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Entscheid

VB.2010.00448

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00448

23. Februar 2011Deutsch9 min

(URT.2011.13054)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 erteilte der

Bauausschuss der Stadt Winterthur der M GmbH die baurechtliche Bewilligung für

einen Autoabstellplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der P-Strasse 03

in Winterthur.

Erwägungen

II.

Diese Bewilligung wurde von der

Stockwerkeigentümergemeinschaft A-Strasse 01 am 18. Januar 2010 bei der Baurekurskommission

IV angefochten. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. Juli 2010

vollumfänglich ab.

III.

Gegen den Entscheid der Baurekurskommission gelangte H mit

Eingabe vom 7. September 2010 an das Verwaltungsgericht. Mit

Präsidialverfügungen vom 8. September 2010 und vom 6. Oktober 2010

wurden ihm je eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift und zur

Nachreichung einer ihn als prozessbevollmächtigten Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft

ausweisenden Vollmacht angesetzt.

Die Vorinstanz beantragte am 4. November 2010 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft

schloss am 19. November 2010 bzw. am 25. November 2010 ebenfalls auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; jeweils unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission IV zuständig.

1.2

Die im

Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft A-Strasse 01 stehende Liegenschaft

grenzt unmittelbar an das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 02. Die

Stockwerkeigentümergemeinschaft ist damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung

legitimiert. Die mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2010 einverlangte

mit Originalunterschriften der Vertretenen versehene Vollmacht, die H als

prozessbevollmächtigten Vertreter der Stockwerkeigentümergesellschaft ausweist,

wurde mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 fristgerecht nachgereicht.

2.

Gemäss § 243 Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind im

gebotenen Ausmass Fahrzeugabstellplätze zu schaffen. Die erforderliche Zahl der

Abstellplätze ist von den Gemeinden in der Bau- und Zonenordnung festzulegen (§ 242

Abs. 1 PBG). Die Stadt Winterthur hat am 27. Oktober 1986 die

Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze (PPVO) erlassen und darin die

Berechnungsweise der minimal erforderlichen Zahl von Pflichtabstellplätzen

festgelegt. Eine obere Begrenzung für die Erstellung freiwilliger Plätze sieht

die kommunale Abstellplatzverordnung nur für die Kernzonen vor. In den anderen

Bauzonen kann die Errichtung von Abstellplätzen nur untersagt werden, wenn

Vorgärten oder Innenhöfe aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt werden und

dies wohnhygienischen oder städtebaulichen Interessen zuwiderläuft (Art. 8

Abs. 3 PPVO).

2.1

Bei der

Verordnung über die Autoabstellplätze handelt es sich um kompetenzgemäss

erlassenes kommunales Recht, dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen

Bewilligungsbehörde obliegt. Bei der Auslegung kommunalen Rechts kommt der

örtlichen Baubehörde ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu,

weshalb sich das grundsätzlich auch zur Ermessensüberprüfung befugte Baurekursgericht

(ehemals: Baurekurskommission) bei der Überprüfung solcher Entscheide

Zurückhaltung auferlegt. Beruht der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung

der massgebenden Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu

respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der

kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn

sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar

erweist (RB 1981 Nr. 20, Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N. 19). Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von

vornherein auf blosse Rechtskontrolle beschränkt.

2.2

Das

streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt

Winterthur vom 3. Oktober 2000 in der Wohnzone W 3/2,6, in welcher

grundsätzlich keine zahlenmässige Begrenzung von Autoabstellplätzen besteht.

Der streitbetroffene Autoabstellplatz befindet sich in einem Durchgang zwischen

einer Hausfassade und einer Hecke.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist auch aus

den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Fotoaufnahmen nicht ersichtlich,

inwiefern sich durch den geplanten Parkplatz eine Aufhebung oder wesentliche

Beeinträchtigung eines Vorgartens bzw. eines Innenhofs im Sinn von Art. 8 Abs. 3

PPVO ergeben soll. Die Gärten der Liegenschaft der Beschwerdeführenden sind

durch eine Hecke klar vom Grundstück der privaten Beschwerdegegnerin

abgegrenzt. Aufgrund des nur schmalen Streifens zwischen der Hauswand und der

Hecke, auf welchem der Abstellplatz zu liegen kommen soll, ist auch nicht von

einer Innenhofsituation auszugehen. Da auf die tatsächlichen Verhältnisse zum

Zeitpunkt des Entscheids abzustellen ist, kann offenbleiben, wie sich die

Sachlage darstellen würde, falls die Beschwerdeführenden – wie geltend gemacht

– auf die Hecke verzichteten. Jedenfalls hat die mit den örtlichen

Gegebenheiten vertraute kommunale Baubehörde ihren Ermessens- bzw.

Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie unter den gegebenen

Umständen zum Schluss kommt, es liege keine eigentliche Vorgarten- oder Innenhofsituation

vor.

2.3

Mit den

Vorinstanzen ist daher festzuhalten, dass Art. 8 Abs. 3 der

Parkplatzverordnung der Schaffung eines zusätzlichen Autoabstellplatzes nicht

entgegensteht und dass es somit keine obere Grenze für die Erstellung freiwilliger

Parkplätze gibt. Dies zumal ein öffentliches Interesse besteht,

Parkierungsmöglichkeiten für Bewohner und Besucher zur Entlastung des

Strassenraums auf den dazugehörenden Liegenschaften zu schaffen (siehe § 242

Abs. 2 PBG) und der mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Bauausschuss

die Parkierungssituation im Quartier als problematisch einstuft.

Demgemäss kann die Bewilligung eines zusätzlichen

Abstellplatzes auch nicht von einem Bedarfsnachweis abhängig gemacht werden.

Insofern musste der Bauausschuss auch nicht berücksichtigen, dass die Anzahl

der Pflichtparkplätze mit den bisherigen 10 unterirdischen und 9 oberirdischen

Plätzen bereits mehr als erfüllt war.

2.4

Im Übrigen

bildeten die bestehenden oberirdischen Abstellplätze ihrerseits bereits Gegenstand

eines Rekursverfahrens. Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 4. Dezember

2008.

stellte die Baurekurskommission IV fest, dass die bestehenden 9 oberirdischen

Abstellplätze Bestandesgarantie geniessen. Sodann hat die Vorinstanz damals –

entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden – nicht entschieden, dass an

der Grenze zur Liegenschaft A-Strasse 01 keine Parkplätze erstellt werden

dürften, sondern lediglich, dass der Parkplatz Nr. 10 nicht Gegenstand

jenes Verfahrens bildete.

3.

Im Beschwerdeverfahren

bringen die Beschwerdeführenden erstmals vor, der geplante Parkplatz würde den

Zugang zum Kinderspielplatz versperren. Die Einhaltung der Lage sei

unrealistisch und praxisfremd. Im Alltag würden die Autos und Kastenwagen nicht

millimetergenau entlang der Hauswand abgestellt, sondern zwischen dem Haus und

der Hecke eingemittet, damit Lenker und Beifahrer einigermassen ungehindert

aussteigen könnten. Links und rechts blieben dann etwa 40 cm Raum. Ein

gefahrloses Durchkommen – gar mit Kinderwagen – sei damit nicht mehr möglich.

Nicht zuletzt bestehe die reale Möglichkeit, dass unabsichtlich Autos –

beispielsweise durch Kratzer – beschädigt werden könnten.

3.1

Entscheidet

das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite richterliche Instanz, sind

neue Tatsachenbehauptungen nur soweit zulässig, als es durch die angefochtene

Verfügung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Der erstmals im

Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand, der Zugang zum Kinderspielplatz werde

durch den geplanten Parkplatz versperrt, wurde nicht erst durch den

vorinstanzlichen Entscheid notwendig gemacht, sondern hätte von den

Beschwerdeführenden ohne Weiteres schon im Rekursverfahren vorgebracht werden

können, zumal diese damals noch anwaltlich vertreten waren. Die neu

vorgebrachte Tatsachenbehauptung ist daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu

hören.

3.2

Ob der

Bauausschuss und die Vorinstanz – wie von den Beschwerdeführenden geltend

gemacht – den nunmehr verspätet erhobenen Einwand aufgrund der Aktenlage

bereits von Anfang an und von Amtes wegen hätten berücksichtigen müssen, kann

insofern offenbleiben, als dieser auch materiell abzuweisen wäre:

Wie sich aus dem bei den

Akten liegenden Grundbuchauszug ergibt, haben die Beschwerdeführenden zwar ein

Mitbenutzungsrecht am fraglichen Kinderspielplatz. Sie haben hingegen keinen

Anspruch, diesen über das Grundstück der privaten Beschwerdegegnerin bzw. über

den geplanten Parkplatz zu erreichen, da ein entsprechendes Wegrecht im

Grundbuch nicht eingetragen ist.

Die Erreichbarkeit des

Kinderspielplatzes zur Ausübung des Benutzungsrechts ist auch ohne

Inanspruchnahme des Grundstücks der privaten Beschwerdegegnerin möglich. Wie

sich aus dem Umgebungs- und Bepflanzungsplan ergibt, besteht in der Hecke eine

mit einem Gartentürchen versehene Lücke, von welcher der Spielplatz direkt von

der Liegenschaft A-Strasse 01 aus erreicht werden kann, ohne dass am

geplanten Parkplatz Nr. 10 vorbeigegangen werden muss.

Die Beschwerdeführenden

sind somit zur Ausübung ihres Benutzungsrechts am Kinderspielplatz nicht auf

die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beschwerdeführenden angewiesen, weshalb

sie aus dem Benutzungsrecht nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Soweit die

Beschwerdeführenden diesbezüglich vorbringen, der direkte Zugang zum Spielplatz

liege komplett im Privatgarten des diesseitigen, erdgeschossigen Eigentümers,

ist festzuhalten, dass die entsprechenden "Wegrechte" für die anderen

Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft intern zu regeln sind, weshalb dieser

Einwand einer Bewilligung des Parkplatzes auf dem Grundstück der privaten

Beschwerdegegnerin nicht entgegensteht.

4.

Schliesslich hat die

Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich eine Bewilligungsverweigerung

aufgrund des nur geringfügigen Störpotenzials auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip

im Sinn von Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983.

(USG) nicht rechtfertigen lässt, weshalb diesbezüglich auf die

entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vorinstanzlicher Entscheid

E. 5).

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

VRG) und haben der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene

Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–6 unter solidarischer Haftung

je zu 1/6 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1–6 werden je zu 1/6 unter solidarischer Haftung verpflichtet,

der privaten Beschwerdegegnerschaft für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…