VB.2010.00455
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00455
28. Oktober 2010Deutsch12 min
(URT.2010.12718)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2010.00455
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.10.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Hausverbot
Hausverbot (Altersheim) gegen die Schwester eines Bewohners.
Durch das Hausverbot wird in die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen. Ob auch ihr Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV tangiert ist, kann offenbleiben (E. 3.1).
Der Beschwerdegegner ist Träger des Altersheims, weshalb ihm das Hausrecht zukommt. Dieses steht unter dem Schutz von Art. 186 StGB, welcher eine genügende gesetzliche Grundlage für die Aussprechung eines Hausverbots bildet (E. 3.2.2). Der geordnete Betrieb des Altersheims liegt in einem öffentlichen Interesse (E. 3.2.3). Unmittelbarer Auslöser für das Hausverbot war ein Vorfall, dessen genauer Ablauf strittig ist. Selbst wenn sich aber der Vorfall so zugetragen hätte, wie dies der Beschwerdegegner schilderte, würde er allein ein Hausverbot nicht rechtfertigen. Das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin darf hingegen nicht oder zumindest nur am Rande berücksichtigt werden, da in der Vergangenheit von einem Hausverbot nie die Rede war. Die Aussprechung des Hausverbots ohne Vorwarnung erweist sich als unverhältnismässig (E. 3.2.4).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ALTERSHEIM
BEZIEHUNGSPFLEGE
FAMILIENLEBEN
HAUSVERBOT
PERSÖNLICHE FREIHEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PSYCHISCHE INTEGRITÄT
ÜBRIGE GRUNDRECHTE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. II BV
Art. 13 Abs. I BV
Art. 186 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00455
Entscheid
der 3. Kammer
vom 28. Oktober 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Alterszentrum C,
Beschwerdegegner,
betreffend Hausverbot,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine Schwester von D, welcher im Altersheim C
wohnt. Mit Verfügung vom 10. März 2010 verbot ihr die Heimleitung des
Altersheims, sämtliche Räumlichkeiten des Altersheims an der E-Strasse 01 sowie
die Alterswohnungen an der E-Strasse 02 in F zu betreten.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 23. März 2010 beim
Bezirksrat K. Der Bezirksrat führte am 3. Juni 2010 eine Referentenaudienz
durch, bei der keine Einigung der Parteien erzielt werden konnte. Am 16. Juni
2010.
wies er den Rekurs ab und entzog einer allfälligen Beschwerde ans
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 9. September
2010.
ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte die ersatzlose Aufhebung des
Hausverbots. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zudem
wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Alterszentrums
C.
Der Bezirksrat nahm am 17. September 2010 zur
Beschwerde und zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Stellung, ohne aber einen konkreten Antrag zu stellen. Das Alterszentrum C
beantragte am 21. September 2010 die Abweisung des Gesuchs um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und am 13. Oktober
2010.
sinngemäss deren Abweisung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, Fassung vom 22. März 2010) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Da dem
Alterszentrum C als Zweckverband der Gemeinden F, G, H, I und J, nicht jedoch
dem Altersheim, Rechtspersönlichkeit zukommt, ist Ersteres als Beschwerdegegner
ins Rubrum aufzunehmen. Das Rubrum ist entsprechend zu korrigieren.
1.3
Die
Beschwerdeführerin verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, muss darüber nicht mehr
entschieden werden.
2.
2.1
Der
Bezirksrat führte im Wesentlichen aus, durch das Hausverbot würden zahlreiche
verfassungsmässig geschützte Grundrechte tangiert. Das durch den
Beschwerdegegner ausgesprochene Hausverbot lasse sich aber auf eine genügende
gesetzliche Grundlage bzw. auf die polizeiliche Generalklausel stützen. Es
liege in einem öffentlichen Interesse und diene dem Schutz von Grundrechten
Dritter. Zudem erweise es sich als geeignet und erforderlich.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der das Hausverbot auslösende Vorfall vom 28. Februar
2010.
sei durch den Pflegefachmann falsch beschrieben worden. Ihr Bruder habe
während eines gemeinsamen Spaziergangs am ganzen Körper gezittert. Deshalb sei
sie mit ihm ins Zimmer zurückgekehrt und habe dem Pflegefachmann gesagt, dass
er die Sanität bestellen solle. Der Pflegefachmann habe sich aber geweigert,
die Sanität anzurufen. Daraufhin habe sie ihn gebeten, ein Taxi zu bestellen,
was der Pflegefachmann aber wiederum verweigert habe. Deshalb habe sie
beschlossen, mit ihrem Bruder den Bus zu nehmen und ins Spital zu fahren.
Während sie zusammen auf den Bus gewartet hätten, sei die Polizei erschienen.
Die Polizeibeamten hätten ihr zugesichert, dass sie die Sanität bestellen
würden. Im Spital hätten die Ärzte bei ihrem Bruder eine Lungenentzündung
festgestellt, welche eine Hospitalisierung von zehn Tagen notwendig gemacht
habe. Der Vorfall vom 28. Februar 2010 habe demnach keinen Anlass für ein
Hausverbot geboten.
2.3
Der
Beschwerdegegner führt aus, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber
dem Personal des Altersheims seit Jahren schlecht sei und bereits früher zu
einem Hausverbot hätte führen können. Der Vorfall vom 28. Februar 2010
habe dann "das Fass zum Überlaufen gebracht". Der Pflegefachmann habe
sich korrekt verhalten und den Notfalldienst aufgeboten.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin besuchte ihren Bruder regelmässig im Altersheim, durchschnittlich
etwa alle zwei Tage. Durch das Hausverbot wird ein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Bruder zwar nicht verunmöglicht, jedoch massiv erschwert. So muss die
Beschwerdeführerin telefonisch mit ihrem Bruder abmachen. Der auf einen Rollator
angewiesene Bruder muss sich dann unabhängig von der Witterung vor das Altersheim
begeben, um in persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin zu treten.
Die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) garantierte persönliche Freiheit umfasst unter
anderem das Recht auf psychische Integrität. Darunter fällt auch das Recht,
frei Beziehungen zu anderen Personen aufzubauen und zu pflegen (Rainer J.
Schweizer, in: St. Galler Kommentar Art. 1–93, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 10 BV N. 8).
Familiäre Beziehungen fallen zudem unter den Schutzbereich des in Art. 13 Abs. 1
BV garantierten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens. In seiner früheren
Rechtsprechung hatte das Bundesgericht den Begriff der Familie zunächst auf den
engsten Kreis der Elternteile bzw. Ehegatten und ihrer minderjährigen Kinder
eingegrenzt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) hat das Bundesgericht den Schutzbereich des
Familienlebens in dem Sinn erweitert, als auch schützenswerte familiäre
Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen
weiteren Familienangehörigen wie etwa Geschwistern bestehen, sofern ein vom
Alter unabhängiges Abhängigkeitsverhältnis vorhanden ist, die Beziehung
tatsächlich gelebt wird und eine gewisse Intensität und Stabilität aufweist.
Indizien dafür sind dabei etwa Blutsverwandtschaft, Zusammenleben im
gemeinsamen Haushalt, gegenseitige Fürsorgepflicht, finanzielle und psychische
Abhängigkeit oder regelmässige Kontakte (Stephan Breitenmoser, in: St.
Galler Kommentar Art. 1–93, 2. A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 13 BV N. 24, mit Hinweisen).
Ob die Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Bruder unter den Schutzbereich des Familienlebens
fällt, ist fraglich. Zwar mögen die regelmässigen Besuche und die
Hilfsbedürftigkeit dafür sprechen, hingegen dürfte es am geforderten
Abhängigkeitsverhältnis fehlen. Letztlich braucht diese Frage aber nicht
entschieden zu werden, da das Hausverbot zumindest die durch Art. 10 Abs. 2
BV geschützte persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin tangiert, indem es
die persönlichen Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder
erschwert.
3.2
3.2.1
Eingriffe in Grundrechte sind gemäss Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf
einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), durch ein
öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt
sind (Abs. 2), verhältnismässig sind (Abs. 3) und den Kerngehalt des
Grundrechts wahren (Abs. 4).
3.2.2
Im Gegensatz zu den öffentlichen Strassen und Plätzen, welche als
öffentliche Sachen im Gemeingebrauch der Allgemeinheit zur Benutzung offenstehen,
handelt es sich bei einem Altersheim um Verwaltungsvermögen, welches der
Besorgung öffentlicher Aufgaben dient und nur einem beschränkten Kreis von
privaten Benutzern offensteht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2332, 2346).
Träger des Altersheims C ist der Beschwerdegegner (vgl. Ziff. 2 des Reglements
Altersheim C vom 15. Juni 2009). Damit kommt ihm das Hausrecht zu. Das Hausrecht
steht unter dem Schutz von Art. 186 des Strafgesetzbuchs (StGB), welcher
den Hausfriedensbruch unter Strafe stellt (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. A.,
Zürich etc. 2008, S. 445). Gemäss dieser Bestimmung ist unter anderem
strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in ein Haus
eindringt. Seinem Willen kann der Berechtigte etwa dadurch Ausdruck verleihen,
dass er gegen unliebsame Personen ein Hausverbot ausspricht. Demnach besteht
eine genügende gesetzliche Grundlage für die Aussprechung des Hausverbots.
3.2.3
Der Beschwerdegegner beklagt, dass durch das Verhalten der
Beschwerdeführerin die Bewohner und Mitarbeiter eingeschüchtert würden. Mit dem
Hausverbot bezweckt er, einen geordneten Betrieb des Altersheims zu
gewährleisten. Dies liegt in einem öffentlichen Interesse.
3.2.4
Fraglich ist jedoch, ob das Hausverbot verhältnismässig ist. Unmittelbarer
Auslöser für das Hausverbot war der Vorfall vom 28. Februar 2010. Gemäss
dem Pflegebericht beklagte sich der Bruder der Beschwerdeführerin über Rücken-
und Bauchschmerzen. Das Pflegepersonal habe ihm deshalb Medikamente und etwas
zum Einreiben anbieten wollen. Die Beschwerdeführerin habe dazu gesagt, die
Pflegenden würden ihren Bruder vergiften. In der Folge habe sie den Bruder aus
dem Altersheim herausgezerrt. Der Pflegefachmann habe daraufhin die Nr. 144
angerufen, welche zuerst eine Polizei-Patrouille geschickt habe. Danach habe er
die Sanität organisieren wollen, was die Beschwerdeführerin aber abgelehnt
habe. In der Folge habe die Polizei die Sanität gerufen. Dieser Darstellung des
Vorfalls widerspricht die Beschwerdeführerin. Ob er sich tatsächlich so
zugetragen hat, wie es im Pflegebericht steht, kann offenbleiben. Selbst wenn
dies der Fall wäre, würde der Vorfall vom 28. Februar 2010 für sich
alleine kein Hausverbot rechtfertigen. Davon geht auch der Beschwerdegegner
aus, indem er angibt, dass der Vorfall "das Fass zum Überlaufen" gebracht
habe, aber auch auf das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin Bezug nimmt.
Offensichtlich ist, dass bereits das frühere Verhalten der
Beschwerdeführerin Anlass zu Beanstandungen gab. Am 13. April 2004 sah
sich die Heimleitung dazu veranlasst, mit der Beschwerdeführerin eine
Besuchsregelung abzuschliessen. Unter anderem wurde geregelt, dass Besuche
telefonisch voranzumelden seien und Besucher keinen Zugang zum Wohnbereich hätten.
Daneben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, wer in welchen
Bereichen Auskunft erteilt. Am 23. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin
darauf hingewiesen, dass ihr Verhalten ihren Bruder psychisch und physisch sehr
belaste. Durch ihr Verhalten bringe sie sehr viel Unruhe in den Tagesablauf des
Altersheims. Am 7. Januar 2007 (richtig: 2008) beklagten sich verschiedene
Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Bruder der Beschwerdeführerin über einen
Vorfall vom 4. Januar 2008, bei dem es offenbar zu lauten
Auseinandersetzungen mit der Beschwerdeführerin gekommen war. Die Heimleitung
schrieb der Beschwerdeführerin daraufhin am 8. Januar 2008 einen Brief.
Darin führte sie aus, dass sie die Beschwerdeführerin unverzüglich aus dem Haus
verweisen werde, sobald sie mit anderen Personen ungehaltene und laut werdende
Auseinandersetzungen beginne. Gleichzeitig hoffe die Heimleitung, dass sie
weiterhin ihren Bruder im Altersheim besuche. Am 19. August 2009 wurden
die Besuchszeiten neu geregelt.
Es ist unverkennbar, dass das bisherige Verhalten der
Beschwerdeführerin das Personal und die Bewohnerinnen und Bewohner belastete.
Der Beschwerdegegner sprach das Hausverbot denn auch nicht allein wegen des
strittigen Vorfalls vom 28. Februar 2010 aus, sondern sah darin lediglich
den Auslöser für das Hausverbot, welches gemäss seiner Ansicht schon aufgrund
des früheren Verhaltens der Beschwerdeführerin hätte ausgesprochen werden
können.
Der letzte Vorfall, der so gravierend war, dass er eine
schriftliche Ermahnung der Beschwerdeführerin durch die Heimleitung des
Altersheims zur Folge hatte, trug sich anfangs 2008 zu. Er liegt demnach
zeitlich weit zurück, weshalb ihm lediglich ein geringes Gewicht zukommt.
Wesentlich ist zudem, dass die Heimleitung der Beschwerdeführerin im Schreiben
vom 8. Januar 2008 zwar in Aussicht stellte, sie bei künftigem
Fehlverhalten aus dem Altersheim zu verweisen, aber sie auch ausdrücklich
darauf hinwies, ihre Besuche seien weiterhin willkommen. Der Beschwerdeführerin
wurde demnach nicht direkt angedroht, dass künftiges Fehlverhalten ein
Hausverbot zur Folge haben könnte. Auch in den übrigen Schreiben an die
Beschwerdeführerin war von einem Hausverbot nie die Rede. Dies spricht
insgesamt dafür, dass das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin bei der
Frage, ob gegen sie ein Hausverbot verfügt werden durfte, nicht oder zumindest
nur am Rande berücksichtigt werden darf. Wie dargelegt wurde, vermag der
strittige Vorfall vom 28. Februar 2010 allein jedoch ein Hausverbot nicht
zu rechtfertigen.
Es ist zwar durchaus verständlich, dass der
Beschwerdegegner im Bestreben, das Personal und die Bewohnerinnen und Bewohner
des Altersheims zu schützen, gegen das Verhalten der Beschwerdeführerin
vorgehen wollte. Sinnvoll und für den Schutz des geordneten Betriebs des
Altersheims ausreichend wäre dabei etwa gewesen, die Beschwerdeführerin
abermals zu ermahnen und ihr für ein allfällig künftiges Fehlverhalten ein
Hausverbot anzudrohen. Die Aussprechung des Hausverbots ohne Vorwarnung erweist
sich indessen als unverhältnismässig, weshalb es aufzuheben ist. Auch wenn der
Vorfall vom 28. Februar 2010 strittig bleibt, muss der Beschwerdeführerin
aufgrund des vorliegenden Verfahrens nun aber immerhin klar sein, dass ein
künftiges Fehlverhalten von einer gewissen Tragweite ein Hausverbot zur Folge
haben kann.
3.3
Demgemäss
ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats K vom 16. Juni
2010.
sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2010 sind
aufzuheben.
4.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Er ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats K vom 16. Juni
2010.
und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2010 werden
aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu
zahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…