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Entscheid

VB.2010.00486

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00486

25. November 2010Deutsch10 min

(URT.2010.12819)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist ein seit 2003 im Register des Kantons

Zürich eingetragener Rechtsanwalt, der in Zürich sein Hauptbüro und in C (Kanton

Thurgau) ein Zweigbüro führt. Am 16. April 2010 erstattete Rechtsanwalt E

bei der Zürcher Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (im Folgenden:

Aufsichtskommission) Anzeige gegen A; er warf ihm vor, er habe die Aktenherausgabepflicht

verletzt und gegen das Verbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei

verstossen. Am 6. Mai 2010 beschloss die Aufsichtskommission, ein Disziplinarverfahren

wegen Verletzung von Berufsregeln zu eröffnen. A nahm mit Schreiben vom 1. Juni

2010 Stellung und beanstandete unter anderem, die Zürcher Aufsichtskommission

sei für das eröffnete Disziplinarverfahren örtlich nicht zuständig.

Am 1. Juli 2010 beschloss die

Aufsichtskommission, (1.) das Verfahren an die Aufsichtsbehörde des

Kantons Thurgau zu überweisen und dadurch als am Register erledigt abzuschreiben,

(2.) keine Kosten zu erheben, (3.) keine Parteientschädigungen zuzusprechen und

(4.) diesen Beschluss dem Beschuldigten und der Aufsichtsbehörde des Kantons

Thurgau – unter Beilage der Akten – schriftlich mitzuteilen.

Erwägungen

II.

Am 20. September 2010 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, (1.) Disp.-Ziff. 1 des

Beschlusses der Aufsichtskommission vom 1. Juli 2010 sei aufzuheben, da

auf die Anzeige vom 16. April 2010 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit

nicht hätte eingetreten werden dürfen, und (2.) der Nichteintretensbeschluss

sei lediglich dem Verzeiger und dem Beschwerdeführer – nicht aber weiteren

Adressaten – mitzuteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Schreiben

vom 30. September 2010 verzichtete die Aufsichtskommission auf Einreichung

einer Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

1.2

Überweisungsentscheide stellen selbständig eröffnete

Zwischenentscheide über die Zuständigkeit dar und sind grundsätzlich anfechtbar,

wenn es auch der Endentscheid ist (BGE 133 III 645 E. 2.2; BGE 132

III 178 E. 1; VGr, 30. April 2009, VB.2009.00033, E. 4). Beim vorliegend umstrittenen Beschluss der

Aufsichtskommission handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

1.3

Vorab

erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein legitimationsbegründendes

schutzwürdiges Interesse hat. Mit seinen Begehren zielt er darauf ab, dass die

Vorinstanz auf eine Weiterleitung an die örtlich zuständige Behörde verzichtet

bzw. dass der Verzeiger erneut – diesmal bei der Thurgauer Aufsichtsbehörde –

Anzeige erstatten muss, um ein Disziplinarverfahren in die Wege zu leiten. Ein

Vorteil in Bezug auf Fristen bzw. auf eine allfällige Verjährung (vgl. Art. 19

des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der

Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA]) kommt dem Beschwerdeführer

dadurch aber nicht zu: Das Bundesgericht statuiert einen allgemeinen prozessualen

Grundsatz, wonach der Rechtsuchende im Fall einer fristgemässen Eingabe bei

einer unzuständigen Behörde nicht ohne Not um die Beurteilung seines Begehrens

durch die zuständige Instanz gebracht werden soll. Dieser Grundsatz wirkt sich

zugunsten des Rechtsuchenden aus und bezieht sich auf die gesamte

Rechtsordnung; er gilt jedenfalls dort, wo keine klare, anderslautende Gesetzgebung

besteht, auch in den Kantonen (BGr, 17. August 2004,

1P_143/2004, E. 3.3.3; BGE 121 I 93 E. 1d; BGE 118 Ia 241 E. 3c).

Die Frage, ob ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der

Gutheissung seiner Anträge besteht, kann aber letztlich offengelassen werden,

da sich seine Rügen ohnehin als unbegründet erweisen.

2.

2.1

Gemäss § 5

Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes

wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige

Verwaltungsbehörde weiterzuleiten; für die Einhaltung der Fristen ist der

Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend. Nach § 194

Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) gelten

Eingaben und Zahlungen, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber

an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet

sind, als rechtzeitig eingegangen. Die Weiterleitung an die zuständige Stelle

erfolgt von Amtes wegen (§ 194 Abs. 2 GVG).

2.2

Nach Art. 14

BGFA bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte

beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Die

kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres

Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Art. 8

BGFA sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten (Art. 15 Abs. 1

BGFA). Eröffnet eine Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen Anwältinnen

oder Anwälte, die nicht im Register dieses Kantons eingetragen sind, so

informiert sie die Aufsichtsbehörde des Kantons, in dessen Register sie

eingetragen sind (Art. 16 Abs. 1 BGFA).

2.3

Gemäss § 13

des Zürcher Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) unterstehen Personen,

die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, der Aufsicht der Aufsichtskommission.

Das Disziplinarverfahren wird eingeleitet (a.) aufgrund einer schriftlichen

Verzeigung oder einer Meldung ge­mäss Art. 15 BGFA oder § 39 AnwG und

(b.) von Amtes wegen, wenn die Aufsichtskommission Tatsachen wahr­nimmt,

die den Verdacht auf einen Diszi­plinartatbestand begrün­den (§ 30 Abs. 1

AnwG). Der verzeigenden Person wird der Eingang der Verzeigung bestä­tigt.

Weitere Verfahrensrechte kommen ihr nicht zu (§ 30 Abs. 2 AnwG). Besteht

ein hinreichender Verdacht, eröffnet die Aufsichtskom­mission ein Diszi­plinarverfahren.

Andernfalls beschliesst sie Nicht­anhandnahme (§ 30 Abs. 4 AnwG).

3.

3.1

Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Aufsichtsbehörde des Kantons

Thurgau aufgrund von Art. 14 BGFA örtlich zuständig ist für das den Beschwerdeführer betreffende Disziplinarverfahren.

Strittig ist einzig, ob die unzuständige Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich

das Verfahren an die zuständige Thurgauer Behörde überweisen durfte oder ob sie

sich darauf hätte beschränken müssen, das Verfahren durch einen

Nichteintretensbeschluss abzuschliessen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere

geltend, die Aufsichtskommission hätte auf die Disziplinaranzeige zufolge

örtlicher Unzuständigkeit nicht eintreten dürfen, ohne die Sache an die

Thurgauer Aufsichtskommission zu überweisen. Es sei Sache des Verzeigers, bei

der örtlich zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.

3.2

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, es sei Sache des Verzeigers, bei den Thurgauer

Behörden Aufsichtsanzeige zu erstatten, ist auf § 30 Abs. 2 AnwG

hinzuweisen, wonach dem Verzeiger lediglich der Eingang der Verzeigung

bestätigt wird, ohne dass ihm weitere Verfahrensrechte zukommen. Die

verzeigende Person ist nicht Verfahrenspartei und wird über den Ausgang des

Verfahrens nicht informiert. Der angefochtene Beschluss sieht denn auch keine

Mitteilung an den Verzeiger vor, sodass dieser nicht darüber in Kenntnis

gesetzt wurde, dass für das vorliegende Verfahren die Thurgauer Aufsichtsbehörde

örtlich zuständig ist. Demnach entfällt die vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Möglichkeit, von einer Überweisung abzusehen und es dem Verzeiger

anheimzustellen, ob er an die zuständige Instanz gelangen will. Soweit der

Beschwerdeführer die Auffassung zu vertreten scheint, eine Überweisung dürfe

nicht ohne sein eigenes Einverständnis erfolgen, begründet er

dies nicht näher; es sind denn auch keine Gründe für eine derartige Genehmigungspflicht

ersichtlich.

3.3

Dem

Beschwerdeführer kann sodann auch insofern nicht gefolgt werden, als er geltend

macht, der Verzeiger sei anwaltlich vertreten gewesen und habe seine Anzeige

nicht aus einem Irrtum im Sinn von § 194 GVG heraus, sondern aufgrund

mangelnder Sorgfalt bei der örtlich unzuständigen Instanz eingereicht. Bereits

der Umstand, dass die Zürcher Aufsichtskommission aufgrund der Verzeigung ein

Disziplinarverfahren eröffnete und dass der Beschwerdeführer in der Stadt

Zürich sein Hauptbüro führt, deutet darauf hin, dass nicht von einer

offensichtlichen Unzuständigkeit der Zürcher Aufsichtsbehörde auszugehen ist

(vgl. Art. 14 BGFA und § 30 Abs. 4 AnwG). Auch diese Frage kann

im vorliegenden Fall jedoch offengelassen werden, denn selbst im Fall einer

fahrlässig oder absichtlich bei einer unzuständigen Instanz eingereichten

Anzeige gilt kein generelles Verbot, die Sache an die zuständige Behörde

weiterzuleiten. Es besteht in solchen Situationen lediglich das Recht – nicht

aber die Pflicht –, auf eine Weiterleitung zu verzichten (vgl. BGr, 17. August

2004,1P.143/2004, E. 3.3.4).

3.4

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend, dass eine Überweisung der Sache

an die zuständige Behörde eine Verletzung von Amtsgeheimnissen darstelle.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 BGFA hat die Aufsichtsbehörde, die ein

Disziplinarverfahren eröffnet, die Aufsichtsbehörde jenes Kantons zu

informieren, in dem der betreffende Anwalt ins Register eingetragen ist.

Demnach muss es ohne Weiteres auch zulässig sein, dass die Behörde des

Registerkantons – im vorliegenden Fall die Aufsichtskommission des Kantons

Zürich – Informationen über ein von ihr eröffnetes Disziplinarverfahren an jene

Behörde weitergibt, die für das betreffende Verfahren örtlich zuständig ist.

Die Weiterleitung von Informationen wäre unter datenschutzrechtlichen Aspekten

allenfalls dann heikel, wenn auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens

verzichtet worden wäre (vgl. Tomas Poledna, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum

Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 15 BGFA N. 7). Wird aber

– wie im vorliegenden Fall – ein Disziplinarverfahren durch eine örtlich

unzuständige Aufsichtsbehörde eingeleitet, so verstösst die Weiterleitung an

die zuständige Aufsichtsbehörde nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen

(vgl. §§ 16 f. des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die

Information und den Datenschutz [IDG]). Allfällige Geheimhaltungsinteressen des

Beschwerdeführers wiegen im Übrigen ohnehin geringer als das öffentliche

Interesse an der disziplinarrechtlichen Verfolgung von Vorfällen, die möglicherweise

Verletzungen anwaltlicher Berufsregeln darstellen.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zürcher

Aufsichtsbehörde dazu befugt war, die Verfahrensakten an die zuständige

Thurgauer Aufsichtsbehörde weiterzuleiten und das Verfahren als am Register

erledigt abzuschreiben. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als

unbegründet, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die

Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer Parteientschädigung an den

unterliegenden Beschwerdeführer ist abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…