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Entscheid

VB.2010.00470

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00470

26. Januar 2011Deutsch14 min

(URT.2011.12989)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 bewilligte der

Gemeinderat Weiningen der Erbengemeinschaft C die Erweiterung des

bestehenden Abstellplatzes für mobile Heizzentralen auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 bei der H-Strasse 02 in Weiningen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 22. Januar 2010

Rekurs bei der Baurekurskommission I und beantragte im Wesentlichen, die

Baubewilligung vom 21. Dezember 2009 sei aufzuheben. Nach Durchführung

eines Referentenaugenscheins am 24. März 2010 wies die Baurekurskommission

I den Rekurs von A mit Entscheid vom 2. Juli 2010 ab, soweit sie darauf

eintrat.

III.

Am 16. September 2010 liess A dagegen beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Rekursentscheid sei

aufzuheben und es sei die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz schloss am 1. Oktober 2010 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Gemeinderat Weinigen stellte mit der Beschwerdeantwort

vom 19. Oktober 2010 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Eingabe vom 15. November 2010 reichte die

Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.

Nachdem die Grundeigentümerin schon auf eine

Beschwerdeantwort verzichtet hat, wurde auf eine ausdrückliche Fristansetzung

verzichtet, ausdrücklich Frist anzusetzen, um zur Eingabe vom 15. November

2010.

Stellung zu nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Grundstück Kat.-Nr. 01, auf dem die umstrittene

Erweiterung des bestehenden Abstellplatzes für mobile Heizzentralen angelegt

werden soll, grenzt im Nordenwesten an die Reiheneinfamilienhaussiedlung mit

der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und im Südwesten an die

Gewerbeliegenschaft Kat.-Nr. 03 der J AG bzw. ihrer Tochtergesellschaft

der K AG, welche mobile Heiz- und Warmwasserzentralen vermietet. Bereits

am 14. November 2005 war die Nutzung eines ca. 3,2 m tiefen und

25.

m langen Streifens des Grundstücks Kat.-Nr. 01 zum Abstellen von

Heizzentralen bewilligt worden. Dieser mit seiner Längsseite an die

Gewerbeliegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 angrenzende Streifen soll

auf eine Tiefe von 12,5 m und auf eine Länge von 27 m erweitert werden.

Auf den anlässlich des Augenscheins der Vorinstanz erstellten Fotos ist ersichtlich,

dass der dergestalt erweiterte Abstellplatz bereits chaussiert worden ist und

zum Abstellen von Heizzentralen Verwendung findet. Dabei handelt es sich

teilweise um Anhänger mit im Wesentlichen weissen Kastenaufbauten, teilweise um

sogenannte Container.

2.

Das Baugrundstück bzw. der Teil, der neu für Lagerzwecke

benutzt werden soll, befindet sich in der Wohnzone W3/60 gemäss Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Weiningen vom 21. April 1994 (BZO) und zudem in

einem im Zonenplan schraffiert bezeichneten Zonenbereich, in welchem gemäss

Art. 18 Ziff. 2 BZO mässig störende Betriebe zulässig sind und

welcher der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der

Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesen ist. Die

Beschwerdeführerin macht geltend, das Bauvorhaben sei nicht zonengemäss.

2.1

Als

Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung verlangt Art. 22 Abs. 2

lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

(RPG), dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht.

Dementsprechend wird in vielen Bauordnungen verlangt, dass Betriebe "ihrem

Wesen nach" in die jeweilige Zone passen; aufgrund der allgemein gebotenen

Übereinstimmung mit dem Zonenzweck gilt dieses Erfordernis aber auch dort, wo

das kommunale Recht nicht klar dazu Stellung nimmt (RB 1984 Nr. 75;

VGr OW, 21. Dezember 1982, ZBl 84/1983, 456 f.; VGr AG, 2. Mai

1983, ZBl 84/1983, 462 ff.). Solche städtebaulichen

Nutzungsvorschriften, welche eine funktionale Übereinstimmung mit dem

Zonenzweck verlangen, behalten ihren selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage

regeln, ob eine Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer

Zweckbestimmung übergeben werden darf, und zwar auch dann, wenn die für den

Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften mittelbar

dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen. So können

etwa störende Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone

unvereinbar sind, durch kommunales oder kantonales Recht untersagt werden, auch

wenn die Lärmemissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht

überschreiten (BGE 118 Ia 112 E. 1b, 118 Ib 590 E. 3a). Entscheidend

für die selbständige Bedeutung des kantonalen oder kommunalen Rechts ist, ob

die entsprechenden Bestimmungen raumplanerische Ziele verfolgen, wie beispielsweise

die Erhaltung der Eignung eines bestimmten Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht

bloss den Sinn haben, den verschiedenen Zonen die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen

zuzuordnen (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

Band I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 551). Solche raumplanerischen

Ziele stehen etwa dort im Vordergrund, wo durch die Nutzungsplanung Betriebe

mit grossem Verkehrsaufkommen nicht in erster Linie wegen der damit verbundenen

Lärm- oder Luftbelastung, sondern aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen

Parkplatzproblemen aus bestimmten Zonen ferngehalten werden.

2.2

Art. 18

Ziff. 2 BZO, wonach in den entsprechend bezeichneten Bereichen der Wohnzonen

mässig störendes Gewerbe zulässig ist, stellt eine solche raumplanerisch

motivierte Nutzungsvorschrift dar. Indem sie mässig störende Betriebe zulässt,

schliesst sie nur Betriebe aus, die unabhängig von den durch die Umweltschutzgesetzgebung

des Bundes erfassten Immissionen gegenüber der Wohnnutzung ein so erhebliches

Konfliktpotenzial aufweisen, dass sie nach allgemeiner Erfahrung ein

erträgliches Wohnen weitgehend verunmöglichen und deshalb in der Regel nur in

reinen Gewerbe- oder Industriezonen zugelassen sind. Es ist damit in

entsprechend bezeichneten Bereichen ein deutlich höheres Konfliktpotenzial

hinzunehmen als in den übrigen Teilen der Wohnzonen, wo gemäss Art. 18

Ziff. 1 BZO (nur) nicht störende Gewerbe zulässig sind, das heisst solche

Betriebe, die höchstens ein geringes Konfliktpotenzial aufweisen und ein

gesundes und ruhiges Wohnen im Allgemeinen nicht beeinträchtigen.

Beim Entscheid darüber, ob die Nutzung der streitbetroffenen

Liegenschaft als Abstellplatz für Heizzentralen zonenkonform im Sinn von

Art. 18 Ziff. 2 BZO ist, geht es um die Auslegung unbestimmter

Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts. Diese Auslegung steht in erster Linie den

kommunalen Behörden zu und ist von den Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung

zu überprüfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19, mit

zahlreichen Hinweisen).

2.3

Zu den

nicht vom Bundesumweltrecht erfassten Auswirkungen eines Betriebes, welche die

Wohnnutzung beeinträchtigen können, zählt die Rechtsprechung neben den Gefahren

eines ungewöhnlich intensiven Fahrzeugverkehrs (RB 1994 Nr. 73) oder

den sogenannten ideellen Immissionen (VGr, 2. Dezember 2009,

VB.2009.00417) auch ästhetische Beeinträchtigungen, so beispielsweise durch die

Nutzung eines Wohnzonengrundstücks für den Verkauf von Occasionsfahrzeugen (BGE

117.

Ib 147; VGr, 21. Dezember 1989, VB 89/0043). Unter solchen

ästhetischen Gesichtspunkten hat das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2003.00087/88

(VGr, 14. Juli 2004, VB.2003.00087) erwogen, dass der Betrieb eines

Schrottplatzes noch als mässig störend gelten könne, sofern die Lagerung und Verarbeitung

– wie dies weitgehend bereits aus Gründen des Umweltschutzes geboten sei –

nicht im Freien, sondern weitgehend auf überdeckten oder auf gegen Einsicht

abgeschirmten Flächen erfolge. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die

ästhetischen Auswirkungen eines solchen Platzes und damit seine Zonengemässheit

sich nur aufgrund einer vollständigen Baueingabe beurteilen lasse, was

insbesondere auch einen Umgebungsplan voraussetze, der Aufschluss darüber gebe,

wie die Fläche genutzt werde, welche Teile als Manövrierfläche frei blieben,

was wo und wie gelagert werde und welche Bepflanzung vorgesehen sei.

2.4

Die der

Baubewilligung zugrunde liegende Baueingabe vom 16. September 2009 genügt

diesen Anforderungen in keiner Weise. Bei den Baugesuchsakten finden sich lediglich

zwei Katasterpläne 1:500, aus denen die Ausmasse der für das Abstellen der

Heizzentralen insgesamt beanspruchten Fläche ersichtlich sind. Ein

Umgebungsplan 1:200 oder 1:100 gemäss § 3 Abs. 1 lit. d der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 fehlt, sodass weder eine

geordnete Bewirtschaftung noch eine ansprechende Gestaltung der für Abstellzwecke

beanspruchten Fläche und ihres Umschwungs gesichert ist. Unter diesen Umständen

lässt sich nicht überprüfen, ob der Abstellplatz in einer Weise gestaltet und

betrieben werden soll, der sich mit den Anforderungen deckt, die an einen

mässig störenden Betrieb unter gestalterischen Gesichtspunkten zu stellen sind.

Die in die Baubewilligung aufgenommenen Nebenbestimmungen, wonach die

abgestellten Heizzentralen zum Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 einen Abstand

von 3,5 m einzuhalten haben, dieser Abstandsbereich zu begrünen ist und

die abgestellten Container eine maximale Höhe von 4 m nicht überschreiten

dürfen, vermögen daran nichts zu ändern.

Es liegt in der Natur von Lager- und Abstellplätzen, dass

sich die Art und Intensität ihrer Nutzung im Lauf der Zeit verändert, weshalb

ihnen mit der allgemeinen Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erfahrungsgemäss nur

unzureichend beizukommen ist. Darauf verweist die Diskrepanz zwischen dem ungeordneten

und ästhetisch offenkundig unbefriedigenden Eindruck, den die von der Beschwerdeführerin

eingereichten Fotografien vermitteln, und den Feststellungen der Vorinstanz

anlässlich ihres Augenscheins. Werden solche Plätze in Wohnzonen zugelassen, so

ist deshalb unter dem Gesichtswinkel der Zonenkonformität präventiv zu prüfen,

ob Ausgestaltung und zulässige Belegung des Platzes Gewähr für eine Erscheinung

des Betriebes bieten, die auf Dauer zu keiner übermässigen Beeinträchtigung der

Wohnnutzung führen. Wenn der Gemeinde bei der Anwendung ihrer Zonenvorschriften

ein gewisser Auslegungs- und Beurteilungsspielraum zusteht, so entbindet sie

dies nicht von einer gewissenhaften Abklärung des entscheidwesentlichen

Sachverhalts. Davon kann hier schon aufgrund der offenkundig ungenügenden

Baueingabe keine Rede sein.

Da sich nach dem Gesagten der Sachverhalt zur Beurteilung

der Zonenkonformität als unzureichend geklärt erweist, ist die Baubewilligung

schon aus diesem Grund aufzuheben.

3.

3.1

Nach

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in

ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird. Dabei handelt es sich um eine

positive ästhetische Generalklausel, welche sich nicht darauf beschränkt, eine

Verunstaltung des Stadt- oder Quartierbilds zu verbieten, sondern positiv eine

Gestaltung verlangt, welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute selbst als

auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343, E. 4b). Die

Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht

wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben

und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni 1997,

BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000,

BEZ 2000 Nr. 17, E. 5; Haller/Karlen, Rz. 654). Zu diesen

gehört auch die Zonenzugehörigkeit eines Baugrundstücks. § 238 Abs. 1

PBG gilt grundsätzlich für alle Bauten und Anlagen, und seine Anwendung

erstreckt sich deshalb auf alle Zonen; hinsichtlich der ästhetischen

Anforderungen ist aber jeweils die Zielsetzung der entsprechenden Zone zu

berücksichtigen, weshalb in einer Gewerbezone nicht die gleichen Anforderungen

wie in einer Wohnzone gestellt werden können (RB 1980 Nr. 122 und

123).

3.2

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde aufgrund der ihr

durch Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 (KV) eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des

kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende

Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu

(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,

E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit

umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; VGr,

1.

November 2006, VB.2006.00026 = BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 20 N. 19). Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide

haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn

der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände

beruht, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene

Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen. Auch die

Baurekurskommission darf – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann

einschreiten, wenn die Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr

vertretbar ist, und kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach

durch ihre eigene ersetzen (RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; vgl.

auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff.,

E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti).

Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist von

Gesetzes wegen eingeschränkt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Ihm steht keine freie Ermessensüberprüfung zu. Es kann nur bei

rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen.

3.3

Aufgrund der

Baueingabe soll der ganze 27 m lange und 12,5 m tiefe Streifen

entlang der Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 03 als Abstellplatz für die

mobilen Heizcontainer genutzt werden können. Auch wenn sich diese Fläche als

Folge des zum Grundstück Kat.-Nr. 03 der Beschwerdeführerin einzuhaltenden

und zu bepflanzenden Abstandsbereichs von 3,5 m geringfügig verkleinert,

bleibt ein knapp 300 m2 grosser befestigter Platz, der ohne

weitere Einschränkungen mit mobilen Heizzentralen überstellt werden kann. Dabei

handelt es sich teilweise um grellfarbige Container von mehreren Metern Länge.

Wie das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2008.00470 (VGr, 23. April 2009,

VB.2008.00470) erwogen hat, hinterlassen solche Container einen wenig

ansprechenden, klar behelfsmässigen sowie unfertigen Eindruck und wirken wie

zufällig aufgestellte Büchsen oder Schachteln, die in einer durch Wohnbauten geprägten

Umgebung ein fremdes Element darstellen. Das Gericht hat deshalb eine von der

Gemeinde mit Einordnungsmängeln begründete Bauverweigerung für eine aus

Container bestehende Unterkunft für Asylbewerber geschützt, welche ebenfalls in

einer Wohnzone W3 mit Gewerbeerleichterung erstellt werden sollte. Den Erwägungen

lässt sich sodann entnehmen, dass in einer solchen Zone die gestalterische

Würdigung nicht einseitig auf vorhandene Gewerbebauten abstellen kann, sondern

auch die bei Wohnbauten geltenden gestalterischen Ansprüche zu berücksichtigen

sind.

Die Würdigung, dass sich der rund 300 m2

grosse Abstellplatz für mobile Heizzentralen in unmittelbarer Nähe einer

Einfamilienhaussiedlung befriedigend einordne, erweist sich unter diesen

Umständen als nicht mehr vertretbar. Zwar trifft es zu, dass der Platz in einem

Übergangsbereich zwischen Gewerbe- und Wohnliegenschaften geplant ist. Das

rechtfertigt es jedoch nicht, in unmittelbarer Nähe zu den Wohnliegenschaften

eine Anlage zu bewilligen, die durch ihre Unansehnlichkeit den ästhetischen

Wert der baulichen Umgebung offenkundig beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung

ist auch dann nicht hinzunehmen, wenn eine solche Wohnüberbauung über bloss

durchschnittliche architektonische Qualität verfügt. Sodann weist die

Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass das angrenzende Gewerbezentrum

„L“, trotz seiner gewerblichen Zweckbestimmung über eine gewisse architektonische

Qualität verfügt und damit, anders als der geplante Platz, auf den Charakter

einer gemischten Zone Rücksicht nimmt. Auf die gebotene Rücksichtnahme verweist

im Übrigen auch Art. 24 BZO, der selbst für die (reine) Gewerbezone verlangt,

dass die nicht für Bauten beanspruchte Freifläche in der Regel gegenüber

angrenzenden Wohnzonen oder zwischen Baute und Strasse anzulegen und zu

bepflanzen ist.

Eine solche Rücksicht ist auch bei der Gestaltung des

geplanten Abstellplatzes zu verlangen. Wenn gemäss § 238 Abs. 1 PBG

Bauten, Anlagen und Umschwung befriedigend zu gestalten sind, so gilt dies auch

bei einem Abstellplatz, dessen ästhetische Wirkung insbesondere durch eine

Bepflanzung mindestens auch längs der Grenze zum nicht für den Abstellplatz

beanspruchten Rest des Baugrundstücks und durch eine geeignete Platzierung und

optische Abschirmung derjenigen Heizzentralen, die in den unansehlichen Containern

untergebracht sind, verbessert werden kann.

4.

Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Der

Rekursentscheid und die angefochtene Baubewilligung sind in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens zu je 1/6 den

Beschwerdegegnern 1.1 – 1.3 sowie zu 1/2 dem Gemeinderat Weiningen aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Zudem sind die Beschwerdegegner 1.1 – 1.3 für das Verfahren vor beiden

Instanzen zu einer Parteientschädigung von F. 2'000.- an die Beschwerdeführerin

zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden der Rekursentscheid und die

angefochtene Baubewilligung vom 21. Dezember 2009 aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu je 1/6 den Beschwerdegegnern 1.1 – 1.3 und zu 1/2 dem

Gemeinderat Weiningen auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegner 1.1 – 1.3 werden zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

an die Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…