Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00493

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00493

15. November 2010Deutsch13 min

(URT.2010.12768)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B wurden durch die Sozialkommission D mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar

2010 wurden sie durch die Sozialkommission gestützt auf §§ 26 lit. a

und 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) verpflichtet, von den in der Zeit von November 2003 bis März 2009

bezogenen Sozialhilfeleistungen Fr. 109'700.- zurückzuerstatten, soweit

sie nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung durch schriftliche Belege

schlüssig nachweisen könnten, dass sie mit dem ihnen zur Verfügung gestandenen

restlichen Darlehen von Fr. 200'000.- damals bestehende Schulden

zurückbezahlt hätten (Disp.-Ziff. 1). Zum Zweck der Rückerstattung werde

ab 1. April 2010 bis vorläufig 31. März 2011 der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt um 15 % gekürzt. Bezüglich der Rückerstattung der dannzumal

verbleibenden Schuld entscheide die Sozialkommission D im März 2011 (Disp.-Ziff. 2).

Reiche das Ehepaar A und B innert Frist Belege im Sinn von Disp.-Ziff. 1

ein, so entscheide die Sozialkommission mittels eines weiteren, mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses, inwieweit die Rückerstattungsforderung

bestehen bleibe (Disp.-Ziff. 3).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am 18. März 2010 beim

Bezirksrat F. Sie beantragten die Aufhebung der Präsidialverfügung der

Sozialkommission D (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass sie keine

Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten hätten (Ziff. 2). Eventualiter sei

die Sache zur nochmaligen Entscheidung an die Stadt D zurückzuweisen (Ziff. 3);

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt D. Daneben

stellten sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Der Bezirksrat F hiess den Rekurs am 12. Juli 2010

gut, soweit er darauf eintrat. Er hob die Präsidialverfügung der Sozialkommission

D vom 15. Februar 2010 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an

die Sozialkommission D zur Abklärung und zum allfälligen Neuentscheid zurück.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hiess der Bezirksrat F gut

und bestellte dem Ehepaar A und B Rechtsanwalt RA C als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat F keine, auch sprach er

keine Parteientschädigung zu.

III.

Mit Beschwerde vom 20. September 2010 beantragten A

und B dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats

F, soweit ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Es sei ihnen

für das Rekursverfahren vor dem Bezirksrat F eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen. Die Stadt D sei zu verpflichten, die zugesprochene

Parteientschädigung ihrem Rechtsvertreter auszurichten. Eventualiter sei die

Sache zur nochmaligen Entscheidung über die Angemessenheit der Parteientschädigung

an den Bezirksrat F zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Stadt D. Ferner sei ihnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren und in der Person von Rechtsanwalt RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen.

Der Bezirksrat F verzichtete am 24. September 2010

auf Vernehmlassung, während die Stadt D am 21. Oktober 2010 die Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A und B beantragte.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob den Beschwerdeführenden

im vorinstanzlichen Rekursverfahren eine Parteientschädigung hätte zugesprochen

werden müssen. Da das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, Fassung vom 22. März

2010) zur Behandlung der Beschwerde in der Hauptsache zuständig wäre, ist es

dies auch für die Beurteilung der Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen

Verfahren (§ 44 Abs. 3 VRG e contrario).

1.2

Da der

Streitwert im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.- liegt, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Der

Bezirksrat sprach den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu. Er

verwies lediglich auf § 17 Abs. 2 VRG, ohne das Verweigern der

Parteientschädigung näher zu begründen (vgl. E. 5 des Rekursentscheids vom

12.

Juli 2010).

Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Bezirksrat habe

die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Rekursverfahren bejaht. Aufgrund

ihres vollständigen Obsiegens im Rekursverfahren hätten sie einen Anspruch auf

eine Parteientschädigung gehabt. Die Verweigerung dieses Anspruchs rechtfertige

sich nur bei besonderen Umständen. Solche hätten im Rekursverfahren nicht

vorgelegen, insbesondere dürfe die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung nicht zum Anlass genommen werden, eine Parteientschädigung

zu verweigern.

Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführenden

hätten im Rekursverfahren nur teilweise obsiegt. So seien sie insbesondere mit

ihrem wohl zentralen Rekursantrag 2 nicht durchgedrungen, wonach

festzustellen gewesen wäre, dass sie keine Sozialhilfeleistungen

zurückzuerstatten hätten. Ein nur teilweises Obsiegen begründe aber nicht von

vornherein einen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Bezirksrat habe wohl

auch deswegen von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen, weil er

für die Beschwerdeführenden schon einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt

habe. Ein solches Vorgehen beruhe auf besonderen Umständen und liege im Rahmen

des Ermessens der Rekursinstanz.

2.2

Gemäss § 17

Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht

die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung

für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende

Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen

Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a)

oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich

unbegründet waren (lit. b).

2.3

Entgegen

dem Gesetzeswortlaut von § 17 Abs. 2 VRG, welcher davon spricht, dass

eine Parteientschädigung zugesprochen werden "kann", liegt es nicht

ausschliesslich im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde, im

Einzelfall Parteikostenersatz zu gewähren; vielmehr muss zumindest dann eine

Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn die Voraussetzungen von § 17

Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt sind (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 17 N. 24).

Unbestritten ist vorliegend zu Recht, dass der Beizug

eines Rechtsanwalts im vorinstanzlichen Verfahren notwendig war. Strittig ist

hingegen, inwieweit die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren obsiegten. Die

Beschwerdeführenden wollten durch ihren Rekurs in erster Linie erreichen, dass

die Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2010

aufgehoben werde. Mit dem entsprechenden Antrag drangen sie vollumfänglich

durch. Hingegen stellten sie zusätzlich den Antrag, es sei festzustellen, dass

sie keinerlei Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten hätten. Auf dieses

Feststellungsbegehren ist der Bezirksrat nicht eingetreten. Entgegen ihrer

Auffassung obsiegten sie demnach im Rekursverfahren nicht vollständig, da die

Frage, ob sie Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten hätten, weder geprüft

noch verneint wurde. Da die streitbetroffene Verfügung aber aufgehoben wurde,

haben sie als im Rekursverfahren überwiegend obsiegend zu gelten.

Die Beschwerdegegnerin sieht einen besonderen Umstand für

die Verweigerung der Parteientschädigung darin, dass den Beschwerdeführenden im

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden sei. Der

Anspruch auf eine Parteientschädigung steht aber in keinerlei Zusammenhang mit

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, handelt es sich dabei

doch um zwei verschiedene Institute. Mit der vom Ausgang des Verfahrens

abhängigen Parteientschädigung soll die unterliegende Gegenpartei verpflichtet

werden, die Rechtsverfolgungskosten der obsiegenden Partei zu übernehmen. Die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist hingegen ein verfassungsrechtlich

geschütztes Verfahrensrecht, welches sicherstellen soll, dass der mittellose

Private seine materiellen Rechtsansprüche durchsetzen kann (vgl. Art. 29 Abs. 3

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist denn auch zur Nachzahlung

verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Daraus ist zu schliessen, dass eine Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2

VRG unabhängig davon zuzusprechen ist, ob der obsiegenden Partei die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt wurde oder nicht (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 50 und § 17 N. 15).

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für

die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 lit. a

VRG erfüllt waren. Da die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren nicht

vollumfänglich obsiegten, hätte ihnen der Bezirksrat aber lediglich eine

reduzierte Parteientschädigung zusprechen müssen.

Von einer Rückweisung der Sache an den Bezirksrat zur

Festlegung der Parteientschädigung kann abgesehen werden, da dem

Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kompetenz zur Neuentscheidung (vgl. § 63

Abs. 1 VRG) auch die Befugnis zukommt, Ermessensfragen zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 12). Demgemäss ist in teilweiser Gutheissung

der Beschwerde Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids des Bezirksrats F vom

12.

Juli 2010 aufzuheben und den Beschwerdeführenden für das

Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'000.- zuzusprechen.

2.4

Die

Beschwerdeführenden stellen den Antrag, es sei die ihnen zugesprochene Parteientschädigung

direkt ihrem Vertreter auszuzahlen. § 89 Abs. 1 der noch bis Ende

Jahr in Kraft stehenden zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni

1976.

(ZPO) sieht ausdrücklich vor, dass im Fall des Obsiegens einer

unentgeltlich vertretenen Partei die Prozessentschädigung dem Rechtsvertreter

im Umfang seiner Bemühungen zugesprochen werde (dazu Frank/Sträuli/Messmer,

Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 89

N. 1). § 17 Abs. 2 und 3 VRG sehen hingegen den Übergang des

Anspruchs der begünstigten Partei auf ihren Rechtsvertreter nicht vor. Stellt

eine unentgeltliche Partei aber den Antrag, dass die ihr zugesprochene

Parteientschädigung ihrem Rechtsvertreter auszubezahlen sei, bezeichnet sie damit

lediglich eine Zahlstelle. Die Parteientschädigung ist zwar auch dann im

Dispositiv

Dispositiv der obsiegenden Partei und nicht ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen.

Mit § 17 Abs. 2 und 3 VRG vereinbar ist es aber, die Gegenpartei

antragsgemäss zur Zahlung der Parteientschädigung an den Rechtsvertreter der

begünstigten Partei zu verpflichten. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass

ein solcher Antrag im Einverständnis mit der unentgeltlich vertretenen Partei

gestellt wird, deren Interessen ja von ihrem Vertreter wahrzunehmen sind. So

verhält es sich auch vorliegend: Die Parteientschädigung ist den

Beschwerdeführenden zuzusprechen, die Beschwerdegegnerin ist aber zu

verpflichten, diese an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu zahlen.

2.5 Die Parteientschädigung

ist an die Entschädigung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher

Rechtsbeistand anzurechnen. Die mit Präsidialverfügung des Bezirksrats F vom 12. August

2010 zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

reduziert sich demnach um Fr. 1'000.-.

3.

Zu prüfen bleiben die Gesuche um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

3.1 Gemäss § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren.

3.2 Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- und Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24). Die Beschwerdeführenden

werden zurzeit zwar nicht mehr mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Ihr

Einkommen wurde aber durch das Betreibungsamt D gepfändet. Es ist demnach auch

im vorliegenden Beschwerdeverfahren von ihrer Mittellosigkeit auszugehen.

Da die vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen ist,

hat sie von vornherein nicht als offensichtlich aussichtslos zu gelten.

Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ist demnach gutzuheissen.

Aufgrund der sich im vorliegenden Verfahren stellenden

Fragen, die vorwiegend rechtlicher Natur sind, und aufgrund der beschränkten

sprachlichen und rechtlichen Kenntnisse der Beschwerdeführenden erweist sich

deren Rechtsverbeiständung als notwendig. Ihnen ist deshalb auch die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt

RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3.3 Gemäss der

Honorarnote, die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eingereicht wurde,

belaufen sich die Anwaltskosten auf Fr. 1'088.95 (inkl. Mehrwertsteuer).

Ausgewiesen ist ein Zeitaufwand von 4,8 Stunden zu einem Stundenansatz von

Fr. 200.-, hinzukommen Barauslagen in der Höhe von Fr. 56.- sowie die

Mehrwertsteuerkosten. Der für das vorliegende Verfahren geltend gemachte

Zeitaufwand, insbesondere die geltend gemachten vier Stunden für das Verfassen

der Beschwerdeschrift, erweist sich als eher hoch. Da der Rechtsvertreter aber

auch für den Empfang und das Studium des Beschwerdeentscheids zu entschädigen

wäre (vgl. VGr, 28. Oktober 2010, VB.2010.00463, E. 5.5), ist von

einer Korrektur der Honorarnote abzusehen. In Anwendung von § 13 Abs. 1

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV

VGr) hat das Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter demnach eine Entschädigung

von Fr. 1'088.95 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.

3.4 Die

Beschwerdeführenden sind auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den

Beschwerdeführenden zu je einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG), wobei der Anteil der Beschwerdeführenden zufolge der Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Mangels

eines überwiegenden Obsiegens einer Partei sind keine Parteientschädigungen

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen.

2. Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird gutgeheissen und ihnen wird in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4. Rechtsanwalt

C wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'088.95 (inkl. 7,6 %

Mehrwertsteuer) entschädigt.

5. Gegen Disp-Ziff. 4

dieser Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts erhoben werden

(vgl. § 206 in Verbindung mit § 106 f. des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976);

und

entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. IV des

Rekursentscheids des Bezirksrats F vom 12. Juli 2010 wird aufgehoben. Den

Beschwerdeführenden wird für das Rekursverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zugesprochen. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Parteientschädigung innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden

zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist an die Entschädigung des

Rechtsvertreters für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der

Beschwerdeführenden im Rekursverfahren anzurechnen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte

auf die Gerichtskasse genommen.

4. Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung

an…