Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00499

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00499

17. November 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12792)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 bewilligte die

Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil der C AG die Erstellung einer

Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach des Gebäudes an der F-Strasse 01 in

Thalwil (Grundstück Kat.-Nr. 02).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an die Baurekurskommission II und

beantragte sinngemäss, die Baubewilligung sei zu verweigern. Die

Baurekurskommission II wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. August 2010

ab.

III.

Mit Eingabe vom 20. September 2010 liess A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II

führen und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die

Baubewilligung sei zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei zudem beim AWEL ein

Augenschein zur Vorführung von unangemeldeten Stichprobenkontrollen

durchzuführen und es sei eine Expertise über den Zeitbedarf und das technische

Vorgehen bei Änderungen von Werkeinstellungen in den Steuerzentralen bei

angemeldeten Stichprobenkontrollen anzuordnen.

Die Vorinstanz schloss am 5. Oktober 2010 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die C AG stellte am 20. Oktober

2010.

den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

abzuweisen. Die Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil beantragte am 22. Oktober

2010, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II

zuständig.

1.2

Die Beschwerdeführerin ist

Stockwerkeigentümerin der Liegenschaft G-Strasse 03. Diese liegt im

rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Mobilfunk-Antennenanlage, womit

die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche

Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen und daher

im Sinn von § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) rechtsmittellegitimiert ist. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde einzutreten.

2.

Die geplante Mobilfunk-Antennenanlage besteht aus fünf

Antennen an drei Masten mit einer maximalen Gesamtleistung von 7'150 WERP. Dazu kommen fünf Richtfunkantennen

und das technische Equipment. Die Anlage soll durch eine Verkleidung kaschiert

werden. Das Baugrundstück liegt in der Zentrumszone und ist der

Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines

Augenscheins. Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein

solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache

befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Ob

eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen werden muss, hängt einerseits

vom konkreten Projekt und anderseits von den dagegen erhobenen Rügen ab.

Vorliegend sind die tatsächlichen Verhältnisse aus den

Akten hinreichend ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht

vor, welche zusätzlichen Erkenntnisse ein Augenschein bringen könnte. Die

gemäss § 357 Abs. 1 PBG gebotene Interessenabwägung zur Beurteilung

einer allfälligen Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen lässt sich somit

aufgrund der Akten vornehmen, weshalb auf die Durchführung eines Augenscheins

verzichtet werden kann.

4.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Baute sei nicht

zonenkonform, wozu sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht geäussert habe.

4.1

Mobilfunkanlagen

sind als Infrastrukturbauten im Baugebiet zwar nicht generell und unabhängig

von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen

Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden

Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG];

BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008,

VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch). So hat das Bundesgericht in BGE 133 II

321.

E. 4.3.2 erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur

als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und

Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden,

an dem sie errichten werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken

(vgl. auch BGr, 19. Oktober 2010,1C_106/2010, E. 4.3, www.bger.ch).

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht denn

auch nicht geltend, die Mobilfunkanlage decke nicht im Wesentlichen

Bauzonenland ab.

4.2

Es bleibt festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts im ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum

Ausnahmebewilligungsver­fahren gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine

umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung besteht (BGr, 18. März

2004,1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 107/2006, S. 197; 15. März 2005,

1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006,1A.120/2005, E. 7 [alle unter

www.bger.ch]). Indessen trifft es zu, dass im Rahmen von § 357 Abs. 1

PBG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (dazu unten, E. 6).

5.

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu

Unrecht nicht auf ihren Einwand eingetreten, die Verkleidung der Antennen führe

zu einer zusätzlichen Überschreitung der Gebäudehöhe.

5.1

Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschwerdeführerin sei zur Rüge, die vorgesehene

Verkleidung der Antennenanlage führe zu einer zusätzlichen Überschreitung der

Gebäudehöhe, nicht legitimiert. Aufgrund der Distanz zum Standortgebäude und

der Höhe desselben werde sie das Vorhaben nicht in relevanter Weise wahrnehmen

können. Da die Verkleidung auch auflageweise verweigert werden könnte (§ 321

PBG), sei auch kein schützenswertes Interesse der Rekurrentin gegeben (Entscheid

der Vorinstanz, E. 4.4). Der Vollständigkeit halber wies die Vorinstanz

sodann darauf hin, die geplante Erhöhung der Brüstung sei im Licht von § 292

PBG offensichtlich bewilligungsfähig, da die in dieser Bestimmung enthaltene

Drittelsregel eingehalten werde.

5.2

Die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin ist unbestritten und

wurde auch von der Vorinstanz bejaht (Entscheid der Vorinstanz, E. 1).

Entgegen der Vorinstanz ist die Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht

hinsichtlich einzelner Rügen zu prüfen. Vielmehr ist sie zur Erhebung aller

Rügen befugt, welche ihre Betroffenheit durch die geplante Mobilfunkantenne zu

beseitigen vermögen, mithin zur Aufhebung der Baubewilligung führen können

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.).

Dies ist bei der Rüge der (zusätzlichen) Überschreitung der Gebäudehöhe

grundsätzlich der Fall. Entgegen der Vorinstanz kann die Verkleidung der Anlage

sodann unter den vorliegenden Umständen offensichtlich nicht unabhängig von den

übrigen Rügen beurteilt werden, weshalb der Beschwerdeführerin das

schutzwürdige Interesse an dieser Rüge nicht abgesprochen werden kann. Indessen

hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, die Verkleidung der Anlage sei im Licht

von § 292 PBG bewilligungsfähig.

5.3

Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend geplante Verkleidung der

gesamten Anlage nicht mit zu Mobilfunkanlagen gehörenden Geräteschränken

verglichen werden kann. Die von der Beschwerdeführerin wiederholt verwendete

Bezeichnung als Mobilfunkantennen-Container ist insofern missverständlich.

5.4

Gewöhnliche Mobilfunkanlagen gelten als kleinere technische Aufbauten im

Sinn vom § 292 PBG (VGr, 27. Januar 2010, VB.2009.00626, E. 5.2,

www.vgrzh.ch; 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52 E. 5). Die

vorliegende Anlage kann kaum mehr als gewöhnliche Mobilfunkanlage bezeichnet

werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht zulässig wäre. Es entfällt

lediglich die Privilegierung gemäss § 292 PBG, wonach die Anlage nicht zum

Drittel der Gebäudelänge gezählt werden muss, welcher durch Dachaufbauten nicht

überschritten werden darf.

5.5

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Verkleidung könne weder als Brüstung

noch als technisch bedingte Dachaufbaute eingestuft werden, stösst ins Leere.

Entscheidend ist, ob es sich um eine Dachaufbaute im Sinn von § 292 PBG handelt.

Gegen diese Qualifikation bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Sie macht

insbesondere nicht geltend, es handle sich um ein zusätzliches Geschoss. Es ist

denn auch nicht ersichtlich, warum die Verkleidung (mit den dahinter angebrachten

Antennen) nicht als Dachaufbaute im Sinn von § 292 PBG qualifiziert werden

könnte. Insbesondere kann diesbezüglich kein funktioneller Zusammenhang mit dem

Gebäude selbst gefordert werden, wie dies bei technisch bedingten Aufbauten der

Fall ist. § 292 PBG dient gestalterischen Zielen. Entscheidend ist daher

allein der optische Eindruck des Grössenverhältnisses einer Dachaufbaute zur

betreffenden Dachfläche (RB 1999 Nr. 122). Als Dachaufbaute hat das

vorliegende Bauvorhaben keinen Einfluss auf die Gebäudehöhe, weshalb es nicht

zu einer weitergehenden Abweichung von den bereits verletzten Bestimmungen über

die Gebäudehöhe führt. Ob die Verkleidung noch als Brüstung bezeichnet werden kann,

ist somit nicht entscheidend.

5.6

Auch aus der Bauordnung der Gemeinde Thalwil, insbesondere aus deren Art. 25

lit. a, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es

ist unbestritten, dass diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar ist.

Vielmehr gilt die Längenbeschränkung von § 292 PBG, die indessen – wie von

der Vorinstanz zutreffend festgestellt – klar eingehalten wird.

6.

Da sich die Antennenanlage inklusive Verkleidung im Sinn

von § 292 PBG zulässig erweist, hängt ihre Bewilligungsfähigkeit allein

von der gemäss § 357 Abs. 1 PBG vorzunehmenden Interessenabwägung ab.

Die Beschwerdeführerin beanstandet diesbezüglich, die Vorinstanz habe es

versäumt, die öffentlichen und privaten Interessen für die Beurteilung der

Erweiterung einer zonenwidrigen Baute vollständig zu ermitteln.

6.1

Bei der Frage, ob dem Bauvorhaben überwiegende öffentliche oder

nachbarliche Interessen entgegenstehen, ist abzuwägen zwischen dem Interesse

der Bauherrschaft an der Realisierung der vom Gesetz eingeräumten Baumöglichkeit

und insbesondere demjenigen der Nachbarn, dass sich die Beeinträchtigung ihrer

eigenen Grundstücke im Rahmen dessen hält, was auch von einer

baurechtskonformen Überbauung der Baugrundstücke zu erwarten wäre (VGr, 8. März

2006, VB.2005.00585, E. 2.3, www.vgrzh.ch; Konrad Willi, Die

Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der

Bauzonen, Zürich 2003, S. 120). Bei dieser im Rahmen der Anwendung von § 357

Abs. 1 PBG vorzunehmenden Interessenabwägung steht den Gemeinden ein Ermessens-

und Entscheidungsspielraum zu (VGr, 8. Oktober 2003, BEZ 2004

Nr. 8), welchen die Baurekurskommission zu beachten hat. Obschon ihr als

Rekursbehörde gemäss § 20 Abs. 1 VRG volle Überprüfungsbefugnis

zusteht, hat sie sich bei der Ermessenskontrolle Zurück­haltung aufzuerlegen

und darf nicht einfach eine vertretbare Ermessensausübung der kommunalen

Baubewilligungsbehörde durch ihre eigene ersetzen (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 20 N. 17 ff.). Dem Verwaltungsgericht steht nach § 50 VRG

von vornherein nur eine Rechtskontrolle zu.

6.2

Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, welche Interessen von der

Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Wenn sie sinngemäss das

öffentliche Interesse an der Verweigerung einer zusätzlichen Erhöhung eines

bereits zonenwidrig hohen Gebäudes erwähnt, ist auf die obigen Ausführungen

hinzuweisen, wonach die teilweise Erhöhung der Brüstung als zulässige

Dachaufbaute im Sinn von § 292 PBG zu qualifizieren ist. Im Übrigen hat

die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben

(für die Nachbarschaft) nur sehr begrenzt sichtbar sein werde. Etwas anderes

wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

6.3

Auch zu den offenbar befürchteten Werteinbussen bei ihrer Liegenschaft

macht die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben. Gemäss unbestrittener

Feststellung der Vorinstanz liegt die Bauparzelle über 130 m entfernt von

der Liegenschaft G-Strasse 03, welche zwar leicht höher als die Bauparzelle

liegt, jedoch eine deutlich geringere Gebäudehöhe aufweist. Die

Beschwerdeführerin werde die Antennenkomponenten daher gar nicht in

beachtenswerter Weise wahrnehmen können (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.3).

Dieser Umstand, aus welchem sich ergibt, dass nicht von einer relevanten

Wertverminderung auszugehen ist, wurde von der Vorinstanz bei der

Interessenabwägung gemäss § 357 Abs. 1 PBG berücksichtigt (Entscheid

der Vorinstanz, E. 4.3 am Ende). Weitere öffentliche oder private

Interessen, welche das Interesse an der Erstellung der Mobilfunkanlage überwiegen

würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

6.4

Die Vorinstanz wies zudem zu Recht darauf hin,

dass den gesundheitlichen Bedenken durch die Regelung der Anlagegrenzwerte in

der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember

1999.

(NISV) abschliessend Rechnung getragen werde, weshalb diese Bedenken bei

der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden könnten (Entscheid der

Vorinstanz, E. 3.4 und 4.3). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 126 II 399 E. 3c; BGr, 24. Oktober 2003,1A.251/2002, E. 4;

20.

Februar 2008,1C_170/2007, E. 2 [alle unter www.bger.ch]). Die Beschwerdeführerin

beschränkt sich darauf, diese Auffassung als falsch zu bezeichnen, ohne jedoch

darzulegen, inwiefern dies der Fall sei. Es ist daher kein Grund für eine

Änderung der Rechtsprechung ersichtlich.

6.5

Nach dem Gesagten erweist sich die von der kommunalen

Baubewilligungsbehörde und der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung ohne

Weiteres als vertretbar. Eine vom Verwaltungsgericht zu korrigierende

Rechtsverletzung liegt somit nicht vor.

7.

Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin die

Untauglichkeit des Qualitätssicherungs­systems der privaten Beschwerdegegnerin.

Die Einhaltung der bewilligten Sendeparameter müsse durch objektive und

überprüfbare bauliche Massnahmen sichergestellt werden.

7.1

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, gesundheitliche Beeinträchtigungen träten

bereits bei Strahlungswerten auf, die weit unter den festgesetzten Grenzwerten lägen,

ist zunächst darauf hinzuweisen, dass den gesundheitlichen Bedenken der Beschwerde­führerin

– wie erwähnt (E. 6.4) – durch die Regelung der Anlagegrenzwerte in der

NISV abschliessend Rechnung getragen wird. Im Übrigen ist es in erster Linie

Aufgabe der Fachbehörden des Bundes, neue Grundlagen aus Wissenschaft und

Forschung, welche eine Revision der NISV allenfalls begründen könnten, zu

prüfen. Inzwischen liegen unzählige Publikationen zu den Auswirkungen

hochfrequenter Felder auf den Menschen vor. Den Gerichten fehlt sowohl die

naturwissenschaftliche Fachkenntnis als auch der Überblick über den Stand der

internationalen Forschung, um die Seriosität und den Beweiswert der von den

Beschwerdeführern erwähnten Studien selbst prüfen zu können. Sie können deshalb

lediglich prüfen, ob die zuständigen Fachbehörden des Bundes ihr Ermessen bzw.

ihren Beurteilungsspielraum missbraucht haben oder in pflichtwidriger Weise

untätig gewesen sind (BGr, 29. November 2005,1A.218/2004, E. 4,

www.bger.ch). Dafür sind indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich.

7.2

Die

Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) der schweizerischen Mobilfunk­gesellschaften

wurden entwickelt, um die vom Bundesgericht (vgl. BGr, 10. März 2005,

1A.160/2004, URP 2005 S. 576) geforderte bessere

Kontrolle des Betriebs von Mobilfunkantennen zu ermöglichen und insbesondere

sicherzustellen, dass bewilligte Sendeleistungen und Senderichtungen

eingehalten werden. Gestützt auf eine Expertise des Bundesamts für

Kommunikation (BAKOM) vom 30. September 2005 erliess das Bundesamt für Umwelt

(BAFU) am 16. Januar 2006 ein Rundschreiben mit Empfehlungen und Auflagen,

welche die QS-Systeme zu erfüllen haben. Demnach müssen die relevanten

Antenneneinstellungen zu Kontrollzwecken in einheitlich aufgebauten Datenbanken

implementiert und dort laufend aktualisiert werden. In Übereinstimmung

mit diesem Rundschreiben wurde das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin am

20.

Dezember 2006 von der SGS Société Générale de

Surveillance SA auditiert und als hinreichender Qualitätsmanagement-Nachweis im

Sinne der ISO-Norm 9001:2000 zertifiziert. Diese Iso-Zertifizierung wurde am 21. Dezember

2009.

für weitere drei Jahre erneuert. Sie entspricht den bundesgerichtlichen

Vorgaben sowie denjenigen des BAFU. Damit ist hinreichend gewährleistet, dass

sich die Antennenkonfigurationen und die ausgestrahlten Feldstärken – trotz der

Möglichkeit, gewisse Antennenparameter ferngesteuert zu verändern – stets im

bewilligten Rahmen bewegen (BGr, 29. April 2008,1C_462/2007, E. 5, www.bger.ch).

7.3

Das Bundesgericht

hat mehrfach festgehalten, dass die QS-Systeme der schweizerischen

Mobilfunkgesellschaften sachgerecht und rechtsgenügend sind, weshalb auf die im

Baugesuch deklarierten Antennenleistungen abgestellt werden darf (u.a. BGr, 7. April

2009,1C_282/2008, E. 3.1–3.5, www.bger.ch). So hat es ausgeführt, die

Eigenverantwortung der Betreiber sei als wesentliche Voraussetzung für einen

bewilligungskonformen Betrieb unverzichtbar, da die Behörden nicht jede der

über 10'000 Mobilfunksendeanlagen in der Schweiz in jedem technischen Detail

kennen und – vollständig unabhängig von den Betreibern – dauernd überwachen

könnten. Immerhin würden schon heute alle Daten, die von der Netzzentrale aus gesteuert

werden könnten, von dieser automatisch an die QS-Datenbank weitergegeben,

weshalb insoweit fehlerhafte Eingaben ausgeschlossen seien (BGr, 7. April

2009,1C_282/2008, E. 3.4, www.bger.ch). Es besteht keine Veranlassung,

von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

7.4

Das QS-System verfügt über eine automatisierte

Überprüfungsroutine, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten

Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit

den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Das QS-System erfasst

somit nicht nur die Sendeleistung, sondern sämtliche für die nichtionisierende

Strahlung massgeblichen Parameter. Insbesondere ist auch eine Kontrolle der

Senderichtungen möglich (zum Ganzen BGr, 6. September 2006,

1A.57/2006, E. 5.1 f., ZBl 108/2007, S. 453 ff.).

Die von der Beschwerdeführerin befürchtete Leistungserhöhung über das

bewilligte Mass hinaus wäre somit erkennbar.

7.5

Das

Bundesgericht hat daher – in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin angeführten

Stellungnahme des BAFU – wiederholt und ausdrücklich festgehalten, die auf dem

Rundschreiben des BAFU beruhenden QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber stellten eine

zulässige Alternative zur Kontrolle aufgrund der baulichen Elemente dar (BGr,

17.

März 2008,1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch). Der

Entscheid des Bundesgerichts vom 10. März 2005 (1A.160/2004, www.bger.ch),

auf welchen sich die Beschwerdeführerin wiederholt beruft, ist damit insofern

überholt. Daher erweist sich auch die Rüge, das Baugesuch der privaten

Beschwerdegegnerin sei unvollständig, als unbe­gründet.

7.6

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das

QS-System sei nicht geeignet, Mängel des Baugesuchs zu beheben, ist darauf

hinzuweisen, dass eine solche Behebung von Mängeln nicht Zweck der QS-Systeme

ist. Vielmehr dient das QS-System dazu, die Einhaltung der bewilligten Werte

während des Betriebs der Anlage zu kontrollieren. Die Bewilligung für eine

projektierte Mobilfunkanlage kann nur erteilt werden, wenn diese die gesetzlichen

Anforderungen erfüllt. Zusätzlich sind Mobilfunkanlagen in das QS-System zu integrieren

(BGr, 25. Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.3; 10. Oktober 2006,

1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen; 6. September 2006,1A.57/2006,

E. 5.1 [alle unter www.bger.ch]; VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00587,

E. 8.2, www.vgrzh.ch).

7.7

Nach dem

Gesagten bietet das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin Gewähr dafür,

dass die bewilligten Parameter und damit die massgeblichen Grenzwerte

eingehalten werden. Es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von der

mehrfach bestätigten und aktuellen Einschätzung des Bundesgerichts abzuweichen.

7.8

Aus den

gleichen Gründen sind die Anträge der Beschwerdegegnerin, die auf eine neuerliche

Überprüfung des QS-Systems der privaten Beschwerdegegnerin abzielen (Anträge 3

bis 5), abzuweisen.

8.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie

abzuweisen ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es

steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu. Vielmehr ist sie zu

einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.-.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…