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Entscheid

VB.2010.00455

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00455

28. Oktober 2010Deutsch12 min

(URT.2010.12718)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist eine Schwester von D, welcher im Altersheim C

wohnt. Mit Verfügung vom 10. März 2010 verbot ihr die Heimleitung des

Altersheims, sämtliche Räumlichkeiten des Altersheims an der E-Strasse 01 sowie

die Alterswohnungen an der E-Strasse 02 in F zu betreten.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 23. März 2010 beim

Bezirksrat K. Der Bezirksrat führte am 3. Juni 2010 eine Referentenaudienz

durch, bei der keine Einigung der Parteien erzielt werden konnte. Am 16. Juni

2010.

wies er den Rekurs ab und entzog einer allfälligen Beschwerde ans

Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 9. September

2010.

ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte die ersatzlose Aufhebung des

Hausverbots. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zudem

wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Alterszentrums

C.

Der Bezirksrat nahm am 17. September 2010 zur

Beschwerde und zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Stellung, ohne aber einen konkreten Antrag zu stellen. Das Alterszentrum C

beantragte am 21. September 2010 die Abweisung des Gesuchs um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und am 13. Oktober

2010.

sinngemäss deren Abweisung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, Fassung vom 22. März 2010) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da dem

Alterszentrum C als Zweckverband der Gemeinden F, G, H, I und J, nicht jedoch

dem Altersheim, Rechtspersönlichkeit zukommt, ist Ersteres als Beschwerdegegner

ins Rubrum aufzunehmen. Das Rubrum ist entsprechend zu korrigieren.

1.3

Die

Beschwerdeführerin verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, muss darüber nicht mehr

entschieden werden.

2.

2.1

Der

Bezirksrat führte im Wesentlichen aus, durch das Hausverbot würden zahlreiche

verfassungsmässig geschützte Grundrechte tangiert. Das durch den

Beschwerdegegner ausgesprochene Hausverbot lasse sich aber auf eine genügende

gesetzliche Grundlage bzw. auf die polizeiliche Generalklausel stützen. Es

liege in einem öffentlichen Interesse und diene dem Schutz von Grundrechten

Dritter. Zudem erweise es sich als geeignet und erforderlich.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der das Hausverbot auslösende Vorfall vom 28. Februar

2010.

sei durch den Pflegefachmann falsch beschrieben worden. Ihr Bruder habe

während eines gemeinsamen Spaziergangs am ganzen Körper gezittert. Deshalb sei

sie mit ihm ins Zimmer zurückgekehrt und habe dem Pflegefachmann gesagt, dass

er die Sanität bestellen solle. Der Pflegefachmann habe sich aber geweigert,

die Sanität anzurufen. Daraufhin habe sie ihn gebeten, ein Taxi zu bestellen,

was der Pflegefachmann aber wiederum verweigert habe. Deshalb habe sie

beschlossen, mit ihrem Bruder den Bus zu nehmen und ins Spital zu fahren.

Während sie zusammen auf den Bus gewartet hätten, sei die Polizei erschienen.

Die Polizeibeamten hätten ihr zugesichert, dass sie die Sanität bestellen

würden. Im Spital hätten die Ärzte bei ihrem Bruder eine Lungenentzündung

festgestellt, welche eine Hospitalisierung von zehn Tagen notwendig gemacht

habe. Der Vorfall vom 28. Februar 2010 habe demnach keinen Anlass für ein

Hausverbot geboten.

2.3

Der

Beschwerdegegner führt aus, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber

dem Personal des Altersheims seit Jahren schlecht sei und bereits früher zu

einem Hausverbot hätte führen können. Der Vorfall vom 28. Februar 2010

habe dann "das Fass zum Überlaufen gebracht". Der Pflegefachmann habe

sich korrekt verhalten und den Notfalldienst aufgeboten.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin besuchte ihren Bruder regelmässig im Altersheim, durchschnittlich

etwa alle zwei Tage. Durch das Hausverbot wird ein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin

und ihrem Bruder zwar nicht verunmöglicht, jedoch massiv erschwert. So muss die

Beschwerdeführerin telefonisch mit ihrem Bruder abmachen. Der auf einen Rollator

angewiesene Bruder muss sich dann unabhängig von der Witterung vor das Altersheim

begeben, um in persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin zu treten.

Die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) garantierte persönliche Freiheit umfasst unter

anderem das Recht auf psychische Integrität. Darunter fällt auch das Recht,

frei Beziehungen zu anderen Personen aufzubauen und zu pflegen (Rainer J.

Schweizer, in: St. Galler Kommentar Art. 1–93, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2008, Art. 10 BV N. 8).

Familiäre Beziehungen fallen zudem unter den Schutzbereich des in Art. 13 Abs. 1

BV garantierten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens. In seiner früheren

Rechtsprechung hatte das Bundesgericht den Begriff der Familie zunächst auf den

engsten Kreis der Elternteile bzw. Ehegatten und ihrer minderjährigen Kinder

eingegrenzt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) hat das Bundesgericht den Schutzbereich des

Familienlebens in dem Sinn erweitert, als auch schützenswerte familiäre

Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen

weiteren Familienangehörigen wie etwa Geschwistern bestehen, sofern ein vom

Alter unabhängiges Abhängigkeitsverhältnis vorhanden ist, die Beziehung

tatsächlich gelebt wird und eine gewisse Intensität und Stabilität aufweist.

Indizien dafür sind dabei etwa Blutsverwandtschaft, Zusammenleben im

gemeinsamen Haushalt, gegenseitige Fürsorgepflicht, finanzielle und psychische

Abhängigkeit oder regelmässige Kontakte (Stephan Breitenmoser, in: St.

Galler Kommentar Art. 1–93, 2. A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 13 BV N. 24, mit Hinweisen).

Ob die Beziehung zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrem Bruder unter den Schutzbereich des Familienlebens

fällt, ist fraglich. Zwar mögen die regelmässigen Besuche und die

Hilfsbedürftigkeit dafür sprechen, hingegen dürfte es am geforderten

Abhängigkeitsverhältnis fehlen. Letztlich braucht diese Frage aber nicht

entschieden zu werden, da das Hausverbot zumindest die durch Art. 10 Abs. 2

BV geschützte persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin tangiert, indem es

die persönlichen Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder

erschwert.

3.2

3.2.1

Eingriffe in Grundrechte sind gemäss Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf

einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), durch ein

öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt

sind (Abs. 2), verhältnismässig sind (Abs. 3) und den Kerngehalt des

Grundrechts wahren (Abs. 4).

3.2.2

Im Gegensatz zu den öffentlichen Strassen und Plätzen, welche als

öffentliche Sachen im Gemeingebrauch der Allgemeinheit zur Benutzung offenstehen,

handelt es sich bei einem Altersheim um Verwaltungsvermögen, welches der

Besorgung öffentlicher Aufgaben dient und nur einem beschränkten Kreis von

privaten Benutzern offensteht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2332, 2346).

Träger des Altersheims C ist der Beschwerdegegner (vgl. Ziff. 2 des Reglements

Altersheim C vom 15. Juni 2009). Damit kommt ihm das Hausrecht zu. Das Hausrecht

steht unter dem Schutz von Art. 186 des Strafgesetzbuchs (StGB), welcher

den Hausfriedensbruch unter Strafe stellt (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. A.,

Zürich etc. 2008, S. 445). Gemäss dieser Bestimmung ist unter anderem

strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in ein Haus

eindringt. Seinem Willen kann der Berechtigte etwa dadurch Ausdruck verleihen,

dass er gegen unliebsame Personen ein Hausverbot ausspricht. Demnach besteht

eine genügende gesetzliche Grundlage für die Aussprechung des Hausverbots.

3.2.3

Der Beschwerdegegner beklagt, dass durch das Verhalten der

Beschwerdeführerin die Bewohner und Mitarbeiter eingeschüchtert würden. Mit dem

Hausverbot bezweckt er, einen geordneten Betrieb des Altersheims zu

gewährleisten. Dies liegt in einem öffentlichen Interesse.

3.2.4

Fraglich ist jedoch, ob das Hausverbot verhältnismässig ist. Unmittelbarer

Auslöser für das Hausverbot war der Vorfall vom 28. Februar 2010. Gemäss

dem Pflegebericht beklagte sich der Bruder der Beschwerdeführerin über Rücken-

und Bauchschmerzen. Das Pflegepersonal habe ihm deshalb Medikamente und etwas

zum Einreiben anbieten wollen. Die Beschwerdeführerin habe dazu gesagt, die

Pflegenden würden ihren Bruder vergiften. In der Folge habe sie den Bruder aus

dem Altersheim herausgezerrt. Der Pflegefachmann habe daraufhin die Nr. 144

angerufen, welche zuerst eine Polizei-Patrouille geschickt habe. Danach habe er

die Sanität organisieren wollen, was die Beschwerdeführerin aber abgelehnt

habe. In der Folge habe die Polizei die Sanität gerufen. Dieser Darstellung des

Vorfalls widerspricht die Beschwerdeführerin. Ob er sich tatsächlich so

zugetragen hat, wie es im Pflegebericht steht, kann offenbleiben. Selbst wenn

dies der Fall wäre, würde der Vorfall vom 28. Februar 2010 für sich

alleine kein Hausverbot rechtfertigen. Davon geht auch der Beschwerdegegner

aus, indem er angibt, dass der Vorfall "das Fass zum Überlaufen" gebracht

habe, aber auch auf das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin Bezug nimmt.

Offensichtlich ist, dass bereits das frühere Verhalten der

Beschwerdeführerin Anlass zu Beanstandungen gab. Am 13. April 2004 sah

sich die Heimleitung dazu veranlasst, mit der Beschwerdeführerin eine

Besuchsregelung abzuschliessen. Unter anderem wurde geregelt, dass Besuche

telefonisch voranzumelden seien und Besucher keinen Zugang zum Wohnbereich hätten.

Daneben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, wer in welchen

Bereichen Auskunft erteilt. Am 23. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin

darauf hingewiesen, dass ihr Verhalten ihren Bruder psychisch und physisch sehr

belaste. Durch ihr Verhalten bringe sie sehr viel Unruhe in den Tagesablauf des

Altersheims. Am 7. Januar 2007 (richtig: 2008) beklagten sich verschiedene

Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Bruder der Beschwerdeführerin über einen

Vorfall vom 4. Januar 2008, bei dem es offenbar zu lauten

Auseinandersetzungen mit der Beschwerdeführerin gekommen war. Die Heimleitung

schrieb der Beschwerdeführerin daraufhin am 8. Januar 2008 einen Brief.

Darin führte sie aus, dass sie die Beschwerdeführerin unverzüglich aus dem Haus

verweisen werde, sobald sie mit anderen Personen ungehaltene und laut werdende

Auseinandersetzungen beginne. Gleichzeitig hoffe die Heimleitung, dass sie

weiterhin ihren Bruder im Altersheim besuche. Am 19. August 2009 wurden

die Besuchszeiten neu geregelt.

Es ist unverkennbar, dass das bisherige Verhalten der

Beschwerdeführerin das Personal und die Bewohnerinnen und Bewohner belastete.

Der Beschwerdegegner sprach das Hausverbot denn auch nicht allein wegen des

strittigen Vorfalls vom 28. Februar 2010 aus, sondern sah darin lediglich

den Auslöser für das Hausverbot, welches gemäss seiner Ansicht schon aufgrund

des früheren Verhaltens der Beschwerdeführerin hätte ausgesprochen werden

können.

Der letzte Vorfall, der so gravierend war, dass er eine

schriftliche Ermahnung der Beschwerdeführerin durch die Heimleitung des

Altersheims zur Folge hatte, trug sich anfangs 2008 zu. Er liegt demnach

zeitlich weit zurück, weshalb ihm lediglich ein geringes Gewicht zukommt.

Wesentlich ist zudem, dass die Heimleitung der Beschwerdeführerin im Schreiben

vom 8. Januar 2008 zwar in Aussicht stellte, sie bei künftigem

Fehlverhalten aus dem Altersheim zu verweisen, aber sie auch ausdrücklich

darauf hinwies, ihre Besuche seien weiterhin willkommen. Der Beschwerdeführerin

wurde demnach nicht direkt angedroht, dass künftiges Fehlverhalten ein

Hausverbot zur Folge haben könnte. Auch in den übrigen Schreiben an die

Beschwerdeführerin war von einem Hausverbot nie die Rede. Dies spricht

insgesamt dafür, dass das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin bei der

Frage, ob gegen sie ein Hausverbot verfügt werden durfte, nicht oder zumindest

nur am Rande berücksichtigt werden darf. Wie dargelegt wurde, vermag der

strittige Vorfall vom 28. Februar 2010 allein jedoch ein Hausverbot nicht

zu rechtfertigen.

Es ist zwar durchaus verständlich, dass der

Beschwerdegegner im Bestreben, das Personal und die Bewohnerinnen und Bewohner

des Altersheims zu schützen, gegen das Verhalten der Beschwerdeführerin

vorgehen wollte. Sinnvoll und für den Schutz des geordneten Betriebs des

Altersheims ausreichend wäre dabei etwa gewesen, die Beschwerdeführerin

abermals zu ermahnen und ihr für ein allfällig künftiges Fehlverhalten ein

Hausverbot anzudrohen. Die Aussprechung des Hausverbots ohne Vorwarnung erweist

sich indessen als unverhältnismässig, weshalb es aufzuheben ist. Auch wenn der

Vorfall vom 28. Februar 2010 strittig bleibt, muss der Beschwerdeführerin

aufgrund des vorliegenden Verfahrens nun aber immerhin klar sein, dass ein

künftiges Fehlverhalten von einer gewissen Tragweite ein Hausverbot zur Folge

haben kann.

3.3

Demgemäss

ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats K vom 16. Juni

2010.

sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2010 sind

aufzuheben.

4.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Er ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats K vom 16. Juni

2010.

und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2010 werden

aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu

zahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…