VB.2010.00493
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00493
15. November 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12768)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2010.00493
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.11.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
(Parteientschädigung)
Sozialhilfe: Parteientschädigung im Rekursverfahren.
Entgegen dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 VRG, welcher davon spricht, dass eine Parteientschädigung zugesprochen werden "kann", liegt es nicht ausschliesslich im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde, im Einzelfall Parteikostenersatz zu gewähren. Eine Parteientschädigung ist unabhängig davon zuzusprechen, ob der obsiegenden Partei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde oder nicht (E. 2.3). Die Parteientschädigung steht der Partei, nicht ihrem Vertreter zu. Es ist aber zulässig, die Gegenpartei dazu zu verpflichten, die Parteientschädigung dem unentgeltlichen Vertreters der obsiegenden Partei auszurichten, wenn dies so beantragt wurde (E. 2.4).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 3).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
SOZIALHILFERECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 17 Abs. III VRG
§ 89 Abs. I ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00493
Entscheid
des Einzelrichters
vom 15. November 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde D, diese vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(Parteientschädigung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B wurden durch die Sozialkommission D mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar
2010 wurden sie durch die Sozialkommission gestützt auf §§ 26 lit. a
und 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) verpflichtet, von den in der Zeit von November 2003 bis März 2009
bezogenen Sozialhilfeleistungen Fr. 109'700.- zurückzuerstatten, soweit
sie nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung durch schriftliche Belege
schlüssig nachweisen könnten, dass sie mit dem ihnen zur Verfügung gestandenen
restlichen Darlehen von Fr. 200'000.- damals bestehende Schulden
zurückbezahlt hätten (Disp.-Ziff. 1). Zum Zweck der Rückerstattung werde
ab 1. April 2010 bis vorläufig 31. März 2011 der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt um 15 % gekürzt. Bezüglich der Rückerstattung der dannzumal
verbleibenden Schuld entscheide die Sozialkommission D im März 2011 (Disp.-Ziff. 2).
Reiche das Ehepaar A und B innert Frist Belege im Sinn von Disp.-Ziff. 1
ein, so entscheide die Sozialkommission mittels eines weiteren, mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses, inwieweit die Rückerstattungsforderung
bestehen bleibe (Disp.-Ziff. 3).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 18. März 2010 beim
Bezirksrat F. Sie beantragten die Aufhebung der Präsidialverfügung der
Sozialkommission D (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass sie keine
Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten hätten (Ziff. 2). Eventualiter sei
die Sache zur nochmaligen Entscheidung an die Stadt D zurückzuweisen (Ziff. 3);
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt D. Daneben
stellten sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Der Bezirksrat F hiess den Rekurs am 12. Juli 2010
gut, soweit er darauf eintrat. Er hob die Präsidialverfügung der Sozialkommission
D vom 15. Februar 2010 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an
die Sozialkommission D zur Abklärung und zum allfälligen Neuentscheid zurück.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hiess der Bezirksrat F gut
und bestellte dem Ehepaar A und B Rechtsanwalt RA C als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat F keine, auch sprach er
keine Parteientschädigung zu.
III.
Mit Beschwerde vom 20. September 2010 beantragten A
und B dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats
F, soweit ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Es sei ihnen
für das Rekursverfahren vor dem Bezirksrat F eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Die Stadt D sei zu verpflichten, die zugesprochene
Parteientschädigung ihrem Rechtsvertreter auszurichten. Eventualiter sei die
Sache zur nochmaligen Entscheidung über die Angemessenheit der Parteientschädigung
an den Bezirksrat F zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Stadt D. Ferner sei ihnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren und in der Person von Rechtsanwalt RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
Der Bezirksrat F verzichtete am 24. September 2010
auf Vernehmlassung, während die Stadt D am 21. Oktober 2010 die Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A und B beantragte.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob den Beschwerdeführenden
im vorinstanzlichen Rekursverfahren eine Parteientschädigung hätte zugesprochen
werden müssen. Da das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, Fassung vom 22. März
2010) zur Behandlung der Beschwerde in der Hauptsache zuständig wäre, ist es
dies auch für die Beurteilung der Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen
Verfahren (§ 44 Abs. 3 VRG e contrario).
1.2
Da der
Streitwert im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.- liegt, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Der
Bezirksrat sprach den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu. Er
verwies lediglich auf § 17 Abs. 2 VRG, ohne das Verweigern der
Parteientschädigung näher zu begründen (vgl. E. 5 des Rekursentscheids vom
12.
Juli 2010).
Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Bezirksrat habe
die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Rekursverfahren bejaht. Aufgrund
ihres vollständigen Obsiegens im Rekursverfahren hätten sie einen Anspruch auf
eine Parteientschädigung gehabt. Die Verweigerung dieses Anspruchs rechtfertige
sich nur bei besonderen Umständen. Solche hätten im Rekursverfahren nicht
vorgelegen, insbesondere dürfe die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung nicht zum Anlass genommen werden, eine Parteientschädigung
zu verweigern.
Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführenden
hätten im Rekursverfahren nur teilweise obsiegt. So seien sie insbesondere mit
ihrem wohl zentralen Rekursantrag 2 nicht durchgedrungen, wonach
festzustellen gewesen wäre, dass sie keine Sozialhilfeleistungen
zurückzuerstatten hätten. Ein nur teilweises Obsiegen begründe aber nicht von
vornherein einen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Bezirksrat habe wohl
auch deswegen von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen, weil er
für die Beschwerdeführenden schon einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt
habe. Ein solches Vorgehen beruhe auf besonderen Umständen und liege im Rahmen
des Ermessens der Rekursinstanz.
2.2
Gemäss § 17
Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht
die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung
für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende
Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a)
oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich
unbegründet waren (lit. b).
2.3
Entgegen
dem Gesetzeswortlaut von § 17 Abs. 2 VRG, welcher davon spricht, dass
eine Parteientschädigung zugesprochen werden "kann", liegt es nicht
ausschliesslich im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde, im
Einzelfall Parteikostenersatz zu gewähren; vielmehr muss zumindest dann eine
Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn die Voraussetzungen von § 17
Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt sind (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 17 N. 24).
Unbestritten ist vorliegend zu Recht, dass der Beizug
eines Rechtsanwalts im vorinstanzlichen Verfahren notwendig war. Strittig ist
hingegen, inwieweit die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren obsiegten. Die
Beschwerdeführenden wollten durch ihren Rekurs in erster Linie erreichen, dass
die Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2010
aufgehoben werde. Mit dem entsprechenden Antrag drangen sie vollumfänglich
durch. Hingegen stellten sie zusätzlich den Antrag, es sei festzustellen, dass
sie keinerlei Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten hätten. Auf dieses
Feststellungsbegehren ist der Bezirksrat nicht eingetreten. Entgegen ihrer
Auffassung obsiegten sie demnach im Rekursverfahren nicht vollständig, da die
Frage, ob sie Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten hätten, weder geprüft
noch verneint wurde. Da die streitbetroffene Verfügung aber aufgehoben wurde,
haben sie als im Rekursverfahren überwiegend obsiegend zu gelten.
Die Beschwerdegegnerin sieht einen besonderen Umstand für
die Verweigerung der Parteientschädigung darin, dass den Beschwerdeführenden im
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden sei. Der
Anspruch auf eine Parteientschädigung steht aber in keinerlei Zusammenhang mit
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, handelt es sich dabei
doch um zwei verschiedene Institute. Mit der vom Ausgang des Verfahrens
abhängigen Parteientschädigung soll die unterliegende Gegenpartei verpflichtet
werden, die Rechtsverfolgungskosten der obsiegenden Partei zu übernehmen. Die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist hingegen ein verfassungsrechtlich
geschütztes Verfahrensrecht, welches sicherstellen soll, dass der mittellose
Private seine materiellen Rechtsansprüche durchsetzen kann (vgl. Art. 29 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist denn auch zur Nachzahlung
verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Daraus ist zu schliessen, dass eine Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2
VRG unabhängig davon zuzusprechen ist, ob der obsiegenden Partei die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde oder nicht (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 50 und § 17 N. 15).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für
die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 lit. a
VRG erfüllt waren. Da die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren nicht
vollumfänglich obsiegten, hätte ihnen der Bezirksrat aber lediglich eine
reduzierte Parteientschädigung zusprechen müssen.
Von einer Rückweisung der Sache an den Bezirksrat zur
Festlegung der Parteientschädigung kann abgesehen werden, da dem
Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kompetenz zur Neuentscheidung (vgl. § 63
Abs. 1 VRG) auch die Befugnis zukommt, Ermessensfragen zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 12). Demgemäss ist in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids des Bezirksrats F vom
12.
Juli 2010 aufzuheben und den Beschwerdeführenden für das
Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'000.- zuzusprechen.
2.4
Die
Beschwerdeführenden stellen den Antrag, es sei die ihnen zugesprochene Parteientschädigung
direkt ihrem Vertreter auszuzahlen. § 89 Abs. 1 der noch bis Ende
Jahr in Kraft stehenden zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni
1976.
(ZPO) sieht ausdrücklich vor, dass im Fall des Obsiegens einer
unentgeltlich vertretenen Partei die Prozessentschädigung dem Rechtsvertreter
im Umfang seiner Bemühungen zugesprochen werde (dazu Frank/Sträuli/Messmer,
Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 89
N. 1). § 17 Abs. 2 und 3 VRG sehen hingegen den Übergang des
Anspruchs der begünstigten Partei auf ihren Rechtsvertreter nicht vor. Stellt
eine unentgeltliche Partei aber den Antrag, dass die ihr zugesprochene
Parteientschädigung ihrem Rechtsvertreter auszubezahlen sei, bezeichnet sie damit
lediglich eine Zahlstelle. Die Parteientschädigung ist zwar auch dann im
Dispositiv
Dispositiv der obsiegenden Partei und nicht ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen.
Mit § 17 Abs. 2 und 3 VRG vereinbar ist es aber, die Gegenpartei
antragsgemäss zur Zahlung der Parteientschädigung an den Rechtsvertreter der
begünstigten Partei zu verpflichten. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass
ein solcher Antrag im Einverständnis mit der unentgeltlich vertretenen Partei
gestellt wird, deren Interessen ja von ihrem Vertreter wahrzunehmen sind. So
verhält es sich auch vorliegend: Die Parteientschädigung ist den
Beschwerdeführenden zuzusprechen, die Beschwerdegegnerin ist aber zu
verpflichten, diese an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu zahlen.
2.5 Die Parteientschädigung
ist an die Entschädigung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand anzurechnen. Die mit Präsidialverfügung des Bezirksrats F vom 12. August
2010 zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
reduziert sich demnach um Fr. 1'000.-.
3.
Zu prüfen bleiben die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
3.1 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren.
3.2 Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- und Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24). Die Beschwerdeführenden
werden zurzeit zwar nicht mehr mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Ihr
Einkommen wurde aber durch das Betreibungsamt D gepfändet. Es ist demnach auch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren von ihrer Mittellosigkeit auszugehen.
Da die vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen ist,
hat sie von vornherein nicht als offensichtlich aussichtslos zu gelten.
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist demnach gutzuheissen.
Aufgrund der sich im vorliegenden Verfahren stellenden
Fragen, die vorwiegend rechtlicher Natur sind, und aufgrund der beschränkten
sprachlichen und rechtlichen Kenntnisse der Beschwerdeführenden erweist sich
deren Rechtsverbeiständung als notwendig. Ihnen ist deshalb auch die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt
RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3.3 Gemäss der
Honorarnote, die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eingereicht wurde,
belaufen sich die Anwaltskosten auf Fr. 1'088.95 (inkl. Mehrwertsteuer).
Ausgewiesen ist ein Zeitaufwand von 4,8 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 200.-, hinzukommen Barauslagen in der Höhe von Fr. 56.- sowie die
Mehrwertsteuerkosten. Der für das vorliegende Verfahren geltend gemachte
Zeitaufwand, insbesondere die geltend gemachten vier Stunden für das Verfassen
der Beschwerdeschrift, erweist sich als eher hoch. Da der Rechtsvertreter aber
auch für den Empfang und das Studium des Beschwerdeentscheids zu entschädigen
wäre (vgl. VGr, 28. Oktober 2010, VB.2010.00463, E. 5.5), ist von
einer Korrektur der Honorarnote abzusehen. In Anwendung von § 13 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV
VGr) hat das Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter demnach eine Entschädigung
von Fr. 1'088.95 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
3.4 Die
Beschwerdeführenden sind auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
4.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den
Beschwerdeführenden zu je einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG), wobei der Anteil der Beschwerdeführenden zufolge der Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Mangels
eines überwiegenden Obsiegens einer Partei sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
2. Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen und ihnen wird in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Rechtsanwalt
C wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'088.95 (inkl. 7,6 %
Mehrwertsteuer) entschädigt.
5. Gegen Disp-Ziff. 4
dieser Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts erhoben werden
(vgl. § 206 in Verbindung mit § 106 f. des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976);
und
entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. IV des
Rekursentscheids des Bezirksrats F vom 12. Juli 2010 wird aufgehoben. Den
Beschwerdeführenden wird für das Rekursverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zugesprochen. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Parteientschädigung innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist an die Entschädigung des
Rechtsvertreters für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der
Beschwerdeführenden im Rekursverfahren anzurechnen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte
auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung
an…