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Entscheid

VB.2010.00445

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00445

5. April 2011Deutsch15 min

(URT.2011.13150)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Der Bauausschuss der Stadt Winterthur erteilte der C GmbH

am 24. Juni 2009 die Baubewilligung für Umbauten an den Gebäuden

Assek.-Nrn. 01 und 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 an der F-Strasse

04 in Winterthur.

Dagegen erhob der Nachbar A Rekurs an die Baurekurskommission IV

des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Baubewilligung sei mit einer

Nebenbestimmung zu ergänzen, "wonach die bisherige Bestandesgarantie für

die beiden Parkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 untergeht und diese

Parkplätze nicht mehr zu Abstellzwecken für Motorfahrzeuge jeder Art benutzt

werden dürfen". Die Baurekurskommission trat mit Entscheid vom 12. November 2009

nicht auf den Rekurs ein.

Gegen den Rekursentscheid erhob A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verfahren VB.2009.00707), welches

das Rechtsmittel am 6. April 2010 teilweise guthiess, den Entscheid

der Baurekurskommission aufhob und die

Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies.

B.

Mit Entscheid vom 15. Juli 2010 trat die Baurekurskommission

nach Durchführung eines Augenscheins wiederum nicht auf den Rekurs ein und auferlegte dem Rekurrenten die Verfahrenskosten sowie eine

Umtriebsentschädigung an die private Rekursgegnerin.

Erwägungen

II.

Am 3. September 2010 erhob der Beschwerdeführer

erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Baurekurskommission sei aufzuheben und

die Sache zur materiellen Beurteilung an diese zurückzuweisen; eventuell sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Baubewilligung vom 24. Juni 2009 mit der bereits im Rekursverfahren verlangten Nebenbestimmung zu

ergänzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz stellte am 17. September 2010 ohne

weitere Bemerkungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss der

Stadt Winterthur und die Bauherrin beantragten mit Beschwerdeantworten vom 8. Oktober 2010, die Beschwerde sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers

abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Wie schon im ersten

Verfahren trat die Vorinstanz nicht auf den Rekurs ein, weil sie den Beschwerdeführer

nicht als legitimiert erachtete. Dieser ist daher ohne Weiteres befugt, mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu beanstanden, dass ihm die Legitimation

zu Unrecht abgesprochen worden sei.

2.

Strittig ist ebenso wie im ersten Verfahren vor

Verwaltungsgericht, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene

Baubewilligung im Sinn von § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ausreichend berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zur Begründung

seiner Legitimation führte der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren aus, die

Zufahrt zu den Abstellplätzen des Baugrundstücks, die durch das Erdgeschoss des

Gebäudes F-Strasse 05 führe, liege schräg gegenüber seiner Liegenschaft F-Strasse 06.

Diese umfasse zwei Wohnungen mit auf die F-Strasse gerichteten Wohn- und

Schlafräumen. Die Lärmimmissionen, welche durch die Zu- und Wegfahrten zu bzw.

von den Abstellplätzen erzeugt würden, beeinträchtigten die Nachtruhe in seinem

Haus erheblich.

Im Rückweisungsentscheid vom 6. April 2010 erwog das

Verwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer zweifellos über eine ausreichend

nahe räumliche Beziehung zum Baugrundstück verfüge; hingegen stelle sich die

Frage, wieweit er eine qualifizierte persönliche Betroffenheit geltend machen

könne. Zu prüfen sei, ob die vom Beschwerdeführer genannten Einwirkungen nach

Art und Intensität so beschaffen seien, dass sie bei objektivierter Betrachtung

ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung begründen. Zu erwarten

seien zwar nur sehr wenige Fahrten pro Tag, und die private Beschwerdegegnerin

habe darauf hingewiesen, dass in nicht allzu grosser Entfernung von der

Liegenschaft des Beschwerdeführers andere Lärmquellen vorhanden seien, welche

die Störwirkung zusätzlicher Lärmereignisse relativierten. Da die Vorinstanz

diese Sachverhalte jedoch nicht überprüft habe und sich diese auch anhand der

Akten nicht abschliessend beurteilen liessen, sei die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen, damit sie aufgrund ihrer Ortskenntnis, soweit erforderlich mithilfe

eines Augenscheins, die nötigen Feststellungen treffe.

3.

Zur Begründung ihres neuen Entscheids führt die Vorinstanz

aus, der Augenschein habe gezeigt, dass der Fahrzeugverkehr des

Verkehrsknotenpunktes G-Strasse/H-Strasse/I-Strasse/F-Strasse von der

Liegenschaft des Beschwerdeführers aus (am offenen Fenster im zweiten

Obergeschoss) gut hörbar sei. Bei der Verkehrsachse J-Strasse – G-Strasse – H-Strasse

handle es sich um den meistbefahrenen Verkehrsweg der Stadt Winterthur. Die

durchschnittlichen stündlichen Verkehrsmengen auf den fraglichen Strassen betrügen:

Tag

(6–22 Uhr)

Nacht

(22–6 Uhr)

G-Strasse

1196.

354.

I-Strasse

925.

172.

F-Strasse

734.

177.

(Anzahl

Fahrzeuge pro Stunde)

Gemäss dem

Strassenlärm-Informationssystem des Kantons Zürich betrage der Emissionspegel

auf den Strassenachsen an den massgeblichen Punkten zwischen 78,5 und 80,9

dB(A) am Tag und 72 bis 75,1 dB(A) in der Nacht. Diese Zahlen belegten

deutlich, dass auch die nahe gelegene Liegenschaft des Beschwerdeführers durch

den Verkehrslärm beeinträchtigt sei. Die Geräusche eines in den Hof des

Baugrundstücks fahrenden Autos gingen im allgemeinen Verkehrslärm auf.

Sodann befänden sich entlang dem ca. 100 m langen

Abschnitt der F-Strasse vom Verkehrsknoten bis zur M-Strasse zahlreiche

Geschäfte, das Restaurant K und der Nachtclub L. Das Restaurant verfüge über

eine Aussenbestuhlung und sei gemäss den angegebenen Betriebszeiten bis

23.

Uhr geöffnet, könnte jedoch bis 24 Uhr offen bleiben. Der Nachtclub

L besitze eine Betriebsbewilligung bis 5 Uhr morgens für die ganze Woche

und verfüge über zwei Abstellplätze, welche über die F-Strasse erschlossen

seien.

In dem Gebiet finde ferner häufiger Lieferantenverkehr

statt, wie sich auch am Augenschein gezeigt habe. Zulieferungen erfolgten nicht

nur für die Geschäfte an der F-Strasse, sondern auch für die zahlreichen

Geschäfte, Restaurants und Bars an der M-Strasse und im nahen Umfeld. An der M-Strasse

befinde sich zudem ein Hotel, zu welchem die Gäste fürs Ein- und Ausladen über

die F-Strasse zufahren dürften. Aufgrund der Lage sei fraglos auch Taxiverkehr

und ein mit den üblichen Immissionen verbundener Fussgängerverkehr bis spät in

die Nacht hinein vorhanden. Hinzu kämen Abstellplätze der Baufirma N in der Nähe

des Streitobjekts sowie weitere bewilligte Abstellplätze an der O-Gasse, von denen

aus ebenfalls die F-Strasse befahren werden könne.

Aufgrund dieser Gegebenheiten stehe ausser Frage, dass im

fraglichen Bereich nicht nur am Tag, sondern auch in der Nacht zahlreiche

Lärmquellen vorhanden seien. Demgegenüber sei das durch die strittigen zwei

Abstellplätze induzierte Verkehrsaufkommen äusserst gering. Ausgehend von dem für

Parkplätze von Wohnungen geltenden spezifischen Verkehrspotenzial von 2,5

Fahrten pro Parkfeld und Tag seien hier fünf Fahrten pro Tag zu erwarten. Angesichts

des sonstigen Verkehrs im Quartier (ausnahmebewilligte Fahrten, Fahrten der

öffentlichen Dienste, Güterumschlag, Fahrten zu bestehenden Abstellplätzen mit

Bestandesgarantie etc.) sowie des hörbaren Verkehrslärms der genannten

Hauptstrassen könnten diese wenigen Fahrten keine wahrnehmbare oder jedenfalls

keine rechtserhebliche Störung der Nachbarschaft bewirken. Da sich die

Abstellplätze im Hinterhof befänden, seien auch die von dort ausgehenden

Geräusche von Parkiermanövern, Türenschliessen und Motorstarts vom Grundstück

des Beschwerdeführers aus nicht oder kaum hörbar.

Eine Beseitigung der beiden Abstellplätze würde dem

Beschwerdeführer unter diesen Umständen keinen Vorteil, d.h. spürbar weniger

Verkehr und Lärm, verschaffen. Seine Darstellung, wonach es zu gewissen Zeiten

in der Nacht ruhig sei und dann in störender Weise über den Durchgang zu- oder

weggefahren werde, erscheine eher gesucht. Selbst wenn dies vereinzelt

vorkommen sollte, vermöchte dies noch keine rechtserhebliche Betroffenheit zu

begründen. Dem Beschwerdeführer fehle daher ein schutzwürdiges

Anfechtungsinteresse.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer

wendet vorab ein, im nachbarlichen Verhältnis werde die Legitimation stets

anerkannt, wenn die Verletzung einer Norm infrage stehe, welcher nachbarschützende

Funktion zukomme wie zum Beispiel den Bestimmungen über die Ausnützung oder den

Grenzabstand. Eine derartige Funktion müsse auch den Normen über die Beschränkung

der offenen Abstellflächen und Einstellgaragen in der Altstadt von Winterthur

zuerkannt werden, da diese – neben Gründen des Denkmalschutzes – unter anderem

damit begründet würden, dass die Altstadt bewohnerfreundlich bleiben solle.

Weist das Verwaltungsgericht eine Angelegenheit zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so ist gemäss § 64 Abs. 2 VRG dem

neuen Entscheid der untern Instanz die rechtliche Beurteilung zugrunde zu

legen, mit welcher die Rückweisung begründet wurde. Damit soll verhindert

werden, dass über dieselbe rechtliche Streitfrage ein zweites Verfahren vor

Verwaltungsgericht stattfindet (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 64

N. 10). Dementsprechend geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass der

Rückweisungsentscheid auch das rückweisende Gericht bindet, wenn gegen den

neuen Entscheid der Vorinstanz wiederum eine Beschwerde erhoben wird (RB 2000

Nr. 13, VB.2000.00232, E. 3 = BEZ 2000 Nr. 54; vgl. VGr, 17. November

2010, SB.2010.00084, E. 1.1).

Im Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. April

2010.

wurde die Frage der nachbarschützenden Funktion der genannten

Parkierungsvorschriften nicht ausdrücklich geprüft. Aus dem Entscheid ergibt

sich jedoch ohne Weiteres, dass den Vorschriften – jedenfalls im vorliegenden

Zusammenhang – keine derartige Funktion beigemessen wurde, denn sonst wäre eine

Rückweisung an die Vorinstanz zur näheren Abklärung der Immissionen nicht

erforderlich gewesen. Insoweit kann auf den Entscheid vom 6. April 2010

nach dem Gesagten nicht zurückgekommen werden; die Frage ist daher heute nicht

erneut zu beurteilen.

Im Übrigen erscheint die Auffassung des Beschwerdeführers

auch inhaltlich nicht als zwingend. Wenn die fraglichen Vorschriften auf eine

Verkehrsberuhigung im Quartier abzielen, geschieht dies zum Wohl der

Quartierbewohner insgesamt; eine nachbarschützende Funktion im Sinn der genannten

Rechtsprechung (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 35) lässt sich

daraus noch nicht ableiten. Sodann könnte sich der Beschwerdeführer auch nicht

auf eine von den Abstellplätzen ausgehende Beeinträchtigung optischer oder

räumlicher Art berufen, weil von seiner Liegenschaft kein Sichtkontakt zu

diesen besteht.

4.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, dass die Vorinstanz die zu erwartenden

Störungen anhand der Richtlinien der Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion

ermittelt hat, welche für Parkplätze dieser Art ein spezifisches Verkehrspotenzial

von 2,5 Fahrten pro Parkplatz und Tag vorsehen. Im Zusammenhang mit der

Legitimation gehe es jedoch nicht um eine statistische, sondern um die

tatsächliche Betroffenheit; diese müsse sich an der möglichen Nutzung

orientieren, welche viel intensiver sein könne als die statistisch ermittelte

Anzahl Fahrten.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit Blick auf

die Legitimation ist nicht auf die grösstmögliche, sondern auf eine anhand

realistischer Annahmen zu erwartende Nutzung abzustellen. Der Beschwerdeführer

nennt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend mit einer besonders

intensiven Nutzung der zwei strittigen Abstellplätze zu rechnen wäre. Es ist

daher durchaus sachgerecht, den von diesen Abstellplätzen zu erwartenden

Verkehr anhand des durchschnittlichen Verkehrspotenzials zu ermitteln.

Auszugehen ist somit von insgesamt fünf Fahrten pro Tag.

4.3

Nach

Auffassung des Beschwerdeführers war der am Nachmittag um 14 Uhr durchgeführte

Augenschein der Vorinstanz von vornherein nicht geeignet, um

Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der nächtlichen Störungen zu treffen.

Die private Beschwerdegegnerin macht geltend, der

Beschwerdeführer hätte diesen Einwand bereits bei der Festsetzung des

Augenscheintermins, der in Absprache mit den Parteien erfolgt sei, erheben

müssen; ihn erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht vorzubringen, verstosse

gegen Treu und Glauben. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da das

Vorgehen der Vorinstanz auch einer uneingeschränkten Prüfung standhält.

Der Beschwerdeführer hatte in seinen früheren

Rechtsschriften nicht ausschliesslich auf die Störungen in der Nacht verwiesen.

Die Durchführung eines Augenscheins am Nachmittag war schon aus diesem Grund

durchaus sachgerecht. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass

die Wahrnehmbarkeit von Störungen am Tag in Anbetracht der unterschiedlichen

Geräuschkulisse nicht dieselbe ist wie in der Nacht. Dessen waren sich die am Augenschein

beteiligten Personen aber zweifellos bewusst und sie konnten diesem Umstand bei

ihren Schlussfolgerungen Rechnung tragen. Sodann ist bei Sachverhaltsabklärungen

dieser Art auch die Verhältnismässigkeit des Aufwands zu beachten. Angesichts

des von vornherein nur sehr geringen Störungspotenzials der zu erwartenden wenigen

Fahrzeugbewegungen war es nicht angezeigt, einen aufwendigen nächtlichen

Augenschein zu den vom Beschwerdeführer heute als massgeblich bezeichneten

Zeiten zwischen 24 und 5.30 Uhr durchzuführen, wenn für die Beurteilung des rechtlich

relevanten Sachverhalts eine annäherungsweise Ermittlung der Störwirkung

genügte. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Rückweisungsentscheid denn auch

nicht zwingend die Vornahme eines Augenscheins verlangt, sondern es der

Vorinstanz überlassen, ob sie die nötigen Feststellungen bereits aufgrund ihrer

Ortskenntnis zu treffen vermochte.

4.4

Der

Beschwerdeführer hält die von der Vorinstanz angeführten durchschnittlichen

Verkehrsmengen am Verkehrsknotenpunkt G-Strasse/F-Strasse/I-Strasse, der mehr

als 60 m entfernt liege, bezüglich der hier massgeblichen nächtlichen Störungen

nicht für aussagekräftig. Die genannten Zahlen für die Nacht beträfen den

gesamten Zeitraum von 22 bis 6 Uhr. Darin eingeschlossen seien der

verkehrsintensive abendliche Ausgangsverkehr, der bekanntlich bis 23 Uhr (am

Wochenende noch länger) dauere, sowie der Frühverkehr ab ca. 5.30 Uhr. Von

ca. 24 bis 5.30 Uhr sei der Verkehr hingegen äusserst gering und in den

Wohnungen des Beschwerdeführers kaum wahrnehmbar. Diese Wohnungen seien auch

durch den geknickten Verlauf der F-Strasse gegenüber dem Verkehrsknotenpunkt

abgeschirmt.

Die Distanz vom Haus des Beschwerdeführers bis zur

Einmündung der F-Strasse in den Verkehrsknotenpunkt beträgt nicht 60 m, sondern

wenig mehr als 40 m (Messung mittels GIS-Browser des Kantons Zürich, www.gis.zh.ch).

Die Ausfahrt aus dem Hof der Beschwerdegegnerin 1 liegt etwas weiter (ca.

55.

m) vom Verkehrsknoten entfernt, doch ist dies für die Lärmbelastung des

Beschwerdeführers nicht relevant. Was sodann den geknickten Verlauf der F-Strasse

anbelangt, so ist diese Beugung derart gering, dass sie die direkte Sicht von

den Wohnungen des Beschwerdeführers auf den Verkehrsknotenpunkt höchstens knapp

zu unterbrechen vermag (vgl. den GIS-Browser sowie die Plandarstellung in den

Akten des ersten Verfahrens vor der Baurekurskommission

(VB.2009.00707) und dementsprechend keine entscheidende Verminderung des Lärms

bewirken kann. Anlässlich des Augenscheins hat die Vorinstanz denn auch

festgestellt, dass der Fahrzeugverkehr des Verkehrsknotenpunktes von der

Liegenschaft des Beschwerdeführers aus gut hörbar sei. Diese Feststellung bezog

sich zwar auf die Zeit um 14 Uhr, zu welcher die Lärmpegel allgemein höher

sind; sie muss aber für die Nacht, wenn sowohl der allgemeine Umgebungslärm wie

auch der Lärm des Verkehrsknotenpunktes geringer sind, ebenso gelten.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die statistisch

ermittelten Durchschnittszahlen des Nachtverkehrs zum überwiegenden Teil auf

die verkehrsintensiveren Zeitabschnitte vor Mitternacht und am frühen Morgen

entfallen, trifft freilich zu und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.

Dieselbe Überlegung gilt jedoch auch für die strittigen Parkplätze der privaten

Beschwerdegegnerin. Deren Benutzung wird mit derselben Wahrscheinlichkeit vor

allem am Tag und in den ersten Nachtstunden stattfinden. In der vom Beschwerdeführer

bezeichneten kritischen Zeit von 24 bis 5.30 Uhr ist in Anbetracht der

durchschnittlich zu erwartenden bloss fünf Ein- oder Ausfahrten pro Tag nur sehr

selten – bei Weitem nicht jeden Tag – mit einer Fahrzeugbewegung zu rechnen.

4.5

Der

Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Ausführungen der Vorinstanz

betreffend die bestehenden Lärmquellen in der Umgebung seines Wohnhauses. Nach

seiner Darstellung gehört die innere F-Strasse nachts zu den ruhigsten Altstadtteilen,

weil sie praktisch keinerlei Ausgangs- und Freizeitaktivitäten aufweise. Das

QuartierRestaurant K mit Aussenbestuhlung schliesse um 23 Uhr, und die Benutzung

der Sitzplätze im Freien sei bei unseren klimatischen Verhältnissen ohnehin

sehr eingeschränkt. Die Baccara-Bar an der Ecke zur G-Strasse werde durch den

geknickten Verlauf der F-Strasse von seinem Wohnhaus abgeschirmt. Zum Hotel P an

der M-Strasse werde von der G-Strasse bzw. Q-Strasse her zugefahren und

höchstens in Ausnahmefällen durch die F-Strasse. Die übrigen erwähnten Betriebe

wie auch die Baufirma N seien gewöhnliche Altstadtgeschäfte mit üblichen

Öffnungszeiten, welche nachts weder Verkehr noch Lärm generierten.

Diese Angaben dürften im Wesentlichen zutreffen. Die durch

die leichte Beugung der F-Strasse bewirkte Dämpfung der Lärmausbreitung ist

allerdings, wie erwähnt, nicht hoch zu veranschlagen. Sodann steht die

Tatsache, dass nahe beim Wohnhaus des Beschwerdeführers das Quartierrestaurant K

(F-Strasse 07) mit Aussenbestuhlung betrieben wird, im Gegensatz zu seiner

Aussage, wonach in diesem Gebiet praktisch keine Ausgangs- und Freizeitaktivitäten

stattfänden. Dem Beschwerdeführer ist jedoch darin beizupflichten, dass die

genannten Betriebe zu der von ihm erwähnten ruhigen Zeitspanne von 24 bis 5.30

Uhr kaum wesentlichen Lärm verursachen werden.

Dies ändert jedoch nichts an der Grundaussage der

Vorinstanz, wonach die wenigen Fahrzeugbewegungen von und zu den beiden strittigen

Abstellplätzen keine relevanten Störungen für die Wohnungen des

Beschwerdeführers erwarten lassen. Soweit die Zu- und Wegfahrten zu den Abstellplätzen

tagsüber oder in den frühen Nachtstunden erfolgen, werden sie angesichts des

sonstigen Verkehrs und weiterer Aktivitäten in der Umgebung kaum wahrnehmbar

sein. Das wird auch vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten; seine

Befürchtungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die späteren Nachtstunden,

insbesondere den Zeitabschnitt von 24 bis 5.30 Uhr. Zu dieser Zeit werden

jedoch auch die von den beiden Abstellplätzen herrührenden Fahrzeugbewegungen

so selten sein, dass sie als relevante Störung nicht in Betracht fallen.

5.

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer durch die

angefochtene Baubewilligung nicht in relevantem Ausmass berührt, und er besitzt

daher kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die

Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf seinen Rekurs eingetreten. Die gegen

ihren Entscheid gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

Zu der vom Bauausschuss der Stadt Winterthur gewünschten

materiellen Beurteilung des vorliegenden Bauvorhabens besteht bei diesem

Ergebnis kein Anlass.

6.

Dem Ausgang des Verfahrens gemäss wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er trägt die Gerichtskosten und hat der

privaten Beschwerdegegnerin zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach

Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…