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Entscheid

VB.2010.00451

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00451

25. November 2010Deutsch13 min

(URT.2010.12818)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde I plant, das Zentrumsareal des

Ortsteils E abzureissen und an seiner Stelle eine Wohnüberbauung zu erstellen.

In diesem Zusammenhang wurde das Strassenprojekt „Zentrum E“ erarbeitet. Gegen

das am 4. September 2009 publizierte Projekt erhob A, Eigentümer des am F-Weg

01 gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 02 und der darauf erstellten

Liegenschaft, am 16. September 2009 Einsprache. Er äusserte darin unter

anderem die Befürchtung, dass die im Strassenprojekt für die G-Strasse

vorgesehenen Verkehrsanordnungen und baulichen Massnahmen negative Auswirkungen

haben könnten auf sein Grundstück, das – getrennt durch einen 8 Meter

breiten, unüberbauten Landstreifen – parallel zur G-Strasse verläuft.

Mit Zirkularbeschluss vom 12. Oktober

2009 genehmigte der Gemeinderat I das Strassenprojekt „Zentrum E“ mit wenigen

Änderungen. Im Dispositiv des Beschlusses wurde unter anderem festgehalten,

dass die im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwendungen von A im Rahmen der

Erwägungen berücksichtigt worden seien.

Erwägungen

II.

Auf einen dagegen erhobenen Rekurs von A

trat der Bezirksrat Uster am 19. Juli 2010 wegen fehlender

Rekurslegitimation nicht ein (Disp.-Ziff. I). Soweit beantragt worden war,

die Rekurseingabe als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln, wurde dieser keine

Folge gegeben (Disp.-Ziff. II).

III.

Am 8. September 2010 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, (1.) der Entscheid des

Bezirksrats Uster vom 19. Juli 2010 sei aufzuheben und die Akten seien zur

materiellen Beurteilung des Rekurses an die Vorinstanz zurückzuweisen, (2.)

eventualiter sei Disp.-Ziff. II des angefochtenen Entscheids aufzuheben

und seien die Prozessakten an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks

Weiterleitung an die für die Behandlung des Rekurses als Aufsichtsbeschwerde

zuständige Behörde bzw. seien die Akten zur Behandlung des Rekurses als

Aufsichtsbeschwerde direkt an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten; (3.) unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 15. September 2010

nahm der Bezirksrat Uster Stellung zur Beschwerde, ohne einen formellen Antrag

zu stellen. Der Gemeinderat I beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Oktober

2010, in Bezug auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid sei die

Beschwerde abzuweisen; bezüglich der Nichtanhandnahme der Aufsichtsbeschwerde

werde auf Antragstellung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerden nach § 17 Abs. 4 Satz 2 des Strassengesetzes vom 27. September

1981.

(StrG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Fragen, ob die

Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eintrat und ob

es zulässig war, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben.

2.

2.1

Gemäss § 21

Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung

hat. § 21 Abs. 1 VRG gilt auch in Projektfestsetzungsverfahren (vgl. § 17

Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StrG). Das schutzwürdige

Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel dem

Rekurrenten oder der Rekurrentin eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines

materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für ihn oder

sie zur Folge hätte (VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00576, E. 3). Dabei

muss die rekurserhebende Person allerdings stärker als die Allgemeinheit

betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand

stehen; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21).

2.2

In Bezug

auf die Legitimation zur Anfechtung von Strassenprojekten gelten die im

Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelten

Grundsätze (vgl. § 17 Abs. 1 und 4 StrG). Anzuknüpfen ist aber nicht

nur an die bei Nachbarbeschwerden gegen Bauvorhaben entwickelte Praxis, sondern

auch an jene, welche bezüglich Beschwerden von Strassenbenützern bei

Verkehrsanordnungen entwickelt worden ist. Wie bei der Anfechtung von

(Hochbau-)Projekten und bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen gilt nicht

jeder noch so geringfügige Nachteil, den ein Rechtsmittelkläger aus einem

Strassenprojekt befürchtet, als legitimationsbegründend. Wird die Einsprache-

und Rechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgeleitet,

so müssen diese für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, damit er

zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 136 II 281 E. 2.3.2). Bei

Lärmimmissionen des Verkehrs zu einem regionalen Einkaufszentrum bezeichnete

das Bundesgericht die Bejahung der Legitimation bei einer Verkehrszunahme von

10.

Prozent als recht- und zweckmässig (BGr, 20. Dezember 2005,1A.148/2005,

E. 3.5 f., in: ZBl 107/2006 S. 609; URP 2006 S. 144). Das

Verwaltungsgericht geht davon aus, dass Mehrimmissionen bei einer allgemeinen

Verkehrszunahme von 5–10 Prozent nicht deutlich wahrnehmbar sind (RB 2005

Nr. 9 E. 2.2). Sodann lässt sich aus der Benützung der

fraglichen Strasse in der Regel keine legitimationsbegründende Betroffenheit

ableiten, es sei denn, aus einer engen nachbarlichen Raumbeziehung ergäben sich

bei der Benützung der Strasse spezifische Nachteile (vgl. RB 2005 Nr. 9;

RB 2003 Nr. 13).

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe

seine Rekurslegitimation zu Unrecht verneint. Er sei zur Rekurserhebung gegen

das Strassenprojekt berechtigt, da dieses zu deutlich wahrnehmbaren

Mehrimmissionen führe und ihm daraus spezifische Nachteile erwüchsen. Das

Projekt sehe auf der G-Strasse – rund 60 Meter südlich seines Grundstücks – die

Erstellung einer auf der Fahrbahn gelegenen Bushaltestelle H vor. Warte der Bus

an dieser Haltestelle, um Passagiere ein- und aussteigen zu lassen, so stauten

sich die dahinter wartenden Fahrzeuge bis zu seinem Garten. Dies habe Lärm- und

Abgasimmissionen zur Folge in Bezug auf seine Liegenschaft, deren Wohn-, Ess-

und Schlafzimmer sowie Sitzplatz zur G-Strasse hin ausgerichtet seien. Zu

Spitzenzeiten hielten bei der geplanten Station D 16 Busse pro Stunde, sodass

die G-Strasse durchschnittlich alle 4 Minuten durch einen auf der Fahrbahn

stehenden Bus blockiert sei. In den Abend- und Morgenstunden herrsche auf der G-Strasse

reger Verkehr – also gerade zu Zeiten, zu denen besonders viele Fahrgäste ein-

und ausstiegen, was an Haltestellen zu langen Wartezeiten führe. Ferner sei an

der G-Strasse – rund 10 Meter südlich seines Grundstücks – die Errichtung von

Parkplätzen vorgesehen. Falls Fahrzeuge von diesen Parkplätzen in die G-Strasse

einbiegen wollten, müssten die auf der Strasse verkehrenden Busse wie auch der

gesamte Privatverkehr unmittelbar vor seiner Liegenschaft anhalten. Durch das

Bremsen, Warten mit laufendem Motor und Wiederanfahren des Verkehrs direkt vor

seinem Hauptwohnbereich sei er Lärm- und Abgasimmissionen ausgesetzt, die ihn

in besonderem Masse treffen würden. Im Übrigen führe das grössere

Verkehrsaufkommen zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit in Bezug auf den Zugang

seines Grundstücks zur G-Strasse.

4.

4.1

Aus den

für das vorliegend strittige Strassenprojekt massgebenden Projektplänen geht

hervor, dass die Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers, Kat.-Nr. 02,

parallel zur G-Strasse verläuft – getrennt durch ein rund 8 Meter breites,

unüberbautes Gartengrundstück (Kat.-Nr. 03), das im Miteigentum des

Beschwerdeführers steht. Über das Gartengrundstück führt ein schmaler Weg, der

die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 erstellte, über den F-Weg erschlossene

Liegenschaft des Beschwerdeführers mit der G-Strasse verbindet. Sitzplatz,

Wohn-, Ess- und Schlafzimmer der Liegenschaft des Beschwerdeführers sind zur G-Strasse

hin ausgerichtet und befinden sich gemäss einer Situationsskizze des Beschwerdeführers

in einer mittleren Distanz von 15 Metern zu dieser Strasse. Die im Strassenprojekt

vorgesehene Bushaltestelle H befindet sich rund 80 Meter von seiner Liegenschaft

und etwa 60 Meter vom südlichsten Punkt seines Grundstücks entfernt; rund 80 Meter

beträgt auch die Distanz zwischen der Bushaltestelle und jenem Bereich der G-Strasse,

von dem die vom Beschwerdeführer befürchteten Verkehrsimmissionen ausgehen. Die

vorgesehenen Parkplätze liegen etwa 30 Meter von jenem Bereich der G-Strasse entfernt,

der auf der Höhe der Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt.

4.2

Der

Umstand, dass die im Strassenprojekt vorgesehene Bushaltestelle H auf der Fahrbahn

der G-Strasse liegt, wird zwar effektiv dazu führen, dass die hinter dem Bus

befindlichen Fahrzeuge anhalten müssen, während die Passagiere ein- und aussteigen.

Zieht man allerdings in Betracht, dass es sich bei der G-Strasse nicht um eine

viel befahrene Hauptverkehrsstrasse handelt, sondern um eine Sammelstrasse, auf

der eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt, und dass pro Stunde lediglich

4.

Busse (zu Spitzenzeiten am Morgen und am Abend: 8 Busse) der Linie 04 die G-Strasse

in südlicher Richtung durchfahren (die Richtung Norden fahrenden Busse fallen

als Verursacher von rückstaubedingten Mehrimmissionen vor der Liegenschaft des

Beschwerdeführers ausser Betracht), so kann mit der Vorinstanz praktisch

ausgeschlossen werden, dass die anhaltenden Busse einen Rückstau bis zur

Liegenschaft des Beschwerdeführers – also auf einer Länge von 80 Metern (vgl. E. 4.1)

– verursachen werden. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass die Erstellung

der Bushaltestelle H am vorgesehenen Standort weder aufgrund einer Verkehrszunahme

von mehr als 10 Prozent noch aufgrund von über 80 Meter langen Rückstaus deutlich

wahrnehmbare Mehrimmissionen bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers verursachen

wird.

4.3

Soweit der

Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Erstellung von

10.

Parkplätzen an der G-Strasse beanstandete, trat der Bezirksrat nur

schon deshalb zu Recht nicht auf den Rekurs ein, weil diese Parkplätze nicht

Gegenstand des Strassenprojekts sind. Der Beschwerdeführer erwähnte in der

Replik vom 9. April 2010 selber, dass die Parkplätze Teil des

Hochbauprojektes zur Überbauung des Zentrumsareals von E seien Das

Hochbauprojekt und mit diesem auch die fraglichen Parkplätze waren vom Gemeinderat

I mit Entscheid vom 15. September 2009 bewilligt worden. Mit der

Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Bau- und das Strassenprojekt zwar zwei

eng zusammenhängende, aber doch getrennte und separat anfechtbare Projekte

sind, sodass aus einer allfälligen Legitimation zur Anfechtung des Bauprojekts

nicht auf eine Rekursberechtigung in Bezug auf das Strassenprojekt geschlossen

werden kann.

Aufgrund des Standorts der geplanten Parkplätze könnte der

Beschwerdeführer im Übrigen ohnehin keine Rekurslegitimation ableiten: Es ist

nicht einzusehen, weshalb sich der Verkehr auf der G-Strasse bis zur

Liegenschaft des Beschwerdeführers – also auf einer Strecke von 30 Metern (vgl.

E. 4.1) – zurückstauen sollte, wenn Fahrzeuge von den geplanten

Parkplätzen in die G-Strasse ein- und ausbiegen. Entsprechend ist mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass die Erstellung der Parkplätze nicht zu

deutlich wahrnehmbaren Mehrimmissionen bei der Liegenschaft des

Beschwerdeführers führen wird.

4.4

Als

unbegründet erweist sich schliesslich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers,

das Strassenprojekt beeinträchtige die Sicherheit des Zugangs von seiner

Liegenschaft zur G-Strasse. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im

Strassenprojekt vorgesehenen Verkehrsanordnungen und baulichen Massnahmen im

Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Verkehrszunahme bewirken

sollten, die zu einer legitimationsbegründenden Sicherheitsbeeinträchtigung

seines Liegenschaftszugangs führen könnte.

4.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch das Strassenprojekt „Zentrum E“

nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, sodass die Vorinstanz seine

Rekurslegitimation zu Recht verneinte.

5.

5.1

Im Rahmen

eines Eventualantrags macht der Beschwerdeführer geltend, im Falle einer

Beschwerdeabweisung müsse das Verwaltungsgericht die Sache an die zuständige Aufsichtsbehörde

überweisen oder zumindest die Vorinstanz zu einer solchen Überweisung auffordern.

Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die Sache an die Aufsichtsbehörde

zu überweisen, soweit er beantragt habe, seine Rekurseingabe sei im Nichteintretensfall

als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln.

5.2

Unbestritten

ist, dass die Aufsicht über das kommunale Strassenwesen dem Statthalter obliegt

(§ 40 Abs. 2 StrG), sodass der Bezirksrat zur Beurteilung

aufsichtsrechtlicher Bean­standungen nicht zuständig war. Strittig ist einzig,

ob der Bezirksrat die Sache zwecks Be­handlung als Aufsichtsbeschwerde an den

Statthalter hätte überweisen müssen.

5.3

Gemäss § 5

Abs. 2 Satz 1 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde

von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die

zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Der Zweck dieser Bestimmung liegt

darin, den Rechtsuchenden, der eine fristgebundene Eingabe irrtümlich

bei der falschen Instanz einreicht, von den Folgen der Fristversäumnis zu bewahren

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37). Handelt es sich um eine nicht fristgebundene

Angelegenheit, besteht hingegen keine Weiterleitungspflicht (VGr, 20.5.2010,

VB.2010.00080, E. 2.4 und VGr, 26. Februar 2009, VB.2008.00508,

E. 6, beide unter www.vgrzh.ch). Da Aufsichtsbeschwerden nicht

fristgebunden sind, war der Bezirksrat nicht dazu verpflichtet, die Eingabe des

Beschwerdeführers von Amtes wegen an die Aufsichtsinstanz zu überweisen. Aus

dem gleichen Grund ist auch das Verwaltungsgericht nicht zur Weiterleitung der

Angelegenheit an den allenfalls zuständigen Statthalter verpflichtet. Die

Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist vielmehr Sache des Beschwerdeführers.

5.4

Soweit der

Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, dass die Vorinstanz trotz Unzuständigkeit

eine materielle Kurzbeurteilung vorgenommen habe, ist nicht ersichtlich, was er

daraus zu seinen Gunsten ableiten will. In seinem Zuständigkeitsbereich als

Aufsichtsbehörde ist der Statthalter ohnehin nicht an allfällige

aufsichtsrechtliche Erwägungen im Rekursentscheid gebunden.

5.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich das eventualiter gestellte Überweisungsbegehren des

Beschwerdeführers als unbegründet erweist.

6.

Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen somit

nicht durch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die

Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer

steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…