VB.2010.00469
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00469
1. Dezember 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12823)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00469
Entscheid
der 1. Kammer
vom 1. Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretär
Markus Lanter.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer,
gegen
C AG, vertreten
durch D AG,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
und
Bauausschuss der Gemeinde Oetwil
am See,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2010 verweigerte der
Bauausschuss der Gemeinde Oetwil am See der C AG die baurechtliche Bewilligung
für die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Dach des Gebäudes an
der F-Strasse 01 in Oetwil am See (Grundstück Kat.-Nr. 02).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die C AG an die Baurekurskommission II
und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Bauausschuss
Oetwil am See sei anzuweisen, das Baugesuch zu bewilligen. Die Baurekurskommission
II hiess den Rekurs mit Entscheid vom 10. August 2010 gut.
III.
Mit Eingabe vom 15. September 2010 erhoben A und B
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission
II und beantragten sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und
die Baubewilligung sei zu verweigern.
Die Vorinstanz schloss am 6. Oktober 2010 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die C AG stellte am 20. Oktober
2010.
den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen und der Entscheid der
Baurekurskommission II sei zu bestätigen. Der Bauausschuss der Gemeinde Oetwil
am See liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die geplante Mobilfunk-Basisstation besteht aus einem rund
5,30 m hohen Mast (ohne Blitzableiter), an welchem drei UMTS-Antennen mit
einer maximalen Gesamtleistung von 4'620 WERP und drei Richtfunkantennen befestigt sind. Dazu kommt
das technische Equipment. Für dieses ist ein Technikschrank mit einer Höhe von 2,08 m
und einer Grundfläche von 1,30 m x 0,93 m geplant, welcher an der
Westseite des bestehenden, 2,27 m hohen Dachausstieges montiert werden
soll. Das Baugrundstück liegt in der Industriezone.
2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, der vorgesehene
Antennentyp könne eine weit höhere Sendeleistung erreichen als die im
Standortdatenblatt deklarierte Sendeleistung von 1'540 WERP, nämlich maximal 9'600 WERP. Die Sendeleistung könne somit
jederzeit ferngesteuert um den Faktor 6 erhöht werden, was zu einer massiven
Überschreitung der erlaubten Maximalwerte entlang der F-Strasse führe.
2.1
Mit der
Baubewilligung wird der Betrieb der Anlage mit den im Standortdatenblatt
festgehaltenen Parametern, namentlich Sendeleistungen und -richtungen,
bewilligt. Die Beschwerdegegnerin ist also verpflichtet, die im
Standortdatenblatt festgehaltenen Werte einzuhalten. Eine Erhöhung der
Sendeleistung ist wiederum bewilligungspflichtig.
2.2
Die
Mobilfunkanlage wird zudem in das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin
zu integrieren sein (BGr, 25. Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.3; 10. Oktober
2006,1A.54/2006, E. 5, mit Hinweisen; 6. September 2006,1A.57/2006,
E. 5.1 [alle unter www.bger.ch]; VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00587,
E. 8.2, www.vgrzh.ch).
Die Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) der
schweizerischen Mobilfunkgesellschaften wurden entwickelt, um die vom
Bundesgericht (vgl. BGr, 10. März 2005,1A.160/2004, URP
2005.
S. 576) geforderte bessere Kontrolle des Betriebs von Mobilfunkantennen
zu ermöglichen und insbesondere sicherzustellen, dass bewilligte Sendeleistungen
und Senderichtungen eingehalten werden. Gestützt auf eine Expertise des
Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) vom 30. September 2005 erliess das
Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 16. Januar 2006 ein Rundschreiben mit
Empfehlungen und Auflagen, welche die QS-Systeme zu erfüllen haben. Demnach
müssen die relevanten Antenneneinstellungen zu Kontrollzwecken in
einheitlich aufgebauten Datenbanken implementiert und dort laufend aktualisiert
werden. In Übereinstimmung mit diesem Rundschreiben wurde das
QS-System der privaten Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2006 von der SGS Société Générale de Surveillance SA auditiert und
als hinreichender Qualitätsmanagement-Nachweis im Sinn der ISO-Norm 9001:2000
zertifiziert. Diese ISO-Zertifizierung wurde am 21. Dezember 2009 für
weitere drei Jahre erneuert. Sie entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben
sowie denjenigen des BAFU. Damit ist hinreichend gewährleistet, dass sich die
Antennenkonfigurationen und die ausgestrahlten Feldstärken – trotz der Möglichkeit,
gewisse Antennenparameter ferngesteuert zu verändern – stets im bewilligten Rahmen
bewegen (BGr, 29. April 2008,1C_462/2007, E. 5, www.bger.ch).
2.3
Das
Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die QS-Systeme der schweizerischen
Mobilfunkgesellschaften sachgerecht und rechtsgenügend sind, weshalb auf die im
Baugesuch deklarierten Antennenleistungen abgestellt werden dürfe (u.a. BGr, 7. April
2009,1C_282/2008, E. 3.1–3.5, www.bger.ch). So hat es ausgeführt, die
Eigenverantwortung der Betreiber sei als wesentliche Voraussetzung für einen
bewilligungskonformen Betrieb unverzichtbar, da die Behörden nicht jede der
über 10'000 Mobilfunksendeanlagen in der Schweiz in jedem technischen Detail
kennen und – vollständig unabhängig von den Betreibern – dauernd überwachen
könnten. Immerhin würden schon heute alle Daten, die von der Netzzentrale aus
gesteuert werden könnten, von dieser automatisch an die QS-Datenbank
weitergegeben, weshalb insoweit fehlerhafte Eingaben ausgeschlossen seien (BGr,
7.
April 2009,1C_282/2008, E. 3.4, www.bger.ch).
2.4
Das QS-System verfügt über eine automatisierte
Überprüfungsroutine, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten
Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit
den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Das QS-System erfasst
somit nicht nur die Sendeleistung, sondern sämtliche für die nichtionisierende
Strahlung massgeblichen Parameter. Insbesondere ist auch eine Kontrolle der
Senderichtungen möglich (zum Ganzen BGr, 6. September 2006,
1A.57/2006, E. 5.1 f. , ZBl 108/2007, S. 453 ff.).
Die von den Beschwerdeführern befürchtete Leistungserhöhung über das bewilligte
Mass hinaus wäre somit erkennbar.
2.5
Nach dem
Gesagten bietet das QS-System der Beschwerdegegnerin hinreichend Gewähr dafür,
dass die bewilligten Parameter und damit die massgeblichen Grenzwerte eingehalten
werden. Es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von der mehrfach
bestätigten und aktuellen Einschätzung des Bundesgerichts abzuweichen.
3.
Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, der
Apparatekasten sei nicht Teil der Mobilfunkanlage und sei als Dachaufbaute,
welche die zulässige Gebäudehöhe übersteige, nicht erlaubt, da er nicht zur
Infrastruktur des Gebäudes gehöre.
3.1
Laut § 292 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) dürfen Dachaufbauten, wo nichts anderes
bestimmt ist, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden
Fassadenlänge sein, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes
Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen. Von dieser Bestimmung ausgenommen
sind Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch
bedingte Aufbauten. Die kommunale Bau- und Zonenordnung der gemeinde Oetwil am
See vom 18. März 2002 (BZO) sieht für Bauten in der Industriezone insofern
eine von § 292 PBG abweichende Regelung vor, als gemäss Art. 24 BZO
eine Gesamthöhe bis First von 12 m gilt. Im Rekursverfahren führte die
Gemeinde Oetwil am See aus, dadurch habe sie in ihrer Nutzungsplanung festgelegt,
dass über dieses Mass hinaus keine Bauten und Anlagen, insbesondere auch keine
Dachaufbauten, erstellt werden dürften.
3.2
Bei Art. 24 BZO handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes
kommunales Recht (§ 58 PBG), dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen
Bewilligungsbehörde obliegt. Der örtlichen Baubehörde kommt bei der Auslegung
kommunalen Rechts ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu,
weshalb sich die grundsätzlich auch zur Ermessensüberprüfung befugte
Baurekurskommission bei der Überprüfung solcher Ermessensausübung Zurückhaltung
aufzuerlegen hat. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die
vorinstanzliche Einschätzung als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981
Nr. 20, Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A. , Zürich 1999, § 20 N. 19). Die
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf blosse
Rechtskontrolle beschränkt.
3.3
Vorliegend ist insbesondere umstritten, ob neben der Antenne selber auch
der dazu gehörende Technikschrank als kleinere technisch bedingte Anlage zu
qualifizieren ist, deren Zulässigkeit durch die in Art. 24 BZO statuierte
Gesamthöhe nicht ausgeschlossen würde. Wie die Beschwerdegegnerin anführt, hat
das Verwaltungsgericht verschiedentlich festgehalten, dass "gewöhnliche
Mobilfunkanlagen" als kleinere technisch bedingte Aufbauten im Sinn von § 292
PBG gelten. Bei den fraglichen Entscheiden wird allerdings meist nicht ersichtlich,
ob auch Technikschränke in diese Qualifikation mit einbezogen wurden. Auch dem
von der Beschwerdegegnerin angeführten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. August
2000.
(BEZ 2000 Nr. 52 = URP 2001 S. 161 ff.) ist diesbezüglich
nichts zu entnehmen.
3.3.1
In einem neueren Entscheid stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die
Geräteschränke innerhalb des erlaubten Dachprofils lägen. Soweit das Dachprofil
vom Antennenmast durchstossen werde, würden durchschnittlich dimensionierte
Mobilfunkanlagen als technisch bedingte Dachaufbauten im Sinn von § 292
PBG gelten (VGr, 27. Januar 2010, VB.2009.00626, E. 5.2,
www.vgrzh.ch). Dabei qualifizierte das Verwaltungsgericht offensichtlich nur
die Antenne als kleinere technisch bedingte Aufbaute (ähnlich auch VGr, 3. Juni
2009, VB.2009.00059, E. 5.4 und 6.3, www.vgrzh.ch; 23. Mai 2007,
VB.2007.00070, E. 5 und 6.4 [nicht publiziert]).
3.3.2
Bei anderen Entscheiden wird nicht klar ersichtlich, ob auch der
Technikschrank berücksichtigt und als Teil einer kleineren technisch bedingten
Aufbaute qualifiziert wurde. So wurde die in einem Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 10. Februar 2010 (VB.2009.00587, E. 10.2, www.vgrzh.ch) zu
beurteilende Mobilfunkanlage (auch) deshalb als kleinere technisch bedingte
Dachaufbaute qualifiziert, weil durch den Technikschrank keine zusätzliche
Erhöhung des Gebäudes bewirkt wurde, da er an bereits bestehende Dachaufbauten
anlehnen sollte (ähnlich auch VGr, 18. Oktober 2009, VB.2009.00437,
E. 3.2 [nicht publiziert]; 5. August 2009, VB.2008.00450, E. 4.2,
www.vgrzh.ch; 9. Mai 2007, VB.2007.00068, E. 7.2 [nicht publiziert]).
Bei den meisten dieser Fälle handelt es sich jedoch um Anwendungsfälle von § 357
Abs. 1 PBG, und die Technikschränke dürften regelmässig innerhalb des
massgeblichen (hypothetischen) Schrägdachprofils gelegen haben. Letzteres wird
aus den Entscheiden allerdings nicht ersichtlich.
3.3.3
Unter den vorliegenden Umständen drängt es sich nach dem Gesagten auf, die
erwähnte Praxis zu präzisieren: Der Begriff der technisch bedingten
Dachaufbaute erfasst nicht jegliche Aufbaute technischer Art. Vielmehr
muss deren Standort auf dem Dach technisch bedingt sein. Dies ist in Bezug auf
Mobilfunkantennen zu bejahen, sind diese doch auf eine erhöhte Position
angewiesen, um ihren Zweck zu erfüllen. Bei Technikschränken ist dies in der Regel
nicht der Fall, hängt ihre Zweckerfüllung doch nicht davon ab, ob sie auf einem
Gebäude oder innerhalb desselben positioniert werden. Wie die Beschwerdeführer
zutreffend festhalten, können die technischen Nebenanlagen auch in einiger
Entfernung von der Antenne (z.B. unter dem Dach oder neben dem Gebäude)
platziert werden. Wenn eine Betreiberin geltend machen wollte, dass dies bei
ihrer Anlage aus besonderen Gründen nicht möglich sei, müsste sie den
entsprechenden Nachweis erbringen. Vorliegend ist dies nicht geschehen. Die
technische Bedingtheit steht zudem offensichtlich in keinem Zusammenhang damit,
ob der fragliche Technikschrank an eine bereits bestehenden Dachaufbaute
anlehnen soll oder nicht.
Es erscheint auch nicht
angebracht, eine Mobilfunkanlage gesamthaft als kleinere technisch bedingte
Aufbaute zu behandeln, weil dem Technikschrank in der Gesamterscheinung der
Baute zumeist nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Da Mobilfunkanlagen
nicht in einem Zusammenhang zum Standortgebäude stehen, stellt ihre Qualifikation
als kleinere technisch bedingte Dachaufbaute ohnehin schon eine praktischen
Überlegungen geschuldete Ausnahme dar (vgl. VGr, 3. Juni 2009,
VB.2009.00059, E. 6.3, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Es rechtfertigt sich daher
nicht, hier einen weniger strengen Massstab anzulegen als bei sonstigen
Dachaufbauten. Das Verwaltungsgericht hat etwa festgehalten, die Einhausung
eines Dachausstiegs komme einer Komfortlösung gleich, technisch genüge ein
Schiebedeckel, welcher nur einen kurzen Unterbruch eines beidseitigen Handlaufs
erfordere (VGr, 30. Juni 2004, VB.2004.00187, E. 3.3, www.vgrzh.ch;
dazu auch Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 4. A. , Zürich 2006, S. 13-43).
Zu Mobilfunkanlagen gehörende
Technikschränke können somit grundsätzlich nicht als kleinere technisch
bedingte Dachaufbauten im Sinn von § 292 qualifiziert werden. Unter diesen
Begriff sind – bei üblicher Dimensionierung – nur die Antennen selber zu subsumieren.
3.3.4
Vorliegend weist die Antenne selber die üblichen Dimensionen auf, weshalb
sie als kleinere technisch bedingte Dachaufbaute qualifiziert werden kann. Für
den Technikschrank trifft dies nicht zu, da seine Positionierung auf dem Dach
des Standortgebäudes nicht technisch bedingt ist. Entgegen der
Beschwerdegegnerin muss sich der Technikschrank daher an die Vorschriften über
die Gesamthöhe der BZO halten. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als
begründet.
4.
Es bleibt damit zu prüfen, ob
die vorgesehene Errichtung des Technikschranks in Anwendung von § 357 PBG
zu bewilligen ist. Die Beschwerdegegnerin machte diesbezüglich im
Rekursverfahren geltend, selbst wenn Art. 24 BZO auf den Technikschrank
anzuwenden wäre, würde es sich um eine Erweiterung einer bereits
baurechtswidrigen Baute im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG
handeln. Dies sei zulässig, wenn – wie vorliegend – keine überwiegenden
öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstünden.
4.1
Es ist
unbestritten, dass die gemäss Art. 24 BZO erlaubte Gesamthöhe von
12.
m sowohl durch den bestehenden Dachausstieg als auch durch den
geplanten Technikschrank überschritten wird. Letzterer soll gemäss den
Bauplänen an Ersteren anlehnen und 19 cm weniger hoch sein als dieser.
4.2
Bestehende
Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, dürfen umgebaut,
erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen
oder nachbarrechtlichen Interessen entgegenstehen. Für neue oder weitergehende
Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen
vorbehalten (§ 357 Abs. 1 PBG). Gemäss der mit RB 2002 Nr. 81
(= BEZ 2002 Nr. 20) eingeleiteten Rechtsprechung ist eine
"weitergehende Abweichung von Vorschriften" im Sinn von § 357 Abs. 1
Satz 2 PBG nur anzunehmen, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte
Bestimmung verstossen wird. Dies ist gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts dann
nicht der Fall, wenn die Baurechtswidrigkeit einer geplanten Erweiterung
lediglich Folge des bereits bestehenden Verstosses gegen die Bauvorschriften
ist (VGr, 7. Juni 2007, VB.2007.00093, E. 4.2, mit Hinweisen,
www.vgrzh.ch; zum Ganzen auch Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für
vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich 2003,
S. 125 ff. mit Hinweisen). Vorliegend ist die Überschreitung der
gemäss Art. 24 BZO zulässigen Gesamthöhe durch den projektierten
Technikschrank nicht Folge davon, dass die Gesamthöhe bereits durch den
bestehenden Dachausstieg überschritten wird. Vielmehr wird das Ausmass der Überschreitung
durch das vorliegende Bauvorhaben vergrössert, indem die zulässige Gesamthöhe
in einem weiteren Bereich überschritten wird. Es ist deshalb von einer
zusätzlichen und damit von einer neuen oder weitergehenden Abweichung von Vorschriften
im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG auszugehen.
4.3
Da das
Vorhaben nicht unter § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG fällt, bleibt in
diesem Zusammenhang unerheblich, ob dem Bauvorhaben überwiegende öffentliche
oder nachbarliche Interessen entgegenstehen. Vielmehr wären die Voraussetzungen
zu prüfen, unter welchen gemäss § 220 Abs. 1 PBG von Bauvorschriften
im Einzelfall befreit werden darf, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei
denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint. Das Vorliegen
besonderer Verhältnisse wurde jedoch nicht geltend gemacht und ist überdies
auch nicht ersichtlich.
5.
Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist
gutzuheissen. Da die Bauverweigerung ausdrücklich allein wegen des
Technikschranks erfolgte und die Beschwerdegegnerin es ablehnte, den
Technikschrank anders zu dimensionieren oder zu platzieren, rechtfertigt es
sich nicht, dass sich das Verwaltungsgericht darauf beschränkt, die Baubewilligung
mit einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 PBG zu verknüpfen. Der
angefochtene Rekursentscheid ist aufzuheben und der Beschluss des
Bauausschusses der Gemeinde Oetwil am See vom 18. Januar 2010
wiederherzustellen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist mangels eines entsprechenden Antrags nicht
zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird der Entscheid der Baurekurskommission
II vom 10. August 2010 aufgehoben und der Beschluss des Bauausschusses der
Gemeinde Oetwil am See vom 18. Januar 2010 wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…