VB.2010.00479
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00479
23. März 2011Deutsch28 min
(URT.2011.13130)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00479
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
Zürcherische Vereinigung für
Heimatschutz,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG, vertreten durch
RA D,
2. Bauausschuss der Stadt
Winterthur, vertreten durch E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 erteilte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur der C AG die baurechtliche Bewilligung
für den Abbruch von vier Gebäuden und den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern
und zwei Tiefgaragen auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 im Weiler
Rossberg.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die Zürcherische Vereinigung für
Heimatschutz (ZVH) Rekurs an die Baurekurskommission IV. Diese wies den Rekurs
mit Entscheid vom 12. August 2010 ab.
III.
Mit Eingabe vom 17. September 2010 erhob die ZVH
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission
IV und beantragte, der Entscheid der Baurekurskommission IV vom 12. August
2010.
und der Beschluss des Bauausschusses der Stadt Winterthur vom 13. Januar
2010.
seien aufzuheben. Eventualiter sei die Kostenfolge des Entscheids der
Baurekurskommission IV zugunsten der ZVH zu korrigieren.
Die Baurekurskommission IV schloss am 30. September
2010.
ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die C AG
beantragte am 3. November 2010, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der ZVH abzuweisen. Der Bauausschuss der Stadt
Winterthur stellte am 15. November 2010 den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten seien der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und diese sei zu einer angemessenen Umtriebsentschädigung an die
Stadt Winterthur zu verpflichten.
Mit Replik vom 28. Januar 2011 und Dupliken vom 7. März
2011.
hielten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach § 338a Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) sind kantonal tätige Vereinigungen, die sich
seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und
Heimatschutz widmen, zur Anfechtung von Anordnungen und Erlassen unter anderem
berechtigt, soweit sich diese auf § 238 Abs. 2 PBG stützen. Dies ist
vorliegend der Fall, weshalb die Rechtsmittellegitimation der
Beschwerdeführerin zu Recht unbestritten blieb. Auf
die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin
beantragt die Durchführung eines Augenscheins unter Beizug der Fachgutachter
von G AG. Das Verwaltungsgericht könne sich so davon überzeugen, dass die
geplanten Neubauten die Eigenarten des Weilers, welche auch mit der Kernzonencharakterisierung
übereinstimme, zerstören würden. Zudem könne ein Augenschein bestätigen, dass
die Umsetzung des Projekts das Erscheinungsbild des Weilers derart verändern
würde, dass keinesfalls mehr von einer "ursprünglichen
Bauernsiedlung" gesprochen werden könnte.
2.1
Der
Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen
Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht
nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt
werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der
sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).
2.2
Die
lokalen Begebenheiten sind aus den eingereichten Verfahrensakten genügend ersichtlich.
Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz können auch
im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2) und
dokumentieren die örtlichen Verhältnisse in rechtsgenügender Weise. Der
massgebliche Sachverhalt geht somit hinreichend aus den Akten hervor, weshalb
sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den
beantragten Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb
auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten.
3.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, der Bauausschuss der Stadt Winterthur sei seiner
Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem er zahlreiche Regelverstösse wegen
angeblicher Geringfügigkeit ohne weitere Begründung zugelassen habe. Durch den
Aufschub wichtiger Fragen habe der Bauausschuss den legitimierten Personen
zudem die Möglichkeit entzogen, sich über die getroffenen Entscheidungen zu
informieren und diese nötigenfalls anzufechten. Dies gelte insbesondere für die
Gestaltung des Aussenraums, welcher die festgelegte Eigenart der Kernzone
direkt betreffe. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Rügen nicht
auseinandergesetzt. Es sei nicht einmal ersichtlich, von welchen Gesichtspunkten
sich die Vorinstanzen hätten leiten lassen, was eine klare Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstelle.
3.1
Die
Beschwerdegegnerschaft wendet diesbezüglich ein, die Beschwerdeführerin rüge
vor Verwaltungsgericht zum ersten Mal, die Umgebung bzw. der Aussenraum sei
nicht beurteilt worden. Diese neue tatsächliche Behauptung könne gemäss § 52
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) vor
Verwaltungsgericht nicht mehr vorgebracht werden.
Entgegen der Beschwerdegegnerschaft handelt es sich bei
den fraglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um neue
Tatsachenbehauptungen, deren Zulässigkeit sich nach § 52 Abs. 2 VRG
richten würde. Es liegt auch kein neues Begehren vor, welches den Streitgegenstand
in unzulässiger Weise erweitern würde. Vielmehr handelt es sich um eine Rüge,
die der Sache nach bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde. Die
Beschwerdeführerin beruft sich somit vor Verwaltungsgericht nicht auf einen
neuen Bauverweigerungsgrund, was nicht zulässig wäre (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 5, § 52 N. 4; Christian
Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 301).
3.2
Soweit die Beschwerdeführerin den Aufschub der
Gestaltung des Aussenraums beanstandet, vermögen ihre Ausführungen jedoch nicht
zu überzeugen.
3.2.1
Nach dem Grundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheids muss sich
dieser zu sämtlichen Punkten aussprechen, die für die Bewilligungsfähigkeit
eines Projekts von ausschlaggebender Bedeutung sind. Eine Abspaltung von
Einzelfragen zur Prüfung in einem späteren Verfahren ist zulässig, wenn sie von
untergeordneter Bedeutung sind, triftige Gründe für eine nachträgliche
Behandlung sprechen und der gesetzmässige Zustand auf jeden Fall erreicht
werden kann (RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14). Es entspricht
dem üblichen Bauverlauf, dass gewisse Detailfragen einem späteren
Bewilligungsverfahren vorbehalten bleiben. Die notwendige Ausarbeitung
detaillierter Ausführungspläne ist mit einem nicht unwesentlichen Aufwand
verbunden, weshalb es sinnvoll ist, die entsprechende Bewilligung einem
späteren Verfahren vorzubehalten.
3.2.2
In der Baubewilligung wurde ausgeführt, beim vorliegenden Projekt seien
keine Gärten vorgesehen. Abgesehen von den Zufahrten zu den Tiefgaragen seien
die Gebäude über durch Wiesen führende Fusswege erschlossen. Im Dispositiv
wurde verbindlich festgehalten, dass das Projekt um einen Umgebungsplan ergänzt
werden muss (angefochtene Baubewilligung, Disp.-Ziff. I lit. C Ziff. 2).
Der Bestandteil der Baueingabe bildende Umgebungsplan gilt lediglich als
Übersichtsplan. Die für die Erteilung einer Bewilligung unter Auflagen
notwendigen Aussagen zur Umgebungsgestaltung gehen aus ihm jedoch mit genügender
Deutlichkeit hervor, insbesondere dass die Wiesen (als Streuobstwiesen bezeichnet)
bis an die Fassaden der Gebäude heranreichen sollen. Der detaillierte Umgebungsplan
ist dem Baupolizeiamt vor Baubeginn zur Bewilligung nachzureichen (angefochtene
Baubewilligung, Disp.-Ziff. I lit. G Ziff. 2). In diesen kann
der ebenfalls erforderliche Pflanzplan integriert werden. Die Materialisierung
und Bepflanzung hat dem Charakter der Weilerzone Rossberg zu entsprechen
(angefochtene Baubewilligung, Disp.-Ziff. I lit. G Ziff. 2).
3.2.3
Der Bauausschuss der Stadt Winterthur hat sich somit mit den ausschlaggebenden
Punkten der Umgebungsgestaltung auseinandergesetzt und diese sind von der Baubewilligung
erfasst. Die separate Behandlung der aufgeschobenen Fragen ist sachgerecht und
der gesetzmässige Zustand kann auf jeden Fall erreicht werden. Der Rechtsschutz
der Beschwerdeführerin wird damit nicht geschmälert. Die notwendige Bewilligung
wird ihr mitzuteilen sein (§ 316 Abs. 2 PBG). Sie wird damit ihre
Rechte vollumfänglich wahren können.
3.3
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin genügte die Begründung der Baubewilligung
auch hinsichtlich der bewilligten Abweichung von der Perimetergrenze des Baubereichs
im Gestaltungsplan und der Ausnahmebewilligung der Dachflächenfenster, da eine
Anfechtung in diesen Punkten ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin
hat jedoch nicht geltend gemacht, die Bewilligung sei in diesen Punkten zu Unrecht
erteilt worden.
4.
Auch im Nachschieben von Begründungen und Dokumenten im
Rekursverfahren erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe diese Rüge der Beschwerdeführerin und
ihre diesbezüglichen Ausführungen und Hinweise auf die neuere Lehre und
Rechtsprechung mit dem Satz beiseite gewischt, der Umfang der
nachgeschobenen Akten habe sich im üblichen Bereich bewegt. Damit habe sich die
Vorinstanz nicht einmal ansatzweise mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt. Eine "Heilung" durch eine nachgeschobene
Begründung sei nur ausnahmsweise möglich. Den Rechtssuchenden könne
insbesondere nicht zugemutet werden, zur Verwirklichung der Begründungspflicht
ein Rechtsmittel ergreifen zu müssen. Zudem werde das Abschätzen von
Prozessaussichten durch die nachgeschobene Begründung verunmöglicht. Dieser
Mangel könne im Rechtsmittelverfahren auch durch einen zweiten Schriftenwechsel
nicht behoben werden.
4.1
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Anforderungen
an eine hinreichende Begründung einer Baubewilligung zutreffend dargestellt,
wobei sie jeweils auf die Bestimmungen des VRG verwies, welche im Zeitpunkt der
Erteilung der Baubewilligung am 13. Januar 2010 und damit vor
Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen am 1. Juli 2010 anwendbar waren.
Auf diese Ausführungen kann gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 1. April 2009 (SB.2008.00089), auf welchen sich
die Beschwerdeführerin massgeblich beruft, in verschiedener Hinsicht nicht mit
dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. So betraf jener Fall einen nicht
begründeten Einspracheentscheid, mit welchem die Festsetzung einer
Grundstückgewinnsteuer bestätigt worden war. Rekurrentin war die Adressatin des
angefochtenen Entscheids. Während sich dort der Streitgegenstand aufgrund der
angefochtenen Verfügung und der Rekursschrift bestimmte und das
Einspracheverfahren gerade sicherstellen soll, dass der Verfügungsadressat
einen begründeten Entscheid erhält (§ 10a lit. c VRG), den er
nötigenfalls anfechten kann, ist die Ausgangslage vorliegend anders: Der
Streitgegenstand wird massgeblich durch die Baueingabe und die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Bauverweigerungsgründe bestimmt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 19–28, N. 86, § 50 N. 5, § 52 N. 4). Die
Begründung einer Baubewilligung dient nicht dazu, Dritten, welche sich gegen
ein Bauvorhaben zur Wehr setzen wollen, die Auseinandersetzung mit der Baueingabe
zu ersparen.
Die Baubewilligung erfüllt die Voraussetzungen an eine
hinreichende Begründung. Die Möglichkeit zu einer sachgerechten Anfechtung war
offensichtlich gewährleistet. Die Baubewilligung verletzte daher das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin nicht.
4.2
Wollte man
eine Gehörsverletzung noch bejahen, würde sie jedenfalls nicht derart schwer
wiegen, dass eine Heilung gemäss der Rechtsprechung nicht möglich wäre. Diese
Rechtsprechung basiert im Übrigen auf einer Abwägung zwischen den von der
Beschwerdeführerin mit Verweis auf Teile der Lehre vorgebrachten Argumenten und
dem Anliegen einer beförderlichen Prozesserledigung und der Vermeidung von
verfahrensmässigen Leerläufen.
5.
Inhaltlich rügt die
Beschwerdeführerin, es könne keine Rede davon sein, dass die bauliche Struktur
des Weilers gewahrt werde, wenn das Bauvorhaben verwirklicht werde. Der Abbruch
von vier bestehenden Gebäuden führe dazu, dass kein Ensemble von Bauernhaus und
Scheune mehr übrig bleibe. Das Bauvorhaben verletze daher den privaten Gestaltungsplan.
Dessen Entstehungsgeschichte zeige deutlich, dass die geplanten Nutzungen in
der bestehenden Bausubstanz realisiert werden sollten und dass nur das Klubhaus
neu erstellt werden sollte. Zudem verletze das Projekt Art. 30 der Bau- und
Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 (BZO 2000), wonach
Bauten nur im bestehenden Gebäudeprofil und unter Einhaltung der bestehenden
Gebäudestruktur sowie des charakteristischen Erscheinungsbilds umgebaut oder
ersetzt werden dürften.
5.1
Die
Beschwerdegegnerschaft betont, dass die Bewahrung der baulichen Struktur nicht
identisch sei mit der Bewahrung der baulichen Substanz. Es sei dem
Gestaltungsplan keinesfalls zu entnehmen, dass die Gebäude in ihrer Substanz
erhalten werden müssten. Es treffe nicht zu, dass kein Ensemble von Bauernhaus
und Scheune mehr übrig bleibe. Bisher habe es zwei solche Ensembles gegeben.
Eines davon, das vom Gutachten als "von zentraler Bedeutung"
bezeichnete Vielzweckbauernhaus an der H-Strasse 04, bleibe erhalten. Das
zweite, das "Haus I", sei ausdrücklich nur bezüglich seiner
Stellung am südlichen Ortseingang gewürdigt worden. Diese werde von den Neubauten
übernommen. Der Verweis auf die BZO 2000 sei unbehelflich. Da der
Gestaltungsplan, dem der Gemeinderat vor der Verabschiedung der BZO 2000 zugestimmt
habe, auf die Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 11. März 1986
(BZO 1986) verweise, komme die BZO 2000 vorliegend nicht zur Anwendung.
5.2
Der am 27. Juni
2001.
vom Regierungsrat genehmigte private Gestaltungsplan "Golfplatz Rossberg"
(im Folgenden: Gestaltungsplan) bezweckt gemäss dessen Art. 1 die
Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Erstellung und den Betrieb
eines 18-Loch-Golfplatzes im Gebiet Rossberg unter Bewahrung der baulichen
Struktur des Weilers, verbunden mit einer ökologischen Aufwertung der
Landschaft und der Erhaltung des Naherholungsgebiets für die Winterthurer
Bevölkerung. Für die Überbauung des Kernbereichs erklärt Art. 4 die
Bauvorschriften für die Kernzone IV gemäss BZO 1986 für anwendbar (vgl. dazu
E. 5.3), wobei zwei Abweichungen/Ergänzungen dazu vorgesehen sind. Die
erste betrifft den Gebietscharakter nach Art. 24 BZO 1986. Diesbezüglich
hält der Gestaltungsplan fest, dass es sich beim Rossberg um eine ursprüngliche
Bauernsiedlung im Sinn von Art. 24 Abs. 1 BZO 1986 handelt. Gemäss
dieser Bestimmung liegen diese Siedlungen am Stadtrand oder in der freien
Landschaft. Die Wohn- und Ökonomiegebäude, teilweise mit Fachwerk sowie mit
schönen Vorgärten ausgestattet, prägen den Charakter dieser Dörfer, Weiler und
Aussenwachten. Die zweite Abweichung betrifft die Nutzweise gemäss Art. 30
BZO 1986. Der Gestaltungsplan sieht diesbezüglich vor, dass sämtliche Gebäude
dem Zweck des Gestaltungsplans entsprechend genützt werden dürfen. Die bestehende
Bausubstanz sei primär für die Zwecke des Golfplatz-Betriebs zu nutzen
(Unterbringung von Geräten und Maschinen für den Unterhalt, Wohnraum
Betriebspersonal).
5.3
Die Beschwerdeführerin beruft sich vergeblich
auf Bestimmungen der BZO 2000. Diese findet vorliegend weder direkt noch kraft
unechter Rückwirkung Anwendung.
5.3.1
Art. 4 des Gestaltungsplans sieht vor, dass für die Überbauung des
Kernbereichs die "Bauvorschriften für die Kernzone IV (Art. 24–30
BO)" mit bestimmten Abweichungen und Ergänzungen gelten. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind damit offensichtlich die
Bauvorschriften gemäss BZO 1986 gemeint (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4).
Dass die Genehmigung des Gestaltungsplans durch den Regierungsrat erst
erfolgte, als bereits eine neue BZO in Kraft getreten war, ändert daran nichts.
Sowohl die gewählte Formulierung als auch der Charakter des Gestaltungsplans
schliessen einen flexiblen Verweis auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen für
die Kernzone IV aus, da dadurch nicht gewährleistet wäre, dass die mit dem
Gestaltungsplan angestrebte Überbauung auch umgesetzt werden kann.
5.3.2
Indem der Gestaltungsplan, soweit er keine eigenen Regeln enthält, auf die
Bestimmungen der BZO 1986 verweist, weicht er von den geltenden Bestimmungen
der BZO 2000 ab. Dies ist in § 83 Abs. 1 PBG so vorgesehen,
weshalb die Beschwerdeführerin aus dieser Bestimmung nichts für sich ableiten kann.
Die im Gestaltungsplan vorgesehene Abweichung von der BZO 2000 ist demnach
nicht zu beanstanden. Diese bzw. einzelne Bestimmungen können deshalb nicht
über die Konstruktion einer unechten Rückwirkung dennoch zur Anwendung gebracht
werden.
5.4
Zwischen den Parteien ist umstritten, was unter
dem Begriff der "baulichen Struktur" zu verstehen ist und ob diese
bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens gewahrt bliebe.
5.4.1
Aus dem Wortlaut von Art. 1 des Gestaltungsplans und aus den für
anwendbar erklärten Bestimmungen der BZO 1986 ergibt sich unzweifelhaft, dass
keine absolute Verpflichtung besteht, die vorhandene Bausubstanz zu erhalten.
Vielmehr soll die bauliche Struktur erhalten werden. Die Neubauten haben sich
zwar in den Charakter des Weilers einzufügen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass
die bestehende Bausubstanz oder die genaue Lage der einzelnen Gebäude
beizubehalten wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ergibt sich
auch aus der Vereinbarung zwischen den Verbänden und der IG K vom 13. März
2000.
nichts anderes (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.5).
5.4.2
Die Vorinstanz hat ausgeführt, unter dem Begriff "Struktur" sei
die Gliederung bzw. das Muster der vorherrschenden Bebauung, der Bezug der
einzelnen Elemente des Weilers zueinander gemeint (Entscheid der Vorinstanz,
E. 5.6). Dem ist zuzustimmen.
5.4.3
Der Gestaltungsplan bezweckt gerade nicht die Erhaltung einer
Bauernsiedlung, sondern den Betrieb eines Golfplatzes unter Beibehaltung der
baulichen Struktur des Weilers. Dem wurde im Rahmen des Wettbewerbs Rechnung
getragen. So wurde im vom Stadtrat genehmigten Studienauftrag als eines der
Ziele die Wahrung des bäuerlichen Charakters des Weilers Rossberg genannt.
Ebenso wurde betont, dass Wert auf die städtebauliche und architektonische
Qualität innerhalb des gesamten Weilers und in den einzelnen Mikrolagen gelegt
würde. Bei den Grundlagen des Studienauftrags fand sich zudem die Siedlungsanalyse
der G AG, welche im Auftrag der Denkmalpflege der Stadt Winterthur
verfasst worden war. Im Schlussbericht vom 30. Juni 2008 würdigte das
Fachgremium das Siegerprojekt als "angenehm soliden Vorschlag, der sich
mit der notwendigen Umsicht zu einer ausserordentlichen kernzonengerechten
Lösung ausdifferenzieren" lasse. Danach flossen die gemachten Vorgaben im
Rahmen einer mehrmonatigen Überarbeitung in das Projekt ein (vgl. die
entsprechenden Aktennotizen), bis dieses gutgeheissen wurde. Ob dabei noch alle
unabhängigen Jurymitglieder beteiligt waren, ist nicht von entscheidender
Bedeutung. Die erwähnten Aktennotizen belegen jedenfalls, dass der von der
Beschwerdegegnerschaft beschriebene Überarbeitungsprozess stattgefunden hat.
Zudem ist ersichtlich, dass Stadtbaumeister L sowie der Leiter der
Denkmalpflege, M, beteiligt waren. Ersichtlich wird auch, dass die
massgeblichen Aspekte, insbesondere auch die Umgebungsgestaltung, berücksichtigt
wurden und dass Verbesserungen vorgenommen wurden.
Wenn die Beschwerdeführerin
diesbezüglich eine Verletzung von § 52 VRG geltend macht, ist darauf
hinzuweisen, dass neue Beweismittel gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20a Abs. 2 VRG jederzeit zulässig sind. Neue Tatsachenbehauptungen,
die nur unter den Voraussetzungen von § 52 Abs. 2 VRG zulässig wären,
bringt die Beschwerdegegnerin hingegen nicht vor, führte sie doch schon in
ihrer Rekursantwort aus, im Schlussbericht der Preisrichter vom 30. Juni
2008.
seien konkrete Vorgaben gemacht worden, welche in der Folge zu einer
mehrmonatigen Überarbeitung mit Zwischenbesprechungen auf dem Golfplatz geführt
hätten, bis das Ergebnis von den Fachpreisrichtern und von Denkmalpfleger M
gutgeheissen worden sei.
5.4.4
Wenn die Beschwerdeführerin die Bedeutung von Ensembles von Bauernhaus und
Scheune betont, so hält ihr die Beschwerdegegnerschaft zu Recht entgegen, dass
mit dem Vielzweckbauernhaus an der H-Strasse 04 weiterhin ein solches Ensemble
vorhanden sein wird. Im Gegensatz zu den Gebäuden, die abgebrochen werden
sollen, kommt diesem gemäss der Siedlungsanalyse der G AG auch in seiner
Substanz eine für das Ortsbild zentrale Bedeutung zu, da es durch seine Lage
und seine repräsentative Formensprache ein gewichtiges architektonisches
Element darstellt.
5.4.5
Auch aus der Bestimmung des Gestaltungsplans, wonach die bestehende Bausubstanz
primär für die Zwecke des Golfplatz-Betriebs zu nutzen sei, kann die Beschwerdeführerin
nichts für sich ableiten. Auch diese Bestimmung sollte die Erstellung und den Betrieb
eines Golfplatzes ermöglichen. Soweit kein Bedürfnis an einer Nutzung für die
Zwecke des Golfplatzbetriebes besteht, kommt weiterhin die Regelung von Art. 30
BZO 1986 zur Anwendung, wonach bestehender Wohnraum zu erhalten ist und auch in
den Ökonomiegebäuden Wohnraum realisiert werden kann. Die für den Golfbetrieb
nicht benötigten Bauten dürfen nach dem Gesagten saniert, umgenutzt oder durch
Neubauten ersetzt werden, weshalb diesbezüglich auch keine Ausscheidung von
überbaubaren Freibereichen erforderlich war. Es kann hier auf die überzeugenden
Ausführungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.6) verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Ergänzend ist
festzuhalten, dass auch der Antrag des Stadtrats an den Grossen Gemeinderat vom
7.
Juni 1995 keine Hinweise darauf enthält, dass keine Ersatzbauten erstellt
werden dürften. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Satz, wonach lediglich
das Klubhaus neu erstellt werde, ist in seinem Zusammenhang zu lesen. Der
Stadtrat wies darauf hin, dass für den Betrieb des Golfplatzes ausser
dem Klubhaus keine weiteren Gebäude erstellt werden sollten. Der Golfbetrieb
sollte nicht dazu führen, dass zusätzlich zu den bestehenden Gebäuden des
charakteristischen Weilers eine grössere Anzahl neuer Bauten erstellt würde.
Die Aussage des Stadtrats bezieht sich somit offensichtlich nicht auf Gebäude,
die nicht für den Golfbetrieb genützt werden müssen. Diesbezüglich wies der
Stadtrat lediglich darauf hin, dass der Weiler in seiner strukturellen Eigenart
erhalten bleibe und die Kapelle sowie die Wirtschaft Rossberg nicht
tangiert würden.
5.4.6
Die Vorinstanz hat zu Recht betont, dass die Struktur des Weilers Rossberg
dank der Orientierung an der heutigen Baumasse, der Beibehaltung der
Firstrichtungen, der Anzahl Bauten, deren Stellung, der Erstellung von
Schrägdächern und geschlossenen Baukörpern mit Holzverkleidung übernommen und
fortgeführt werde. Zutreffend ist die Vorinstanz mit einem zusätzlichen Hinweis
auf die Materialisierung auch zum Schluss gekommen, es bestünde kein
Widerspruch zum Gebietscharakter einer "ursprünglichen Bauernsiedlung".
5.5
Nach dem
Gesagten kam die zuständige kommunale Behörde mit nachvollziehbarer führten dazu,
dass die bauliche Struktur des Weilers Rossberg trotz des Abbruchs von vier
Gebäuden bewahrt werde. Die kommunale Bewilligungsbehörde übte das ihr bei der
Auslegung der massgeblichen Gestaltungsplanbestimmungen zustehende Ermessen in
nachvollziehbarer und vertretbarer Weise aus. Die Vorinstanz hat daher zu Recht
nicht in den Beurteilungsspielraum der örtlichen Behörden eingegriffen.
6.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, das Bauprojekt zerstöre die Eigenart der Weilerzone Rossberg. Es
stehe daher im Widerspruch zu § 50 Abs. 1 und § 238 Abs. 2
PBG. Die erhöhten Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG hätten sich
vorliegend auf die im Gestaltungsplan beschriebene ursprüngliche Bauernsiedlung
auszurichten.
6.1
Es ist
unbestritten, dass die Gestaltung des vorliegenden Bauvorhabens nach § 238
Abs. 2 PBG zu prüfen ist. Es muss sich deshalb nicht nur genügend, sondern
gut in seine bauliche Umgebung einordnen, das heisst, einen positiven Beitrag
zur Ergänzung der vorhandenen baulichen Strukturen leisten (VGr, 19. Dezember
2007, VB.2007.00418, E. 2; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10–12 f.).
Zusätzlich muss das Bauvorhaben die Gestaltungsvorschriften gemäss dem
Gestaltungsplan und den Bestimmungen der BZO 1986, auf welche dieser verweist,
einhalten.
6.2
Den kommunalen Baubehörden kommt bei der
Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG und kompetenzgemäss
erlassenen kommunalen Bauvorschriften praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 2
mit Hinweisen). Die Baurekurskommissionen bzw. das Baurekursgericht haben sich
trotz umfassender Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG) bei der Überprüfung solcher
kommunaler Entscheide Zurückhaltung aufzuerlegen; lässt sich der Entscheid auf
vernünftige Gründe stützen, ist er mithin vertretbar, schreitet die Rekursinstanz
auch dann nicht ein, wenn andere ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar sind (VGr,
20.
Januar 2005, VB.2004.00199, E. 3.1 = RB 2005 Nr. 68 =
BEZ 2005 Nr. 20; RB 1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die
kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten
Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung
die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2;
VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; 3. November
2010, VB.2010.00328, E. 1.2).
Im Gegensatz zur Vorinstanz kommt dem Verwaltungsgericht
neben der Sachverhalts- nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es
überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung
durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar bzw. nicht vertretbar
halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine
eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens
vorzunehmen; in diesem Fall würde es seine eigene Kognition überschreiten (vgl.
BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
6.3
Die
Vorinstanz hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass
das Bauvorhaben den Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG sowie den
Vorschriften des Gestaltungsplans genügt (Entscheid der Vorinstanz, E. 7).
Auf diese zutreffenden Erwägungen kann gemäss § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG verwiesen werden.
6.4
Ergänzend
ist auf den in Art. 4 des Gestaltungsplans enthaltenen Verweis auf Art. 24
BZO 1986 einzugehen. Die Parteien messen diesem eine gänzlich unterschiedliche
Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn der Weiler Rossberg im
Gestaltungsplan als ursprüngliche Bauernsiedlung im Sinn von Art. 24 BZO
1986.
bezeichnet werde, so gelte der dort umschriebene Gebietscharakter auch für
ihn. Demgemäss werde der Weiler durch die Wohn- und Ökonomiegebäude, teilweise
mit Fachwerk sowie mit schönen Vorgärten ausgestattet, geprägt. Damit werde
explizit auch auf die Bedeutung der Umgebungsgestaltung verwiesen. Die
Beschwerdegegnerschaft vertritt demgegenüber die Ansicht, mit Art. 4 des
Gestaltungsplans sei die Umschreibung des Gebietscharakters im Vergleich zu Art. 24
BZO 1986 eingeschränkt worden. Es sei nur die historisch zutreffende Aussage
gemacht worden, dass der Rossberg eine ursprüngliche Bauernsiedlung im Sinn von
Art. 24 BZO 1986 sei. Der weiterreichende Text dieser Bestimmung, wonach
die Wohn- und Ökonomiegebäude mit schönen Vorgärten den Charakter dieser
Dörfer, Weiler und Aussenwachten prägen, sei demgegenüber explizit nicht
übernommen worden.
6.4.1
Diese Interpretation der Beschwerdegegnerschaft lässt sich nicht halten.
Würde sich der Gestaltungsplan bei der Umschreibung des Gebietscharakters
darauf beschränken, eine historisch zutreffende Aussage zu machen, die
charakteristischen Merkmale anderer ursprünglicher Bauernsiedlungen jedoch
nicht zu übernehmen, hätte dies zur Folge, dass der Gebietscharakter des
Weilers Rossberg im Ergebnis nicht umschrieben wäre. Der Wortlaut der Gestaltungsplanvorschrift
legt vielmehr nahe, dass der Gebietscharakter des Weilers Rossberg jenem der
übrigen ursprünglichen Bauernsiedlungen, die der Kernzone IV zugeordnet sind –
also der in der Überschrift vor Art. 24 BZO 1986 aufgezählten Weiler
ausser der Kernzone Hard – entspricht. Dies geht auch aus dem Antrag des
Stadtrats an den Grossen Gemeinderat vom 7. Juni 1995 hervor, wo von einer
Einschränkung der Umschreibung des Gebietscharakters, wie sie die private
Beschwerdegegnerschaft geltend macht, nicht die Rede ist. Die entsprechenden
Ausführungen des Stadtrats sind vielmehr dahingehend zu verstehen, als bei
einer Zuweisung des Weilers Rossberg zur Kernzone IV bezüglich des
Gebietscharakters festgehalten werden musste, ob es sich beim Weiler Rossberg
um eine ursprüngliche Bauernsiedlung oder um eine andere Siedlung, wie etwa die
in Art. 24 Abs. 2 BZO 1986 erwähnte Kernzone Hard, handelt. Dafür,
dass die in Art. 24 BZO 1986 erwähnten Vorgärten grundsätzlich zum
Gebietscharakter des Weilers Rossberg gehören, spricht im Übrigen auch, dass
der Gestaltungsplan hinsichtlich Art. 29 Abs. 1 BZO 1986 keine
Abweichung vorsieht. Gemäss dieser Bestimmung ist die herkömmliche Erscheinung
des Gebäudeumschwungs, insbesondere der für das Ortsbild typischen Gärten, nach
Möglichkeit zu erhalten.
6.4.2
Die Beschwerdeführerin hat allerdings weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren
geltend gemacht, es seien herkömmliche Vorgärten vorzusehen. Sie hat sich vielmehr
darauf beschränkt, mit Verweis auf die erwähnten Bestimmungen auf die Bedeutung
der Umgebungsgestaltung hinzuweisen, weshalb sie einen Aufschub der Bewilligung
derselben als unzulässig erachtete (vgl. dazu E. 3.2).
6.4.3
Unter den vorliegenden Umständen wäre es im Übrigen verfehlt, eine
herkömmliche Vorgartengestaltung in der Form von ehemaligen Nutz- und
Ziergärten zu fordern. Wie aus den bei den Akten liegenden Fotos (vorinstanzliches
Augenscheinprotokoll, Siedlungsanalyse der G AG; Luftbild) ohne Weiteres
ersichtlich wird, ist ein solcher Vorgarten beim P-Haus an der H-Strasse 05
überhaupt nicht und beim Vielzweckbauernhaus an der H-Strasse 06 höchstens in
Ansätzen erkennbar. Aus den Ausführungen zur Freiraumgestaltung im
Fachgutachten der G AG, auf welche die Beschwerdeführerin hinweist, ergibt
sich denn auch, dass von ehemaligen Nutz- und Ziergärten nur noch "Strukturen"
vor den Häusern H-Strasse 07 und 06 erhalten sind. Dabei kommt dem Garten vor
der Wirtschaft Rossberg (H-Strasse 07), der auch bei einer Verwirklichung
des Bauvorhabens erhalten bleibt, ohne Zweifel eine grössere Bedeutung zu. Zum
Einen liegt er am zentralen Hofraum mit den unbestrittenermassen besonders ortsprägenden
Gebäuden H-Strasse 04 und 07. Zum Anderen ist hier der Charakter eines
ehemaligen Nutz- und Ziergartens eher noch ablesbar, als dies beim Gebäude H-Strasse
06.
der Fall ist. Dort zeugt praktisch nur noch die Einfriedung vom ehemaligen
Garten. Ansonsten besteht der Garten auch hier – wie beim P-Haus – bereits
heute in einer Wiese, die bis an die Gebäudefassade heranreicht. Die übrigen,
im Fachgutachten der G AG erwähnten erhaltenen Elemente einer dörflichen
Freiraumgestaltung (bedeutender Laubbaumbestand auf dem zentralen Kiesplatz,
Teile eines kleinen Obstbaumgartens südlich des Weilers, alte Baumgruppe im
Gartenrestaurant der Wirtschaft Rossberg, zwei grosse Sandsteinbrunnen)
werden durch das Bauprojekt nicht tangiert.
Die vorgesehene
Umgebungsgestaltung führt demnach nicht dazu, dass sich die Neubauten nicht in
den bestehenden Charakter des Weilers einzufügen vermögen.
6.5
Auch die
Rüge, die Hälfte der baulichen Substanz des Weilers werde abgerissen, was den
Denkmalschutzanliegen von Kernzonen widerspreche, vermag nicht zu überzeugen.
Der Bauausschuss hat die Vorschriften des Gestaltungsplans in einer Weise angewandt,
die dem Zweck der Kernzone gemäss § 50 Abs. 1 PBG, nämlich der Erhaltung
und Entwicklung eines schutzwürdigen Ortsbilds, entspricht. Es liegt im
Ermessen der kommunalen Behörden, nicht eine Erhaltung der Substanz zu
verlangen und bei der Erhaltung der Struktur eine Gewichtung der für die
Strukturgebung und damit für den Charakter des Weilers wesentlichen Elemente
vorzunehmen. Dabei hat sich der Bauausschuss der Stadt Winterthur von
sachlichen Kriterien leiten lassen. Insbesondere setzte er sich mit der Siedlungsanalyse
auseinander, deren Ergebnisse auch bei der Durchführung des Wettbewerbs berücksichtigt
worden waren.
6.6
Aus dem
von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September
2001.
(VB.2001.00192, E. 2c) kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten.
In jenem Entscheid kam dem Umstand zentrale Bedeutung zu, dass Neubauten in der
Kernzone gemäss der anwendbaren BZO unter anderem in Grösse und kubischer Gestaltung
der bestehenden, das Ortsbild prägenden Überbauung zu entsprechen hatten. Das
zu beurteilende Bauvorhaben mit zahlreichen Gebäudevor- und -rücksprüngen wich
von der Gestaltung kernzonentypischer Bauten schon hinsichtlich des ansonsten
typischen rechteckigen Grundrisses bzw. der zurückhaltenden kubischen Gliederung
sowie der Dachform ab. Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem damals zu beurteilenden
daher nicht vergleichbar.
6.7
Die
ausführliche, unter anderem auf anlässlich eines Augenscheins gewonnene Erkenntnisse
abgestützte Begründung der Vorinstanz, wonach das Bauvorhaben hinsichtlich
seiner Gestaltung und Einordnung den gesetzlichen Anforderungen genüge, ist
nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist in dieser Wertung keine
Rechtsverletzung zu erblicken, in die das Verwaltungsgericht aufgrund von § 50
VRG korrigierend eingreifen müsste.
7.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Eventualantrag, wonach
die Kostenfolge des vorinstanzlichen Entscheids anzupassen sei, damit, dass
sich dieser massgeblich auf nachgeschobene Gründe abstütze.
7.1
Da der
Rekurs abgewiesen wurde, waren die Kosten gemäss § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Davon wäre nur abzuweichen gewesen, wenn die Kosten oder ein Teil
derselben von anderen Verfahrensbeteiligten durch Verletzung von
Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder
Beweismitteln, die schon früher hätten vorgebracht werden können, verursacht
worden wären (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Dies ist nicht
ersichtlich. Namentlich kann sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht
darauf berufen, ein Teil der Kosten des Rekursverfahrens sei nur entstanden,
weil der Bauausschuss Winterthur Akten und Entscheidgründe erst im
Rekursverfahren nachgereicht habe.
7.2
Wie
erwähnt (vgl. E. 4.1) genügte die Begründung der Baubewilligung den an
diese gestellten Anforderungen. Umstände, die dennoch eine Anwendung von § 13
Abs. 2 Satz 2 VRG rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht
ersichtlich. Der Bauausschuss Winterthur hat im Rekursverfahren nicht neue
Gründe für die Bewilligung vorgebracht, die erst zur Abweisung des Rekurses
führten. Vielmehr handelte es sich um Ergänzungen, welche in der Praxis üblich
sind und zu Recht toleriert werden. Dem hätte die Vorinstanz bei der Regelung
der Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung tragen müssen, wenn die Beschwerdeführerin
aufgrund der Beschwerdeantwort ihren Rekurs zurückgezogen hätte. Vorliegend
bestand dazu offensichtlich keine Veranlassung.
7.3
Dass
Bewilligungsbehörden ihre Entscheide auf Akten stützen, welche in einem
Rechtsmittelverfahren sodann der Rechtsmittelbehörde einzureichen sind, ist im
Übrigen normal und erwünscht. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die
Vorinstanz auf diese eingereichten Akten Bezug nimmt, hat sie doch zu prüfen,
ob sich die Begründung der Bewilligungsbehörde tatsächlich auf die
massgeblichen Akten stützen lässt.
7.4
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihrem Rechtsvertreter aufgrund der
Menge der mit der Rekursantwort nachgereichten Akten nicht möglich gewesen,
sich in Absprache mit den Spezialisten der Beschwerdeführerin innerhalb der
zwanzigtägigen Replikfrist vollumfänglich mit den neuen Fakten
auseinanderzusetzen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich der Umfang
relevanter und neuer Akten in einem für ein solches Bauvorhaben durchaus
üblichen Rahmen bewegte. Zudem war der Beschwerdeführerin zumindest die
Tatsache bekannt, dass das Bauvorhaben aus einem Projektwettbewerb hervorgegangen
war und dass sich die entsprechenden Dokumente bei den Akten befinden mussten.
Wie aus dem vorinstanzlichen Protokoll ersichtlich ist, nahm der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin erst am letzten Tag der Replikfrist Einsicht in die
Akten. Die Zeitknappheit hat sich die Beschwerdeführerin also primär selber
zuzuschreiben.
8.
8.1
Damit
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Zudem ist sie zu
einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-.
8.2
Der Stadt
Winterthur steht hingegen keine Parteientschädigung zu. Stehen sich nämlich in
einem Beschwerdeverfahren private Parteien gegenüber, kann nach § 17 Abs. 3
VRG das Gemeinwesen in der Regel nicht zur Leistung einer Parteientschädigung
verpflichtet und auch nicht entschädigungsberechtigt werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 06 mit Hinweisen). Demgemäss wird dem an
der Seite eines privaten Beschwerdegegners obsiegenden Gemeinwesen in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen; vorbehalten sind Fälle, in denen es in
besonderer Weise betroffen ist, beispielsweise wenn die Aufhebung einer
Bewilligung durch die Vorinstanz eine kommunale Regelung oder Planung infrage
stellt (VGr, 16. Januar 2008, VB.2007.00382, E. 4.2; 14. Juni
2006, VB.2006.00062, E. 4). Dass die Gemeinde im vorliegenden
Beschwerdeverfahren besondere eigene Interessen zu wahren hatte, wird zu Recht
nicht geltend gemacht. Es ist ihr daher ungeachtet ihres Obsiegens keine
Entschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 7'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an
die private Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…