VB.2010.00484
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00484
14. Dezember 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12864)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00484
Entscheid
der 3. Kammer
vom 14. Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Keiser, Verwaltungsrichter
Martin Zweifel, Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat B,
Beschwerdegegner,
betreffend Taxordnung
für Alterswohnheim,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wohnt im Alterswohnheim C in B. Am 18. November
2009 beschloss der Gemeinderat B, in der ab 1. Januar 2010 geltenden
Taxordnung für das Altersheim C (Taxordnung 2010) die Grundtaxen für das
Altersheim sowie die Pflege- und Betreuungszuschläge um je Fr. 2.- pro
Person und Tag zu erhöhen. Die Tariferhöhung wurde am 27. November 2009 in
der Zürichsee-Zeitung publiziert. In Ziff. 2 der gedruckten Fassung der
Taxordnung 2010 wurde unter dem Titel "Kostenarten" zudem Näheres zur
Grundtaxe, zum Pflegezuschlag und zu den Sonderleistungen ausgeführt. Eine
derartige Regelung kannte die im Jahr 2009 geltende Taxordnung 2009 nicht.
Am 7. Juni 2010 stellte die Gemeinde B A die Rechnung
für die Altersheimkosten im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai
2010. Dabei wurden unter anderem für ungedeckte Betreuungsleistungen Fr. 434.-,
für einen Verbandwechsel Fr. 8.- und für Getränkebezüge in der Cafeteria Fr. 3.-
berechnet. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 teilte die Gemeinde A mit, dass
sich per 1. Mai 2010 eine BESA-Einstufung 2a (bisher: 0) ergeben habe.
II.
Am 20. Juli 2010 wandte sich A mit als Einsprache
bezeichnetem Schreiben an den Bezirksrat D. Sinngemäss beantragte sie die
Aufhebung von Ziff. 2 der Taxordnung 2010 und die Korrektur der Rechnung
vom 7. Juni 2010 in dem Sinn, dass die Betreuungskosten sowie die Kosten
für den Verbandswechsel und den Getränkebezug nicht in Rechnung zu stellen
seien. Der Bezirksrat D nahm das Schreiben als Rekurs entgegen. Mit Präsidialverfügung
vom 26. Juli 2010 überwies der Bezirksrat die Sache mit Bezug auf die Rechnung
vom 7. Juni 2010 der Gemeinde B zur Behandlung. Mit Präsidialverfügung vom
13. August 2010 trat er auf den Rekurs nicht ein, soweit er sich gegen die
Taxordnung 2010 richtete.
III.
Am 13. September 2010 wandte sich A erneut mit als
Einsprache bezeichnetem Schreiben an den Bezirksrat D. Dieser überwies das
Schreiben am 20. September 2010 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.
Am 18. September 2010 (Datum des Poststempels: 20. September 2010) erhob
A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der
Präsidialverfügung des Bezirksrats D vom 13. August 2010 (Ziff. 1).
Der Bezirksrat D sei anzuweisen, den Rekurs zu behandeln (Ziff. 2). Die
Gemeinde sei anzuweisen, die verschiedenen Taxordnungen einheitlich zu
bezeichnen, insbesondere sei die Taxordnung 2010 als Reglement zu bezeichnen
(Ziffn. 3–5). Es seien die gegenüber der Taxordnung 2009 erfolgten Änderungen
zu publizieren (Ziffn. 6 und 8). Die Taxordnung 2010 sei insoweit zu ändern,
als darin neue Betreuungszuschläge vorgesehen würden (Ziff. 7); alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B.
Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2010 wies
das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
18. September 2010, nicht die durch den Bezirksrat D überwiesene Eingabe
vom 13. September 2010, als für das vorliegende Verfahren massgebende
Beschwerdeschrift zu betrachten sei. Gleichzeitig setzte es A Frist an, um die
Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen. Innert Frist ging
die unterschriebene Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.
Der Bezirksrat D verzichtete am 26. Oktober 2010 auf
Vernehmlassung. Der Gemeinderat B beantragte am 1. November 2010 die
Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2010 setzte
das Verwaltungsgericht A antragsgemäss Frist zur Erstattung einer Stellungnahme
zur Beschwerdeantwort an. Die Stellungnahme ging innert Frist beim Verwaltungsgericht
ein.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
1.1
Am
1.
Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen
Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten. Im Zuge der Revision wurde auch
das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) überarbeitet.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die
intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort
anzuwenden, sofern die Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und
die Kontinuität des bisherigen materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet wird
(BGE 126 III 431 E. 2b). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen auf
das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, in welchem ein Rechtsmittel anhängig
gemacht wurde (RB 2004 Nr. 8 mit Hinweisen). Das ist vorliegend der 20. September
2010, weshalb sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach neuem Recht
ergibt. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 lit. d
VRG ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der gegen einen kommunalen Erlass
gerichteten Beschwerde zuständig.
1.2
Neben der
Zuständigkeit richtet sich auch die Besetzung des Verwaltungsgerichts nach der
seit dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Gemäss § 38a Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht über
Rechtsmittel gegen Erlasse in Fünferbesetzung. Beschwerden über Anordnungen im
Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG, worunter auch
Allgemeinverfügungen fallen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19
N. 8), werden hingegen – abgesehen von hier nicht interessierenden, in die
einzelrichterliche Kompetenz fallenden Entscheiden (§ 38b Abs. 1 VRG)
– in Dreierbesetzung erledigt (§ 38 Abs. 1 VRG).
Rechtssätze erfassen eine unbestimmte Vielzahl gleicher
oder gleichartiger Sachverhalte und sind damit abstrakt; zudem sind sie
generell, indem ihr Adressatenkreis unbestimmt und allenfalls auch von einer
zukünftigen Entwicklung abhängig ist (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. A.,
Basel/Frankfurt a.M., 1986, Nr. 5 B II). Betreffen Anordnungen einen
konkreten Sachverhalt, richten sie sich aber an einen unbestimmten
Adressatenkreis, so gelten sie als Allgemeinverfügungen (Imboden/Rhinow, Nr. 5
B II c).
Bei der Abgrenzung zwischen abstrakten Anordnungen und
Allgemeinverfügungen stützt sich das Verwaltungsgericht gemäss ständiger
Rechtsprechung auf eine Lehrmeinung, gemäss welcher massgebend ist, ob der
Tarif eine bestimmte Sache oder Leistung, wie beispielsweise einen Museumsbesuch
oder ein konkretes Medikament, zum Gegenstand hat oder nicht (Tobias Jaag, Die
Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, Zürich 1985, S. 188 ff.).
So hat das Verwaltungsgericht unter anderem als generell-abstrakten Erlass
qualifiziert: Streichung von Studierenden gewährten Preisermässigungen für Angebote
im Rahmen der allgemeinen gestalterischen Weiterbildung an der Zürcher
Hochschule der Künste (VGr, 2. September 2009, VB.2009.00388,
www.vgrzh.ch); Taxordnung für sämtliche Alterseinrichtungen einer Stadt
(12. November 1998, VB.98.00214); Reglement über Elternbeiträge an die ausserschulische
Betreuung und Verpflegung (27. Oktober 1994, VB 94/0143);
Gebührentarif für öffentliche Parkplätze am Flughafen Zürich (3. April 1992,
VB 92/0030).
Verschiedene Bestimmungen der Taxordnung 2010 sprechen für
das Vorliegen einer Allgemeinverfügung. So werden in Ziff. 3.1 die
Grundtaxen, der Auswärtigenzuschlag und die Reduktion bei Einerbelegung sowie
in Ziff. 4 die Kosten für Sonderleistungen geregelt. Dabei handelt es sich
um konkrete, genau bestimmte Leistungen, die gegen ein genau festgesetztes
Entgelt erbracht werden.
Dennoch ist die Taxordnung 2010 als Erlass zu qualifizieren.
Massgebend dafür sind die in Ziff. 3.2 geregelten Pflege- und
Betreuungszuschläge. Diese werden abstrakt in 13 Stufen unterteilt, ohne dass
die zu erbringenden Leistungen konkretisiert würden. Je nach dem Ausmass der
Pflegebedürftigkeit und der dementsprechend höheren BESA-Einstufung werden
durch die Pflege- und Betreuungszuschläge eine Vielzahl verschiedenartiger,
nicht konkretisierter Leistungen abgegolten. Schon allein deshalb kann es sich
bei der Taxordnung 2010 nicht um eine konkrete Anordnung handeln (Jaag, S. 190).
Ferner ist zu beachten, dass Ziff. 3.2 der Taxordnung
2010.
nicht ohne Weiteres vollstreckbar ist, hängt doch der konkret zu
verrechnende Betrag von der jeweiligen BESA-Einstufung des Pflichtigen ab.
Diese Einstufung kann sich jedoch – wie gerade das Beispiel der
Beschwerdeführerin zeigt – im Lauf der Zeit ändern. Die unmittelbare Durchsetzbarkeit
ist jedoch ein wesentliches Merkmal nicht nur der Verfügung, sondern auch der
Allgemeinverfügung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 925).
Da es sich bei der Taxordnung 2010 nach dem Dargelegten um
einen Erlass handelt, ist die Beschwerde in Fünferbesetzung zu entscheiden (§ 38a
Abs. 1 VRG).
1.3
Der
Präsident des Bezirksrats (vgl. § 4 Abs. 1 des
Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 in Verbindung mit § 67
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GG]) trat auf den gegen die
Taxordnung 2010 gerichteten Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein. Vorliegend
ist demnach einzig zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgte
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 9).
Nicht einzutreten ist
auf die erstmals vor Verwaltungsgericht gestellten Anträge, mit welchen die Beschwerdeführerin
sinngemäss beantragt, die Taxordnungen seien einheitlich als Reglemente zu
bezeichnen. Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nämlich nur sein,
was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Ge-setzesauslegung
hätte sein sollen. Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf
daher grundsätzlich nicht abgeändert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N.
3). Jedenfalls aber mangelt es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Anfechtung der Bezeichnung der Taxordnung an einem schützenswerten Interesse,
welches gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG
Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung bildet.
2.
2.1
Der
Bezirksrat führte aus, der angefochtene Beschluss des Beschwerdegegners, womit
die Heimtaxen für das Alterswohnheim erhöht worden seien, sei am 27. November
2009.
amtlich publiziert worden. Die Beschwerdeführerin anerkenne zudem, dass
sie die neue Taxordnung 2010 bereits im Dezember 2009 erhalten habe. Die
30-tägige Anfechtungsfrist sei folglich am 20. Juli 2010 längst abgelaufen
gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass die Erfordernisse für
eine Fristwiederherstellung erfüllt seien.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Erhöhung der Heimtaxen akzeptiert.
In ihrem Rekurs habe sie sich lediglich gegen die Ziff. 2 der Taxordnung
gewandt. Diese neue Ziff. 2 sei jedoch nicht publiziert worden. Ferner sei
ihr im Dezember nicht die neue Taxordnung 2010 ins Fach gelegt worden, sondern
lediglich ein Informationsschreiben.
2.3
Der
Beschwerdegegner macht geltend, die nicht-kassenpflichtigen Betreuungszuschläge
seien schon vor dem Jahr 2010 erhoben worden. Die Erhöhung der Pflege- und
Betreuungszuschläge sei amtlich publiziert worden. Die Bewohnerinnen und
Bewohner des Altersheims hätten zudem ein Informationsschreiben und die
Taxordnung 2010 im Dezember 2009 erhalten. Die Beschwerdeführerin lege nicht
dar, weshalb es nicht möglich gewesen sei, innert Frist gegen die Taxerhöhungen
zu rekurrieren.
3.
Gemäss § 68a GG werden
Beschlüsse der Gemeindeversammlung sowie allgemein verbindliche Beschlüsse von
Gemeindeorganen unter Bekanntgabe der Beschwerde- oder Rekursfrist veröffentlicht.
Die Veröffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die
Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss in der Gemeinderatskanzlei
aufliegt. Gegen Anordnungen und Erlasse des Gemeinderats kann nach § 152
GG Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden (vgl. § 19 Abs. 1
lit. d VRG). Die Rekursfrist beträgt 30 Tage (§ 22 Abs. 1 VRG)
und beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Akts, ohne solche am
Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner
Kenntnisnahme zu laufen (§ 22 Abs. 2 VRG).
4.
4.1
Der
Beschwerdegegner beschloss am 18. November 2009, dass die Grundtaxen und
die Pflege- und Betreuungszuschläge im Altersheim C per 1. Januar 2010 um
je Fr. 2.- pro Person und Tag angehoben würden. Als Rechtsmittelbelehrung
wurde der Rekurs beim Bezirksrat D angegeben, welcher innert 30 Tagen ab
Publikation des Beschlusses zu erheben sei (GRB-09-175). Am 27. November
2009.
veröffentlichte der Beschwerdegegner in der Zürichsee-Zeitung, dass er die
Grundtaxen und die Pflege- und Betreuungszuschläge im Altersheim C per
1.
Januar 2010 erhöht habe. Der Beschluss 09-175 vom 18. November
2009.
liege während der Rekursfrist im Gemeindehaus zur Einsicht auf. In die
gedruckte Fassung der Taxordnung 2010 wurde zudem eine neue Ziff. 2
aufgenommen, welche unter dem Titel "Kostenarten" im Wesentlichen
erklärt, was unter den Begriffen Grundtaxe, Pflegezuschlag und Sonderleistungen
zu verstehen ist, wie der für die Berechnung des Pflegezuschlags massgebende
Grad der Pflegemassnahmen in BESA-Stufen unterteilt ist sowie, welche
Modalitäten bei einer Neueinstufung aufgrund einer gesundheitlichen Veränderung
gelten. In der Taxordnung 2009 verwies hingegen Ziff. 1 für die Bedeutung
und das Berechnungssystem der BESA-Punkte auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen
zum Heimvertrag.
Die Frist zur Anfechtung des Gemeinderatsbeschlusses
begann gemäss § 22 Abs. 2 VRG am Tag nach der Publikation zu laufen.
Wie der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid zutreffend ausführte, war die
Rekursfrist zur Anfechtung des am 27. November 2010 publizierten
Beschlusses des Beschwerdegegners, in welchem die Taxerhöhung geregelt wurde,
im Zeitpunkt der Rekurserhebung vom 20. Juli 2010 abgelaufen. Allerdings
wandte sich die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs nicht gegen die Taxerhöhung.
Sie beantragte vielmehr die Aufhebung bzw. Änderung der neuen Ziff. 2 der
Taxordnung 2010, welche Ausführungen zu den Kostenarten enthält.
Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, wie die neue Ziff. 2
Eingang in die Taxordnung 2010 fand. In der gedruckten Fassung der Taxordnung
2010.
steht zwar, dass diese durch den Beschwerdegegner am 18. November
2009.
beschlossen worden sei. In der Publikation vom 27. November 2009
wurde aber ausdrücklich auf den GRB-09-175 vom 18. November 2009
hingewiesen bzw. dieser Beschluss wurde publiziert. Inhalt des Beschlusses war
aber lediglich die Erhöhung der Taxen; die Aufnahme einer neuen Ziff. 2 in
die Taxordnung 2010 ist hingegen aus dem Beschluss nicht ersichtlich. Dass
gleichentags ein weiterer Beschluss über die Aufnahme der strittigen Ziff. 2
gefasst und dieser Beschluss publiziert worden wäre, ist nicht anzunehmen.
Jedenfalls finden sich dazu keine Belege in den Akten und macht dies der
Beschwerdegegner auch nicht geltend.
Neben der korrekten Beschlussfassung bildet auch die
genügende Veröffentlichung des Beschlusses Voraussetzung für die Anwendung
eines Rechtssatzes (H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A.,
Wädenswil 2000, § 68a Ziff. 1.1; BGE 125 I 182, 186).
Da die Ziff. 2 der Taxordnung 2010 durch den Beschwerdegegner weder beschlossen
noch publiziert wurde, handelt es sich dabei nicht um gültig erlassenes Recht.
4.2
Liegt kein
Beschluss über die neue Ziff. 2 der Taxordnung 2010 vor, fehlt es an einem
Anfechtungsobjekt im Sinn von § 152 GG in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. d VRG.
Erlasse können zudem
erst nach ihrer Veröffentlichung angefochten werden werden (§ 22 Abs. 2
VRG; vgl. für das Verfahren vor dem Bundesgericht Heinz Aemisegger/Karin Scherrer,
in: Basler BGG-Kommentar, 2008, Art. 86 N. 63). Die neue Ziff. 2
der Taxordnung 2010 wurde nicht veröffentlicht. Auch aus diesem Grund war der
Rekurs unzulässig.
Damit ergibt sich,
dass der Rekursentscheid des Bezirksrats zwar unzutreffend begründet wurde, das
Nichteintreten auf den Rekurs im Ergebnis aber richtig war. Demgemäss ist die
Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Indessen hat es der Beschwerdegegner
durch die fehlende Beschlussfassung bzw. Publikation der strittigen Ziff. 2
der Taxordnung 2010 massgeblich zu verantworten, dass es zum vorliegenden Verfahren
gekommen ist, weshalb die Gerichtskosten ihm aufzuerlegen sind
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20). Aus demselben Grund verbietet sich
von vornherein die Zusprechung der vom Beschwerdegegner beantragten Parteientschädigung.
Eine solche ist aber auch der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne einzureichen.
6.
Mitteilung an:…
Eine Minderheit des Gerichts hat folgenden Entscheid
beantragt:
(vgl. § 71 VRG
in Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976 [GVG])
"1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Demgemäss wird
die Verfügung des Bezirksratspräsidenten vom 13. August 2010 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat auferlegt."
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre
"Einsprache" gegen die verrechneten Betreuungskosten u.a. mit
Einwänden gegen die Taxordnung, auf welche sich die Rechnungsstellung stützt.
Das zielt auf eine akzessorische Prüfung ab und nicht auf eine selbständige
Anfechtung der Taxordnung, wie der Bezirksrat irrtümlich angenommen hat.
Für die Abgrenzung zwischen akzessorischer und abstrakter
Normenkontrolle ist entscheidend, ob die Kritik am Erlass bloss ein Begründungselement
für die Anfechtung der Verfügung darstellt oder ob ein selbständiger Antrag auf
Aufhebung oder Änderung des Erlasses vorliegt. Nur im zweiten Fall ist ein
separates Verfahren betreffend abstrakte Kontrolle des infrage stehenden
Erlasses zu eröffnen. Weil sich hier die "Einsprache" gegen die Verrechnung
von Betreuungskosten und nicht gegen die Taxordnung als solche richtete, gab es
insoweit nichts, worauf der Bezirksrat hätte das Eintreten verweigern müssen;
seine diesbezügliche Präsidialverfügung vom 13. August 2010 ist deshalb in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Rechtmässigkeit der Taxordnung wird
im Rahmen einer allfälligen Anfechtung der gemäss Überweisungsverfügung des
Bezirksrats vom 26. Juli 2010 noch zu erlassenden Kostenverfügung zu
überprüfen sein. In diesem Rahmen wird der Bezirksrat auch auf die Mängel beim
Erlass der revidierten Taxordnung eingehen müssen, welche die Gerichtsmehrheit
trotz ihrer Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids
festgestellt hat (vgl. E. 4 der Mehrheitsbegründung).
2.
Das Beschwerdeverfahren ist vom Bezirksrat durch die
rechtsirrtümliche Anhandnahme eines separaten Rekursverfahrens betreffend die
Rechtmässigkeit der Taxordnung verursacht worden. Gestützt auf § 13 Abs. 2
VRG sind deshalb die Gerichtskosten dem Bezirksrat aufzuerlegen.