht. Am 28. April 2008
kamen schliesslich ein O/C-Fahrzeug, ein PTF VW und ein Vrk-Fahrzeug für
eineinhalb Stunden zum Einsatz.
Dem Einsatzrapport der Feuerwehr D ist zwar nicht zu
entnehmen, dass am 27. April 2008 versucht wurde, den Ölfilm mit
speziellen Ölvliesmatten aufzusaugen. Jedoch ist deshalb nicht bereits davon
auszugehen, dass die getätigten Arbeiten zu wenig dokumentiert wären und die
daraus resultierenden Kosten nicht ausreichend belegt sind. Dies insbesondere
deshalb, weil der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass die Feuerwehr zunächst
die ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen und entsprechende Massnahmen
ergreifen würde, bevor der Skimmer zum Einsatz käme, wozu die G beigezogen werden
musste. Auf einem Beiblatt des Einsatzrapports ist im Übrigen vermerkt, dass 20
Meter Vlies und drei Ölsperren verwendet wurden, was schliesslich Eingang in
den Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze sowie in die Rubrik „Ersatz- und
Verbrauchsmaterial“ der Kostenzusammenstellung der Kantonalen Feuerwehr vom 22. Dezember
2008.
fand.
Die in den besagten Einsatzrapporten und den Beiblättern
aufgeführte Anzahl Fahrzeuge, die Dauer des Einsatzes sowie das verbrauchte
Material lassen sich im Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze und in der
Kostenzusammenstellung der Kantonalen Feuerwehr vom 22. Dezember 2008
wiederfinden bzw. entsprechen der dort eingesetzten Anzahl aufgewendeter
Stunden. Überdies sind in diesen Dokumenten die jeweils anwendbaren Stundenansätze,
insbesondere nach Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr, angegeben.
Die tatsächlich angefallenen Personal-, Fahrzeug- und Materialkosten sind
ebenfalls berechnet. Der Beschwerdeführer weist indessen zutreffend darauf hin,
dass die im Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze vermerkte Anzahl Angehöriger
der Feuerwehr nicht mit den Angaben in den Einsatzrapporten der Feuerwehr D
übereinstimmt. Da die diesbezüglichen Personalkosten indessen mit der richtigen
Anzahl Stunden berechnet wurde, wirkt sich dieser Eintragungsfehler nicht zum
Nachteil des Beschwerdeführers aus.
2.5.3
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass aus dem Einsatzrapport von G
weder die Anzahl der eingesetzten Personen noch die Dauer des Einsatzes hervorgehe.
Es sei somit nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage eine Berechnung der
angefallenen Kosten stattgefunden habe.
Dem Einsatzrapport von G ist tatsächlich nicht zu
entnehmen, wie lange der Einsatz gedauert hat. Vermerkt ist nur die Ereigniszeit
um 19.32 Uhr. Auch bleibt die Anzahl der eingesetzten Personen unbekannt. Als
getroffene Massnahme wird angegeben: “Ölfilm mit Skimmer Absaugen (Absaugen
durch Firma F)“. Unter “Besonderes“ wird “Hilfeleistung für die Fw D. Einsetzen
des Skimmer. (Fw D hat auf ihrem OCF keinen Skimmer)“ erwähnt. Im Bericht der
Kantonalen Feuerwehr vom 2. Oktober 2009, der dem Beschwerdeführer
ebenfalls vorliegt, wird ausgeführt, dass um 19.15 Uhr der G aufgeboten worden
sei, damit dieser Spezialmaterial in Form eines Skimmers und Spezialschläuchen
habe einsetzen können. Um 19.45 Uhr sei zusätzlich über das Saugwagenpikett die
Firma F aufgeboten worden, welche auch keinen Skimmer auf ihrem Saugwagen habe.
Mit vereinten Material- und Personalkräften sei somit begonnen worden, den
Ölfilm abzusaugen. Um ca. 20.00 Uhr sei die Sicht auf den Ölfilm so schlecht
gewesen, dass der Schadenplatz von einem Elektrofahrzeug mit starken Scheinwerfern
beleuchtet worden sei. Trotz der Beleuchtung sei der Einsatz um 22.30 Uhr
infolge ungenügender Sichtverhältnisse abgebrochen worden (die Firma F habe am
nächsten Tag weiter abgesaugt). Die Angehörigen der Feuerwehr hätten aber erst
nach Hause entlassen werden können, nachdem die benutzten Fahrzeuge und das
Material retabliert gewesen seien. Am Folgetag sei die Feuerwehr D um 15.15 Uhr
für die ganzen Retablierungsarbeiten der über Nacht dort gebliebenen Materialien
erneut aufgeboten worden. Die Feuerwehr D habe alle Schläuche, die Rhodia-Sorb
Vliesmatten und die zwei Meter Rhodia-Sorb Ölsperren eingesammelt; ebenso den
Skimmer der G inklusive alle Spezialschläuche. Angesichts dieser im Bericht der
Kantonalen Feuerwehr enthaltenen Darstellung der Ereignisse sind der in der
Kostenzusammenstellung der Kantonalen Feuerwehr vom 22. Dezember 2008
aufgeführte Personalaufwand von sieben Stunden und die im Verrechnungsrapport
für ABC-Einsätze erwähnte Anzahl Angehöriger von G nachvollziehbar. Es ist
somit davon auszugehen, dass am 27. April 2008 zwei Männer gegen
19.30
Uhr ausrückten, um den Skimmer beim Bootshafen D einzusetzen, der
Einsatz gegen 22.30 Uhr abgebrochen wurde sowie am Folgetag das eingesetzte
Gerät mit den Schläuchen zum Feuerwehrstützpunkt zurückgebracht und gewartet
werden musste.
2.5.4
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, aus dem Datenblatt des
AWEL-Pikettdiensts gehe nicht hervor, was die Aufgabe des Pikettdiensts gewesen
sei. Der Arbeitsaufwand des AWEL-Pikettdiensts sei anhand dieses Datenblatts
nicht genügend nachvollziehbar.
Das besagte Datenblatt enthält nur grundsätzliche Angaben
zum Vorfallhergang mit Ort und Zeit, Schadstoff, betroffenem Bereich,
Verursacher, Aufwand des AWEL und den im Einsatz stehenden Diensten. Unter der
Rubrik “Aufwand AWEL“ ist die Einsatzzeit (fünf Stunden), die Dauer des
Gebrauchs von Fahrzeugen (fünf Stunden) und eine Mahlzeit aufgeführt. In der
erstinstanzlichen Verfügung erwähnt der Beschwerdegegner indessen selbst unter
“Leistungen“ den Einsatzaufwand des Pikettdiensts zur Beratung der
Einsatzkräfte, was im Übrigen den vom Gesetzgeber dieser Behörde zugewiesenen
Aufgaben entspricht (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998; § 3 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung
über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975; § 4 Abs. 2 lit. d,
§ 36 Abs. 1–3 der Verordnung über den ABC-Schutz vom 28. Februar
2007.
[ABCV]). Schliesslich führte der Beschwerdegegner in der Rekursantwort vom
26.
Oktober 2009 detailliert aus, dass das Amt im konkreten Fall nach der
Beurteilung der Situation und der Sicherstellung der Wasserproben zusammen mit
der Feuerwehr die Schadenbehebung habe bestimmen müssen. Der aufgebotene
Pikettdienstmitarbeiter habe den Entsorgungsweg des kontaminierten Materials
festgelegt und diesen organisiert. Zudem habe er die notwendigen Begleitpapiere
für die Entsorgung des Sonderabfalls beschafft. Auf die Untersuchung der
erhobenen Wasserproben sei aus Kostengründen und wegen der eindeutigen Ausgangslage
verzichtet worden. Die Proben würden im Labor des AWEL aufbewahrt. Zur Rekursantwort
nahm der Beschwerdeführer in der Folge Stellung, worin die Leistungen des AWEL
nicht mehr in Abrede gestellt wurden. Die für die Dienste des AWEL in Rechnung
gestellten Kosten erweisen sich somit als genügend ausgewiesen.
2.6
Folglich
war es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der ihm vorliegenden
Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren möglich, den Entscheid des Beschwerdegegners
sachgerecht anzufechten. Dies zeigen denn auch die Rügen und Ausführungen in seinen
Eingaben. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll.
3.
Es gilt im Weiteren, die Rechtsgrundlagen für die
Auferlegung der Kosten des Einsatzes vom 27. und 28. April 2008 zu
bestimmen.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass nach § 27 Abs. 2 lit. b
des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September
1978.
(FFG) eine Kostenauflage gegenüber dem Verursacher bei Öl-, Chemie- und
Strahlenereignissen im Sinn des Gewässerschutzes erfolge, wobei eine
vorsätzliche Handlung oder Unterlassung im Sinn von § 27 Abs. 1 FFG
vorliegen müsse. Der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom 1. Juli 2008
wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz
der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) im Sinn von Art. 70 Abs. 2
GSchG (Fahrlässigkeit) verurteilt worden. Eine vorsätzliche Handlung des
Beschwerdeführers liege somit nicht vor, weshalb eine Ersatzpflicht für die
Kosten entfalle. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der Weisung für die
Rechnungsstellung bei Feuerwehreinsätzen der GVZ, worin unter „Fahrlässigkeit“
ausgeführt werde, dass fahrlässiges Verhalten kein Verrechnungsgrund sei,
weshalb der Begriff “Fahrlässigkeit“ (auch Grobfahrlässigkeit) nicht in der
Fachthematik “Verrechnung von Feuerwehreinsätzen“ erscheine.
3.2
Das
Verursacherprinzip ist in allgemeiner Weise in Art. 3a GSchG verankert.
Gemäss Art. 54 GSchG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden
zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur
Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher
überbunden (vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983
über den Umweltschutz [USG], der mit der USG-Revision von 1995 Art. 54
GSchG angeglichen wurde [dazu Alain Griffel, Die Grundprinzipien des
schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 209 Rz. 277; BGr, 27. August
2004,1A.178/2003 E. 4]). Es handelt sich dabei um eine obligatorische
Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme
(Griffel, S. 209 Rz. 277). Störer im polizeilichen Sinn gelten als
Verursacher. Es wird zwischen Verhaltensstörer und Zustandsstörer
unterschieden. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten – d.h.
sein Tun oder Unterlassen – oder durch das Verhalten Dritter, für die er
verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört
oder gefährdet. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer die tatsächliche oder
rechtliche Herrschaft über Sachen innehat, welche die Polizeigüter unmittelbar
stören oder gefährden. Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim
Verhaltens- noch bei Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes privat- oder
strafrechtliches Verschulden voraus (BGr, 27. August 2004,1A.178/2003
E. 4; zum Ganzen siehe Griffel, S. 171 f. Rz. 222 f.
mit weiteren Verweisen).
Das Gesetz über die
Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen erwähnt in § 27 Abs. 1, dass
Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und
Erdbeben unentgeltlich sind, ausgenommen Einsätze nach Abs. 2 sowie §§ 28
und 29 FFG. Die Gemeinde verfügt den Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes
gegenüber Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche,
rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben (Abs. 2
lit. a). Gemäss § 29 Abs. 1 FFG trägt der Verursacher eines A-,
B- oder C-Ereignisses sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die
nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des Ereignisses
bemessenen Anteils an die Aufwendungen für den ABC-Schutz (vgl. auch § 13
ABCV). Als ABC-Schutz gelten Massnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen bei und
zur Bewältigung von A-, B- oder C-Ereignissen (§ 16 lit. a FFG). Ein
C-Ereignis umfasst die tatsächliche oder vermeintliche Freisetzung von
toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl, deren
Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können (§ 16
lit. d FFG).
3.3
Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, bildet vorliegend Art. 54 GSchG die Rechtsgrundlage
für die Kostentragung des Einsatzes der Schadendienste vom 27. und 28. April
2008: Unbestrittenermassen verursachte der Beschwerdeführer unmittelbar die
eingetretene Gewässerverunreinigung, indem er am 27. April 2008
pflichtwidrig ein Gemisch von Diesel und Wasser von seinem Boot in den
Zürichsee pumpte. Durch sein damaliges fahrlässiges Tun gilt er als
Verhaltensstörer im Sinn des Gewässerschutzgesetzes, weshalb ihm die Kosten des
besagten Einsatzes grundsätzlich zu überbinden sind. Keine andere Kostentragungsregelung
ergibt sich aus dem kantonalen Gesetz über die Feuerpolizei und das
Feuerwehrwesen: Da beim infrage stehenden Vorfall ein Diesel-Bilgenwasser-Gemisch
in den Zürichsee gelangte, ist von einem C-Ereignis auszugehen. Somit kommt
vorliegend § 29 Abs. 1 FFG zur Anwendung (vgl. Ausnahmeregelung von § 27
Abs. 1 FFG), der eine allgemeine Kostentragungspflicht des Verursachers
von ABC-Ereignissen vorschreibt, ohne eine Differenzierung zwischen Verursachung
durch fahrlässiges oder verschuldetes Verhalten – wie in § 27 Abs. 2 lit. a
FFG enthalten – vorzunehmen. Die Kostentragungsregelung von § 29 Abs. 1
FFG ist im Übrigen auch in der Weisung für die Rechnungsstellung bei Feuerwehreinsätzen
der GVZ vom 11. August 2010 erwähnt. Hinzuzufügen bleibt, dass der in Ziff. 2
der besagten Weisung definierte Begriff der “Fahrlässigkeit“ unter
Berücksichtigung des im Bundesrecht verankerten Verursacherprinzips und der vorgängig
erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.2) mit der in § 27
Abs. 2 lit. a FFG enthaltenen Kostentragung bei Feuerwehreinsätzen
wegen vorsätzlicher, rechtswidriger Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang
steht und sich nicht auf den vorliegend anwendbaren § 29 FFG bezieht.
3.4
Der Beschwerdeführer
bestreitet sodann die Anwendbarkeit von Art. 54 GSchG in der vorliegenden
Angelegenheit. Für die Überbindung der Kosten auf den Verursacher werde die
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die geschützten Rechtsgüter konkret
beeinträchtigt seien, vorausgesetzt. Die blosse Möglichkeit eines
Schadeneintritts sei unmassgeblich. Soweit eine Behörde auf eine allgemeine
oder bloss entfernte Bedrohungslage reagiere, könnten dem Verursacher keine
Kosten auferlegt werden. Es sei unbestritten, dass durch das Verhalten des
Beschwerdeführers ca. fünf Liter eines Diesel-Bilgenwasser-Gemischs in den
Zürichsee gelangt seien. Unklar sei jedoch, wie viel Öl sich in diesem Diesel-Bilgenwasser-Gemisch
befunden und in welchem Ausmass letztendlich eine Verschmutzung stattgefunden
habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die handelnden Behörden aus einer ex
ante Betrachtung von einer erheblichen Gewässerverschmutzung ausgehen müssten.
Bis heute habe nicht nachgewiesen werden können, in welchem Ausmass eine Verunreinigung
des Sees stattgefunden habe, dies obschon gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners
vom 26. Oktober 2009 an verschiedenen Orten Wasserproben entnommen worden
seinen. Ob diese Wasserproben untersucht worden seien, sei nicht ersichtlich.
Somit habe aber auch im Nachhinein nicht abschliessend festgestellt werden
können, ob eine unmittelbar drohende Gefahr für das Gewässer letztendlich
vorgelegen habe. Die Behörden hätten somit auf eine allgemeine oder bloss
entfernte Bedrohungslage reagiert, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten
überbunden werden dürften.
3.4.1
Gemäss Art. 54 GSchG genügt bereits die Abwehr einer unmittelbar
drohenden Gefahr für die Gewässer, um die daraus entstandenen Kosten dem
Gefahrenverursacher aufzuerlegen. Ebenso handelt es sich nach dem Wortlaut von § 16
lit. d FFG bereits um ein C-Ereignis, wenn toxische oder umweltgefährdende
Stoffe, einschliesslich Öl, vermeintlich freigesetzt werden. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Übrigen Handlungen polizeirechtlich
erheblich, die bereits selbst die Grenze zur Gefahr überschritten haben;
entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen scheiden aus (BGE 114 Ib
44.
E. 2a S. 48).
3.4.2
Unbestrittenermassen pumpte der Beschwerdeführer das Diesel-Bilgenwasser-Gemisch
in den Zürichsee. Somit bestand in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit
nicht mehr nur eine Bedrohungssituation für das besagte Gewässer, sondern es
lag bereits eine Verschmutzung durch das ins Wasser gepumpte Diesel-Bilgenwasser-Gemisch
und somit ein Schaden vor, den die Einsatzkräfte in der Folge behoben. Da für
die Regelung der Kostentragung das Schadenausmass grundsätzlich unerheblich
bleibt, erweist sich Art. 54 GSchG ohne Weiteres als anwendbar.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Auflage sämtlicher Kosten des Einsatzes
an ihn verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie gegen das
Äquivalenzprinzip. Aus den vorliegenden Einsatzrapporten ergebe sich nicht, aus
welchen Gründen ein so grosser Einsatz mit so vielen involvierten Personen notwendig
gewesen sei. Es sei auch nicht klar, für welchen Zweck der Einsatz der
Fahrzeuge gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer beanstandet somit
nicht die Höhe der verrechneten Stundenansätze, sondern den verrechneten
Personal-, Material- und Fahrzeugaufwand.
4.2
Der
Beschwerdegegner ist der Meinung, dass die durchgeführten Arbeiten lege artis
vorgenommen und dass die Mittel dem Schadenereignis entsprechend bereitgestellt
worden und den veränderten Umweltbedingungen angepasst gewesen seien.
4.3
Der in Art. 5
Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die
Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden
Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in
einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten
auferlegt werden (vgl. BGE 130 II 425 E. 5.2; BGE 126 I 112
E. 5b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsgericht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, S. 133
Rz. 581). Soweit die Verhältnismässigkeit der Ersatzforderung geprüft
wird, ist zu beachten, dass die Wahl der zu treffenden Massnahmen unter
zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher
die Gefahr, je grösser das Schadenpotenzial und je wertvoller die bedrohten
Rechtsgüter, desto summarischer darf die Prüfung der von der Behörde zu
ergreifenden Massnahmen ausfallen. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den
Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen. Entsprechend
erfolgt eine gerichtliche Kontrolle nur mit grosser Zurückhaltung. Im Ergebnis
führt dies dazu, dass “nur offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte
Aufwendungen“ ausser Ansatz fallen (BGE 102 Ib 203, E. 6; Hans Rudolf
Trüeb, Kommentar zum USG, 2. A. Zürich 2004, Art. 59 Rz. 43).
Nach dem
Äquivalenzprinzip, welches das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Gleichbehandlungsgebot
und das Willkürverbot konkretisiert (vgl. BGE 128 I 46 E. 4a), muss die Höhe
der Kausalabgabe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum
Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Ein gewisser
Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der
Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine
Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Die Relation zwischen Höhe
der Gebühr und Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben. Der Wert der
staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem – nicht notwendigerweise
wirtschaftlichen – Nutzen, den diese dem Pflichtigen bringt, oder nach dem
Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum
gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 130 III 225 E. 2.3;
Häfelin/Müller/Uhlmann, S. 2611 Rz. 2641 f.). Ein unmittelbarer
Gegenwert ist mit der direkten Ausführung selten verbunden. Als Referenzpunkt
mögen die (hypothetischen) Aufwendungen dienen, die dem Verursacher entstehen
würden, falls er auf dem Verfügungsweg zur Gefahrenabwehr oder -behebung
verpflichtet worden wäre (Trüeb, Art. 59 Rz. 41).
4.4
Den Akten
ist zu entnehmen, dass die Seepolizei und der Seerettungsdienst zunächst
schwimmende Ölsperren um die – nicht unerheblich grosse – Öllache gezogen hatten.
Die zuständige Ortsfeuerwehr habe versucht, den Ölfilm mit speziellen Ölvliesmatten
aufzusaugen. Somit wurden anfänglich kostengünstige und sofort umsetzbare
Massnahmen ergriffen, um die Gewässerverschmutzung zu beheben. Da dies aufgrund
des dünnen Ölfilms nicht zum Erfolg führte, war es in sachlicher Hinsicht
notwendig, G als Feuerwehr mit Spezialmaterial beizuziehen. Erst durch Absaugen
des Diesel-Bilgenwasser-Gemischs mit einem Skimmer konnte der Schaden behoben
werden. Diese Methode der Entfernung von Diesel ist nach Angaben des
Beschwerdegegners, der im Bereich des Gewässerschutzes als Fachstelle gilt,
ökologisch und ökonomisch sinnvoll; insbesondere falle der Wasseranteil ohne
Skimmer im abgesogenen Diesel-Wasser-Gemisch beträchtlich höher aus, was zu
viel höheren Entsorgungskosten führe. Dass die Arbeiten mittels Beleuchtung
durch ein Elektrofahrzeug bis 22.30 Uhr weitergeführt wurden, war nicht nur im
Sinn einer schnellen Schadenbehebung und somit zum Schutz von Mensch und Umwelt,
sondern nutzte auch die Anwesenheit der aufgebotenen Fachleute solange als
möglich. Selbstverständlich wurden die Ölsperren erst nach dem erfolgten
Absaugen der Verunreinigung am Folgetag entfernt.
4.5
Es ist
auch nicht zu beanstanden, dass weitere Aufräum-, Reinigungs- und Retablierungsarbeiten
am 28. April 2008 von den im Einsatz stehenden Schadendiensten, insbesondere
der Feuerwehr D und dem Seerettungsdienst D, erledigt wurden. Dass dabei nicht
nur die Feuerwehr D, sondern auch der Seerettungsdienst D am 28. April
2008.
mit dem Abräumen der Ölsperren und dem Einsammeln der Öltücher beschäftigt
waren, ist nachvollziehbar: Aufgrund des Ausmasses der Gewässerverunreinigung
bedurfte es augenscheinlich mindestens zweier Boote, um die Materialien zu
platzieren und auch wieder wegschaffen zu können. Jedoch stellte der
Seerettungsdienst nur den Einsatz eines Boots in Rechnung. Schliesslich oblag
es der Feuerwehr D, den Skimmer zusammen mit den Schläuchen zu entfernen und – in
gereinigtem Zustand – G zurückzubringen.
4.6
Der
Beschwerdegegner geht bei einer mittleren Schichtdicke der Ölverschmutzung von
rund 0,35 µm von einer verunreinigten Fläche von rund 14'000 m2 aus,
was keinesfalls als geringe Verschmutzung bezeichnet werden könne. Auch die Verschmutzung
des Gewässers im Umfang von 6'000 m2, wovon der Beschwerdeführer
ausgeht, wäre im Übrigen nicht unerheblich, denn dies entspräche ungefähr einem
Fussballfeld. Bezüglich des Gefährdungspotenzials des aus mehreren Stoffen
zusammengesetzten Diesels für Mensch und Umwelt ist auf die Ausführungen des
als Fachstelle für Gewässerschutz tätigen Beschwerdegegners zu verweisen. Unter
diesen Umständen bestand eine gewisse Dringlichkeit, die durch das Diesel-Bilgenwasser-Gemisch
hervorgerufene Gewässerverschmutzung einzudämmen und schliesslich zu beheben.
Dies setzt ein entsprechendes Aufgebot an Einsatzkräften voraus. Vorliegend
musste zudem im Alarmfall gehandelt werden, was eine gewisse Grobeinsatzplanung
mit sich bringt. Überdies standen Berufsfeuerwehrleute sowie Experten im Einsatz,
welche Bedrohungssituationen in professioneller Weise einschätzen können und die
nötigen Fachkenntnisse zur Schadenbehebung mitbringen. Bezüglich des von der Feuerwehr
D eingesetzten Personals ist im Speziellen darauf hinzuweisen, dass diese mit
der im Alarmfall üblichen Einheit ausrückte. Überdies ist zu berücksichtigen,
dass die Behebung der Gewässerverschmutzung auch nach Einsetzung des Skimmers
weiterhin der Ortsfeuerwehr oblag (§ 17 Abs. 1 FFG; § 33 lit. a
und § 34 ABCV), wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte. Am Folgetag
wurden sodann mit einer reduzierten Mannschaft die Aufräum-, Reinigungs- und
Retabilerungsarbeiten an die Hand genommen, was zeigt, dass die
Verantwortlichen der besagten Feuerwehr dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung
trugen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der AWEL-Pikettdienst zu den
aufgebotenen Einsatzkräften für die Bewältigung von C-Ereignissen gehört (§ 33
lit. c ABCV), der – wie bereits ausgeführt – die gesetzlich vorgeschrieben
Aufgaben am Schadenplatz ausführte (vgl. E. 3.5.4). Im Rahmen der dem
Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zustehenden Prüfungsbefugnis ist der
Personaleinsatz der Schadendienste am 27. und 28. April 2008 somit nicht
zu beanstanden.
4.7
Der
Einsatz der von der Feuerwehr D eingesetzten Fahrzeuge steht schliesslich im Zusammenhang
mit dem Schadenfall: Es wurden ein Öl-/Chemiewehrfahrzeug und ein Ölbindeanhänger
eingesetzt. Die Mobilität der Feuerwehrleute wurde vor Ort durch den Personentransporter
und das Verkehrsgruppenfahrzeug sichergestellt. Die Verwendung der Fahrzeuge erscheint
somit gerechtfertigt. Angesichts der dem Verwaltungsgericht zustehenden
Kognition kann die Angemessenheit der daraus entstehenden Kosten nicht geprüft
werden (vgl. § 50 Abs. 2 VRG).
4.8
Unter
diesen Umständen erweist sich der streitbetroffene Einsatz der Schadendienste
zur Behebung der Gewässerverschmutzung als verhältnismässig. Da die Höhe der
auferlegten Kosten sodann den tatsächlich getätigten Leistungen der
Einsatzkräfte entspricht, besteht vorliegend auch keine Verletzung des
Äquivalenzprinzips. Dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die durch
den Schadenfall vom 27. April 2008 entstandenen Kosten in der Höhe von
Fr. 25'867.10 überbunden hat, ist folglich nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Im
Eventualantrag macht der Beschwerdeführer neuerdings geltend, es sei eine Befreiung
bzw. Reduktion des Kostenersatzes aus Billigkeitsgründen vorzunehmen. Dabei
bringt er insbesondere vor, er sei 60 Jahre alt und seit mehreren Jahren
arbeitslos bzw. ausgesteuert. Er verfüge über kein Vermögen und werde von
seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Die Ehefrau erziele ein Monatseinkommen
von ca. Fr. 5'000.-.
5.2
Für die
Bemessung der Ersatzpflicht nach Art. 59 USG kann eine allfällige Notlage
des haftpflichtigen Verursachers relevant sein (Trüeb, Art. 59 N. 42).
Dies gilt für die hier infrage stehende Ersatzpflicht nach Art. 54 GSchG
analog (Peter Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das
Umweltschutzrecht, Zürich 1999, S. 170).
5.3
Der ins
Recht gereichten Kopie des Formulars “Einkommens- und Vermögensverhältnisse“
ist nicht zu entnehmen, in welcher finanziellen Situation sich der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer befindet, da Seite 2 des Formulars fehlt. Auch sind
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich bestehender Mittellosigkeit
nicht weiter belegt. Somit erweist sich die Einkommens- und Vermögenslage des
Beschwerdeführers als unklar. Um eine Befreiung bzw. Reduktion der Kosten des
Schadenfalls aus Billigkeitsgründen gewähren zu können, erweist es sich jedoch
als erforderlich, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation näher
darlegt. Infolgedessen und da den Verwaltungsbehörden in der vorliegenden Angelegenheit
ein erhebliches Ermessen zukommt, die Kognition des Verwaltungsgerichts allerdings
auf die Prüfung von Rechtsverletzungen beschränkt ist (vgl. § 50 VRG),
rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, dies einzig zwecks Sachverhaltsermittlung
und zum Entscheid über das Vorliegen eines Härtefalls (vgl. § 64 Abs. 1
VRG). Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Rekursentscheid
vom 18. Juni 2010 aufzuheben und die Sache an die Rekursbehörde zurückzuweisen.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer unterliegt bezüglich der Hauptanträge. Überdies bringt er erst
vor Verwaltungsgericht vor, dass er von den Kosten für die Behebung des
Schadenfalls aus Billigkeitsgründen zu befreien sei bzw. diese angemessen zu
reduzieren seien. Darüber hinaus legt er seine Mittellosigkeit und damit eine
bestehende Notlage nicht substanziiert dar, sodass die Sache zur Prüfung des
Vorliegens eines Härtefalls an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss. Unter
diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten vollumfänglich
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens in der
Hauptsache nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE
134.
II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 18. Juni 2010 aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägung
zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…