VB.2010.00486
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00486
25. November 2010Deutsch10 min
(URT.2010.12819)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00486
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.11.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Anwaltsrecht
Betreff:
Verletzung von Berufsregeln
Zulässigkeit der Überweisung eines Disziplinarverfahrens an die zuständige Anwaltsaufsichtskommission.
Der angefochtene Überweisungsentscheid ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt (E. 1.2). Es ist zwar fraglich, welchen Nachteil der Rechtsanwalt, dem Verletzungen von Berufsregeln vorgeworfen werden, durch die Überweisung des Disziplinarverfahrens an die zuständige Aufsichtskommission erleiden könnte. Die Frage der Beschwerdelegitimation kann aber letztlich offen bleiben, da sich die vorgebrachten Rügen ohnehin als unbegründet erweisen (E. 1.3).
Dass die örtlich unzuständige Zürcher Aufsichtskommission das vorliegende Disziplinarverfahren von Amtes wegen an die örtlich unbestrittenerweise zuständige Thurgauer Aufsichtskommission überwiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Es kann nicht Aufgabe des Verzeigers sein, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erneut Anzeige zu erstatten, zumal der Verzeiger im Disziplinarverfahren gar nicht Partei ist und über den Verfahrensausgang entsprechend nicht informiert wird (E. 3.4). Eine unzuständige Instanz hat zwar unter Umständen ein Recht, nicht aber die Pflicht, auf die Weiterleitung der Sache an die zuständige Behörde zu verzichten (E. 3.5). Weder Amtsgeheimnisse noch Datenschutzbestimmungen stehen im vorliegenden Fall einer Überweisung an die zuständige Aufsichtskommission entgegen (E. 3.6).
Abweisung (E. 4).
Stichworte:
AMTSGEHEIMNIS
ANZEIGEERSTATTER
AUFSICHTSBEHÖRDE
AUFSICHTSKOMMISSION
BERUFS- UND GEWERBERECHT
BERUFSREGELN
DATENSCHUTZ
DISZIPLINARVERFAHREN
FRIST/-EN
GEHEIMHALTUNGSINTERESSE
ÜBERWEISUNG
WEITERLEITUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 30 AnwG
Art. 14 BGFA
Art. 15 BGFA
Art. 16 BGFA
§ 194 GVG
Art. 16 IDG
Art. 17 IDG
§ 5 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00486
Entscheid
der 3. Kammer
vom 25. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein seit 2003 im Register des Kantons
Zürich eingetragener Rechtsanwalt, der in Zürich sein Hauptbüro und in C (Kanton
Thurgau) ein Zweigbüro führt. Am 16. April 2010 erstattete Rechtsanwalt E
bei der Zürcher Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (im Folgenden:
Aufsichtskommission) Anzeige gegen A; er warf ihm vor, er habe die Aktenherausgabepflicht
verletzt und gegen das Verbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei
verstossen. Am 6. Mai 2010 beschloss die Aufsichtskommission, ein Disziplinarverfahren
wegen Verletzung von Berufsregeln zu eröffnen. A nahm mit Schreiben vom 1. Juni
2010 Stellung und beanstandete unter anderem, die Zürcher Aufsichtskommission
sei für das eröffnete Disziplinarverfahren örtlich nicht zuständig.
Am 1. Juli 2010 beschloss die
Aufsichtskommission, (1.) das Verfahren an die Aufsichtsbehörde des
Kantons Thurgau zu überweisen und dadurch als am Register erledigt abzuschreiben,
(2.) keine Kosten zu erheben, (3.) keine Parteientschädigungen zuzusprechen und
(4.) diesen Beschluss dem Beschuldigten und der Aufsichtsbehörde des Kantons
Thurgau – unter Beilage der Akten – schriftlich mitzuteilen.
Erwägungen
II.
Am 20. September 2010 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, (1.) Disp.-Ziff. 1 des
Beschlusses der Aufsichtskommission vom 1. Juli 2010 sei aufzuheben, da
auf die Anzeige vom 16. April 2010 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit
nicht hätte eingetreten werden dürfen, und (2.) der Nichteintretensbeschluss
sei lediglich dem Verzeiger und dem Beschwerdeführer – nicht aber weiteren
Adressaten – mitzuteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Schreiben
vom 30. September 2010 verzichtete die Aufsichtskommission auf Einreichung
einer Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Überweisungsentscheide stellen selbständig eröffnete
Zwischenentscheide über die Zuständigkeit dar und sind grundsätzlich anfechtbar,
wenn es auch der Endentscheid ist (BGE 133 III 645 E. 2.2; BGE 132
III 178 E. 1; VGr, 30. April 2009, VB.2009.00033, E. 4). Beim vorliegend umstrittenen Beschluss der
Aufsichtskommission handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
1.3
Vorab
erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein legitimationsbegründendes
schutzwürdiges Interesse hat. Mit seinen Begehren zielt er darauf ab, dass die
Vorinstanz auf eine Weiterleitung an die örtlich zuständige Behörde verzichtet
bzw. dass der Verzeiger erneut – diesmal bei der Thurgauer Aufsichtsbehörde –
Anzeige erstatten muss, um ein Disziplinarverfahren in die Wege zu leiten. Ein
Vorteil in Bezug auf Fristen bzw. auf eine allfällige Verjährung (vgl. Art. 19
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA]) kommt dem Beschwerdeführer
dadurch aber nicht zu: Das Bundesgericht statuiert einen allgemeinen prozessualen
Grundsatz, wonach der Rechtsuchende im Fall einer fristgemässen Eingabe bei
einer unzuständigen Behörde nicht ohne Not um die Beurteilung seines Begehrens
durch die zuständige Instanz gebracht werden soll. Dieser Grundsatz wirkt sich
zugunsten des Rechtsuchenden aus und bezieht sich auf die gesamte
Rechtsordnung; er gilt jedenfalls dort, wo keine klare, anderslautende Gesetzgebung
besteht, auch in den Kantonen (BGr, 17. August 2004,
1P_143/2004, E. 3.3.3; BGE 121 I 93 E. 1d; BGE 118 Ia 241 E. 3c).
Die Frage, ob ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der
Gutheissung seiner Anträge besteht, kann aber letztlich offengelassen werden,
da sich seine Rügen ohnehin als unbegründet erweisen.
2.
2.1
Gemäss § 5
Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes
wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige
Verwaltungsbehörde weiterzuleiten; für die Einhaltung der Fristen ist der
Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend. Nach § 194
Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) gelten
Eingaben und Zahlungen, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber
an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet
sind, als rechtzeitig eingegangen. Die Weiterleitung an die zuständige Stelle
erfolgt von Amtes wegen (§ 194 Abs. 2 GVG).
2.2
Nach Art. 14
BGFA bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte
beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Die
kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres
Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Art. 8
BGFA sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten (Art. 15 Abs. 1
BGFA). Eröffnet eine Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen Anwältinnen
oder Anwälte, die nicht im Register dieses Kantons eingetragen sind, so
informiert sie die Aufsichtsbehörde des Kantons, in dessen Register sie
eingetragen sind (Art. 16 Abs. 1 BGFA).
2.3
Gemäss § 13
des Zürcher Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) unterstehen Personen,
die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, der Aufsicht der Aufsichtskommission.
Das Disziplinarverfahren wird eingeleitet (a.) aufgrund einer schriftlichen
Verzeigung oder einer Meldung gemäss Art. 15 BGFA oder § 39 AnwG und
(b.) von Amtes wegen, wenn die Aufsichtskommission Tatsachen wahrnimmt,
die den Verdacht auf einen Disziplinartatbestand begründen (§ 30 Abs. 1
AnwG). Der verzeigenden Person wird der Eingang der Verzeigung bestätigt.
Weitere Verfahrensrechte kommen ihr nicht zu (§ 30 Abs. 2 AnwG). Besteht
ein hinreichender Verdacht, eröffnet die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren.
Andernfalls beschliesst sie Nichtanhandnahme (§ 30 Abs. 4 AnwG).
3.
3.1
Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Aufsichtsbehörde des Kantons
Thurgau aufgrund von Art. 14 BGFA örtlich zuständig ist für das den Beschwerdeführer betreffende Disziplinarverfahren.
Strittig ist einzig, ob die unzuständige Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich
das Verfahren an die zuständige Thurgauer Behörde überweisen durfte oder ob sie
sich darauf hätte beschränken müssen, das Verfahren durch einen
Nichteintretensbeschluss abzuschliessen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere
geltend, die Aufsichtskommission hätte auf die Disziplinaranzeige zufolge
örtlicher Unzuständigkeit nicht eintreten dürfen, ohne die Sache an die
Thurgauer Aufsichtskommission zu überweisen. Es sei Sache des Verzeigers, bei
der örtlich zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.
3.2
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, es sei Sache des Verzeigers, bei den Thurgauer
Behörden Aufsichtsanzeige zu erstatten, ist auf § 30 Abs. 2 AnwG
hinzuweisen, wonach dem Verzeiger lediglich der Eingang der Verzeigung
bestätigt wird, ohne dass ihm weitere Verfahrensrechte zukommen. Die
verzeigende Person ist nicht Verfahrenspartei und wird über den Ausgang des
Verfahrens nicht informiert. Der angefochtene Beschluss sieht denn auch keine
Mitteilung an den Verzeiger vor, sodass dieser nicht darüber in Kenntnis
gesetzt wurde, dass für das vorliegende Verfahren die Thurgauer Aufsichtsbehörde
örtlich zuständig ist. Demnach entfällt die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Möglichkeit, von einer Überweisung abzusehen und es dem Verzeiger
anheimzustellen, ob er an die zuständige Instanz gelangen will. Soweit der
Beschwerdeführer die Auffassung zu vertreten scheint, eine Überweisung dürfe
nicht ohne sein eigenes Einverständnis erfolgen, begründet er
dies nicht näher; es sind denn auch keine Gründe für eine derartige Genehmigungspflicht
ersichtlich.
3.3
Dem
Beschwerdeführer kann sodann auch insofern nicht gefolgt werden, als er geltend
macht, der Verzeiger sei anwaltlich vertreten gewesen und habe seine Anzeige
nicht aus einem Irrtum im Sinn von § 194 GVG heraus, sondern aufgrund
mangelnder Sorgfalt bei der örtlich unzuständigen Instanz eingereicht. Bereits
der Umstand, dass die Zürcher Aufsichtskommission aufgrund der Verzeigung ein
Disziplinarverfahren eröffnete und dass der Beschwerdeführer in der Stadt
Zürich sein Hauptbüro führt, deutet darauf hin, dass nicht von einer
offensichtlichen Unzuständigkeit der Zürcher Aufsichtsbehörde auszugehen ist
(vgl. Art. 14 BGFA und § 30 Abs. 4 AnwG). Auch diese Frage kann
im vorliegenden Fall jedoch offengelassen werden, denn selbst im Fall einer
fahrlässig oder absichtlich bei einer unzuständigen Instanz eingereichten
Anzeige gilt kein generelles Verbot, die Sache an die zuständige Behörde
weiterzuleiten. Es besteht in solchen Situationen lediglich das Recht – nicht
aber die Pflicht –, auf eine Weiterleitung zu verzichten (vgl. BGr, 17. August
2004,1P.143/2004, E. 3.3.4).
3.4
Schliesslich
macht der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend, dass eine Überweisung der Sache
an die zuständige Behörde eine Verletzung von Amtsgeheimnissen darstelle.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 BGFA hat die Aufsichtsbehörde, die ein
Disziplinarverfahren eröffnet, die Aufsichtsbehörde jenes Kantons zu
informieren, in dem der betreffende Anwalt ins Register eingetragen ist.
Demnach muss es ohne Weiteres auch zulässig sein, dass die Behörde des
Registerkantons – im vorliegenden Fall die Aufsichtskommission des Kantons
Zürich – Informationen über ein von ihr eröffnetes Disziplinarverfahren an jene
Behörde weitergibt, die für das betreffende Verfahren örtlich zuständig ist.
Die Weiterleitung von Informationen wäre unter datenschutzrechtlichen Aspekten
allenfalls dann heikel, wenn auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens
verzichtet worden wäre (vgl. Tomas Poledna, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 15 BGFA N. 7). Wird aber
– wie im vorliegenden Fall – ein Disziplinarverfahren durch eine örtlich
unzuständige Aufsichtsbehörde eingeleitet, so verstösst die Weiterleitung an
die zuständige Aufsichtsbehörde nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
(vgl. §§ 16 f. des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die
Information und den Datenschutz [IDG]). Allfällige Geheimhaltungsinteressen des
Beschwerdeführers wiegen im Übrigen ohnehin geringer als das öffentliche
Interesse an der disziplinarrechtlichen Verfolgung von Vorfällen, die möglicherweise
Verletzungen anwaltlicher Berufsregeln darstellen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zürcher
Aufsichtsbehörde dazu befugt war, die Verfahrensakten an die zuständige
Thurgauer Aufsichtsbehörde weiterzuleiten und das Verfahren als am Register
erledigt abzuschreiben. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als
unbegründet, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer Parteientschädigung an den
unterliegenden Beschwerdeführer ist abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…