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Entscheid

VB.2010.00491

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00491

25. November 2010Deutsch25 min

(URT.2010.12820)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1947 geborene A wurde mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 16. März 2006 wegen mehrfacher Schändung, mehrfacher

sexueller Nötigung, Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit

Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt, unter Abzug von

730 Tagen Polizei- und Untersuchungshaft bzw. aus vorzeitigem Strafantritt;

ferner wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Zwei

Drittel der Strafe waren am 15. März 2010 verbüsst; das effektive Strafende

fällt auf den 15. März 2013.

Am 18. Juli 2009 stellte A beim Amt für Justizvollzug

ein Urlaubsgesuch. Das Gesuch betraf einen 12-stündigen begleiteten

Beziehungsurlaub und beinhaltete gemäss dem beigelegten Tagesprogramm eine

Schifffahrt auf dem Zürichsee, den Kauf von 1–2 Musik-CDs in Rapperswil sowie

einen einstündigen Besuch bei einer befreundeten, ehemals im Nachbarhaus von A

wohnenden Familie in E. Das Gesuch wurde von der Direktion der Strafanstalt C

unterstützt, und sowohl der als Begleiter angegebene Mitarbeiter der Strafanstalt

als auch der an der Besuchsadresse wohnende Familienvater erklärten ihr Einverständnis.

Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats kam in ihrer

Stellungnahme vom 6. Oktober 2009 zum Schluss, dass sie begleitete Tagesurlaube

von A unter dem Aspekt der Gemeingefährlichkeit zurzeit nicht befürworten könne.

Am 15. Dezember 2009 wies das Amt für Justizvollzug das Urlaubsgesuch ab.

Erwägungen

II.

Am 18. Januar 2010 erhob A bei der Direktion der

Justiz und des Innern Rekurs gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

15.

Dezember 2009. In der Stellungnahme vom 10. Mai 2010 kam die

Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zum Schluss, auch

angesichts neuer Gutachten und Therapieberichte könnten begleitete Tagesurlaube

unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit nicht befürwortet werden. Am 4. August

2010.

wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs gegen die Verfügung

vom 15. Dezember 2009 ab (Disp.-Ziff. I). Die Verfahrenskosten wurden

dem Rekurrenten auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. II). Dem

Rekurrenten wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, der einstweilen aus der Staatskasse

entschädigt wurde (Disp-Ziff. III). Parteientschädigungen wurden nicht

zugesprochen (Disp.-Ziff. IV).

III.

Am 20. September 2010 erhob A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde und stellte folgende Begehren: (1.) Disp.-Ziff. I der Verfügung

vom 4. August 2010 sei aufzuheben und das Amt für Justizvollzug sei

anzuweisen, die beantragten begleiteten Tagesurlaube zu bewilligen; (2.) für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen, und RA B sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; und

(3.) die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei

dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, wenn

diese nicht infolge Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands entfalle.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 28. September 2010

beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der

Beschwerde. Das gleiche Begehren stellte am 18. Oktober 2010 auch das Amt

für Justizvollzug, wobei es unter anderem auf eine Stellungnahme der Abteilung

Sonderdienst vom 1. Oktober 2010 verwies.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Beurteilung der Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend den

Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz fallen zwar

grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 VRG). Da sich im vorliegenden Fall indessen Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung stellen, ist er durch die Kammer zu entscheiden (§ 38b Abs. 2

VRG). Weil im Übrigen sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die vorinstanzlichen

Abweisungsentscheide in Bezug auf das Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers vom

18.

Juli 2009. Die Vorinstanzen erblickten in diesem Urlaubsgesuch

offenbar ein Gesuch um mehrere begleitete Tagesurlaube. Auch der

Beschwerdeführer scheint nicht von einem Gesuch um einen einmaligen Urlaub

auszugehen, denn er stellte das Begehren, der Beschwerdegegner sei anzuweisen,

„die beantragten begleiteten Tagesurlaube“ zu bewilligen. Aus dem Wortlaut des

Urlaubsgesuchs geht allerdings nicht hervor, dass es sich um ein Gesuch von

mehr als einem Urlaub handelt. Der Beschwerdeführer gab im Gesuch zwar kein

konkretes Besuchsdatum an. Doch er hielt fest, es handle sich um sein „1. Urlaubsgesuch“

bzw. um seinen „1. begleiteten Urlaub“. Auch der Inhalt des vorgeschlagenen

Tagesprogramms (Schifffahrt, CD-Kauf und Besuch bei Freunden) lässt nicht

darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mehrere Urlaubsgesuche stellte.

Der Streitgegenstand beschränkt sich demnach auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer

ein erster begleiteter Urlaub zu gewähren sei.

2.

2.1

Gemäss Art. 84 Abs. 6 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist dem

Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner

Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu

gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und

keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Sind diese

Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein „Recht auf Urlaub“ zu

(Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, Rz. 134; Stefan Trechsel

et al., Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen

2008, Art. 84 N. 9). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu regeln,

ist Sache der Kantone (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Bern 2007, Art. 84 N. 5).

2.2

Laut § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den

Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April

2006.

über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt. Nach Ziff. 3.4

Abs. 1 dieser Richtlinien dienen Beziehungsurlaube dem Aufbau, der

Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit

diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und

nötig sind. Beziehungsurlaub kann unter anderem bewilligt werden zum Besuch von

nicht verwandten Personen, wenn die enge Beziehung nach der Entlassung eine

echte Hilfe sein kann (Ziff. 3.4 Abs. 2 lit. c Richtlinien). Der eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden,

wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht; b)

sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv

mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen

zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie

rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die

zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des

Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über

genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Ziff. 3.1

Richtlinien). Beziehungsurlaub kann im geschlossenen Vollzug im ersten Jahr der

Urlaubsberechtigung höchstens im Umfang von 28 Stunden pro vollzogenen Monat

gewährt werden (total 14 Tage), in der Folge im Umfang von 32 Stunden pro

vollzogenen Monat (total 16 Tage; Ziff. 3.4 lit. c Abs. 1 Ziff. 2).

2.3

Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB

beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf

die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen

die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn: a) dieser ein Verbrechen nach Artikel

64.

Absatz 1 StGB begangen hat und b) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit

des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen,

wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat

begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer

anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Nach § 70

Abs. 1 JVV erfolgt die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von

Straftätern und Straftäterinnen im Sinn von Art. 75 a Abs. 3

StGB oder von Veränderungen bei dieser Einstufung gemäss den Richtlinien der

Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über den Vollzug von

Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen

Straftätern und Straftäterinnen. Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden

solchen Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass a)

sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder b) Dritte vor einer verbleibenden

Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können (§ 70

Abs. 2 JVV).

2.4

Nach Ziff. 2.1

lit. b der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 27. Oktober

2006.

über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen

bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen prüft die

Vollzugsbehörde bei Vollzugsbeginn die Frage der Gemeingefährlichkeit bei

Verurteilten, die aufgrund eines der im Anhang der Richtlinien aufgeführten

Delikte – unter anderem Vergewaltigung und Schändung – eine

freiheitsentziehende Sanktion zu verbüssen haben. Vor dem Entscheid über

Vollzugsöffnungen überprüft die Vollzugsbehörde die Beurteilung bei als gemeingefährlich

eingestuften Straftätern erneut (Ziff. 2.2 lit. a Richtlinien). Die

Vollzugsbehörde holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Fachkommission

zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern ein, wenn a) das

Bundesrecht es vorschreibt; b) sie die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht

eindeutig beantworten kann; c) sie Zweifel hinsichtlich der zu treffenden

Massnahmen hat; d) sie trotz der Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine

Vollzugsöffnung in Erwägung zieht. Die Fachkommission hat beratende Funktion (Ziff. 4.1

Abs. 1 Satz 1 Richtlinien); sie gibt Empfehlungen zur Vollzugsplanung

ab (Ziff. 4.1 Abs. 1 Satz 2 Richtlinien). Für die konkrete

Ausgestaltung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe bleiben Vollzugsbehörde und

Vollzugseinrichtung zuständig (Ziff. 4.1 Abs. 2 Richtlinien).

2.5

Bei der

Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über einen

weiten Ermessensspielraum (BGr,1P.10/2006, 31. Januar 2006, E. 2.4,

www.bger.ch). Die Ermessensausübung hat sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,

den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren)

verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere

das Willkürverbot und das Verbot der rechts­ungleichen Behandlung, das Gebot

von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der

Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 50 N. 80). Beschränkungen der

Freiheitsrechte von Gefangenen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur

Gewährung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen

Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b). Wird ein

Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst

dies gegen das in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verankerte Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar

(BGr, 9. Februar 2005,1P.622/2004, E. 3.3, www.bger.ch).

3.

3.1

Unbestritten

ist im vorliegenden Fall, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zu

keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass er am Therapieprogramm engagiert teilnimmt

und dass er einen überwiegend stabilen, positiven Behandlungsverlauf aufweist.

Ferner wird auch von keiner Seite infrage gestellt, dass die Fluchtgefahr als

gering einzustufen ist und kein Hindernis für Vollzugslockerungen darstellt.

Strittig ist hingegen die Beurteilung der Legalprognose bzw. die Frage, ob die

Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht, seinem Gesuch um

einen 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaub entgegensteht.

3.2

Die

Vorinstanz begründete die Abweisung des Urlaubsgesuchs des Beschwerdeführers

wie folgt: Angesichts der Schwere der vorliegend infrage stehenden Delikte

dürfe bei Vollzugslockerungen ein Rückfallrisiko nicht leichthin in Kauf genommen

werden. Die Fachkommission gehe zutreffend davon aus, dass die Gewährung eines

unbegleiteten Urlaubs beim Beschwerdeführer in naher Zukunft aufgrund der nach

wie vor belasteten Legalprognose nicht verantwortbar sei. Der vorhandenen

Rückfallgefahr bei unüberwachten Urlauben könnte zwar grundsätzlich weitgehend

dadurch begegnet werden, dass ihm nur Urlaube in Begleitung einer

Anstaltsperson gewährt würden. Gemäss Praxis würden aber begleitete Beziehungsurlaube

vor allem zur Beobachtung und im Sinne einer Vorbereitung unbegleiteter Urlaube

im Rahmen einer konkreten Vollzugsplanung praktiziert. Urlaube in Begleitung

sollten mithin lediglich den Übergang zu unbegleiteten Urlauben unterstützen.

Nach 6 bis maximal 8 begleiteten Urlauben sollte bekannt sein, ob der Gefangene

die an ihn gestellten Anforderungen erfülle. Weitere begleitete Urlaube

brächten erfahrungsgemäss keine neuen Erkenntnisse. Die Personalsituation in

der Strafanstalt C sei denn auch nicht darauf ausgelegt, Gefangene während eines

Jahres oder gar längere Zeit im unveränderten Vollzugslockerungsstatus zu

begleiten. Im Einzelfall könne zwar auch ein Täter, der die Anforderungen an

Vollzugslockerungen noch nicht erfülle, Bedarf nach einem begleiteten Urlaub

für ein ganz konkretes Ereignis haben. Genereller Beziehungsurlaub in Begleitung

sei demgegenüber sinnentfremdet und komme nicht infrage. Da der nächste Vollzugslockerungsschritt

– unbegleitete Urlaube – in naher Zukunft nicht infrage komme und eine

Vollzugslockerungsperspektive somit fehle, erscheine es gerechtfertigt, auch

begleitete Tagesurlaube abzulehnen. Hinzu komme, dass die verbleibende Haftzeit

von knapp drei Jahren gemäss dem Gutachter nicht ausreichend sei, genügend

grosse Fortschritte zu machen, damit der Beschwerdeführer ganz ohne Risiko

eines deliktischen Rückfalls entlassen werden könne. Sollte die Zeit nicht

ausreichen, um alle Vollzugsstufen erfolgreich zu durchlaufen, so könnte

allenfalls immer noch eine Änderung der Sanktion im Sinn der Anordnung einer

stationären Massnahme in Betracht gezogen werden. Im Übrigen sei auch nicht

ersichtlich, wie der Beschwerdeführer, der über keinen sozialen Empfangsraum verfüge,

im Rahmen eines begleiteten Urlaubs eher tragende soziale Kontakte aufbauen

könne als durch die Möglichkeit, Besuche zu empfangen und telefonisch und

schriftlich zu kommunizieren.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die von ihm begangenen Delikte lägen lange Zeit

zurück (Zeitraum zwischen 1978 bis 1994) und seien strikt familienintern

gewesen. Nach der letzten Missbrauchstat im Jahr 1994 habe er während 10 Jahren

deliktfrei gelebt, bis es 2004 zur Strafverfolgung gekommen sei. Die von

sexuellem Kindsmissbrauch betroffenen Familienmitglieder befänden sich

mittlerweile längst im Erwachsenenalter. Die jährlichen Berichte der

Gefängnistherapeuten seien ausnahmslos sehr positiv ausgefallen. Ein Gutachten

vom 22. Februar 2010 habe das Rückfallrisiko im tiefen Bereich angesiedelt

und ausgeführt, dass die einzelnen Vollzugsstufen jetzt rasch in Angriff zu

nehmen seien. Im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung habe der

Beschwerdegegner angekündigt, die Gewährung der ersten Vollzugslockerungen in

Form von begleiteten Urlauben werde demnächst geprüft. Ferner habe auch die

Anstaltsleitung die Gutheissung des Urlaubsgesuchs empfohlen. Einzig die

Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats habe eine negative

Empfehlung abgegeben; diese sei jedoch in Bezug auf die Frage des begleiteten

Urlaubs nicht schlüssig und widerspreche zudem dem Gutachten, auf das sich die

Kommission angeblich stütze. Es sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den

gutachterlichen Schlüssen, dass Sicherheitsbedenken bestehen könnten in Bezug

auf den beantragten 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaub des 63-jährigen

Beschwerdeführers. Die seitens der Gutachter empfohlenen Vollzugslockerungen

dürften im Übrigen auch nicht mit Kostenargumenten verweigert werden. Soweit

die Vorinstanz die Gesuchsablehnung mit der fehlenden verfügbaren Zeit für das

Durchlaufen sämtlicher Vorbereitungsstufen während der verbleibenden Haftzeit

begründe, argumentiere sie widersprüchlich, denn beim begleiteten Urlaub handle

es sich ja gerade um die allererste Vorbereitungsstufe, die Voraussetzung für

weitere Vollzugslockerungen bis hin zur bedingten Entlassung sei. Von den

Empfehlungen der Gutachter hätten die Vorinstanzen nur mit eingehenden Begründungen

abweichen dürfen, was sie jedoch nicht getan hätten.

4.

4.1

Aus den

Akten ergeben sich in Bezug auf die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers

folgende aktuelle Einschätzungen: Der Therapiebericht des

Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) vom 10. Februar 2010 kommt zum

Schluss, dass beim Beschwerdeführer kurz- bis mittelfristig ein moderates

Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten – innerfamiliäre sexuelle Übergriffe

– besteht. Für den Fall, dass er eine neue Partnerschaft eingehe und eine

Familie gründe oder Alkohol zu konsumieren beginne, müsse die Legalprognose

jedoch unverzüglich überprüft werden. Die Fachkommission geht in ihrer Stellungnahme

vom 10. Mai 2010 davon aus, dass derzeit keine Gefährdung von

unbeteiligten Drittpersonen bestehe, zu denen der Beschwerdeführer keine

Beziehung habe. Sollte er jedoch eine neue Partnerschaft eingehen oder eine

neue Familie gründen, so bestünde ein erhebliches Rückfallrisiko in alte

Verhaltensmuster bzw. eine Gefährdung der neuen Familienmitglieder. Die

spezifische Risikoabklärung vom 15. Juni 2010 hält als Ergebnis fest, dass

ein mittleres bzw. mittel-hohes Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualstraftaten

anzunehmen sei, wenn der Beschwerdeführer erneut Dominanz- und Kontrollansprüche

erhebe – sei dies im engen Kontakt zu Kindern im Säuglingsalter bis zur

Pubertät, im Rahmen einer gelebten Partnerschaft oder aufgrund von erneutem

Alkoholkonsum. Sollten diese konstellierenden Faktoren fehlen, wäre das Risiko

geringer anzusiedeln, und ausserhalb des sozialen Nahraums wären Gewalt- und

Sexualstraftaten als unwahrscheinlich zu erachten.

4.2

Aus den

soeben erwähnten gutachterlichen Einschätzungen geht hervor, dass eine nicht

bloss geringfügige Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in Bezug auf

schwerwiegende Strafdelikte besteht. Diese Gefahr beschränkt sich allerdings

auf Situationen, in denen sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit

unbeaufsichtigt in Freiheit befindet (Eingehen einer Partnerschaft; Gründung

einer Familie; Beginn mit Alkoholkonsum) und betrifft einzig den sozialen

Nahraum des Beschwerdeführers, nicht aber ihm unbekannte Drittpersonen. Demnach

ist nicht anzunehmen und wird auch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht,

dass im Rahmen eines 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaubs die Gefahr besteht,

dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehe.

4.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht der Zweck des Beziehungsurlaubs

darin, dem Eingewiesenen die Möglichkeit zu geben, seine Beziehungen zur Aussenwelt

zu festigen und seine Wiedereingliederung nach der Strafentlassung

vorzubereiten. Diese Vorbereitung sei auch und gerade bei Verurteilten

erforderlich, die – beispielsweise aufgrund einer Therapieverweigerung –

rückfallgefährdet erschienen (BGr, 15. Oktober 2004,1P.470/2004, E. 5.3,

www.bger.ch). Die infolge Therapieverweigerung bestehende Rückfallgefahr eines

wegen Vergewaltigung verurteilten Beschwerdeführers müsse zwar im Zusammenhang

mit der Beurteilung der Haftentlassung berücksichtigt werden. Hingegen

erscheine die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einem begleiteten Urlaub

von nur 12 Stunden rückfällig werden könnte, eher gering, da Opfer der von ihm

begangenen Vergewaltigungen stets nur Frauen gewesen seien, die er bereits

einige Tage zuvor kennen gelernt hatte und die ihm somit nicht völlig unbekannt

gewesen seien (BGr, 15. Oktober 2004,1P.470/2004, E. 5.2,

www.bger.ch). In einem anderen Fall nahm das Bundesgericht ebenfalls eine

differenzierte Betrachtung der Legalprognose vor und mass einem 28-stündigen

unbegleiteten Urlaub ein höheres Sicherheitsrisiko zu als einem 12-stündigen

begleiteten Urlaub (BGr, 9. Februar 2005,1P.622/2004, E. 4.4.3,

E. 7.3.1 und E. 7.4, www.bger.ch). In der Lehre wird hervorgehoben,

dass in Fällen, in denen die Rückfallgefahr einer bedingten Entlassung entgegenstehe,

zu prüfen sei, ob Urlaubsrisiken durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend

ausgeschaltet werden könnten (Andrea Baechtold, Basler Kommentar StGB, 2. A.,

Basel 2007, Art. 84 N. 19).

4.4

Aufgrund

der erwähnten Rechtsprechung und Lehre ist davon auszugehen, dass im

Zusammenhang mit Vollzugslockerungen eine differenzierte Beurteilung der

Rückfallgefahr erforderlich ist. Die Legalprognose muss spezifisch in Bezug auf

eine konkrete Vollzugslockerung – etwa auf einen begleiteten Urlaub, einen

unbegleiteten Urlaub oder eine bedingte Entlassung – beurteilt werden. Wenn die

Voraussetzungen für eine bestimmte Vollzugsöffnung erfüllt sind, so ist diese

grundsätzlich zu gewähren, ohne dass zu prüfen wäre, ob auch die

Voraussetzungen für spätere, weitergehende Vollzugsöffnungen vorliegen. Sind

beispielsweise die Voraussetzungen für die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs

gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB – gutes Vollzugsverhalten sowie fehlende

Flucht- und Rückfallgefahr – in Bezug auf ein konkretes Urlaubsgesuch gegeben,

so besteht prinzipiell ein Bewilligungsanspruch (vgl. oben, E. 2.1), auch

wenn noch nicht absehbar ist, zu welchem Zeitpunkt weitergehende

Vollzugsöffnungsschritte – etwa unbegleitete Urlaube – in Frage kommen werden.

4.5

Beim

Beschwerdeführer handelt es sich um einen Täter, dessen Gemeingefährlichkeit im

Rahmen von Art. 75a Abs. 1 StGB zu überprüfen ist. Solchen

Verurteilten werden Urlaub und andere Vollzugslockerungen nur gewährt, wenn

davon ausgegangen werden kann, dass a) sie nicht mehr gemeingefährlich sind

oder b) Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen

ausreichend geschützt werden können (§ 70 Abs. 2 JVV). Auch in diesem

Zusammenhang rechtfertigt es sich nach dem unter E. 4.4 Gesagten, die

Bewilligungsvoraussetzungen in Bezug auf die im konkreten Fall beantragte

Vollzugslockerung zu prüfen, ohne zu untersuchen, ob bzw. wann die

Voraussetzungen für spätere, weitergehende Vollzugsöffnungsschritte erfüllt

sein werden.

4.6

Im

vorliegenden Fall gehen sämtliche Behörden und Gutachter davon aus, dass im

Rahmen eines begleiteten 12-stündigen Urlaubs weder eine Flucht- noch eine

Rückfallgefahr besteht und dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers

nicht zu beanstanden ist (vgl. oben, E. 3.1 und 4.2), sodass die

Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB

erfüllt sind. Auch § 70 Abs. 2 JVV spricht nicht gegen die Gewährung

eines begleiteten Urlaubs: Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats

lehnt begleitete Tagesurlaube zwar „unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit“

ab; doch auch sie räumt ein, dass der Rückfallgefahr bei Urlauben mit der

vorgesehenen Begleitung begegnet werden könne, und begründet ihre ablehnende Haltung

lediglich mit der fehlenden Perspektive weitergehender Vollzugslockerungen.

Die Vorinstanz geht ebenfalls davon aus, dass Dritte vor der vom

Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr durch begleitende Massnahmen – Begleitung

des Urlaubs durch eine Aufsichtsperson – ausreichend geschützt werden können. Da

mit Bezug auf einen begleiteten Urlaub somit keine relevante Flucht- oder

Rückfallgefahr anzunehmen ist, sind die grundsätzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 84

Abs. 6 StGB erfüllt.

4.7

Im

Folgenden sind die von der Vorinstanz gegen eine Urlaubsgewährung vorgebrachten

Argumente zu prüfen.

4.7.1

Die Vorinstanz macht geltend, dass praxisgemäss maximal acht begleitete

Urlaube gewährt würden, bis zu unbegleiteten Urlauben übergegangen werden könne.

Indessen sehen weder Gesetze noch Konkordate eine solche Regel vor. Im vorliegenden

Fall steht ohnehin lediglich die Gewährung eines einzelnen – erstmaligen –

Urlaubs infrage (vgl. oben, E. 1.2). Wann, in welchem Umfang und in

welchen Abständen weitere Urlaube zu gewähren sind bzw. weitere Vollzugsöffnungsschritte

zu erfolgen haben, wird durch die erstmalige Gewährung eines begleiteten

Beziehungsurlaubs nicht präjudiziert. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass das Konkordat der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission

vom 7. April 2006 lediglich einen maximalen, nicht aber einen minimalen

zeitlichen Umfang des gewährten Beziehungsurlaubs vorschreibt (vgl. oben,

E. 2.2).

4.7.2

Ebenso wenig gegen die Gewährung eines 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaubs

spricht das Argument der Vorinstanz, die verbleibende dreijährige

Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers sei möglicherweise nicht ausreichend, um

alle Vollzugsöffnungsstufen zu durchlaufen und die Rückfallgefahr genügend zu

beseitigen. Es verhält sich vielmehr so, dass mit nahendem Strafende das

öffentliche Interesse wächst, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die

Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem Gelegenheit gegeben wird,

die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen oder

aufzubauen (BGr, 15. Oktober 2004,1P.470/2004, E. 5.1, www.bger.ch).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zurzeit (noch)

über kein soziales Netz verfügt und dass deshalb zum Aufbau eines sozialen

Umfelds ein längerer Resozialisierungsprozess erforderlich ist. Es erscheint

deshalb geboten, einen ersten Vollzugsöffnungsschritt nicht mehr länger

hinauszuzögern. Ob dieser Schluss auch dann zulässig wäre, wenn eine stationäre

Massnahme angeordnet würde, die den Freiheitsentzug des Beschwerdeführers über

das effektive Strafende im Jahr 2013 hinaus verlängerte, braucht hier nicht

beurteilt zu werden, denn heute steht noch keineswegs fest, dass eine solche

Massnahme effektiv angeordnet werden wird.

4.7.3

Der Vorinstanz kann schliesslich auch insoweit nicht gefolgt werden, als

sie geltend macht, im Rahmen von begleiteten Urlauben könnten tragende soziale

Kontakte nicht besser aufgebaut werden als durch den Empfang von Besuchen

innerhalb der Strafanstalt bzw. durch telefonische oder schriftliche

Kommunikation. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die soziale Kontaktpflege

ausserhalb der Strafanstalt – auch in Begleitung einer Aufsichtsperson – einen

wesentlich grösseren Resozialisierungseffekt aufweist als die Kontaktpflege

innerhalb der Strafanstalt.

4.8

Nach dem

bisher Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der

fehlenden Flucht- und Rückfallgefahr ein grundsätzlicher Anspruch auf begleiteten

Urlaub zusteht. Daraus lässt sich allerdings noch nicht schliessen, dass das

vom Beschwerdeführer konkret gestellte Urlaubsgesuch vom 18. Juli 2009

hätte bewilligt werden müssen. Urlaube zum Besuch nicht verwandter Personen

sind nämlich nur dann zu gewähren, wenn sie effektiv dem Aufbau, der Aufrechterhaltung

und Pflege persönlicher Beziehungen dienen, soweit diese für die soziale

Wiedereingliederung wertvoll und nötig sind bzw. wenn die enge Beziehung nach

der Entlassung eine echte Hilfe sein kann (Ziff. 3.4 Abs. 1 und 2 der

Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April

2006.

über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung; vgl. oben, E. 2.2). Demnach

muss im Fall eines konkreten Urlaubsgesuchs jeweils geprüft werden, ob der Kontakt

zur Person, deren Besuch beantragt wird, unter dem Gesichtspunkt des

grundlegenden Resozialisierungsziels zweckmässig erscheint.

4.9

Im

vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen nicht geprüft und geht auch aus den Akten

nicht hervor, ob der Urlaub, um den der Beschwerdeführer am 18. Juli 2009

ersuchte, unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Resozialisierungsprozesses zweckmässig

erscheint. Insbesondere wurde bisher noch nicht beurteilt, ob der vom

Beschwerdeführer beantragte Besuch bei der Familie D für seine soziale

Wiedereingliederung effektiv wertvoll und nötig ist bzw. ob ihm die Beziehung

zu dieser Familie nach seiner Entlassung eine echte Hilfe sein könnte. Ferner

haben sich die Behörden bisher auch nicht zur Frage geäussert, ob das vom

Beschwerdeführer vorgeschlagene Urlaubsprogramm (Schifffahrt, CD-Kauf) und die

Urlaubsdauer (12 Stunden) als sinnvoll und angemessen erscheinen. Da die

Vorinstanzen diese Fragen bisher noch nicht beurteilt haben und der Sachverhalt

in dieser Hinsicht auch aus den Akten nicht hinreichend hervorgeht,

rechtfertigt es sich, die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).

4.10

Dies

führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Disp.-Ziff. I der

Verfügung vom 4. August 2010 sowie die Verfügung des Amts für

Justizvollzug vom 15. Dezember 2009 sind aufzuheben, und die Sache ist im

Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner

je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG); entsprechend sind auch die Rekursverfahrenskosten neu zu verlegen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da

dieser mittellos ist und seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos

erscheinen (§ 16 Abs. 1 VRG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten

Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der

Beschwerdeführer wird indessen auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam

gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.3

Mit der

Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der mittellose Beschwerdeführer nicht in

der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Er hat demnach

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 2

VRG). Der Antrag auf Bestellung des RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist

somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird auch in diesem Zusammenhang auf § 16

Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist.

6.

Beim vorliegenden

Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird

grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen

nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG

lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz

kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demnach beschliesst die

Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren

bestellt.

2.

Dem Vertreter

des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab

Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über

seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung

als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13

GebV VGr);

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids

vom 4. August 2010 sowie die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 15. Dezember

2009.

werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Amt für

Justizvollzug zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 3'404.- werden in Abänderung von

Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt und zur Hälfte auf

die Gerichtskasse genommen.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…