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Entscheid

VB.2010.00506

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00506

9. Februar 2011Deutsch17 min

(URT.2011.13022)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 erteilte die

Baukommission der Gemeinde Kilchberg C und B die baurechtliche Bewilligung für

Projektänderungen am mit Stammbaubewilligung vom 10. November 2008

rechtskräftig bewilligten Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Kilchberg. Dieses befindet

sich gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom 4. April 1995

(BZO) in der Wohnzone W2B.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Baukommission der Gemeinde

Kilchberg vom 14. Dezember 2009 erhob A Rekurs an die Baurekurskommission

II. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 13. Juli 2010 ab, soweit sie

darauf eintrat.

III.

Mit Eingabe vom 18. September 2010 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II

und beantragte, dieser sei insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs der

Beschwerdeführerin in Bezug auf das Abänderungsprojekt abgewiesen worden sei,

und es sei demgemäss der Beschluss der Baukommission Kilchberg vom 14. Dezember

2009.

betreffend Oblichter, Fenstervergrösserungen und Garage/Abstellraum aufzuheben;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz schloss am 26. Oktober 2010 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. C und B beantragten am 16. November

2010, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin

abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Zudem beantragten

sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die

Baukommission Kilchberg stellte am 17. November 2010 den Antrag, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2010 wurde A

und der Baukommission Kilchberg Frist angesetzt, um zum Gesuch um Entzug der

aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Die Baukommission Kilchberg teilte

am 23. November 2010 mit, dass sie gegen den Entzug der aufschiebenden

Wirkung nichts einzuwenden hätte, sofern die Ausführung der strittigen

baulichen Massnahmen auf Risiko der Bauherrschaft erfolge. Mit Eingabe vom 10. Dezember

2010.

zog A ihre Beschwerde in Bezug auf die Fenstervergrösserung zurück. Im

Übrigen beantragte sie, die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Oblichter

und die Garage samt Zufahrt aufrechtzuerhalten.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2010 wurde

das Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und A Frist zur

Einreichung einer Replik angesetzt. A liess diese Frist ungenutzt verstreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdegegnerschaft

bezweifelt die Legitimation der Beschwerdeführerin. Es sei nicht ersichtlich

und auch nicht dargelegt worden, inwiefern die beanstandeten Änderungen die

Beschwerdeführerin in ihren Interessen tangierten.

1.1

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn

einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück

besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder

die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit

zu beseitigen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 21 und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte Interesse nicht unter

den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen.

1.2

Die

Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann erfüllt, wenn irgendwelche

negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind. Ein

schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher nur dann, wenn die

Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind,

dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden

werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen verdient

keinen Rechtsschutz (RB 1985 Nr. 8; BGr, 2. November 1983, ZBl

85/1984, S. 378 ff.).

1.3

Der

Nachbar hat die nachbarliche Beziehung und die qualifizierte Beeinträchtigung

eigener Interessen, die seine Legitimation begründen sollen, unter Hinweis auf

den Sachverhalt schon im Rekurs an die erste Rechtsmittelinstanz darzutun. Er

kann dies vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachholen (vgl. RB 1965 Nr. 4

= ZBl 66/1965, S. 506 ff. = ZR 64 Nr. 187). An diese

Darlegung dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn

aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist,

dass das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des

Nachbarn unmittelbar berührt (RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ

1982.

Nr. 40). Das ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum

Beispiel dann der Fall, wenn sich der Nachbar auf die Verletzung von

Bestimmungen beruft, die neben der Wahrung öffentlicher Interessen auch den

Schutz der Nachbarn bezwecken, wie beispielsweise Abstands- oder

Ausnützungsvorschriften (RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40).

1.4

Die enge

nachbarliche Raumbeziehung ist vorliegend unbestritten. Umstritten ist dagegen,

ob die Beschwerdeführerin genügend dargetan hat, inwiefern die allfällige

Erteilung der Baubewilligung konkrete eigene Interessen intensiver

beeinträchtigt als die Interessen irgendwelcher Dritter.

1.5

Die

Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführerin insofern bejaht, als

sich diese gegen die Bewilligung der beiden Oblichter gerichtet habe. Zwar irre

sich die Beschwerdeführerin bezüglich der möglichen Folgen einer Gutheissung

dieser Rüge, da diese nicht die Aufhebung der gesamten (Stamm-)Baubewilligung

zur Folge hätte. Die Gutheissung würde jedoch dazu führen, dass entweder die

Bewilligung für die Oblichter verweigert würde oder nebenbestimmungsweise die

Verkleinerung der Oblichter angeordnet würde. Da dies jedoch zu einer Einschränkung

oder Verminderung der Nutzung des zweiten Untergeschosses führe, würden auch

die entsprechenden Auswirkungen ausbleiben. Darin sei ein Vorteil für die

Beschwerdeführerin zu erblicken. Somit sei diese rechtsmittellegitimiert (Entscheid

der Vorinstanz, E. 4.2).

1.6

Diese

Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerschaft ist den Nachbarn ein schutzwürdiges Interesse

zuzuerkennen. Denn es geht um die Frage, in welcher Weise die Räume des

streitbetroffenen Untergeschosses – unter dem Gesichtswinkel einer objektiven

Eignung (VGr, 7. Dezember 2000, VB.2000.304, E. 3b/aa mit Hinweisen =

RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001 Nr. 4) – genutzt werden können

und gemäss § 276 Abs. 1 PBG in Verbindung mit Ziff. 2.1 BZO

genutzt werden dürfen. Die Nutzung der dortigen Räume hat wiederum Einfluss auf

die erzeugten Immissionen, an deren Minimierung die Nachbarn ein Interesse

haben (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00107, E. 4.2.1).

1.7

Allerdings

machte die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren geltend, der Raum sei bereits

ohne Fenster für den regelmässigen dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet,

womit von einem anrechenbaren Geschoss im Sinn von § 276 PBG und damit

auch von einem "ausbaubaren Geschoss" im Sinn des kommunalen Rechts

auszugehen sei. Da dieser Ausbaustandard bereits rechtskräftig bewilligt ist,

könnte die Gutheissung ihrer Rüge, nämlich die Verweigerung der Oblichter,

keine andere Nutzung des Raums bewirken und damit der Beschwerdeführerin keinen

Vorteil verschaffen. Weil aber kein Grund dafür bestand, das mit

Stammbaubewilligung vom 10. November 2008 bewilligte Untergeschoss als

ausbaubar zu betrachten, stellte die Vorinstanz zu Recht nicht auf diese Einschätzung

der Beschwerdeführerin ab und bejahte ihre Rechtsmittellegitimation in dieser

Hinsicht.

1.8

Soweit die

Beschwerdeführerin sich gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf die übrigen

Rügen richtet, ist sie gemäss § 338a Abs. 1 PBG ohne Weiteres zur

Beschwerde legitimiert. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet dabei

einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten

ist.

2.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, der Einbau der geplanten Oblichter führe dazu, dass das

betroffene Geschoss als „ausbaubares Geschoss“ im Sinn von Art. 2.1 BZO zu

gelten habe. Damit werde die in den Plänen als 1. Obergeschoss bezeichnete

Etage zum 1. Dachgeschoss. Da dieses die Anforderungen bezüglich

Dachneigung nicht erfülle, müsse entweder die Bewilligung für die Oblichter

verweigert oder das Dachgeschoss den Vorschriften betreffend Dachneigung

angepasst werden.

2.1

Vorweg ist

festzuhalten, dass das mit Baubewilligung vom 10. November 2008 bewilligte

Bauvorhaben im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden kann. Die Beschwerdeführerin

macht dies im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr geltend. Damit kann die

Bauherrschaft im Rahmen dieses Verfahrens aber auch nicht verpflichtet werden,

Anpassungen am bewilligten 1. Obergeschoss vorzunehmen. Sollte die Rüge

der Beschwerdeführerin begründet sein, kommt nur die Verweigerung der

Bewilligung oder allenfalls die Anordnung infrage, die Oblichter zu verkleinern.

2.2

Die

Formulierung der Vorinstanz, es sei zu prüfen, ob das zweite Untergeschoss

"durch den Einbau der beiden Oblichter (anstelle des ostseitigen

Fensterbandes) zu einem (…) anrechenbaren ('ausbaubaren') Untergeschoss

wird" (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.3), ist zumindest

missverständlich. Das ostseitige Fensterband war in der Stammbaubewilligung

gerade nicht bewilligt worden. Entscheidend ist daher nicht die

Verschlechterung der Belichtungs- und Belüftungssituation im Vergleich mit dem

Stammprojekt, sondern ob die Verbesserung gegenüber der Stammbewilligung

dazu führt, dass das zweite Untergeschoss zu einem "ausbaubaren"

Untergeschoss im Sinn von Art. 2.1 BZO wird. Es stellt sich dabei die

Frage, ob der fragliche Raum für den längeren Aufenthalt von Menschen geeignet

ist. Die Standpunkte der Parteien gehen diesbezüglich diametral auseinander.

2.3

Bei der

vorzunehmenden Beurteilung kommt es auf die objektive Eignung des Raums und

nicht auf die von der Bauherrschaft beabsichtigte und in den Plänen angegebene

Nutzung an (VGr, 7. Dezember 2000, VB.2000.00304, E. 3b/aa mit

Hinweisen = RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001 Nr. 4). Massgebend

ist somit, ob der Raum aufgrund seines Ausbaustandards bewohnt oder als

Arbeitsraum dienen könnte. Dies trifft immer dann zu, wenn die in §§ 209 ff.

PBG festgelegten Anforderungen an zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Flächen

erfüllt oder nur unwesentlich unterschritten werden. Genügt ein Raum nicht sämtlichen

Anforderungen, die an Wohn- oder Arbeitsräume gestellt werden, so ist im Rahmen

einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in welchem Ausmass der tatsächliche Zustand

die an einen Wohn- oder Arbeitsraum gerichteten Anforderungen verletzt (VGr, 7. Dezember

2000, VB.2000.00304, E. 3b/aa mit Hinweisen = RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001

Nr. 4).

2.4

In der

Stammbaubewilligung vom 10. November 2008 hielt die Baukommission Kilchberg

fest, das zweite Untergeschoss dürfe nicht ausgebaut werden, "d.h.

das östliche Fensterband ist wegzulassen." Die Fläche des damals geplanten

Fensterbands erreichte knapp 7 % der Bodenfläche des Disponibel-Raums.

Dabei wurde gemäss den damaligen Plänen von einer Bodenfläche von 38 m2

ausgegangen. Das Fensterband nahm demnach eine Fläche von höchstens 2,66 m2

ein. Die Fläche der nun projektierten Oblichter beläuft sich auf 3,42 m2.

Dies entspricht knapp 6,5 % der Bodenfläche des Disponibel-Raums gemäss Abänderungsprojekt.

Zu beachten ist jedoch, dass die Bodenfläche des Disponibel-Raums in den

Abänderungsplänen mit 53 m2 angegeben wird. Seine Ausdehnung

hat aber im Vergleich zum bewilligten Stammprojekt nur insofern eine Änderung

erfahren, als er, einhergehend mit der Verschmälerung des Windfangs, um

60.

cm länger wurde. Bei einer Breite von rund 4,6 m entspricht dies

einer Mehrfläche von nur rund 2,75 m2. Die Belichtung des

Disponibel-Raums hat sich demnach im Vergleich zum ursprünglichen, nicht bewilligten

Projekt nicht verschlechtert, sondern verbessert. Ausgehend von einer Bodenfläche

von knapp 41 m2 würde die Fläche der beiden Oblichter knapp

8,5 % der Bodenfläche erreichen.

2.5

Die

Belichtung des Disponibel-Raums gemäss dem zu beurteilenden Abänderungsprojekt

erscheint somit besser, als sie die private Beschwerdegegnerschaft darstellt

und als von der Vorinstanz angenommen. Dennoch erweist sich die Einschätzung

der Vorinstanz, der Raum verfüge über eine ungenügende Belichtungs- und

Belüftungssituation im Sinn von § 302 PBG, als korrekt. Der tatsächliche

Zustand verletzt die an Wohn- oder Arbeitsräume gerichteten Anforderungen

demnach nicht nur hinsichtlich der Belichtung, was von der Beschwerdeführerin

nicht bestritten wird. Bezüglich der Belichtung ist ausserdem zu

berücksichtigen, dass die Oblichter keinerlei Ausblick erlauben (vgl. dazu VGr,

7.

Dezem-ber 2000, VB.2000.00304, E. 3b/cc = RB 2000 Nr. 100).

Hinzu kommt, dass der Disponibel-Raum nicht beheizt werden darf. Unter diesen

Umständen ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen das zweite Untergeschoss

trotz der nicht unwesentlichen natürlichen Belichtung und der beachtlichen

Grösse des projektierten Disponibel-Raums sowie der vorhandenen sanitären

Anlagen als nicht ausbaubar im Sinn von Art. 2.1 BZO qualifiziert haben.

3.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, die Abänderung der Garage führe dazu, dass keine leicht

zugänglichen Abstellräume und -flächen für Kinderwagen, Fahrräder etc. im Sinn

von Art. 12.6 BZO mehr zur Verfügung stünden. Die vorgesehene Hebebühne

ändere daran nichts, da deren Zugang wohl in der Regel durch zwei parkierte

Autos verstellt sein werde.

3.1

Die

Beschwerdegegnerschaft hält die Beschwerdeführerin für diese Rüge für nicht legitimiert.

Art. 12.6 BZO sei im Übrigen nicht anwendbar, weil vorliegend nicht ein

Mehrfamilienhaus sondern ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung geplant und

bewilligt worden sei.

3.2

Die

Vorinstanz hat offengelassen, ob die Beschwerdeführerin zur Rüge, der Abstellraum

sei nicht genügend zugänglich, legitimiert sei, da sie ohnehin unbegründet sei.

Da der Abstellraum mittels einer Hebebühne mit der Garage verbunden sei, sei

die leichte Zugänglichkeit gewährleistet. Im Übrigen habe der Bauausschuss das

ihm bei der Anwendung von Art. 12.6 BZO zustehende Ermessen vertretbar

gehandhabt, wenn er diese Bestimmung nur auf Mehrfamilienhäuser mit mindestens

drei Wohnungen angewendet haben wolle und das vorliegende Wohnhaus als Einfamilienhaus

mit Einliegerwohnung qualifiziert habe (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.2).

3.3

Würde die

Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge durchdringen, würde ihr dies keinen Vorteil

verschaffen. Sie legt denn auch nicht dar und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich,

inwiefern sie einen Nachteil erleidet, wenn statt der rechtskräftig bewilligten

Duplexgarage mit separater Garage bzw. Abstellraum die nun geplante

Doppelgarage verwirklicht wird. Der Beschwerdeführerin fehlt daher in Bezug auf

diese Rüge das notwendige Rechtsschutzinteresse.

3.4

Im Übrigen

ist die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Bei Art. 12.6 BZO handelt

es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht (§ 297 PBG), dessen

Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Der

örtlichen Baubehörde kommt bei der Auslegung kommunalen Rechts ein erheblicher

Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, weshalb sich die grundsätzlich auch

zur Ermessensüberprüfung befugte Baurekurskommission bei der Überprüfung

solcher Ermessensausübung Zurückhaltung aufzuerlegen hatte. Die Rekursinstanz

darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Einschätzung als

offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20, Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 20 N. 19). Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist

gemäss § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) auf blosse Rechtskontrolle beschränkt.

Vorliegend sind zwei Wohneinheiten geplant und bewilligt. Ob

von einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder von einem Zweifamilienhaus

gesprochen wird, ist nicht entscheidend. Unter den vorliegenden Umständen liegt

es jedenfalls im Ermessen der kommunalen Baubehörde, Art. 12.6 BZO gemäss

ihrer Praxis, welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, nicht

anzuwenden. Im Übrigen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn

sie annimmt, der Zugang zur Hebebühne werde wohl in der Regel "durch zwei

parkierte Autos verstellt sein". Bei einer Breite der Doppelgarage von 5,5

m erscheint es ohne Weiteres möglich, zwei Autos so zu parkieren, dass die

Hebebühne ohne Probleme erreicht werden kann.

4.

Die Beschwerdeführerin

rügt, der nördliche Garagenplatz weise nicht die erforderliche Länge von

5.

m auf.

4.1

Die

Vorinstanz trat auf diese Rüge nicht ein. Sie erwog, die Beschwerdeführerin

stelle mit ihrem Einwand die hinreichende Anzahl Pflichtabstellplätze infrage.

Damit könne sie die Baubewilligung jedoch selbst dann nicht zu Fall bringen,

wenn ihre Rüge begründet sein sollte. Dies könne lediglich dazu führen, dass

die Bauherrschaft dazu verpflichtet werden müsste, zusätzliche Abstellplätze zu

erstellen oder sich an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen bzw. eine Ersatzabgabe

zu leisten (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.2).

4.2

Die

Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander.

Statt darzulegen, warum die Vorinstanz in Bezug auf diese Rüge zu Unrecht nicht

auf ihren Rekurs eingetreten ist, wiederholt sie praktisch wörtlich ihre

Ausführungen in der Rekursschrift. Damit vermag sie nicht zu begründen, warum

der Entscheid der Vorinstanz rechtsverletzend sein sollte. Eine

Rechtsverletzung ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

5.

Die Beschwerdeführerin

macht schliesslich geltend, die Ausfahrt überschreite das maximal zulässige

Gefälle von 5 % deutlich. Schon die auf den Plänen angegebene Neigung von

5,5 % sei nicht zulässig. Zudem sei sie für den neu bewilligten nördlichen

Garagenplatz falsch berechnet. Setze man die angegebene Kotendifferenz ins

Verhältnis mit einem Weg von 5,59 m, ergebe sich eine Steigung von

5,8 %. Die Kotenangabe von 467,06 m als Höhe des Trottoirs sei an

dieser Stelle jedoch keinesfalls richtig. Für die Zufahrt zum neu geplanten

nördlichen Garagenplatz ergebe sich bei richtiger Berechnung ein Gefälle von

14,7 %, was sicher nicht mehr im Toleranzbereich liege. Diese Ausfahrt in

die F-Strasse sei verkehrsgefährdend und entspreche den gesetzlichen

Anforderungen nicht.

5.1

Die Vorinstanz

stellte fest, bereits mit der rechtskräftigen Stammbaubewilligung sei eine

Garagenausfahrt mit einem Gefälle von 5,5 % bewilligt worden. Die

Verlängerung der Garage ziehe keine Veränderung der Neigung der Zufahrt nach

sich. Sollte die Garagenzufahrt abweichend von den bewilligten Plänen mit einem

Gefälle von mehr als 5,5 % gebaut werden, obliege es den kommunalen

Behörden, im Rahmen der Baukontrolle dagegen vorzugehen. Soweit sich die

Beschwerdeführerin gegen die falsche Berechnung des bereits mit der Stammbaubewilligung

bewilligten Gefälles wende, sei dieses Vorbringen verspätet und nicht zu hören.

5.2

Wenn die

Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe nicht erkannt, dass durch

das Abänderungsprojekt eine neue, zusätzliche Garagenzufahrt nördlich der durch

das Stammprojekt bewilligten Zufahrt zur Duplexgarage geplant sei und

hauptsächlich diese neue Zufahrt bemängelt worden sei, verkennt sie, dass es

sich dabei nicht um eine neue Zufahrt handelt. Schon das bewilligte

Stammprojekt sah nördlich der Duplexgarage eine weitere Garage vor. Der

Abstellraum war schon bei jenem Projekt auf der Ebene 3 unter dieser Garage

vorgesehen. Auch wenn der Abänderungsplan für die Ebene 3 nicht stimmen kann,

weil sich darin weiterhin der untere Teil einer Duplexgarage findet, hat die

Vorinstanz daher zu Recht festgestellt, gemäss den Abänderungsplänen ergebe

sich keine Veränderung der bewilligten Garagenzufahrt. Unter diesen Umständen

würde es der Beschwerdeführerin nicht zum Vorteil gereichen, wenn sie mit ihrer

Rüge durchdringen würde. Die Vorinstanz hat daher das Rechtsschutzinteresse der

Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Rüge zu Recht verneint.

5.3

Im Übrigen

kann mit der Vorinstanz darauf hingewiesen werden, dass es den kommunalen

Behörden obliegen wird, im Rahmen der Baukontrolle zu prüfen, ob die Zufahrt

von den bewilligten Plänen abweicht.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und sie hat der privaten Beschwerdegegnerschaft

für ihre Umtriebe eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

Stehen sich im Verfahren private Parteien mit

gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die Gemeinde im Fall des Unterliegens

gemäss § 17 Abs. 3 VRG in der Regel nicht entschädigungspflichtig.

Umgekehrt entfällt im Fall des Obsiegens auch ein entsprechender

Entschädigungsanspruch (BEZ 2005 Nr. 15; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 46 mit Hinweisen). Demgemäss wird dem an der Seite eines privaten

Beschwerdegegners obsiegenden Gemeinwesen in der Regel keine

Parteientschädigung zugesprochen; vorbehalten sind Fälle, in denen es in

besonderer Weise betroffen ist, beispielsweise wenn die Aufhebung einer

Bewilligung durch die Vorinstanz eine kommunale Regelung oder Planung infrage

stellt (VGr, 16. Januar 2008, VB.2007.00382, E. 4.2; 14. Juni

2006, VB.2006.00062, E. 4). Dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die

Gemeinde besondere eigene Interessen zu wahren hatte, wird zu Recht nicht

geltend gemacht. Der Baukommission Kilchberg ist daher keine Parteientschädigung

auszurichten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 6'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des

vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…