VB.2010.00488
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00488
16. November 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12772)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00488
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.11.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 09.12.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
stationäre Massnahme
Strafvollzug: stationäre therapeutische Massnahme
(Der an Schizophrenie leidende und bevormundete Beschwerdeführer steht seit seiner bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme in ambulanter psychiatrischer Behandlung und nimmt regelmässig unter Aufsicht Neuroleptika ein.)
Das Amt für Justizvollzug überwies das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft des Beschwerdeführers zu Recht an die Vormundschaftsbehörde (E. 2).
Es trat zudem richtigerweise nicht ein auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme. Dafür ist das Obergericht zuständig, welches über den Fortbestand der ursprünglich durch die Staatsanwaltschaft angeordneten stationären Massnahme entschieden hatte (E. 3).
Auf den Antrag auf Beendigung der psychiatrischen Behandlung und der Medikation (Neuroleptika) trat der Justizvollzug hingegen zu Recht ein (E. 4).
Rechtsgrundlagen der vom Justizvollzug anzuordnenden Weisungen für die Probezeit (E. 5).
Es steht keine Zwangsmedikation in Frage (E. 6.2.1). Der Justizvollzug und die Justizdirektion gelangten gestützt auf mehrere Gutachten und Behandlungsberichte zum richtigen Schluss, dass der Beschwerdeführer weiterhin der ärztlichen Behandlung und der Medikamenteneinnahme bedarf (E. 6.2, 6.3).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
AMBULANTE BEHANDLUNG
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ÄRZTLICHE BEHANDLUNG
BEDINGTE ENTLASSUNG
MEDIKAMENTE
PROBEZEIT
SCHIZOPHRENIE
STATIONÄRE MASSNAHME
VORMUNDSCHAFT
WEISUNG
Rechtsnormen:
§ 5 JVV
Art. 59 Abs. I StGB
Art. 62 Abs. II StGB
Art. 62 Abs. III StGB
Art. 62 Abs. IV StGB
Art. 94 StGB
§ 14 StJVG
§ 17 Abs. I StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00488
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 16. November 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
stationäre Massnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte am 26. Juni
1981 die Strafuntersuchung gegen A wegen vorsätzlicher Tötung und einfacher
Körperverletzung zufolge fehlender Zurechnungsfähigkeit ein und ordnete eine
stationäre Massnahme gemäss dem damaligen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
des Strafgesetzbuchs (in der bis Ende 2006 geltenden
Fassung; aStGB) an. Im Rahmen einer von der Justizdirektion beantragten
gerichtlichen Überprüfung der Massnahme beschloss das Obergericht am 9. September
1991 deren Weiterführung.
Am 17. Dezember 1997 hiess das Obergericht einen
Rekurs von A gegen eine Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmevollzug
(ASMV) vom 9. Oktober 1996 teilweise gut. Es entliess ihn probeweise aus
der stationären Massnahme, stellte ihn jedoch unter Schutzaufsicht mit der
Weisung, sich im Sinn der Erwägungen in regelmässige ärztliche Behandlung zu
begeben. Der Beschwerdeführer steht zurzeit in ambulanter Behandlung im Psychiatriezentrum
B und nimmt regelmässig unter Sichtkontrolle Neuroleptika ein.
B. Da der seit 1. Januar 2007 geltende Art. 62 Abs. 2
StGB neu die Probezeit des bedingt aus dem stationären Massnahmevollzug Entlassenen
auf fünf Jahre begrenzt, beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich dem Obergericht am 28. September 2007, die Probezeit der bedingten
Entlassung von A sei zu verlängern, und verfügte deren Fortsetzung bis zum
Entscheid des Obergerichts. Dieses verlängerte am 19. Dezember 2008 die
Probezeit samt der damit verbundenen Schutzaufsicht und Weisung um drei Jahre
ab Entscheiddatum. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde von A
am 10. Juni 2009 ab, soweit es darauf eintrat.
C. Am 31. Dezember 2009 und 4. Mai 2010 gelangte A
an den Regierungsrat und ersuchte um Aufhebung der stationären Massnahme, der
psychiatrischen Behandlung und der Vormundschaft. Zudem beantragte er, die
Zwangsmedikation, insbesondere mit dem Neuroleptikum Clopixol, sei zu stoppen.
Der Sonderdienst des Justizvollzugs behandelte die an ihn weitergeleiteten
Eingaben mit Verfügung vom 1. Juli 2010. Er überwies das Gesuch um
Aufhebung der Vormundschaft zuständigkeitshalber der Vormundschaftsbehörde C (Ziff. I),
trat auf den Antrag um Aufhebung der stationären Massnahme nicht ein (Ziff. II)
und wies den Antrag, die psychiatrische Behandlung sei aufzuheben, ab (Ziff. III).
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 13. Juli 2010 Rekurs
mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seinem Gesuch sei
stattzugeben. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 9. September 2010 ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 17. September
2010.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung
der stationären Massnahme und der Zwangsmedikation. Die Justizdirektion
überwies die Akten am 23. September 2010 und beantragte, die Beschwerde
sei abzuweisen. Das Amt für Justizvollzug beantwortete die Beschwerde am 20. Oktober
2010.
und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug
fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 VRG). Die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ist gegeben, wie
bereits das Amt für Justizvollzug ausführte.
2.
Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerdeschrift
ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Aufhebung der Vormundschaft nicht in die
Zuständigkeit des Amtes für Justizvollzug fällt. Er anerkennt damit, dass die
Überweisung seines diesbezüglichen Gesuchs an die Vormundschaftsbehörde zu
Recht erfolgt ist. Im Beschwerdeverfahren ist der angefochtene Entscheid daher
einzig bezüglich der Anträge auf Aufhebung der stationären Massnahme und der
psychiatrischen Behandlung bzw. Medikation zu überprüfen.
3.
3.1
Das Amt für Justizvollzug erachtete sich als nicht zuständig für den Antrag
auf Aufhebung der stationären Massnahme. Die Justizdirektion bestätigte das
diesbezügliche Nichteintreten.
3.2
Auf den 1. Januar 2007 wurde der am 13. Dezember 2002 revidierte
Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs in Kraft gesetzt. Gemäss Ziff. 2 Abs. 1
der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die
Bestimmungen des neuen Rechts über Massnahmen (Art. 56–65 StGB) und über
den Massnahmenvollzug (Art. 90 StGB) auch auf Täter anwendbar, die – wie
der Beschwerdeführer – vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder
beurteilt worden sind.
Die über den Beschwerdeführer am 9. September 1997
verhängte stationäre Massnahme stützte sich auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
aStGB und entspricht der stationären therapeutischen
Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 Abs. 1
StGB. Aus dem stationären Massnahmevollzug wird der Täter bedingt entlassen,
sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in
der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Bei der bedingten
Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein
bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der bedingt Entlassene
kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu
lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe
anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). Die Probezeit
eines aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB bedingt Entlassenen kann vom
Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde um ein bis fünf Jahre verlängert werden,
wenn bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der
Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig erscheint, um der Gefahr weiterer
mit dem Zustand des bedingt Entlassenen im Zusammenhang stehender Verbrechen
und Vergehen zu begegnen (Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB). Hat der
Täter eine Anlasstat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB (Mord,
vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung und weitere) begangen, so kann
die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um
weitere Straftaten dieser Art zu verhindern (Art. 62 Abs. 6 StGB).
3.3
Über die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme sowie über deren
Modalitäten wie Probezeit, ambulante Behandlung, Bewährungshilfe und Weisungen
entscheidet die Vollzugsbehörde (Art. 62 Abs. 1 bis 3 StGB). Als
solche amtet im Kanton Zürich die Justizdirektion bzw. das vom Regierungsrat
bezeichnete Amt für Justizvollzug (§ 14 Abs. 1 und 2 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006, StJVG; § 5 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006, JVV).
Demgegenüber ist gemäss Art. 62 Abs. 4 StGB das
Gericht zuständig für die Verlängerung der Probezeit samt Fortführung der
ambulanten Behandlung, Bewährungshilfe und Weisungen. Die dem Gericht übertragenen
Entscheide nach einer Verurteilung fällt gemäss § 17 Abs. 1 StJVG
diejenige Instanz, deren Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Damit wird der
Entscheid über die Verlängerung der Probezeit eines aus einer Massnahme nach Art. 59
StGB bedingt Entlassenen samt der damit verbundenen Modalitäten in die Kompetenz
des in der Strafsache entscheidenden Gerichts gelegt.
3.4
Den massgeblichen Straf- bzw. Massnahmeentscheid
fällte vorliegend das Obergericht, welches mit Beschluss vom 9. September
1991.
als einzige gerichtliche Instanz die Einweisungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 1981 überprüfte, um damit den bei
freiheitsentziehenden Massnahmen geltenden Anforderungen von Art. 5 Ziff. 4
EMRK gerecht zu werden. Mit seinem Beschluss über die
Probezeitverlängerung vom 19. Dezember 2008 entschied das Obergericht demnach
in seiner Funktion als Strafgericht auch über den grundsätzlichen Fortbestand
der ursprünglich angeordneten stationären Massnahme.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung dieser
Massnahme fällt daher in die Zuständigkeit des Obergerichts. Dieses wird vor
Ablauf der noch bis zum 19. Dezember 2011 laufenden Probezeit erneut zu
entscheiden haben. Demnach ist der Sonderdienst des Justizvollzugs zu Recht
nicht auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers eingetreten. Den
dagegen gerichteten Rekurs hat die Justizdirektion ebenfalls zu Recht abgewiesen.
4.
4.1
Der Sonderdienst des Justizvollzugs erachtete sich für zuständig, um über
die Einstellung der psychiatrischen Behandlung bzw. der Medikation mit
Neuroleptika zu entscheiden. Demgegenüber kam die Justizdirektion zum Schluss,
auf diese Begehren könne nicht eingegangen werden. Die Verwaltungsinstanzen
könnten nicht auf den von der zuständigen gerichtlichen Instanz gefällten
Entscheid vom 19. Dezember 2008 zurückkommen. Die dem Beschwerdeführer
erteilte Weisung, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, umfasse auch die im
Rahmen der psychiatrischen Behandlung verordnete Medikamenteneinnahme. Dies
ergebe sich auch aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 10. Juni 2009.
4.2
Der obergerichtliche Entscheid vom 17. Dezember 1997 erging im Rahmen
eines Rekursverfahrens gegen eine Verfügung des Amtes für Straf- und
Massnahmevollzug über die probeweise Entlassung des Beschwerdeführers. In
dieser Funktion als Verwaltungsrekursgericht gemäss § 20 Abs. 2 des
damals geltenden Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974/1. September
1991.
(StVG) stellte es den Beschwerdeführer unter Schutzaufsicht und erteilte
ihm die Weisung, sich im Sinn der Erwägungen in regelmässige ärztliche
Behandlung zu begeben. In der Erwägung 4b hatte es dazu ausgeführt, der
Beschwerdeführer leide an einem schizophrenen Residualzustand und sein körperlicher
Zustand sei zudem durch die Überfunktion der Schilddrüse geprägt, weshalb sich
die Errichtung einer Schutzaufsicht rechtfertigte. Die Weisung, sich in
ärztliche Behandlung zu begeben, sei einerseits zur Kontrolle der
Schilddrüsenerkrankung und anderseits zur Beobachtung seines psychischen
Gesundheitszustandes angezeigt.
Das Amt für Straf- und Massnahmevollzug konkretisierte und
vollzog den Rekursentscheid des Obergerichts mit Verfügung vom 22. Dezember
1997.
Es erneuerte die Weisung, dass sich der Beschwerdeführer während der
Probezeit einer regelmässigen ärztlichen/psychotherapeutischen Behandlung
unterziehen müsse. Dabei müssten auch die Kontrolle der Schilddrüsenerkrankung
und die Beobachtung des psychischen Gesundheitszustandes gewährleistet bleiben
(Disp.-Ziff. III). Es beauftragte den Sozialdienst der Justizdirektion
unter anderem damit, engmaschig zu kontrollieren, ob der Beschwerdeführer der
Behandlung regelmässig nachkomme und allfällige Anordnungen des Arztes befolge
(Disp.-Ziff. VI.3).
Diese zwei Entscheide bilden die massgebende Grundlage für
die dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen. Sie enthalten zwar nicht
ausdrücklich, aber zumindest implizit, auch die Anweisung an den
Beschwerdeführer, die ihm im Rahmen der ärztlichen Behandlung verordneten
Medikamente einzunehmen. Davon gingen auch das Obergericht in seinem Entscheid
vom 19. Dezember 2008 und das Bundesgericht am 10. Juni 2009 aus.
Entgegen dem Dafürhalten der Justizdirektion kommt jedoch diesen letzteren
beiden Entscheiden mit Bezug auf die psychiatrische Behandlung und die
Medikation keine eigenständige Bedeutung zu. Im Rahmen der strafgerichtlichen
Zuständigkeit war in diesem Verfahren nur über die Fortführung der bereits
angeordneten ambulanten Behandlung, Bewährungshilfe und Weisungen zu
entscheiden, nicht aber über eine Änderung dieser Modalitäten. Derartige Änderungen,
insbesondere die allfällige Lockerung oder Aufhebung einzelner Weisungen,
liegen in der Zuständigkeit der Justizvollzugsbehörde, welche darüber auch
bereits bei der bedingten Entlassung zu entscheiden hatte.
Demnach ist der Sonderdienst des Justizvollzugs zu Recht
auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Beendigung der psychiatrischen
Behandlung und der Medikation eingetreten. Da sich die Justizdirektion trotz
ihrer unzutreffenden Einschätzung der Zuständigkeit materiell mit der
Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme auseinandergesetzt hat, kann das Verwaltungsgericht
direkt in der Sache entscheiden und auf eine Rückweisung an die Rekursinstanz
verzichten (vgl. § 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 VRG).
5.
Die Weisungen, welche – wie im vorliegenden Fall – die
Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann,
betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines
Motorfahrzeugs, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische
Betreuung (Art. 94 StGB). Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe
oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die
Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die
zuständige Behörde den Strafvollzugsbehörden Bericht (Art. 95 Abs. 3
StGB). Die Strafvollzugsbehörde kann in diesen Fällen die Probezeit um die
Hälfte verlängern, die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen sowie die Weisungen
ändern bzw. aufheben oder neue Weisungen erteilen (Art. 95 Abs. 4 lit. a
bis c StGB). In diesen Fällen kann es aber auch zu einem – durch das Gericht
auszusprechenden – Widerruf oder zur Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmevollzug
kommen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten
begeht (Art. 95 Abs. 5 StGB).
6.
6.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Beendigung der ärztlichen Behandlung und
damit auch den Verzicht auf Medikation. Er beklagt im Wesentlichen, dass er
unnötigerweise Neuroleptika einnehmen müsse, wodurch seine Persönlichkeit vernichtet
werde. Damit ersucht er um Aufhebung der ihm bei der probeweisen bzw. bedingten
Entlassung von der Strafvollzugsbehörde erteilten Weisung.
Der Sonderdienst des Justizvollzugs stützte sich bei
seiner Beurteilung auf insgesamt sieben Gutachten aus den Jahren 1981 bis 2005,
welche beim Beschwerdeführer eine episodisch verlaufende Schizophrenie vom
paranoiden Typus diagnostiziert hätten. Die regelmässige Einnahme von
Neuroleptika sei aus fachpsychiatrischer Sicht dringend indiziert, da es nach
Absetzen der neuroleptischen Medikation zu einer schwerwiegenden Verschlechterung
des psychopathologischen Zustandsbilds gekommen sei. Die Fachkommission des
Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit
von Straftätern und Straftäterinnen habe in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli
2007.
festgehalten, dass die fehlende Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers
eine Deliktsbesprechung und -bearbeitung erschwere bzw. verunmögliche. Nur mit
dem Erkennen und der Bearbeitung der psychiatrischen Symptomatik und dem
Zusammenhang zum begangenen Tötungsdelikt liesse sich die Rückfallgefahr
gegebenenfalls vermindern. Nach dem Therapiebericht des Psychiatriezentrums B
vom 3. August 2009 sei die Weiterführung des aktuellen klar strukturierten
ambulanten Settings mit Fördermassnahmen im sozialen Umfeld unbedingt angesagt
und empfehlenswert, dies weil der Beschwerdeführer weiterhin Symptome seiner
Grunderkrankung und keine Krankheitseinsicht zeige. Beim Absetzen der
Medikation sowie bei fehlender regelmässiger Betreuung sei gegebenenfalls mit
einer Exazerbation der Psychose zu rechnen.
Auch die Justizdirektion verwies auf den Therapiebericht
des Psychiatriezentrums B vom 3. August 2009 und zusätzlich auf denjenigen
vom 2. August 2010. Die Weiterführung der Therapie sei nach den Berichten
unbedingt angesagt und empfehlenswert. Auch wenn der Beschwerdeführer etwas
offener geworden sei, zeige er nach wie vor grundsätzlich keine Krankheitseinsicht.
Das Risiko einer ähnlichen Straftat wäre bei Absetzen der Medikamente
jedenfalls nicht auszuschliessen.
6.2
Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an diesen Einschätzungen, die auf
mehreren fachärztlichen Gutachten und den jüngsten Behandlungsberichten
beruhen, zu zweifeln. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht
zu überzeugen:
6.2.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht eine Zwangsmedikation infrage steht. Auch wenn die an
ihn gerichtete Weisung die Einnahme von Neuroleptika erfasst (vgl. E. 4.2),
so steht es dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei, diese tatsächlich
einzunehmen. Mit einer Weigerung würde er allerdings eine Rückversetzung in den
stationären Vollzug riskieren.
6.2.2
Für die vom Beschwerdeführer grundsätzlich angeführten Zweifel an der
ärztlichen Diagnose seiner Geisteskrankheit besteht aufgrund der Akten kein
Anlass. Auch soweit er pauschal die Schweiz oder die Psychiatrie angreift, die
Krankheit und Faulheit verschiedener Amtsinhaber und die fehlende
Vertrauenswürdigkeit und Fachkunde der behandelnden Ärztin des
Psychiatriezentrums B beklagt, bieten seine Ausführungen keinen sachlichen
Ansatz, um die Erforderlichkeit der erteilten Weisung infrage zu stellen.
6.2.3
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass er
1997.
die ihm verordneten Neuroleptika mit Erfolg hätte absetzen können. Zwar
mag er selber den vorübergehenden Verzicht auf die Medikamenteneinnahme kurzfristig
durchaus positiv erlebt haben. Für seine Umwelt und insbesondere auch
mittelfristig gesehen muss jedoch der damalige Versuch, die
Neuroleptikabehandlung abzusetzen, klar als gescheitert betrachtet werden. Der
Beschwerdeführer agierte nämlich nach Absetzen der Medikamente zunehmend
angetrieben, provozierend und unkooperativ, weshalb ihm die Urlaube aus der Klinik
D, in deren offenen Abteilung 01 er sich damals befand, verweigert werden mussten.
Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens für die Klinik D nicht mehr
tragbar war, wurde er am 11. November 1997 ins Bezirksgefängnis E
versetzt. Aufgrund eines von Dr.med. F verfassten Berichts der Psychiatrischen Klinik
D und eines im Rekursverfahren eingeholten unabhängigen psychiatrischen
Gutachtens von Dr.med. G nahm das Obergericht am 17. Dezember 1997 an,
dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine psychische Erkrankung in Form
eines schizophrenen Residuums vorliege. Allerdings erachtete es damals die aus
dem abnormen Zustand resultierende Rückfallgefahr als weitestgehend weggefallen
und entliess den Beschwerdeführer daher aus der stationären Massnahme.
6.2.4
Nach der Entlassung aus dem Gefängnis bzw. der psychiatrischen Klinik wurde
der Beschwerdeführer jedoch bereits am 26. Januar 1998 in einem desolaten
Zustand aufgegriffen und mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs der
Psychiatrischen Klinik H zugewiesen. Nach Sachbeschädigungen auf der Abteilung,
Tätlichkeiten gegenüber dem Pflegepersonal und wegen seiner bedrohlichen
Wirkung mussten dem Beschwerdeführer zwangsweise Medikamente verabreicht werden.
Aufgrund dieser Situation bezeichnete die Klinik H den Rehabilitationsversuch
am 14. April 1998 als gescheitert und beantragte gar die Rückversetzung in
den stationären Massnahmevollzug. Nach Beendigung des fürsorgerischen
Freiheitsentzugs und Entlassung aus der Klinik Ende November 1998 musste der
Beschwerdeführer nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Schwester
am 29. Januar 1999 erneut mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die
Klinik H eingewiesen werden. Da er dort zeitweise nicht tragbar war, wurde er
mehrmals in die Klinik D überwiesen. Dort zertrümmerte er am 14. September
2000.
mehrere Fensterscheiben und verletzte mehrere Pflegekräfte, welche
anschliessend teilweise über Wochen arbeitsunfähig waren. Aufgrund seines
gereizt-aggressiven Verhaltens mussten ihm in der Folge auch immer wieder gegen
seinen Willen Medikamente verabreicht werden. Während seiner hochpsychotischen
Verfassung stand vor allem sein fremdaggressives Verhalten mit paranoiden
Wahnvorstellungen im Vordergrund. Unter regelmässiger Medikamenteneinnahme
zeigte sich eine deutliche Zustandsverbesserung, er wurde ruhiger und
zugänglicher. Dieser fürsorgerische Freiheitsentzug dauerte formal knapp fünf
Jahre bis am 9. Dezember 2003.
6.2.5
Aufgrund dieses Verlaufs und da sich die in der Vergangenheit liegenden
Exazerbationen der Schizophrenie jeweils unter fehlender Medikation und
regelmässiger ärztlicher Behandlung ereigneten, empfahlen die behandelnden
Ärzte seither eine Medikation unter Sichtkontrolle; ohne diese Massnahme sei
das Risiko eines Delikts mittelfristig deutlich erhöht. Diese Einschätzung wird
in den seit der Entlassung jährlich verfassten Zwischenberichten des
Psychiatrischen Zentrums B unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen
Therapieverlaufs regelmässig erneuert.
6.2.6
Der Beschwerdeführer wurde letztmals am 16. Dezember 2005
psychiatrisch begutachtet, dies im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aufhebung
der Vormundschaft. In diesem Gutachten kam Dr.med. I zum Schluss, es sei für
den Fall neuerlicher Exazerbationen des Krankheitsbildes von einer in der
psychotischen Verstimmung erhöhten Wahrscheinlichkeit körperlicher Angriffe auf
Dritte auszugehen. Unter dem aktuellen Betreuungs- und Behandlungskonzept
(regelmässige und ausreichend hoch dosierte Einnahme von Neuroleptika) sei die
Wahrscheinlichkeit einer erhöhten körperlichen Aggressivität sehr viel
geringer. Der Gutachter äusserte sich auch zur Notwendigkeit und Wirksamkeit
der beiden Neuroleptika Leponex und Clopixol. Er legte dar, dass beide
Medikamente nicht zu einer vollständigen Symptomfreiheit geführt hätten. Im Gegenteil
zeige sich auch unter der heutigen Medikation ein chronisches Krankheitsbild,
das zwar Residualcharakter trage, aber doch auch von weiterhin floriden
Wahnsymptomen gekennzeichnet sei. Diese würden sich aktuell vor allem um eine
seit je beobachtete vollständige Krankheitsuneinsichtigkeit und die Vorstellung
einer ungerechtfertigten Misshandlung durch die Justiz, vormundschaftliche
Organe und psychiatrische Institutionen ranken (a.a.O. S. 33 f.).
6.3
Aufgrund
dieser Vorgeschichte und der mehrfachen ärztlichen Einschätzungen erachtete es der
Sonderdienst des Justizvollzugs zu Recht als erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer
weiterhin der ärztlichen Behandlung und der damit verbundenen Medikamenteneinnahme
unterziehe. Demnach hat die Justizdirektion den dagegen gerichteten Rekurs im
Ergebnis ebenfalls zu Recht abgewiesen. Die gegen den Rekursentscheid gerichtete
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 860.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…