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Entscheid

VB.2010.00450

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00450

18. November 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12798)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B befand sich vom 3. bis zum 6. November 2009 in

Untersuchungshaft. In der Folge wurde in den Medien bekannt, dass ihn die

Bezirksanwaltschaft Zürich am 21. Dezember 2004 mit Strafbefehl wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und ein gegen ihn geführtes

Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern eingestellt hatte. A,

Journalist auf der Inlandredaktion des Tages-Anzeigers, stellte darauf am

11. November 2009 bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Herausgabe

des genannten Strafbefehls bzw. der Einstellungsverfügung. Nach der

Weiterleitung an die zuständige Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte diese

am 5. Februar 2010, dass A eine Kopie des genannten Strafbefehls und eine

anonymisierte Kopie der erwähnten Einstellungsverfügung zugestellt werde.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten B sowie drei vom eingestellten

Strafverfahren betroffene Personen (X, Y und Z) je am 18. März 2010 bei

der Oberstaatsanwaltschaft und beantragten die Nichtgewährung der

Akteneinsicht. Die Oberstaatsanwaltschaft hiess den Rekurs von B am

29.

Juni 2010 gut, hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

vom 5. Februar 2010 auf und verweigerte den Informationszugang. Auf den

Rekurs von X, Y und Z trat sie nicht ein (Disp.-Ziff. 2) und auferlegte

die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'500.- zu vier Fünfteln A sowie X,

Y und Z zu je einem Fünfzehntel (Disp.-Ziff. 3). A verpflichtete sie zudem

zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 4'000.- an B

(Disp.-Ziff. 4).

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 8. September

2010.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ziffern 3 und 4

des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Er sei von der Pflicht zur

Leistung einer Parteientschädigung zu befreien, und die ihm auferlegten

Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung seien entweder auf die

Staatskasse zu nehmen oder der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat aufzuerlegen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten oder der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzichtete am

21.

September 2010 auf Vernehmlassung. B beantragte mit Schreiben vom

24.

September 2010 die Abweisung der Beschwerde, sofern und soweit auf

diese einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers. Die Oberstaatsanwaltschaft schloss am 27. September

2010.

auf Abweisung der Beschwerde, insofern sich das Verwaltungsgericht für

zuständig erkläre.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Wer Zugang zu Informationen gemäss

§ 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom

12.

Februar 2007 (IDG) will, stellt ein schriftliches Gesuch (§ 24

Abs. 1 IDG). Nach § 27 Abs. 1 IDG erlässt

das öffentliche Organ eine Verfügung,

wenn es den Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben

will. Will es entgegen dem Willen Dritter Informationszugang gewähren, so teilt

es dies den betroffenen Dritten mittels Verfügung mit (Abs. 2). Die

Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Februar 2010 stellt

eine Verfügung im Sinn von § 27 IDG dar, die Verfügung der

Oberstaatsanwaltschaft einen Rekursentscheid betreffend die Verfügung nach

§ 27 IDG. Der Rechtsschutz richtet sich gemäss § 39a Abs. 3 IDG

nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG; in

der Fassung vom 22. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Oberstaatsanwaltschaft betreffend Informationszugang zuständig. Entscheide über

den Zugang zu amtlichen Informationen nach § 27 IDG stellen Anordnungen im

Sinn von a§ 41 Abs. 1 VRG dar, welche der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

unterliegen (BGE 136 I 80 E. 2.3). Dasselbe gilt unter der revidierten –

und diesbezüglich inhaltlich unveränderten – Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

VRG). Diese Entscheide sind nicht vom Negativkatalog der §§ 42–44 VRG

erfasst. Die Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht nach dem Rekurs an

die Oberstaatsanwaltschaft entspricht dem Modell des zweistufigen Instanzenzugs

nach Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005

(KV; vgl. auch VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 1.1 und 1.2;

22.

September 2010, VB.2010.00293, E. 1; beide unter www.vgrzh.ch).

1.2

Die Auflage von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im

Rekursverfahren kann selbständig mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht

angefochten werden, wenn es auch in der Hauptsache zuständig ist (vgl.

§ 44 Abs. 3 VRG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung von Beschwerden betreffend den Zugang zu amtlichen Informationen

nach § 27 IDG wurde soeben dargelegt (vgl. E. 1.1). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Angesichts des Streitwerts von Fr. 6'000.- fällt die Beurteilung der

vorliegenden Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss § 13 Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden

für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Mehrere am Verfahren

Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen

(Abs. 2 Satz 1). Nach § 5 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden (GebührenO; LS 682) betragen die Staatsgebühren für Entscheide

im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-.

2.2

Die Oberstaatsanwaltschaft erwog, die genannten gesetzlichen Bestimmungen

liessen ihr einen grossen Ermessenspielraum. Angesichts des Umfangs, des

Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens erweise sich eine

Staatsgebühr von Fr. 2'500.- als angemessen. Die Kostenauflage erfolge in

der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten.

Angesichts des vollständigen Obsiegens des Beschwerdegegners komme eine

Kostenauflage zu seinen Lasten nicht infrage. Da sich der überwiegende Teil des

Aufwands auf die Behandlung des Rekurses des Beschwerdegegners und nur ein kleiner

Teil auf das Nichteintreten auf den Rekurs von X, Y und Z bezogen habe,

erscheine eine Auflage von vier Fünfteln der Verfahrenskosten an den

Beschwerdeführer und von einem Fünftel an X, Y und Z zusammen angemessen.

2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, vom Unterliegerprinzip könne aus

Billigkeitsgründen abgewichen werden, weshalb die von der Vorinstanz gewählte

Auslegung von § 13 Abs. 2 VRG nicht zwingend, ja sogar stossend sei.

Das Informations- und Datenschutzgesetz diene der Herstellung von Transparenz

in der öffentlichen Verwaltung. Mit der Gebühr für die Informationszugangsgesuche

gemäss § 29 IDG solle nur der administrative Aufwand abgegolten werden.

Die öffentlichen Organe müssten den Gesuchsteller darauf hinweisen, wenn die

Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichen Kosten verbunden sei (§ 29

Abs. 3 IDG). Den Medienschaffenden müsse es möglich sein, sich Zugang zu

amtlichen Informationen zu verschaffen, ohne dabei ein hohes Kostenrisiko

einzugehen, ansonsten der Zugang zur Information verunmöglicht werde. Die Kostenauflage

an den Gesuchsteller sei besonders stossend, wenn – wie hier – der

Gesuchsgegner gegen die Informationszugang gewährende Verfügung Rekurs erhoben

habe und nicht der Gesuchsteller. In solchen Fällen mache es Sinn, auf die Kostenauflage

zu verzichten und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, wie dies die

Oberstaatsanwaltschaft im gleich gelagerten Verfahren betreffend D getan habe.

Es sei nicht ersichtlich, warum sie im vorliegenden Verfahren anders

entschieden habe, denn das erstinstanzlich gutgeheissene Gesuch um Informationszugang

sei nicht chancenlos gewesen.

3.

3.1

Laut § 39a Abs. 3 IDG richtet sich der Rechtsschutz – wie bereits

in E. 1.1 ausgeführt – nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Dieser

Verweis umfasst auch die Bestimmung von § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG,

wonach die Verfahrenskosten in der Regel entsprechend dem Unterliegen

aufzuerlegen sind. Die Behörde hat gestützt auf die in der massgebenden Gebührenregelung

genannten Kriterien – Zeitaufwand, Bedeutung des Geschäfts, finanzielle und rechtliche

Tragweite, Schwierigkeit des Falls – die Gebühr nach pflichtgemässem Ermessen

zu bestimmen. Sie verfügt dabei über einen weiten Ermessensspielraum, den das

Verwaltungsgericht zu respektieren hat; die Prüfung der Angemessenheit ist dem

Gericht verwehrt (§ 50 VRG; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 8, 37).

Die Staatsgebühren für Entscheide

im Rechtsmittelverfahren betragen Fr. 50.- bis Fr. 4'000.- (§ 5

GebührenO). Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen Privater erhebt

das öffentliche Organ eine Gebühr (§ 29 Abs. 1 IDG; zu den hier nicht

zutreffenden Fällen der Kostenlosigkeit vgl. Abs. 2). Ist die Bearbeitung

des Gesuchs mit erheblichen Kosten verbunden, weist das öffentliche Organ die

gesuchstellende Person darauf hin (Abs. 3 Satz 1). Für die Bearbeitung

von Informationszugangsgesuchen gemäss § 20 Abs. 1 IDG betragen die

Staatsgebühren nach § 2 lit. f GebührenO Fr. 100.- bis

Fr. 1'000.-.

3.1.1

Die genannten Bestimmungen des

Informations- und Datenschutzgesetzes betreffend Gebührenerhebung finden nur

auf die Bearbeitung des Informationszugangsgesuchs durch die erstinstanzliche

Behörde Anwendung. Dies ergibt sich bereits aus § 39a Abs. 3 IDG,

welcher bezüglich des Rechtsschutzes integral auf das

Verwaltungsrechtspflegegesetz verweist. Auch die Regelung in § 2

lit. f GebührenO, wonach die Staatsgebühren von Fr. 100.- bis

Fr. 1'000.- für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss

§ 20 Abs. 1 IDG zur Anwendung kommen sollen, spricht dafür, die

entsprechenden Bestimmungen nur im erstinstanzlichen Verfahren zur Anwendung zu

bringen. Hätten die besonderen Bestimmungen betreffend Kostenauflage und -höhe

im Informations- und Datenschutzgesetz sowie in der Gebührenordnung auch auf

die Gebühren im Rechtsmittelverfahren gegen entsprechende erstinstanzliche

Verfügungen Anwendung finden sollen, so wäre dies im Gesetz oder in der

Gebührenordnung bei der Regelung der Höhe der Gebühren für Rechtsmittelverfahren

zu regeln gewesen. So führte auch der Regierungsrat in seiner Weisung zum

Informations- und Datenschutzgesetz aus, andere Gebühren für Dienstleistungen

der Verwaltung, die sich auf eine Rechtsgrundlage stützen könnten, seien durch

die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips nicht betroffen. Zudem wies er in

der genannten Weisung darauf hin, dass aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse

auf die Kostenlosigkeit für Zugangsgesuche von Medien verzichtet worden sei

(ABl 2005 1283 ff., 1320 f.). Schliesslich würde die Bestimmung von

§ 29 Abs. 3 IDG, wonach die gesuchstellende Person darauf hingewiesen

werden muss, wenn die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichen Kosten verbunden

ist, weder vom Wortlaut her noch inhaltlich in ein Rechtsmittelverfahren passen,

denn es ist nicht Zweck eines Rechtsmittelverfahrens, ein solches zunächst

einfach einzuleiten, um es wieder zurückziehen zu können, wenn eine gewisse

Kostenlast droht. Demnach kommen im Rekursverfahren gegen Entscheide betreffend

den Informationszugang die üblichen Gebühren für Rechtsmittelverfahren gemäss

§ 5 GebührenO zur Anwendung und nicht die für die Bearbeitung von

Informationszugangsgesuchen geltenden Gebühren (§ 2 lit. f GebührenO).

3.1.2

Die Höhe der von der

Oberstaatsanwaltschaft auferlegten Verfahrenskosten liegen mit insgesamt

Fr. 2'500.- im mittleren Bereich der von § 5 GebührenO festgelegten

Bandbreite von Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Der Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft

umfasst 22 Seiten, befasst sich eingehend mit der Rechtsprechung und der

Literatur und ist ausführlich begründet. Dazu gilt es zu bedenken, dass das

Informations- und Datenschutzgesetz erst seit rund zwei Jahren in Kraft ist,

weshalb noch viele grundsätzliche Fragen zu beantworten sind. Sodann ist

nochmals darauf hinzuweisen, dass die Oberstaatsanwaltschaft bei der

Festsetzung der Verfahrenskosten über einen weiten Ermessensspielraum verfügte.

Diesen hat sie mit der Festsetzung der Höhe der vorliegend strittigen

Staatsgebühr nicht überschritten.

3.2

Auch die Kostenverteilung ist nicht zu beanstanden. Diese richtet sich –

wie bereits ausgeführt – nach § 13 Abs. 2 VRG, wonach die Kosten in

der Regel den Unterliegenden aufzuerlegen sind. Als unterliegend gilt, wer

angesichts des Verfahrensausgangs mit seinen Anträgen nicht durchdringt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren

mit eingehender Begründung beantragt, die Rekurse abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Er ist damit im Rekursverfahren – ebenso wie X, Y und Z, auf

deren Rekurs mangels Legitimation nicht eingetreten wurde – als überwiegend

unterliegende Partei zu betrachten. Demnach sind die Verfahrenskosten

grundsätzlich ihnen aufzuerlegen. Im vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren

betreffend D nahm die Oberstaatsanwaltschaft die Verfahrenskosten auf die Staatskasse,

statt sie den unterliegenden Medienvertretern aufzuerlegen. Deren

Informationszugangsgesuch war von der Staatsanwaltschaft bezüglich der

Einstellungsverfügung gutgeheissen worden, den dagegen erhobenen Rekurs Ds

hiess die Oberstaatsanwaltschaft jedoch gut. Daraus kann der Beschwerdeführer

aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, umso mehr als die Oberstaatsanwaltschaft

nicht begründete, weshalb sie die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm. Es

ist daher nicht ersichtlich, ob sich die Oberstaatsanwaltschaft in jenem Fall

durch Billigkeitsüberlegungen leiten liess oder ob sie den unterlegenen

Journalisten deshalb keine Verfahrenskosten auferlegte, weil sie diese im

Rubrum nur als Mitbeteiligte aufführte. Zwar hätte es im Ermessen der Oberstaatsanwaltschaft

gelegen, im vorliegend angefochtenen Rekursentscheid die Verfahrenskosten aus

Billigkeitsüberlegungen auf die Staatskasse zu nehmen, es kann ihr jedoch nicht

vorgeworfen werden, sie habe das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt,

indem sie die Verfahrenskosten gemäss der allgemeinen Regelung für Rekursverfahren

(§ 13 Abs. 2 VRG) den unterliegenden Parteien auferlegte. Es ist

nicht ersichtlich, warum die Rechtsmittelinstanzen unterliegenden

Gesuchstellern in einem Verfahren betreffend Informationszugang keine Verfahrensgebühren

auferlegen dürften. Dies tat auch das Verwaltungsgericht im genannten Fall

betreffend D, indem es den gesuchstellenden Journalisten bzw. Medien im Umfang

ihres teilweisen Unterliegens (Nichteintreten auf einen Teil ihrer Anträge)

Kosten auferlegte (VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 9.2, www.vgrzh.ch).

Die Verteilung der Kosten unter den unterliegenden Parteien

rechtfertigt sich ebenfalls, da auf die Rekurse von X, Y und Z nicht

eingetreten werden konnte, sodass der weit überwiegende Teil des

Verfahrensaufwands bei der Bearbeitung des Rekurses von B anfiel, in welchem

der Beschwerdeführer unterlag.

4.

4.1

Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann die unterliegende Partei

oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu

einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Stehen sich im Verfahren

private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die Entschädigung

in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 3). Entgegen dem

Wortlaut von § 17 Abs. 2 lit. a VRG reicht es, wenn alternativ

komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen zu beurteilen sind. Als

schwierig sind Rechtsfragen zu bezeichnen, die zu beantworten auch eine

rechtskundige Person nicht ohne weiteres in der Lage ist, insbesondere weil eine

(klare) gesetzliche Regelung fehlt oder diesbezüglich keine oder nur eine widersprüchliche

Praxis der rechtsanwendenden Behörden besteht oder die massgebende Rechtsfrage

in Lehre und Rechtsprechung umstritten ist. Die Höhe der Parteientschädigung

ist von der Rechtsmittelinstanz nach freiem pflichtgemässem Ermessen

festzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27, 37).

4.2

Die Oberstaatsanwaltschaft führte aus, dem Beschwerdegegner sei infolge

seines Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers

zuzusprechen, da sich komplexe Rechtsfragen gestellt hätten. In analoger

Anwendung von § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts sei die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache,

der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen.

Aufgrund der sich stellenden komplexen Rechtsfragen, des Umfangs der

Rechtsschriften und der Bedeutung der Streitsache erscheine eine Entschädigung

von Fr. 4'000.- angemessen.

4.3

Der Beschwerdeführer rügt, die Oberstaatsanwaltschaft habe nicht näher

begründet, inwiefern die Voraussetzungen zur Auferlegung einer

Parteientschädigung gegeben seien. Der Beschwerdegegner habe offenbar nicht mit

einer Parteientschädigung gerechnet, denn er habe keine Kostennote eingereicht.

Dem Rekursverfahren habe ein äusserst einfacher Sachverhalt zugrunde gelegen.

Der Beschwerdegegner habe zudem keine besonders schwierigen Rechtsfragen

aufgeworfen sowie kaum Rechtsprechung und Literatur zitiert. Die

Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. VRG seien damit nicht

gegeben. Falls sie bejaht würden, wäre die Entschädigung tiefer anzusetzen. Die

Auferlegung einer Entschädigung nach der Kann-Vorschrift des § 17

Abs. 2 VRG sei unbillig, da er weder habe wissen können noch annehmen

müssen, dass die erste Instanz einen sehr ausführlichen Entscheid fällen würde,

aus dem ein Rekursverfahren resultierte, für das er am Schluss die gesalzene

Rechnung übernehmen müsse, obwohl er das Verfahren weder angestossen noch aufgebläht

habe. Es stünden sich zwar private Parteien gegenüber, doch sei die

Interessenabwägung der Staatsanwaltschaft Anlass für den Rekurs gewesen, weshalb

eine allfällige Entschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG dieser

aufzuerlegen sei.

4.4

Die Oberstaatsanwaltschaft ging zu Recht davon aus, dass sich im Rekursverfahren

komplexe Rechtsfragen stellten, welche den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigten.

Der Vertreter des Beschwerdegegners warf verschiedene komplexe Rechtsfragen auf

und zitierte aus mehreren Bundesgerichtsentscheiden sowie aus der Literatur.

Zudem führte dieser Rekurs dazu, dass sich die Oberstaatsanwaltschaft

ausführlich mit komplexen Rechtsfragen auseinandersetzen musste. Dabei spielt

es keine Rolle, ob alle Fragen vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners

aufgeworfen wurden oder nicht, hatte doch die Oberstaatsanwaltschaft den

Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden

(§ 7 Abs. 1 und 4 VRG). Ebenso zu Recht ging die Oberstaatsanwaltschaft

von zwei privaten Parteien mit gegensätzlichen Begehren aus, denn der Beschwerdeführer

hatte die Staatsanwaltschaft um Informationszugang ersucht, wogegen sich der Beschwerdegegner

wehrte. In dieser Situation war die Staatsanwaltschaft keine Partei mit eigenen

Interessen, sondern lediglich entscheidende erstinstanzliche Behörde. Dass die

Oberstaatsanwaltschaft unter diesen Umständen die Parteientschädigung dem

Beschwerdeführer und nicht der Staatsanwaltschaft auferlegte, ist nicht zu

beanstanden (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 48). Die

festgesetzte Parteientschädigung erscheint mit Blick auf die

verwaltungsgerichtliche Praxis zwar relativ hoch, doch überschritt die

Oberstaatsanwaltschaft damit ihren weiten Ermessensspielraum nicht. Vielmehr

legte sie klar dar, auf welche Kriterien sie abstellte. Es gilt dabei zu

berücksichtigen, dass es sich um ein neues Rechtsgebiet mit komplexen

Rechtsfragen handelt und dass die Entscheidung in dieser Sache namentlich für

den Beschwerdegegner von grosser Bedeutung war. Diese Umstände mussten dem

Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Rekursverfahrens klar sein. Im

Übrigen ist es im Verwaltungsverfahren üblich, keine Kostennote zur Festsetzung

der Parteientschädigung einzureichen. Aus dem Verzicht auf Einreichung einer

Kostennote kann daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht

abgeleitet werden, der Beschwerdegegner habe nicht mit der Zusprechung einer

solchen gerechnet.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist dem

Beschwerdegegner zulasten des Beschwerdeführers eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 300.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…