VB.2010.00445
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00445
5. April 2011Deutsch15 min
(URT.2011.13150)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00445
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. April 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Robert Wolf (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C GmbH, vertreten
durch RA D,
2. Bauausschuss der Stadt
Winterthur, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Der Bauausschuss der Stadt Winterthur erteilte der C GmbH
am 24. Juni 2009 die Baubewilligung für Umbauten an den Gebäuden
Assek.-Nrn. 01 und 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 an der F-Strasse
04 in Winterthur.
Dagegen erhob der Nachbar A Rekurs an die Baurekurskommission IV
des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Baubewilligung sei mit einer
Nebenbestimmung zu ergänzen, "wonach die bisherige Bestandesgarantie für
die beiden Parkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 untergeht und diese
Parkplätze nicht mehr zu Abstellzwecken für Motorfahrzeuge jeder Art benutzt
werden dürfen". Die Baurekurskommission trat mit Entscheid vom 12. November 2009
nicht auf den Rekurs ein.
Gegen den Rekursentscheid erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verfahren VB.2009.00707), welches
das Rechtsmittel am 6. April 2010 teilweise guthiess, den Entscheid
der Baurekurskommission aufhob und die
Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies.
B.
Mit Entscheid vom 15. Juli 2010 trat die Baurekurskommission
nach Durchführung eines Augenscheins wiederum nicht auf den Rekurs ein und auferlegte dem Rekurrenten die Verfahrenskosten sowie eine
Umtriebsentschädigung an die private Rekursgegnerin.
Erwägungen
II.
Am 3. September 2010 erhob der Beschwerdeführer
erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Baurekurskommission sei aufzuheben und
die Sache zur materiellen Beurteilung an diese zurückzuweisen; eventuell sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Baubewilligung vom 24. Juni 2009 mit der bereits im Rekursverfahren verlangten Nebenbestimmung zu
ergänzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Vorinstanz stellte am 17. September 2010 ohne
weitere Bemerkungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss der
Stadt Winterthur und die Bauherrin beantragten mit Beschwerdeantworten vom 8. Oktober 2010, die Beschwerde sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers
abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Wie schon im ersten
Verfahren trat die Vorinstanz nicht auf den Rekurs ein, weil sie den Beschwerdeführer
nicht als legitimiert erachtete. Dieser ist daher ohne Weiteres befugt, mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu beanstanden, dass ihm die Legitimation
zu Unrecht abgesprochen worden sei.
2.
Strittig ist ebenso wie im ersten Verfahren vor
Verwaltungsgericht, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Baubewilligung im Sinn von § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ausreichend berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zur Begründung
seiner Legitimation führte der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren aus, die
Zufahrt zu den Abstellplätzen des Baugrundstücks, die durch das Erdgeschoss des
Gebäudes F-Strasse 05 führe, liege schräg gegenüber seiner Liegenschaft F-Strasse 06.
Diese umfasse zwei Wohnungen mit auf die F-Strasse gerichteten Wohn- und
Schlafräumen. Die Lärmimmissionen, welche durch die Zu- und Wegfahrten zu bzw.
von den Abstellplätzen erzeugt würden, beeinträchtigten die Nachtruhe in seinem
Haus erheblich.
Im Rückweisungsentscheid vom 6. April 2010 erwog das
Verwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer zweifellos über eine ausreichend
nahe räumliche Beziehung zum Baugrundstück verfüge; hingegen stelle sich die
Frage, wieweit er eine qualifizierte persönliche Betroffenheit geltend machen
könne. Zu prüfen sei, ob die vom Beschwerdeführer genannten Einwirkungen nach
Art und Intensität so beschaffen seien, dass sie bei objektivierter Betrachtung
ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung begründen. Zu erwarten
seien zwar nur sehr wenige Fahrten pro Tag, und die private Beschwerdegegnerin
habe darauf hingewiesen, dass in nicht allzu grosser Entfernung von der
Liegenschaft des Beschwerdeführers andere Lärmquellen vorhanden seien, welche
die Störwirkung zusätzlicher Lärmereignisse relativierten. Da die Vorinstanz
diese Sachverhalte jedoch nicht überprüft habe und sich diese auch anhand der
Akten nicht abschliessend beurteilen liessen, sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie aufgrund ihrer Ortskenntnis, soweit erforderlich mithilfe
eines Augenscheins, die nötigen Feststellungen treffe.
3.
Zur Begründung ihres neuen Entscheids führt die Vorinstanz
aus, der Augenschein habe gezeigt, dass der Fahrzeugverkehr des
Verkehrsknotenpunktes G-Strasse/H-Strasse/I-Strasse/F-Strasse von der
Liegenschaft des Beschwerdeführers aus (am offenen Fenster im zweiten
Obergeschoss) gut hörbar sei. Bei der Verkehrsachse J-Strasse – G-Strasse – H-Strasse
handle es sich um den meistbefahrenen Verkehrsweg der Stadt Winterthur. Die
durchschnittlichen stündlichen Verkehrsmengen auf den fraglichen Strassen betrügen:
Tag
(6–22 Uhr)
Nacht
(22–6 Uhr)
G-Strasse
1196.
354.
I-Strasse
925.
172.
F-Strasse
734.
177.
(Anzahl
Fahrzeuge pro Stunde)
Gemäss dem
Strassenlärm-Informationssystem des Kantons Zürich betrage der Emissionspegel
auf den Strassenachsen an den massgeblichen Punkten zwischen 78,5 und 80,9
dB(A) am Tag und 72 bis 75,1 dB(A) in der Nacht. Diese Zahlen belegten
deutlich, dass auch die nahe gelegene Liegenschaft des Beschwerdeführers durch
den Verkehrslärm beeinträchtigt sei. Die Geräusche eines in den Hof des
Baugrundstücks fahrenden Autos gingen im allgemeinen Verkehrslärm auf.
Sodann befänden sich entlang dem ca. 100 m langen
Abschnitt der F-Strasse vom Verkehrsknoten bis zur M-Strasse zahlreiche
Geschäfte, das Restaurant K und der Nachtclub L. Das Restaurant verfüge über
eine Aussenbestuhlung und sei gemäss den angegebenen Betriebszeiten bis
23.
Uhr geöffnet, könnte jedoch bis 24 Uhr offen bleiben. Der Nachtclub
L besitze eine Betriebsbewilligung bis 5 Uhr morgens für die ganze Woche
und verfüge über zwei Abstellplätze, welche über die F-Strasse erschlossen
seien.
In dem Gebiet finde ferner häufiger Lieferantenverkehr
statt, wie sich auch am Augenschein gezeigt habe. Zulieferungen erfolgten nicht
nur für die Geschäfte an der F-Strasse, sondern auch für die zahlreichen
Geschäfte, Restaurants und Bars an der M-Strasse und im nahen Umfeld. An der M-Strasse
befinde sich zudem ein Hotel, zu welchem die Gäste fürs Ein- und Ausladen über
die F-Strasse zufahren dürften. Aufgrund der Lage sei fraglos auch Taxiverkehr
und ein mit den üblichen Immissionen verbundener Fussgängerverkehr bis spät in
die Nacht hinein vorhanden. Hinzu kämen Abstellplätze der Baufirma N in der Nähe
des Streitobjekts sowie weitere bewilligte Abstellplätze an der O-Gasse, von denen
aus ebenfalls die F-Strasse befahren werden könne.
Aufgrund dieser Gegebenheiten stehe ausser Frage, dass im
fraglichen Bereich nicht nur am Tag, sondern auch in der Nacht zahlreiche
Lärmquellen vorhanden seien. Demgegenüber sei das durch die strittigen zwei
Abstellplätze induzierte Verkehrsaufkommen äusserst gering. Ausgehend von dem für
Parkplätze von Wohnungen geltenden spezifischen Verkehrspotenzial von 2,5
Fahrten pro Parkfeld und Tag seien hier fünf Fahrten pro Tag zu erwarten. Angesichts
des sonstigen Verkehrs im Quartier (ausnahmebewilligte Fahrten, Fahrten der
öffentlichen Dienste, Güterumschlag, Fahrten zu bestehenden Abstellplätzen mit
Bestandesgarantie etc.) sowie des hörbaren Verkehrslärms der genannten
Hauptstrassen könnten diese wenigen Fahrten keine wahrnehmbare oder jedenfalls
keine rechtserhebliche Störung der Nachbarschaft bewirken. Da sich die
Abstellplätze im Hinterhof befänden, seien auch die von dort ausgehenden
Geräusche von Parkiermanövern, Türenschliessen und Motorstarts vom Grundstück
des Beschwerdeführers aus nicht oder kaum hörbar.
Eine Beseitigung der beiden Abstellplätze würde dem
Beschwerdeführer unter diesen Umständen keinen Vorteil, d.h. spürbar weniger
Verkehr und Lärm, verschaffen. Seine Darstellung, wonach es zu gewissen Zeiten
in der Nacht ruhig sei und dann in störender Weise über den Durchgang zu- oder
weggefahren werde, erscheine eher gesucht. Selbst wenn dies vereinzelt
vorkommen sollte, vermöchte dies noch keine rechtserhebliche Betroffenheit zu
begründen. Dem Beschwerdeführer fehle daher ein schutzwürdiges
Anfechtungsinteresse.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer
wendet vorab ein, im nachbarlichen Verhältnis werde die Legitimation stets
anerkannt, wenn die Verletzung einer Norm infrage stehe, welcher nachbarschützende
Funktion zukomme wie zum Beispiel den Bestimmungen über die Ausnützung oder den
Grenzabstand. Eine derartige Funktion müsse auch den Normen über die Beschränkung
der offenen Abstellflächen und Einstellgaragen in der Altstadt von Winterthur
zuerkannt werden, da diese – neben Gründen des Denkmalschutzes – unter anderem
damit begründet würden, dass die Altstadt bewohnerfreundlich bleiben solle.
Weist das Verwaltungsgericht eine Angelegenheit zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so ist gemäss § 64 Abs. 2 VRG dem
neuen Entscheid der untern Instanz die rechtliche Beurteilung zugrunde zu
legen, mit welcher die Rückweisung begründet wurde. Damit soll verhindert
werden, dass über dieselbe rechtliche Streitfrage ein zweites Verfahren vor
Verwaltungsgericht stattfindet (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 64
N. 10). Dementsprechend geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass der
Rückweisungsentscheid auch das rückweisende Gericht bindet, wenn gegen den
neuen Entscheid der Vorinstanz wiederum eine Beschwerde erhoben wird (RB 2000
Nr. 13, VB.2000.00232, E. 3 = BEZ 2000 Nr. 54; vgl. VGr, 17. November
2010, SB.2010.00084, E. 1.1).
Im Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. April
2010.
wurde die Frage der nachbarschützenden Funktion der genannten
Parkierungsvorschriften nicht ausdrücklich geprüft. Aus dem Entscheid ergibt
sich jedoch ohne Weiteres, dass den Vorschriften – jedenfalls im vorliegenden
Zusammenhang – keine derartige Funktion beigemessen wurde, denn sonst wäre eine
Rückweisung an die Vorinstanz zur näheren Abklärung der Immissionen nicht
erforderlich gewesen. Insoweit kann auf den Entscheid vom 6. April 2010
nach dem Gesagten nicht zurückgekommen werden; die Frage ist daher heute nicht
erneut zu beurteilen.
Im Übrigen erscheint die Auffassung des Beschwerdeführers
auch inhaltlich nicht als zwingend. Wenn die fraglichen Vorschriften auf eine
Verkehrsberuhigung im Quartier abzielen, geschieht dies zum Wohl der
Quartierbewohner insgesamt; eine nachbarschützende Funktion im Sinn der genannten
Rechtsprechung (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 35) lässt sich
daraus noch nicht ableiten. Sodann könnte sich der Beschwerdeführer auch nicht
auf eine von den Abstellplätzen ausgehende Beeinträchtigung optischer oder
räumlicher Art berufen, weil von seiner Liegenschaft kein Sichtkontakt zu
diesen besteht.
4.2
Der
Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, dass die Vorinstanz die zu erwartenden
Störungen anhand der Richtlinien der Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion
ermittelt hat, welche für Parkplätze dieser Art ein spezifisches Verkehrspotenzial
von 2,5 Fahrten pro Parkplatz und Tag vorsehen. Im Zusammenhang mit der
Legitimation gehe es jedoch nicht um eine statistische, sondern um die
tatsächliche Betroffenheit; diese müsse sich an der möglichen Nutzung
orientieren, welche viel intensiver sein könne als die statistisch ermittelte
Anzahl Fahrten.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit Blick auf
die Legitimation ist nicht auf die grösstmögliche, sondern auf eine anhand
realistischer Annahmen zu erwartende Nutzung abzustellen. Der Beschwerdeführer
nennt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend mit einer besonders
intensiven Nutzung der zwei strittigen Abstellplätze zu rechnen wäre. Es ist
daher durchaus sachgerecht, den von diesen Abstellplätzen zu erwartenden
Verkehr anhand des durchschnittlichen Verkehrspotenzials zu ermitteln.
Auszugehen ist somit von insgesamt fünf Fahrten pro Tag.
4.3
Nach
Auffassung des Beschwerdeführers war der am Nachmittag um 14 Uhr durchgeführte
Augenschein der Vorinstanz von vornherein nicht geeignet, um
Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der nächtlichen Störungen zu treffen.
Die private Beschwerdegegnerin macht geltend, der
Beschwerdeführer hätte diesen Einwand bereits bei der Festsetzung des
Augenscheintermins, der in Absprache mit den Parteien erfolgt sei, erheben
müssen; ihn erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht vorzubringen, verstosse
gegen Treu und Glauben. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da das
Vorgehen der Vorinstanz auch einer uneingeschränkten Prüfung standhält.
Der Beschwerdeführer hatte in seinen früheren
Rechtsschriften nicht ausschliesslich auf die Störungen in der Nacht verwiesen.
Die Durchführung eines Augenscheins am Nachmittag war schon aus diesem Grund
durchaus sachgerecht. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass
die Wahrnehmbarkeit von Störungen am Tag in Anbetracht der unterschiedlichen
Geräuschkulisse nicht dieselbe ist wie in der Nacht. Dessen waren sich die am Augenschein
beteiligten Personen aber zweifellos bewusst und sie konnten diesem Umstand bei
ihren Schlussfolgerungen Rechnung tragen. Sodann ist bei Sachverhaltsabklärungen
dieser Art auch die Verhältnismässigkeit des Aufwands zu beachten. Angesichts
des von vornherein nur sehr geringen Störungspotenzials der zu erwartenden wenigen
Fahrzeugbewegungen war es nicht angezeigt, einen aufwendigen nächtlichen
Augenschein zu den vom Beschwerdeführer heute als massgeblich bezeichneten
Zeiten zwischen 24 und 5.30 Uhr durchzuführen, wenn für die Beurteilung des rechtlich
relevanten Sachverhalts eine annäherungsweise Ermittlung der Störwirkung
genügte. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Rückweisungsentscheid denn auch
nicht zwingend die Vornahme eines Augenscheins verlangt, sondern es der
Vorinstanz überlassen, ob sie die nötigen Feststellungen bereits aufgrund ihrer
Ortskenntnis zu treffen vermochte.
4.4
Der
Beschwerdeführer hält die von der Vorinstanz angeführten durchschnittlichen
Verkehrsmengen am Verkehrsknotenpunkt G-Strasse/F-Strasse/I-Strasse, der mehr
als 60 m entfernt liege, bezüglich der hier massgeblichen nächtlichen Störungen
nicht für aussagekräftig. Die genannten Zahlen für die Nacht beträfen den
gesamten Zeitraum von 22 bis 6 Uhr. Darin eingeschlossen seien der
verkehrsintensive abendliche Ausgangsverkehr, der bekanntlich bis 23 Uhr (am
Wochenende noch länger) dauere, sowie der Frühverkehr ab ca. 5.30 Uhr. Von
ca. 24 bis 5.30 Uhr sei der Verkehr hingegen äusserst gering und in den
Wohnungen des Beschwerdeführers kaum wahrnehmbar. Diese Wohnungen seien auch
durch den geknickten Verlauf der F-Strasse gegenüber dem Verkehrsknotenpunkt
abgeschirmt.
Die Distanz vom Haus des Beschwerdeführers bis zur
Einmündung der F-Strasse in den Verkehrsknotenpunkt beträgt nicht 60 m, sondern
wenig mehr als 40 m (Messung mittels GIS-Browser des Kantons Zürich, www.gis.zh.ch).
Die Ausfahrt aus dem Hof der Beschwerdegegnerin 1 liegt etwas weiter (ca.
55.
m) vom Verkehrsknoten entfernt, doch ist dies für die Lärmbelastung des
Beschwerdeführers nicht relevant. Was sodann den geknickten Verlauf der F-Strasse
anbelangt, so ist diese Beugung derart gering, dass sie die direkte Sicht von
den Wohnungen des Beschwerdeführers auf den Verkehrsknotenpunkt höchstens knapp
zu unterbrechen vermag (vgl. den GIS-Browser sowie die Plandarstellung in den
Akten des ersten Verfahrens vor der Baurekurskommission
(VB.2009.00707) und dementsprechend keine entscheidende Verminderung des Lärms
bewirken kann. Anlässlich des Augenscheins hat die Vorinstanz denn auch
festgestellt, dass der Fahrzeugverkehr des Verkehrsknotenpunktes von der
Liegenschaft des Beschwerdeführers aus gut hörbar sei. Diese Feststellung bezog
sich zwar auf die Zeit um 14 Uhr, zu welcher die Lärmpegel allgemein höher
sind; sie muss aber für die Nacht, wenn sowohl der allgemeine Umgebungslärm wie
auch der Lärm des Verkehrsknotenpunktes geringer sind, ebenso gelten.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die statistisch
ermittelten Durchschnittszahlen des Nachtverkehrs zum überwiegenden Teil auf
die verkehrsintensiveren Zeitabschnitte vor Mitternacht und am frühen Morgen
entfallen, trifft freilich zu und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Dieselbe Überlegung gilt jedoch auch für die strittigen Parkplätze der privaten
Beschwerdegegnerin. Deren Benutzung wird mit derselben Wahrscheinlichkeit vor
allem am Tag und in den ersten Nachtstunden stattfinden. In der vom Beschwerdeführer
bezeichneten kritischen Zeit von 24 bis 5.30 Uhr ist in Anbetracht der
durchschnittlich zu erwartenden bloss fünf Ein- oder Ausfahrten pro Tag nur sehr
selten – bei Weitem nicht jeden Tag – mit einer Fahrzeugbewegung zu rechnen.
4.5
Der
Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Ausführungen der Vorinstanz
betreffend die bestehenden Lärmquellen in der Umgebung seines Wohnhauses. Nach
seiner Darstellung gehört die innere F-Strasse nachts zu den ruhigsten Altstadtteilen,
weil sie praktisch keinerlei Ausgangs- und Freizeitaktivitäten aufweise. Das
QuartierRestaurant K mit Aussenbestuhlung schliesse um 23 Uhr, und die Benutzung
der Sitzplätze im Freien sei bei unseren klimatischen Verhältnissen ohnehin
sehr eingeschränkt. Die Baccara-Bar an der Ecke zur G-Strasse werde durch den
geknickten Verlauf der F-Strasse von seinem Wohnhaus abgeschirmt. Zum Hotel P an
der M-Strasse werde von der G-Strasse bzw. Q-Strasse her zugefahren und
höchstens in Ausnahmefällen durch die F-Strasse. Die übrigen erwähnten Betriebe
wie auch die Baufirma N seien gewöhnliche Altstadtgeschäfte mit üblichen
Öffnungszeiten, welche nachts weder Verkehr noch Lärm generierten.
Diese Angaben dürften im Wesentlichen zutreffen. Die durch
die leichte Beugung der F-Strasse bewirkte Dämpfung der Lärmausbreitung ist
allerdings, wie erwähnt, nicht hoch zu veranschlagen. Sodann steht die
Tatsache, dass nahe beim Wohnhaus des Beschwerdeführers das Quartierrestaurant K
(F-Strasse 07) mit Aussenbestuhlung betrieben wird, im Gegensatz zu seiner
Aussage, wonach in diesem Gebiet praktisch keine Ausgangs- und Freizeitaktivitäten
stattfänden. Dem Beschwerdeführer ist jedoch darin beizupflichten, dass die
genannten Betriebe zu der von ihm erwähnten ruhigen Zeitspanne von 24 bis 5.30
Uhr kaum wesentlichen Lärm verursachen werden.
Dies ändert jedoch nichts an der Grundaussage der
Vorinstanz, wonach die wenigen Fahrzeugbewegungen von und zu den beiden strittigen
Abstellplätzen keine relevanten Störungen für die Wohnungen des
Beschwerdeführers erwarten lassen. Soweit die Zu- und Wegfahrten zu den Abstellplätzen
tagsüber oder in den frühen Nachtstunden erfolgen, werden sie angesichts des
sonstigen Verkehrs und weiterer Aktivitäten in der Umgebung kaum wahrnehmbar
sein. Das wird auch vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten; seine
Befürchtungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die späteren Nachtstunden,
insbesondere den Zeitabschnitt von 24 bis 5.30 Uhr. Zu dieser Zeit werden
jedoch auch die von den beiden Abstellplätzen herrührenden Fahrzeugbewegungen
so selten sein, dass sie als relevante Störung nicht in Betracht fallen.
5.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer durch die
angefochtene Baubewilligung nicht in relevantem Ausmass berührt, und er besitzt
daher kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die
Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf seinen Rekurs eingetreten. Die gegen
ihren Entscheid gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
Zu der vom Bauausschuss der Stadt Winterthur gewünschten
materiellen Beurteilung des vorliegenden Bauvorhabens besteht bei diesem
Ergebnis kein Anlass.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens gemäss wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er trägt die Gerichtskosten und hat der
privaten Beschwerdegegnerin zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…