VB.2010.00470
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00470
26. Januar 2011Deutsch14 min
(URT.2011.12989)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00470
Urteil
der 1. Kammer
vom 26. Januar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Corina Schuppli.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Erbengemeinschaft C, c/o D,
bestehend aus:
1.1 E,
1.2 F,
1.3 D,
2. Gemeinderat Weiningen,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 bewilligte der
Gemeinderat Weiningen der Erbengemeinschaft C die Erweiterung des
bestehenden Abstellplatzes für mobile Heizzentralen auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 bei der H-Strasse 02 in Weiningen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 22. Januar 2010
Rekurs bei der Baurekurskommission I und beantragte im Wesentlichen, die
Baubewilligung vom 21. Dezember 2009 sei aufzuheben. Nach Durchführung
eines Referentenaugenscheins am 24. März 2010 wies die Baurekurskommission
I den Rekurs von A mit Entscheid vom 2. Juli 2010 ab, soweit sie darauf
eintrat.
III.
Am 16. September 2010 liess A dagegen beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Rekursentscheid sei
aufzuheben und es sei die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Vorinstanz schloss am 1. Oktober 2010 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Gemeinderat Weinigen stellte mit der Beschwerdeantwort
vom 19. Oktober 2010 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit Eingabe vom 15. November 2010 reichte die
Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.
Nachdem die Grundeigentümerin schon auf eine
Beschwerdeantwort verzichtet hat, wurde auf eine ausdrückliche Fristansetzung
verzichtet, ausdrücklich Frist anzusetzen, um zur Eingabe vom 15. November
2010.
Stellung zu nehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Grundstück Kat.-Nr. 01, auf dem die umstrittene
Erweiterung des bestehenden Abstellplatzes für mobile Heizzentralen angelegt
werden soll, grenzt im Nordenwesten an die Reiheneinfamilienhaussiedlung mit
der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und im Südwesten an die
Gewerbeliegenschaft Kat.-Nr. 03 der J AG bzw. ihrer Tochtergesellschaft
der K AG, welche mobile Heiz- und Warmwasserzentralen vermietet. Bereits
am 14. November 2005 war die Nutzung eines ca. 3,2 m tiefen und
25.
m langen Streifens des Grundstücks Kat.-Nr. 01 zum Abstellen von
Heizzentralen bewilligt worden. Dieser mit seiner Längsseite an die
Gewerbeliegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 angrenzende Streifen soll
auf eine Tiefe von 12,5 m und auf eine Länge von 27 m erweitert werden.
Auf den anlässlich des Augenscheins der Vorinstanz erstellten Fotos ist ersichtlich,
dass der dergestalt erweiterte Abstellplatz bereits chaussiert worden ist und
zum Abstellen von Heizzentralen Verwendung findet. Dabei handelt es sich
teilweise um Anhänger mit im Wesentlichen weissen Kastenaufbauten, teilweise um
sogenannte Container.
2.
Das Baugrundstück bzw. der Teil, der neu für Lagerzwecke
benutzt werden soll, befindet sich in der Wohnzone W3/60 gemäss Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Weiningen vom 21. April 1994 (BZO) und zudem in
einem im Zonenplan schraffiert bezeichneten Zonenbereich, in welchem gemäss
Art. 18 Ziff. 2 BZO mässig störende Betriebe zulässig sind und
welcher der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesen ist. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, das Bauvorhaben sei nicht zonengemäss.
2.1
Als
Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung verlangt Art. 22 Abs. 2
lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(RPG), dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht.
Dementsprechend wird in vielen Bauordnungen verlangt, dass Betriebe "ihrem
Wesen nach" in die jeweilige Zone passen; aufgrund der allgemein gebotenen
Übereinstimmung mit dem Zonenzweck gilt dieses Erfordernis aber auch dort, wo
das kommunale Recht nicht klar dazu Stellung nimmt (RB 1984 Nr. 75;
VGr OW, 21. Dezember 1982, ZBl 84/1983, 456 f.; VGr AG, 2. Mai
1983, ZBl 84/1983, 462 ff.). Solche städtebaulichen
Nutzungsvorschriften, welche eine funktionale Übereinstimmung mit dem
Zonenzweck verlangen, behalten ihren selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage
regeln, ob eine Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer
Zweckbestimmung übergeben werden darf, und zwar auch dann, wenn die für den
Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften mittelbar
dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen. So können
etwa störende Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone
unvereinbar sind, durch kommunales oder kantonales Recht untersagt werden, auch
wenn die Lärmemissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht
überschreiten (BGE 118 Ia 112 E. 1b, 118 Ib 590 E. 3a). Entscheidend
für die selbständige Bedeutung des kantonalen oder kommunalen Rechts ist, ob
die entsprechenden Bestimmungen raumplanerische Ziele verfolgen, wie beispielsweise
die Erhaltung der Eignung eines bestimmten Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht
bloss den Sinn haben, den verschiedenen Zonen die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen
zuzuordnen (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
Band I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 551). Solche raumplanerischen
Ziele stehen etwa dort im Vordergrund, wo durch die Nutzungsplanung Betriebe
mit grossem Verkehrsaufkommen nicht in erster Linie wegen der damit verbundenen
Lärm- oder Luftbelastung, sondern aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen
Parkplatzproblemen aus bestimmten Zonen ferngehalten werden.
2.2
Art. 18
Ziff. 2 BZO, wonach in den entsprechend bezeichneten Bereichen der Wohnzonen
mässig störendes Gewerbe zulässig ist, stellt eine solche raumplanerisch
motivierte Nutzungsvorschrift dar. Indem sie mässig störende Betriebe zulässt,
schliesst sie nur Betriebe aus, die unabhängig von den durch die Umweltschutzgesetzgebung
des Bundes erfassten Immissionen gegenüber der Wohnnutzung ein so erhebliches
Konfliktpotenzial aufweisen, dass sie nach allgemeiner Erfahrung ein
erträgliches Wohnen weitgehend verunmöglichen und deshalb in der Regel nur in
reinen Gewerbe- oder Industriezonen zugelassen sind. Es ist damit in
entsprechend bezeichneten Bereichen ein deutlich höheres Konfliktpotenzial
hinzunehmen als in den übrigen Teilen der Wohnzonen, wo gemäss Art. 18
Ziff. 1 BZO (nur) nicht störende Gewerbe zulässig sind, das heisst solche
Betriebe, die höchstens ein geringes Konfliktpotenzial aufweisen und ein
gesundes und ruhiges Wohnen im Allgemeinen nicht beeinträchtigen.
Beim Entscheid darüber, ob die Nutzung der streitbetroffenen
Liegenschaft als Abstellplatz für Heizzentralen zonenkonform im Sinn von
Art. 18 Ziff. 2 BZO ist, geht es um die Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts. Diese Auslegung steht in erster Linie den
kommunalen Behörden zu und ist von den Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung
zu überprüfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19, mit
zahlreichen Hinweisen).
2.3
Zu den
nicht vom Bundesumweltrecht erfassten Auswirkungen eines Betriebes, welche die
Wohnnutzung beeinträchtigen können, zählt die Rechtsprechung neben den Gefahren
eines ungewöhnlich intensiven Fahrzeugverkehrs (RB 1994 Nr. 73) oder
den sogenannten ideellen Immissionen (VGr, 2. Dezember 2009,
VB.2009.00417) auch ästhetische Beeinträchtigungen, so beispielsweise durch die
Nutzung eines Wohnzonengrundstücks für den Verkauf von Occasionsfahrzeugen (BGE
117.
Ib 147; VGr, 21. Dezember 1989, VB 89/0043). Unter solchen
ästhetischen Gesichtspunkten hat das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2003.00087/88
(VGr, 14. Juli 2004, VB.2003.00087) erwogen, dass der Betrieb eines
Schrottplatzes noch als mässig störend gelten könne, sofern die Lagerung und Verarbeitung
– wie dies weitgehend bereits aus Gründen des Umweltschutzes geboten sei –
nicht im Freien, sondern weitgehend auf überdeckten oder auf gegen Einsicht
abgeschirmten Flächen erfolge. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die
ästhetischen Auswirkungen eines solchen Platzes und damit seine Zonengemässheit
sich nur aufgrund einer vollständigen Baueingabe beurteilen lasse, was
insbesondere auch einen Umgebungsplan voraussetze, der Aufschluss darüber gebe,
wie die Fläche genutzt werde, welche Teile als Manövrierfläche frei blieben,
was wo und wie gelagert werde und welche Bepflanzung vorgesehen sei.
2.4
Die der
Baubewilligung zugrunde liegende Baueingabe vom 16. September 2009 genügt
diesen Anforderungen in keiner Weise. Bei den Baugesuchsakten finden sich lediglich
zwei Katasterpläne 1:500, aus denen die Ausmasse der für das Abstellen der
Heizzentralen insgesamt beanspruchten Fläche ersichtlich sind. Ein
Umgebungsplan 1:200 oder 1:100 gemäss § 3 Abs. 1 lit. d der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 fehlt, sodass weder eine
geordnete Bewirtschaftung noch eine ansprechende Gestaltung der für Abstellzwecke
beanspruchten Fläche und ihres Umschwungs gesichert ist. Unter diesen Umständen
lässt sich nicht überprüfen, ob der Abstellplatz in einer Weise gestaltet und
betrieben werden soll, der sich mit den Anforderungen deckt, die an einen
mässig störenden Betrieb unter gestalterischen Gesichtspunkten zu stellen sind.
Die in die Baubewilligung aufgenommenen Nebenbestimmungen, wonach die
abgestellten Heizzentralen zum Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 einen Abstand
von 3,5 m einzuhalten haben, dieser Abstandsbereich zu begrünen ist und
die abgestellten Container eine maximale Höhe von 4 m nicht überschreiten
dürfen, vermögen daran nichts zu ändern.
Es liegt in der Natur von Lager- und Abstellplätzen, dass
sich die Art und Intensität ihrer Nutzung im Lauf der Zeit verändert, weshalb
ihnen mit der allgemeinen Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erfahrungsgemäss nur
unzureichend beizukommen ist. Darauf verweist die Diskrepanz zwischen dem ungeordneten
und ästhetisch offenkundig unbefriedigenden Eindruck, den die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Fotografien vermitteln, und den Feststellungen der Vorinstanz
anlässlich ihres Augenscheins. Werden solche Plätze in Wohnzonen zugelassen, so
ist deshalb unter dem Gesichtswinkel der Zonenkonformität präventiv zu prüfen,
ob Ausgestaltung und zulässige Belegung des Platzes Gewähr für eine Erscheinung
des Betriebes bieten, die auf Dauer zu keiner übermässigen Beeinträchtigung der
Wohnnutzung führen. Wenn der Gemeinde bei der Anwendung ihrer Zonenvorschriften
ein gewisser Auslegungs- und Beurteilungsspielraum zusteht, so entbindet sie
dies nicht von einer gewissenhaften Abklärung des entscheidwesentlichen
Sachverhalts. Davon kann hier schon aufgrund der offenkundig ungenügenden
Baueingabe keine Rede sein.
Da sich nach dem Gesagten der Sachverhalt zur Beurteilung
der Zonenkonformität als unzureichend geklärt erweist, ist die Baubewilligung
schon aus diesem Grund aufzuheben.
3.
3.1
Nach
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird. Dabei handelt es sich um eine
positive ästhetische Generalklausel, welche sich nicht darauf beschränkt, eine
Verunstaltung des Stadt- oder Quartierbilds zu verbieten, sondern positiv eine
Gestaltung verlangt, welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute selbst als
auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343, E. 4b). Die
Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht
wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben
und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni 1997,
BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000,
BEZ 2000 Nr. 17, E. 5; Haller/Karlen, Rz. 654). Zu diesen
gehört auch die Zonenzugehörigkeit eines Baugrundstücks. § 238 Abs. 1
PBG gilt grundsätzlich für alle Bauten und Anlagen, und seine Anwendung
erstreckt sich deshalb auf alle Zonen; hinsichtlich der ästhetischen
Anforderungen ist aber jeweils die Zielsetzung der entsprechenden Zone zu
berücksichtigen, weshalb in einer Gewerbezone nicht die gleichen Anforderungen
wie in einer Wohnzone gestellt werden können (RB 1980 Nr. 122 und
123).
3.2
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde aufgrund der ihr
durch Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 (KV) eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des
kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende
Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu
(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,
E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit
umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; VGr,
1.
November 2006, VB.2006.00026 = BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N. 19). Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide
haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn
der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände
beruht, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene
Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen. Auch die
Baurekurskommission darf – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann
einschreiten, wenn die Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr
vertretbar ist, und kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach
durch ihre eigene ersetzen (RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; vgl.
auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff.,
E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti).
Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist von
Gesetzes wegen eingeschränkt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Ihm steht keine freie Ermessensüberprüfung zu. Es kann nur bei
rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen.
3.3
Aufgrund der
Baueingabe soll der ganze 27 m lange und 12,5 m tiefe Streifen
entlang der Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 03 als Abstellplatz für die
mobilen Heizcontainer genutzt werden können. Auch wenn sich diese Fläche als
Folge des zum Grundstück Kat.-Nr. 03 der Beschwerdeführerin einzuhaltenden
und zu bepflanzenden Abstandsbereichs von 3,5 m geringfügig verkleinert,
bleibt ein knapp 300 m2 grosser befestigter Platz, der ohne
weitere Einschränkungen mit mobilen Heizzentralen überstellt werden kann. Dabei
handelt es sich teilweise um grellfarbige Container von mehreren Metern Länge.
Wie das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2008.00470 (VGr, 23. April 2009,
VB.2008.00470) erwogen hat, hinterlassen solche Container einen wenig
ansprechenden, klar behelfsmässigen sowie unfertigen Eindruck und wirken wie
zufällig aufgestellte Büchsen oder Schachteln, die in einer durch Wohnbauten geprägten
Umgebung ein fremdes Element darstellen. Das Gericht hat deshalb eine von der
Gemeinde mit Einordnungsmängeln begründete Bauverweigerung für eine aus
Container bestehende Unterkunft für Asylbewerber geschützt, welche ebenfalls in
einer Wohnzone W3 mit Gewerbeerleichterung erstellt werden sollte. Den Erwägungen
lässt sich sodann entnehmen, dass in einer solchen Zone die gestalterische
Würdigung nicht einseitig auf vorhandene Gewerbebauten abstellen kann, sondern
auch die bei Wohnbauten geltenden gestalterischen Ansprüche zu berücksichtigen
sind.
Die Würdigung, dass sich der rund 300 m2
grosse Abstellplatz für mobile Heizzentralen in unmittelbarer Nähe einer
Einfamilienhaussiedlung befriedigend einordne, erweist sich unter diesen
Umständen als nicht mehr vertretbar. Zwar trifft es zu, dass der Platz in einem
Übergangsbereich zwischen Gewerbe- und Wohnliegenschaften geplant ist. Das
rechtfertigt es jedoch nicht, in unmittelbarer Nähe zu den Wohnliegenschaften
eine Anlage zu bewilligen, die durch ihre Unansehnlichkeit den ästhetischen
Wert der baulichen Umgebung offenkundig beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung
ist auch dann nicht hinzunehmen, wenn eine solche Wohnüberbauung über bloss
durchschnittliche architektonische Qualität verfügt. Sodann weist die
Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass das angrenzende Gewerbezentrum
„L“, trotz seiner gewerblichen Zweckbestimmung über eine gewisse architektonische
Qualität verfügt und damit, anders als der geplante Platz, auf den Charakter
einer gemischten Zone Rücksicht nimmt. Auf die gebotene Rücksichtnahme verweist
im Übrigen auch Art. 24 BZO, der selbst für die (reine) Gewerbezone verlangt,
dass die nicht für Bauten beanspruchte Freifläche in der Regel gegenüber
angrenzenden Wohnzonen oder zwischen Baute und Strasse anzulegen und zu
bepflanzen ist.
Eine solche Rücksicht ist auch bei der Gestaltung des
geplanten Abstellplatzes zu verlangen. Wenn gemäss § 238 Abs. 1 PBG
Bauten, Anlagen und Umschwung befriedigend zu gestalten sind, so gilt dies auch
bei einem Abstellplatz, dessen ästhetische Wirkung insbesondere durch eine
Bepflanzung mindestens auch längs der Grenze zum nicht für den Abstellplatz
beanspruchten Rest des Baugrundstücks und durch eine geeignete Platzierung und
optische Abschirmung derjenigen Heizzentralen, die in den unansehlichen Containern
untergebracht sind, verbessert werden kann.
4.
Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Der
Rekursentscheid und die angefochtene Baubewilligung sind in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens zu je 1/6 den
Beschwerdegegnern 1.1 – 1.3 sowie zu 1/2 dem Gemeinderat Weiningen aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Zudem sind die Beschwerdegegner 1.1 – 1.3 für das Verfahren vor beiden
Instanzen zu einer Parteientschädigung von F. 2'000.- an die Beschwerdeführerin
zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden der Rekursentscheid und die
angefochtene Baubewilligung vom 21. Dezember 2009 aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu je 1/6 den Beschwerdegegnern 1.1 – 1.3 und zu 1/2 dem
Gemeinderat Weiningen auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegner 1.1 – 1.3 werden zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
an die Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…