VB.2010.00480
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00480
12. Januar 2011Deutsch9 min
(URT.2011.12927)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2010.00480
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.01.2011
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung: Nichteintreten der Vorinstanz wegen fehlender Rekursbegründung.
Eine Rekursschrift, die den formellen Anforderungen nicht genügt, ist grundsätzlich verbesserungsfähig. § 23 Abs. 2 VRG bezweckt jedoch lediglich, dass die Anforderungen an Rekurseingaben nicht überspitzt formalistisch gehandhabt werden. Rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Parteien sollen vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahrt werden (E. 3.1).
Von einem Architekten, der regelmässig Rechtsvertretungen in Baurechtssachen übernimmt, muss erwartet werden können, dass er die grundlegenden Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe kennt (E. 3.4).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
FORMELLER MANGEL
KOSTENAUFLAGE
NACHFRIST
NACHFRISTANSETZUNG
NICHTEINTRETEN
RECHTSKUNDIG
RECHTSVERTRETUNG
REKURSBEGRÜNDUNG
REKURSSCHRIFT
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
UNTERLIEGENDE PARTEI
UNTERLIEGERPRINZIP
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
§ 23 Abs. I VRG
§ 23 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00480
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Januar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
alle vertreten durch D,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 E,
1.2 F,
beide vertreten durch G,
2. Gemeinderat Aeugst a.A.,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 erteilte der
Gemeinderat Aeugst am Albis E und F die baurechtliche Bewilligung für eine
Projektänderung betreffend Terraingestaltung, Bepflanzung der Umgebung sowie
Natursteinmauern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02 in
Aeugst am Albis.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben B und A sowie C mit gemeinsamer Eingabe
Rekurs an die Baurekurskommission II. Diese trat auf den Rekurs mit Entscheid
vom 13. Juli 2010 nicht ein.
III.
Mit Eingabe vom 18. September 2010 erhoben B und A
sowie C beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der
Baurekurskommission II und beantragten sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz
und die Baubewilligung vom 11. Mai 2010 seien aufzuheben.
Die Vorinstanz schloss am 5. Oktober 2010 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. F und E stellten am 21. Oktober
2010.
den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und
der Entscheid der Baurekurskommission II sei zu bestätigen. Der Gemeinderat
Aeugst am Albis verzichtete am 12. November 2010 auf Vernehmlassung. Mit
Replik vom 17. Dezember 2010 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen
Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission II zuständig. Die Beschwerdeführenden
sind gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) zur Anfechtung des Rekursentscheids befugt, mit welchem auf ihren
Rekurs nicht eingetreten wurde. Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs
zu Recht nicht eingetreten ist. Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache zur
Beurteilung der materiellen Rügen an die Baurekurskommission II zurückzuweisen.
Auf die – namentlich in der Replik vorgebrachten – inhaltlichen Ausführungen
der Beschwerdeführenden zum von ihnen beanstandeten Bauvorhaben ist daher
vorliegend nicht einzugehen.
2.
2.1
Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und
dessen Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des
Rekurses. Die rekurrierende Partei hat in der Begründung darzutun, inwiefern
die angefochtene Anordnung an einem Mangel leidet. Hierbei genügt die blosse
Behauptung nicht, die angefochtene Anordnung sei falsch; es muss wenigstens im
Ansatz ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete
Verfügung angefochten wird. Bei der Beurteilung, ob eine Begründung den
formellen Erfordernissen genügt, kommt der Rekursinstanz ein gewisses Ermessen
zu. Dabei werden bei Laien weniger strenge Anforderungen an die Begründung
gestellt als bei Rechtsanwälten, von denen erwartet wird, dass sie die
Anforderungen an einen Rekurs kennen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23
N. 16).
2.2
Vorliegend enthielt die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden – einem
Architekten – eingereichte Rekursschrift den sinngemässen Antrag auf
Aufhebung der Baubewilligung vom 11. Mai 2010. Sodann wurde sinngemäss der
prozessuale Antrag gestellt, das Rekursverfahren sei einstweilen zu sistieren.
Der Rekurs erfolgte ausdrücklich vorsorglich zur Wahrung der Rechtsmittelfrist.
In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden es
unterlassen hätten, in der Rekursschrift ihren Hauptantrag zu begründen, dies
jedoch im Hinblick darauf, dass ihrem Sistierungsgesuch stattgegeben werde.
Es ist somit unbestritten, dass die Rekursschrift keine
Begründung des Hauptantrags enthielt, obwohl die Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Beschlusses ausdrücklich darauf hinwies, dass die Rekursschrift
einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten habe. Demzufolge genügte die
Rekursschrift der Beschwerdeführenden den formellen Anforderungen von § 23
Abs. 1 VRG nicht. Es bleibt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Beschwerdeführenden eine Frist zur Behebung dieses Mangels hätte ansetzen
müssen.
3.
3.1
Eine Rekursschrift, die den formellen Erfordernissen von § 23 Abs. 1
VRG nicht genügt, ist grundsätzlich verbesserungsfähig. So sieht § 23 Abs. 2
VRG vor, dem Rekurrenten diesfalls eine kurze Frist zur Behebung des Mangels
anzusetzen, unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten
werde.
Jedoch ist in Bezug auf formelle Mängel nicht in allen
Fällen unbesehen eine Nachfrist anzusetzen. Mit dieser Bestimmung soll
lediglich vermieden werden, dass die Anforderungen an Rekurseingaben überspitzt
formalistisch gehandhabt werden. Die Bestimmung soll vor allem rechtsunkundige
und prozessual unbeholfene Rekurrierende vor den Folgen einer mangelhaften
Prozessführung bewahren. Hingegen ist einer rechtskundigen oder rechtskundig
vertretenen Partei keine Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen, wenn Antrag
oder Begründung eines Rekurses trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung fehlen
oder wenn sie am letzten Tag der Frist nur eine mündliche oder schriftliche
Rekurserklärung einreicht. Andernfalls liesse sich auf dem Weg über eine
Nachfristansetzung regelmässig eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Verlängerung
der gesetzlichen Rechtsmittelfrist erwirken (vgl. BGE 108 Ia 209 E. 3;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 27).
3.2
Die Rekurseingabe vom 25. Juni 2010 bezieht sich auf einen klar
bezeichneten Beschluss, enthält – allerdings nicht sehr klar formulierte –
Anträge sowie eine kurze Begründung des Sistierungsantrags. Die Eingabe
entspricht somit, abgesehen von der fehlenden Begründung des Hauptantrags, den
formellen Erfordernissen an eine Rekursschrift. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
war bewusst, dass die Rekursschrift eine Begründung hätte enthalten müssen,
ersuchte er doch für den Fall, "dass nach Ablauf der Rekursfrist die oben
genannte Bewilligung doch wider Erwarten bestätigt wird," ausdrücklich um
Ansetzung einer Frist "für die Einreichung eines begründeten
Rekurses." Es kann daher auch ausgeschlossen werden, dass eine Begründung
aus Versehen ausgeblieben ist.
3.3
Aus welchem Grund sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
entschloss, auf eine Begründung des Hauptantrags zu verzichten, ist nicht
massgebend. Nur weil er darauf vertraute, dass dem gleichzeitig gestellten
Sistierungsgesuch entsprochen würde und Aussicht auf eine Einigung mit der privaten
Beschwerdegegnerschaft bestehe, durfte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
nicht davon ausgehen, dass nicht sämtliche formellen Gültigkeitserfordernisse
einzuhalten seien bzw. dass eine Nachfrist gemäss § 23 Abs. 2 VRG
gewährt werde. Der von ihm gewählte Weg einer vorsorglichen Rekurserhebung ohne
Begründung liefe im Ergebnis auf eine Verlängerung der Rekursfrist hinaus, was
offensichtlich nicht dem Zweck der Bestimmung von § 23 Abs. 2 VRG
entspricht. Überdies hätte dieses Vorgehen zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz
ein Verfahren sistieren müsste, welches gar nicht rechtsgenügend eingeleitet
wurde. Der Umstand, dass gleichzeitig mit einer Rekurseingabe ein
Sistierungsbegehren gestellt wird, kann deshalb kein ausschlaggebendes Kriterium
für die Ansetzung einer Nachfrist sein (VGr, 21. Oktober 2009,
VB.2009.00497, E. 3).
3.4
Dass es sich beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nicht um einen
Anwalt handelt, vermag daran unter den konkreten Umständen nichts zu ändern. Von
einem Architekten, der regelmässig Rechtsvertretungen in Baurechtssachen
übernimmt, muss erwartet werden können, dass er die grundlegenden Anforderungen
an eine Rechtsmitteleingabe kennt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
verfügt offensichtlich über Erfahrung in der Führung von Rechtsmittelverfahren.
Dies wird auch durch die vorliegende Beschwerdeschrift und die dieser
beigelegte, ein anderes Verfahren betreffende Rekursschrift vom 29. April
2010.
ersichtlich.
3.5
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Tatsachen, die sich erst
verwirklichten, nachdem die Rekursfrist abgelaufen war, für den Entscheid, ob
die Rekursschrift den Anforderungen genügte bzw. ob eine Nachfrist zur Behebung
allfälliger Mängel anzusetzen gewesen wäre, nicht von Belang sind. Die Baugesuchseingabe
der Beschwerdegegnerschaft vom 27. Juni 2010 und die Baubewilligung des
Gemeinderats vom 13. Juli 2010 haben daher keinen Einfluss auf die
vorliegend zu klärende Frage. Auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz mit
Verfügung vom 1. Juli 2010 vom Rekurseingang Vormerk nahm, können die
Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz kam damit
lediglich ihrer Pflicht nach, den Eingang des Rekurses zu bestätigen und den
Verfahrensbeteiligten anzuzeigen. Der Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren
lässt denn auch darauf schliessen, dass die Vorinstanz zuerst prüfen wollte, ob
auf den Rekurs überhaupt einzutreten sei.
3.6
Der Entscheid der Vorinstanz, auf den Rekurs ohne Ansetzen einer Nachfrist
nicht einzutreten, erweist sich nach dem Gesagten nicht als rechtsverletzend.
4.
Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, die Kosten
des Rekursverfahrens hätten ihnen nicht auferlegt werden dürfen.
Da auf den Rekurs nicht eingetreten wurde, waren die
Kosten gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG grundsätzlich den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Davon wäre nur abzuweichen gewesen, wenn die
Kosten oder ein Teil derselben von anderen Verfahrensbeteiligten durch
Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen von
Tatsachen oder Beweismittel, die schon früher hätten vorgebracht werden können,
verursacht worden wären (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Dies ist nicht
ersichtlich. Namentlich können sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich nicht
darauf berufen, ihnen sei nicht mitgeteilt worden, dass die
Beschwerdegegnerschaft auf die Ausführung gemäss dem Revisionsplan vom 26. April
2010.
verzichtet habe, datiert das entsprechende Schreiben der
Beschwerdegegnerschaft doch anerkanntermassen von einem späteren Datum als die
Rekursschrift, deren Mangelhaftigkeit zum Nichteintretensentscheid mit entsprechender
Kostenfolge führte.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG). Zudem sind sie zu einer
Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17
Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zu
einem Drittel auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung verpflichtet,
der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung…