VB.2010.00450
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00450
18. November 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12798)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00450
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Informationszugang (Kostenauflage und Parteientschädigung)
Informationszugang: Kostenauflage und Parteientschädigung
(Die Staatsanwaltschaft hatte ein Gesuch eines Journalisten um Einsicht in zwei mehrere Jahre zurückliegende Strafverfahren gegen eine in der Öffentlichkeit bekannte Person
gutgeheissen. Die Oberstaatsanwaltschaft hiess einen Rekurs der bekannten Person dagegen gut und auferlegte dem Journalisten Fr. 2'000.- Verfahrenskosten und Fr. 4'000.- Parteientschädigung an den Rekurrenten. Der Journalist ficht die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung mit Beschwerde an.)
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Oberstaatsanwaltschaft betreffend den Zugang zu amtlichen Informationen nach dem kantonalen Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) - und damit auch solcher gegen die Auflage von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen - zuständig (E. 1.1, 1.2).
Der Rechtsschutz im Bereich des IDG richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG); die Verfahrenskosten sind demnach gemäss § 13 Abs. 2 VRG in der Regel entsprechend dem Unterliegen aufzuerlegen (E. 3.1). Die Oberstaatsanwaltschaft hat ihren weiten Ermessensspielraum mit der Festsetzung der strittigen Staatsgebühr nicht überschritten (E. 3.1.2). Auch die Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip gemäss § 13 Abs. 2 VRG ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer im Rekursverfahren unterlag (E. 3.2).
Rechtsgrundlagen der Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG (E. 4.1).
Die komplexen Rechtsfragen in einem neuen Rechtsgebiet und die grosse Bedeutung der Entscheidung für den Beschwerdegegner rechtfertigten den Beizug eines Rechtsbeistands und die Höhe der festgesetzten Parteientschädigung. Zu Recht auferlegte die Oberstaatsanwaltschaft die Parteientschädigung dem Beschwerdeführer, denn es standen sich zwei private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber (E. 4.4).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
INFORMATIONSZUGANG
KOSTENAUFLAGE
ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
UNTERLIEGENDE PARTEI
UNTERLIEGERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 20 Abs. I IDG
Art. 29 IDG
Art. 39a Abs. III IDG
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 44 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00450
Entscheid
des Einzelrichters
vom 18. November 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Mitbeteiligte,
betreffend Informationszugang
(Kostenauflage und Parteientschädigung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B befand sich vom 3. bis zum 6. November 2009 in
Untersuchungshaft. In der Folge wurde in den Medien bekannt, dass ihn die
Bezirksanwaltschaft Zürich am 21. Dezember 2004 mit Strafbefehl wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und ein gegen ihn geführtes
Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern eingestellt hatte. A,
Journalist auf der Inlandredaktion des Tages-Anzeigers, stellte darauf am
11. November 2009 bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Herausgabe
des genannten Strafbefehls bzw. der Einstellungsverfügung. Nach der
Weiterleitung an die zuständige Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte diese
am 5. Februar 2010, dass A eine Kopie des genannten Strafbefehls und eine
anonymisierte Kopie der erwähnten Einstellungsverfügung zugestellt werde.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten B sowie drei vom eingestellten
Strafverfahren betroffene Personen (X, Y und Z) je am 18. März 2010 bei
der Oberstaatsanwaltschaft und beantragten die Nichtgewährung der
Akteneinsicht. Die Oberstaatsanwaltschaft hiess den Rekurs von B am
29.
Juni 2010 gut, hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
vom 5. Februar 2010 auf und verweigerte den Informationszugang. Auf den
Rekurs von X, Y und Z trat sie nicht ein (Disp.-Ziff. 2) und auferlegte
die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'500.- zu vier Fünfteln A sowie X,
Y und Z zu je einem Fünfzehntel (Disp.-Ziff. 3). A verpflichtete sie zudem
zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 4'000.- an B
(Disp.-Ziff. 4).
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 8. September
2010.
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ziffern 3 und 4
des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Er sei von der Pflicht zur
Leistung einer Parteientschädigung zu befreien, und die ihm auferlegten
Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung seien entweder auf die
Staatskasse zu nehmen oder der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat aufzuerlegen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten oder der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzichtete am
21.
September 2010 auf Vernehmlassung. B beantragte mit Schreiben vom
24.
September 2010 die Abweisung der Beschwerde, sofern und soweit auf
diese einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers. Die Oberstaatsanwaltschaft schloss am 27. September
2010.
auf Abweisung der Beschwerde, insofern sich das Verwaltungsgericht für
zuständig erkläre.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Wer Zugang zu Informationen gemäss
§ 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom
12.
Februar 2007 (IDG) will, stellt ein schriftliches Gesuch (§ 24
Abs. 1 IDG). Nach § 27 Abs. 1 IDG erlässt
das öffentliche Organ eine Verfügung,
wenn es den Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben
will. Will es entgegen dem Willen Dritter Informationszugang gewähren, so teilt
es dies den betroffenen Dritten mittels Verfügung mit (Abs. 2). Die
Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Februar 2010 stellt
eine Verfügung im Sinn von § 27 IDG dar, die Verfügung der
Oberstaatsanwaltschaft einen Rekursentscheid betreffend die Verfügung nach
§ 27 IDG. Der Rechtsschutz richtet sich gemäss § 39a Abs. 3 IDG
nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG; in
der Fassung vom 22. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Oberstaatsanwaltschaft betreffend Informationszugang zuständig. Entscheide über
den Zugang zu amtlichen Informationen nach § 27 IDG stellen Anordnungen im
Sinn von a§ 41 Abs. 1 VRG dar, welche der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
unterliegen (BGE 136 I 80 E. 2.3). Dasselbe gilt unter der revidierten –
und diesbezüglich inhaltlich unveränderten – Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
VRG). Diese Entscheide sind nicht vom Negativkatalog der §§ 42–44 VRG
erfasst. Die Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht nach dem Rekurs an
die Oberstaatsanwaltschaft entspricht dem Modell des zweistufigen Instanzenzugs
nach Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005
(KV; vgl. auch VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 1.1 und 1.2;
22.
September 2010, VB.2010.00293, E. 1; beide unter www.vgrzh.ch).
1.2
Die Auflage von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im
Rekursverfahren kann selbständig mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht
angefochten werden, wenn es auch in der Hauptsache zuständig ist (vgl.
§ 44 Abs. 3 VRG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden betreffend den Zugang zu amtlichen Informationen
nach § 27 IDG wurde soeben dargelegt (vgl. E. 1.1). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Angesichts des Streitwerts von Fr. 6'000.- fällt die Beurteilung der
vorliegenden Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Gemäss § 13 Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden
für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Mehrere am Verfahren
Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen
(Abs. 2 Satz 1). Nach § 5 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden (GebührenO; LS 682) betragen die Staatsgebühren für Entscheide
im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-.
2.2
Die Oberstaatsanwaltschaft erwog, die genannten gesetzlichen Bestimmungen
liessen ihr einen grossen Ermessenspielraum. Angesichts des Umfangs, des
Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens erweise sich eine
Staatsgebühr von Fr. 2'500.- als angemessen. Die Kostenauflage erfolge in
der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten.
Angesichts des vollständigen Obsiegens des Beschwerdegegners komme eine
Kostenauflage zu seinen Lasten nicht infrage. Da sich der überwiegende Teil des
Aufwands auf die Behandlung des Rekurses des Beschwerdegegners und nur ein kleiner
Teil auf das Nichteintreten auf den Rekurs von X, Y und Z bezogen habe,
erscheine eine Auflage von vier Fünfteln der Verfahrenskosten an den
Beschwerdeführer und von einem Fünftel an X, Y und Z zusammen angemessen.
2.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, vom Unterliegerprinzip könne aus
Billigkeitsgründen abgewichen werden, weshalb die von der Vorinstanz gewählte
Auslegung von § 13 Abs. 2 VRG nicht zwingend, ja sogar stossend sei.
Das Informations- und Datenschutzgesetz diene der Herstellung von Transparenz
in der öffentlichen Verwaltung. Mit der Gebühr für die Informationszugangsgesuche
gemäss § 29 IDG solle nur der administrative Aufwand abgegolten werden.
Die öffentlichen Organe müssten den Gesuchsteller darauf hinweisen, wenn die
Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichen Kosten verbunden sei (§ 29
Abs. 3 IDG). Den Medienschaffenden müsse es möglich sein, sich Zugang zu
amtlichen Informationen zu verschaffen, ohne dabei ein hohes Kostenrisiko
einzugehen, ansonsten der Zugang zur Information verunmöglicht werde. Die Kostenauflage
an den Gesuchsteller sei besonders stossend, wenn – wie hier – der
Gesuchsgegner gegen die Informationszugang gewährende Verfügung Rekurs erhoben
habe und nicht der Gesuchsteller. In solchen Fällen mache es Sinn, auf die Kostenauflage
zu verzichten und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, wie dies die
Oberstaatsanwaltschaft im gleich gelagerten Verfahren betreffend D getan habe.
Es sei nicht ersichtlich, warum sie im vorliegenden Verfahren anders
entschieden habe, denn das erstinstanzlich gutgeheissene Gesuch um Informationszugang
sei nicht chancenlos gewesen.
3.
3.1
Laut § 39a Abs. 3 IDG richtet sich der Rechtsschutz – wie bereits
in E. 1.1 ausgeführt – nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Dieser
Verweis umfasst auch die Bestimmung von § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG,
wonach die Verfahrenskosten in der Regel entsprechend dem Unterliegen
aufzuerlegen sind. Die Behörde hat gestützt auf die in der massgebenden Gebührenregelung
genannten Kriterien – Zeitaufwand, Bedeutung des Geschäfts, finanzielle und rechtliche
Tragweite, Schwierigkeit des Falls – die Gebühr nach pflichtgemässem Ermessen
zu bestimmen. Sie verfügt dabei über einen weiten Ermessensspielraum, den das
Verwaltungsgericht zu respektieren hat; die Prüfung der Angemessenheit ist dem
Gericht verwehrt (§ 50 VRG; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 8, 37).
Die Staatsgebühren für Entscheide
im Rechtsmittelverfahren betragen Fr. 50.- bis Fr. 4'000.- (§ 5
GebührenO). Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen Privater erhebt
das öffentliche Organ eine Gebühr (§ 29 Abs. 1 IDG; zu den hier nicht
zutreffenden Fällen der Kostenlosigkeit vgl. Abs. 2). Ist die Bearbeitung
des Gesuchs mit erheblichen Kosten verbunden, weist das öffentliche Organ die
gesuchstellende Person darauf hin (Abs. 3 Satz 1). Für die Bearbeitung
von Informationszugangsgesuchen gemäss § 20 Abs. 1 IDG betragen die
Staatsgebühren nach § 2 lit. f GebührenO Fr. 100.- bis
Fr. 1'000.-.
3.1.1
Die genannten Bestimmungen des
Informations- und Datenschutzgesetzes betreffend Gebührenerhebung finden nur
auf die Bearbeitung des Informationszugangsgesuchs durch die erstinstanzliche
Behörde Anwendung. Dies ergibt sich bereits aus § 39a Abs. 3 IDG,
welcher bezüglich des Rechtsschutzes integral auf das
Verwaltungsrechtspflegegesetz verweist. Auch die Regelung in § 2
lit. f GebührenO, wonach die Staatsgebühren von Fr. 100.- bis
Fr. 1'000.- für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss
§ 20 Abs. 1 IDG zur Anwendung kommen sollen, spricht dafür, die
entsprechenden Bestimmungen nur im erstinstanzlichen Verfahren zur Anwendung zu
bringen. Hätten die besonderen Bestimmungen betreffend Kostenauflage und -höhe
im Informations- und Datenschutzgesetz sowie in der Gebührenordnung auch auf
die Gebühren im Rechtsmittelverfahren gegen entsprechende erstinstanzliche
Verfügungen Anwendung finden sollen, so wäre dies im Gesetz oder in der
Gebührenordnung bei der Regelung der Höhe der Gebühren für Rechtsmittelverfahren
zu regeln gewesen. So führte auch der Regierungsrat in seiner Weisung zum
Informations- und Datenschutzgesetz aus, andere Gebühren für Dienstleistungen
der Verwaltung, die sich auf eine Rechtsgrundlage stützen könnten, seien durch
die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips nicht betroffen. Zudem wies er in
der genannten Weisung darauf hin, dass aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse
auf die Kostenlosigkeit für Zugangsgesuche von Medien verzichtet worden sei
(ABl 2005 1283 ff., 1320 f.). Schliesslich würde die Bestimmung von
§ 29 Abs. 3 IDG, wonach die gesuchstellende Person darauf hingewiesen
werden muss, wenn die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichen Kosten verbunden
ist, weder vom Wortlaut her noch inhaltlich in ein Rechtsmittelverfahren passen,
denn es ist nicht Zweck eines Rechtsmittelverfahrens, ein solches zunächst
einfach einzuleiten, um es wieder zurückziehen zu können, wenn eine gewisse
Kostenlast droht. Demnach kommen im Rekursverfahren gegen Entscheide betreffend
den Informationszugang die üblichen Gebühren für Rechtsmittelverfahren gemäss
§ 5 GebührenO zur Anwendung und nicht die für die Bearbeitung von
Informationszugangsgesuchen geltenden Gebühren (§ 2 lit. f GebührenO).
3.1.2
Die Höhe der von der
Oberstaatsanwaltschaft auferlegten Verfahrenskosten liegen mit insgesamt
Fr. 2'500.- im mittleren Bereich der von § 5 GebührenO festgelegten
Bandbreite von Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Der Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft
umfasst 22 Seiten, befasst sich eingehend mit der Rechtsprechung und der
Literatur und ist ausführlich begründet. Dazu gilt es zu bedenken, dass das
Informations- und Datenschutzgesetz erst seit rund zwei Jahren in Kraft ist,
weshalb noch viele grundsätzliche Fragen zu beantworten sind. Sodann ist
nochmals darauf hinzuweisen, dass die Oberstaatsanwaltschaft bei der
Festsetzung der Verfahrenskosten über einen weiten Ermessensspielraum verfügte.
Diesen hat sie mit der Festsetzung der Höhe der vorliegend strittigen
Staatsgebühr nicht überschritten.
3.2
Auch die Kostenverteilung ist nicht zu beanstanden. Diese richtet sich –
wie bereits ausgeführt – nach § 13 Abs. 2 VRG, wonach die Kosten in
der Regel den Unterliegenden aufzuerlegen sind. Als unterliegend gilt, wer
angesichts des Verfahrensausgangs mit seinen Anträgen nicht durchdringt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren
mit eingehender Begründung beantragt, die Rekurse abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Er ist damit im Rekursverfahren – ebenso wie X, Y und Z, auf
deren Rekurs mangels Legitimation nicht eingetreten wurde – als überwiegend
unterliegende Partei zu betrachten. Demnach sind die Verfahrenskosten
grundsätzlich ihnen aufzuerlegen. Im vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren
betreffend D nahm die Oberstaatsanwaltschaft die Verfahrenskosten auf die Staatskasse,
statt sie den unterliegenden Medienvertretern aufzuerlegen. Deren
Informationszugangsgesuch war von der Staatsanwaltschaft bezüglich der
Einstellungsverfügung gutgeheissen worden, den dagegen erhobenen Rekurs Ds
hiess die Oberstaatsanwaltschaft jedoch gut. Daraus kann der Beschwerdeführer
aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, umso mehr als die Oberstaatsanwaltschaft
nicht begründete, weshalb sie die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm. Es
ist daher nicht ersichtlich, ob sich die Oberstaatsanwaltschaft in jenem Fall
durch Billigkeitsüberlegungen leiten liess oder ob sie den unterlegenen
Journalisten deshalb keine Verfahrenskosten auferlegte, weil sie diese im
Rubrum nur als Mitbeteiligte aufführte. Zwar hätte es im Ermessen der Oberstaatsanwaltschaft
gelegen, im vorliegend angefochtenen Rekursentscheid die Verfahrenskosten aus
Billigkeitsüberlegungen auf die Staatskasse zu nehmen, es kann ihr jedoch nicht
vorgeworfen werden, sie habe das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt,
indem sie die Verfahrenskosten gemäss der allgemeinen Regelung für Rekursverfahren
(§ 13 Abs. 2 VRG) den unterliegenden Parteien auferlegte. Es ist
nicht ersichtlich, warum die Rechtsmittelinstanzen unterliegenden
Gesuchstellern in einem Verfahren betreffend Informationszugang keine Verfahrensgebühren
auferlegen dürften. Dies tat auch das Verwaltungsgericht im genannten Fall
betreffend D, indem es den gesuchstellenden Journalisten bzw. Medien im Umfang
ihres teilweisen Unterliegens (Nichteintreten auf einen Teil ihrer Anträge)
Kosten auferlegte (VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 9.2, www.vgrzh.ch).
Die Verteilung der Kosten unter den unterliegenden Parteien
rechtfertigt sich ebenfalls, da auf die Rekurse von X, Y und Z nicht
eingetreten werden konnte, sodass der weit überwiegende Teil des
Verfahrensaufwands bei der Bearbeitung des Rekurses von B anfiel, in welchem
der Beschwerdeführer unterlag.
4.
4.1
Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann die unterliegende Partei
oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Stehen sich im Verfahren
private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die Entschädigung
in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 3). Entgegen dem
Wortlaut von § 17 Abs. 2 lit. a VRG reicht es, wenn alternativ
komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen zu beurteilen sind. Als
schwierig sind Rechtsfragen zu bezeichnen, die zu beantworten auch eine
rechtskundige Person nicht ohne weiteres in der Lage ist, insbesondere weil eine
(klare) gesetzliche Regelung fehlt oder diesbezüglich keine oder nur eine widersprüchliche
Praxis der rechtsanwendenden Behörden besteht oder die massgebende Rechtsfrage
in Lehre und Rechtsprechung umstritten ist. Die Höhe der Parteientschädigung
ist von der Rechtsmittelinstanz nach freiem pflichtgemässem Ermessen
festzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27, 37).
4.2
Die Oberstaatsanwaltschaft führte aus, dem Beschwerdegegner sei infolge
seines Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers
zuzusprechen, da sich komplexe Rechtsfragen gestellt hätten. In analoger
Anwendung von § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts sei die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache,
der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen.
Aufgrund der sich stellenden komplexen Rechtsfragen, des Umfangs der
Rechtsschriften und der Bedeutung der Streitsache erscheine eine Entschädigung
von Fr. 4'000.- angemessen.
4.3
Der Beschwerdeführer rügt, die Oberstaatsanwaltschaft habe nicht näher
begründet, inwiefern die Voraussetzungen zur Auferlegung einer
Parteientschädigung gegeben seien. Der Beschwerdegegner habe offenbar nicht mit
einer Parteientschädigung gerechnet, denn er habe keine Kostennote eingereicht.
Dem Rekursverfahren habe ein äusserst einfacher Sachverhalt zugrunde gelegen.
Der Beschwerdegegner habe zudem keine besonders schwierigen Rechtsfragen
aufgeworfen sowie kaum Rechtsprechung und Literatur zitiert. Die
Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. VRG seien damit nicht
gegeben. Falls sie bejaht würden, wäre die Entschädigung tiefer anzusetzen. Die
Auferlegung einer Entschädigung nach der Kann-Vorschrift des § 17
Abs. 2 VRG sei unbillig, da er weder habe wissen können noch annehmen
müssen, dass die erste Instanz einen sehr ausführlichen Entscheid fällen würde,
aus dem ein Rekursverfahren resultierte, für das er am Schluss die gesalzene
Rechnung übernehmen müsse, obwohl er das Verfahren weder angestossen noch aufgebläht
habe. Es stünden sich zwar private Parteien gegenüber, doch sei die
Interessenabwägung der Staatsanwaltschaft Anlass für den Rekurs gewesen, weshalb
eine allfällige Entschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG dieser
aufzuerlegen sei.
4.4
Die Oberstaatsanwaltschaft ging zu Recht davon aus, dass sich im Rekursverfahren
komplexe Rechtsfragen stellten, welche den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigten.
Der Vertreter des Beschwerdegegners warf verschiedene komplexe Rechtsfragen auf
und zitierte aus mehreren Bundesgerichtsentscheiden sowie aus der Literatur.
Zudem führte dieser Rekurs dazu, dass sich die Oberstaatsanwaltschaft
ausführlich mit komplexen Rechtsfragen auseinandersetzen musste. Dabei spielt
es keine Rolle, ob alle Fragen vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners
aufgeworfen wurden oder nicht, hatte doch die Oberstaatsanwaltschaft den
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden
(§ 7 Abs. 1 und 4 VRG). Ebenso zu Recht ging die Oberstaatsanwaltschaft
von zwei privaten Parteien mit gegensätzlichen Begehren aus, denn der Beschwerdeführer
hatte die Staatsanwaltschaft um Informationszugang ersucht, wogegen sich der Beschwerdegegner
wehrte. In dieser Situation war die Staatsanwaltschaft keine Partei mit eigenen
Interessen, sondern lediglich entscheidende erstinstanzliche Behörde. Dass die
Oberstaatsanwaltschaft unter diesen Umständen die Parteientschädigung dem
Beschwerdeführer und nicht der Staatsanwaltschaft auferlegte, ist nicht zu
beanstanden (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 48). Die
festgesetzte Parteientschädigung erscheint mit Blick auf die
verwaltungsgerichtliche Praxis zwar relativ hoch, doch überschritt die
Oberstaatsanwaltschaft damit ihren weiten Ermessensspielraum nicht. Vielmehr
legte sie klar dar, auf welche Kriterien sie abstellte. Es gilt dabei zu
berücksichtigen, dass es sich um ein neues Rechtsgebiet mit komplexen
Rechtsfragen handelt und dass die Entscheidung in dieser Sache namentlich für
den Beschwerdegegner von grosser Bedeutung war. Diese Umstände mussten dem
Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Rekursverfahrens klar sein. Im
Übrigen ist es im Verwaltungsverfahren üblich, keine Kostennote zur Festsetzung
der Parteientschädigung einzureichen. Aus dem Verzicht auf Einreichung einer
Kostennote kann daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
abgeleitet werden, der Beschwerdegegner habe nicht mit der Zusprechung einer
solchen gerechnet.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist dem
Beschwerdegegner zulasten des Beschwerdeführers eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 300.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…