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Entscheid

VB.2010.00459

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00459

11. November 2010Deutsch19 min

(URT.2010.12767)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

deutsche Staatsangehörige A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 18. August 2003 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfachen vorsätzlichen

Tötungsversuchs, mehrfachen qualifizierten Raubes, mehrfacher Gefährdung des

Lebens, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte und einfacher Körperverletzung

schuldig gesprochen und zu 18 Jahren Zuchthaus verurteilt, wobei 1289 Tage

durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden waren. Zudem

wurde er für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen und es wurde festgehalten,

dass die Nebenstrafe ebenfalls vollzogen werde. Ausserdem wurde eine

vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. A befindet sich in der Strafanstalt

C. Die Hälfte der Freiheitsstrafe war am 5. Februar 2009 erstanden, zwei

Drittel werden am 5. Februar 2012 verbüsst sein. Das ordentliche Strafende

fällt auf den 5. Februar 2018.

B.

Am 12. November 2009 stellte A ein Gesuch um

ausserordentliche bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs

(StGB). Der Sonderdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich wies das Gesuch mit

Verfügung vom 7. Mai 2010 ab.

Erwägungen

II.

A gelangte mit Rekurs vom 10. Juni 2010

an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Justizdirektion)

und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Justizvollzugs vom 7. Mai

2010.

und die bedingte Haftentlassung im Sinn von Art. 86 Abs. 4 StGB.

Ausserdem stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Rekursverfahren. Die Justizdirektion

wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. August 2010 kostenpflichtig ab,

ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit darauf

eingetreten wurde.

III.

A erhob am 13. September 2010 am Verwaltungsgericht

Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 6. August 2010 und

beantragte die Aufhebung der vor­instanzlichen Entscheide und Gutheissung der

vorzeitigen Haftentlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB, unter

entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem sei ihm für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und

in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Der Justizvollzug beantragte am 8. Oktober 2010 die Abweisung der

Beschwerde. Dasselbe hatte die Justizdirektion mit Vernehmlassung vom 18. September

2010.

beantragt. Am 2. November 2010 reichte der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers eine Kopie des Therapieberichts des

Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) vom 26. Oktober 2010 ein.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen

und Massnahmen zulässig. Streitigkeiten im Bereich des Strafvollzugs fallen

gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche

Kompetenz.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so

ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein

Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde

weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Hat

der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst,

so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in

der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen (Art. 86 Abs. 4

StGB).

2.2

Während

die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe nach Art. 86 Abs. 1

StGB die Regel bildet und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt, verhält es

sich bei der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte gemäss Abs. 4 derselben

Bestimmung gerade umgekehrt. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung,

wonach der Gefangene nach der Strafhälfte nur "ausnahmsweise" und

wenn "ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände

dies rechtfertigen", entlassen werden "kann". In der Botschaft

des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und des

Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom

21.

September 1998 (BBl 1999, 1979 ff., insbes. S. 2122

[Botschaft]) wird der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung entsprechend

hervorgehoben. Als Beispiele für die vorzeitige bedingte Entlassung nach der

Strafhälfte werden etwa ein irreversibler Krankheitsverlauf eines Gefangenen genannt,

welcher deswegen nur noch über eine beschränkte Lebenserwartung verfügt, oder

wenn er sich im Rahmen einer Katastrophenhilfe spontan für einen sehr

gefährlichen Einsatz zur Verfügung gestellt hat. Hingegen würden beispielsweise

der Unfalltod aller Familienangehörigen eines Gefangenen während des Vollzugs

oder der statistisch belegte markante Rückgang derjenigen Delikte, die seine

Verurteilung veranlasst haben, nicht zu den "in der Tat oder in der Person

des Täters liegenden Umständen" gehören.

Gemäss Ziff. 2.2 der Richtlinien der Ostschweizer

Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

vom 7. April 2006 (nachfolgend: Richtlinien, abrufbar unter

www.justizvollzug.zh.ch) können "ausserordentliche Umstände", welche

eine ausserordentliche bedingte Entlassung rechtfertigen können, angenommen werden,

wenn sich der Gesundheitszustand der verurteilten Person während des

Strafvollzugs irreversibel so verschlechtert hat, dass die Begehung weiterer

Delikte allein schon wegen der beeinträchtigten Gesundheit zumindest sehr

unwahrscheinlich und die vorzeitige Entlassung demgegenüber aus

Billigkeitsgründen angezeigt erscheint (lit. a); bei der verurteilten

Person nach der Verurteilung eine so schwere Betroffenheit durch die

unmittelbaren Folgen der Tat eingetreten ist, dass angenommen werden darf, der

Strafzweck sei schon vor dem Erreichen von zwei Dritteln vollumfänglich erfüllt

(lit. b); die verurteilte Person nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme

aussergewöhnlicher Entbehrungen nach der Verurteilung – ihre Legalprognose

durch eine aussergewöhnliche intensive Auseinandersetzung mit der Tat und deren

Folgen aus Eigeninitiative massgeblich verbessert hat (lit. c) oder die

verurteilte Person nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher

Entbehrungen nach der Verurteilung – den ihr aus der Verurteilung und dem

Vollzugsverfahren erwachsenen finanziellen Verpflichtungen (Schadenersatz- und

Genugtuungsleistungen, Kosten des Strafverfahrens oder des Strafvollzugs [vgl. Art. 380

StGB]) bestmöglich nachgekommen ist (lit.d).

Die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte kann somit nur

in seltenen Fällen infrage kommen. Teilweise wird in der Lehre darauf

hingewiesen, die personenbezogenen Umstände, welche eine ausserordentliche

bedingte Entlassung rechtfertigen könnten, blieben unbestimmt. Dem Zweck des

Instituts der bedingten Entlassung folgend wäre es konsequenter, die eine

bedingte Entlassung ermöglichenden "besonderen Umstände" an spezialpräventive

Gesichtspunkte zu knüpfen: Schliessen "ausserordentliche, in der Person

des Gefangenen liegende Umstände" die Gefahr eines Rückfalls weitgehend

aus und sind von einer Fortsetzung der Freiheitsentziehung über die Strafhälfte

hinaus erhebliche kriminogene Wirkungen zu befürchten, müsste eine

ausserordentliche bedingte Entlassung erwogen werden dürfen (Andrea Baechtold,

Basler Kommentar, 2. A. 2007, Art. 86 StGB N. 17; Stefan

Trechsel et al., StGB-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86

N. 16; eher kritisch Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch,

Strafrecht II, 8. A., Zürich 2007, S. 219).

2.3

Wie bei der

regulären bedingten Entlassung ist die Prognose über das künftige Wohlverhalten

mittels einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133

IV 201 E. 2.3; BGr, 8. Januar 2008,6B_755/2007, E. 2.2, www.bger.ch).

Anhand dieser Kriterien – in Kombination mit den erwähnten ausserordentlichen

Umständen gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB – ist eine Individualprognose

vorzunehmen, aber auch im Sinn einer Differenzialprognose zu fragen, ob die

Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer ausserordentlichen bedingten

Entlassung oder bei einer Verbüssung bis zu zwei Dritteln der Strafe bzw. einer

Vollverbüssung höher einzuschätzen ist (vgl. BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr,

12.

Juli 2010,6B_331/2010, E. 2.3, www.bger.ch; Andrea Baechtold,

Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 2. A.,

Bern 2009, S. 236 f.).

2.4

Beim

Entscheid über die reguläre bedingte Entlassung bzw. der Beurteilung der Bewährungsaussichten

steht den zuständigen Behörden ein Ermessenspielraum zu, in welchen nur

einzugreifen ist, wenn das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht

worden ist (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 28. September 2010,

6B_606/2010, E. 4.2, www.bger.ch). Der angefochtene Entscheid hat im

Beschwerdeverfahren namentlich dann Bestand, wenn er auf einem richtigen juristischen

Verständnis der bedingten Entlassung beruht, die Gesamtheit der relevanten

Umstände berücksichtigt und daraus nachvollziehbare Schlüsse zieht sowie zu

einem insgesamt vertretbaren Resultat gelangt (RB 1998 Nr. 60 E. 1;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 91 a.E.). Dies

gilt auch bei der ausserordentlichen bedingten Entlassung nach der Strafhälfte,

wobei der Ausnahmecharakter von Art. 86 Abs. 4 StGB stets zu beachten

ist (vgl. zum Ganzen VGr, 29. Oktober 2009, VB.2009.00427, E. 2; BGr,

20.

Januar 2009,6B_891/2008 E. 1.3, www.bger.ch).

3.

Der Beschwerdeführer erachtet es als fraglich, die

Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend bedingte

Entlassung als rechtsverbindlich zu betrachten. Das Ostschweizer

Strafvollzugskonkordat vom 29. Oktober 2004, zu welchem auch der Kanton

Zürich gehört, stützt sich auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV), wonach die Durchführung des Straf- und

Massnahmenvollzugs in den Aufgabenbereich der Kantone fällt. Art. 48 BV

sieht sodann vor, dass die Kantone untereinander Verträge abschliessen sowie

gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen können. Dementsprechend war

die Strafvollzugskommission als oberstes Organ des Konkordats befugt, unter

anderem die erwähnten Richtlinien betreffend die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug zu erlassen. Diese Richtlinien haben für den Kanton Zürich auch aufgrund

der Delegationsnorm von § 31 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

vom 19. Juni 2006 (StJVG) in Verbindung mit § 67 Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV) Geltung (vgl. – noch zu den früheren Erlassen –

BGE 129 I 74 E. 4.3, vgl. auch BGr, 20. Januar 2009,6B_891/2008,

E. 1.2, www.bger.ch). Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei der

bedingten Entlassung nach der Strafhälfte um eine "Kann"-Klausel

handelt und somit ein erhebliches behördliches Ermessen mitspielt (Günter

Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

2.

A., Bern 2009, Art. 86 N. 8). Die Richtlinien dienen daher

primär einer einheitlichen Auslegungspraxis.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Absolvieren

aller Programme, die weit über die angeordnete ambulante Massnahme

hinausgingen, habe er sich aussergewöhnlich intensiv mit der Tat und deren

Folgen auseinandergesetzt und erfülle daher die Voraussetzungen gemäss den

Richtlinien für eine vorzeitige bedingte Entlassung im Sinn von Art. 86 Abs. 4

StGB. In diesem Zusammenhang beantragt er die Einholung eines Berichts von D

vom PPD, welcher darüber eingehend Auskunft geben könne.

Über die Einholung eines Gutachtens ist in der Regel von

Fall zu Fall zu entscheiden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches

Ermessen zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 24). Vorliegend erübrigt

sich die Einholung eines weiteren Berichts von D, zumal die letzten

ausführlichen Therapieberichte der leitenden Psychologen D und E vom 6. April

2010.

bzw. 26. Oktober 2010 datieren und über den Therapieverlauf, die Beurteilung

und das weitere Prozedere ausreichend Auskunft geben.

5.

5.1

Nach

Auffassung des Beschwerdeführers ist es absurd, von einem Strafgefangenen, der

seit bald zehn Jahren in der Strafanstalt C ist, zu erwarten, dass er

Aussergewöhnliches für Dritte, wie zum Beispiel Katastrophenhilfe, geleistet

habe, damit er nach der Strafhälfte bedingt entlassen werden könne. Vielmehr

sei relevant, dass er Ersttäter sei, alle Auflagen erfüllt habe und die

Legalprognose sehr gut sei, weshalb geprüft werden müsse, ob es noch Sinn

mache, ihn nach Verbüssung der Strafhälfte noch im Gefängnis zu behalten. Dabei

sei durchaus auch die Länge der ausgesprochenen Strafe von 18 Jahren in die

Überlegung einzubeziehen, sei es doch beispielsweise kaum möglich, einen Täter,

der zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei, schon nach

der Hälfte der Freiheitsstrafe zu entlassen.

5.2

Die

Vorinstanz stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, nach dem Willen des

Gesetzgebers solle eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln

der Strafe die Regel sein. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe würden

für eine Vielzahl von Insassen gelten und erreichten nicht die

Ausserordentlichkeit, welche das Gesetz für eine vorzeitige bedingte Entlassung

gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB verlange.

5.3

5.3.1

Die Justizdirektion hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Gründe, welche

das Strafgericht bei der Festlegung des Strafmasses bereits berücksichtigt

habe, nicht noch einmal für die vorzeitige bedingte Entlassung herangezogen

werden könnten, ansonsten das Urteil unzulässigerweise korrigiert würde (siehe

auch BGr, 20. Januar 2009,6B_891/2008, E. 2.3, www.bger.ch). Im

Urteil vom 18. August 2003 wurde die Verwicklung des Beschwerdeführers in

die "fatale Liebesbeziehung" zur Mitangeklagten, der Umstand, dass er

nicht vorbestraft war und die bisherige sehr gute Führung im Strafvollzug in

Rechnung gestellt. Dabei wurde auch ausführlich auf den seitherigen Therapieverlauf

und die erzielten Fortschritte eingegangen sowie die Reue strafmindernd

berücksichtigt. Wie dargelegt, wurde vollzugsbegleitend eine ambulante

Massnahme angeordnet, welche mit Beschluss des Obergerichts vom 30. Oktober

2008.

um weitere fünf Jahre verlängert wurde.

5.3.2

Seither ergingen regelmässig Therapieberichte, so am 22. Oktober 2004, 21. Juni 2006, 10. Juli 2007, 8. Mai

2008, 22. Juli 2009, 6. April 2010 und ein Ergänzungsbericht am 26. Oktober 2010.

Dabei zeigte sich, dass ihn insbesondere das begangene Tötungsdelikt sowie die

therapeutischen Sitzungen bzw. die damit einhergehende Aufarbeitung zum Teil

sehr belastet haben. In den Berichten wurde durchwegs der positive Therapieverlauf

und die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Eigeninitiative betont. Während

im Bericht vom 22. Oktober 2004 noch davon die Rede war, der Beschwerdeführer

sei kaum dazu zu motivieren, mögliche zukünftige Risikoentwicklungen in ihren

Entstehungsbedingungen ausführlich zu bearbeiten und auch im Bericht vom 21. Juni

2006.

von einem "mässiggradig ausgeprägten" Delinquenzrisiko

ausgegangen wurde, gingen die Berichte vom 10. Juli 2007 und 8. Mai

2008.

von einem "geringen bis moderaten Rückfallrisiko für einschlägige

Straftaten (vorsätzliche Tötung)" aus. In den Berichten vom 22. Juli

2009, 6. April 2010 und 26. Oktober 2010 wurde ebenfalls von einem

kurz- bis mittelfristig geringen Rückfallrisiko für das Zieldelikt

"Gewaltdelikt (Raub- und Tötungsdelikt)" ausgegangen, wobei

festgehalten wurde, bei einer erneut akzentuierenden Suchtmittelproblematik

müsse zwingend unverzüglich eine Überprüfung der Legalprognose erfolgen. Betont

wurde auch die Reduktion der Therapiestunden auf monatliche Termine in einer sogenannten

Erhaltungsphase mit dem Ziel der Nachhaltigkeit der therapeutischen

Fortschritte. Aktuell wird die ambulante Massnahme im Sinn einer

Monitoring-Phase weitergeführt, das heisst in durchschnittlich monatlicher

Frequenz, und soll vor einer Ausschaffung bzw. allfälliger Überstellung nach

Deutschland wieder auf wöchentliche Termine erhöht werden.

5.3.3

Die Berichte belegen, dass sich der Beschwerdeführer zweifelsohne bemüht

und einen erheblichen, auch freiwilligen Beitrag für den positiven Verlauf der

Therapie geleistet hat. Die gute Führung und intensive therapeutische

Begleitung bzw. die dadurch mittlerweile erzielte Legalprognose gingen jedoch

nicht mit einer "Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen" im Sinn

von Ziff. 2.2 lit. c der Richtlinien einher und stellen auch nicht

eine "schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat"

gemäss Ziff. 2.2 lit. b derselben dar (vgl. E. 2.2). Die

Einsicht und Reue wurde vorliegend, wie erwähnt, bereits strafmindernd

berücksichtigt. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht näher aus, inwiefern

er "ausserordentliche Entbehrungen" im genannten Sinn in Kauf genommen

habe, sondern fokussiert sich primär darauf, der Strafzweck sei erfüllt und die

Rückfallgefahr ausgeschaltet, weshalb die Bedingungen für eine vorzeitige

bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 4 gegeben seien. Selbst wenn

der Auffassung gefolgt würde, die "ausserordentlichen Umstände" für

eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB seien primär an

spezialpräventive Gesichtspunkte zu knüpfen (vgl. E. 2.2 am Ende), bestehen

vorliegend gemäss den ausführlichen Therapieberichten keine Anhaltspunkte

dafür, bei einer Fortsetzung der Freiheitsentziehung über die Strafhälfte

hinaus seien erhebliche kriminogene Wirkungen zu befürchten. Vielmehr wurde

erst kürzlich im Hinblick auf eine allfällige zukünftige bedingte Entlassung

behutsam mit spezifischen körpertherapeutischen Übungen begonnen, mit denen die

Wahrnehmung eigener und fremder Grenzen (Nähe-Distanz-Regulierung) weiter

geschult werden soll. Dies erscheint angesichts des Umstands, dass die

legalprognostische Einschätzung des geringen Rückfallrisikos für einschlägige

Straftaten (Raub- und Tötungsdelikte) unter der Voraussetzung einer

konsequenten Drogenabstinenz gilt, umso wichtiger, ist doch nach Auffassung der

Berichterstatter bei einem erneuten Drogenkonsum in Freiheit (insbesondere

Kokain) eine Aktivierung der dissozialen Verhaltenszüge des Beschwerdeführers

möglich.

5.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige bedingte Entlassung

nach Art. 86 Abs. 4 nicht gegeben sind, weshalb die Beschwerde

abzuweisen ist. Jedenfalls ist die Beurteilung des Beschwerdegegners nicht

rechtsverletzend. Es ist nochmals festzuhalten, dass das Institut der bedingten

Entlassung nach der Strafhälfte gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB nicht dazu

dienen kann, ein rechtskräftiges Strafurteil zu korrigieren.

6.

6.1

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

6.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege verweigert worden sei. Die Rekursinstanz habe nicht einmal

bemerkt, dass ihm vor Erstinstanz ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt

und dieser entsprechend honoriert worden sei.

6.3

Im

Zusammenhang mit dem Verfahren um Überstellung nach Deutschland hat der Beschwerdeführer

am 5. bzw. 22. Oktober 2009 beim Justizvollzug um Bestellung seines

Anwalts als "amtlicher Verteidiger" ersucht. Mit Verfügung vom 26. Oktober

2009.

entsprach der Justizvollzug dem Gesuch und bestellte "für das

Verfahren betreffend Überstellung an Deutschland" dem Beschwerdeführer

seinen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In der Folge nahm der

Rechtsvertreter gegenüber dem Justizvollzug mit Schreiben vom 12. November

2009.

Stellung zum Thema "Überführung nach Deutschland" und stellte

auch ein ausführlich begründetes Gesuch um Haftentlassung nach Art. 86 Abs. 4

StGB. Dabei unterliess er es aber, bezüglich des letzteren Begehrens

ausdrücklich um seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ersuchen,

obgleich es sich dabei um verschiedene Verfahren handelte, wie aus der

Verfügung vom 26. Oktober 2009 klar hervorging. Entsprechend bestellte der

Justizvollzug dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2010 in Sachen

ausserordentliche bedingte Entlassung keinen unentgeltlichen Rechtsvertreter

bzw. thematisierte diese Frage nicht weiter. Wenn der Rechtsvertreter trotzdem

mit der erhaltenen Entschädigung für das Verfahren betreffend Überstellung nach

Deutschland auch für das erstinstanzliche Verfahren betreffend vorzeitige bedingte

Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB entschädigt worden ist, so

beruht dies wohl auf einem Versehen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache,

dass es an einem entsprechenden Begehren für die unentgeltliche Rechtspflege

gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG vor der Erstinstanz gemangelt und er

dieses erst mit der Rekurseingabe vom 10. Juni 2010 gestellt hat. Es ist

daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf das rückwirkend gestellte Begehren

wegen Verspätung nicht eingetreten ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12).

Ausserdem dürfte das Verfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden sein,

wurde doch der Rechtsvertreter für die erstinstanzlichen Bemühungen entschädigt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25).

6.4

In Bezug

auf das Rekursverfahren hat die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens abgewiesen. Der

Beschwerdeführer bestreitet, ein aussichtsloses Begehren gestellt zu haben. Vielmehr

gehe es um die Beurteilung eines Pilotfalls, weshalb ihm, der überdies

mittellos sei, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sei.

Die Tatsache, dass die bedingte Entlassung nach der

Strafhälfte gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB nur ausnahmsweise und nur beim

Vorliegen ausserordentlicher Umstände gewährt werden kann, begründet nicht per

se einen schwierigen Fall bzw. einen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege bei vorhandener Mittellosigkeit. Vielmehr ist auch in einem solchen

Verfahren zu prüfen, ob das Begehren offensichtlich aussichtslos erscheint. Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als

aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung

ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 31 f.).

Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Frage der

Aussichtslosigkeit geprüft. Wenn sie zum Schluss gekommen ist, der Rekurs sei

von Anfang an offensichtlich aussichtslos gewesen, so erweist sich dies

angesichts der vorliegenden Umstände als korrekt. Die Beschwerde ist daher auch

in diesem Punkt abzuweisen.

7.

Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Wie in

Erwägung 6.4 ausgeführt, musste sein Begehren von vornherein als aussichtslos

gelten. Es wurden denn auch keine Umstände dargetan, welchen eine die

vorzeitige bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB rechtfertigende

Ausserordentlichkeit beigemessen werden könnte. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG) und es steht im keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren

wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen.

6.

Mitteilung an…