VB.2010.00451
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00451
25. November 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12818)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00451
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.11.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.04.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung Strassenprojekt
Fehlende Legitimation zur Anfechtung eines Strassenprojekts.
Die Vorinstanz verneinte die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht: Es ist nicht zu erwarten, dass sich aufgrund der im Strassenprojekt vorgesehenen Bushaltestelle künftig regelmässig ein Verkehrsrückstau bilden wird, der bei der 80 Meter entfernten und durch einen 8 Meter breiten Landstreifen von der Strasse getrennten Liegenschaft des Beschwerdeführers zu deutlich wahrnehmbaren Mehrimmissionen führt (E. 4.2). Gleiches gilt für die Parkplätze, die entlang der Strasse erstellt werden sollen und die im Übrigen ohnehin nicht Gegenstand des angefochtenen Strassenprojekts sind (E. 4.3). In Bezug auf die Sicherheit des Zugangs zur Liegenschaft des Beschwerdeführers verursacht das Strassenprojekt ebenfalls keine legitimationsbegründenden Beeinträchtigungen (E.4.4).
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz es unterliess, die Sache an eine allenfalls zuständige Aufsichtsbehörde zu überweisen: Mangels Fristgebundenheit von Aufsichtsbeschwerden besteht keine Überweisungspflicht (E. 5).
Beschwerdeabweisung (E. 6).
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
BUSHALTESTELLE
IMMISSIONEN
LÄRM
LEGITIMATION
PARKPLATZ
RÜCKSTAU
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SICHERHEIT
STRASSENPROJEKT
ÜBERWEISUNGSPFLICHT
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VERKEHRSANORDNUNG
VERKEHRSLÄRM
VERKEHRSZUNAHME
Rechtsnormen:
§ 17 StrassG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00451
Entscheid
der 3. Kammer
vom 25. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat I, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeinde I plant, das Zentrumsareal des
Ortsteils E abzureissen und an seiner Stelle eine Wohnüberbauung zu erstellen.
In diesem Zusammenhang wurde das Strassenprojekt „Zentrum E“ erarbeitet. Gegen
das am 4. September 2009 publizierte Projekt erhob A, Eigentümer des am F-Weg
01 gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 02 und der darauf erstellten
Liegenschaft, am 16. September 2009 Einsprache. Er äusserte darin unter
anderem die Befürchtung, dass die im Strassenprojekt für die G-Strasse
vorgesehenen Verkehrsanordnungen und baulichen Massnahmen negative Auswirkungen
haben könnten auf sein Grundstück, das – getrennt durch einen 8 Meter
breiten, unüberbauten Landstreifen – parallel zur G-Strasse verläuft.
Mit Zirkularbeschluss vom 12. Oktober
2009 genehmigte der Gemeinderat I das Strassenprojekt „Zentrum E“ mit wenigen
Änderungen. Im Dispositiv des Beschlusses wurde unter anderem festgehalten,
dass die im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwendungen von A im Rahmen der
Erwägungen berücksichtigt worden seien.
Erwägungen
II.
Auf einen dagegen erhobenen Rekurs von A
trat der Bezirksrat Uster am 19. Juli 2010 wegen fehlender
Rekurslegitimation nicht ein (Disp.-Ziff. I). Soweit beantragt worden war,
die Rekurseingabe als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln, wurde dieser keine
Folge gegeben (Disp.-Ziff. II).
III.
Am 8. September 2010 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, (1.) der Entscheid des
Bezirksrats Uster vom 19. Juli 2010 sei aufzuheben und die Akten seien zur
materiellen Beurteilung des Rekurses an die Vorinstanz zurückzuweisen, (2.)
eventualiter sei Disp.-Ziff. II des angefochtenen Entscheids aufzuheben
und seien die Prozessakten an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks
Weiterleitung an die für die Behandlung des Rekurses als Aufsichtsbeschwerde
zuständige Behörde bzw. seien die Akten zur Behandlung des Rekurses als
Aufsichtsbeschwerde direkt an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten; (3.) unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 15. September 2010
nahm der Bezirksrat Uster Stellung zur Beschwerde, ohne einen formellen Antrag
zu stellen. Der Gemeinderat I beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Oktober
2010, in Bezug auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid sei die
Beschwerde abzuweisen; bezüglich der Nichtanhandnahme der Aufsichtsbeschwerde
werde auf Antragstellung verzichtet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerden nach § 17 Abs. 4 Satz 2 des Strassengesetzes vom 27. September
1981.
(StrG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Fragen, ob die
Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eintrat und ob
es zulässig war, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben.
2.
2.1
Gemäss § 21
Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung
hat. § 21 Abs. 1 VRG gilt auch in Projektfestsetzungsverfahren (vgl. § 17
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StrG). Das schutzwürdige
Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel dem
Rekurrenten oder der Rekurrentin eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines
materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für ihn oder
sie zur Folge hätte (VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00576, E. 3). Dabei
muss die rekurserhebende Person allerdings stärker als die Allgemeinheit
betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand
stehen; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21).
2.2
In Bezug
auf die Legitimation zur Anfechtung von Strassenprojekten gelten die im
Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelten
Grundsätze (vgl. § 17 Abs. 1 und 4 StrG). Anzuknüpfen ist aber nicht
nur an die bei Nachbarbeschwerden gegen Bauvorhaben entwickelte Praxis, sondern
auch an jene, welche bezüglich Beschwerden von Strassenbenützern bei
Verkehrsanordnungen entwickelt worden ist. Wie bei der Anfechtung von
(Hochbau-)Projekten und bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen gilt nicht
jeder noch so geringfügige Nachteil, den ein Rechtsmittelkläger aus einem
Strassenprojekt befürchtet, als legitimationsbegründend. Wird die Einsprache-
und Rechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgeleitet,
so müssen diese für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, damit er
zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 136 II 281 E. 2.3.2). Bei
Lärmimmissionen des Verkehrs zu einem regionalen Einkaufszentrum bezeichnete
das Bundesgericht die Bejahung der Legitimation bei einer Verkehrszunahme von
10.
Prozent als recht- und zweckmässig (BGr, 20. Dezember 2005,1A.148/2005,
E. 3.5 f., in: ZBl 107/2006 S. 609; URP 2006 S. 144). Das
Verwaltungsgericht geht davon aus, dass Mehrimmissionen bei einer allgemeinen
Verkehrszunahme von 5–10 Prozent nicht deutlich wahrnehmbar sind (RB 2005
Nr. 9 E. 2.2). Sodann lässt sich aus der Benützung der
fraglichen Strasse in der Regel keine legitimationsbegründende Betroffenheit
ableiten, es sei denn, aus einer engen nachbarlichen Raumbeziehung ergäben sich
bei der Benützung der Strasse spezifische Nachteile (vgl. RB 2005 Nr. 9;
RB 2003 Nr. 13).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe
seine Rekurslegitimation zu Unrecht verneint. Er sei zur Rekurserhebung gegen
das Strassenprojekt berechtigt, da dieses zu deutlich wahrnehmbaren
Mehrimmissionen führe und ihm daraus spezifische Nachteile erwüchsen. Das
Projekt sehe auf der G-Strasse – rund 60 Meter südlich seines Grundstücks – die
Erstellung einer auf der Fahrbahn gelegenen Bushaltestelle H vor. Warte der Bus
an dieser Haltestelle, um Passagiere ein- und aussteigen zu lassen, so stauten
sich die dahinter wartenden Fahrzeuge bis zu seinem Garten. Dies habe Lärm- und
Abgasimmissionen zur Folge in Bezug auf seine Liegenschaft, deren Wohn-, Ess-
und Schlafzimmer sowie Sitzplatz zur G-Strasse hin ausgerichtet seien. Zu
Spitzenzeiten hielten bei der geplanten Station D 16 Busse pro Stunde, sodass
die G-Strasse durchschnittlich alle 4 Minuten durch einen auf der Fahrbahn
stehenden Bus blockiert sei. In den Abend- und Morgenstunden herrsche auf der G-Strasse
reger Verkehr – also gerade zu Zeiten, zu denen besonders viele Fahrgäste ein-
und ausstiegen, was an Haltestellen zu langen Wartezeiten führe. Ferner sei an
der G-Strasse – rund 10 Meter südlich seines Grundstücks – die Errichtung von
Parkplätzen vorgesehen. Falls Fahrzeuge von diesen Parkplätzen in die G-Strasse
einbiegen wollten, müssten die auf der Strasse verkehrenden Busse wie auch der
gesamte Privatverkehr unmittelbar vor seiner Liegenschaft anhalten. Durch das
Bremsen, Warten mit laufendem Motor und Wiederanfahren des Verkehrs direkt vor
seinem Hauptwohnbereich sei er Lärm- und Abgasimmissionen ausgesetzt, die ihn
in besonderem Masse treffen würden. Im Übrigen führe das grössere
Verkehrsaufkommen zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit in Bezug auf den Zugang
seines Grundstücks zur G-Strasse.
4.
4.1
Aus den
für das vorliegend strittige Strassenprojekt massgebenden Projektplänen geht
hervor, dass die Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers, Kat.-Nr. 02,
parallel zur G-Strasse verläuft – getrennt durch ein rund 8 Meter breites,
unüberbautes Gartengrundstück (Kat.-Nr. 03), das im Miteigentum des
Beschwerdeführers steht. Über das Gartengrundstück führt ein schmaler Weg, der
die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 erstellte, über den F-Weg erschlossene
Liegenschaft des Beschwerdeführers mit der G-Strasse verbindet. Sitzplatz,
Wohn-, Ess- und Schlafzimmer der Liegenschaft des Beschwerdeführers sind zur G-Strasse
hin ausgerichtet und befinden sich gemäss einer Situationsskizze des Beschwerdeführers
in einer mittleren Distanz von 15 Metern zu dieser Strasse. Die im Strassenprojekt
vorgesehene Bushaltestelle H befindet sich rund 80 Meter von seiner Liegenschaft
und etwa 60 Meter vom südlichsten Punkt seines Grundstücks entfernt; rund 80 Meter
beträgt auch die Distanz zwischen der Bushaltestelle und jenem Bereich der G-Strasse,
von dem die vom Beschwerdeführer befürchteten Verkehrsimmissionen ausgehen. Die
vorgesehenen Parkplätze liegen etwa 30 Meter von jenem Bereich der G-Strasse entfernt,
der auf der Höhe der Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt.
4.2
Der
Umstand, dass die im Strassenprojekt vorgesehene Bushaltestelle H auf der Fahrbahn
der G-Strasse liegt, wird zwar effektiv dazu führen, dass die hinter dem Bus
befindlichen Fahrzeuge anhalten müssen, während die Passagiere ein- und aussteigen.
Zieht man allerdings in Betracht, dass es sich bei der G-Strasse nicht um eine
viel befahrene Hauptverkehrsstrasse handelt, sondern um eine Sammelstrasse, auf
der eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt, und dass pro Stunde lediglich
4.
Busse (zu Spitzenzeiten am Morgen und am Abend: 8 Busse) der Linie 04 die G-Strasse
in südlicher Richtung durchfahren (die Richtung Norden fahrenden Busse fallen
als Verursacher von rückstaubedingten Mehrimmissionen vor der Liegenschaft des
Beschwerdeführers ausser Betracht), so kann mit der Vorinstanz praktisch
ausgeschlossen werden, dass die anhaltenden Busse einen Rückstau bis zur
Liegenschaft des Beschwerdeführers – also auf einer Länge von 80 Metern (vgl. E. 4.1)
– verursachen werden. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass die Erstellung
der Bushaltestelle H am vorgesehenen Standort weder aufgrund einer Verkehrszunahme
von mehr als 10 Prozent noch aufgrund von über 80 Meter langen Rückstaus deutlich
wahrnehmbare Mehrimmissionen bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers verursachen
wird.
4.3
Soweit der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Erstellung von
10.
Parkplätzen an der G-Strasse beanstandete, trat der Bezirksrat nur
schon deshalb zu Recht nicht auf den Rekurs ein, weil diese Parkplätze nicht
Gegenstand des Strassenprojekts sind. Der Beschwerdeführer erwähnte in der
Replik vom 9. April 2010 selber, dass die Parkplätze Teil des
Hochbauprojektes zur Überbauung des Zentrumsareals von E seien Das
Hochbauprojekt und mit diesem auch die fraglichen Parkplätze waren vom Gemeinderat
I mit Entscheid vom 15. September 2009 bewilligt worden. Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Bau- und das Strassenprojekt zwar zwei
eng zusammenhängende, aber doch getrennte und separat anfechtbare Projekte
sind, sodass aus einer allfälligen Legitimation zur Anfechtung des Bauprojekts
nicht auf eine Rekursberechtigung in Bezug auf das Strassenprojekt geschlossen
werden kann.
Aufgrund des Standorts der geplanten Parkplätze könnte der
Beschwerdeführer im Übrigen ohnehin keine Rekurslegitimation ableiten: Es ist
nicht einzusehen, weshalb sich der Verkehr auf der G-Strasse bis zur
Liegenschaft des Beschwerdeführers – also auf einer Strecke von 30 Metern (vgl.
E. 4.1) – zurückstauen sollte, wenn Fahrzeuge von den geplanten
Parkplätzen in die G-Strasse ein- und ausbiegen. Entsprechend ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die Erstellung der Parkplätze nicht zu
deutlich wahrnehmbaren Mehrimmissionen bei der Liegenschaft des
Beschwerdeführers führen wird.
4.4
Als
unbegründet erweist sich schliesslich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers,
das Strassenprojekt beeinträchtige die Sicherheit des Zugangs von seiner
Liegenschaft zur G-Strasse. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im
Strassenprojekt vorgesehenen Verkehrsanordnungen und baulichen Massnahmen im
Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Verkehrszunahme bewirken
sollten, die zu einer legitimationsbegründenden Sicherheitsbeeinträchtigung
seines Liegenschaftszugangs führen könnte.
4.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch das Strassenprojekt „Zentrum E“
nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, sodass die Vorinstanz seine
Rekurslegitimation zu Recht verneinte.
5.
5.1
Im Rahmen
eines Eventualantrags macht der Beschwerdeführer geltend, im Falle einer
Beschwerdeabweisung müsse das Verwaltungsgericht die Sache an die zuständige Aufsichtsbehörde
überweisen oder zumindest die Vorinstanz zu einer solchen Überweisung auffordern.
Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die Sache an die Aufsichtsbehörde
zu überweisen, soweit er beantragt habe, seine Rekurseingabe sei im Nichteintretensfall
als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln.
5.2
Unbestritten
ist, dass die Aufsicht über das kommunale Strassenwesen dem Statthalter obliegt
(§ 40 Abs. 2 StrG), sodass der Bezirksrat zur Beurteilung
aufsichtsrechtlicher Beanstandungen nicht zuständig war. Strittig ist einzig,
ob der Bezirksrat die Sache zwecks Behandlung als Aufsichtsbeschwerde an den
Statthalter hätte überweisen müssen.
5.3
Gemäss § 5
Abs. 2 Satz 1 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde
von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die
zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Der Zweck dieser Bestimmung liegt
darin, den Rechtsuchenden, der eine fristgebundene Eingabe irrtümlich
bei der falschen Instanz einreicht, von den Folgen der Fristversäumnis zu bewahren
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37). Handelt es sich um eine nicht fristgebundene
Angelegenheit, besteht hingegen keine Weiterleitungspflicht (VGr, 20.5.2010,
VB.2010.00080, E. 2.4 und VGr, 26. Februar 2009, VB.2008.00508,
E. 6, beide unter www.vgrzh.ch). Da Aufsichtsbeschwerden nicht
fristgebunden sind, war der Bezirksrat nicht dazu verpflichtet, die Eingabe des
Beschwerdeführers von Amtes wegen an die Aufsichtsinstanz zu überweisen. Aus
dem gleichen Grund ist auch das Verwaltungsgericht nicht zur Weiterleitung der
Angelegenheit an den allenfalls zuständigen Statthalter verpflichtet. Die
Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist vielmehr Sache des Beschwerdeführers.
5.4
Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, dass die Vorinstanz trotz Unzuständigkeit
eine materielle Kurzbeurteilung vorgenommen habe, ist nicht ersichtlich, was er
daraus zu seinen Gunsten ableiten will. In seinem Zuständigkeitsbereich als
Aufsichtsbehörde ist der Statthalter ohnehin nicht an allfällige
aufsichtsrechtliche Erwägungen im Rekursentscheid gebunden.
5.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich das eventualiter gestellte Überweisungsbegehren des
Beschwerdeführers als unbegründet erweist.
6.
Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen somit
nicht durch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer
steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…