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Entscheid

VB.2010.00498

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00498

15. Dezember 2010Deutsch12 min

(URT.2010.12895)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit

Verfügung vom 30. Juni 2009 hob die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) den am

10. November 2008 verfügten Sicherungsentzug des Führerausweises von A auf

und machte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom Bestehen einer neuen

Führerprüfung der Kategorie B (Theorie, inklusive Verkehrskunde und

Praxis) abhängig.

Erwägungen

II.

Den

gegen diese Verfügung eingelegten Rekurs vom 9. August 2009, womit A den

Ersatz der Führerprüfung durch eine Kontrollfahrt verlangte, wies der

Regierungsrat mit Beschluss vom 16. Juni 2010 ab.

III.

Mit

Beschwerde vom 20. September 2010 an das Verwaltungsgericht beantragte A die

Aufhebung des Rekursentscheids und die Abänderung von Disp.-Ziff. 2 der

Verfügung vom 30. Juni 2009 dahingehend, dass zur Wiedererlangung des Führerausweises

eine Kontrollfahrt anzuordnen sei, unter entsprechenden Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Das

Strassenverkehrsamt schloss am 18. Oktober 2010 unter Hinweis auf seine

Rekursvernehmlassung vom 14. September 2009 sowie den Regierungsratsbeschluss

auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen sowie die

Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit

rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr. Da vorliegend ein Entscheid des Regierungsrats angefochten

wird, ist die in § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG für

administrative Massnahmen im Strassenverkehr grundsätzlich angeordnete

einzelrichterliche Beurteilung ausgeschlossen (§ 38b Abs. 3 VRG). Die

Geschäftserledigung erfolgt daher in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1

VRG).

2.

Dem Beschwerdeführer, der

1991.

einen schweizerischen Führerweis erlangte, wurde dieser im Zeitraum von

1992.

bis 1997 insgesamt fünf Mal entzogen, unter anderem wegen Überschreitens

der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wiederholten Lenkens eines Motorfahrzeugs

trotz Entzug der Fahrerlaubnis, Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch

und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs. Am 18. Juni 1996 wurde

er zudem vom Bezirksgericht Affoltern wegen Einbruchdiebstahls in Verbindung

mit diversen Verkehrsdelikten zu einer unbedingten Gefängnisstrasse verurteilt.

Eine vom 26. Februar 1997 datierende Verfügung des damaligen Amts für

Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Kanton Zürich) lautete schliesslich

– entsprechend der bereits am 15. Januar 1996 ausgesprochenen Androhung – auf

vorsorgliche Entziehung des Führerausweises bis zur Abklärung allfälliger

charakterlicher Ausschlussgründe im Rahmen einer verkehrspsychologischen

Untersuchung, welcher der Beschwerdegegner bis auf Weiteres fernblieb.

Weder die genannten Sanktionen

noch die am 21. April 1998 hauptsächlich wegen erneuten Fahrens ohne

Führerausweis ausgefällte unbedingte Gefängnisstrafe konnte den Beschwerdeführer

indessen davon abhalten, sich wieder ans Steuer zu setzen: So entwendete der zu

dieser Zeit in der Strafanstalt Realta inhaftierte und in eine Forstgruppe

eingeteilte Beschwerdeführer am 23. März 1999 das Auto seines Aufsehers und

ergriff damit die Flucht. Sodann geriet er am 12. November 1999 in eine

Fahrzeugkontrolle, bei der er zugab, aus seinem Hafturlaub nicht wieder in die Strafanstalt

Sennhof in Chur zurückgekehrt zu sein, wo er nebst Verkehrsdelikten auch

Strafen wegen Diebstahls und Betrugs abzusitzen hatte.

Auch nach seiner

Freilassung aus dem Gefängnis wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und

2008.

noch (mindestens) fünfmal wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises

und anderer Verkehrsdelikte verurteilt, bis ihm der Führerausweis vom Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. November 2008 erneut auf unbestimmte

Zeit entzogen und seine Wiedererteilung vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig gemacht wurde. Dieses Mal unterzog

sich der Beschwerdeführer der ihm aufgetragenen Untersuchung.

Das am 22. Juni 2009 vom

Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ausgestellte Gutachten kam

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer offenbar einen gewissen Reifungs- und

Anpassungsprozess vollzogen zu haben scheine und seine charakterliche Fahreignung

aus verkehrspsychologischer Sicht positiv zu beurteilen sei. Gestützt wurde

dieser Befund nebst diversen Leistungs- und Persönlichkeitstests auf die

Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner sozialen und beruflichen

Situation sowie auf seine als mittlerweile gewandelt beurteilte Einstellung hinsichtlich

einer gesetzeskonformen Lebensweise.

Ausgehend von diesem

Gutachten und in Anbetracht des langjährigen Fahrverbots verfügte das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich am 30. Juni 2009 die Aufhebung der

Verfügung vom 10. November 2008 und ordnete an, dass der Beschwerdeführer

vor der Wiedererteilung des Führerausweises eine neue Führerprüfung (Theorie

inkl. Verkehrskunde und Praxis) zu absolvieren habe (Art. 14 Abs. 3 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]).

Mit Beschluss vom 16. Juni

2010.

wies der Regierungsrat den gegen die Verfügung vom 30. Juni 2009 erhobenen

Rekurs des jetzigen Beschwerdeführers ab.

3.

Gegen den Rekursentscheid und die Verfügung vom 30. Juni

2009.

wendet der Beschwerdeführer ein, dass er sehr wohl über die vom

Beschwerdegegner in Abrede gestellte Fahrpraxis verfüge. Nicht nur sei er als

Transportmitarbeiter und Beifahrer stets mit den Vorschriften des

Strassenverkehrs konfrontiert gewesen, sondern habe überdies im Ausland mehrfach

ein Fahrzeug gelenkt. Die unternommenen Fahrten seien legal gewesen, da er als

Präsident der in Pristina angesiedelten Zweigstelle einer in Phnom Penh, Kambodscha, domizilierten Kinderhilfsorganisation,

nach Absolvierung der entsprechenden Ausbildung, einen Führerausweis der UNO

erlangt habe. Dieser habe auch für die Schweiz Gültigkeit, weil er nicht als

internationaler, sondern als ausländischer Führerausweis zu qualifizieren und

erst nach Entzug des schweizerischen Ausweises erteilt worden sei. Folglich sei

die angeordnete Fahrprüfung unverhältnismässig, denn unter den gegebenen

Umständen genüge zur Überprüfung seiner Fahreignung eine Kontrollfahrt im Sinn

von § 29 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV).

4.

Die Verfügung vom 30. Juni 2009 stützt sich auf Art. 14

Abs. 3 SVG, wonach bei Bedenken über die Eignung eines Motorfahrzeugführers

dieser einer neuen Prüfung zu unterwerfen ist.

4.1

Wann von

der Fahreignung einer Person auszugehen ist, ergibt sich aus einer Mehrzahl von

verkehrssicherheitsbezogenen persönlichen Eigenschaften sowie aus dem Nichtvorhandensein der in Art. 14 Abs. 2 SVG aufgezählten

Ausschlussgründe (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995,

Rz. 2031; André Bussy/Baptiste

Rusconi, Code suisse de la circulation routiè­re, 3.

A., Lausanne 1996, Kommentar zu Art. 14 SVG Rz. 7.2.2). Bestehen

bezüglich der Fahreignung einer Person Bedenken, so ist sie nach Art. 14 Abs. 3

SVG einer erneuten Führerprüfung zu unterwerfen, ohne dass dafür die enger

formulierten Voraussetzungen von Art. 28 VZV (betreffend "Kenntnis

der Verkehrsregeln", "Fähigkeit, diese praktisch anzuwenden",

"fahrtechnisches Können") erfüllt sein müssten (vgl. VGr, 7. November

2007, VB.2007.00270, E. 3.2, www.vgrzh.ch). Folglich können auch eine

lange Fahrabstinenz (dazu unten E. 4.4) oder charakterliche Gründe wie die

andauernde Verweigerung, sich an die Verkehrsregeln zu halten (vgl. Art. 14

Abs. 2 lit. d SVG), die Anordnung einer Prüfung rechtfertigen.

4.2

Ob eine neue

Führerprüfung angeordnet wird, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Das

Verwaltungsgericht darf nur bei Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG einschreiten.

Das Strassenverkehrsamt

begründete die getroffene Anordnung in seiner Rekursvernehmlassung vom

14.

September 2009 mit dem langjährigen Unterbruch der (legalen) Fahrpraxis

des Beschwerdeführers infolge des am 10. März 1997 ausgesprochenen

Fahrverbots. Bedenken hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers

zum Führen von Motorfahrzeugen hegte es offenbar keine mehr, nachdem das von

ihm in Auftrag gegebene verkehrspsychologische Gutachten vom 22. Juni 2009

diesbezüglich zu einem positiven Schluss gelangt war.

4.3

Angesichts

der Vorfälle in den Jahren 2007 und 2008 lässt sich der gutachterliche Befund betreffend

die Fahreignung des Beschwerdeführers jedoch kaum nachvollziehen. Die zu

beantwortende Frage ging dahin, ob beim Beschwerdeführer eine charakterliche

Problematik bestehe, welche dazu führe, dass er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit

nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten bzw. auf seine Mitmenschen Rücksicht

nehmen werde. Gegenstand der Untersuchung bildete also im Wesentlichen der in Art. 14

Abs. 2 lit. d SVG umschriebene Ausschlussgrund (siehe E. 4.1),

mithin die "Bereitschaft des Probanden zur Einhaltung von Regeln und

Normen". In der zusammenfassenden tabellarischen Beurteilung wurde dieser

Punkt mit der Note B-C bewertet, was nach der Legende einer leichten bis sehr

starken negativen Auffälligkeit entspricht.

Dennoch wurde die charakterliche

Fahreignung des Probanden im Schlussfazit positiv beurteilt, weil er angeblich

einen gewissen Reifungs- und Anpassungsprozess vollzogen habe. Diese Begründung

erscheint indessen nicht schlüssig. Soweit die nach seinen eigenen Angaben seit

ca. 2005 bestehende stabile berufliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers

für den positiven Befund ausschlaggebend war, steht dies in Widerspruch zu den in

den Jahren 2007 und 2008 begangenen Verkehrsdelikten, mit denen der

Beschwerdeführer seine Renitenz trotz geänderter Verhältnisse erneut mit aller

Deutlichkeit unter Beweis stellte. Dafür, dass der Beschwerdeführer in der kurzen

Zeit zwischen der letzten Sanktion vom 2. Juni 2008 und der verkehrspsychologischen

Untersuchung vom 19. Juni 2009 einen positiven charakterlichen Wandel

vollzogen hätte, finden sich bis auf die Aussage des Beschwerdeführers, er habe

seither kapituliert und werde sich inskünftig an die Regeln halten, zudem keine

hinreichenden Belege. Dasselbe gilt für den angeblichen UN-Führerausweis, den

der Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthalts im Kosovo erhalten haben

soll, sodass die von ihm in der Schweiz unternommenen Fahrten als rechtswidrig

anzusehen sind (dazu unten E. 4.4). Genügend belegte Anhaltspunkte für

einen positiven Charakterwandel seit Erlass der Massnahme vom 2. Juni 2008

sind damit keine auszumachen.

Wie es sich um die charakterliche Fahreignung des

Beschwerdeführers in Wirklichkeit verhält, kann aber offen bleiben, da bereits

der langjährige Führerausweisentzug zu Bedenken im Sinn von Art. 14 Abs. 3

SVG Anlass gibt.

4.4

Nach

bundesgerichtlicher Rechtssprechung können solche Bedenken auch gegeben sein,

wenn ein Führer mit kurzer Fahrpraxis längere Zeit kein Fahrzeug mehr geführt hat

(BGE 108 Ib 62 E. 3b, bestätigt in BGr,

22.

Mai 2008,1C.464/2007, E. 3.3, www.bger.ch). So ist nicht

nur damit zu rechnen, dass ein Fahrzeugführer die herangebildeten Automatismen

während der langen Entzugsdauer mehr oder weniger verloren haben könnte, sondern

auch damit, dass in der Zwischenzeit die Verkehrsvorschriften zum Teil geändert

und die Verkehrsdichte zugenommen hat, woraus sich ebenfalls Zweifel bezüglich

der Verkehrsregelkenntnisse des Fahrzeugführers ergeben können (BGE 108 Ib 62 E. 3b;

VGr, 7. November 2007, VB.2007.00270, E. 3.2, www.vgrzh.ch).

Dem Beschwerdeführer war

die Fahrerlaubnis seit dem 26. Februar 1997 durchgehend entzogen, was eine

in verkehrsrechtlicher Hinsicht ausserordentlich lange Dauer darstellt. Obwohl

der Beschwerdeführer trotz Entzug des Führerausweises hin und wieder ein Auto

gelenkt hat, kann ihm deswegen noch keine genügende Fahrpraxis attestiert

werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen angeblichen, in Pristina

erlangten UN-Fahrausweis bezieht, bleibt er dem Verwaltungsgericht wie zuvor

den Vorinstanzen den erforderlichen Nachweis schuldig, den er in diesem Fall

nach § 54 Abs. 2 Satz 3 VRG selber zu erbringen hätte; was die

Regelmässigkeit der anlässlich seines Auslandaufenthalts unternommenen Fahrten

und die Dauer des Aufenthalts betrifft, liegt nicht einmal eine genügend

substanziierte Behauptung vor. Demnach ist für den Entscheid davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht Auto fahren darf, weder in der

Schweiz noch anderswo.

Dokumentiert ist,

dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2007 bis 2008 mindestens fünf Mal

wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und anderer Verkehrsdelikte

verurteilt wurde. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Bei jemandem, der sich seit mehr als einem Jahrzehnt ungeachtet

der zahlreichen Sanktionen nicht einmal an den Führerausweisentzug gehalten

halt, bestehen erhebliche Zweifel bezüglich seiner aktuellen Verkehrsregelkenntnisse,

welche im Hinblick auf mögliche Regeländerungen auch einer gewissen aktiven Pflege

bedürfen. Zu diesem Zweck genügt es nicht schon, als Beifahrer auf den Strassen

unterwegs zu sein, wie es der Beschwerdeführer ins Feld führt. Hinzu kommt,

dass der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben – seit der Massnahme vom

2.

Juni 2008 nicht mehr selber gefahren ist.

Aufgrund der nach wie

vor bestehenden Bedenken über die Fahreignung des Beschwerdeführers lag die Anordnung

der Führerprüfung jedenfalls noch im Ermessen des Strassenverkehrsamts. Der

diese Massnahme bestätigende Regierungsratsbeschluss erweist sich damit ebenfalls

als rechtmässig.

5.

Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Anordnung der

Führerprüfung sei unverhältnismässig und durch eine Kontrollfahrt im Sinn von Art. 29

VZV zu ersetzen. Damit stellt der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der

erneuten Prüfung infrage, welche als Verwaltungsmassnahme das mildeste noch

taugliche Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks sein muss (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsgericht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 581 ff.).

Im vorliegenden Fall dient die Führerprüfung, insbesondere

ihr theoretischer Teil sowie der Verkehrskundeunterricht, unter anderem dem

Zweck, den Beschwerdeführer die Verkehrsregeln, um deren Einhaltung er sich

über lange Zeit nicht gekümmert hat, wieder in Erinnerung zu rufen. Nur mit der

nötigen Eigeninitiative wird der Beschwerdeführer beweisen können, dass ihm an

der Einhaltung der Verkehrsregeln tatsächlich gelegen ist. Da mit einer blossen

Kontrollfahrt dieses Ziel nicht erreicht werden kann, ist die ausgesprochene

Massnahme verhältnismässig.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde

abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm von

vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…