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Entscheid

VB.2010.00439

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00439

25. November 2010Deutsch8 min

(URT.2010.12814)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 24. Mai

1993 stimmte die Gemeindeversammlung C dem von vier Grundeigentümern

festgesetzten privaten Gestaltungsplan D im Bereich E-Strasse/F-Strasse zu. Gemäss

Art. 2 der Bestimmungen zum Gestaltungsplan sollen, wo nichts anderes bestimmt

wird, im Teilbereich A die Vorschriften der 3-geschossigen Wohnzone mit

Gewerbeerleichterung und im Teilbereich B die Vorschriften der Industriezone

der jeweils gültigen Bau- und Zonenordnung gelten.

B. Am 28. August

2008 ersuchte A als Stockwerkeigentümerin des im Teilbereich B liegenden

Gebäudes F-Strasse 01 die Gemeinde darum, die Bestimmungen des Gestaltungsplans

D so zu ergänzen, dass im gesamten 2. Obergeschoss dieses Gebäudes (Kat.-Nr. 02)

neben der Nutzung der Industriezone auch Wohnnutzung und gewerbliches Anbieten

von Übernachtungsmöglichkeiten aller Art wie Ferienwohnungen, Beherbergungsbetrieb

usw. zulässig seien.

Der Antrag wurde als Einwendung im Rahmen der laufenden

Ortsplanrevision C entgegengenommen, blieb jedoch unberücksichtigt. Die Bau-

und Zonenordnung wurde am 30. März/6. April 2009 von der

Gemeindeversammlung verabschiedet.

C. Am 4. November

2009 verlangte A einen anfechtbaren Entscheid über ihren Teilnutzungsantrag vom

28. August 2008, was der Gemeinderat C unter Hinweis auf die Ortsplanrevision

mit Schreiben vom 9. November 2009 ablehnte. Weitere Versuche vom 7. Dezember

2009 und 11. Januar 2010, eine rekursfähige Verfügung über den Antrag zu

erlangen, scheiterten ebenfalls.

Erwägungen

II.

Am 19. Februar 2010 erhob A eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Gemeinderat C mit dem Antrag, auf das Gesuch

um Nutzungsanpassung sei einzutreten und dieses sei zu bewilligen, eventuell

sei der Gemeinderat anzuweisen, das Gesuch materiell zu behandeln und einen

rekursfähigen Entscheid zu fällen. Zudem verlangte sie, es sei ihr zulasten der

Gemeinde C eine Entschädigung von Fr. 35'000.- zuzusprechen, und die

Gerichtskosten seien der Gemeinde aufzuerlegen.

Die Baurekurskommission II des Kantons Zürich nahm das

Rechtsmittel als Rekurs entgegen und wies diesen mit Entscheid vom 10. August

2010.

ab, soweit sie darauf eintrat. Sie auferlegte die Verfahrenskosten A und

sprach keine Umtriebsentschädigung zu.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid wandte sich A am 2. September

2010.

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursentscheid sei

aufzuheben und die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen, die

Nutzungsanpassung sei zu bewilligen, eventuell zur Bewilligungserteilung an den

Gemeinderat zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten des Gemeinderats C.

Die Baurekurskommission beantragte am 5. Oktober 2010

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat C

verzichtete am 6. Oktober 2010 auf Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Im Streit liegt das Verweigern einer

raumplanungsrechtlichen Festlegung gemäss § 19 Abs. 1 lit. a

bzw. lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

Fassung vom 22. März 2010). Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

gegen den abweisenden Rekursentscheid ist das Verwaltungsgericht gestützt auf § 41

Abs. 1 VRG zuständig.

2.

2.1

Die

Baurekurskommission ging davon aus, dass der Gemeinderat das Gesuch der Beschwerdeführerin

auf Ergänzung des Gestaltungsplans in seinem Schreiben vom 9. November

2009.

mit nachvollziehbarer Begründung und – trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung

– im Sinne einer anfechtbaren Verfügung behandelt habe. Für die rechtskundig vertretene

Beschwerdeführerin sei klar erkennbar gewesen, dass damit ein sie belastender

Entscheid ergangen sei, welchen sie hätte anfechten können. Eine

Rechtsverweigerung liege daher nicht vor.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Begründung

im Schreiben vom 9. November 2009 sei nicht nachvollziehbar gewesen. Weder

sie noch ihr Anwalt hätten dieses Schreiben als rekursfähige Verfügung erkennen

können.

2.2

Es kann

offenbleiben, ob das Schreiben vom 9. November 2009 als anfechtbare Verfügung

zu qualifizieren ist oder nicht. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. August

2008.

wurde nämlich von der Gemeinde nicht erst mit diesem Schreiben, sondern bereits

davor in der Ortsplanrevision selber förmlich behandelt. Der damalige, vor der

Gemeindeversammlung öffentlich aufgelegte Bericht des Gemeinderats zu den nicht

berücksichtigten Einwendungen erwähnte unter Ziff. 7.3 verschiedene

Themen, die entweder nicht Gegenstand der Teilrevision seien oder für deren

Regelung eine Rechtsgrundlage in der Bau- und Zonenordnung fehle. Dazu gehörte

auch das Anliegen, den Gestaltungsplan D zu revidieren, was der Bericht

explizit als Sache der privaten Grundeigentümer bezeichnete. Die Beschwerdeführerin

war über diese gemeinderätliche Empfehlung bereits im Vorfeld der

Gemeindeversammlung mit einer E-Mail persönlich informiert worden. Indem die Gemeindeversammlung

am 30. März/6. April 2009 in diesem Punkt dem Antrag des Gemeinderats

folgte, beschloss sie darüber auch förmlich. Von einer Rechtsverweigerung kann

daher nicht die Rede sein.

3.

Da die Rekursfrist zur Anfechtung des

Gemeindeversammlungsbeschlusses längst verstrichen ist, besteht grundsätzlich

kein Anlass, auf die materiellen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen.

Der Vollständigkeit wegen ist immerhin Folgendes festzuhalten:

Die Abänderung oder Ergänzung eines Gestaltungsplans hat

grundsätzlich in der gleichen Form und im gleichen Verfahren zu erfolgen wie

der ursprüngliche Gestaltungsplan. Dies ergibt sich aus dem in Art. 12 des

Obligationenrechts (OR) geregelten, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz

ausdrückenden Prinzip der einheitlichen Form (vgl. BEZ 2003 Nr. 3 E. 2b).

Ein privater Gestaltungsplan kann daher nur durch die Eigentümer aller vom Gestaltungsplan

erfassten Grundstücke ergänzt werden, wobei der Entscheid entweder einstimmig

oder mit qualifiziertem Mehr erfolgen muss (vgl. § 85 Abs. 1 und 2

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, PBG). Die derart

beschlossene Ergänzung bedarf alsdann – je nach Inhalt – der Zustimmung der

Gemeindeversammlung oder des Gemeinderats (vgl. § 86 PBG). Diese

Rechtslage hat die Baurekurskommission im Rekursentscheid ausführlich und

zutreffend dargelegt.

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht

nachvollziehbar. Zu Unrecht nimmt sie offenbar an, es gehe hier bloss um den

zivilrechtlichen Vorbehalt der Zustimmung der Stockwerkeigentümer zur

Nutzungsänderung. Im Streit liegt gerade nicht die Bewilligung einer geplanten

Nutzungsänderung, wie dies etwa in den von der Beschwerdeführerin angerufenen

baurechtlichen Entscheiden vom 3. April 2007 und 14. August 2007 der

Fall war. Eine solche Nutzungsänderung war wohl Gegenstand des Baugesuchs der

Beschwerdeführerin selber. Dieses Gesuch ist am 11. Dezember 2007 vom Gemeinderat

offenbar nur mit der Auflage bewilligt worden, dass die drei Ateliers im 2.

Obergeschoss ausschliesslich gewerblich genutzt werden dürften. Gegen diese

Auflage hat die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben einen Rekurs

erhoben, der infolge Sistierung heute noch vor Baurekurskommission hängig ist.

Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch allein um die Ergänzung der

Bestimmungen eines privaten Gestaltungsplans, das heisst um eine

planungsrechtliche Vorgabe, welche unabhängig von dem für die Zustimmung

zuständigen Organ – Legislative oder Exekutive – von den Grundeigentümern der

Gestaltungsplangrundstücke festzusetzen ist.

4.

Den im Rekursverfahren erhobenen Antrag der

Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Entschädigung von einstweilen

Fr. 35'000.- hat die Baurekurskommission als haftungsrechtlichen Anspruch

verstanden und ist darauf mangels Zuständigkeit gemäss § 1 VRG und § 329

Abs. 1 PBG nicht eingetreten. Diese Beurteilung erfolgte ebenfalls zu

Recht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter thematisiert.

Die Beschwerde erweist sich daher in allen Teilen als

unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 VRG in Verbindung

mit § 13 Abs. 3 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…