Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00500

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00500

25. Januar 2012Deutsch55 min

(URT.2012.13966)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte mit Beschluss

vom 8. September 2009 dem Kanton Zürich die baurechtliche Bewilligung für

den Neubau des Polizei- und Justizzentrums in Zürich. Gleichzeitig eröffnet

wurde die Verfügung der Baudirektion vom 27. April 2009, mit welcher dem

Bauvorhaben die altlasten- und abfallrechtliche Bewilligung erteilt wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben die C AG, die Genossenschaft F und

die A AG mit separaten Eingaben Rekurs an die Baurekurskommission I des

Kantons Zürich (heute: 1. Abteilung des Baurekursgerichts).

Am 20. April 2010 führte die Baurekurskommission I in

sämtlichen Verfahren einen Augenschein auf dem Lokal durch. Im Entscheid der

Baurekurskommission I vom 9. Juli 2010 wurden die Rekursverfahren

vereinigt und die Rekurse abgewiesen, soweit auf diese einzutreten war.

III.

A. Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 20. September 2010

(VB.2010.00500) beantragte die A AG, Disp.-Ziff. I.–IV. des

angefochtenen Entscheids der Baurekurskommission vom 9. Juli 2010

aufzuheben, unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines Augenscheins sowie

einer öffentlichen Verhandlung. Zudem sei hinsichtlich des Vorliegens einer

besonders guten Gesamtwirkung des Bauprojekts im Zusammenhang mit der baulichen

Umgebung, hinsichtlich bestehender und sanierungspflichtiger Altlasten sowie

hinsichtlich der zu erwartenden Lärmemissionen und Lärmimmissionen durch von

und zu der projektierten Helikopterlandeplattform an- und abfliegende

Hubschrauber auf die Umgebung (im Radius von 250 m um die Plattform) ein

gerichtliches Expertengutachten erstellen zu lassen.

Gleichentags erhob auch die C AG (VB.2010.00501)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den Entscheid der

Baurekurskommission vom 9. Juli 2011 sowie den Entscheid der Bausektion

der Stadt Zürich vom 8. September 2009 aufzuheben, eventuell den Kanton

Zürich zu verpflichten, das Baugesuch unter Angabe der äusseren Materialien und

Farben und unter Beilage eines umfassenden Verkehrs- und Gestaltungskonzepts

für den Strassenraum im Geltungsbereich des Kantonalen Gestaltungsplans

"PJZ – Polizei- und Justizzentrum Zürich" (nachfolgend:

Gestaltungsplan PJZ) beim zuständigen Bauamt der Stadt Zürich neu einzureichen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

B. Am

5.

Oktober 2010 schloss die Baurekurskommission ohne weitere Bemerkungen

auf Abweisung der Beschwerden.

C. Am

28.

Oktober 2010 wurden die Beschwerdeverfahren VB.2010.00500 und

VB.2010.00501 nach Einsicht in die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerschaft

zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Verfahren und der Kosten- und

Entschädigungsfolgen vom 26. und 27. Oktober 2010 bis am

30.

Juni 2011 sistiert.

Das Hochbauamt des Kantons Zürich beantragte am

29.

Juni 2011, die Verfahren bis zum rechtskräftigen politischen Entscheid

betreffend das Polizei- und Justizzentrum weiterhin zu sistieren. Das

Generalsekretariat der Baudirektion Kanton Zürich erklärte sich am

30.

Juni 2011 mit einer Verlängerung der Sistierung einverstanden. Auch

die C AG beantragte am 30. Juni 2011, das Verfahren weiterhin zu

sistieren. Mit Präsidialverfügungen vom 7. Juli 2011 wurden daraufhin die

Sistierungen bis am 30. September 2011 verlängert.

An der Volksabstimmung vom 4. September 2011 wurde die

Aufhebung des Gesetzes für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich vom

7.

Juli 2003 (PJZ, LS 551.4) abgelehnt. Das Hochbauamt des Kantons Zürich

beantragte daraufhin am 21. September 2011, die Verfahren fortzusetzen.

Mit Präsidialverfügungen vom 26. September 2011 wurden die Beschwerdeverfahren

VB.2010.00500 und VB.2010.00501 vereinigt, die Sistierung aufgehoben und die

Verfahren fortgesetzt.

D. Das

Generalsekretariat der Baudirektion beantragte am 28. Oktober 2011 die

Abweisung der Beschwerde VB.2010.00500 und verwies zur Begründung auf den

Mitbericht des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom

25.

Oktober 2011. Das Hochbauamt des Kantons Zürich beantragte mit Eingabe

vom 31. Oktober 2011, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Zudem sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu

entziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerinnen. Die Bausektion der Stadt Zürich schloss am

31.

Oktober 2011 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese

einzutreten sei.

Die C AG hielt mit Eingabe vom 24. November 2011

an ihren in der Beschwerdeschrift vom 20. September 2010 gestellten

Anträgen vollumfänglich fest. Die A AG reichte keine Stellungnahme zu den

Beschwerdeantworten ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist nach dieser Bestimmung

gegeben, wenn für ihn eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum

Baugrundstück besteht, er durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als

irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten

(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt,

deren Behebung diese Betroffenheit zu mindern vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 21 N. 34 ff.).

1.2

Die

Beschwerdeführerinnen sind als Eigentümerinnen von in unmittelbarer Nähe zum

geplanten Bauvorhaben gelegenen Grundstücken von der angefochtenen

Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren

eigenen Interessen betroffen und daher gemäss § 338a Abs. 1 PBG zur

Rechtsmittelerhebung legitimiert. Entgegen den Ausführungen des Hochbauamts

ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass es ihnen lediglich um die

Verzögerung des Bauprojekts und die Erwirkung finanzieller Entschädigungen

geht.

Die Beschwerdeführerin 1

wehrte sich zwar erfolglos gegen das Strassenprojekt "Flankierende

Massnahmen N4/N20-Westumfahrung", soweit dieses die Abtretung eines Teils

ihres Grundstücks sowie des darauf stehenden Wohngebäudes vorsah (BGE 136 I

341; VGr, 4. Juni 2009, VB.2008.00540). Es wurde jedoch lediglich

über die Enteignung von 56 m2 ihres

insgesamt 473 m2 umfassenden Grundstücks

rechtskräftig entschieden. Es fehlt ihr somit nicht an einem schutzwürdigen

Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Anordnung. Dies gilt auch dann, wenn – wie vom Hochbauamt des

Kantons Zürich in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2011 geltend

gemacht – bereits die vorzeitige Besitzeinweisung beantragt wurde.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die rechtzeitig erhobenen Beschwerden einzutreten.

2.

Das Hochbauamt des Kantons Zürich führt aus, dass das

vorliegende Bauprojekt aufgrund der im Frühling 2010 kommunizierten Kostensenkungen

noch verändert werden müsse. Insbesondere soll das Projekt um ein Stockwerk

reduziert und auf verschiedene Nutzungen (Unterbringung

des verkehrspolizeilichen Einsatzdienstes und der Spezialfahndung sowie eines

Rechenzentrums) sowie auf eine Raumvermietung an die Strafverfolgungsbehörden

des Bundes verzichtet werden (vgl. dazu Weisung des Regierungsrats zum

Beschluss des Kantonsrats über die Bewilligung eines Kredits für den Neubau

eines Polizei- und Justizzentrums Zürich vom 23. November 2011, ABl 2011,

S. 3478 ff.; NZZ, 14. April 2010,

Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die

Bauherrschaft habe kein Interesse mehr daran, die Rechtmässigkeit der

vorliegenden Baubewilligung überprüfen zu lassen. Es steht der Bauherrschaft

jederzeit frei, ihr ursprüngliches Bauprojekt anzupassen. Aus solchen

Abänderungsplänen kann nicht auf den Rückzug des ursprünglichen Projekts

geschlossen werden. Ob das vorliegende Baubewilligungsverfahren als

Stammbewilligungsverfahren für das abgeänderte Projekt infrage kommt, ist im

vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

2.1

Soweit die

Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Finanzierung des Projekts sei

unsicher, da die Erteilung des Objektkredits durch den Regierungsrat und den

Kantonsrat noch ausstehend sei, ist darauf hinzuweisen, dass im

Baubewilligungsverfahren nicht zu überprüfen ist, ob die Finanzierung eines

Projekts sichergestellt ist. Selbst wenn die Erteilung des Objektkredits noch

ausstehend ist, hat die Bauherrschaft somit Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit

der baurechtlichen Bewilligung überprüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist

jedoch darauf hinzuweisen, dass der Regierungsrat dem Kantonsrat am

23.

November 2011 den Antrag unterbreitet hat, für den Neubau des PJZ

einen Objektkredit von 568,6 Mio. Franken zu bewilligen (vgl. dazu Antrag und

Weisung des Regierungsrats zum Beschluss des Kantonsrats über die Bewilligung

eines Kredits für den Neubau eines Polizei- und Justizzentrums Zürich vom

23.

November 2011, ABl 2011, S. 3478 ff.).

3.

Der Bereich des Baugrundstücks, in welchem das Bauvorhaben

realisiert werden soll, befindet sich gemäss geltender kommunaler Bau- und

Zonenordnung der Stadt Zürich in der Industriezone sowie im Perimeter des

Gestaltungsplans PJZ. Die Bauherrschaft beabsichtigt, im Baufeld I des

Gestaltungsplans den Neubau des PJZ zu realisieren. Dieses soll im Bereich des

bestehenden Güterbahnhofs der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) erstellt

werden. Geplant ist ein Polizei- und Justizzentrum mit Büros, Infrastruktur,

Personalrestaurant, Konferenzräumen, Kriminalmuseum, Labor, Schulung,

Sportanlagen, Gefängnis, einer Unterniveaugarage, Abstellplätzen im Freien

sowie einem Helikopterlandeplatz.

4.

4.1

Das Hochbauamt

des Kantons Zürich beantragte mit der Beschwerdeantwort, den Beschwerden die

aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist der

Antrag gegenstandslos geworden.

4.2

Die

Beschwerdeführerin 1 beantragt die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen

Augenscheins.

Am 20. April 2010 hat die Vorinstanz einen

Augenschein auf dem Lokal durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit

gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der entscheidrelevante

Sachverhalt aufgrund der Akten, insbesondere auch der verschiedenen Pläne und

Dokumentationen des streitbezogenen Objekts mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt, kann auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden (RB 1995

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

4.3

Die

Beschwerdeführerin 1 stellt im Beschwerdeverfahren zudem erstmals den Antrag

auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

4.3.1

Nach § 59 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) kann das Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder

auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen. Nach dieser Bestimmung

besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, sondern deren

Durchführung liegt im Ermessen des Gerichts. Ein Anspruch auf Durchführung

einer mündlichen öffentlichen Verhandlung besteht indes im Anwendungsbereich

von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6

Abs. 1 EMRK liegt unter anderem vor, wenn eine bau- oder planungsrechtliche

Massnahme direkte Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der

Grundeigentümer hat (BGE 127 I 44 E. 2, mit Hinweisen).

Im Rechtsmittelverfahren gilt das Recht auf eine

öffentliche Verhandlung allerdings nur sehr eingeschränkt. Nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts ist dem Begehren um eine öffentliche Verhandlung nicht zu

entsprechen, wenn vor der Baurekurskommission bzw. vor Baurekursgericht (als

gerichtliche Instanz im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK) noch kein

solcher Antrag gestellt wurde (VGr, 5. August 2009, VB.2008.00595,

E. 6, mit Hinweisen). Auch nach dem Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) ist im Interesse einer ordnungsgemässen Rechtspflege eine

öffentliche Verhandlung zweckmässigerweise vor der ersten Rechtsmittelinstanz

durchzuführen. Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls könne es somit

zulässig sein, ein erst vor der Berufungsinstanz gestelltes Begehren um eine

öffentliche Verhandlung abzulehnen, selbst wenn vor der ersten Instanz (mangels

entsprechenden Begehrens) keine solche stattgefunden hat (EGMR,

12.

November 2002, Döry, 28394/95, § 40, www.echr.coe.int).

4.3.2

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin 1 im Rekursverfahren kein Begehren um

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Streitigkeiten vor den

Baurekurskommissionen bzw. vor Baurekursgericht werden üblicherweise

schriftlich durchgeführt, was der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin

bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen. Sie hielt eine öffentliche

Verhandlung offenbar nicht für notwendig und hat damit auf ihr Recht auf eine

öffentliche Verhandlung verzichtet (vgl. dazu auch BGE 121 I 30

E. 5e; EGMR, 12. November 2002, Döry, 28394/95, § 37 ff.;

8.

Februar 2005, Miller, 55853/00, § 29 f., beide unter

www.echr.coe.int).

Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Verfahren auf

eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden.

4.4

Die

Beschwerdeführerin 1 macht weiter geltend, die Vereinigung der Rekursverfahren

durch die Vorinstanz sei unzulässig gewesen. Es könne keine Rede von

"gleichem Sachverhalt" und "gleichen Rechtsfragen" sein.

Dies gehe aus den Anträgen und Begründungen der Rekurrentinnen klar hervor. Sie

erleide zudem zahlreiche formelle und materielle Nachteile durch die

Vereinigung. Vorab zu erwähnen sei die völlige Unübersichtlichkeit der

Begründung des vorinstanzlichen Entscheids. Es sei ihr unter dem Aspekt des

rechtlichen Gehörs nicht zumutbar, sich aus der umfangreichen Begründung die

sie betreffenden Teile zusammenzusuchen. Die Vereinigung aller Rekursverfahren

mit entsprechenden Einsichtsrechten und Mitteilungen an alle

Verfahrensbeteiligten sei zudem aufgrund des Amtsgeheimnisses sowie ihrer

Geheimhaltungsinteressen nicht zu rechtfertigen. Sie habe intime Details ihrer

Geschäftstätigkeiten sowie den möglichen Abbruch ihrer Liegenschaft einem

weiteren Personenkreis bekannt geben müssen.

4.4.1

Die Vereinigung mehrerer Rechtsmittelverfahren zu einem einzigen Verfahren

aus prozessökonomischen Gründen ist zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen

Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Der betreffenden

Behörde steht hierbei ein grosser Ermessensspielraum zu. Allerdings dürfen den

Beteiligten dadurch keine bedeutenden Nachteile erwachsen (Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 4–31 N. 33 f.).

4.4.2

Die Rekursverfahren R1S.2009.05202, R1S.2009.05204 und R1S.2009.05206 betreffen

die gleiche Baubewilligung vom 8. September 2009 und das Rekursverfahren

R1S.2009.05207 die gleichzeitig eröffnete Verfügung der Baudirektion vom

27.

April 2009 und damit das nämliche Bauvorhaben. Sie werfen im

Wesentlichen auch die gleichen Rechtsfragen auf. Insbesondere werden folgende

materiellen Mängel von allen bzw. jeweils zwei der drei Rekurrentinnen geltend

gemacht: die Einordnung, der Lärm im Zusammenhang mit der

Helikopteraussenlandestelle, der Brandschutz sowie verschiedene nicht

nebenbestimmungsweise heilbare Mängel. Die Erwägungen zu diesen von den Rekurrentinnen

geltend gemachten Mängeln machen einen wesentlichen Teil des vorinstanzlichen

Entscheids aus.

Mit der Vereinigung wurde zudem weder das Amtsgeheimnis

noch Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin 1 verletzt. Zum einen

hätte die Beschwerdeführerin 1 bereits in ihrer Rekursschrift auf allfällige

Geschäftsgeheimnisse hinweisen können. Zum andern waren zum Zeitpunkt der

Vereinigung keinerlei Gründe ersichtlich, aufgrund welcher diese für die

Beteiligten erhebliche Nachteile zur Folge haben konnte. Dass ihr aufgrund der

Vereinigung tatsächlich Nachteile erwachsen sind, wird überdies von der Beschwerdeführerin

1.

auch in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert dargelegt. Die Vereinigung

der Rekursverfahren durch die Vorinstanz erweist sich somit als gerechtfertigt.

4.4.3

Soweit die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, mit der Vereinigung sei ihr

rechtliches Gehör verletzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der

ausführlichen Begründung jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorliegt. Im Übrigen wurde durch die im vorinstanzlichen Entscheid gesetzten

Titel den Beschwerdeführerinnen das Auffinden der für sie wesentlichen Punkte

erleichtert.

4.5

Die

Beschwerdeführerin 1 rügt weiter eine mangelhafte Koordination des Strassenprojekts

"Flankierende Massnahmen N4/N20-Westumfahrung" mit dem Projekt für

ein Polizei- und Justizzentrum und leitet daraus sinngemäss eine Wiederholung

des Verfahrens betreffend die Festsetzung des Strassenprojekts ab.

Gemäss Art. 25a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 (RPG) ist eine Behörde zu bezeichnen, die für eine

ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder die Änderung einer

Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert.

Eine Pflicht zur Koordination von zwei verschiedenen,

nebeneinander zu verwirklichenden Projekten kann aus Art. 25a Abs. 1

RPG jedoch nicht abgeleitet werden. Die notwendige Abstimmung solcher

Einzelprojekte aufeinander wird vielmehr über die massgebenden Richt- und

Nutzungspläne, gegebenenfalls auch über Quartier- und Sondernutzungspläne

sichergestellt. Stimmt ein konkretes Projekt mit diesen Planungen überein, so

kann ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage keine weitere Abstimmung oder

Rücksichtnahme auf Nachbarprojekte verlangt werden (vgl. dazu auch VGr,

4.

Juni 2009, VB.2008.00540, E. 3.4 sowie vorinstanzlicher Entscheid,

E. 7).

5.

5.1

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,

Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu ge­stalten,

dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch

für Materialien und Farben. Wie bereits ausgeführt, unterliegt das

Baugrundstück den Vorschriften des Gestaltungsplans PJZ. Gemäss Art. 14

Abs. 1 Gestaltungsplan PJZ sind Bauten, Anlagen und Aussenräume für sich,

in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen

so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht.

Das Baurekursgericht hat die zu § 238 PBG entwickelte

Rechtsprechung in seinem Entscheid in E. 14.2.1 zutreffend dargestellt,

weshalb nach § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf

verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass die Beurteilung, ob das

streitbetroffene Bauvorhaben den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG

bzw. Art. 14 Abs. 1 Gestaltungsplan PJZ entspricht, nicht nach

subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben zu erfolgen hat (VGr,

18.

Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober

2002,1P.280/2002, E. 3.5.2). Dabei ist eine

umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,

2.

März 2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich

1999, N. 654).

5.2

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde aufgrund der ihr

durch Art. 85 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005

(KV) eingeräumten Autonomie bei der Anwendung der kantonalrechtlichen

unbestimmten Gesetzesbegriffe "befriedigende Gesamtwirkung" bzw.

"besonders gute Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter

Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit

umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November 2006, BEZ

2006.

Nr. 55, E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Bei

der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich deshalb die

Rechtsmittelinstanzen sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der

Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf einer

vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht, hat die

Rekursinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen. Auch das Baurekursgericht

darf – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann

einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich

nicht mehr vertretbar ist, und kann eine vertretbare ästhetische Würdigung

nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (RB 1981 Nr. 20, 1986

Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19; vgl. auch BGr,

21.

Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2 und 4,

mit Bemerkungen von Arnold Marti).

Im Gegensatz zur Vorinstanz kommt

dem Verwaltungsgericht neben der Sachverhalts- nur eine Rechtskontrolle zu

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

b VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische

Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar bzw. nicht

vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts,

eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006,

S. 430 ff.).

5.3

Die

Beschwerdeführerin 1 macht zunächst geltend, es sei hinsichtlich des Vorliegens

einer besonders guten Gesamtwirkung des Bauprojekts im Zusammenhang mit der

baulichen Umgebung ein gerichtliches Expertengutachten zu erstellen.

Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich jedoch

aufgrund der Akten, insbesondere der verschiedenen Pläne und Dokumentationen

des streitbezogenen Objekts sowie der anlässlich des vorinstanzlichen

Augenscheins getroffenen Erkenntnisse (RB 1981 Nr. 2) mit ausreichender

Deutlichkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit in der Lage, das Bauprojekt in

tatsächlicher Hinsicht zu beurteilen. Soweit der Antrag auf die rechtliche

Qualifikation als besonders gute Gesamtwirkung hinzielt, handelt es sich zudem

um eine Rechtsfrage, die nicht Gegenstand eines Beweisverfahrens sein kann

(vgl. dazu auch § 60 VRG). Die Einholung eines Gutachtens erweist sich

somit nicht als notwendig (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit

Hinweisen).

5.4

Die

Beschwerdeführerin 2 wiederholt im Wesentlichen die im angefochtenen Bauentscheid

vom 8. September 2009 von der Bausektion der Stadt Zürich aufgeführten und

erkannten Mängel hinsichtlich der Einordnung.

5.4.1

In Erwägung G des Bauentscheids führte die

Bausektion der Stadt Zürich aus, dass das Projekt sich seit dem

Wettbewerbsentscheid in einigen Teilen verändert habe. Nebst den im

Gestaltungsplan festgehaltenen Verschiebungen in den Abmessungen sei vor allem

auch ein zusätzliches Geschoss städtebaulich relevant; der sehr grosse Gebäudekomplex

erscheine dadurch noch mächtiger. Damit bei der Grösse des Gebäudes der

Haupteingang auch als solcher erkannt werde, sei dieser mindestens über zwei

Geschosse auszubilden (lit. c). Durch das künstliche Gefälle im

Geländeverlauf erscheine der geschlossene Sockelbereich entlang der internen

Achse teilweise als geschosshohe Fassade. Um eine bessere Einbindung in den

Stadtraum zu gewährleisten, sei diese Fassade entsprechend zu gliedern (Wechsel

von offenen und geschlossenen Bereichen; lit. d). Weiter hält die Bausektion

der Stadt Zürich fest, dass detaillierte Informationen zu Materialisierung und

Farbe fehlen würden. Um die Grösse des Komplexes nicht zu verstärken, sei eine

zurückhaltende Farbgebung erforderlich. Die entsprechenden Angaben seien

nachzureichen und bewilligen zu lassen. Die definitive Gestaltung der Fassaden

sei in einem 1:1-Modell zu gegebenem Zeitpunkt vor Ort zu bemustern

(lit. e).

5.4.2

Die baurechtliche Bewilligung wurde deshalb

hinsichtlich Einordnung unter folgenden Auflagen erteilt:

"35. Das Projekt ist im Sinne der

Erwägungen G.c) (Haupteingangsbereich) und G.d) (Sockelbereich der internen

Erschliessungsachse) zu überarbeiten.

36.

Die Materialien für Fassaden und Dach,

die Farben und Oberflächenbeschaffenheit (Textur) sind im Einvernehmen mit dem

Amt für

Städtebau (Architektonische Beratung) zu bestimmen und durch die Bausektion des

Stadtrats bewilligen zu lassen (vgl. Erwägung G.e)).

37.

Die

Fassade ist so früh wie möglich vor Ort im Mst. 1:1 zu bemustern und dem Amt

für Städtebau (Architektonische Beratung) vorzulegen."

Inwiefern sich das streitbetroffene Bauvorhaben nicht

einordnet, nachdem zur Behebung dieser Mängel die Nebenbestimmungen in

Disp.-Ziff. III. 35–37 des Entscheids der Bausektion der Stadt Zürich vom

8.

September 2009 angeordnet wurden, wird von der Beschwerdeführerin 2

nicht dargelegt (zur Zulässigkeit dieser Nebenbestimmungen vgl.

E. 10.2.1).

Anzufügen bleibt, dass die Fassadengestaltung

(Sockelbereich der internen Erschliessungsachse; Erwägung G lit. d) sowie

die Materialisierung und Farbgebung (Erwägung G lit. e) mit der

Baubewilligung noch nicht definitiv festgelegt wurden und deshalb nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Gemäss § 316 Abs. 2

PBG sind jedoch alle baurechtlichen Entscheide unter anderem auch jenen

Personen zu eröffnen, die den baurechtlichen Entscheid rechtzeitig verlangt

haben; dies betrifft mithin auch die vorbehaltenen Bewilligungen von

Nebenpunkten, soweit diese wie hier Auswirkungen auf die äussere Erscheinung

des streitbetroffenen Bauvorhabens zeitigen. Im vorliegenden Fall sind somit

insbesondere die noch zu fällenden Entscheide betreffend die Fassadengestaltung

(Sockelbereich der internen Erschliessungsachse; Erwägung G lit. d) sowie

die Materialisierung und Farbgebung (Erwägung G lit. e) in Form einer

anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. Wie von der Beschwerdeführerin 2

geltend gemacht, sind diese Informationen aufgrund der Grösse und des

Erscheinungsbilds des Bauvorhabens von erheblicher Bedeutung.

5.5

Die

Beschwerdeführerin 1 macht geltend, es fehle weitestgehend an einer Auseinandersetzung

mit den Planänderungen der Bauherrschaft vom ursprünglichen ein Geschoss

weniger aufweisenden und städtebaulich Art. 14 Abs. 1 Gestaltungsplan

PJZ erfüllenden Projektwettbewerbssieger von 2006 gegenüber dem nun aufgrund

seiner Ausmasse und Anordnungen viel zu klobigen und städtebaulich an dieser

Stelle völlig deplatziert wirkenden Bauprojekt.

Die Beschwerdeführerin 2 führt aus, nebst gebäuderelevanten

Verschiebungen in den Abmessungen sei das Gebäude um ein zusätzliches Geschoss

aufgestockt worden, was den ohnehin sehr grossen Gebäudekomplex noch dominanter

respektive mächtiger erscheinen lasse. Der Gebäudekörper des Bauvorhabens,

welcher die städtebauliche Gestaltung der weiteren Umgebung dominiere, sei in

seinem Erscheinungsbild zu akzentuiert.

5.5.1

Aufgrund der Erwägungen der Bausektion der Stadt Zürich im Bauentscheid ist

davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls auf die

Veränderungen des Projekts seit dem Wettbewerbsentscheid bezieht.

Das streitbetroffene Bauvorhaben beruht auf folgendem

Planungsprozess: Basierend auf dem als Siegerprojekt aus dem Studienauftrag

hervorgegangenen Masterplan des Architekturbüros G vom 5. Juli 2005 wurde

ein Projektwettbewerb mit internationaler Beteiligung im selektiven Verfahren

durchgeführt, welchen der Lösungsvorschlag der H AG gewonnen hat (vgl.

Bericht des Preisgerichts vom 9. Mai 2006). Parallel zum Projektwettbewerb

fand das Gestaltungsplanverfahren statt. Am 15. März 2007 wurde der

kantonale Gestaltungsplan mit UVP "PJZ – Polizei- und Justizzentrum

Zürich" festgesetzt. Mit dessen Festsetzung wurden gewisse Anpassungen des

Wettbewerbsprojekts notwendig.

5.5.2

Zunächst ist zu prüfen, inwieweit die Einordnungsfrage durch den

rechtskräftigen Gestaltungsplan bereits entschieden ist.

Mit einem Gestaltungsplan, der die nutzungsplanerischen

Grundlagen für ein konkretes Bauvorhaben schafft, kann gestützt auf § 83

Abs. 1 PBG die Kubatur der im Gestaltungsplangebiet zulässigen Bauten

weitgehend bestimmt werden. Neben der Ordnung der Erschliessung sowie der

gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen kann der Plan auch

Festlegungen über die weitere Umgebungsgestaltung enthalten (§ 83

Abs. 3 PBG). Ungeachtet der Bestimmung von § 83 Abs. 2 PBG,

wonach der Gestaltungsplan für die Projektierung einen angemessenen Spielraum

belassen soll, kann somit bereits auf der Stufe der Nutzungsplanung das

Erscheinungsbild der zu errichtenden Bauten weitgehend bestimmt sein.

Neue planungsrechtliche

Festlegungen wie der Gestaltungsplan PJZ müssen der übergeordneten Planung

(§ 16 PBG) sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung gemäss

Art. 3 RPG und § 18 PBG entsprechen. Im Rahmen der Nutzungsplanung

und in den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist deshalb unter

anderem zu prüfen, ob die neue Festlegung die Planungsgrundsätze beachtet,

wonach sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen sollen

(Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG) und wonach die Qualität der

Siedlungen zu verbessern und schutzwürdige Landschaften sowie andere Objekte

des Natur- und Heimatschutzes vor Zerstörung oder Beeinträchtigung zu bewahren

sind (§ 18 Abs. 2 lit. c und l PBG). Allerdings gelten diese

Planungsgrundsätze nicht absolut, sondern sind im Zusammenhang mit anderen,

teilweise entgegengesetzten Zielsetzungen anzuwenden. Im vorliegenden

Zusammenhang sind das insbesondere Art. 3 Abs. 4 RPG, wonach für

öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen sachgerechte

Standorte zu bestimmen sind, sowie § 18 Abs. 2 lit. d und f PBG

(Ermöglichung weiterer gut erschlossener und mit übergeordneten öffentlichen

und privaten Diensten ausgestatteter Schwerpunkte in Zürich und Winterthur;

Ausstattung der Siedlungsgebiete mit genügend erreichbaren öffentlichen und

privaten Diensten für Versorgung, Fürsorge, Kultur, Bildung und Naherholung;

vgl. dazu VGr, 29. Juni 2007, VB.2006.00354, E. 4.2.1).

Der Gestaltungsplan als Ergebnis

dieser Interessenabwägung, die im (politischen) Planungsprozess stattfindet und

im anschliessenden Rechtsmittelverfahren überprüft wird, kann im

Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht mehr infrage gestellt werden

(BGE 131 II 103 E. 2.4.1, mit Hinweisen). Weil ein zur Realisierung

eines konkreten Bauvorhabens festgesetzter Sondernutzungsplan einen hohen

Konkretisierungsgrad aufweist und Anordnung und Volumetrie der Bauten

definiert, wird insoweit mit seiner Festsetzung der Entscheid über die

Einordnung des Bauvorhabens in seine landschaftliche und bauliche Umgebung

zwangsläufig vorweggenommen.

Wenn nach der Rechtsprechung mit

der Einordnungsvorschrift von § 238 PBG in der Regel keine Herabsetzung

des nach der Bau- und Zonenordnung auf einem Grundstück zulässigen Bauvolumens

durchgesetzt werden kann (RB 1990 Nr. 78; VGr, 19. April 2002,

BEZ 2002 Nr. 18), muss dies noch weiter gehend bei einem

Gestaltungsplan gelten, durch den wie hier Anordnung und Volumetrie des

Projekts umfassend definiert worden sind. Es ist somit nicht (erneut) zu

prüfen, ob sich das streitbetroffene Bauvorhaben hinsichtlich seiner Stellung

und seines Bauvolumens in die bauliche Umgebung einordnet. In dieser Hinsicht

ist die Einordnungsfrage durch den rechtskräftigen Gestaltungsplan entschieden

(vgl. VGr, 29. Juni 2007, VB.2006.00354, E. 4.2.1).

5.5.3

Abgesehen von diesen Fragen wird die Prüfung der Einordnung jedoch erst im

Hinblick auf das hinreichend konkretisierte Projekt vorgenommen, weshalb diese

erst im Baubewilligungsverfahren erfolgen kann. Es ist somit zu prüfen, ob das

Bauvorhaben den im Gestaltungsplan vorgeschriebenen hohen gestalterischen

Anforderungen gerecht wird (Art. 14 Abs. 1 Gestaltungsplan PJZ).

Soweit die Beschwerdeführerinnen überhaupt

Einordnungsmängel geltend machen, welche nicht bereits durch den

rechtskräftigen Gestaltungsplan entschieden sind, kann gemäss § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Das Baurekursgericht hat mit ausführlicher und überzeugender

Begründung dargelegt, dass die Bausektion mit der Erteilung der baurechtlichen

Bewilligung unter gestalterischen Auflagen einen vertretbaren, innerhalb des

ihr in Einordnungsfragen zustehenden Ermessens stehenden Entscheid getroffen

hat und das Bauvorhaben somit den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Gestaltungsplan

PJZ genügt (vgl. E. 14.2.3 des vorinstanzlichen Entscheids). Zudem ist zu

berücksichtigen, dass eine gut besetzte Wettbewerbsjury in einem

Projektwettbewerb mit internationaler Beteiligung das Projekt der H AG mit

dem ersten Rang belegt hat. Selbst wenn mit der Festsetzung des Gestaltungsplans

gewisse Änderungen am Wettbewerbsprojekt vorgenommen wurden, konnte die

Bausektion ihren Entscheid somit auf eine breite, fachlich abgestützte Entscheidungsgrundlage

stützen.

6.

Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, der

Gestaltungplan werde in verschiedener Hinsicht nicht eingehalten.

6.1

Zunächst

führt die Beschwerdeführerin 1 aus, gemäss Art. 8 Gestaltungsplan PJZ

seien zur Belebung des Strassenraums, u. A. im Erdgeschossbereich entlang

der Hohlstrasse, kommerzielle Nutzungen vorzusehen. Konkrete Angaben und

Festlegungen zu diesem Punkt würden in der Baubewilligung schlicht fehlen.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 Gestaltungsplan PJZ sind

zur Belebung des Strassenraums im Erdgeschoss entlang der Hohlstrasse und der

internen Hauptachse kommerzielle Nutzungen (z. B. Läden, Gastronomie,

Freizeitnutzungen) anzustreben. Dabei handelt es sich – wie bereits von der

Vorinstanz in E. 25.2 zutreffend festgehalten – um eine Bestimmung mit

programmatischem Charakter. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der

Bestimmung, gemäss welchem eine Belebung des Strassenraums anzustreben ist.

Aufgrund der programmatischen Natur der Bestimmung erweist es sich als

unproblematisch, dass in der Baubewilligung Festlegungen zu diesem Punkt

fehlen. Mehr ist dazu nicht zu sagen; der Vorinstanz lässt sich deshalb auch

nicht vorwerfen, sie habe sich mit der diesbezüglichen Rüge nicht

rechtsgenügend auseinandergesetzt.

6.2

Die

Beschwerdeführerinnen machen geltend, entgegen den ausdrücklichen und expliziten

Vorgaben in Art. 16 Abs. 5 Gestaltungsplan PJZ fehle ein umfassendes

Verkehrs- und Gestaltungskonzept. Mit dieser Unterlassung habe der Bauherr

zwingende Formvorschriften des Gestaltungsplans verletzt. Die Umdeutung des

Umgebungsplans in ein umfassendes Verkehrs- und Gestaltungskonzept sei nicht

zulässig.

6.2.1

Gemäss Art. 16 Abs. 5

Gestaltungsplan PJZ ist spätestens mit dem ersten Baugesuch für das PJZ für den

Strassenraum im Geltungsbereich ein umfassendes Verkehrs- und Gestaltungskonzept

vorzulegen.

Mit dem Umgebungsplan wurde fristgerecht ein Verkehrs- und

Gestaltungskonzept eingereicht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der

eingereichte Umgebungsplan sich als genügend detailliert erweist und damit den

Anforderungen von Art. 16 Abs. 5 Gestaltungsplan PJZ genügt.

6.2.1.1

Unter Berücksichtigung der Vorgaben in Art. 16 Gestaltungsplan PJZ

werden mit dem Umgebungsplan die Anforderungen von Art. 16 Abs. 5

Gestaltungsplan PJZ an das Gestaltungskonzept erfüllt. Es erweist sich

zudem durchaus als sinnvoll, die noch detailliertere Umgebungsgestaltung einem

späteren Verfahrensabschnitt vorzubehalten (vgl. dazu auch die Praxis zu

§ 310 Abs. 1 PBG: VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00370, E. 4.2,

mit weiteren Hinweisen).]

6.2.1.2

Bei der Prüfung, ob ein den Anforderungen

von Art. 16 Abs. 5 Gestaltungsplan PJZ genügendes Verkehrskonzept

vorliegt, ist auch die Planung vor der Einreichung des Baugesuchs zu

berücksichtigen.

Bereits beim Strassenprojekt "Flankierende Massnahmen

N4/N20-Westumfahrung", welches vom Stadtrat von Zürich am 27. Juni

2007.

festgesetzt wurde, wurden die städtischen Entwicklungsgebiete

mitberücksichtigt. Insbesondere das PJZ fand seinen Niederschlag in diesem

Strassenprojekt.

Zudem ist das Grobkonzept der Erschliessung bereits im

Gestaltungsplan vorbestimmt. Das Gestaltungsplangebiet ist entsprechend den

Festlegungen im Situationsplan ab der Hohlstrasse über die Knoten unter der

Hardbrücke und an der Seebahnstrasse zu erschliessen (Art. 21 Abs. 1

Gestaltungsplan PJZ). Die Feinerschliessung der Baubereiche ist auf die im

Situationsplan bezeichneten Abschnitte beschränkt, d. h. sie soll primär

rückwärtig, d. h. nördlich der beiden Baubereiche, erfolgen. Die interne

Hauptachse dient primär dem Langsam- und Anlieferungsverkehr, der Vorfahrt zu

einzelnen Gebäuden und der Taxi-Zufahrt (Art. 21 Abs. 2

Gestaltungsplan PJZ).

In der Verfügung vom 15. März 2007, mit welcher die

Baudirektion den Gestaltungsplan PJZ festgesetzt hat, wurde festgehalten, dass

die allgemeine Verkehrszunahme bis 2020 ebenso berücksichtigt sei wie die

Massnahmen des Strassenprojekts "Flankierende Massnahmen

N4/N20-Westumfahrung". Insgesamt ergebe sich am massgeblichen Knoten Seebahn-/Hohlstrasse

durch die Ausgleichung der Ströme und den Umbau des Knotens eine geringere Auslastung

als im heutigen Zustand (vgl. weitere Angaben zur Verkehrserschliessung und zu

den verkehrsseitigen Auswirkungen des Projekts im Bericht zur Umweltverträglichkeit

des PJZ vom 25. April bzw. 2. August 2005, im Ergänzungsbericht zur

UVB-Hauptuntersuchung vom 28. April 2006 sowie im Planungsbericht vom

1.

November 2006 gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung vom

28.

Juni 2000).

In diesen Berichten wird bei der Verkehrserschliessung

zwischen öffentlichem Verkehr, motorisiertem Individualverkehr (MIV) und Fuss-

und Veloverkehr unterschieden. Zum öffentlichen Verkehr wird festgehalten, dass

das Areal durch die Tramlinie 8 und die Buslinien 31, 33 und 72 erschlossen

werde. Die S-Bahn-Haltestelle Hardbrücke mit sechs S-Bahnlinien befinde sich in

einer Fusswegdistanz von fünf Minuten. Zudem sei mittelfristig vorgesehen, die

Buslinie 31 durch eine Tramlinie 1 zu ersetzen und eine Tramverbindung über die

Hardbrücke nach Zürich-West zu realisieren (Verlängerung Tram 8). Die Erschliessung

mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei somit bereits heute sehr gut und werde

weiter verbessert.

Im Planungsbericht vom 1. November 2006 werden

zunächst die heutige Verkehrssituation und die Koordination mit laufenden

Verkehrsplanungen dargestellt (vgl. S. 20 f.). Zur Erschliessung wird

festgehalten, dass im Zustand, von welchem kurz- bis mittelfristig ausgegangen

werde, die heutige Verkehrsführung bestehen bleibe (Erschliessungskonzept Gestaltungsplan,

S. 22 f.). Im langfristig angestrebten Zustand sei das städtebauliche

Konzept gemäss Masterplan unter Einbezug der Liegenschaften entlang der

Hohlstrasse vollständig umzusetzen. Das Erschliessungskonzept des

Gestaltungsplans sei erweiterbar für einen möglichen Vollausbau gemäss

Masterplan (Erschliessungskonzept Vollausbau gemäss Masterplan;

S. 23 f.). Weiter wird ein für das Verkehrsaufkommen massgebendes Nutzungsszenario

definiert (S. 26 ff.). Mittels gängiger Annahmen für die sogenannten

spezifischen Verkehrspotenziale lasse sich aus den Parkplatzzahlen das

durchschnittliche Verkehrsaufkommen errechnen. Das MIV-Aufkommen der für die

PJZ-Nutzung notwendigen Abstellplätze lasse sich aufgrund der speziellen

Nutzweise aber nicht über einheitliche Kennwerte berechnen. Deshalb sei bereits

im Jahr 2001 für das Testprojekt eine Zählung des Verkehrsaufkommens der

Kantonspolizei an ihrem heutigen Standorten durchführt worden. Der induzierte

Verkehr des Gestaltungsplangebiets betrage im Vollausbau rund 3'500 Fahrten pro

Tag (davon etwa 60 Lastwagenfahrten). Hinzu kämen geschätzte rund 300

Motorradfahrten pro Tag. Ein Vergleich mit dem heutigen Zustand zeige, dass die

Neunutzung zu einer Erhöhung der Fahrtenzahl von Motorfahrzeugen um 47 % (ohne

Motorräder 35 %) führe. Der Lastwagenanteil nehme von heute rund 25 % auf rund

2.

% ab. Das induzierte Strassenverkehrsaufkommen des Gestaltungsplanareals

betrage werktags während der Abendspitzenstunde rund 400 Fahrten pro Stunde.

Für die Abschätzung der Auswirkungen auf das Strassennetz werde das

Verkehrsaufkommen der Anstösserliegenschaften an der Hohlstrasse und des

Kohlendreiecks im heutigen Umfang mitberücksichtigt. Damit ergebe sich ein

gesamthaftes Verkehrsaufkommen von rund 420 Fahrten pro Stunde, wobei es sich

um ca. 120 Ein- und 300 Ausfahrten handle. Dieses Aufkommen sei massgebend für

die Überprüfung der verkehrstechnischen Machbarkeit. Die Erschliessung des

Gestaltungsplangebiets habe gegenüber dem Ausgangszustand zur Folge, dass die

Ein- und Ausfahrten am Knoten Seebahn-/Hohlstrasse neu in die

Lichtsignalsteuerung integriert werden müssten. Es werde somit eine zusätzliche

Phase nötig. Mit dem vorgesehenen Regime könne die eher hoch angesetzte

Fahrtenzahl während der Abendspitzenstunde im Rahmen dieser Minimalphase

bewältigt werden. Für die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems sei zu beachten,

dass nur so viele Ausfahrtsspuren und Fussgänger-Querungsmöglichkeiten auf der

Hohlstrasse wie notwendig vorzusehen seien. Der Einbezug der Anschlüsse des

PJZ-Areals in die Lichtsignalsteuerung und die zusätzliche Verkehrsbelastung

infolge Arealnutzung würden tendenziell zu einer stärkeren Beeinträchtigung des

Verkehrsflusses auf der Hohlstrasse und zu einer Einschränkung des Handlungsspielraums

für die koordinierte Steuerung führen.

Soweit das Verkehrskonzept somit bereits vor dem Baugesuch

feststand, musste es der Baubehörde nicht nochmals eingereicht werden.

Die gesamten arealinternen Strassen- und Weganlagen sind

zudem im Umgebungsplan abgebildet. Das eingereichte Projekt genügt zwar in

verschiedener Hinsicht (vgl. zur Zulässigkeit dieser Nebenbestimmungen

E. 10.2.2 und 10.2.3) noch nicht allen Detailanforderungen. Die

Grundanforderungen sind jedoch eingehalten.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erfüllt das mit dem

Umgebungsplan eingereichte Verkehrskonzept die Anforderungen von Art. 16

Abs. 5 Gestaltungsplan PJZ.

6.2.2

Soweit die Beschwerdeführerin 2 geltend macht, dass nach der Baubehörde

(Bauentscheid S. 8 lit. k) der Mangel geheilt werden solle, indem das

umfassende Verkehrs- und Gestaltungskonzept nachgereicht werde, ist darauf

hinzuweisen, dass in Erwägung F lit. k des Bauentscheids festgehalten

wird, dass das Parkplatz- und Mobilitätsmanagement gemäss Art. 24

Abs. 5 Gestaltungsplan PJZ nachzureichen sei. In dieser Erwägung geht es

somit um die besonderen Anforderungen des Parkplatz- und Mobilitätsmanagements

(vgl. dazu E. 6.5 und 10.2.3) und nicht um die allgemeinen Voraussetzungen

gemäss Art. 16 Abs. 5 Gestaltungsplan PJZ.

6.3

Die

Beschwerdeführerin 1 macht weiter geltend, es fehle auch das zwar nicht ausdrücklich

im Gestaltungsplan PJZ erwähnte, aber in dessen Art. 19 vorausgesetzte "Konzept

Sicherheit", welches den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung

zu tragen habe.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 Gestaltungsplan PJZ ist

bei der Gestaltung öffentlich zugänglicher Bereiche in Bauten und

Parkierungsanlagen, Innenhöfen und Durchgängen den Sicherheitsbedürfnissen der

Bevölkerung Rechnung zu tragen. Bei der Ausgestaltung des Strassenraums sind

namentlich unübersichtliche oder dunkle Bereiche zu vermeiden. Die Sicherheitsanforderungen

des PJZ sind primär mit der Gebäudekonzeption und -konstruktion zu

gewährleisten (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Gestaltungsplan PJZ).

Entsprechende Massnahmen im Strassenraum sind nur soweit zulässig, als dass sie

dessen Benutzbarkeit und Gestaltungsqualität nicht schmälern (Art. 19

Abs. 2 Satz 2 Gestaltungsplan PJZ).

Wie von der Beschwerdeführerin 1 selbst eingeräumt, wird

in dieser Bestimmung kein spezielles bzw. separates Sicherheitskonzept

vorgesehen. Die Beschwerdeführerin 1 legt auch nicht dar, woraus sie ableitet,

dass ein solches in Art. 19 Gestaltungsplan PJZ vorausgesetzt wird und

sich eine Berücksichtigung der Vorschriften in Art. 19 Gestaltungsplan PJZ

als ungenügend erweist. Auch aus den Akten ergeben sich dafür keinerlei Anhaltspunkte.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 ist somit kein spezielles

bzw. separates Sicherheitskonzept zu erstellen.

6.4

Die

Beschwerdeführerin 1 führt zudem aus, Art. 21 Gestaltungsplan PJZ sehe

zwar nicht ausdrücklich ein separates Erschliessungskonzept vor. Ein solches

müsse jedoch von der Bauherrschaft mit dem Baugesuch eingereicht werden, damit

Art. 21 Abs. 4 Gestaltungsplan PJZ überhaupt erfüllt werden könne.

Gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 1

Gestaltungsplan PJZ ist die Erschliessung (inkl. Langsam- und

Anlieferungsverkehr sowie Taxi) aller Bauten zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen.

Die Erschliessung der Baubereiche muss für jede Etappe gewährleistet sein

(Art. 21 Abs. 4 Satz 2 Gestaltungsplan PJZ). Ein spezielles bzw.

separates Erschliessungskonzept wird in Art. 21 Abs. 4

Gestaltungsplan PJZ nicht verlangt. Ein solches ist auch nicht notwendig. Das

Grobkonzept der Erschliessung wurde bereits im Gestaltungsplan festgelegt. Bezüglich

der Verkehrserschliessung, auf welche sich Art. 21 Gestaltungsplan PJZ

aufgrund des Wortlauts schwerpunktweise bezieht, kann auf E. 6.2.1.2 verwiesen

werden. Zudem ist gemäss Art. 29 Abs. 1 Gestaltungsplan PJZ für die

Bauphase ein Transportkonzept einzureichen (vgl. dazu E. 6.7). Es ist

somit davon auszugehen, dass die Verkehrserschliessung der Baubereiche für jede

Etappe gewährleistet wird. Dass die weiteren für eine Erschliessung eines

Grundstücks notwendigen Voraussetzungen gemäss § 236 Abs. 1 PBG beim

streitbetroffenen Bauvorhaben nicht erfüllt sind, wird von der Beschwerdeführerin

1.

nicht geltend gemacht und ist aus den Akten nicht ersichtlich.

6.5

Die Beschwerdeführerinnen machen weiter

geltend, es fehle das in Art. 24 Abs. 5 Gestaltungsplan PJZ vorgesehene

Parkplatz- und Mobilitätsmanagement. Dieses einen absolut zentralen Punkt des

Baugesuchs betreffende Konzept hätte bereits mit dem Baugesuch eingereicht

werden müssen.

In Art. 24 Abs. 5 Gestaltungsplan PJZ ist

festgehalten, dass für das PJZ (Baubereich I) ein Parkplatz- und Mobilitätsmanagement

vorzusehen ist. In diesem Konzept sollen die Höhe der Parkplatzgebühr, aber

auch die Bedingungen zur Nutzung eines Schichtparkplatzes geregelt werden (vgl.

dazu E. 21.3.5 des vorinstanzlichen Entscheids).

Dieses Konzept hat somit auf die Grundlagen der

Erschliessung des Bauvorhabens keinen Einfluss und ist für die Beurteilung der

Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht von Bedeutung. Es kann somit in

einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden (zur Zulässigkeit der

Nebenbestimmung vgl. E. 10.2.3.2).

6.6

Weiter wird von der Beschwerdeführerin 1

geltend gemacht, es fehle das in Art. 27 Gestaltungsplan PJZ indirekt

vorgeschriebene Energiekonzept.

Art. 27 Abs. 1 Gestaltungsplan PJZ verlangt die

Einhaltung der Minergie-Standards. Zudem sind gemäss Art. 27 Abs. 2

Gestaltungplan PJZ für die Energieerzeugung möglichst umweltschonende

Energieträger (mindestens Erdgas) anzustreben.

Ein Energiekonzept wird in dieser Bestimmung nicht

verlangt. Woraus die Beschwerdeführerin 1 ableitet, dass ein solches indirekt

vorgeschrieben wird und mit dem Baugesuch hätte eingereicht werden müssen, wird

von ihr nicht dargelegt, und aus den Akten ergeben sich dafür keinerlei

Anhaltspunkte.

Es erweist sich vielmehr als zutreffend, dass die Regelung

der technischen Details noch nicht im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs

vorliegen muss, sondern ohne Weiteres in einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann

(vgl. dazu E. 24.2 des vorinstanzlichen Entscheids und Nebenbestimmungen

in Disp.-Ziff. III. 55. ff. des baurechtlichen Entscheids). Sollten

diese – wie von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht – Auswirkungen auf

weitere wichtige bauliche Details haben, welche die äussere Erscheinung des

streitbetroffenen Bauvorhabens betreffen, ist der Genehmigungsentscheid in Form

einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen und den Beschwerdeführerinnen zuzustellen

(vgl. dazu E. 5.4.2). Die Befürchtung der Beschwerdeführerin 1, ihre

Rechte nicht wahren zu können, erweist sich somit als unbegründet.

6.7

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin 1

geltend, es sei gemäss Art. 29 Abs. 1 Gestaltungsplan PJZ im Rahmen

der einzelnen Baubewilligungsverfahren jeweils ein Transportkonzept

einzureichen. Zwar habe die Vorinstanz mittels Nebenbestimmung die Nachreichung

angeordnet. Das Transportkonzept hätte jedoch gleichzeitig mit Einreichung des

Baugesuchs eingereicht werden müssen.

Beim verlangten Transportkonzept handelt es sich um einen

erweiterten Bestandteil des Baustelleninstallationsplans. Das Transportkonzept

ist somit Teil der Bauausführung und damit für die Bewilligungsfähigkeit des

Vorhabens als solches irrelevant.

Bezüglich des Transportkonzepts wurde von der Bausektion

der Stadt Zürich angeordnet, dass dem Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz

Zürich (Umweltschutzfachstelle) ein solches für die Bauphase zur Genehmigung

einzureichen sei, in welchem der Nachweis der Einhaltung der Zielwerte gemäss der

BUWAL-Vollzugshilfe "Luftreinhaltung bei Bautransporten" erbracht

werde. Ein allfälliger Verzicht auf Bahntransport von Aushub und Baurestmassen

sei nachvollziehbar zu begründen. Innert drei Monaten nach Abschluss der

transportrelevanten Aushubphase sei der Umweltschutzfachstelle über die

Umsetzung und Zielerreichung der Massnahmen zur Minimierung der Luftschadstoffemissionen

bei den Aushubtransporten Bericht zu erstatten (Disp.-Ziff. III. 163.).

Vor Abbruchbeginn habe die Bauherrschaft bzw. die verfügungsberechtigte

Grundeigentümerschaft dem Amt für Baubewilligung über die Erfüllung der Auflage

gemäss Disp.-Ziff. III. 163. ein Zeugnis der Umweltschutzfachstelle

beizubringen (Disp.-Ziff. III. 1. lit. f).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 muss das

Transportkonzept nicht bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs,

sondern erst für die Bauphase vorliegen. Dass die Auflage der Einreichung eines

Transportkonzepts vor Abbruchbeginn erfüllt sein muss, erweist sich somit als

sachgerecht. In diesem Zeitpunkt liegen alle für die Bauausführung notwendigen

Informationen vor.

7.

Die Beschwerdeführerin 1 führt zudem aus, es fehle eine

Bewilligung der zuständigen Instanz im Sinn von Art. 14 Abs. 6 der Verordnung

über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV) für den

Eingriff bzw. die vollständige Zerstörung der wertvollen Lebensräume der auf

den einschlägigen roten Listen aufgeführten Wildbienenarten, der geschützten

Mauereidechsenpopulationen und der seltenen Sandschrecken im Baugebiet. Zudem

hätte die Bauherrschaft, gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs, ein detailliertes

und die Bestimmung der NHV und des Gestaltungsplans PJZ beachtendes Konzept

einreichen müssen.

7.1

Wie

bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, wurde die gemäss

Art. 14 Abs. 6 NHV vorgesehene Interessenabwägung bereits im Rahmen

des Gestaltungsplanverfahrens vorgenommen (vgl. dazu die Ausführungen im

Bericht zur Umweltverträglichkeit des PJZ vom 25. April bzw.

2.

August 2005, im Ergänzungsbericht zur UVB-Hauptuntersuchung vom

28.

April 2006 sowie im Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV vom

1.

November 2006). Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die aufgeführten

Ersatzmassnahmen es erlauben, die wichtigsten Naturwerte des Perimeters zu

erhalten. Das Projekt könne bei der Realisierung der vorgesehenen

Ersatzmassnahmen als umweltverträglich taxiert werden. Der Gestaltungsplan als

Ergebnis dieser Interessenabwägung, die im (politischen) Planungsprozess

stattfindet und im anschliessenden Rechtsmittelverfahren überprüft wird, kann

im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht mehr infrage gestellt werden

(vgl. BGE 131 II 103 E. 2.4.1, mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin

1.

bei der Interessenabwägung gemäss Art. 14 Abs. 6 NHV geltend

gemachten Verfahrensmängel sind somit im vorliegenden Verfahren nicht (erneut)

zu prüfen.

7.2

In

Art. 28 Abs. 1 Gestaltungsplan PJZ wurde festgehalten, dass Bauten,

Anlagen, bauliche Veränderungen und Umschwung im Hinblick auf den ökologischen

Ausgleich im Sinn von Art. 15 NHV zu optimieren sind. Zudem ist gemäss

Art. 28 Abs. 2 Gestaltungsplan PJZ der Wildbienenlebensraum im

heutigen Versickerungsbecken der SBB bei einer Umgestaltung gleichwertig zu

ersetzen. Weiter wird in Art. 29 Abs. 2 Gestaltungsplan PJZ

festgehalten, dass das Versickerungsbecken vorzugsweise in der warmen

Jahreszeit und schrittweise umzugestalten ist. Entfernbare Wildbienenelemente

sind rechtzeitig an einen geschützten Bereich im Kohlendreieck zu

transferieren. Schliesslich enthalten Art. 15 Abs. 3, Art. 16

Abs. 2 und Art. 17 Gestaltungsplan PJZ weitere Aspekte des Biotopschutzes.

Aus den Gestaltungsplanvorschriften lässt sich entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 nicht ableiten, dass mit der

Einreichung des Baugesuchs ein detailliertes Projekt zum ökologischen Ausgleich

hätte eingereicht werden müssen. Vielmehr genügt es, dass – wie im Bericht zur

Umweltverträglichkeit des PJZ vom 25. April bzw. 2. August 2005

vorgesehen – die gesamtschweizerisch gefährdeten und regional stark gefährdeten

Tier- und Pflanzenarten im Gestaltungsplanperimeter vor Baubeginn erneut

untersucht und Ersatzmassnahmen im Rahmen des Bauprojekts unter Anwendung des

ökologischen Bewertungs- und Ausgleichsmodells für den Hauptbahnhof Zürich

projektiert wurden (vgl. dazu naturschutzökologisches Gutachten vom

3.

November 2009).

Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz in E. 21.7.3 verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG).

8.

Die Beschwerdeführerin 1 macht weiter geltend, der

Helikopterlandeplatz sei auf dem geplanten Gebäude – mitten in einem schon

ansonsten lärm- und lufthygienisch geplagten Gebiet mit der

Empfindlichkeitsstufe III – bewilligt worden, ohne vorgängige Abklärungen über

mögliche Lärmauswirkungen in der näheren Umgebung vorzunehmen. Da es aufgrund

des für An- und Abflug baulich freizuhaltenden Flugfelds keinerlei

Möglichkeiten gebe, die Lärmemissionen beim Start- bzw. Landeplatz zu

begrenzen, hätte die Vorinstanz mittels Expertengutachten die Emissionswerte

direkt beim Start- bzw. Landeplatz und die Immissionswerte in einem Radius von

minimal 250 m unabhängig gutachterlich feststellen müssen.

8.1

Beim

Helikopterlandeplatz auf dem geplanten Gebäude handelt es sich um eine neue

ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Gemäss Art. 25

Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV dürfen ortsfeste

Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten

Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten.

Wie von der Vorinstanz in E. 8.3.3 sowie 19.5.1

zutreffend festgehalten, qualifiziert das Bundesamt für Luftfahrt Flüge der

Polizei, der Wehr- oder Katastrophendienste als Hilfeleistung im Rahmen einer

öffentlichen Aufgabe, weshalb die ausschliesslich zu diesen Zwecken genutzten

Aussenlandestellen in ständiger Praxis als "Aussenlandestellen für Flüge

zur Hilfeleistung" im Sinn von Art. 56 Abs. 2 der Verordnung

über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 (VIL)

qualifiziert werden. Somit handelt es sich beim vorliegenden

Helikopterlandeplatz nicht um einen zivilen Flugplatz, und die im Anhang 5 zur

LSV definierten Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Flugplätze sind nicht

anwendbar.

Für die vorliegend zu beurteilende Art von Lärm hat der

Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte und damit auch keine Planungswerte

festgelegt. Die Immissionen sind daher im einzelnen Anwendungsfall gestützt auf

das Gesetz, in Anwendung der in Art. 15 in Verbindung mit Art. 13

Abs. 2, Art. 19 und Art. 23 USG genannten Kriterien zu

beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Steht wie im vorliegenden Fall die

Anwendung von Planungswerten infrage, muss die Anlage ein Immissionsniveau

einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen

auftreten. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit des

Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone zu

berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner

Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung

von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (BGE 133 II 292

E. 3.3; 123 II 325 E. 4d/bb; BGr, 4. März 2002,1A.73/2001,

E. 2.2).

8.2

Im Bericht

zur Umweltverträglichkeit des PJZ vom 25. April bzw. 2. August 2005

wurde festgehalten, dass Art und Lage der zukünftigen Plattform sowie

Flugrouten und Anzahl Flugbewegungen derzeit noch unbekannt seien. Eine

überschlägige Lärmabschätzung unter Annahme von weniger als 1000 Flugbewegungen

pro Jahr und einer Flugroute über den Gleisen ergebe, dass bei den Gebäuden

beidseits der Gleise der Planungswert der Empfindlichkeitsstufe III eingehalten

werden könne. Die Bausektion der Stadt Zürich hielt in Erwägung L lit. h

des Bauentscheids fest, dass bei 25 Starts und Landungen pro Jahr und der

vorgesehenen An- und Abflugschneise über dem Gleisareal der SBB davon ausgegangen

werden könne, dass bloss geringfügige Störungen verursacht würden. In der Rekursantwort

vom 23. Dezember 2009 sowie in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober

2011.

hielt das Hochbauamt des Kantons Zürich dazu lediglich fest, dass die

Bausektion der Stadt Zürich ihr Ermessen nicht überschritten habe, indem sie

den Helikopterlandeplatz mit den geplanten 25 Starts und Landungen pro Jahr als

zumutbar beurteilt habe. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass

tatsächlich nicht mehr als die von der Bausektion angenommenen Flugbewegungen

geplant sind.

Bei den veranschlagten jährlichen Starts und Landungen und

der vorgesehenen Flugroute bedarf es keiner detaillierten Lärmberechnung um

festzustellen, dass sich die Bevölkerung dadurch objektiv betrachtet höchstens

geringfügig gestört fühlen kann. Auf weitere Abklärungen kann deshalb

verzichtet werden.

Sollte sich aber zeigen, dass pro Jahr wesentlich mehr als

50.

Flugbewegungen, d. h. 25 Starts und Landungen, notwendig werden,

ist ein Lärmgutachten einzuholen, und die zuständige Baubewilligungsbehörde hat

von Amtes wegen oder auf Anzeige hin die Bewilligungsfähigkeit der

Flugbewegungen neu zu prüfen.

9.

Die Beschwerdeführerin 1 macht weiter geltend, dass mit

dem Baugesuch kein unabhängiges Expertengutachten eingereicht worden sei, mit

welchem die genaue Zusammensetzung und die zu erwartende Menge Altlasten vom im

Altlastenkataster eingetragenen Baugrund samt Bauten ausgewiesen werde. Es sei

ohne Weiteres anzunehmen, dass sich auf dem Baugelände in grosser Menge

versickerte Giftstoffe befänden, welche eine vorgängige fachgerechte und alle

Normierungen einhaltende Untersuchung und allenfalls eine Sanierung des

Baugrunds notwendig machen würden. Zudem sei auch beim Abriss der oberirdischen

alten Bauten mit grossen Mengen schwer toxischer Stoffe, insbesondere Asbest,

zu rechnen. Die Bauherrschaft habe es jedoch bei einer auf die

Asbestuntersuchung beschränkten, unverbindlichen Empfehlung bewenden lassen.

Immerhin habe die Baudirektion mit Verfügung vom 27. April 2009 die

Einreichung eines Rückbau- und Aushubkonzepts durch die Bauherrschaft

angeordnet. Ein solches wäre jedoch nur genügend, wenn in einem unabhängigen

Expertengutachten bereits entsprechende Feststellungen getroffen worden wären.

Zurzeit sei jedoch Art und Umfang der Kontaminierungen des Baugrundes und der

alten Bauten in keiner Weise festgestellt.

9.1

Die

Baudirektion hat das Bauvorhaben in altlastenrechtlicher Hinsicht geprüft und

ihm in der Verfügung vom 27. April 2009 in altlasten- und

abfallrechtlicher Hinsicht zugestimmt unter der Nebenbestimmung, dass

mindestens einen Monat vor Baubeginn der Baudirektion Kanton Zürich, AWEL,

Sektion Altlasten, ein vom Bauherrn und von der Grundeigentümerin

unterzeichnetes Rückbau- und Aushubbegleitkonzept für die anfallenden

Bauabfälle zur Genehmigung eingereicht werde, welches Auskunft gebe über die

Mengen und Qualitäten der belasteten Bauabfälle, deren Entsorgungswege und das

Ziel der Dekontamination. Ohne genehmigtes Konzept dürfe mit den Bauarbeiten

nicht begonnen werden. Dieser Entscheid der Baudirektion basiert unter anderem

auf dem umfassenden Bericht über die Baugrunduntersuchung der I AG vom

30.

März 2007.

In der Folge wurde die J AG von der Baudirektion mit

der Ausarbeitung eines Rückbau- und Entsorgungskonzepts inkl.

Aushubbegleitkonzept beauftragt. Die J AG erstellte daraufhin ein Rückbau-

und Entsorgungskonzept inkl. Aushubbegleitkonzept vom 22. März 2010 sowie

einen Bericht zur Untersuchung der Deponie Kiesgrube, Güterbahnhof Zürich, vom

22.

Januar 2010, welche die Rückbau- und Aushubarbeiten zur

Arealfreistellung des SBB-Güterbahnhofareals umfassen.

9.2

Es liegt

somit – wie von der Beschwerdeführerin 1 verlangt – zum einen eine von einer

privaten Unternehmung durchgeführte Baugrunduntersuchung und zum andern ein ebenfalls

durch eine private Unternehmung erstelltes Rückbau- und Entsorgungskonzept

inkl. Aushubbegleitkonzept vor.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 genügt es,

wenn das Rückbau- und Entsorgungskonzept inkl. Aushubbegleitkonzept vor

Baubeginn vorliegt. Dieses Konzept ist Bestandteil der Bauausführung und damit

für die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens als solches irrelevant. Die

Nebenbestimmung, dass das Rückbauentsorgungskonzept

inkl. Aushubbegleitkonzept der Baudirektion mindestens einen Monat vor

Baubeginn einzureichen ist, erweist sich somit als sachgerecht.

10.

Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich geltend,

dass die in der baurechtlichen Bewilligung festgestellten, zahlreichen Mängel

nicht nebenbestimmungsweise behoben werden könnten.

10.1

Können inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere

Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des

rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321 Abs. 1

PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Dieses

Vorgehen kommt indessen nur infrage, wenn die Mängel des Bauvorhabens

untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen Projektänderung,

können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (RB 1983

Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5; VGr, 21. November 2007, VB.2007.00180,

E. 3.1; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,

S. 241 f.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 345 f.).

In einem nicht publizierten Entscheid vom 22. Oktober

1980.

(VB.1980.00039) hat das Verwaltungsgericht erwogen, es gehe nicht an, zur

Behebung eines Mangels, der "eine konzeptionelle Überarbeitung des

Projekts" erfordere, die Baubewilligung lediglich mit entsprechenden

Nebenbestimmungen zu verknüpfen (vgl. dazu auch VGr, 5. Dezember 1989, VB.1989.00073

[nicht publiziert]). Aus diesen Entscheiden geht lediglich hervor, dass ein

Mangel, welcher eine konzeptionelle Überarbeitung eines Projekts erfordert,

nicht durch eine Nebenbestimmung behoben werden kann. Diese Auffassung wird von

der Lehre einhellig geteilt (vgl. Mäder, S. 241 f.,

Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 346). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden,

dass nur diese Mängel, welche eine konzeptionelle Überarbeitung eines

Projekts zur Folge haben, nicht durch eine Nebenbestimmung behoben werden können;

vielmehr genügt es, dass ein Mangel eine wesentliche Projektänderung zur

Folge hat.

Ob Projektmängel ohne besondere Schwierigkeiten behoben

werden können, entscheidet sich nach qualitativen und nicht nach quantitativen

Gesichtspunkten. Dabei ist das Gewicht der Mängel nicht isoliert zu betrachten,

sondern am Umfang des Gesamtprojekts zu messen. Es ist somit möglich, dass ein

bestimmter Mangel bei einem Einfamilienhaus eine Bauverweigerung zur Folge hat,

während eine Korrektur durch eine Auflage bei einer grösseren Arealüberbauung

noch als zulässig erscheint (vgl. dazu Mäder, S. 241 f.). Entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 wird mit dieser Rechtsprechung nicht

gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen, liegen doch in tatsächlicher Hinsicht

verschiedene Situationen vor, deren unterschiedliche Beurteilung gerechtfertigt

ist (vgl. zum Rechtsgleichheitsgebot: BGE 135 II 78 E. 2.4, mit weiteren

Hinweisen). Unerheblich ist ferner die gesetzessystematische Stellung der

tangierten Norm. Mit einer Nebenbestimmung kann auch Mängeln begegnet werden,

welche die "Grundanforderungen an Bauten und Anlagen" im Sinn von

§§ 233 ff. PBG beschlagen (RB 1997 Nr. 78).

Ob ein Mangel im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG ohne

besondere Schwierigkeiten behoben werden kann, ist eine Rechtsfrage, bei deren

Beantwortung der Baubehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (RB 1982

Nr. 139 = BEZ 1982 Nr. 36 [hier massgebliche Erwägungen

ausschliesslich publiziert in BEZ 1982 Nr. 36]).

10.2

Zunächst

ist zu prüfen, ob sich die von den Beschwerdeführerinnen beanstandeten

Nebenbestimmungen je für sich als zulässig erweisen.

10.2.1

Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, dass

die Einordnungsmängel eine konzeptionelle Überarbeitung erfordern. Die

Neugestaltung des Haupteingangs sowie die vollständige Überarbeitung der

gesamten Fassadenansicht zur inneren Achse hin seien keine untergeordneten

Überarbeitungen. Es handle sich vielmehr um wesentliche, konzeptionelle

Überarbeitungen des Projekts. Es müsse nicht eine grundsätzliche Überarbeitung

der Grundidee des Bauvorhabens vorliegen, damit eine Heilung mittels

Nebenbestimmung ausser Betracht falle. Dasselbe gelte für die Material- und

Farbwahl. Zumindest hätten beide Bearbeitungen zusammen eine konzeptionelle

Überarbeitung zur Folge. Es sei somit nicht möglich, von einem geringfügigen

und damit heilbaren Mangel auszugehen, weshalb die Nebenbestimmungen unzulässig

seien.

Die von der Bausektion der Stadt Zürich festgestellten

Mängel des Bauvorhabens betreffend die Einordnung sowie die diesbezüglich

beschlossenen Auflagen wurden bereits in E. 5.4.1 und 5.4.2 wiedergegeben.

Die gestalterische Überarbeitung des Bauvorhabens im

Bereich des Eingangs und des Sockels entlang der internen Erschliessungsachse

erweisen sich – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – zwar als

wichtige, bezogen auf das Gesamtprojekt jedoch untergeordnete Anpassungen des

Bauvorhabens, bleiben doch die Struktur und Ausgestaltung des Gebäudes

grundsätzlich erhalten. Jedenfalls hat die Bausektion der Stadt Zürich den ihr zustehenden

Beurteilungsspielraum nicht verletzt, indem sie zur Behebung dieser Mängel die

in E. 5.4.2 wiedergegebenen Nebenbestimmungen angeordnet hat. Die

definitive Gestaltung der Fassaden (Materialisierung und Farbe) wurde mit der

Baubewilligung noch nicht definitiv festgelegt, sondern ist nach Baubeginn zu

gegebenem Zeitpunkt in einem 1:1-Modell vor Ort zu bemustern. Dass diese

Detaillierung erst nach erfolgter Baueingabe bzw. erteilter Baubewilligung

erfolgt, entspricht – wie von der Vorinstanz festgehalten – dem normalen Ablauf

bei einem Bauprojekt dieser Grössenordnung. Die Beschwerdeführerin 2 hat

aufgrund dieser Vorgehensweise auch keinen Verlust ihrer Rechte zu befürchten;

die Bausektion der Stadt Zürich hat bezüglich dieser Frage eine anfechtbare

Verfügung zu erlassen, gegen welche die Erstere sich zur Wehr setzen kann

(vgl. dazu E. 5.4.2).

Die Bausektion der Stadt Zürich weist zudem zutreffend

darauf hin, es könne ausgeschlossen werden, dass keine Ausprägung und

Farbgebung der Natursteinfassade gefunden werde, welche den

Einordnungsanforderungen genüge. Daraus ergibt sich, dass die Anordnung einer

Nebenbestimmung sich auch hinsichtlich dieses Mangels ohne Weiteres als

zulässig erweist.

10.2.2

Die Beschwerdeführerin 2 macht weiter

geltend, beim Anschluss der "rückwärtigen Erschliessungsstrasse"

seien Anpassungen am öffentlichen Grund vorzunehmen, welche nicht von der

Bauherrin allein bewerkstelligt werden könnten. Ein Nachweis einer Einigung

über diese Anpassungen liege aber nicht vor. Mit dem Hinweis auf bisher einvernehmlich

verlaufende Besprechungen in der Sache allein und mit dem Umstand, dass die

Bauherrin selber die höchste kantonale Exekutivbehörde in Bausachen sei, könne

der Nachweis, dass dieser Mangel sich ohne Schwierigkeiten beheben lasse, nicht

erbracht werden.

10.2.2.1

Gemäss Disp.-Ziff. III. 3. a) und 25. des Entscheids der Bausektion

der Stadt Zürich ist der Anschluss an die Hohlstrasse im Bereich der

Remisenstrasse auf das städtische Strassenprojekt gemäss den Vorbesprechungen

anzupassen und durch die Bauherrschaft im Rahmen der Anpassungsmassnahmen am

öffentlichen Grund auszuführen.

Entgegen der noch in RB 1989 Nr. 84 vertretenen

Auffassung ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, mit einer Nebenbestimmung

die Heilung eines Mangels zu verlangen, den der Bauherr nicht aus eigener

Kraft, sondern nur durch Mitwirkung eines Dritten beheben kann (vgl. VGr,

5.

Mai 2004, VB.2003.00050, E. 3.2; 13. Juli 2005,

VB.2005.00132, E. 4.2 = BEZ 2006 Nr. 6).

10.2.2.2

In Erwägung D lit. d des

angefochtenen Beschlusses der Bausektion der Stadt Zürich wird ausgeführt, dass

der Anschluss der rückwärtigen Erschliessungsstrasse ab der bestehenden

Remisenstrasse an die Hohlstrasse durch die Bauherrschaft im Rahmen von

Anpassungen am öffentlichen Grund vorzunehmen sei. Die konkreten Anpassungsmassnahmen

seien zwecks Koordination mit dem städtischen Strassenprojekt der geplanten

Fuss- und Velowegverbindung zwischen den Kreisen 4 und 5 zu optimieren.

Entsprechende Gespräche seien zwischen dem Kanton, der SBB und der Stadt

geführt worden. Dabei habe eine allseits akzeptable Lösung gefunden werden

können, die aber noch im Detail aufzuzeigen sei. In der Rekursvernehmlassung

vom 22. Dezember 2009 führte die Bausektion der Stadt Zürich zudem aus, es

sei geradezu ausgeschlossen, dass eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden

werden könne. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür,

dass keine Lösung gefunden werden könnte. Vielmehr wurden bereits beim

Strassenprojekt "Flankierende Massnahmen N4/N20-Westumfahrung", welches

vom Stadtrat von Zürich am 27. Juni 2007 festgesetzt wurde, die

städtischen Entwicklungsgebiete – insbesondere das PJZ – mitberücksichtigt.

Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass eine einvernehmliche Lösung

gefunden werden kann. Zudem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen,

dass sowohl seitens der Bauherrschaft als auch seitens der

Grundeigentümerschaft Behörden betroffen sind, welche aufgrund des öffentlichen

Interesses an der Realisierung des Bauvorhabens verpflichtet sind, miteinander

eine Lösung zu finden.

In Relation zum gesamten Bauvorhaben handelt es sich zudem

lediglich um einen untergeordneten Mangel. Das Grobkonzept der Erschliessung

ist bereits im Gestaltungsplan vorbestimmt (vgl. dazu Art. 21

Gestaltungsplan PJZ sowie E. 6.2.1.2).

10.2.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin 2 geltend macht, es müsse bereits ein

Nachweis einer Einigung über diese Anpassungen vorliegen und in diesem

Zusammenhang den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2005

(VB.2005.00132, E. 4.2 = BEZ 2006 Nr. 6) zitiert, ist darauf

hinzuweisen, dass in jenem Entscheid die Verhältnisse anders lagen. Der

Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die Zufahrtsstrasse verlief, hätte

nicht nur der Bauherrschaft, sondern auch den Beschwerdeführenden die benötigen

Rechte einräumen müssen, um die genügende Zufahrt zum Baugrundstück zu

gewährleisten. Bereits die Beanspruchung der zugunsten der Liegenschaft der Beschwerdeführenden

bestehenden Wegrechtsdienstbarkeit hatte jedoch zu Anständen und einer

gerichtlichen Auseinandersetzung mit diesem Eigentümer geführt. Aufgrund dieser

Umstände konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich der

Erschliessungsmangel ohne besondere Schwierigkeiten beheben lässt, weshalb eine

Nebenbestimmung nicht als zulässig erachtet wurde. Auch die dem

bundesgerichtlichen Entscheid vom 17. November 2009 (1C_192/2009) zugrunde

liegenden Verhältnisse sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In

jenem Fall waren die Eigentümer beider Nachbarparzellen bis zum Zeitpunkt des

bundesgerichtlichen Verfahrens nicht bereit, die erforderlichen Rechte

freiwillig abzutreten. Ein Eigentümer lehnte eine Abtretung sogar ausdrücklich

ab. Zudem sind im Unterschied zu diesen Fällen im vorliegenden Fall sowohl

seitens der Bauherrschaft als auch seitens der Grundeigentümerschaft Behörden

betroffen, welche – wie bereits festgehalten – aufgrund des öffentlichen Interesses

an der Realisierung des Bauvorhabens verpflichtet sind, miteinander eine Lösung

zu finden.

10.2.3

Die Beschwerdeführerin 2 macht zudem

geltend, im Rekursentscheid (S. 58 f.) würden weitere Erschliessungsmängel

aufgeführt. Mit der Begründung, die Mängelbehebung habe keine vollständig neue

Projektierung zur Folge, werde die Heilung durch Nebenbestimmungen geschützt.

Es werde jedoch nicht begründet, weshalb diese verschiedenen Mängel lediglich

untergeordnet seien. Hingegen werde durch die Vorinstanz zur Qualifizierung der

Wesentlichkeit dieser Mängel der Begriff "vollständig neue Projektierung"

verwendet. Damit sei nahegelegt, dass die Vorinstanz einen zu strengen Massstab

angewandt habe, um die Wesentlichkeit der Mängel zu beurteilen. Es brauche

keine "vollständig neue Projektierung", um einen nicht mehr durch

Nebenbestimmungen heilbaren Mangel anzunehmen.

Im Zusammenhang mit der Erschliessung macht die Beschwerdeführerin

1.

geltend, die Bauherrschaft habe lediglich 30 nicht überdeckte

Veloabstellplätze vorgesehen. Damit werde Art. 23 Abs. 5

Gestaltungsplan PJZ verletzt. Eine nebenbestimmungsweise Heilung sei in einem

derart wichtigen Punkt nicht möglich.

10.2.3.1

In Erwägung D des Beschlusses vom 8. September 2009 führte die

Bausektion der Stadt Zürich aus, die Erschliessung des Bauvorhabens erfolge in

erster Linie über den Knoten Seebahn-, Hohl- und Remisenstrasse über die

"rückwärtige Erschliessungsstrasse", welche zwischen den Gleisen und

dem Baubereich I angeordnet werde. Des Weiteren sei der Bau einer internen

Hauptachse ab dem Hardplatz vorgesehen (lit. b). Ob im Abschnitt

"Querstrasse" (zwischen den Baubereichen I und II) bis zur Hardbrücke

für die interne Hauptachse der gleiche Querschnitt mit 3,30 m breiten

Fahrbahnen ausreichend sei, müsse nachgewiesen werden. Aufgrund des

Mehrverkehrs (Garagenzufahrt und Einsatzfahrzeuge) sei eventuell ein Ausbau auf

4,00 m notwendig. In den Unterlagen sei nicht ersichtlich, wie der

provisorische Anschluss an die bestehende interne Arealerschliessung erfolge

(lit. c). Die Gestaltung der internen Hauptachse entspreche nicht den

Gestaltungsstandards an den öffentlichen Raum in der Stadt Zürich: Die offenen

Parkplätze seien auf einer befestigten Fläche anzuordnen (lit. e). Die

Wendekurve auf der internen Hauptachse vor dem Eingangsbereich des PJZ sei

bezüglich der Fahrbahnbreite zu überprüfen. Allenfalls sei eine Kurvenverbreiterung

notwendig (lit. f.).

In Erwägung F wird festgehalten, dass ein Parkplatz- und

Mobilitätsmanagement fehle. Ein solches sei nachzureichen (lit. k). Zudem

seien sichere, gedeckte und gut zugängliche Veloabstellplätze zu erstellen. Das

Bauvorhaben erfordere 152 Abstellplätze für Zweiräder (Velos, Motorräder, Motorfahrräder;

§ 242 PBG, Art. 4 Abs. 3 Parkplatzverordnung vom

11.

Dezember 1996 [PPV]). Die vorgesehenen Veloabstellplätze würden diesen

Vorgaben in Anzahl und Lage nicht genügen. Die vorgesehene Lage im zweiten

Untergeschoss könne weder als geeignet noch als gut zugänglich angesehen

werden. Das Projekt sei diesbezüglich zu überarbeiten (lit. l).

Schliesslich wird in Erwägung K lit. a darauf

hingewiesen, dass die Angaben für das Personalrestaurant rudimentär und

teilweise ungenügend seien. Der Warenfluss, die Anlieferung und Entsorgung

seien aufgrund der Eingabepläne nicht nachvollziehbar und könnten deshalb nicht

abschliessend beurteilt werden.

10.2.3.2

Die Vorinstanz hält bezüglich der in

Erwägung D lit. c, e und f kritisierten Mängel fest, dass es sich um untergeordnete

Mängel handle, welche nebenbestimmungsweise geheilt werden könnten. Inwiefern

diese Feststellung der Vorinstanz nicht zutrifft, wird von der

Beschwerdeführerin 2 nicht substanziiert dargelegt. Auch aus den Akten ist

nicht ersichtlich, weshalb die Bausektion der Stadt Zürich die Behebung dieser

Mängel nicht hätte nebenbestimmungsweise anordnen dürfen, hat doch die

Bauherrschaft lediglich nachzuweisen, dass die ausgewiesene Ausbaubreite der

internen Hauptachse zwischen Querstrasse und der Hardbrücke ausreichend sei.

Sollte diese Ausbaubreite nicht genügen, ist im Abschnitt

"Querstrasse" (zwischen den Baubereichen I und II) bis zur Hardbrücke

für die interne Hauptachse die Fahrbahn auf 4,00 m auszubauen. Aufgrund

des Umgebungsplans ist davon auszugehen, dass ein solcher Ausbau ohne Weiteres

möglich ist. Dasselbe gilt für die Nebenbestimmungen, dass die Wendekurve beim

Eingangsbereich zum PJZ in Bezug auf eine allfällige Kurvenverbreiterung zu

überprüfen und der provisorische Anschluss an die bestehende interne

Arealerschliessung nachzuweisen sei. Auch ist aufgrund der Grösse des

Baugrundstücks davon auszugehen, dass die offenen Parkplätze entlang der

internen Hauptachse auf einer befestigten Fläche angeordnet und 152 gedeckte

und gut zugängliche Abstellplätze für Zweiräder an geeigneter Lage nachgewiesen

werden können. Diese Mängel können somit ohne besondere Schwierigkeiten behoben

werden und sind bezogen auf das Gesamtprojekt von untergeordneter Natur. Die

Formulierung der Vorinstanz, dass die Mängel "keine vollständige

Neuprojektierung" zur Folge hätten, vermag an deren untergeordneten Natur

nichts zu ändern.

Wie bereits in E. 6.5 festgehalten, hat das

Parkplatz- und Mobilitätsmanagement auf die Grundlagen der Erschliessung des

Bauvorhabens keinen Einfluss und ist somit für die Beurteilung der

Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht von Bedeutung, weshalb es in einem

späteren Zeitpunkt nachgereicht werden kann. Andere Gründe für die Unzulässigkeit

dieser Nebenbestimmung werden von den Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt und

aus den Akten ergeben sich dafür keine Hinweise. Die Nebenbestimmung, dass ein

Parkplatz- und Mobilitätsmanagement zu erstellen und einzureichen sei, erweist

sich somit als zulässig.

Auch bei den Unklarheiten hinsichtlich Warenfluss,

Anlieferung und Entsorgung im Zusammenhang mit dem Personalrestaurant handelt

es sich um untergeordnete Detailfragen, die ohne Weiteres in einem späteren

Zeitpunkt gelöst werden können.

10.2.4

Die einzelnen von den Beschwerdeführerinnen beanstandeten Auflagen erweisen

sich somit als zulässig.

10.3

Das

Vorliegen einer wesentlichen Projektänderung kann sich aber auch aus dem Zusammenwirken

einer Vielzahl je für sich betrachtet nicht allzu schwerer Mängel ergeben

(vgl. dazu Mäder, S. 241 f.). Damit bleibt zu prüfen, ob

sämtliche statuierten Nebenbestimmungen durch ihr Zusammenwirken eine

wesentliche Projektänderung zur Folge haben und deshalb das gemäss § 321

Abs. 1 PBG zulässige Mass sprengen.

Die Bausektion der Stadt Zürich hat die baurechtliche

Bewilligung unter 170 Bedingungen und Auflagen erteilt, die teilweise

ihrerseits mehrere Nebenbestimmungen enthalten. Angesichts der Grösse und

Komplexität des Bauvorhabens – das Hochbauamt des Kantons Zürich weist

zutreffend darauf hin, dass es sich um ein Sicherheitsgebäude mit Gefängnis und

anderen Spezialnutzungen mit einem Bauvolumen von rund 500 Mio. Franken handelt

– hat die Bausektion der Stadt Zürich den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum

nicht verletzt, indem sie die Behebung der festgestellten Mängel mittels der

beschlossenen Nebenbestimmungen angeordnet hat. Der Entscheid, dass die statuierten

Nebenbestimmungen auch in ihrer Gesamtheit keine wesentliche Projektänderung

zur Folge haben, erweist sich als vertretbar.

11.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden

abzuweisen sind.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen sind nicht

zuzusprechen. Der obsiegenden Bauherrschaft, von welcher eine Parteientschädigung

beantragt wird, ist im Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand im Sinn von

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 40'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 40'220.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte

auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…