VB.2010.00440
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00440
26. Januar 2011Deutsch15 min
(URT.2011.12980)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00440
Urteil
der 1. Kammer
vom 26. Januar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Corina Schuppli.
In Sachen
1. Baugenossenschaft A,
2. Genossenschaft B,
3. Stiftung C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
9 Beschwerdegegner, vertreten durch E,
51 Beschwerdegegner, vertreten durch F,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Bausektion des Stadtrates,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 23. Juni 2009 erteilte die Bausektion der Stadt
Zürich der Baugenossenschaft A, der Genossenschaft B und der Stiftung C
die baurechtliche Bewilligung für eine Arealüberbauung auf dem Grundstück Kat.-Nr.
01 in Zürich. Das 31'598 m2 grosse Baugrundstück liegt am Rande
des Siedlungsgebiets in der Wohnzone W3. Im Osten grenzt es an die G-Strasse
und im Südosten an die H-Strasse an, beides viel befahrene Staatsstrassen. Im
Südwesten verläuft die I-Strasse, welche das Quartier J erschliesst, und
entlang der abgewinkelt verlaufenden nordwestlichen Grenze verläuft die
Quartierstrasse K-Strasse. Die südliche Begrenzung bildet die Stichstrasse L-Strasse.
Die in einem Projektwettbewerb siegreiche Arealüberbauung soll 273 Genossenschafts-
und Alterswohnungen samt Infrastruktur wie Cafeteria, Ladenflächen,
Kindergarten, Hort, Veranstaltungsraum und Mehrzweckräume umfassen. Sie besteht
aus einem einzigen vieleckigen, die vorerwähnten Strassen säumenden, siebengeschossigen
und bis zu 25 m hohen Baukörper, der ringförmig einen parkartig gestalteten
Innenhof umgibt.
Die gegen diese Baubewilligung von zahlreichen Nachbarn
erhobenen Rekurse vereinigte die Baurekurskommission I und hiess sie am 23. Juni
2010 unter Aufhebung der Baubewilligung gut. Als mangelhaft beurteilte die
Baurekurskommission die Verkehrssicherheit der zur I-Strasse hin geplanten
Haupterschliessung. "Bemerkungsweise" nahm sie auch zu einigen
weiteren Einwänden Stellung, insbesondere betreffend die Ausnützungsbestimmungen
im Quartierplan Nr. 02 (J) und die Erfüllung der an eine Arealüberbauung
zu stellenden gestalterischen Anforderungen.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 2. September 2010 liessen die Baugenossenschaft A,
die Genossenschaft B sowie die Stiftung C Aufhebung des
Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Behandlung der noch offenen Einwände beantragen,
eventuell unter Nebenbestimmungen betreffend die Erschliessung über die I-Strasse.
Die Vorinstanz schloss am 1. Oktober 2010 auf
Abweisung der Beschwerde, die Bausektion am 5. Oktober 2010 auf
Gutheissung. Die privaten Beschwerdegegner liessen am 14. bzw. 27. Oktober
2010.
Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Die Kammer erwägt:
1.
In erster Linie ist
zwischen den Parteien streitig, ob das Bauprojekt über eine hinreichende
strassenmässige Erschliessung verfügt, insbesondere ob der Hauptzugang an der I-Strasse
verkehrssicher ist.
1.1
Die
Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen an eine hinreichende Erschliessung
(§ 236 Abs. 1 und § 237 Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) und insbesondere die Bedeutung
der Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 und der
Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV)
zutreffend dargestellt; darauf ist gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu
verweisen.
1.2
Die
Erschliessung der streitbetroffenen Arealüberbauung ist gemäss Baueingabe und
den entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baubewilligung wie folgt geplant: Im
nördlichen Teil des Baugrundstücks ist im 1. Untergeschoss eine
Unterniveaugarage mit 113 Plätzen mit Zu- und Wegfahrt zur I-Strasse
geplant. Direkt neben der Einfahrt in diese Tiefgarage ist die Anlieferung für
den ebenfalls zur I-Strasse hin orientierten Laden im Erdgeschoss vorgesehen.
43.
weitere Fahrzeugabstellplätze sind im Freien vorgesehen, nämlich acht längs
der K-Strasse und 35 an der L-Strasse. Da gemäss geltender Parkplatzverordnung
251.
Autoabstellplätze erforderlich sind, müssen gemäss Disp.-Ziff. I.B.13
der Baubewilligung die fehlenden Abstellplätze planerisch nachgewiesen werden,
sofern bei Baubeginn nicht die reduzierte Zahl gemäss der erst im Entwurf
vorliegenden revidierten Verordnung gilt. Die Erstellung dieser zusätzlichen
Parkplätze ist in einem zweiten Untergeschoss geplant. Gemäss Erwägung C.m und
Disp.-Ziff. I.B.10 sind im unmittelbaren Bereich des Ladens drei bis vier
weitere Parkplätze im Freien nachzuweisen. Der Zugang und die Anlieferung zu
den Gebäudebereichen an der G- und der H-Strasse, die bis zu über 120 m
von der Tiefgarage entfernt liegen, soll über eine in den Plänen als
"Nebenfahrbahn" bezeichnete, arealinterne Zufahrtsstrasse erfolgen,
welche von der L-Strasse im Einbahnsystem entlang der G- und der H-Strasse bis
zur Garageneinfahrt in die I-Strasse führt. Entlang dieser Strasse, die auch
als im regionalen Richtplan vorgesehene Rad- und Fusswegverbindung sowie als
Notzufahrt dient, sind in regelmässigen Abständen Ausstellplätze für den Güterumschlag
bzw. Feuerwehrstandplätze geplant. Der grossflächige, parkartig bepflanzte Hof
im Innern des vieleckigen Bauköpers wird durch ein Fusswegnetz erschlossen,
welches die torartigen Durchgänge an den sechs Ecken des Baukörpers verbindet.
Die I-Strasse, über welche nach diesem Konzept die
Erschliessung des Bauvorhabens mit rund 300 neuen Wohneinheiten (273 Wohnungen
und weitere Nutzungen) hauptsächlich erfolgen soll, erschliesst das Gebiet J mit
bereits heute mehr als 1'000 Wohneinheiten. Zudem wird die Strasse von
drei Buslinien befahren. Sie weist im Bereich des Zugangs zum Baugrundstück
eine Breite von 18,5 m auf, wobei 1,5 m auf den Mittelstreifen und
2,5 m auf das Trottoir längs des Baugrundstücks entfallen, welches im
Anstossbereich zu einem 10 m breiten Fussgängerbereich erweitert werden
soll.
1.3
Wie die
Rekurskommission zutreffend erwogen hat, ist die I-Strasse aufgrund ihres
Ausbaugrades ohne Weiteres in der Lage, den durch das Bauvorhaben anfallenden
zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Hingegen ist die Vorinstanz der Auffassung,
die Zufahrt zur Arealüberbauung sei nicht verkehrssicher, weil im Abstand von
etwa 36 m zur H-Strasse auf einem kurzen Abschnitt der I-Strasse unmittelbar
nebeneinander die Zulieferung Laden, der Notausgang Lager und die Einfahrt
Tiefgarage platziert würden. Hinzu kämen die verschiedenen Hauszugänge für
Fussgänger und die zusätzlich verlangten drei bis vier Autoabstellplätze für
die Läden, deren Erschliessung nicht gelöst sei. Würden die beiden Notzufahrten
und die Zufahrten zu den Einzelabstellplätzen mitgezählt, seien auf einem
kurzen Abschnitt nicht weniger als acht seitliche Zutritte für Motorfahrzeuge
geplant, die einen vielfach genutzten Fussgängerbereich überquerten. Dass diese
Verkehrssituation durch die Erstellung eines Kreisels an der H-Strasse und die
Verlegung der Bushaltestellen entschärft werden solle, könne nicht
berücksichtigt werden, da das entsprechende Strassenprojekt noch nicht einmal
rechtskräftig festgesetzt sei.
Die Beschwerdeführenden und mit ihnen die
Baubewilligungsbehörde machen dagegen geltend, die Vorinstanz habe die
Sicherheitsproblematik im Bereich der Einfahrt in die I-Strasse überschätzt und
unzulässigerweise in den Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde
eingegriffen. Insbesondere sei sie unzutreffenderweise von insgesamt acht
seitlichen Zugängen für Motorfahrzeuge ausgegangen. Die zwei
Fussgänger-Hofzugänge beidseits der Garageneinfahrt hätten nicht die Funktion
von Notzufahrten. Diese Funktion komme lediglich der "Nebenfahrbahn"
zur G- und H-Strasse zu, auf der jedoch regelmässiger Verkehr mittels
Pollersicherung zu verhindern sei. Einen einigermassen regelmässigen Verkehr
werde nur die Ein- und Ausfahrt in die Einstellgarage auslösen. Selbst in
Spitzenzeiten sei aber lediglich mit ein bis zwei Fahrzeugen pro Minute zu rechnen.
Dass für eine derartige Zufahrt das Trottoir gekreuzt werden müsse, sei in
städtischen Verhältnissen nicht ungewöhnlich und könne auch dann die Bauverweigerung
nicht rechtfertigen, wenn in der Nähe noch Haus- oder Ladeneingänge oder eine
ein- bis zweimal bediente Anlieferungsrampe vorhanden seien. Zutreffen möge,
dass die Anordnung der für den Laden verlangten Kundenparkplätze im
Einfahrtsbereich problematisch sei; sie könnten nötigenfalls aber auch im
Gebäudeinnern oder längs der K-Strasse angelegt werden. Jedenfalls aber
rechtfertige ein allfälliger sicherheitsmässiger Mangel der Zufahrt keine
Bauverweigerung, sondern hätte dieser nebenbestimmungsweise behoben werden
können, nämlich dergestalt, dass entweder nur die Wegfahrt oder weitergehend Zu-
und Wegfahrt an die K-Strasse verlegt würden, was technisch ohne Weiteres
möglich wäre.
1.4
Bezüglich des
entscheidwesentlichen Sachverhalts ist zunächst festzuhalten, dass die
Baurekurskommission zutreffend von der heutigen Verkehrssituation an der H- und
der I-Strasse ausgegangen ist und ihren Überlegungen nicht das noch nicht
rechtskräftig festgesetzte Projekt betreffend Redimensionierung
und Umgestaltung der G-/H-Strasse im Raum J zugrunde gelegt hat. Dementsprechend
ist davon auszugehen, dass westlich der geplanten Zufahrt eine Bushaltestelle
für eine Bus- und eine Trolleybuslinie bestehen bleibt, während die Haltestelle
für eine weitere Buslinie provisorisch auf die gegenüberliegende Strassenseite
verlegt und für die Zufahrt zur Arealüberbauung eine Überfahrt über den
Mittelstreifen der I-Strasse geschaffen werden kann. Sodann hat die Ermittlung
des Parkplatzbedarfs nach der heute geltenden Verordnung zu erfolgen, was
bedeutet, dass von 198 Parkplätzen in der Unterniveaugarage auszugehen ist.
Nach den Berechnungen der Bauherrschaft führt dies auf der Rampe zur Tiefgarage
zu maximal zwei Fahrzeugbewegungen pro Minute in den Hauptverkehrszeiten.
Nicht zutreffend ist die Feststellung der
Vorinstanz, dass es sich bei den beidseits der Einfahrt geplanten Durchgängen
in den Innenhof um Notzufahrten handelt. Diese Funktion kommt hingegen der sogenannten
Nebenfahrbahn zu, welche von der L-Strasse längs der G- und H-Strasse um die
Überbauung herum bis zur Garageneinfahrt in die I-Strasse führt. Würde es sich
bei dieser Nebenfahrbahn allein um eine Notzufahrt handeln, so wäre dies für
die Verkehrssicherheit im Zufahrtsbereich unerheblich, weil bei einer
Notzufahrt naturgemäss nicht mit einem regelmässigen Verkehrsaufkommen zu
rechnen ist.
Die sogenannte Nebenfahrbahn dient indessen
nicht allein als Notzufahrt, sondern ist auch notwendig, um den längs der G-
und der H-Strasse gelegenen Teilen der Arealüberbauung einen hinreichenden Zugang
zu verschaffen. Gemäss § 237 Abs. 1 PBG bedingt genügende
Zugänglichkeit in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung
der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen
Dienste und der Benützer. Entsprechend bestimmt § 4 der Normalien über die
Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien), dass
Zugänge so an die zu erschliessenden Grundstücke bzw. Bauten heranzuführen
sind, dass ein wirksamer Einsatz der öffentlichen Dienste möglich ist. Dies ist
hier durch den Zugang an der I-Strasse aufgrund der Distanz zu den längs der G-
und der H-Strasse gelegenen Teilen der Arealüberbauung nicht gewährleistet; die
sogenannte "abgewickelte Distanz" vom Zugang an der I-Strasse
bis zu den Gebäudeeingängen im rückwärtigen Teil der Überbauung liegt eindeutig
über der hier relevanten Maximaldistanz von 40 m (vgl. Anhang der
Zugangsnormalien). Die Erreichbarkeit der Gebäudeteile an der G-
und der H-Strasse setzt deshalb die regelmässige Benützung der sogenannten
Nebenfahrbahn durch die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und für den
Anlieferverkehr der Überbauung voraus. Ihre Erschliessungsfunktion zeigt sich
auch an den in regelmässigen Abständen angeordneten Standplätzen für Müllcontainer
und Ausstellplätzen für "Be- und Entlad". Entsprechend wurde in der
Baubewilligung verlangt, dass die Befahrbarkeit der Einmündung von der L-Strasse
in die Zufahrtsstrasse auf Lastwagen ausgerichtet wird (Disp.-Ziff. I.B.19).
Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift trifft es denn auch nicht zu,
dass gemäss Baubewilligung regelmässiger Verkehr auf dieser Strasse zu
verhindern sei. Die namhaft gemachte Auflage betreffend Pollersicherung (Disp.-Ziff. I.B.1.c
in Verbindung mit Erwägung C.h) bezieht sich auf die Begrenzung der
Nebenfahrbahn im Ausfahrtsbereich; eine Sperrung dieser Zufahrt würde denn auch
im Widerspruch zu ihrer Erschliessungsfunktion stehen, die sich offenkundig
nicht auf eine Notzufahrt beschränkt.
1.5
Aufgrund
der dargestellten Erschliessungsfunktion, welche der Nebenfahrbahn für rund
einen Drittel der 273 Wohnungen der Arealüberbauung zukommt, ist sie von ihrer
Verkehrsbedeutung her als Zufahrtsstrasse zu qualifizieren, die zusätzlich als
regionale Rad- und Fusswegverbindung dient. Entsprechend wird denn auch in den
Erwägungen zur Baubewilligung diese Fahrbahn zutreffend als Zufahrtsstrasse
bezeichnet. Diese Zufahrtsstrasse mündet rechtwinklig in den Einfahrtsbereich
an der I-Strasse ein, der neben der Zu- und Wegfahrt in die Tiefgarage auch die
Zufahrt für die Warenanlieferung des Ladens umfasst. Da das Entladen auf der
Rückseite der Anlieferung erfolgt, müssen die Lastwagen rückwärts in diese
einfahren. Sodann wird in der Baubewilligung verlangt (Erwägung C.g), dass die
für die Anlieferung erforderlichen Ein- und Ausfahrten auf die I-Strasse ausschliesslich
vorwärts erfolgen, was bedeutet, dass die Rückwärtsfahrmanöver zwingend im
Einfahrtsbereich zur Tiefgarage bzw. im Einmündungsbereich der Zufahrtsstrasse
mit ihrer Zusatzfunktion als Rad- und Fussweg stattfinden. Hinzu kommt, dass
dieser Einfahrtsbereich Teil eines platzartig erweiterten Fussgängerbereichs
bildet, auf dem wegen der in unmittelbarer Nähe gelegenen Bushaltestelle, des Ladens
auf der einen und des Kiosks auf der anderen Seite der Einfahrt in die
Tiefgarage sowie wegen der beidseitigen Hauseingänge und Durchgänge zum
parkartigen, der Öffentlichkeit zugänglichen Innenhof mit einer erheblichen
Fussgängerfrequenz zu rechnen ist.
Wenn die Vorinstanz diese Erschliessung als nicht
hinreichend verkehrssicher gewürdigt hat, so ist ihr ohne Weiteres beizupflichten.
Im Hinblick auf die in § 237 Abs. 2 PBG geforderte Verkehrssicherheit
von Zufahrten sieht Abs. 3 der Bestimmung vor, dass unter näher
bezeichneten Umständen, insbesondere bei grösseren Überbauungen, die Trennung
von Fussgänger- und Fahrverkehr verlangt werden kann. Sodann sind laut § 5
VerkehrssicherheitsV Ausfahrten im Bereich von Strassenverzweigungen und von
Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel in der Regel nicht zulässig. Die
von der Bauherrschaft geplante Erschliessungslösung widerspricht der vom
Gesetzgeber angestrebten Trennung von Fussgänger- und Fahrverkehr und verstösst
gegen § 5 VerkehrssicherheitsV, ohne dass Gründe für ein Abweichen von der
Regel ersichtlich sind. Vielmehr erscheinen die Gefahren, denen § 5
VerkehrssicherheitsV begegnen will, hier als offensichtlich. Weil die Einfahrt
unmittelbar neben der Wartehalle der Bushaltestelle einen platzartig erweiterten
Fussgängerbereich überquert, wird die Gefährdung von Fussgängern im
Haltestellenbereich noch akzentuiert. Zudem mündet im nämlichen Bereich die als
Nebenfahrbahn bezeichnete Zufahrtsstrasse mit ihrer Zusatzfunktion als Rad- und
Fussweg ein, was an sich zu einer unklaren Situation und zu einer zusätzlichen
Gefährdung der Fussgänger führt. In diesem somit ohnehin überbeanspruchten
Bereich sollen überdies noch ein- bis zweimal täglich Wendemanöver mit den
Lastwagen für die Anlieferung des Ladens erfolgen. Damit verstösst die geplante
Erschliessungslösung auch dann gegen § 237 Abs. 2 PBG, wenn es
möglich sein sollte, die mit der Baubewilligung zu Recht in unmittelbarer Nähe
des Ladens verlangten Kundenparkplätze im Gebäudeinnern und nicht im Bereich
der Einfahrt unterzubringen.
1.6
Unbegründet
ist sodann der Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe
unzulässigerweise in den Beurteilungsspielraum eingegriffen, welcher der
örtlichen Baubehörde bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt
zustehe. Die geplante Erschliessungslösung kann im heutigen Zeitpunkt, das
heisst ohne Berücksichtigung des Projekts betreffend Redimensionierung
und Umgestaltung der G-/H-Strasse im Raum J, nicht mit vertretbaren Gründen als
verkehrssicher beurteilt werden. Zudem sind bei einer Arealüberbauung, wie sich
aus der nicht abschliessenden Aufzählung in § 71 Abs. 2 PBG zwanglos
ergibt, auch an die Erschliessung erhöhte Anforderungen zu stellen; selbst wenn
die Verkehrssicherheit des Zugangs noch als knapp genügend beurteilt werden könnte,
sind jedenfalls diese erhöhten Anforderungen nicht erfüllt.
2.
In zweiter Linie macht die Bauherrschaft
geltend, die von der Vorinstanz erkannten Mängel der Zufahrt könnten ohne Weiteres
behoben werden, indem die Ausfahrt oder Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage an die
K-Strasse verlegt würden, was technisch ohne Weiteres zu bewerkstelligen wäre.
Der Mangel hätte deshalb gemäss § 321 PBG mittels Nebenbestimmung geheilt
werden können, weshalb die Aufhebung der Baubewilligung unverhältnismässig sei.
2.1
Können inhaltliche oder formale Mängel des
Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur
Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind
gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen
Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Dieses Vorgehen
kommt indessen nur infrage, wenn die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter
Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen Projektänderung, können sie
nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (RB 1983 Nr. 112 =
BEZ 1984 Nr. 5; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich
1991, S. 241 f.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,
S. 21-15 f.).
2.2
Die
Verlegung der Tiefgarageneinfahrt für 198 Abstellplätze auf eine andere Gebäudeseite
und an eine andere Strasse stellt jedenfalls eine wesentliche Projektänderung
dar, die nicht auflageweise korrigiert werden kann. Das ergibt sich allein
schon daraus, dass eine solche Änderung der Erschliessung des Bauvorhabens zu
erheblich anderen Auswirkungen auf die Nachbarschaft führt, weshalb das
geänderte Projekt, um neu Betroffenen die Anfechtung zu ermöglichen, erneut
ausgesteckt und publiziert werden muss. Sodann weist die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die Verlegung der Zufahrt zur
Tiefgarage zahlreiche weitere Anpassungen des Projekts erfordert, sodass die
Änderungen auch im Vergleich mit dem Gesamtprojekt nicht mehr als untergeordnet
erscheinen.
Wenn schon, wäre zu fragen, ob die Verkehrssicherheit der
Erschliessung unter Zugrundelegung des Projekts betreffend Redimensionierung
und Umgestaltung der G-/H-Strasse im Raum J hätte geprüft und entsprechend die
Baubewilligung mit der Bedingung verknüpft werden können, dass vor Baubeginn
die Ausführung dieses Projekts hätte gesichert sein müssen. Diese Prüfung hätte
auf Antrag der Bauherrschaft jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren
erfolgen müssen und kann nicht von Amtes wegen neu zum Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens gemacht werden.
3.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung zu je einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). In gleicher Weise sind sie zudem
zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- an die anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegner 1–9 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG). Den je einzeln und als Interessengemeinschaft auftretenden weiteren
Beschwerdegegnern, die durch den Präsidenten der Interessengemeinschaft
vertreten werden, steht eine solche Entschädigung nicht zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 30'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/3 und unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden nach dem nämlichen Verhältnis und unter solidarischer
Haftung zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- an die Beschwerdegegner
1–9 verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…