VB.2010.00498
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00498
15. Dezember 2010Deutsch12 min
(URT.2010.12895)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00498
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.12.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Anordnung einer neuen Führerprüfung
Anordnung einer neuen Führerprüfung.
Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis über einen Zeitraum von gut 13 Jahren unzählige Male entzogen, hauptsächlich wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises. Gestützt auf ein positiv lautendes verkehrspsychologisches Gutachten hob das Strassenverkehrsamt den zuletzt auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Sicherungsentzug des Führerausweises auf und machte dessen Wiedererteilung vom Bestehen einer neuen Führerprüfung abhängig (E. 2).
Unabhängig davon, dass das Gutachten mangels hinreichender Belege bezüglich eines Charakterwandels des Beschwerdeführers wenig schlüssig erscheint (E. 4.3), bestehen schon wegen des langjährigen Ausweisentzugs Bedenken über dessen Fahreignung. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Auto gefahren ist, nichts zu ändern, zumal er für die Rechtmässigkeit der unternommenen Fahrten nicht den erforderlichen Nachweis (bezüglich des angeblich erlangten UN-Führerausweises) erbringt (E. 4.4).
Die Anordnung der Führerprüfung ist verhältnismässig, weil eine blosse Kontrollfahrt vorliegend nicht zweckmässig wäre (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
CHARAKTERLICHE GRÜNDE
FAHREIGNUNG
FAHRPRAXIS
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GUTACHTEN
KONTROLLFAHRT
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. 3 SVG
§ 54 Abs. 2 VRG
Abs. 29 VZV
Art. 28 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00498
Entscheid
der 1. Kammer
vom 15. Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Robert Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Anordnung
einer neuen Führerprüfung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit
Verfügung vom 30. Juni 2009 hob die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) den am
10. November 2008 verfügten Sicherungsentzug des Führerausweises von A auf
und machte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom Bestehen einer neuen
Führerprüfung der Kategorie B (Theorie, inklusive Verkehrskunde und
Praxis) abhängig.
Erwägungen
II.
Den
gegen diese Verfügung eingelegten Rekurs vom 9. August 2009, womit A den
Ersatz der Führerprüfung durch eine Kontrollfahrt verlangte, wies der
Regierungsrat mit Beschluss vom 16. Juni 2010 ab.
III.
Mit
Beschwerde vom 20. September 2010 an das Verwaltungsgericht beantragte A die
Aufhebung des Rekursentscheids und die Abänderung von Disp.-Ziff. 2 der
Verfügung vom 30. Juni 2009 dahingehend, dass zur Wiedererlangung des Führerausweises
eine Kontrollfahrt anzuordnen sei, unter entsprechenden Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das
Strassenverkehrsamt schloss am 18. Oktober 2010 unter Hinweis auf seine
Rekursvernehmlassung vom 14. September 2009 sowie den Regierungsratsbeschluss
auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteivorbringen sowie die
Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit
rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr. Da vorliegend ein Entscheid des Regierungsrats angefochten
wird, ist die in § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG für
administrative Massnahmen im Strassenverkehr grundsätzlich angeordnete
einzelrichterliche Beurteilung ausgeschlossen (§ 38b Abs. 3 VRG). Die
Geschäftserledigung erfolgt daher in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1
VRG).
2.
Dem Beschwerdeführer, der
1991.
einen schweizerischen Führerweis erlangte, wurde dieser im Zeitraum von
1992.
bis 1997 insgesamt fünf Mal entzogen, unter anderem wegen Überschreitens
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wiederholten Lenkens eines Motorfahrzeugs
trotz Entzug der Fahrerlaubnis, Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch
und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs. Am 18. Juni 1996 wurde
er zudem vom Bezirksgericht Affoltern wegen Einbruchdiebstahls in Verbindung
mit diversen Verkehrsdelikten zu einer unbedingten Gefängnisstrasse verurteilt.
Eine vom 26. Februar 1997 datierende Verfügung des damaligen Amts für
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Kanton Zürich) lautete schliesslich
– entsprechend der bereits am 15. Januar 1996 ausgesprochenen Androhung – auf
vorsorgliche Entziehung des Führerausweises bis zur Abklärung allfälliger
charakterlicher Ausschlussgründe im Rahmen einer verkehrspsychologischen
Untersuchung, welcher der Beschwerdegegner bis auf Weiteres fernblieb.
Weder die genannten Sanktionen
noch die am 21. April 1998 hauptsächlich wegen erneuten Fahrens ohne
Führerausweis ausgefällte unbedingte Gefängnisstrafe konnte den Beschwerdeführer
indessen davon abhalten, sich wieder ans Steuer zu setzen: So entwendete der zu
dieser Zeit in der Strafanstalt Realta inhaftierte und in eine Forstgruppe
eingeteilte Beschwerdeführer am 23. März 1999 das Auto seines Aufsehers und
ergriff damit die Flucht. Sodann geriet er am 12. November 1999 in eine
Fahrzeugkontrolle, bei der er zugab, aus seinem Hafturlaub nicht wieder in die Strafanstalt
Sennhof in Chur zurückgekehrt zu sein, wo er nebst Verkehrsdelikten auch
Strafen wegen Diebstahls und Betrugs abzusitzen hatte.
Auch nach seiner
Freilassung aus dem Gefängnis wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und
2008.
noch (mindestens) fünfmal wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises
und anderer Verkehrsdelikte verurteilt, bis ihm der Führerausweis vom Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. November 2008 erneut auf unbestimmte
Zeit entzogen und seine Wiedererteilung vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig gemacht wurde. Dieses Mal unterzog
sich der Beschwerdeführer der ihm aufgetragenen Untersuchung.
Das am 22. Juni 2009 vom
Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ausgestellte Gutachten kam
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer offenbar einen gewissen Reifungs- und
Anpassungsprozess vollzogen zu haben scheine und seine charakterliche Fahreignung
aus verkehrspsychologischer Sicht positiv zu beurteilen sei. Gestützt wurde
dieser Befund nebst diversen Leistungs- und Persönlichkeitstests auf die
Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner sozialen und beruflichen
Situation sowie auf seine als mittlerweile gewandelt beurteilte Einstellung hinsichtlich
einer gesetzeskonformen Lebensweise.
Ausgehend von diesem
Gutachten und in Anbetracht des langjährigen Fahrverbots verfügte das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich am 30. Juni 2009 die Aufhebung der
Verfügung vom 10. November 2008 und ordnete an, dass der Beschwerdeführer
vor der Wiedererteilung des Führerausweises eine neue Führerprüfung (Theorie
inkl. Verkehrskunde und Praxis) zu absolvieren habe (Art. 14 Abs. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]).
Mit Beschluss vom 16. Juni
2010.
wies der Regierungsrat den gegen die Verfügung vom 30. Juni 2009 erhobenen
Rekurs des jetzigen Beschwerdeführers ab.
3.
Gegen den Rekursentscheid und die Verfügung vom 30. Juni
2009.
wendet der Beschwerdeführer ein, dass er sehr wohl über die vom
Beschwerdegegner in Abrede gestellte Fahrpraxis verfüge. Nicht nur sei er als
Transportmitarbeiter und Beifahrer stets mit den Vorschriften des
Strassenverkehrs konfrontiert gewesen, sondern habe überdies im Ausland mehrfach
ein Fahrzeug gelenkt. Die unternommenen Fahrten seien legal gewesen, da er als
Präsident der in Pristina angesiedelten Zweigstelle einer in Phnom Penh, Kambodscha, domizilierten Kinderhilfsorganisation,
nach Absolvierung der entsprechenden Ausbildung, einen Führerausweis der UNO
erlangt habe. Dieser habe auch für die Schweiz Gültigkeit, weil er nicht als
internationaler, sondern als ausländischer Führerausweis zu qualifizieren und
erst nach Entzug des schweizerischen Ausweises erteilt worden sei. Folglich sei
die angeordnete Fahrprüfung unverhältnismässig, denn unter den gegebenen
Umständen genüge zur Überprüfung seiner Fahreignung eine Kontrollfahrt im Sinn
von § 29 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV).
4.
Die Verfügung vom 30. Juni 2009 stützt sich auf Art. 14
Abs. 3 SVG, wonach bei Bedenken über die Eignung eines Motorfahrzeugführers
dieser einer neuen Prüfung zu unterwerfen ist.
4.1
Wann von
der Fahreignung einer Person auszugehen ist, ergibt sich aus einer Mehrzahl von
verkehrssicherheitsbezogenen persönlichen Eigenschaften sowie aus dem Nichtvorhandensein der in Art. 14 Abs. 2 SVG aufgezählten
Ausschlussgründe (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995,
Rz. 2031; André Bussy/Baptiste
Rusconi, Code suisse de la circulation routière, 3.
A., Lausanne 1996, Kommentar zu Art. 14 SVG Rz. 7.2.2). Bestehen
bezüglich der Fahreignung einer Person Bedenken, so ist sie nach Art. 14 Abs. 3
SVG einer erneuten Führerprüfung zu unterwerfen, ohne dass dafür die enger
formulierten Voraussetzungen von Art. 28 VZV (betreffend "Kenntnis
der Verkehrsregeln", "Fähigkeit, diese praktisch anzuwenden",
"fahrtechnisches Können") erfüllt sein müssten (vgl. VGr, 7. November
2007, VB.2007.00270, E. 3.2, www.vgrzh.ch). Folglich können auch eine
lange Fahrabstinenz (dazu unten E. 4.4) oder charakterliche Gründe wie die
andauernde Verweigerung, sich an die Verkehrsregeln zu halten (vgl. Art. 14
Abs. 2 lit. d SVG), die Anordnung einer Prüfung rechtfertigen.
4.2
Ob eine neue
Führerprüfung angeordnet wird, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Das
Verwaltungsgericht darf nur bei Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG einschreiten.
Das Strassenverkehrsamt
begründete die getroffene Anordnung in seiner Rekursvernehmlassung vom
14.
September 2009 mit dem langjährigen Unterbruch der (legalen) Fahrpraxis
des Beschwerdeführers infolge des am 10. März 1997 ausgesprochenen
Fahrverbots. Bedenken hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers
zum Führen von Motorfahrzeugen hegte es offenbar keine mehr, nachdem das von
ihm in Auftrag gegebene verkehrspsychologische Gutachten vom 22. Juni 2009
diesbezüglich zu einem positiven Schluss gelangt war.
4.3
Angesichts
der Vorfälle in den Jahren 2007 und 2008 lässt sich der gutachterliche Befund betreffend
die Fahreignung des Beschwerdeführers jedoch kaum nachvollziehen. Die zu
beantwortende Frage ging dahin, ob beim Beschwerdeführer eine charakterliche
Problematik bestehe, welche dazu führe, dass er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten bzw. auf seine Mitmenschen Rücksicht
nehmen werde. Gegenstand der Untersuchung bildete also im Wesentlichen der in Art. 14
Abs. 2 lit. d SVG umschriebene Ausschlussgrund (siehe E. 4.1),
mithin die "Bereitschaft des Probanden zur Einhaltung von Regeln und
Normen". In der zusammenfassenden tabellarischen Beurteilung wurde dieser
Punkt mit der Note B-C bewertet, was nach der Legende einer leichten bis sehr
starken negativen Auffälligkeit entspricht.
Dennoch wurde die charakterliche
Fahreignung des Probanden im Schlussfazit positiv beurteilt, weil er angeblich
einen gewissen Reifungs- und Anpassungsprozess vollzogen habe. Diese Begründung
erscheint indessen nicht schlüssig. Soweit die nach seinen eigenen Angaben seit
ca. 2005 bestehende stabile berufliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers
für den positiven Befund ausschlaggebend war, steht dies in Widerspruch zu den in
den Jahren 2007 und 2008 begangenen Verkehrsdelikten, mit denen der
Beschwerdeführer seine Renitenz trotz geänderter Verhältnisse erneut mit aller
Deutlichkeit unter Beweis stellte. Dafür, dass der Beschwerdeführer in der kurzen
Zeit zwischen der letzten Sanktion vom 2. Juni 2008 und der verkehrspsychologischen
Untersuchung vom 19. Juni 2009 einen positiven charakterlichen Wandel
vollzogen hätte, finden sich bis auf die Aussage des Beschwerdeführers, er habe
seither kapituliert und werde sich inskünftig an die Regeln halten, zudem keine
hinreichenden Belege. Dasselbe gilt für den angeblichen UN-Führerausweis, den
der Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthalts im Kosovo erhalten haben
soll, sodass die von ihm in der Schweiz unternommenen Fahrten als rechtswidrig
anzusehen sind (dazu unten E. 4.4). Genügend belegte Anhaltspunkte für
einen positiven Charakterwandel seit Erlass der Massnahme vom 2. Juni 2008
sind damit keine auszumachen.
Wie es sich um die charakterliche Fahreignung des
Beschwerdeführers in Wirklichkeit verhält, kann aber offen bleiben, da bereits
der langjährige Führerausweisentzug zu Bedenken im Sinn von Art. 14 Abs. 3
SVG Anlass gibt.
4.4
Nach
bundesgerichtlicher Rechtssprechung können solche Bedenken auch gegeben sein,
wenn ein Führer mit kurzer Fahrpraxis längere Zeit kein Fahrzeug mehr geführt hat
(BGE 108 Ib 62 E. 3b, bestätigt in BGr,
22.
Mai 2008,1C.464/2007, E. 3.3, www.bger.ch). So ist nicht
nur damit zu rechnen, dass ein Fahrzeugführer die herangebildeten Automatismen
während der langen Entzugsdauer mehr oder weniger verloren haben könnte, sondern
auch damit, dass in der Zwischenzeit die Verkehrsvorschriften zum Teil geändert
und die Verkehrsdichte zugenommen hat, woraus sich ebenfalls Zweifel bezüglich
der Verkehrsregelkenntnisse des Fahrzeugführers ergeben können (BGE 108 Ib 62 E. 3b;
VGr, 7. November 2007, VB.2007.00270, E. 3.2, www.vgrzh.ch).
Dem Beschwerdeführer war
die Fahrerlaubnis seit dem 26. Februar 1997 durchgehend entzogen, was eine
in verkehrsrechtlicher Hinsicht ausserordentlich lange Dauer darstellt. Obwohl
der Beschwerdeführer trotz Entzug des Führerausweises hin und wieder ein Auto
gelenkt hat, kann ihm deswegen noch keine genügende Fahrpraxis attestiert
werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen angeblichen, in Pristina
erlangten UN-Fahrausweis bezieht, bleibt er dem Verwaltungsgericht wie zuvor
den Vorinstanzen den erforderlichen Nachweis schuldig, den er in diesem Fall
nach § 54 Abs. 2 Satz 3 VRG selber zu erbringen hätte; was die
Regelmässigkeit der anlässlich seines Auslandaufenthalts unternommenen Fahrten
und die Dauer des Aufenthalts betrifft, liegt nicht einmal eine genügend
substanziierte Behauptung vor. Demnach ist für den Entscheid davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht Auto fahren darf, weder in der
Schweiz noch anderswo.
Dokumentiert ist,
dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2007 bis 2008 mindestens fünf Mal
wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und anderer Verkehrsdelikte
verurteilt wurde. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Bei jemandem, der sich seit mehr als einem Jahrzehnt ungeachtet
der zahlreichen Sanktionen nicht einmal an den Führerausweisentzug gehalten
halt, bestehen erhebliche Zweifel bezüglich seiner aktuellen Verkehrsregelkenntnisse,
welche im Hinblick auf mögliche Regeländerungen auch einer gewissen aktiven Pflege
bedürfen. Zu diesem Zweck genügt es nicht schon, als Beifahrer auf den Strassen
unterwegs zu sein, wie es der Beschwerdeführer ins Feld führt. Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben – seit der Massnahme vom
2.
Juni 2008 nicht mehr selber gefahren ist.
Aufgrund der nach wie
vor bestehenden Bedenken über die Fahreignung des Beschwerdeführers lag die Anordnung
der Führerprüfung jedenfalls noch im Ermessen des Strassenverkehrsamts. Der
diese Massnahme bestätigende Regierungsratsbeschluss erweist sich damit ebenfalls
als rechtmässig.
5.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Anordnung der
Führerprüfung sei unverhältnismässig und durch eine Kontrollfahrt im Sinn von Art. 29
VZV zu ersetzen. Damit stellt der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der
erneuten Prüfung infrage, welche als Verwaltungsmassnahme das mildeste noch
taugliche Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks sein muss (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsgericht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 581 ff.).
Im vorliegenden Fall dient die Führerprüfung, insbesondere
ihr theoretischer Teil sowie der Verkehrskundeunterricht, unter anderem dem
Zweck, den Beschwerdeführer die Verkehrsregeln, um deren Einhaltung er sich
über lange Zeit nicht gekümmert hat, wieder in Erinnerung zu rufen. Nur mit der
nötigen Eigeninitiative wird der Beschwerdeführer beweisen können, dass ihm an
der Einhaltung der Verkehrsregeln tatsächlich gelegen ist. Da mit einer blossen
Kontrollfahrt dieses Ziel nicht erreicht werden kann, ist die ausgesprochene
Massnahme verhältnismässig.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm von
vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…