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Entscheid

VB.2010.00440

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00440

26. Januar 2011Deutsch15 min

(URT.2011.12980)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 23. Juni 2009 erteilte die Bausektion der Stadt

Zürich der Baugenossenschaft A, der Genossenschaft B und der Stiftung C

die baurechtliche Bewilligung für eine Arealüberbauung auf dem Grundstück Kat.-Nr.

01 in Zürich. Das 31'598 m2 grosse Baugrundstück liegt am Rande

des Siedlungsgebiets in der Wohnzone W3. Im Osten grenzt es an die G-Strasse

und im Südosten an die H-Strasse an, beides viel befahrene Staatsstrassen. Im

Südwesten verläuft die I-Strasse, welche das Quartier J erschliesst, und

entlang der abgewinkelt verlaufenden nordwestlichen Grenze verläuft die

Quartierstrasse K-Strasse. Die südliche Begrenzung bildet die Stichstrasse L-Strasse.

Die in einem Projektwettbewerb siegreiche Arealüberbauung soll 273 Genossenschafts-

und Alterswohnungen samt Infrastruktur wie Cafeteria, Ladenflächen,

Kindergarten, Hort, Veranstaltungsraum und Mehrzweckräume umfassen. Sie besteht

aus einem einzigen vieleckigen, die vorerwähnten Strassen säumenden, siebengeschossigen

und bis zu 25 m hohen Baukörper, der ringförmig einen parkartig gestalteten

Innenhof umgibt.

Die gegen diese Baubewilligung von zahlreichen Nachbarn

erhobenen Rekurse vereinigte die Baurekurskommission I und hiess sie am 23. Juni

2010 unter Aufhebung der Baubewilligung gut. Als mangelhaft beurteilte die

Baurekurskommission die Verkehrssicherheit der zur I-Strasse hin geplanten

Haupterschliessung. "Bemerkungsweise" nahm sie auch zu einigen

weiteren Einwänden Stellung, insbesondere betreffend die Ausnützungsbestimmungen

im Quartierplan Nr. 02 (J) und die Erfüllung der an eine Arealüberbauung

zu stellenden gestalterischen Anforderungen.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 2. September 2010 liessen die Baugenossenschaft A,

die Genossenschaft B sowie die Stiftung C Aufhebung des

Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz zur Behandlung der noch offenen Einwände beantragen,

eventuell unter Nebenbestimmungen betreffend die Erschliessung über die I-Strasse.

Die Vorinstanz schloss am 1. Oktober 2010 auf

Abweisung der Beschwerde, die Bausektion am 5. Oktober 2010 auf

Gutheissung. Die privaten Beschwerdegegner liessen am 14. bzw. 27. Oktober

2010.

Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Die Kammer erwägt:

1.

In erster Linie ist

zwischen den Parteien streitig, ob das Bauprojekt über eine hinreichende

strassenmässige Erschliessung verfügt, insbesondere ob der Hauptzugang an der I-Strasse

verkehrssicher ist.

1.1

Die

Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen an eine hinreichende Erschliessung

(§ 236 Abs. 1 und § 237 Abs. 2 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) und insbesondere die Bedeutung

der Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 und der

Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV)

zutreffend dargestellt; darauf ist gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu

verweisen.

1.2

Die

Erschliessung der streitbetroffenen Arealüberbauung ist gemäss Baueingabe und

den entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baubewilligung wie folgt geplant: Im

nördlichen Teil des Baugrundstücks ist im 1. Untergeschoss eine

Unterniveaugarage mit 113 Plätzen mit Zu- und Wegfahrt zur I-Strasse

geplant. Direkt neben der Einfahrt in diese Tiefgarage ist die Anlieferung für

den ebenfalls zur I-Strasse hin orientierten Laden im Erdgeschoss vorgesehen.

43.

weitere Fahrzeugabstellplätze sind im Freien vorgesehen, nämlich acht längs

der K-Strasse und 35 an der L-Strasse. Da gemäss geltender Parkplatzverordnung

251.

Autoabstellplätze erforderlich sind, müssen gemäss Disp.-Ziff. I.B.13

der Baubewilligung die fehlenden Abstellplätze planerisch nachgewiesen werden,

sofern bei Baubeginn nicht die reduzierte Zahl gemäss der erst im Entwurf

vorliegenden revidierten Verordnung gilt. Die Erstellung dieser zusätzlichen

Parkplätze ist in einem zweiten Untergeschoss geplant. Gemäss Erwägung C.m und

Disp.-Ziff. I.B.10 sind im unmittelbaren Bereich des Ladens drei bis vier

weitere Parkplätze im Freien nachzuweisen. Der Zugang und die Anlieferung zu

den Gebäudebereichen an der G- und der H-Strasse, die bis zu über 120 m

von der Tiefgarage entfernt liegen, soll über eine in den Plänen als

"Nebenfahrbahn" bezeichnete, arealinterne Zufahrtsstrasse erfolgen,

welche von der L-Strasse im Einbahnsystem entlang der G- und der H-Strasse bis

zur Garageneinfahrt in die I-Strasse führt. Entlang dieser Strasse, die auch

als im regionalen Richtplan vorgesehene Rad- und Fusswegverbindung sowie als

Notzufahrt dient, sind in regelmässigen Abständen Ausstellplätze für den Güterumschlag

bzw. Feuerwehrstandplätze geplant. Der grossflächige, parkartig bepflanzte Hof

im Innern des vieleckigen Bauköpers wird durch ein Fusswegnetz erschlossen,

welches die torartigen Durchgänge an den sechs Ecken des Baukörpers verbindet.

Die I-Strasse, über welche nach diesem Konzept die

Erschliessung des Bauvorhabens mit rund 300 neuen Wohneinheiten (273 Wohnungen

und weitere Nutzungen) hauptsächlich erfolgen soll, erschliesst das Gebiet J mit

bereits heute mehr als 1'000 Wohneinheiten. Zudem wird die Strasse von

drei Buslinien befahren. Sie weist im Bereich des Zugangs zum Baugrundstück

eine Breite von 18,5 m auf, wobei 1,5 m auf den Mittelstreifen und

2,5 m auf das Trottoir längs des Baugrundstücks entfallen, welches im

Anstossbereich zu einem 10 m breiten Fussgängerbereich erweitert werden

soll.

1.3

Wie die

Rekurskommission zutreffend erwogen hat, ist die I-Strasse aufgrund ihres

Ausbaugrades ohne Weiteres in der Lage, den durch das Bauvorhaben anfallenden

zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Hingegen ist die Vorinstanz der Auffassung,

die Zufahrt zur Arealüberbauung sei nicht verkehrssicher, weil im Abstand von

etwa 36 m zur H-Strasse auf einem kurzen Abschnitt der I-Strasse unmittelbar

nebeneinander die Zulieferung Laden, der Notausgang Lager und die Einfahrt

Tiefgarage platziert würden. Hinzu kämen die verschiedenen Hauszugänge für

Fussgänger und die zusätzlich verlangten drei bis vier Autoabstellplätze für

die Läden, deren Erschliessung nicht gelöst sei. Würden die beiden Notzufahrten

und die Zufahrten zu den Einzelabstellplätzen mitgezählt, seien auf einem

kurzen Abschnitt nicht weniger als acht seitliche Zutritte für Motorfahrzeuge

geplant, die einen vielfach genutzten Fussgängerbereich überquerten. Dass diese

Verkehrssituation durch die Erstellung eines Kreisels an der H-Strasse und die

Verlegung der Bushaltestellen entschärft werden solle, könne nicht

berücksichtigt werden, da das entsprechende Strassenprojekt noch nicht einmal

rechtskräftig festgesetzt sei.

Die Beschwerdeführenden und mit ihnen die

Baubewilligungsbehörde machen dagegen geltend, die Vorinstanz habe die

Sicherheitsproblematik im Bereich der Einfahrt in die I-Strasse überschätzt und

unzulässigerweise in den Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde

eingegriffen. Insbesondere sei sie unzutreffenderweise von insgesamt acht

seitlichen Zugängen für Motorfahrzeuge ausgegangen. Die zwei

Fussgänger-Hofzugänge beidseits der Garageneinfahrt hätten nicht die Funktion

von Notzufahrten. Diese Funktion komme lediglich der "Nebenfahrbahn"

zur G- und H-Strasse zu, auf der jedoch regelmässiger Verkehr mittels

Pollersicherung zu verhindern sei. Einen einigermassen regelmässigen Verkehr

werde nur die Ein- und Ausfahrt in die Einstellgarage auslösen. Selbst in

Spitzenzeiten sei aber lediglich mit ein bis zwei Fahrzeugen pro Minute zu rechnen.

Dass für eine derartige Zufahrt das Trottoir gekreuzt werden müsse, sei in

städtischen Verhältnissen nicht ungewöhnlich und könne auch dann die Bauverweigerung

nicht rechtfertigen, wenn in der Nähe noch Haus- oder Ladeneingänge oder eine

ein- bis zweimal bediente Anlieferungsrampe vorhanden seien. Zutreffen möge,

dass die Anordnung der für den Laden verlangten Kundenparkplätze im

Einfahrtsbereich problematisch sei; sie könnten nötigenfalls aber auch im

Gebäudeinnern oder längs der K-Strasse angelegt werden. Jedenfalls aber

rechtfertige ein allfälliger sicherheitsmässiger Mangel der Zufahrt keine

Bauverweigerung, sondern hätte dieser nebenbestimmungsweise behoben werden

können, nämlich dergestalt, dass entweder nur die Wegfahrt oder weitergehend Zu-

und Wegfahrt an die K-Strasse verlegt würden, was technisch ohne Weiteres

möglich wäre.

1.4

Bezüglich des

entscheidwesentlichen Sachverhalts ist zunächst festzuhalten, dass die

Baurekurskommission zutreffend von der heutigen Verkehrssituation an der H- und

der I-Strasse ausgegangen ist und ihren Überlegungen nicht das noch nicht

rechtskräftig festgesetzte Projekt betreffend Redimensionierung

und Umgestaltung der G-/H-Strasse im Raum J zugrunde gelegt hat. Dementsprechend

ist davon auszugehen, dass westlich der geplanten Zufahrt eine Bushaltestelle

für eine Bus- und eine Trolleybuslinie bestehen bleibt, während die Haltestelle

für eine weitere Buslinie provisorisch auf die gegenüberliegende Strassenseite

verlegt und für die Zufahrt zur Arealüberbauung eine Überfahrt über den

Mittelstreifen der I-Strasse geschaffen werden kann. Sodann hat die Ermittlung

des Parkplatzbedarfs nach der heute geltenden Verordnung zu erfolgen, was

bedeutet, dass von 198 Parkplätzen in der Unterniveaugarage auszugehen ist.

Nach den Berechnungen der Bauherrschaft führt dies auf der Rampe zur Tiefgarage

zu maximal zwei Fahrzeugbewegungen pro Minute in den Hauptverkehrszeiten.

Nicht zutreffend ist die Feststellung der

Vorinstanz, dass es sich bei den beidseits der Einfahrt geplanten Durchgängen

in den Innenhof um Notzufahrten handelt. Diese Funktion kommt hingegen der sogenannten

Nebenfahrbahn zu, welche von der L-Strasse längs der G- und H-Strasse um die

Überbauung herum bis zur Garageneinfahrt in die I-Strasse führt. Würde es sich

bei dieser Nebenfahrbahn allein um eine Notzufahrt handeln, so wäre dies für

die Verkehrssicherheit im Zufahrtsbereich unerheblich, weil bei einer

Notzufahrt naturgemäss nicht mit einem regelmässigen Verkehrsaufkommen zu

rechnen ist.

Die sogenannte Nebenfahrbahn dient indessen

nicht allein als Notzufahrt, sondern ist auch notwendig, um den längs der G-

und der H-Strasse gelegenen Teilen der Arealüberbauung einen hinreichenden Zugang

zu verschaffen. Gemäss § 237 Abs. 1 PBG bedingt genügende

Zugänglichkeit in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung

der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen

Dienste und der Benützer. Entsprechend bestimmt § 4 der Normalien über die

Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien), dass

Zugänge so an die zu erschliessenden Grundstücke bzw. Bauten heranzuführen

sind, dass ein wirksamer Einsatz der öffentlichen Dienste möglich ist. Dies ist

hier durch den Zugang an der I-Strasse aufgrund der Distanz zu den längs der G-

und der H-Strasse gelegenen Teilen der Arealüberbauung nicht gewährleistet; die

sogenannte "abgewickelte Distanz" vom Zugang an der I-Strasse

bis zu den Gebäudeeingängen im rückwärtigen Teil der Überbauung liegt eindeutig

über der hier relevanten Maximaldistanz von 40 m (vgl. Anhang der

Zugangsnormalien). Die Erreichbarkeit der Gebäudeteile an der G-

und der H-Strasse setzt deshalb die regelmässige Benützung der sogenannten

Nebenfahrbahn durch die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und für den

Anlieferverkehr der Überbauung voraus. Ihre Erschliessungsfunktion zeigt sich

auch an den in regelmässigen Abständen angeordneten Standplätzen für Müllcontainer

und Ausstellplätzen für "Be- und Entlad". Entsprechend wurde in der

Baubewilligung verlangt, dass die Befahrbarkeit der Einmündung von der L-Strasse

in die Zufahrtsstrasse auf Lastwagen ausgerichtet wird (Disp.-Ziff. I.B.19).

Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift trifft es denn auch nicht zu,

dass gemäss Baubewilligung regelmässiger Verkehr auf dieser Strasse zu

verhindern sei. Die namhaft gemachte Auflage betreffend Pollersicherung (Disp.-Ziff. I.B.1.c

in Verbindung mit Erwägung C.h) bezieht sich auf die Begrenzung der

Nebenfahrbahn im Ausfahrtsbereich; eine Sperrung dieser Zufahrt würde denn auch

im Widerspruch zu ihrer Erschliessungsfunktion stehen, die sich offenkundig

nicht auf eine Notzufahrt beschränkt.

1.5

Aufgrund

der dargestellten Erschliessungsfunktion, welche der Nebenfahrbahn für rund

einen Drittel der 273 Wohnungen der Arealüberbauung zukommt, ist sie von ihrer

Verkehrsbedeutung her als Zufahrtsstrasse zu qualifizieren, die zusätzlich als

regionale Rad- und Fusswegverbindung dient. Entsprechend wird denn auch in den

Erwägungen zur Baubewilligung diese Fahrbahn zutreffend als Zufahrtsstrasse

bezeichnet. Diese Zufahrtsstrasse mündet rechtwinklig in den Einfahrtsbereich

an der I-Strasse ein, der neben der Zu- und Wegfahrt in die Tiefgarage auch die

Zufahrt für die Warenanlieferung des Ladens umfasst. Da das Entladen auf der

Rückseite der Anlieferung erfolgt, müssen die Lastwagen rückwärts in diese

einfahren. Sodann wird in der Baubewilligung verlangt (Erwägung C.g), dass die

für die Anlieferung erforderlichen Ein- und Ausfahrten auf die I-Strasse ausschliesslich

vorwärts erfolgen, was bedeutet, dass die Rückwärtsfahrmanöver zwingend im

Einfahrtsbereich zur Tiefgarage bzw. im Einmündungsbereich der Zufahrtsstrasse

mit ihrer Zusatzfunktion als Rad- und Fussweg stattfinden. Hinzu kommt, dass

dieser Einfahrtsbereich Teil eines platzartig erweiterten Fussgängerbereichs

bildet, auf dem wegen der in unmittelbarer Nähe gelegenen Bushaltestelle, des Ladens

auf der einen und des Kiosks auf der anderen Seite der Einfahrt in die

Tiefgarage sowie wegen der beidseitigen Hauseingänge und Durchgänge zum

parkartigen, der Öffentlichkeit zugänglichen Innenhof mit einer erheblichen

Fussgängerfrequenz zu rechnen ist.

Wenn die Vorinstanz diese Erschliessung als nicht

hinreichend verkehrssicher gewürdigt hat, so ist ihr ohne Weiteres beizupflichten.

Im Hinblick auf die in § 237 Abs. 2 PBG geforderte Verkehrssicherheit

von Zufahrten sieht Abs. 3 der Bestimmung vor, dass unter näher

bezeichneten Umständen, insbesondere bei grösseren Überbauungen, die Trennung

von Fussgänger- und Fahrverkehr verlangt werden kann. Sodann sind laut § 5

VerkehrssicherheitsV Ausfahrten im Bereich von Strassenverzweigungen und von

Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel in der Regel nicht zulässig. Die

von der Bauherrschaft geplante Erschliessungslösung widerspricht der vom

Gesetzgeber angestrebten Trennung von Fussgänger- und Fahrverkehr und verstösst

gegen § 5 VerkehrssicherheitsV, ohne dass Gründe für ein Abweichen von der

Regel ersichtlich sind. Vielmehr erscheinen die Gefahren, denen § 5

VerkehrssicherheitsV begegnen will, hier als offensichtlich. Weil die Einfahrt

unmittelbar neben der Wartehalle der Bushaltestelle einen platzartig erweiterten

Fussgängerbereich überquert, wird die Gefährdung von Fussgängern im

Haltestellenbereich noch akzentuiert. Zudem mündet im nämlichen Bereich die als

Nebenfahrbahn bezeichnete Zufahrtsstrasse mit ihrer Zusatzfunktion als Rad- und

Fussweg ein, was an sich zu einer unklaren Situation und zu einer zusätzlichen

Gefährdung der Fussgänger führt. In diesem somit ohnehin überbeanspruchten

Bereich sollen überdies noch ein- bis zweimal täglich Wendemanöver mit den

Lastwagen für die Anlieferung des Ladens erfolgen. Damit verstösst die geplante

Erschliessungslösung auch dann gegen § 237 Abs. 2 PBG, wenn es

möglich sein sollte, die mit der Baubewilligung zu Recht in unmittelbarer Nähe

des Ladens verlangten Kundenparkplätze im Gebäudeinnern und nicht im Bereich

der Einfahrt unterzubringen.

1.6

Unbegründet

ist sodann der Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe

unzulässigerweise in den Beurteilungsspielraum eingegriffen, welcher der

örtlichen Baubehörde bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt

zustehe. Die geplante Erschliessungslösung kann im heutigen Zeitpunkt, das

heisst ohne Berücksichtigung des Projekts betreffend Redimensionierung

und Umgestaltung der G-/H-Strasse im Raum J, nicht mit vertretbaren Gründen als

verkehrssicher beurteilt werden. Zudem sind bei einer Arealüberbauung, wie sich

aus der nicht abschliessenden Aufzählung in § 71 Abs. 2 PBG zwanglos

ergibt, auch an die Erschliessung erhöhte Anforderungen zu stellen; selbst wenn

die Verkehrssicherheit des Zugangs noch als knapp genügend beurteilt werden könnte,

sind jedenfalls diese erhöhten Anforderungen nicht erfüllt.

2.

In zweiter Linie macht die Bauherrschaft

geltend, die von der Vorinstanz erkannten Mängel der Zufahrt könnten ohne Weiteres

behoben werden, indem die Ausfahrt oder Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage an die

K-Strasse verlegt würden, was technisch ohne Weiteres zu bewerkstelligen wäre.

Der Mangel hätte deshalb gemäss § 321 PBG mittels Nebenbestimmung geheilt

werden können, weshalb die Aufhebung der Baubewilligung unverhältnismässig sei.

2.1

Können inhaltliche oder formale Mängel des

Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur

Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind

gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen

Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Dieses Vorgehen

kommt indessen nur infrage, wenn die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter

Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen Projektänderung, können sie

nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (RB 1983 Nr. 112 =

BEZ 1984 Nr. 5; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich

1991, S. 241 f.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,

S. 21-15 f.).

2.2

Die

Verlegung der Tiefgarageneinfahrt für 198 Abstellplätze auf eine andere Gebäudeseite

und an eine andere Strasse stellt jedenfalls eine wesentliche Projektänderung

dar, die nicht auflageweise korrigiert werden kann. Das ergibt sich allein

schon daraus, dass eine solche Änderung der Erschliessung des Bauvorhabens zu

erheblich anderen Auswirkungen auf die Nachbarschaft führt, weshalb das

geänderte Projekt, um neu Betroffenen die Anfechtung zu ermöglichen, erneut

ausgesteckt und publiziert werden muss. Sodann weist die Vorinstanz in ihrer

Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die Verlegung der Zufahrt zur

Tiefgarage zahlreiche weitere Anpassungen des Projekts erfordert, sodass die

Änderungen auch im Vergleich mit dem Gesamtprojekt nicht mehr als untergeordnet

erscheinen.

Wenn schon, wäre zu fragen, ob die Verkehrssicherheit der

Erschliessung unter Zugrundelegung des Projekts betreffend Redimensionierung

und Umgestaltung der G-/H-Strasse im Raum J hätte geprüft und entsprechend die

Baubewilligung mit der Bedingung verknüpft werden können, dass vor Baubeginn

die Ausführung dieses Projekts hätte gesichert sein müssen. Diese Prüfung hätte

auf Antrag der Bauherrschaft jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren

erfolgen müssen und kann nicht von Amtes wegen neu zum Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens gemacht werden.

3.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung zu je einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). In gleicher Weise sind sie zudem

zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- an die anwaltlich

vertretenen Beschwerdegegner 1–9 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG). Den je einzeln und als Interessengemeinschaft auftretenden weiteren

Beschwerdegegnern, die durch den Präsidenten der Interessengemeinschaft

vertreten werden, steht eine solche Entschädigung nicht zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 30'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/3 und unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden nach dem nämlichen Verhältnis und unter solidarischer

Haftung zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- an die Beschwerdegegner

1–9 verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…