VB.2010.00499
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00499
17. November 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12792)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00499
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.11.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.01.2011 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung Mobilfunk-Antennenanlage: Zonenkonformität; Gebäudehöhe; Qualitätssicherungssystem.
Innerhalb der Bauzonen können Mobilfunkanlagen als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken, was vorliegend der Fall ist (E. 4.1).
Als Dachaufbaute im Sinn von § 292 PBG hat das Bauvorhaben keinen Einfluss auf die Gebäudehöhe, weshalb es nicht zu einer weitergehenden Abweichung von den bereits verletzten Bestimmungen über die Gebäudehöhe führt (E. 5.5).
Das zertifizierte Qualitätssicherungssystem der privaten Beschwerdegegnerin wird nach der Rechtsprechung als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt (E. 7).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAURECHTSWIDRIGKEIT
DACHAUFBAUTE
DRITTELSREGEL
EMISSIONSBEGRENZUNG
GEBÄUDEHÖHE
GERÄTESCHRANK
MOBILFUNKANTENNE
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 292 PBG
§ 357 Abs. I PBG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00499
Entscheid
der 1. Kammer
vom 17. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Markus Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG, vertreten
durch D AG,
vertreten durch RA E,
2. Planungs- und
Baukommission,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 bewilligte die
Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil der C AG die Erstellung einer
Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach des Gebäudes an der F-Strasse 01 in
Thalwil (Grundstück Kat.-Nr. 02).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an die Baurekurskommission II und
beantragte sinngemäss, die Baubewilligung sei zu verweigern. Die
Baurekurskommission II wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. August 2010
ab.
III.
Mit Eingabe vom 20. September 2010 liess A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II
führen und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die
Baubewilligung sei zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei zudem beim AWEL ein
Augenschein zur Vorführung von unangemeldeten Stichprobenkontrollen
durchzuführen und es sei eine Expertise über den Zeitbedarf und das technische
Vorgehen bei Änderungen von Werkeinstellungen in den Steuerzentralen bei
angemeldeten Stichprobenkontrollen anzuordnen.
Die Vorinstanz schloss am 5. Oktober 2010 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die C AG stellte am 20. Oktober
2010.
den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
abzuweisen. Die Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil beantragte am 22. Oktober
2010, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II
zuständig.
1.2
Die Beschwerdeführerin ist
Stockwerkeigentümerin der Liegenschaft G-Strasse 03. Diese liegt im
rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Mobilfunk-Antennenanlage, womit
die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche
Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen und daher
im Sinn von § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) rechtsmittellegitimiert ist. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
2.
Die geplante Mobilfunk-Antennenanlage besteht aus fünf
Antennen an drei Masten mit einer maximalen Gesamtleistung von 7'150 WERP. Dazu kommen fünf Richtfunkantennen
und das technische Equipment. Die Anlage soll durch eine Verkleidung kaschiert
werden. Das Baugrundstück liegt in der Zentrumszone und ist der
Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines
Augenscheins. Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein
solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache
befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Ob
eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen werden muss, hängt einerseits
vom konkreten Projekt und anderseits von den dagegen erhobenen Rügen ab.
Vorliegend sind die tatsächlichen Verhältnisse aus den
Akten hinreichend ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht
vor, welche zusätzlichen Erkenntnisse ein Augenschein bringen könnte. Die
gemäss § 357 Abs. 1 PBG gebotene Interessenabwägung zur Beurteilung
einer allfälligen Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen lässt sich somit
aufgrund der Akten vornehmen, weshalb auf die Durchführung eines Augenscheins
verzichtet werden kann.
4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Baute sei nicht
zonenkonform, wozu sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht geäussert habe.
4.1
Mobilfunkanlagen
sind als Infrastrukturbauten im Baugebiet zwar nicht generell und unabhängig
von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen
Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden
Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG];
BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008,
VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch). So hat das Bundesgericht in BGE 133 II
321.
E. 4.3.2 erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur
als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und
Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden,
an dem sie errichten werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken
(vgl. auch BGr, 19. Oktober 2010,1C_106/2010, E. 4.3, www.bger.ch).
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht denn
auch nicht geltend, die Mobilfunkanlage decke nicht im Wesentlichen
Bauzonenland ab.
4.2
Es bleibt festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts im ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum
Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine
umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung besteht (BGr, 18. März
2004,1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 107/2006, S. 197; 15. März 2005,
1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006,1A.120/2005, E. 7 [alle unter
www.bger.ch]). Indessen trifft es zu, dass im Rahmen von § 357 Abs. 1
PBG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (dazu unten, E. 6).
5.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu
Unrecht nicht auf ihren Einwand eingetreten, die Verkleidung der Antennen führe
zu einer zusätzlichen Überschreitung der Gebäudehöhe.
5.1
Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschwerdeführerin sei zur Rüge, die vorgesehene
Verkleidung der Antennenanlage führe zu einer zusätzlichen Überschreitung der
Gebäudehöhe, nicht legitimiert. Aufgrund der Distanz zum Standortgebäude und
der Höhe desselben werde sie das Vorhaben nicht in relevanter Weise wahrnehmen
können. Da die Verkleidung auch auflageweise verweigert werden könnte (§ 321
PBG), sei auch kein schützenswertes Interesse der Rekurrentin gegeben (Entscheid
der Vorinstanz, E. 4.4). Der Vollständigkeit halber wies die Vorinstanz
sodann darauf hin, die geplante Erhöhung der Brüstung sei im Licht von § 292
PBG offensichtlich bewilligungsfähig, da die in dieser Bestimmung enthaltene
Drittelsregel eingehalten werde.
5.2
Die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin ist unbestritten und
wurde auch von der Vorinstanz bejaht (Entscheid der Vorinstanz, E. 1).
Entgegen der Vorinstanz ist die Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht
hinsichtlich einzelner Rügen zu prüfen. Vielmehr ist sie zur Erhebung aller
Rügen befugt, welche ihre Betroffenheit durch die geplante Mobilfunkantenne zu
beseitigen vermögen, mithin zur Aufhebung der Baubewilligung führen können
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.).
Dies ist bei der Rüge der (zusätzlichen) Überschreitung der Gebäudehöhe
grundsätzlich der Fall. Entgegen der Vorinstanz kann die Verkleidung der Anlage
sodann unter den vorliegenden Umständen offensichtlich nicht unabhängig von den
übrigen Rügen beurteilt werden, weshalb der Beschwerdeführerin das
schutzwürdige Interesse an dieser Rüge nicht abgesprochen werden kann. Indessen
hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, die Verkleidung der Anlage sei im Licht
von § 292 PBG bewilligungsfähig.
5.3
Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend geplante Verkleidung der
gesamten Anlage nicht mit zu Mobilfunkanlagen gehörenden Geräteschränken
verglichen werden kann. Die von der Beschwerdeführerin wiederholt verwendete
Bezeichnung als Mobilfunkantennen-Container ist insofern missverständlich.
5.4
Gewöhnliche Mobilfunkanlagen gelten als kleinere technische Aufbauten im
Sinn vom § 292 PBG (VGr, 27. Januar 2010, VB.2009.00626, E. 5.2,
www.vgrzh.ch; 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52 E. 5). Die
vorliegende Anlage kann kaum mehr als gewöhnliche Mobilfunkanlage bezeichnet
werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht zulässig wäre. Es entfällt
lediglich die Privilegierung gemäss § 292 PBG, wonach die Anlage nicht zum
Drittel der Gebäudelänge gezählt werden muss, welcher durch Dachaufbauten nicht
überschritten werden darf.
5.5
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Verkleidung könne weder als Brüstung
noch als technisch bedingte Dachaufbaute eingestuft werden, stösst ins Leere.
Entscheidend ist, ob es sich um eine Dachaufbaute im Sinn von § 292 PBG handelt.
Gegen diese Qualifikation bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Sie macht
insbesondere nicht geltend, es handle sich um ein zusätzliches Geschoss. Es ist
denn auch nicht ersichtlich, warum die Verkleidung (mit den dahinter angebrachten
Antennen) nicht als Dachaufbaute im Sinn von § 292 PBG qualifiziert werden
könnte. Insbesondere kann diesbezüglich kein funktioneller Zusammenhang mit dem
Gebäude selbst gefordert werden, wie dies bei technisch bedingten Aufbauten der
Fall ist. § 292 PBG dient gestalterischen Zielen. Entscheidend ist daher
allein der optische Eindruck des Grössenverhältnisses einer Dachaufbaute zur
betreffenden Dachfläche (RB 1999 Nr. 122). Als Dachaufbaute hat das
vorliegende Bauvorhaben keinen Einfluss auf die Gebäudehöhe, weshalb es nicht
zu einer weitergehenden Abweichung von den bereits verletzten Bestimmungen über
die Gebäudehöhe führt. Ob die Verkleidung noch als Brüstung bezeichnet werden kann,
ist somit nicht entscheidend.
5.6
Auch aus der Bauordnung der Gemeinde Thalwil, insbesondere aus deren Art. 25
lit. a, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es
ist unbestritten, dass diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar ist.
Vielmehr gilt die Längenbeschränkung von § 292 PBG, die indessen – wie von
der Vorinstanz zutreffend festgestellt – klar eingehalten wird.
6.
Da sich die Antennenanlage inklusive Verkleidung im Sinn
von § 292 PBG zulässig erweist, hängt ihre Bewilligungsfähigkeit allein
von der gemäss § 357 Abs. 1 PBG vorzunehmenden Interessenabwägung ab.
Die Beschwerdeführerin beanstandet diesbezüglich, die Vorinstanz habe es
versäumt, die öffentlichen und privaten Interessen für die Beurteilung der
Erweiterung einer zonenwidrigen Baute vollständig zu ermitteln.
6.1
Bei der Frage, ob dem Bauvorhaben überwiegende öffentliche oder
nachbarliche Interessen entgegenstehen, ist abzuwägen zwischen dem Interesse
der Bauherrschaft an der Realisierung der vom Gesetz eingeräumten Baumöglichkeit
und insbesondere demjenigen der Nachbarn, dass sich die Beeinträchtigung ihrer
eigenen Grundstücke im Rahmen dessen hält, was auch von einer
baurechtskonformen Überbauung der Baugrundstücke zu erwarten wäre (VGr, 8. März
2006, VB.2005.00585, E. 2.3, www.vgrzh.ch; Konrad Willi, Die
Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der
Bauzonen, Zürich 2003, S. 120). Bei dieser im Rahmen der Anwendung von § 357
Abs. 1 PBG vorzunehmenden Interessenabwägung steht den Gemeinden ein Ermessens-
und Entscheidungsspielraum zu (VGr, 8. Oktober 2003, BEZ 2004
Nr. 8), welchen die Baurekurskommission zu beachten hat. Obschon ihr als
Rekursbehörde gemäss § 20 Abs. 1 VRG volle Überprüfungsbefugnis
zusteht, hat sie sich bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen
und darf nicht einfach eine vertretbare Ermessensausübung der kommunalen
Baubewilligungsbehörde durch ihre eigene ersetzen (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N. 17 ff.). Dem Verwaltungsgericht steht nach § 50 VRG
von vornherein nur eine Rechtskontrolle zu.
6.2
Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, welche Interessen von der
Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Wenn sie sinngemäss das
öffentliche Interesse an der Verweigerung einer zusätzlichen Erhöhung eines
bereits zonenwidrig hohen Gebäudes erwähnt, ist auf die obigen Ausführungen
hinzuweisen, wonach die teilweise Erhöhung der Brüstung als zulässige
Dachaufbaute im Sinn von § 292 PBG zu qualifizieren ist. Im Übrigen hat
die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben
(für die Nachbarschaft) nur sehr begrenzt sichtbar sein werde. Etwas anderes
wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
6.3
Auch zu den offenbar befürchteten Werteinbussen bei ihrer Liegenschaft
macht die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben. Gemäss unbestrittener
Feststellung der Vorinstanz liegt die Bauparzelle über 130 m entfernt von
der Liegenschaft G-Strasse 03, welche zwar leicht höher als die Bauparzelle
liegt, jedoch eine deutlich geringere Gebäudehöhe aufweist. Die
Beschwerdeführerin werde die Antennenkomponenten daher gar nicht in
beachtenswerter Weise wahrnehmen können (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.3).
Dieser Umstand, aus welchem sich ergibt, dass nicht von einer relevanten
Wertverminderung auszugehen ist, wurde von der Vorinstanz bei der
Interessenabwägung gemäss § 357 Abs. 1 PBG berücksichtigt (Entscheid
der Vorinstanz, E. 4.3 am Ende). Weitere öffentliche oder private
Interessen, welche das Interesse an der Erstellung der Mobilfunkanlage überwiegen
würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
6.4
Die Vorinstanz wies zudem zu Recht darauf hin,
dass den gesundheitlichen Bedenken durch die Regelung der Anlagegrenzwerte in
der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember
1999.
(NISV) abschliessend Rechnung getragen werde, weshalb diese Bedenken bei
der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden könnten (Entscheid der
Vorinstanz, E. 3.4 und 4.3). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 126 II 399 E. 3c; BGr, 24. Oktober 2003,1A.251/2002, E. 4;
20.
Februar 2008,1C_170/2007, E. 2 [alle unter www.bger.ch]). Die Beschwerdeführerin
beschränkt sich darauf, diese Auffassung als falsch zu bezeichnen, ohne jedoch
darzulegen, inwiefern dies der Fall sei. Es ist daher kein Grund für eine
Änderung der Rechtsprechung ersichtlich.
6.5
Nach dem Gesagten erweist sich die von der kommunalen
Baubewilligungsbehörde und der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung ohne
Weiteres als vertretbar. Eine vom Verwaltungsgericht zu korrigierende
Rechtsverletzung liegt somit nicht vor.
7.
Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin die
Untauglichkeit des Qualitätssicherungssystems der privaten Beschwerdegegnerin.
Die Einhaltung der bewilligten Sendeparameter müsse durch objektive und
überprüfbare bauliche Massnahmen sichergestellt werden.
7.1
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, gesundheitliche Beeinträchtigungen träten
bereits bei Strahlungswerten auf, die weit unter den festgesetzten Grenzwerten lägen,
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass den gesundheitlichen Bedenken der Beschwerdeführerin
– wie erwähnt (E. 6.4) – durch die Regelung der Anlagegrenzwerte in der
NISV abschliessend Rechnung getragen wird. Im Übrigen ist es in erster Linie
Aufgabe der Fachbehörden des Bundes, neue Grundlagen aus Wissenschaft und
Forschung, welche eine Revision der NISV allenfalls begründen könnten, zu
prüfen. Inzwischen liegen unzählige Publikationen zu den Auswirkungen
hochfrequenter Felder auf den Menschen vor. Den Gerichten fehlt sowohl die
naturwissenschaftliche Fachkenntnis als auch der Überblick über den Stand der
internationalen Forschung, um die Seriosität und den Beweiswert der von den
Beschwerdeführern erwähnten Studien selbst prüfen zu können. Sie können deshalb
lediglich prüfen, ob die zuständigen Fachbehörden des Bundes ihr Ermessen bzw.
ihren Beurteilungsspielraum missbraucht haben oder in pflichtwidriger Weise
untätig gewesen sind (BGr, 29. November 2005,1A.218/2004, E. 4,
www.bger.ch). Dafür sind indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich.
7.2
Die
Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften
wurden entwickelt, um die vom Bundesgericht (vgl. BGr, 10. März 2005,
1A.160/2004, URP 2005 S. 576) geforderte bessere
Kontrolle des Betriebs von Mobilfunkantennen zu ermöglichen und insbesondere
sicherzustellen, dass bewilligte Sendeleistungen und Senderichtungen
eingehalten werden. Gestützt auf eine Expertise des Bundesamts für
Kommunikation (BAKOM) vom 30. September 2005 erliess das Bundesamt für Umwelt
(BAFU) am 16. Januar 2006 ein Rundschreiben mit Empfehlungen und Auflagen,
welche die QS-Systeme zu erfüllen haben. Demnach müssen die relevanten
Antenneneinstellungen zu Kontrollzwecken in einheitlich aufgebauten Datenbanken
implementiert und dort laufend aktualisiert werden. In Übereinstimmung
mit diesem Rundschreiben wurde das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin am
20.
Dezember 2006 von der SGS Société Générale de
Surveillance SA auditiert und als hinreichender Qualitätsmanagement-Nachweis im
Sinne der ISO-Norm 9001:2000 zertifiziert. Diese Iso-Zertifizierung wurde am 21. Dezember
2009.
für weitere drei Jahre erneuert. Sie entspricht den bundesgerichtlichen
Vorgaben sowie denjenigen des BAFU. Damit ist hinreichend gewährleistet, dass
sich die Antennenkonfigurationen und die ausgestrahlten Feldstärken – trotz der
Möglichkeit, gewisse Antennenparameter ferngesteuert zu verändern – stets im
bewilligten Rahmen bewegen (BGr, 29. April 2008,1C_462/2007, E. 5, www.bger.ch).
7.3
Das Bundesgericht
hat mehrfach festgehalten, dass die QS-Systeme der schweizerischen
Mobilfunkgesellschaften sachgerecht und rechtsgenügend sind, weshalb auf die im
Baugesuch deklarierten Antennenleistungen abgestellt werden darf (u.a. BGr, 7. April
2009,1C_282/2008, E. 3.1–3.5, www.bger.ch). So hat es ausgeführt, die
Eigenverantwortung der Betreiber sei als wesentliche Voraussetzung für einen
bewilligungskonformen Betrieb unverzichtbar, da die Behörden nicht jede der
über 10'000 Mobilfunksendeanlagen in der Schweiz in jedem technischen Detail
kennen und – vollständig unabhängig von den Betreibern – dauernd überwachen
könnten. Immerhin würden schon heute alle Daten, die von der Netzzentrale aus gesteuert
werden könnten, von dieser automatisch an die QS-Datenbank weitergegeben,
weshalb insoweit fehlerhafte Eingaben ausgeschlossen seien (BGr, 7. April
2009,1C_282/2008, E. 3.4, www.bger.ch). Es besteht keine Veranlassung,
von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
7.4
Das QS-System verfügt über eine automatisierte
Überprüfungsroutine, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten
Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit
den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Das QS-System erfasst
somit nicht nur die Sendeleistung, sondern sämtliche für die nichtionisierende
Strahlung massgeblichen Parameter. Insbesondere ist auch eine Kontrolle der
Senderichtungen möglich (zum Ganzen BGr, 6. September 2006,
1A.57/2006, E. 5.1 f., ZBl 108/2007, S. 453 ff.).
Die von der Beschwerdeführerin befürchtete Leistungserhöhung über das
bewilligte Mass hinaus wäre somit erkennbar.
7.5
Das
Bundesgericht hat daher – in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin angeführten
Stellungnahme des BAFU – wiederholt und ausdrücklich festgehalten, die auf dem
Rundschreiben des BAFU beruhenden QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber stellten eine
zulässige Alternative zur Kontrolle aufgrund der baulichen Elemente dar (BGr,
17.
März 2008,1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch). Der
Entscheid des Bundesgerichts vom 10. März 2005 (1A.160/2004, www.bger.ch),
auf welchen sich die Beschwerdeführerin wiederholt beruft, ist damit insofern
überholt. Daher erweist sich auch die Rüge, das Baugesuch der privaten
Beschwerdegegnerin sei unvollständig, als unbegründet.
7.6
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das
QS-System sei nicht geeignet, Mängel des Baugesuchs zu beheben, ist darauf
hinzuweisen, dass eine solche Behebung von Mängeln nicht Zweck der QS-Systeme
ist. Vielmehr dient das QS-System dazu, die Einhaltung der bewilligten Werte
während des Betriebs der Anlage zu kontrollieren. Die Bewilligung für eine
projektierte Mobilfunkanlage kann nur erteilt werden, wenn diese die gesetzlichen
Anforderungen erfüllt. Zusätzlich sind Mobilfunkanlagen in das QS-System zu integrieren
(BGr, 25. Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.3; 10. Oktober 2006,
1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen; 6. September 2006,1A.57/2006,
E. 5.1 [alle unter www.bger.ch]; VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00587,
E. 8.2, www.vgrzh.ch).
7.7
Nach dem
Gesagten bietet das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin Gewähr dafür,
dass die bewilligten Parameter und damit die massgeblichen Grenzwerte
eingehalten werden. Es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von der
mehrfach bestätigten und aktuellen Einschätzung des Bundesgerichts abzuweichen.
7.8
Aus den
gleichen Gründen sind die Anträge der Beschwerdegegnerin, die auf eine neuerliche
Überprüfung des QS-Systems der privaten Beschwerdegegnerin abzielen (Anträge 3
bis 5), abzuweisen.
8.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es
steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu. Vielmehr ist sie zu
einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…