VB.2010.00506
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00506
9. Februar 2011Deutsch17 min
(URT.2011.13022)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00506
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Februar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.1 B,
1.2 C,
beide vertreten durch RA D,
2. Baukommission Kilchberg,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 erteilte die
Baukommission der Gemeinde Kilchberg C und B die baurechtliche Bewilligung für
Projektänderungen am mit Stammbaubewilligung vom 10. November 2008
rechtskräftig bewilligten Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Kilchberg. Dieses befindet
sich gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom 4. April 1995
(BZO) in der Wohnzone W2B.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Baukommission der Gemeinde
Kilchberg vom 14. Dezember 2009 erhob A Rekurs an die Baurekurskommission
II. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 13. Juli 2010 ab, soweit sie
darauf eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 18. September 2010 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II
und beantragte, dieser sei insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs der
Beschwerdeführerin in Bezug auf das Abänderungsprojekt abgewiesen worden sei,
und es sei demgemäss der Beschluss der Baukommission Kilchberg vom 14. Dezember
2009.
betreffend Oblichter, Fenstervergrösserungen und Garage/Abstellraum aufzuheben;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft.
Die Vorinstanz schloss am 26. Oktober 2010 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. C und B beantragten am 16. November
2010, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Zudem beantragten
sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die
Baukommission Kilchberg stellte am 17. November 2010 den Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2010 wurde A
und der Baukommission Kilchberg Frist angesetzt, um zum Gesuch um Entzug der
aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Die Baukommission Kilchberg teilte
am 23. November 2010 mit, dass sie gegen den Entzug der aufschiebenden
Wirkung nichts einzuwenden hätte, sofern die Ausführung der strittigen
baulichen Massnahmen auf Risiko der Bauherrschaft erfolge. Mit Eingabe vom 10. Dezember
2010.
zog A ihre Beschwerde in Bezug auf die Fenstervergrösserung zurück. Im
Übrigen beantragte sie, die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Oblichter
und die Garage samt Zufahrt aufrechtzuerhalten.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2010 wurde
das Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und A Frist zur
Einreichung einer Replik angesetzt. A liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdegegnerschaft
bezweifelt die Legitimation der Beschwerdeführerin. Es sei nicht ersichtlich
und auch nicht dargelegt worden, inwiefern die beanstandeten Änderungen die
Beschwerdeführerin in ihren Interessen tangierten.
1.1
Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn
einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück
besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder
die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 21 und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte Interesse nicht unter
den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen.
1.2
Die
Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann erfüllt, wenn irgendwelche
negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind. Ein
schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher nur dann, wenn die
Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind,
dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden
werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen verdient
keinen Rechtsschutz (RB 1985 Nr. 8; BGr, 2. November 1983, ZBl
85/1984, S. 378 ff.).
1.3
Der
Nachbar hat die nachbarliche Beziehung und die qualifizierte Beeinträchtigung
eigener Interessen, die seine Legitimation begründen sollen, unter Hinweis auf
den Sachverhalt schon im Rekurs an die erste Rechtsmittelinstanz darzutun. Er
kann dies vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachholen (vgl. RB 1965 Nr. 4
= ZBl 66/1965, S. 506 ff. = ZR 64 Nr. 187). An diese
Darlegung dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn
aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist,
dass das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des
Nachbarn unmittelbar berührt (RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ
1982.
Nr. 40). Das ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum
Beispiel dann der Fall, wenn sich der Nachbar auf die Verletzung von
Bestimmungen beruft, die neben der Wahrung öffentlicher Interessen auch den
Schutz der Nachbarn bezwecken, wie beispielsweise Abstands- oder
Ausnützungsvorschriften (RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40).
1.4
Die enge
nachbarliche Raumbeziehung ist vorliegend unbestritten. Umstritten ist dagegen,
ob die Beschwerdeführerin genügend dargetan hat, inwiefern die allfällige
Erteilung der Baubewilligung konkrete eigene Interessen intensiver
beeinträchtigt als die Interessen irgendwelcher Dritter.
1.5
Die
Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführerin insofern bejaht, als
sich diese gegen die Bewilligung der beiden Oblichter gerichtet habe. Zwar irre
sich die Beschwerdeführerin bezüglich der möglichen Folgen einer Gutheissung
dieser Rüge, da diese nicht die Aufhebung der gesamten (Stamm-)Baubewilligung
zur Folge hätte. Die Gutheissung würde jedoch dazu führen, dass entweder die
Bewilligung für die Oblichter verweigert würde oder nebenbestimmungsweise die
Verkleinerung der Oblichter angeordnet würde. Da dies jedoch zu einer Einschränkung
oder Verminderung der Nutzung des zweiten Untergeschosses führe, würden auch
die entsprechenden Auswirkungen ausbleiben. Darin sei ein Vorteil für die
Beschwerdeführerin zu erblicken. Somit sei diese rechtsmittellegitimiert (Entscheid
der Vorinstanz, E. 4.2).
1.6
Diese
Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerschaft ist den Nachbarn ein schutzwürdiges Interesse
zuzuerkennen. Denn es geht um die Frage, in welcher Weise die Räume des
streitbetroffenen Untergeschosses – unter dem Gesichtswinkel einer objektiven
Eignung (VGr, 7. Dezember 2000, VB.2000.304, E. 3b/aa mit Hinweisen =
RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001 Nr. 4) – genutzt werden können
und gemäss § 276 Abs. 1 PBG in Verbindung mit Ziff. 2.1 BZO
genutzt werden dürfen. Die Nutzung der dortigen Räume hat wiederum Einfluss auf
die erzeugten Immissionen, an deren Minimierung die Nachbarn ein Interesse
haben (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00107, E. 4.2.1).
1.7
Allerdings
machte die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren geltend, der Raum sei bereits
ohne Fenster für den regelmässigen dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet,
womit von einem anrechenbaren Geschoss im Sinn von § 276 PBG und damit
auch von einem "ausbaubaren Geschoss" im Sinn des kommunalen Rechts
auszugehen sei. Da dieser Ausbaustandard bereits rechtskräftig bewilligt ist,
könnte die Gutheissung ihrer Rüge, nämlich die Verweigerung der Oblichter,
keine andere Nutzung des Raums bewirken und damit der Beschwerdeführerin keinen
Vorteil verschaffen. Weil aber kein Grund dafür bestand, das mit
Stammbaubewilligung vom 10. November 2008 bewilligte Untergeschoss als
ausbaubar zu betrachten, stellte die Vorinstanz zu Recht nicht auf diese Einschätzung
der Beschwerdeführerin ab und bejahte ihre Rechtsmittellegitimation in dieser
Hinsicht.
1.8
Soweit die
Beschwerdeführerin sich gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf die übrigen
Rügen richtet, ist sie gemäss § 338a Abs. 1 PBG ohne Weiteres zur
Beschwerde legitimiert. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet dabei
einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten
ist.
2.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, der Einbau der geplanten Oblichter führe dazu, dass das
betroffene Geschoss als „ausbaubares Geschoss“ im Sinn von Art. 2.1 BZO zu
gelten habe. Damit werde die in den Plänen als 1. Obergeschoss bezeichnete
Etage zum 1. Dachgeschoss. Da dieses die Anforderungen bezüglich
Dachneigung nicht erfülle, müsse entweder die Bewilligung für die Oblichter
verweigert oder das Dachgeschoss den Vorschriften betreffend Dachneigung
angepasst werden.
2.1
Vorweg ist
festzuhalten, dass das mit Baubewilligung vom 10. November 2008 bewilligte
Bauvorhaben im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden kann. Die Beschwerdeführerin
macht dies im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr geltend. Damit kann die
Bauherrschaft im Rahmen dieses Verfahrens aber auch nicht verpflichtet werden,
Anpassungen am bewilligten 1. Obergeschoss vorzunehmen. Sollte die Rüge
der Beschwerdeführerin begründet sein, kommt nur die Verweigerung der
Bewilligung oder allenfalls die Anordnung infrage, die Oblichter zu verkleinern.
2.2
Die
Formulierung der Vorinstanz, es sei zu prüfen, ob das zweite Untergeschoss
"durch den Einbau der beiden Oblichter (anstelle des ostseitigen
Fensterbandes) zu einem (…) anrechenbaren ('ausbaubaren') Untergeschoss
wird" (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.3), ist zumindest
missverständlich. Das ostseitige Fensterband war in der Stammbaubewilligung
gerade nicht bewilligt worden. Entscheidend ist daher nicht die
Verschlechterung der Belichtungs- und Belüftungssituation im Vergleich mit dem
Stammprojekt, sondern ob die Verbesserung gegenüber der Stammbewilligung
dazu führt, dass das zweite Untergeschoss zu einem "ausbaubaren"
Untergeschoss im Sinn von Art. 2.1 BZO wird. Es stellt sich dabei die
Frage, ob der fragliche Raum für den längeren Aufenthalt von Menschen geeignet
ist. Die Standpunkte der Parteien gehen diesbezüglich diametral auseinander.
2.3
Bei der
vorzunehmenden Beurteilung kommt es auf die objektive Eignung des Raums und
nicht auf die von der Bauherrschaft beabsichtigte und in den Plänen angegebene
Nutzung an (VGr, 7. Dezember 2000, VB.2000.00304, E. 3b/aa mit
Hinweisen = RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001 Nr. 4). Massgebend
ist somit, ob der Raum aufgrund seines Ausbaustandards bewohnt oder als
Arbeitsraum dienen könnte. Dies trifft immer dann zu, wenn die in §§ 209 ff.
PBG festgelegten Anforderungen an zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Flächen
erfüllt oder nur unwesentlich unterschritten werden. Genügt ein Raum nicht sämtlichen
Anforderungen, die an Wohn- oder Arbeitsräume gestellt werden, so ist im Rahmen
einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in welchem Ausmass der tatsächliche Zustand
die an einen Wohn- oder Arbeitsraum gerichteten Anforderungen verletzt (VGr, 7. Dezember
2000, VB.2000.00304, E. 3b/aa mit Hinweisen = RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001
Nr. 4).
2.4
In der
Stammbaubewilligung vom 10. November 2008 hielt die Baukommission Kilchberg
fest, das zweite Untergeschoss dürfe nicht ausgebaut werden, "d.h.
das östliche Fensterband ist wegzulassen." Die Fläche des damals geplanten
Fensterbands erreichte knapp 7 % der Bodenfläche des Disponibel-Raums.
Dabei wurde gemäss den damaligen Plänen von einer Bodenfläche von 38 m2
ausgegangen. Das Fensterband nahm demnach eine Fläche von höchstens 2,66 m2
ein. Die Fläche der nun projektierten Oblichter beläuft sich auf 3,42 m2.
Dies entspricht knapp 6,5 % der Bodenfläche des Disponibel-Raums gemäss Abänderungsprojekt.
Zu beachten ist jedoch, dass die Bodenfläche des Disponibel-Raums in den
Abänderungsplänen mit 53 m2 angegeben wird. Seine Ausdehnung
hat aber im Vergleich zum bewilligten Stammprojekt nur insofern eine Änderung
erfahren, als er, einhergehend mit der Verschmälerung des Windfangs, um
60.
cm länger wurde. Bei einer Breite von rund 4,6 m entspricht dies
einer Mehrfläche von nur rund 2,75 m2. Die Belichtung des
Disponibel-Raums hat sich demnach im Vergleich zum ursprünglichen, nicht bewilligten
Projekt nicht verschlechtert, sondern verbessert. Ausgehend von einer Bodenfläche
von knapp 41 m2 würde die Fläche der beiden Oblichter knapp
8,5 % der Bodenfläche erreichen.
2.5
Die
Belichtung des Disponibel-Raums gemäss dem zu beurteilenden Abänderungsprojekt
erscheint somit besser, als sie die private Beschwerdegegnerschaft darstellt
und als von der Vorinstanz angenommen. Dennoch erweist sich die Einschätzung
der Vorinstanz, der Raum verfüge über eine ungenügende Belichtungs- und
Belüftungssituation im Sinn von § 302 PBG, als korrekt. Der tatsächliche
Zustand verletzt die an Wohn- oder Arbeitsräume gerichteten Anforderungen
demnach nicht nur hinsichtlich der Belichtung, was von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten wird. Bezüglich der Belichtung ist ausserdem zu
berücksichtigen, dass die Oblichter keinerlei Ausblick erlauben (vgl. dazu VGr,
7.
Dezem-ber 2000, VB.2000.00304, E. 3b/cc = RB 2000 Nr. 100).
Hinzu kommt, dass der Disponibel-Raum nicht beheizt werden darf. Unter diesen
Umständen ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen das zweite Untergeschoss
trotz der nicht unwesentlichen natürlichen Belichtung und der beachtlichen
Grösse des projektierten Disponibel-Raums sowie der vorhandenen sanitären
Anlagen als nicht ausbaubar im Sinn von Art. 2.1 BZO qualifiziert haben.
3.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, die Abänderung der Garage führe dazu, dass keine leicht
zugänglichen Abstellräume und -flächen für Kinderwagen, Fahrräder etc. im Sinn
von Art. 12.6 BZO mehr zur Verfügung stünden. Die vorgesehene Hebebühne
ändere daran nichts, da deren Zugang wohl in der Regel durch zwei parkierte
Autos verstellt sein werde.
3.1
Die
Beschwerdegegnerschaft hält die Beschwerdeführerin für diese Rüge für nicht legitimiert.
Art. 12.6 BZO sei im Übrigen nicht anwendbar, weil vorliegend nicht ein
Mehrfamilienhaus sondern ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung geplant und
bewilligt worden sei.
3.2
Die
Vorinstanz hat offengelassen, ob die Beschwerdeführerin zur Rüge, der Abstellraum
sei nicht genügend zugänglich, legitimiert sei, da sie ohnehin unbegründet sei.
Da der Abstellraum mittels einer Hebebühne mit der Garage verbunden sei, sei
die leichte Zugänglichkeit gewährleistet. Im Übrigen habe der Bauausschuss das
ihm bei der Anwendung von Art. 12.6 BZO zustehende Ermessen vertretbar
gehandhabt, wenn er diese Bestimmung nur auf Mehrfamilienhäuser mit mindestens
drei Wohnungen angewendet haben wolle und das vorliegende Wohnhaus als Einfamilienhaus
mit Einliegerwohnung qualifiziert habe (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.2).
3.3
Würde die
Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge durchdringen, würde ihr dies keinen Vorteil
verschaffen. Sie legt denn auch nicht dar und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich,
inwiefern sie einen Nachteil erleidet, wenn statt der rechtskräftig bewilligten
Duplexgarage mit separater Garage bzw. Abstellraum die nun geplante
Doppelgarage verwirklicht wird. Der Beschwerdeführerin fehlt daher in Bezug auf
diese Rüge das notwendige Rechtsschutzinteresse.
3.4
Im Übrigen
ist die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Bei Art. 12.6 BZO handelt
es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht (§ 297 PBG), dessen
Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Der
örtlichen Baubehörde kommt bei der Auslegung kommunalen Rechts ein erheblicher
Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, weshalb sich die grundsätzlich auch
zur Ermessensüberprüfung befugte Baurekurskommission bei der Überprüfung
solcher Ermessensausübung Zurückhaltung aufzuerlegen hatte. Die Rekursinstanz
darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Einschätzung als
offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20, Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N. 19). Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist
gemäss § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) auf blosse Rechtskontrolle beschränkt.
Vorliegend sind zwei Wohneinheiten geplant und bewilligt. Ob
von einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder von einem Zweifamilienhaus
gesprochen wird, ist nicht entscheidend. Unter den vorliegenden Umständen liegt
es jedenfalls im Ermessen der kommunalen Baubehörde, Art. 12.6 BZO gemäss
ihrer Praxis, welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, nicht
anzuwenden. Im Übrigen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn
sie annimmt, der Zugang zur Hebebühne werde wohl in der Regel "durch zwei
parkierte Autos verstellt sein". Bei einer Breite der Doppelgarage von 5,5
m erscheint es ohne Weiteres möglich, zwei Autos so zu parkieren, dass die
Hebebühne ohne Probleme erreicht werden kann.
4.
Die Beschwerdeführerin
rügt, der nördliche Garagenplatz weise nicht die erforderliche Länge von
5.
m auf.
4.1
Die
Vorinstanz trat auf diese Rüge nicht ein. Sie erwog, die Beschwerdeführerin
stelle mit ihrem Einwand die hinreichende Anzahl Pflichtabstellplätze infrage.
Damit könne sie die Baubewilligung jedoch selbst dann nicht zu Fall bringen,
wenn ihre Rüge begründet sein sollte. Dies könne lediglich dazu führen, dass
die Bauherrschaft dazu verpflichtet werden müsste, zusätzliche Abstellplätze zu
erstellen oder sich an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen bzw. eine Ersatzabgabe
zu leisten (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.2).
4.2
Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander.
Statt darzulegen, warum die Vorinstanz in Bezug auf diese Rüge zu Unrecht nicht
auf ihren Rekurs eingetreten ist, wiederholt sie praktisch wörtlich ihre
Ausführungen in der Rekursschrift. Damit vermag sie nicht zu begründen, warum
der Entscheid der Vorinstanz rechtsverletzend sein sollte. Eine
Rechtsverletzung ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerdeführerin
macht schliesslich geltend, die Ausfahrt überschreite das maximal zulässige
Gefälle von 5 % deutlich. Schon die auf den Plänen angegebene Neigung von
5,5 % sei nicht zulässig. Zudem sei sie für den neu bewilligten nördlichen
Garagenplatz falsch berechnet. Setze man die angegebene Kotendifferenz ins
Verhältnis mit einem Weg von 5,59 m, ergebe sich eine Steigung von
5,8 %. Die Kotenangabe von 467,06 m als Höhe des Trottoirs sei an
dieser Stelle jedoch keinesfalls richtig. Für die Zufahrt zum neu geplanten
nördlichen Garagenplatz ergebe sich bei richtiger Berechnung ein Gefälle von
14,7 %, was sicher nicht mehr im Toleranzbereich liege. Diese Ausfahrt in
die F-Strasse sei verkehrsgefährdend und entspreche den gesetzlichen
Anforderungen nicht.
5.1
Die Vorinstanz
stellte fest, bereits mit der rechtskräftigen Stammbaubewilligung sei eine
Garagenausfahrt mit einem Gefälle von 5,5 % bewilligt worden. Die
Verlängerung der Garage ziehe keine Veränderung der Neigung der Zufahrt nach
sich. Sollte die Garagenzufahrt abweichend von den bewilligten Plänen mit einem
Gefälle von mehr als 5,5 % gebaut werden, obliege es den kommunalen
Behörden, im Rahmen der Baukontrolle dagegen vorzugehen. Soweit sich die
Beschwerdeführerin gegen die falsche Berechnung des bereits mit der Stammbaubewilligung
bewilligten Gefälles wende, sei dieses Vorbringen verspätet und nicht zu hören.
5.2
Wenn die
Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe nicht erkannt, dass durch
das Abänderungsprojekt eine neue, zusätzliche Garagenzufahrt nördlich der durch
das Stammprojekt bewilligten Zufahrt zur Duplexgarage geplant sei und
hauptsächlich diese neue Zufahrt bemängelt worden sei, verkennt sie, dass es
sich dabei nicht um eine neue Zufahrt handelt. Schon das bewilligte
Stammprojekt sah nördlich der Duplexgarage eine weitere Garage vor. Der
Abstellraum war schon bei jenem Projekt auf der Ebene 3 unter dieser Garage
vorgesehen. Auch wenn der Abänderungsplan für die Ebene 3 nicht stimmen kann,
weil sich darin weiterhin der untere Teil einer Duplexgarage findet, hat die
Vorinstanz daher zu Recht festgestellt, gemäss den Abänderungsplänen ergebe
sich keine Veränderung der bewilligten Garagenzufahrt. Unter diesen Umständen
würde es der Beschwerdeführerin nicht zum Vorteil gereichen, wenn sie mit ihrer
Rüge durchdringen würde. Die Vorinstanz hat daher das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Rüge zu Recht verneint.
5.3
Im Übrigen
kann mit der Vorinstanz darauf hingewiesen werden, dass es den kommunalen
Behörden obliegen wird, im Rahmen der Baukontrolle zu prüfen, ob die Zufahrt
von den bewilligten Plänen abweicht.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und sie hat der privaten Beschwerdegegnerschaft
für ihre Umtriebe eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
Stehen sich im Verfahren private Parteien mit
gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die Gemeinde im Fall des Unterliegens
gemäss § 17 Abs. 3 VRG in der Regel nicht entschädigungspflichtig.
Umgekehrt entfällt im Fall des Obsiegens auch ein entsprechender
Entschädigungsanspruch (BEZ 2005 Nr. 15; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 46 mit Hinweisen). Demgemäss wird dem an der Seite eines privaten
Beschwerdegegners obsiegenden Gemeinwesen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen; vorbehalten sind Fälle, in denen es in
besonderer Weise betroffen ist, beispielsweise wenn die Aufhebung einer
Bewilligung durch die Vorinstanz eine kommunale Regelung oder Planung infrage
stellt (VGr, 16. Januar 2008, VB.2007.00382, E. 4.2; 14. Juni
2006, VB.2006.00062, E. 4). Dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die
Gemeinde besondere eigene Interessen zu wahren hatte, wird zu Recht nicht
geltend gemacht. Der Baukommission Kilchberg ist daher keine Parteientschädigung
auszurichten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 6'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…