VB.2010.00496
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00496
18. Mai 2011Deutsch12 min
(URT.2011.13271)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00496
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
Zürcherische Vereinigung für
Heimatschutz, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B, vertreten durch RA
C,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich B unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen die
baurechtliche Bewilligung für den Neubau des Wohn- und Geschäftshauses auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss gelangte die Zürcherische
Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) mit Eingabe vom 8. Februar 2010 an die
Baurekurskommission I. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. Juli
2010.
ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Dagegen erhob die Zürcherische Vereinigung für
Heimatschutz am 20. September 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 30. Juli
2010.
sowie desjenigen der Bausektion vom 22. Dezember 2009; eventualiter
seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur
Unterschutzstellung des bestehenden Gebäudes Kat.-Nr. 01, D-Strasse 02,
einzuladen.
Die Vorinstanz beantragte am 1. Oktober 2010 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt
Zürich schloss am 25. Oktober 2010 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Der private Beschwerdegegner beantragte am 3. November 2011, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit Replik vom 7. Januar 2011 und mit Dupliken vom
22.
und 23. Februar 2011 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Zürcherische
Vereinigung für Heimatschutz ist im vorliegenden Verfahren gestützt auf § 338a
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Fraglich erscheint
hingegen, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anfechtung einer
Baubewilligung auch zur Rüge, das nicht inventarisierte Objekt sei schutzwürdig
und dementsprechend unter Schutz zu stellen, legitimiert ist.
1.1
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hängt die Rekurs- und Beschwerdelegitimation
der Natur- und Heimatschutzverbände in der Regel davon ab, ob das betreffende
Objekt in ein gestützt auf § 203 Abs. 2 PBG erstelltes Inventar
Aufnahme gefunden hat. Die blosse Behauptung, ein nicht inventarisiertes Objekt
sei dennoch schutzwürdig, verschafft den Verbänden keinen Zugang zum Rekursverfahren
(RB 1990 Nr. 10). Gemäss RB 1990 Nr. 11 (= BEZ 1990 Nr. 11)
kommt die Verbandsbeschwerde nur dort zum Zug, wo die angefochtene Anordnung
ein bereits förmlich erfasstes (§ 205 PBG) oder zumindest schon
inventarisiertes (§ 203 Abs. 2 PBG) Schutzobjekt im Sinn von § 203
Abs. 1 lit. a–g PBG betrifft. Sie soll es den Verbänden ermöglichen,
sich gegen alle Anordnungen zu wehren, die mit der Aufhebung einer förmlichen
Unterschutzstellung oder der Entlassung eines Schutzobjekts aus dem Inventar
verbunden sind. Die Verbände können sich daher auch gegen die Baubewilligung
für einen den Abbruch eines inventarisierten Gebäudes miteinschliessenden
Neubau wehren (RB 1996 Nr. 13). Demgegenüber ist die Aufnahme eines
Schutzobjekts in ein Inventar eine blosse Verwaltungshandlung ohne Verfügungscharakter,
die nicht mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden kann, weshalb die zur
Verbandsbeschwerde berechtigten Vereinigungen auch keinen Anspruch auf
Mitwirkung im behördlichen Inventarisationsverfahren haben (RB 1992 Nr. 8).
Darüber hinaus hat die Rechtsprechung die
Verbandsbeschwerde im Wesentlichen in zwei Sonderfällen zugelassen. Der eine
betraf einen Fall, wo ein Inventareintrag einzig mangels rechtzeitiger
Entdeckung des Schutzobjekts (erst bei Aushubarbeiten entdeckte Bauteile der
Zürcher Stadtmauer und des alten Predigerklosters) unterblieben und zudem die
Schutzwürdigkeit unbestritten war (RB 1991 Nrn. 3, 9 und 60 = BEZ
1991.
Nr. 23 = ZBl 92/1991, S. 495; vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 111 und § 21
N. 97). Sodann ist die Legitimation der Verbände in Fällen anerkannt
worden, in denen das zuständige Gemeinwesen seiner Pflicht zur Inventarisierung
nicht nachgekommen war und die Schutzwürdigkeit als glaubhaft dargetan und
wahrscheinlich erschien.
1.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt,
dass die Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO)
ganz der Funktion von Kernzonen entsprechend die Wahrung des Gebietscharakters
durch Pflege der bestehenden Bausubstanz vorsehe. Für die Kernzone werde die zu
bewahrende Bausubstanz, welche den Gebietscharakter bestimme, mit "Bauten
aus dem Historismus" angegeben. Genau um ein derartiges Exemplar des
Historismus handle es sich bei der D-Strasse 02 unbestrittenermassen.
Diesbezüglich hätte somit die Pflicht bestanden, die Schutzwürdigkeit
abzuklären. Besonders hervorzuheben sei, dass es sich im vorliegenden Fall um
das älteste Haus an der neu angelegten D-Strasse und um einen typischen Repräsentanten
eines historischen Wohnhauses handle, welches durch seine Tor- und Ecksituation
noch heute von besonderer Bedeutung für das Ortsbild sei. Die bisherige Inventarisierung
sei schlicht vergessen gegangen.
1.3
Mit
Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2010 reichte die Beschwerdegegnerin zur
Frage der Inventarisierung des streitbetroffenen Gebäudes neue Dokumente ein.
Darunter eine "Vergleichende Wertung der Bausubstanz" aus dem Mai
1983.
sowie die dazugehörige Notiz zur Einstufung des Schutzwerts des Gebäudes D-Strasse 02.
Mit Replik vom 7. Januar 2011 beantragte die
Beschwerdeführerin sinngemäss, die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten
Beweismittel seien aus dem Recht zu weisen.
1.3.1
Die Bezeichnung und Einreichung neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren
ist gestützt auf den Grundsatz der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen
zulässig, sofern damit der Streitgegenstand nicht erweitert wird (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 52 N. 14), was vorliegend nicht der Fall ist. Die neu eingereichten
Beweismittel dürfen somit im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden.
1.3.2
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erhielt die Beschwerdeführerin sodann
Gelegenheit, im Rahmen der Replik zu den neu eingereichten Unterlagen Stellung
zu nehmen. Auch kann das Nachreichen von Unterlagen nicht mit der seitens der
Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung gemäss Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 1. April 2009 (SB.2008.0089) verglichen werden. In
jenem Verfahren wurde der angefochtene Einspracheentscheid ohne Begründung
eröffnet und die Begründung erst mit der Rekursantwort nachgeschoben.
Vorliegend bestand hingegen für die Bausektion im Bewilligungsverfahren keine
Veranlassung, sich zur Frage der Schutzwürdigkeit des streitbetroffenen Gebäudes
zu äussern, da dieses nicht inventarisiert war. Die Frage der Schutzwürdigkeit
wurde erst im Rahmen des Rekursverfahrens von der Beschwerdeführerin
aufgeworfen, worauf die Bausektion in der Rekursantwort entsprechend Stellung
nahm. Somit kann nicht gesagt werden, in der ursprünglich angefochtenen Baubewilligung
oder im vorinstanzlichen Verfahren hätte eine Begründung gefehlt. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Nachreichen der Unterlagen im
Beschwerdeverfahren ist somit nicht ersichtlich.
1.4
Zur Frage
der Abklärung der Schutzwürdigkeit ist festzuhalten, dass das im Jahr 1882 erstellte
und nunmehr zum Abbruch vorgesehene Gebäude gemäss der geltenden Bau- und
Zonenordnung in der Kernzone K mit einem Wohnanteil von 60 % liegt. In den
Kernzonen der Stadt Zürich ist die Errichtung von neuen Gebäuden anstelle von
alten grundsätzlich erlaubt. In Art. 28 Abs. 1 BZO ist der Ersatz
bestehender Gebäude ausdrücklich vorgesehen. Die Bestimmung schreibt lediglich
vor, dass bei Ersatz oder Umbau der Kubus und das wesentliche äussere Erscheinungsbild
der bestehenden Gebäude zu übernehmen sind. Eine direkte Verpflichtung,
historisch wertvolle Bausubstanz zu erhalten, lässt sich hingegen aus der BZO
der Stadt Zürich nicht ableiten. Die Bausektion war daher nach der Bau- und
Zonenordnung nicht gehalten, die Schutzwürdigkeit des abzubrechenden Gebäudes
trotz des fehlenden Inventareintrags zu prüfen.
Somit bleibt lediglich eine
allfällige Säumnis bei der Inventarerstellung bzw. -ergänzung zu prüfen. Aus
der im Beschwerdeverfahren eingereichten vergleichenden Wertung der Bausubstanz
gemäss act. 12/1 geht hervor, dass die Schutzwürdigkeit des Gebäudes D-Strasse 02
im Mai 1983 geprüft wurde. Gemäss der dazugehörigen Aktennotiz wurde der
Schutzwert des Gebäudes in Kenntnis des Baujahrs 1882 als
"bescheiden" eingestuft. Daraus ergibt sich, dass das Gebäude D-Strasse 02
bewusst nicht in das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte
von kommunaler Bedeutung aufgenommen wurde.
Das Inventar der kommunal
schutzwürdigen Bauten der Stadt Zürich ist öffentlich und über das Internet
abrufbar. Die Beschwerdeführerin hätte somit schon lange vor Erteilung der
Baubewilligung aufsichtsrechtlich gegen die Nichtinventarisierung des streitbetroffenen
Gebäudes vorgehen können und müssen. Sie ist daher auch nicht berechtigt zu
verlangen, eine Überprüfung habe am heutigen Baubestand zu erfolgen.
1.5
Da
keinerlei Anhaltspunkte für eine Säumnis bei der Inventarerstellung vorliegen,
ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, die Abklärung der
Schutzwürdigkeit zu verlangen, weshalb die Vorinstanz bezüglich dieser Rüge zu
Recht nicht auf den Rekurs eingetreten ist. Damit erübrigt sich auch die Frage
nach der beantragten Einholung eines Gutachtens.
2.
In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend,
der geplante Neubau übernehme entgegen Art. 28 Abs. 1 BZO das
wesentliche äussere Erscheinungsbild nicht.
2.1
Gemäss Art. 28
Abs. 1 BZO haben Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich einer Profilerhaltungslinie
bei Ersatz oder Umbau den Kubus und das wesentliche äussere Erscheinungsbild
der bestehenden Gebäude zu übernehmen. Die Zahl der bestehenden oberirdischen Geschosse
darf oberirdisch nicht überschritten werden.
2.1.1
In der angefochtenen Baubewilligung vom 22. Dezember 2009 erwog die
Bausektion bezüglich Art. 28 BZO und generell zur Frage der Einordnung,
der geplante Ersatzneubau befinde sich in der Kernzone mit Profilerhaltung. Der
Neubau werde im Erd- und Untergeschoss für Büro- und in den drei oberen Geschossen
für Wohnzwecke genutzt. Der geplante Neubau sei als Skelettbau konzipiert. Die
Fassaden seien vertikal und horizontal durch vorgefertigte Betonelemente
gegliedert und stellten damit einen aktuell interpretierten Bezug zum Nachbarhaus
her. Während die Architektur des späten 19. Jahrhunderts Schmuck und Gliederung
mit vorgefertigten Zierelementen erzielten, würden im vorliegenden Projekt
diese gestalterischen Aufgaben hauptsächlich vom Betonskelettbau gelöst. Im
Sockelbereich, welcher auch an der Ostfassade auf der Seite D-Strasse mural auszubilden
sei, seien die Felder zwischen den Stützen mehrheitlich verglast. In den Obergeschossen
seien die beiden Mittelfelder der Süd- und Ostfassade sowie das Eckfeld mit
einem Erker akzentuiert. Die übrigen Felder seien mit Glas und Steinplatten
ausgefacht, wobei die Steinplatten in freier Anordnung gesetzt seien. Letzteres
führe allgemein zu einem unruhigen Fassadenbild und stehe im Widerspruch zu Art. 28
BZO, indem das äussere Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes, welches im
Ganzen sowie auch in den (Fenster-)Details einen klaren Rhythmus aufweise,
nicht oder zu wenig übernommen werde. Die Steinplatten- und die
Fensteranordnung seien in allen Vollgeschossen einheitlich bzw. gleich auszuführen.
Die Südfassade hebe sich zudem noch zu stark vom Nachbarhaus an der E-Strasse
ab. Der Übergang sei fliessender auszubilden. Für eine abschliessende
Beurteilung seien Aufbau und Tektonik der Fassaden mit Angaben zu
Materialisierung, konstruktiver Ausbildung und Farbe zu belegen.
2.1.2
In Ziffer III B. 1.a) des Dispositivs der Baubewilligung wurde
sodann nebenbestimmungsweise angeordnet, abgeänderte Fassadenpläne
nachzureichen und bewilligen zu lassen. In der Folge wurden die neuen
Fassadenpläne am 29. März 2010 im Anzeigeverfahren durch das Amt für Baubewilligungen
nachträglich bewilligt.
2.2
Können
inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten
behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands
Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der
Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Dieses Vorgehen
kommt indessen nur infrage, wenn die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter
Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen Projektänderung, können sie
nicht mittels einer Nebenbestimmung
behoben werden (RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5; Christian
Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 241 f.;
Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A.,
Zürich 2006, S. 21-15 f.).
2.2.1
Wie sich aus der in E. 2.1.1 wiedergegebenen Bewilligungsbegründung
der Bausektion ergibt, kam diese bei der Prüfung der Frage der Einordnung zum
Schluss, dass das Neubauprojekt gemäss den dem Baugesuch zugrundeliegenden
Plänen den Anforderungen von Art. 28 Abs. 1 BZO nicht entspreche. So
wird ausgeführt, dass das äussere Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes
nicht oder zu wenig übernommen werde, was im Widerspruch zu Art. 28 Abs. 1
BZO stehe, und dass deshalb eine abschliessende Beurteilung der
Fassadengestaltung nicht vorgenommen werden könne.
Es erscheint fraglich, ob eine im Baubewilligungsverfahren
festgestellte Unvereinbarkeit mit Art. 28 Abs. 1 BZO noch einen
lediglich untergeordneten Mangel darstellt, der mittels Nebenbestimmung heilbar
ist. Wie die nachträglich eingereichten Fassadenpläne zeigen, wurde die Fassade
zum Teil erheblich umgestaltet. Die vorgenommenen Änderungen liegen an der
Grenze desjenigen, was über eine Nebenbestimmung korrigiert werden darf. Da
jedoch Struktur und Ausgestaltung des Gebäudes grundsätzlich erhalten geblieben
sind, erweisen sich die vorgenommenen Änderungen gerade noch als im
Anzeigeverfahren bewilligungsfähig.
2.2.2
Indessen geht es nicht an, dass die Pläne vom Amt für Baubewilligungen und
nicht von der Bausektion der Stadt Zürich bewilligt wurden. Das Amt für
Baubewilligung ist gemäss den Angaben auf ihrer Webseite (http://www.stadt-zuerich.ch/hbd/de/index/
ueber_das_departement/organisation/amt_fuer_baubewilligungen.html) lediglich
für die Bewilligung von Bauvorhaben ohne Relevanz gegenüber Dritten zuständig,
weshalb es nicht in seiner Kompetenz lag, die nachgereichten Pläne zu
genehmigen. Sodann ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob die geänderten
Fassadenpläne der Beschwerdeführerin überhaupt bekannt sind, bzw. ob die
Bewilligung im Anzeigeverfahren der Beschwerdeführerin eröffnet wurde.
2.3
Die Sache
ist demgemäss zur Prüfung der nachgereichten Fassadenpläne und zu neuem Entscheid
an die Bausektion zurückzuweisen.
3.
Damit ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise
gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem mehrheitlichen
Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Dementsprechend sind die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft je zu 3/8 und
der Beschwerdeführerin zu 1/4 aufzuerlegen. Die Zusprechung einer
Parteientschädigung wurde seitens der Beschwerdeführerin weder im Rekurs- noch
im Beschwerdeverfahren beantragt.
4.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden
kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der
Baurekurskommission I vom 30. Juli 2010 wird aufgehoben, soweit damit
auf den Rekurs eingetreten wurde. Die Sache wird zu neuem Entscheid bezüglich
der Frage der Einordnung an die Bausektion der Stadt Zürich zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 4'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden zu je 3/8 der
Beschwerdegegnerschaft unter solidarischer Haftung eines jeden für 3/4 und zu
1/4 der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…