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Entscheid

VB.2010.00480

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00480

12. Januar 2011Deutsch9 min

(URT.2011.12927)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 erteilte der

Gemeinderat Aeugst am Albis E und F die baurechtliche Bewilligung für eine

Projektänderung betreffend Terraingestaltung, Bepflanzung der Umgebung sowie

Natursteinmauern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02 in

Aeugst am Albis.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben B und A sowie C mit gemeinsamer Eingabe

Rekurs an die Baurekurskommission II. Diese trat auf den Rekurs mit Entscheid

vom 13. Juli 2010 nicht ein.

III.

Mit Eingabe vom 18. September 2010 erhoben B und A

sowie C beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der

Baurekurskommission II und beantragten sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz

und die Baubewilligung vom 11. Mai 2010 seien aufzuheben.

Die Vorinstanz schloss am 5. Oktober 2010 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. F und E stellten am 21. Oktober

2010.

den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und

der Entscheid der Baurekurskommission II sei zu bestätigen. Der Gemeinderat

Aeugst am Albis verzichtete am 12. November 2010 auf Vernehmlassung. Mit

Replik vom 17. Dezember 2010 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen

Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission II zuständig. Die Beschwerdeführenden

sind gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) zur Anfechtung des Rekursentscheids befugt, mit welchem auf ihren

Rekurs nicht eingetreten wurde. Auf die frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde ist einzutreten.

Streitgegenstand des

Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs

zu Recht nicht eingetreten ist. Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache zur

Beurteilung der materiellen Rügen an die Baurekurskommission II zurückzuweisen.

Auf die – namentlich in der Replik vorgebrachten – inhaltlichen Ausführungen

der Beschwerdeführenden zum von ihnen beanstandeten Bauvorhaben ist daher

vorliegend nicht einzugehen.

2.

2.1

Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und

dessen Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des

Rekurses. Die rekurrierende Partei hat in der Begründung darzutun, inwiefern

die angefochtene Anordnung an einem Mangel leidet. Hierbei genügt die blosse

Behauptung nicht, die angefochtene Anordnung sei falsch; es muss wenigstens im

Ansatz ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete

Verfügung angefochten wird. Bei der Beurteilung, ob eine Begründung den

formellen Erfordernissen genügt, kommt der Rekursinstanz ein gewisses Ermessen

zu. Dabei werden bei Laien weniger strenge Anforderungen an die Begründung

gestellt als bei Rechtsanwälten, von denen erwartet wird, dass sie die

Anforderungen an einen Rekurs kennen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23

N. 16).

2.2

Vorliegend enthielt die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden – einem

Architekten – eingereichte Rekursschrift den sinngemässen Antrag auf

Aufhebung der Baubewilligung vom 11. Mai 2010. Sodann wurde sinngemäss der

prozessuale Antrag gestellt, das Rekursverfahren sei einstweilen zu sistieren.

Der Rekurs erfolgte ausdrücklich vorsorglich zur Wahrung der Rechtsmittelfrist.

In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden es

unterlassen hätten, in der Rekursschrift ihren Hauptantrag zu begründen, dies

jedoch im Hinblick darauf, dass ihrem Sistierungsgesuch stattgegeben werde.

Es ist somit unbestritten, dass die Rekursschrift keine

Begründung des Hauptantrags enthielt, obwohl die Rechtsmittelbelehrung des

angefochtenen Beschlusses ausdrücklich darauf hinwies, dass die Rekursschrift

einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten habe. Demzufolge genügte die

Rekursschrift der Beschwerdeführenden den formellen Anforderungen von § 23

Abs. 1 VRG nicht. Es bleibt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Beschwerdeführenden eine Frist zur Behebung dieses Mangels hätte ansetzen

müssen.

3.

3.1

Eine Rekursschrift, die den formellen Erfordernissen von § 23 Abs. 1

VRG nicht genügt, ist grundsätzlich verbesserungsfähig. So sieht § 23 Abs. 2

VRG vor, dem Rekurrenten diesfalls eine kurze Frist zur Behebung des Mangels

anzusetzen, unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten

werde.

Jedoch ist in Bezug auf formelle Mängel nicht in allen

Fällen unbesehen eine Nachfrist anzusetzen. Mit dieser Bestimmung soll

lediglich vermieden werden, dass die Anforderungen an Rekurseingaben überspitzt

formalistisch gehandhabt werden. Die Bestimmung soll vor allem rechtsunkundige

und prozessual unbeholfene Rekurrierende vor den Folgen einer mangelhaften

Prozessführung bewahren. Hingegen ist einer rechtskundigen oder rechtskundig

vertretenen Partei keine Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen, wenn Antrag

oder Begründung eines Rekurses trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung fehlen

oder wenn sie am letzten Tag der Frist nur eine mündliche oder schriftliche

Rekurserklärung einreicht. Andernfalls liesse sich auf dem Weg über eine

Nachfristansetzung regelmässig eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Verlängerung

der gesetzlichen Rechtsmittelfrist erwirken (vgl. BGE 108 Ia 209 E. 3;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 27).

3.2

Die Rekurseingabe vom 25. Juni 2010 bezieht sich auf einen klar

bezeichneten Beschluss, enthält – allerdings nicht sehr klar formulierte –

Anträge sowie eine kurze Begründung des Sistierungsantrags. Die Eingabe

entspricht somit, abgesehen von der fehlenden Begründung des Hauptantrags, den

formellen Erfordernissen an eine Rekursschrift. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden

war bewusst, dass die Rekursschrift eine Begründung hätte enthalten müssen,

ersuchte er doch für den Fall, "dass nach Ablauf der Rekursfrist die oben

genannte Bewilligung doch wider Erwarten bestätigt wird," ausdrücklich um

Ansetzung einer Frist "für die Einreichung eines begründeten

Rekurses." Es kann daher auch ausgeschlossen werden, dass eine Begründung

aus Versehen ausgeblieben ist.

3.3

Aus welchem Grund sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden

entschloss, auf eine Begründung des Hauptantrags zu verzichten, ist nicht

massgebend. Nur weil er darauf vertraute, dass dem gleichzeitig gestellten

Sistierungsgesuch entsprochen würde und Aussicht auf eine Einigung mit der privaten

Beschwerdegegnerschaft bestehe, durfte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden

nicht davon ausgehen, dass nicht sämtliche formellen Gültigkeitserfordernisse

einzuhalten seien bzw. dass eine Nachfrist gemäss § 23 Abs. 2 VRG

gewährt werde. Der von ihm gewählte Weg einer vorsorglichen Rekurserhebung ohne

Begründung liefe im Ergebnis auf eine Verlängerung der Rekursfrist hinaus, was

offensichtlich nicht dem Zweck der Bestimmung von § 23 Abs. 2 VRG

entspricht. Überdies hätte dieses Vorgehen zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz

ein Verfahren sistieren müsste, welches gar nicht rechtsgenügend eingeleitet

wurde. Der Umstand, dass gleichzeitig mit einer Rekurseingabe ein

Sistierungsbegehren gestellt wird, kann deshalb kein ausschlaggebendes Kriterium

für die Ansetzung einer Nachfrist sein (VGr, 21. Oktober 2009,

VB.2009.00497, E. 3).

3.4

Dass es sich beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nicht um einen

Anwalt handelt, vermag daran unter den konkreten Umständen nichts zu ändern. Von

einem Architekten, der regelmässig Rechtsvertretungen in Baurechtssachen

übernimmt, muss erwartet werden können, dass er die grundlegenden Anforderungen

an eine Rechtsmitteleingabe kennt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden

verfügt offensichtlich über Erfahrung in der Führung von Rechtsmittelverfahren.

Dies wird auch durch die vorliegende Beschwerdeschrift und die dieser

beigelegte, ein anderes Verfahren betreffende Rekursschrift vom 29. April

2010.

ersichtlich.

3.5

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Tatsachen, die sich erst

verwirklichten, nachdem die Rekursfrist abgelaufen war, für den Entscheid, ob

die Rekursschrift den Anforderungen genügte bzw. ob eine Nachfrist zur Behebung

allfälliger Mängel anzusetzen gewesen wäre, nicht von Belang sind. Die Baugesuchseingabe

der Beschwerdegegnerschaft vom 27. Juni 2010 und die Baubewilligung des

Gemeinderats vom 13. Juli 2010 haben daher keinen Einfluss auf die

vorliegend zu klärende Frage. Auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz mit

Verfügung vom 1. Juli 2010 vom Rekurseingang Vormerk nahm, können die

Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz kam damit

lediglich ihrer Pflicht nach, den Eingang des Rekurses zu bestätigen und den

Verfahrensbeteiligten anzuzeigen. Der Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren

lässt denn auch darauf schliessen, dass die Vorinstanz zuerst prüfen wollte, ob

auf den Rekurs überhaupt einzutreten sei.

3.6

Der Entscheid der Vorinstanz, auf den Rekurs ohne Ansetzen einer Nachfrist

nicht einzutreten, erweist sich nach dem Gesagten nicht als rechtsverletzend.

4.

Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, die Kosten

des Rekursverfahrens hätten ihnen nicht auferlegt werden dürfen.

Da auf den Rekurs nicht eingetreten wurde, waren die

Kosten gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG grundsätzlich den unterliegenden

Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Davon wäre nur abzuweichen gewesen, wenn die

Kosten oder ein Teil derselben von anderen Verfahrensbeteiligten durch

Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen von

Tatsachen oder Beweismittel, die schon früher hätten vorgebracht werden können,

verursacht worden wären (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Dies ist nicht

ersichtlich. Namentlich können sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich nicht

darauf berufen, ihnen sei nicht mitgeteilt worden, dass die

Beschwerdegegnerschaft auf die Ausführung gemäss dem Revisionsplan vom 26. April

2010.

verzichtet habe, datiert das entsprechende Schreiben der

Beschwerdegegnerschaft doch anerkanntermassen von einem späteren Datum als die

Rekursschrift, deren Mangelhaftigkeit zum Nichteintretensentscheid mit entsprechender

Kostenfolge führte.

5.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG). Zudem sind sie zu einer

Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17

Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zu

einem Drittel auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung verpflichtet,

der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung…