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Entscheid

VB.2010.00488

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00488

16. November 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12772)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte am 26. Juni

1981 die Strafuntersuchung gegen A wegen vorsätzlicher Tötung und einfacher

Körperverletzung zufolge fehlender Zurechnungsfähigkeit ein und ordnete eine

stationäre Massnahme gemäss dem damaligen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1

des Strafgesetzbuchs (in der bis Ende 2006 geltenden

Fassung; aStGB) an. Im Rahmen einer von der Justizdirektion beantragten

gerichtlichen Überprüfung der Massnahme beschloss das Obergericht am 9. September

1991 deren Weiterführung.

Am 17. Dezember 1997 hiess das Obergericht einen

Rekurs von A gegen eine Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmevollzug

(ASMV) vom 9. Oktober 1996 teilweise gut. Es entliess ihn probeweise aus

der stationären Massnahme, stellte ihn jedoch unter Schutzaufsicht mit der

Weisung, sich im Sinn der Erwägungen in regelmässige ärztliche Behandlung zu

begeben. Der Beschwerdeführer steht zurzeit in ambulanter Behandlung im Psychiatriezentrum

B und nimmt regelmässig unter Sichtkontrolle Neuroleptika ein.

B. Da der seit 1. Januar 2007 geltende Art. 62 Abs. 2

StGB neu die Probezeit des bedingt aus dem stationären Massnahmevollzug Entlassenen

auf fünf Jahre begrenzt, beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons

Zürich dem Obergericht am 28. September 2007, die Probezeit der bedingten

Entlassung von A sei zu verlängern, und verfügte deren Fortsetzung bis zum

Entscheid des Obergerichts. Dieses verlängerte am 19. Dezember 2008 die

Probezeit samt der damit verbundenen Schutzaufsicht und Weisung um drei Jahre

ab Entscheiddatum. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde von A

am 10. Juni 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Am 31. Dezember 2009 und 4. Mai 2010 gelangte A

an den Regierungsrat und ersuchte um Aufhebung der stationären Massnahme, der

psychiatrischen Behandlung und der Vormundschaft. Zudem beantragte er, die

Zwangsmedikation, insbesondere mit dem Neuroleptikum Clopixol, sei zu stoppen.

Der Sonderdienst des Justizvollzugs behandelte die an ihn weitergeleiteten

Eingaben mit Verfügung vom 1. Juli 2010. Er überwies das Gesuch um

Aufhebung der Vormundschaft zuständigkeitshalber der Vormundschaftsbehörde C (Ziff. I),

trat auf den Antrag um Aufhebung der stationären Massnahme nicht ein (Ziff. II)

und wies den Antrag, die psychiatrische Behandlung sei aufzuheben, ab (Ziff. III).

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 13. Juli 2010 Rekurs

mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seinem Gesuch sei

stattzugeben. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 9. September 2010 ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 17. September

2010.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung

der stationären Massnahme und der Zwangsmedikation. Die Justizdirektion

überwies die Akten am 23. September 2010 und beantragte, die Beschwerde

sei abzuweisen. Das Amt für Justizvollzug beantwortete die Beschwerde am 20. Oktober

2010.

und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug

fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 VRG). Die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ist gegeben, wie

bereits das Amt für Justizvollzug ausführte.

2.

Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerdeschrift

ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Aufhebung der Vormundschaft nicht in die

Zuständigkeit des Amtes für Justizvollzug fällt. Er anerkennt damit, dass die

Überweisung seines diesbezüglichen Gesuchs an die Vormundschaftsbehörde zu

Recht erfolgt ist. Im Beschwerdeverfahren ist der angefochtene Entscheid daher

einzig bezüglich der Anträge auf Aufhebung der stationären Massnahme und der

psychiatrischen Behandlung bzw. Medikation zu überprüfen.

3.

3.1

Das Amt für Justizvollzug erachtete sich als nicht zuständig für den Antrag

auf Aufhebung der stationären Massnahme. Die Justizdirektion bestätigte das

diesbezügliche Nichteintreten.

3.2

Auf den 1. Januar 2007 wurde der am 13. Dezember 2002 revidierte

Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs in Kraft gesetzt. Gemäss Ziff. 2 Abs. 1

der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die

Bestimmungen des neuen Rechts über Massnahmen (Art. 56–65 StGB) und über

den Massnahmenvollzug (Art. 90 StGB) auch auf Täter anwendbar, die – wie

der Beschwerdeführer – vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder

beurteilt worden sind.

Die über den Beschwerdeführer am 9. September 1997

verhängte stationäre Massnahme stützte sich auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1

aStGB und entspricht der stationären therapeutischen

Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 Abs. 1

StGB. Aus dem stationären Massnahmevollzug wird der Täter bedingt entlassen,

sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in

der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Bei der bedingten

Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein

bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der bedingt Entlassene

kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu

lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe

anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). Die Probezeit

eines aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB bedingt Entlassenen kann vom

Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde um ein bis fünf Jahre verlängert werden,

wenn bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der

Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig erscheint, um der Gefahr weiterer

mit dem Zustand des bedingt Entlassenen im Zusammenhang stehender Verbrechen

und Vergehen zu begegnen (Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB). Hat der

Täter eine Anlasstat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB (Mord,

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung und weitere) begangen, so kann

die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um

weitere Straftaten dieser Art zu verhindern (Art. 62 Abs. 6 StGB).

3.3

Über die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme sowie über deren

Modalitäten wie Probezeit, ambulante Behandlung, Bewährungshilfe und Weisungen

entscheidet die Vollzugsbehörde (Art. 62 Abs. 1 bis 3 StGB). Als

solche amtet im Kanton Zürich die Justizdirektion bzw. das vom Regierungsrat

bezeichnete Amt für Justizvollzug (§ 14 Abs. 1 und 2 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006, StJVG; § 5 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006, JVV).

Demgegenüber ist gemäss Art. 62 Abs. 4 StGB das

Gericht zuständig für die Verlängerung der Probezeit samt Fortführung der

ambulanten Behandlung, Bewährungshilfe und Weisungen. Die dem Gericht übertragenen

Entscheide nach einer Verurteilung fällt gemäss § 17 Abs. 1 StJVG

diejenige Instanz, deren Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Damit wird der

Entscheid über die Verlängerung der Probezeit eines aus einer Massnahme nach Art. 59

StGB bedingt Entlassenen samt der damit verbundenen Modalitäten in die Kompetenz

des in der Strafsache entscheidenden Gerichts gelegt.

3.4

Den massgeblichen Straf- bzw. Massnahmeentscheid

fällte vorliegend das Obergericht, welches mit Beschluss vom 9. September

1991.

als einzige gerichtliche Instanz die Einweisungsverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 1981 überprüfte, um damit den bei

freiheitsentziehenden Massnahmen geltenden Anforderungen von Art. 5 Ziff. 4

EMRK gerecht zu werden. Mit seinem Beschluss über die

Probezeitverlängerung vom 19. Dezember 2008 entschied das Obergericht demnach

in seiner Funktion als Strafgericht auch über den grundsätzlichen Fortbestand

der ursprünglich angeordneten stationären Massnahme.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung dieser

Massnahme fällt daher in die Zuständigkeit des Obergerichts. Dieses wird vor

Ablauf der noch bis zum 19. Dezember 2011 laufenden Probezeit erneut zu

entscheiden haben. Demnach ist der Sonderdienst des Justizvollzugs zu Recht

nicht auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers eingetreten. Den

dagegen gerichteten Rekurs hat die Justizdirektion ebenfalls zu Recht abgewiesen.

4.

4.1

Der Sonderdienst des Justizvollzugs erachtete sich für zuständig, um über

die Einstellung der psychiatrischen Behandlung bzw. der Medikation mit

Neuroleptika zu entscheiden. Demgegenüber kam die Justizdirektion zum Schluss,

auf diese Begehren könne nicht eingegangen werden. Die Verwaltungsinstanzen

könnten nicht auf den von der zuständigen gerichtlichen Instanz gefällten

Entscheid vom 19. Dezember 2008 zurückkommen. Die dem Beschwerdeführer

erteilte Weisung, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, umfasse auch die im

Rahmen der psychiatrischen Behandlung verordnete Medikamenteneinnahme. Dies

ergebe sich auch aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 10. Juni 2009.

4.2

Der obergerichtliche Entscheid vom 17. Dezember 1997 erging im Rahmen

eines Rekursverfahrens gegen eine Verfügung des Amtes für Straf- und

Massnahmevollzug über die probeweise Entlassung des Beschwerdeführers. In

dieser Funktion als Verwaltungsrekursgericht gemäss § 20 Abs. 2 des

damals geltenden Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974/1. September

1991.

(StVG) stellte es den Beschwerdeführer unter Schutzaufsicht und erteilte

ihm die Weisung, sich im Sinn der Erwägungen in regelmässige ärztliche

Behandlung zu begeben. In der Erwägung 4b hatte es dazu ausgeführt, der

Beschwerdeführer leide an einem schizophrenen Residualzustand und sein körperlicher

Zustand sei zudem durch die Überfunktion der Schilddrüse geprägt, weshalb sich

die Errichtung einer Schutzaufsicht rechtfertigte. Die Weisung, sich in

ärztliche Behandlung zu begeben, sei einerseits zur Kontrolle der

Schilddrüsenerkrankung und anderseits zur Beobachtung seines psychischen

Gesundheitszustandes angezeigt.

Das Amt für Straf- und Massnahmevollzug konkretisierte und

vollzog den Rekursentscheid des Obergerichts mit Verfügung vom 22. Dezember

1997.

Es erneuerte die Weisung, dass sich der Beschwerdeführer während der

Probezeit einer regelmässigen ärztlichen/psychotherapeutischen Behandlung

unterziehen müsse. Dabei müssten auch die Kontrolle der Schilddrüsenerkrankung

und die Beobachtung des psychischen Gesundheitszustandes gewährleistet bleiben

(Disp.-Ziff. III). Es beauftragte den Sozialdienst der Justizdirektion

unter anderem damit, engmaschig zu kontrollieren, ob der Beschwerdeführer der

Behandlung regelmässig nachkomme und allfällige Anordnungen des Arztes befolge

(Disp.-Ziff. VI.3).

Diese zwei Entscheide bilden die massgebende Grundlage für

die dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen. Sie enthalten zwar nicht

ausdrücklich, aber zumindest implizit, auch die Anweisung an den

Beschwerdeführer, die ihm im Rahmen der ärztlichen Behandlung verordneten

Medikamente einzunehmen. Davon gingen auch das Obergericht in seinem Entscheid

vom 19. Dezember 2008 und das Bundesgericht am 10. Juni 2009 aus.

Entgegen dem Dafürhalten der Justizdirektion kommt jedoch diesen letzteren

beiden Entscheiden mit Bezug auf die psychiatrische Behandlung und die

Medikation keine eigenständige Bedeutung zu. Im Rahmen der strafgerichtlichen

Zuständigkeit war in diesem Verfahren nur über die Fortführung der bereits

angeordneten ambulanten Behandlung, Bewährungshilfe und Weisungen zu

entscheiden, nicht aber über eine Änderung dieser Modalitäten. Derartige Änderungen,

insbesondere die allfällige Lockerung oder Aufhebung einzelner Weisungen,

liegen in der Zuständigkeit der Justizvollzugsbehörde, welche darüber auch

bereits bei der bedingten Entlassung zu entscheiden hatte.

Demnach ist der Sonderdienst des Justizvollzugs zu Recht

auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Beendigung der psychiatrischen

Behandlung und der Medikation eingetreten. Da sich die Justizdirektion trotz

ihrer unzutreffenden Einschätzung der Zuständigkeit materiell mit der

Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme auseinandergesetzt hat, kann das Verwaltungsgericht

direkt in der Sache entscheiden und auf eine Rückweisung an die Rekursinstanz

verzichten (vgl. § 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 VRG).

5.

Die Weisungen, welche – wie im vorliegenden Fall – die

Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann,

betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines

Motorfahrzeugs, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische

Betreuung (Art. 94 StGB). Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe

oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die

Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die

zuständige Behörde den Strafvollzugsbehörden Bericht (Art. 95 Abs. 3

StGB). Die Strafvollzugsbehörde kann in diesen Fällen die Probezeit um die

Hälfte verlängern, die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen sowie die Weisungen

ändern bzw. aufheben oder neue Weisungen erteilen (Art. 95 Abs. 4 lit. a

bis c StGB). In diesen Fällen kann es aber auch zu einem – durch das Gericht

auszusprechenden – Widerruf oder zur Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmevollzug

kommen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten

begeht (Art. 95 Abs. 5 StGB).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Beendigung der ärztlichen Behandlung und

damit auch den Verzicht auf Medikation. Er beklagt im Wesentlichen, dass er

unnötigerweise Neuroleptika einnehmen müsse, wodurch seine Persönlichkeit vernichtet

werde. Damit ersucht er um Aufhebung der ihm bei der probeweisen bzw. bedingten

Entlassung von der Strafvollzugsbehörde erteilten Weisung.

Der Sonderdienst des Justizvollzugs stützte sich bei

seiner Beurteilung auf insgesamt sieben Gutachten aus den Jahren 1981 bis 2005,

welche beim Beschwerdeführer eine episodisch verlaufende Schizophrenie vom

paranoiden Typus diagnostiziert hätten. Die regelmässige Einnahme von

Neuroleptika sei aus fachpsychiatrischer Sicht dringend indiziert, da es nach

Absetzen der neuroleptischen Medikation zu einer schwerwiegenden Verschlechterung

des psychopathologischen Zustandsbilds gekommen sei. Die Fachkommission des

Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit

von Straftätern und Straftäterinnen habe in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli

2007.

festgehalten, dass die fehlende Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers

eine Deliktsbesprechung und -bearbeitung erschwere bzw. verunmögliche. Nur mit

dem Erkennen und der Bearbeitung der psychiatrischen Symptomatik und dem

Zusammenhang zum begangenen Tötungsdelikt liesse sich die Rückfallgefahr

gegebenenfalls vermindern. Nach dem Therapiebericht des Psychiatriezentrums B

vom 3. August 2009 sei die Weiterführung des aktuellen klar strukturierten

ambulanten Settings mit Fördermassnahmen im sozialen Umfeld unbedingt angesagt

und empfehlenswert, dies weil der Beschwerdeführer weiterhin Symptome seiner

Grunderkrankung und keine Krankheitseinsicht zeige. Beim Absetzen der

Medikation sowie bei fehlender regelmässiger Betreuung sei gegebenenfalls mit

einer Exazerbation der Psychose zu rechnen.

Auch die Justizdirektion verwies auf den Therapiebericht

des Psychiatriezentrums B vom 3. August 2009 und zusätzlich auf denjenigen

vom 2. August 2010. Die Weiterführung der Therapie sei nach den Berichten

unbedingt angesagt und empfehlenswert. Auch wenn der Beschwerdeführer etwas

offener geworden sei, zeige er nach wie vor grundsätzlich keine Krankheitseinsicht.

Das Risiko einer ähnlichen Straftat wäre bei Absetzen der Medikamente

jedenfalls nicht auszuschliessen.

6.2

Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an diesen Einschätzungen, die auf

mehreren fachärztlichen Gutachten und den jüngsten Behandlungsberichten

beruhen, zu zweifeln. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht

zu überzeugen:

6.2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht eine Zwangsmedikation infrage steht. Auch wenn die an

ihn gerichtete Weisung die Einnahme von Neuroleptika erfasst (vgl. E. 4.2),

so steht es dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei, diese tatsächlich

einzunehmen. Mit einer Weigerung würde er allerdings eine Rückversetzung in den

stationären Vollzug riskieren.

6.2.2

Für die vom Beschwerdeführer grundsätzlich angeführten Zweifel an der

ärztlichen Diagnose seiner Geisteskrankheit besteht aufgrund der Akten kein

Anlass. Auch soweit er pauschal die Schweiz oder die Psychiatrie angreift, die

Krankheit und Faulheit verschiedener Amtsinhaber und die fehlende

Vertrauenswürdigkeit und Fachkunde der behandelnden Ärztin des

Psychiatriezentrums B beklagt, bieten seine Ausführungen keinen sachlichen

Ansatz, um die Erforderlichkeit der erteilten Weisung infrage zu stellen.

6.2.3

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass er

1997.

die ihm verordneten Neuroleptika mit Erfolg hätte absetzen können. Zwar

mag er selber den vorübergehenden Verzicht auf die Medikamenteneinnahme kurzfristig

durchaus positiv erlebt haben. Für seine Umwelt und insbesondere auch

mittelfristig gesehen muss jedoch der damalige Versuch, die

Neuroleptikabehandlung abzusetzen, klar als gescheitert betrachtet werden. Der

Beschwerdeführer agierte nämlich nach Absetzen der Medikamente zunehmend

angetrieben, provozierend und unkooperativ, weshalb ihm die Urlaube aus der Klinik

D, in deren offenen Abteilung 01 er sich damals befand, verweigert werden mussten.

Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens für die Klinik D nicht mehr

tragbar war, wurde er am 11. November 1997 ins Bezirksgefängnis E

versetzt. Aufgrund eines von Dr.med. F verfassten Berichts der Psychiatrischen Klinik

D und eines im Rekursverfahren eingeholten unabhängigen psychiatrischen

Gutachtens von Dr.med. G nahm das Obergericht am 17. Dezember 1997 an,

dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine psychische Erkrankung in Form

eines schizophrenen Residuums vorliege. Allerdings erachtete es damals die aus

dem abnormen Zustand resultierende Rückfallgefahr als weitestgehend weggefallen

und entliess den Beschwerdeführer daher aus der stationären Massnahme.

6.2.4

Nach der Entlassung aus dem Gefängnis bzw. der psychiatrischen Klinik wurde

der Beschwerdeführer jedoch bereits am 26. Januar 1998 in einem desolaten

Zustand aufgegriffen und mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs der

Psychiatrischen Klinik H zugewiesen. Nach Sachbeschädigungen auf der Abteilung,

Tätlichkeiten gegenüber dem Pflegepersonal und wegen seiner bedrohlichen

Wirkung mussten dem Beschwerdeführer zwangsweise Medikamente verabreicht werden.

Aufgrund dieser Situation bezeichnete die Klinik H den Rehabilitationsversuch

am 14. April 1998 als gescheitert und beantragte gar die Rückversetzung in

den stationären Massnahmevollzug. Nach Beendigung des fürsorgerischen

Freiheitsentzugs und Entlassung aus der Klinik Ende November 1998 musste der

Beschwerdeführer nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Schwester

am 29. Januar 1999 erneut mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die

Klinik H eingewiesen werden. Da er dort zeitweise nicht tragbar war, wurde er

mehrmals in die Klinik D überwiesen. Dort zertrümmerte er am 14. September

2000.

mehrere Fensterscheiben und verletzte mehrere Pflegekräfte, welche

anschliessend teilweise über Wochen arbeitsunfähig waren. Aufgrund seines

gereizt-aggressiven Verhaltens mussten ihm in der Folge auch immer wieder gegen

seinen Willen Medikamente verabreicht werden. Während seiner hochpsychotischen

Verfassung stand vor allem sein fremdaggressives Verhalten mit paranoiden

Wahnvorstellungen im Vordergrund. Unter regelmässiger Medikamenteneinnahme

zeigte sich eine deutliche Zustandsverbesserung, er wurde ruhiger und

zugänglicher. Dieser fürsorgerische Freiheitsentzug dauerte formal knapp fünf

Jahre bis am 9. Dezember 2003.

6.2.5

Aufgrund dieses Verlaufs und da sich die in der Vergangenheit liegenden

Exazerbationen der Schizophrenie jeweils unter fehlender Medikation und

regelmässiger ärztlicher Behandlung ereigneten, empfahlen die behandelnden

Ärzte seither eine Medikation unter Sichtkontrolle; ohne diese Massnahme sei

das Risiko eines Delikts mittelfristig deutlich erhöht. Diese Einschätzung wird

in den seit der Entlassung jährlich verfassten Zwischenberichten des

Psychiatrischen Zentrums B unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen

Therapieverlaufs regelmässig erneuert.

6.2.6

Der Beschwerdeführer wurde letztmals am 16. Dezember 2005

psychiatrisch begutachtet, dies im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aufhebung

der Vormundschaft. In diesem Gutachten kam Dr.med. I zum Schluss, es sei für

den Fall neuerlicher Exazerbationen des Krankheitsbildes von einer in der

psychotischen Verstimmung erhöhten Wahrscheinlichkeit körperlicher Angriffe auf

Dritte auszugehen. Unter dem aktuellen Betreuungs- und Behandlungskonzept

(regelmässige und ausreichend hoch dosierte Einnahme von Neuroleptika) sei die

Wahrscheinlichkeit einer erhöhten körperlichen Aggressivität sehr viel

geringer. Der Gutachter äusserte sich auch zur Notwendigkeit und Wirksamkeit

der beiden Neuroleptika Leponex und Clopixol. Er legte dar, dass beide

Medikamente nicht zu einer vollständigen Symptomfreiheit geführt hätten. Im Gegenteil

zeige sich auch unter der heutigen Medikation ein chronisches Krankheitsbild,

das zwar Residualcharakter trage, aber doch auch von weiterhin floriden

Wahnsymptomen gekennzeichnet sei. Diese würden sich aktuell vor allem um eine

seit je beobachtete vollständige Krankheitsuneinsichtigkeit und die Vorstellung

einer ungerechtfertigten Misshandlung durch die Justiz, vormundschaftliche

Organe und psychiatrische Institutionen ranken (a.a.O. S. 33 f.).

6.3

Aufgrund

dieser Vorgeschichte und der mehrfachen ärztlichen Einschätzungen erachtete es der

Sonderdienst des Justizvollzugs zu Recht als erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer

weiterhin der ärztlichen Behandlung und der damit verbundenen Medikamenteneinnahme

unterziehe. Demnach hat die Justizdirektion den dagegen gerichteten Rekurs im

Ergebnis ebenfalls zu Recht abgewiesen. Die gegen den Rekursentscheid gerichtete

Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellungskosten,

Fr. 860.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…