VB.2010.00448
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00448
23. Februar 2011Deutsch9 min
(URT.2011.13054)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00448
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Februar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
Stockwerkeigentümergemeinschaft A-Strasse
01,
bestehend aus:
1.1 B,
1.2 C,
2.1 D,
2.2 E,
3. F,
4.1 G,
4.2 H,
5.1 I,
5.2 J,
6.1 K,
6.2 L,
alle vertreten durch H,
Beschwerdeführende,
gegen
1. M GmbH, vertreten
durch RA N,
2. Bauausschuss der Stadt
Winterthur,
vertreten durch RA O,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 erteilte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur der M GmbH die baurechtliche Bewilligung für
einen Autoabstellplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der P-Strasse 03
in Winterthur.
Erwägungen
II.
Diese Bewilligung wurde von der
Stockwerkeigentümergemeinschaft A-Strasse 01 am 18. Januar 2010 bei der Baurekurskommission
IV angefochten. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. Juli 2010
vollumfänglich ab.
III.
Gegen den Entscheid der Baurekurskommission gelangte H mit
Eingabe vom 7. September 2010 an das Verwaltungsgericht. Mit
Präsidialverfügungen vom 8. September 2010 und vom 6. Oktober 2010
wurden ihm je eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift und zur
Nachreichung einer ihn als prozessbevollmächtigten Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft
ausweisenden Vollmacht angesetzt.
Die Vorinstanz beantragte am 4. November 2010 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft
schloss am 19. November 2010 bzw. am 25. November 2010 ebenfalls auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; jeweils unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission IV zuständig.
1.2
Die im
Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft A-Strasse 01 stehende Liegenschaft
grenzt unmittelbar an das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 02. Die
Stockwerkeigentümergemeinschaft ist damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Die mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2010 einverlangte
mit Originalunterschriften der Vertretenen versehene Vollmacht, die H als
prozessbevollmächtigten Vertreter der Stockwerkeigentümergesellschaft ausweist,
wurde mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 fristgerecht nachgereicht.
2.
Gemäss § 243 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind im
gebotenen Ausmass Fahrzeugabstellplätze zu schaffen. Die erforderliche Zahl der
Abstellplätze ist von den Gemeinden in der Bau- und Zonenordnung festzulegen (§ 242
Abs. 1 PBG). Die Stadt Winterthur hat am 27. Oktober 1986 die
Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze (PPVO) erlassen und darin die
Berechnungsweise der minimal erforderlichen Zahl von Pflichtabstellplätzen
festgelegt. Eine obere Begrenzung für die Erstellung freiwilliger Plätze sieht
die kommunale Abstellplatzverordnung nur für die Kernzonen vor. In den anderen
Bauzonen kann die Errichtung von Abstellplätzen nur untersagt werden, wenn
Vorgärten oder Innenhöfe aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt werden und
dies wohnhygienischen oder städtebaulichen Interessen zuwiderläuft (Art. 8
Abs. 3 PPVO).
2.1
Bei der
Verordnung über die Autoabstellplätze handelt es sich um kompetenzgemäss
erlassenes kommunales Recht, dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen
Bewilligungsbehörde obliegt. Bei der Auslegung kommunalen Rechts kommt der
örtlichen Baubehörde ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu,
weshalb sich das grundsätzlich auch zur Ermessensüberprüfung befugte Baurekursgericht
(ehemals: Baurekurskommission) bei der Überprüfung solcher Entscheide
Zurückhaltung auferlegt. Beruht der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung
der massgebenden Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu
respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der
kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn
sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar
erweist (RB 1981 Nr. 20, Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20
N. 19). Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von
vornherein auf blosse Rechtskontrolle beschränkt.
2.2
Das
streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt
Winterthur vom 3. Oktober 2000 in der Wohnzone W 3/2,6, in welcher
grundsätzlich keine zahlenmässige Begrenzung von Autoabstellplätzen besteht.
Der streitbetroffene Autoabstellplatz befindet sich in einem Durchgang zwischen
einer Hausfassade und einer Hecke.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist auch aus
den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Fotoaufnahmen nicht ersichtlich,
inwiefern sich durch den geplanten Parkplatz eine Aufhebung oder wesentliche
Beeinträchtigung eines Vorgartens bzw. eines Innenhofs im Sinn von Art. 8 Abs. 3
PPVO ergeben soll. Die Gärten der Liegenschaft der Beschwerdeführenden sind
durch eine Hecke klar vom Grundstück der privaten Beschwerdegegnerin
abgegrenzt. Aufgrund des nur schmalen Streifens zwischen der Hauswand und der
Hecke, auf welchem der Abstellplatz zu liegen kommen soll, ist auch nicht von
einer Innenhofsituation auszugehen. Da auf die tatsächlichen Verhältnisse zum
Zeitpunkt des Entscheids abzustellen ist, kann offenbleiben, wie sich die
Sachlage darstellen würde, falls die Beschwerdeführenden – wie geltend gemacht
– auf die Hecke verzichteten. Jedenfalls hat die mit den örtlichen
Gegebenheiten vertraute kommunale Baubehörde ihren Ermessens- bzw.
Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie unter den gegebenen
Umständen zum Schluss kommt, es liege keine eigentliche Vorgarten- oder Innenhofsituation
vor.
2.3
Mit den
Vorinstanzen ist daher festzuhalten, dass Art. 8 Abs. 3 der
Parkplatzverordnung der Schaffung eines zusätzlichen Autoabstellplatzes nicht
entgegensteht und dass es somit keine obere Grenze für die Erstellung freiwilliger
Parkplätze gibt. Dies zumal ein öffentliches Interesse besteht,
Parkierungsmöglichkeiten für Bewohner und Besucher zur Entlastung des
Strassenraums auf den dazugehörenden Liegenschaften zu schaffen (siehe § 242
Abs. 2 PBG) und der mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Bauausschuss
die Parkierungssituation im Quartier als problematisch einstuft.
Demgemäss kann die Bewilligung eines zusätzlichen
Abstellplatzes auch nicht von einem Bedarfsnachweis abhängig gemacht werden.
Insofern musste der Bauausschuss auch nicht berücksichtigen, dass die Anzahl
der Pflichtparkplätze mit den bisherigen 10 unterirdischen und 9 oberirdischen
Plätzen bereits mehr als erfüllt war.
2.4
Im Übrigen
bildeten die bestehenden oberirdischen Abstellplätze ihrerseits bereits Gegenstand
eines Rekursverfahrens. Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 4. Dezember
2008.
stellte die Baurekurskommission IV fest, dass die bestehenden 9 oberirdischen
Abstellplätze Bestandesgarantie geniessen. Sodann hat die Vorinstanz damals –
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden – nicht entschieden, dass an
der Grenze zur Liegenschaft A-Strasse 01 keine Parkplätze erstellt werden
dürften, sondern lediglich, dass der Parkplatz Nr. 10 nicht Gegenstand
jenes Verfahrens bildete.
3.
Im Beschwerdeverfahren
bringen die Beschwerdeführenden erstmals vor, der geplante Parkplatz würde den
Zugang zum Kinderspielplatz versperren. Die Einhaltung der Lage sei
unrealistisch und praxisfremd. Im Alltag würden die Autos und Kastenwagen nicht
millimetergenau entlang der Hauswand abgestellt, sondern zwischen dem Haus und
der Hecke eingemittet, damit Lenker und Beifahrer einigermassen ungehindert
aussteigen könnten. Links und rechts blieben dann etwa 40 cm Raum. Ein
gefahrloses Durchkommen – gar mit Kinderwagen – sei damit nicht mehr möglich.
Nicht zuletzt bestehe die reale Möglichkeit, dass unabsichtlich Autos –
beispielsweise durch Kratzer – beschädigt werden könnten.
3.1
Entscheidet
das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite richterliche Instanz, sind
neue Tatsachenbehauptungen nur soweit zulässig, als es durch die angefochtene
Verfügung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Der erstmals im
Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand, der Zugang zum Kinderspielplatz werde
durch den geplanten Parkplatz versperrt, wurde nicht erst durch den
vorinstanzlichen Entscheid notwendig gemacht, sondern hätte von den
Beschwerdeführenden ohne Weiteres schon im Rekursverfahren vorgebracht werden
können, zumal diese damals noch anwaltlich vertreten waren. Die neu
vorgebrachte Tatsachenbehauptung ist daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu
hören.
3.2
Ob der
Bauausschuss und die Vorinstanz – wie von den Beschwerdeführenden geltend
gemacht – den nunmehr verspätet erhobenen Einwand aufgrund der Aktenlage
bereits von Anfang an und von Amtes wegen hätten berücksichtigen müssen, kann
insofern offenbleiben, als dieser auch materiell abzuweisen wäre:
Wie sich aus dem bei den
Akten liegenden Grundbuchauszug ergibt, haben die Beschwerdeführenden zwar ein
Mitbenutzungsrecht am fraglichen Kinderspielplatz. Sie haben hingegen keinen
Anspruch, diesen über das Grundstück der privaten Beschwerdegegnerin bzw. über
den geplanten Parkplatz zu erreichen, da ein entsprechendes Wegrecht im
Grundbuch nicht eingetragen ist.
Die Erreichbarkeit des
Kinderspielplatzes zur Ausübung des Benutzungsrechts ist auch ohne
Inanspruchnahme des Grundstücks der privaten Beschwerdegegnerin möglich. Wie
sich aus dem Umgebungs- und Bepflanzungsplan ergibt, besteht in der Hecke eine
mit einem Gartentürchen versehene Lücke, von welcher der Spielplatz direkt von
der Liegenschaft A-Strasse 01 aus erreicht werden kann, ohne dass am
geplanten Parkplatz Nr. 10 vorbeigegangen werden muss.
Die Beschwerdeführenden
sind somit zur Ausübung ihres Benutzungsrechts am Kinderspielplatz nicht auf
die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beschwerdeführenden angewiesen, weshalb
sie aus dem Benutzungsrecht nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Soweit die
Beschwerdeführenden diesbezüglich vorbringen, der direkte Zugang zum Spielplatz
liege komplett im Privatgarten des diesseitigen, erdgeschossigen Eigentümers,
ist festzuhalten, dass die entsprechenden "Wegrechte" für die anderen
Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft intern zu regeln sind, weshalb dieser
Einwand einer Bewilligung des Parkplatzes auf dem Grundstück der privaten
Beschwerdegegnerin nicht entgegensteht.
4.
Schliesslich hat die
Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich eine Bewilligungsverweigerung
aufgrund des nur geringfügigen Störpotenzials auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip
im Sinn von Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983.
(USG) nicht rechtfertigen lässt, weshalb diesbezüglich auf die
entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vorinstanzlicher Entscheid
E. 5).
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
VRG) und haben der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–6 unter solidarischer Haftung
je zu 1/6 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1–6 werden je zu 1/6 unter solidarischer Haftung verpflichtet,
der privaten Beschwerdegegnerschaft für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…