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Entscheid

VB.2010.00508

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00508

9. Februar 2011Deutsch18 min

(URT.2011.13026)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Vorentscheidsgesuch vom 5. November 2009

unterbreitete die Z AG der Bausektion der Stadt Zürich verschiedene Fragen

zur Bewilligungsfähigkeit einer unterirdischen Parkierungsanlage im Geviert X-Strasse/W-Strasse/V-Strasse/U-Strasse

in Zürich. Zur Variante 1 wurden folgende Fragen gestellt:

"a) Können Kontingente von Dritten an

freiwilligen Parkplätzen (Differenz zwischen den minimal erforderlichen und den

maximal zulässigen Parkplätzen, berechnet nach Art. 5 ParkplatzVO) durch

Vereinbarung an die Z AG als Grundeigentümerin zur eigenen Verwendung

abgetreten werden – ungeachtet dessen, ob deren eigenes Kontingent bereits

erschöpft ist – oder stehen einer solchen Abtretung baurechtliche Hindernisse

im Wege; allenfalls welche?

b)

Müssen verlegbare Parkplätze zwingend

nutzungsgebunden bleiben?"

Die Bausektion des Stadtrates Zürich nahm mit Beschluss

vom 26. Januar 2010 zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung. Die Fragen

zu Variante 1 beantwortete sie abschlägig und hielt fest, dass

Autoabstellplätze zwingend nutzungsgebunden seien und es daher nicht zulässig

sei, einer bestimmten Grundeigentümerin freiwillige Autoabstellplätze von Nachbar-

bzw. Drittgrundstücken zur eigenen Verwendung bzw. zur freien Verfügung zu überlassen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die Z AG am 3. März 2010 Rekurs

an die Baurekurskommission I. Sie beantragte, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben, soweit er streitig sei, und es sei festzustellen, dass der Anspruch

des Grundeigentümers auf Erstellung der sogenannten freiwilligen Parkplätze

(Differenz zwischen den minimal erforderlichen und den maximal zulässigen

Autoabstellplätzen gemäss Art. 5 der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze

vom 11. Dezember 1996 [Parkplatzverordnung; PPV]) innerhalb des gleichen

Reduktionsgebietes grundsätzlich an einen Dritten abgetreten werden kann, vorbehältlich

der Erfüllung der verkehrspolizeilichen und erschliessungsrechtlichen Anforderungen

und von Verschärfungen aus wichtigen Gründen gemäss Art. 8 Abs. 3 PPV

im Einzelfall; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeantwortung

der Frage 1 zurückzuweisen.

Die Baurekurskommission I

wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. August 2010 ab.

III.

Mit Eingabe vom 22. September 2010 erhob die Z AG

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte die nämlichen Anträge wie im

Rekursverfahren. Zudem schloss sie auf Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Stadt Zürich.

Die Baurekurskommission I und die Bausektion der Stadt

Zürich beantragten am 7. bzw. 29. Oktober 2010 Abweisung der Beschwerde. Letztere

verlangte zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Erwägungen im Beschluss der Bausektion vom 26. Januar

2010.

und im Rekursentscheid vom 20. August 2010 sowie die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den

nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den

angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission.

2.

2.1

Das mit

einer Hofrandbebauung überstellte Bauareal ist nach der geltenden Bau- und

Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) der Kernzone X-Strasse

zugeschieden. Gemäss der städtischen Parkplatzverordnung liegt das Bauareal im

Reduktionsgebiet B. Laut Art. 5 PPV beträgt damit die Zahl der

minimal erforderlichen Abstellplätze 25 % und der maximal zulässigen

Abstellplätze 50 % des nach Art. 4 PPV errechneten Normalbedarfs; solange

die zulässigen NO2-Werte der Luftreinhalte-Verordnung auf dem

Stadtgebiet überschritten werden, gilt ein Maximalwert von 45 % des Normalbedarfs.

Die Beschwerdeführerin

plant die Errichtung einer zweigeschossigen Unterniveaugarage für 90

Motorfahrzeuge, welche mit der bestehenden Tiefgarage auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 verbunden werden soll. Ein Grossteil der heute im Innenhof der

Hofrandbebauung angelegten oberirdischen Fahrzeugabstellplätze soll in den

Neubau verlegt werden; daneben soll die Parkplatzzahl gemäss Baugesuch um 42

erhöht werden, welche Plätze für die Beschwerdeführerin bestimmt sind und

Dritten zur Verfügung gestellt werden sollen. Da die Beschwerdeführerin die

maximal zulässige Anzahl Abstellplätze gemäss Art. 5 PPV bereits

ausgeschöpft hat, sollen "Kontingente" von Dritten an freiwilligen

Abstellplätzen, für welche kein Bedarf besteht oder die aus tatsächlichen

Gründen nicht auf dem eigenen Grundstück errichtet werden können, an die

Beschwerdeführerin abgetreten werden.

2.2

2.2.1

Zur Frage, ob über freiwillig erstellte Abstellplätze frei verfügt werden

kann oder ob diese zweckgebunden sind, führt die Baurekurskommission aus

(Rekursentscheid E. 4), der Auffassung der Bausektion, wonach das Gebot

der Zweckerhaltung auch für freiwillig erstellte Abstellplätze sich aus § 242

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ergebe,

könne nicht gefolgt werden. Stehe es einem Grundeigentümer nach kommunaler Regelung

frei, mehr als die nötigen Pflichtabstellplätze zu realisieren, und sei die

Gesamtzahl der Plätze nicht eingeschränkt, sei nicht ersichtlich, weshalb

solche freiwilligen Abstellplätze Einschränkungen unterworfen sein sollen,

ziele doch in diesem Fall die kommunale Ordnung nicht darauf ab, das

Verkehrsaufkommen zu minimieren.

Allerdings regle die städtische Parkplatzverordnung neben der

Zahl der minimal erforderlichen Fahrzeugabstellplätze auch die maximal

zulässigen Abstellplätze. Obwohl in der städtischen Parkplatzverordnung ein

ausdrückliches Zweckentfremdungsverbot für freiwillige Abstellplätze fehle,

erscheine es angesichts der restriktiven Parkierungspolitik fraglich, ob über

solche Parkierungsflächen frei verfügt werden dürfe. Es liege auf der Hand,

dass die effektive Nutzung der Abstellplätze die Höhe des Verkehrsaufkommens

einer Parkierungsanlage bestimme. Während Wohnungs- und Beschäftigtenparkplätze

ein spezifisches Verkehrspotenzial von zwei bis drei Fahrten pro Tag aufwiesen,

könne die Anzahl Fahrten pro Parkplatz und Tag bei Besucher- und

Kundenparkplätzen um ein Vielfaches höher sein. Würden die entsprechend der jeweiligen

Nutzungsweise auf einem Grundstück erstellten freiwilligen Abstellplätze

Dritten zur freien Verfügung übertragen, könnte die mit der Begrenzung der

Parkplatzzahl angestrebte Minimierung des Verkehrsaufkommens unterlaufen

werden. Die Frage, ob das Zweckerhaltungsgebot für freiwillige Abstellplätze

einer ausdrücklichen Regelung im kommunalen Recht bedürfe, könne vorliegend

offengelassen werden. Der Stadtrat von Zürich habe am 23. Januar 2008 die

Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (nPPV) verabschiedet. Diese

Vorlage sei vom Gemeinderat am 7. Juli 2010 beschlossen und anschliessend

publiziert worden. Die Revisionsvorlage schreibe vor, dass Abstellplätze

bestimmungsgemäss zu benützen seien. Weiter regle Art. 11 Abs. 2

nPPV, dass die Abstellplätze zur Abdeckung des Pflichtbedarfs oder des

zulässigen freiwilligen Bedarfs von einem Grundstück an ein anderes abgegeben

werden dürften, wenn es am Bedarf für die Benützerinnen und Benützer des

Grundstücks fehle, von dem die Abstellplätze abgegeben würden. Die

Revisionsvorlage der städtischen Parkplatzverordnung sei im Rahmen von § 234

PBG zu berücksichtigen. Der Rekurs erweise sich daher in diesem Punkt als

unbegründet.

2.2.2

Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht

entgegen, für ein Zweckentfremdungsverbot für freiwillige Parkplätze fehle

sowohl im kantonalen als auch im kommunalen Recht eine gesetzliche Grundlage. Was

das kantonale Recht betreffe, habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass

sich aus § 242 Abs. 1 PBG kein Gebot der Zweckerhaltung für

freiwillig erstellte Parkplätze ergebe. Doch könne überdies weder aus § 242

Abs. 2 PBG noch der kommunalen Parkplatzverordnung etwas anderes

abgeleitet werden. Ersterer enthalte nur eine Kann-Vorschrift und spreche sich

nicht darüber aus, ob die Begrenzung auf jedem einzelnen Grundstück oder aber

im Sinn einer Gesamtplafonierung gelten solle. Darüber hinaus würden abgesehen

von Art. 11 Abs. 1 PPV auch weitere Bestimmungen der geltenden

Parkplatzverordnung gegen eine Zweckbindung sprechen, wie etwa die

Verpflichtung, besondere Parkplätze für Besucher und Kundschaft zu reservieren

(Art. 6) oder die Beschränkung der Übertragbarkeit lediglich bei Pflichtabstellplätzen

(Art. 11 Abs. 2). Die Freiheit des Grundeigentümers, freiwillig

erstellte Parkplätze beliebig nutzen zu können, ergebe sich ferner aus der nach

Art. 26 BV geschützen Baufreiheit, da das vorliegende Schweigen des

Gesetzes diese vermuten lasse.

Was die Teilrevision der

Parkplatzverordnung betreffe, so sei zunächst fraglich, ob der Stadt Zürich die

Rechtsetzungsbefugnis für den Erlass der in Art. 11 nPPV statuierten Eigentumsbeschränkungen

überhaupt zukomme. Das Institut der Parkplatzregelung sei ein solches des

kantonalen Rechts im Sinn von § 45 Abs. 2 PBG; § 242 PBG gestatte

den Gemeinden, die Zahl der Abstellplätze in der BZO festzulegen. Weitere

Rechtsetzungsbefugnisse, insbesondere die Frage der Abtretung von freiwilligen

Parkplätzen an Dritte, hätten die Gemeinden nicht. Der Stadt Zürich fehle die

Befugnis, in Art. 11 nPPV auch die freiwilligen Parkplätze in eine einschränkende

Normierung einzubeziehen. Weiter sei die Frage der Handelbarkeit von

Parkplätzen keine Vorschrift planungsrechtlicher Natur. Diese Bestimmung sei

somit auch nicht im Sinn von § 234 PBG zu berücksichtigen. Art. 11 nPPV

stehe auch im Widerspruch zur Praxis der Stadt Zürich, im Rahmen des sogenannten

Fahrtenmodells auf eine spezifische Zuordnung der Parkplätze zu einer bestimmten

Nutzungsgruppe zu verzichten und die Handelbarkeit grundsätzlich zuzulassen.

2.3

Bauten und

Anlagen dürfen gemäss § 233 Abs. 1 PBG nur auf Grundstücken erstellt

werden, die baureif sind oder deren Baureife auf die Fertigstellung bzw. auf

den Baubeginn gesichert ist. Baureif ist laut § 234 PBG ein Grundstück,

wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch

fehlende oder durch den Gemeinderat beantragte planungsrechtliche Festlegung

nachteilig beeinflusst wird.

2.3.1

Damit einem Bauvorhaben die Änderung einer planungsrechtlichen Festlegung

entgegengehalten werden kann, muss sie nach dem Wortlaut von § 234 PBG vom

Gemeinderat unter anderem "beantragt" sein. Diese Voraussetzung ist

vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Die Teilrevision der städtischen

Parkplatzverordnung wurde vom Stadtrat von Zürich am 23. Januar 2008

zuhanden des Gemeinderates (Parlament) verabschiedet. Dieser hat die Vorlage am

7.

Juli 2010 beschlossen. Da hiergegen das Referendum ergriffen wurde,

wurde die Teilrevision am 28. November 2010 der Gemeindeabstimmung unterbreitet

und von den Stimmberechtigten angenommen. Sie gilt daher im Sinn von § 234

PBG als "beantragt".

2.3.2

Gemäss § 234 PBG darf der baulichen Massnahme weiter keine

noch fehlende oder beantragte "planungsrechtliche Festlegung"

entgegenstehen. Unter den Begriff der planungsrechtlichen Festlegung im Sinn

dieser Bestimmung fällt insbesondere der Erlass oder die Revision von Richt-

und Nutzungsplanungen aller Stufen. Dazuzurechnen sind auch Erschliessungspläne,

Bau- und Niveaulinien, Ski- und Schlittellinien, ferner Quartier- und Wohnanteilpläne

(RB 1980 Nr. 113 = ZBl 81/1980, S. 489; RB 1981 Nr. 128; RB 1982

Nr. 140 = BEZ 1982 Nr. 19; RB 1983 Nr. 94 und 95). Allgemein hat

das Verwaltungsgericht jene Normen als planungsrechtliche Festlegungen im Sinn

von § 234 PBG bezeichnet, die von planerischer Bedeutung sind. Es müsse

sich um ein unmittelbares oder zum Mindesten mittelbares Planungsinstrumentarium

handeln. Zu diesen Vorschriften gehören etwa die Bestimmungen über die

Nutzweise (Wohnanteilplan, siehe RB 1984 Nr. 95), die Ausnützung, die

erlaubte Überbauungsart, die Gebäudehöhe und die Geschosszahl (RB 1996

Nr. 76). Davon ausgenommen hat das Gericht z.B. blosse Messvorschriften

oder Bestimmungen, die vorwiegend feuerpolizeilichen Zielen dienen. Anzufügen

ist, dass § 234 PBG ausschliesslich die Sicherung planungsrechtlicher

Festlegungen bezweckt und nicht etwa die generelle Voranwendung künftigen

Rechts erlaubt (RB 1984 Nr. 96).

Das Verwaltungsgericht

hatte bereits hinsichtlich einer früheren Parkplatzverordnung der Stadt Zürich

zu entscheiden, ob es sich bei den Bestimmungen über die Beschränkung der

zulässigen Abstellplätze um eine "planungsrechtliche Festlegung" im

Sinn von § 234 PBG handelt. Das Gericht hat dies mit Entscheid vom 11. Juli

1990, RB 1990 Nr. 77 = BEZ 1990 Nr. 29, bejaht und darauf

hingewiesen, dass es sich um planerisch motivierte Vorschriften handle. Diese

würden eine bestimmte Grundstücksnutzung einschränken oder untersagen.

Derartige Vorschriften seien unter dem Gesichtspunkt der Plansicherung bzw. der

planerischen Bedeutsamkeit durchaus mit anderen kommunalen Bestimmungen über

die Nutzweise vergleichbar. Daran ändere nichts, dass die städtischen

Vorschriften über die Beschränkung freiwilliger Parkplätze letztlich nur Mittel

zum Zweck seien, den Motorfahrzeugverkehr auf den öffentlichen Strassen zu

reduzieren. Gerade aus dieser Sicht komme den Vorschriften über die

zahlenmässige Beschränkung privater Abstellplätze entscheidende (verkehrs-)planerische

Bedeutung zu.

Diese Überlegungen haben auch

hinsichtlich der heute infrage stehenden Revision der städtischen Parkplatzverordnung

ihre Gültigkeit. Wie die bisherige Parkplatzverordnung legt sie unter anderem

die Reduktionsgebiete fest und – mit neuen Parametern – die Zahl der

in diesen minimal erforderlichen und der maximal zulässigen Abstellplätze in Prozentsätzen

des Normalbedarfs. Diese Bestimmungen haben klarerweise planungsrechtlichen Gehalt.

Sie regeln die Bandbreiten der Anzahl der privaten Parkplätze und bestimmen

damit direkt die Nutzweise der Grundstücke bezüglich Parkplatzanzahl. Die

räumliche Ordnung wird planmässig gestaltet mit dem Ziel, dadurch die Verkehrs-

und Umweltbelastung zu "beeinflussen". Zu dieser Planmässigkeit

gehört auch Art. 11 nPPV, wonach Abstellplätze bestimmungsgemäss zu nutzen

sind und nicht für andere Nutzungen, als die bewilligten beansprucht werden dürfen.

2.3.3

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte

Planänderung weiter hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte

Realisierungschancen haben, um im Sinn von § 234 PBG berücksichtigt zu

werden (RB 1982 Nr. 140 = BEZ 1982 Nr. 19; RB 1993

Nr. 40; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00562, E. 2.2). Eine Verwirklichungschance

ist einer Planänderung aber nicht schon dann abzusprechen, wenn dagegen ein

Rechtsmittel erhoben worden ist (RB 1993 Nr. 40). Selbst die Aufhebung

einer planungsrechtlichen Festlegung im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren

bedeutet nicht zwingend, dass ihr die Verwirklichungschance abzusprechen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (RB 1993 Nr. 40) dürfen

die Rechtsmittelinstanzen im Verfahren über die baurechtliche Bewilligung nur

in krassen Fällen der angestrebten Planungsänderung den Schutz vor nachteiliger

Beeinflussung versagen. Ist eine Planung lediglich fragwürdig, so ist es Sache der

Bauherrschaft, sich gegen die Planung zur Wehr zu setzen, und muss das

einstweilige Bauverbot aufrechterhalten bleiben, bis die in jenem Verfahren zuständigen

Instanzen Klarheit über die künftige planerische Festlegung geschaffen haben

(vgl. RB 1993 Nr. 40). Von dieser Rechtsprechung ist auch hier auszugehen.

Nach Auffassung der

Beschwerdeführerin komme der Stadt Zürich keine Befugnis zu einer Regelung

betreffend der Handelbarkeit der Parkplatzkontingente zu. Dieser Einwand überzeugt

nicht. Laut § 242 PBG legt die Bau- und Zonenordnung die Zahl der Abstellplätze

für Verkehrsmittel fest, die nach den örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot

des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks

für Bewohner, Beschäftigte und Besucher erforderlich sind (Abs. 1). Dabei

sollen im Normalfall die Zahl der Abstellplätze so festgelegt werden, dass die

Fahrzeuge der Benützer einer Baute oder Anlage ausserhalb des öffentlichen

Grundes aufgestellt werden können. Besteht ein überwiegendes öffentliches

Interesse, insbesondere des Verkehrs oder des Schutzes von Wohngebieten, Natur-

und Heimatschutzobjekten, Luft und Gewässern, kann die Zahl der erforderlichen

Plätze tiefer angesetzt und die Gesamtzahl begrenzt werden (Abs. 2). Es

ist nicht einzusehen, weshalb die Gemeinden im Rahmen dieser Zuständigkeit nur

die Bandbreiten der erforderlichen bzw. zulässigen Parkplätze regeln, nicht

aber auch bestimmen dürften, dass solcherart bewilligte Parkplätze nicht

zweckentfremdet werden dürfen.

Die weiteren Vorbringen der

Beschwerdeführerin, dass Art. 11 nPPV weder der heutigen Realität noch der

künftigen Zielsetzung der städtischen Parkraumbewirtschaftung entspreche und

die Nachteile eines starren, nutzungsbestimmten und grundstückbezogenen Parkplatz-Modells

zementiere, stellen lediglich die Zweckmässigkeit der revidierten Parkplatzverordnung

infrage. Solche Einwände vermögen indessen – wie erwähnt – nicht die

Berücksichtigung der betreffenden Bestimmung im Rahmen der Anwendung von § 234

PBG auszuschliessen.

2.3.4

Zusammengefasst ergibt sich, dass Art. 11 nPPV eine Bestimmung ist,

die unter den Begriff der planungsrechtlichen Festlegung im Sinn von § 234

PBG zu subsumieren und anzuwenden ist. Während Art. 11 PPV verlangt, dass

die "minimal erforderliche(n) Abstellplätze" bestimmungsgemäss zu

benützen seien, sind nach Art. 11 nPPV allgemein Abstellplätze

bestimmungsgemäss zu benützen, mithin auch die freiwilligen. Die Antwort der

Bausektion erweist sich im Licht dieser Überlegungen als rechtmässig. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Wie schon im Rekursverfahren kann

damit auch im Beschwerdeverfahren offenbleiben, ob sich das Zweckentfremdungsverbot

für alle Parkplätze auch auf das kantonale Recht oder die geltende

Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996 stützen liesse.

3.

3.1

Streitig

ist weiter, ob die freiwilligen Parkplätze handelbar seien. Dies hat die Vorinstanz

verneint und damit begründet, dass zwar Fahrtenkontingentierungen grundsätzlich

wirksamer seien als die Beschränkung der Anzahl Abstellplätze. Doch bestimme

auch die effektive Nutzung der Abstellplätze die Höhe des Verkehrsaufkommens

einer Parkierungsanlage. Wie bei der Übertragung bestehender freiwilliger

Abstellplätze an Dritte zur freien Nutzung könnte auch mit der Übertragung von

Abstellplatzkontingenten an ein Drittgrundstück die im öffentlichen Interesse

liegende Einhaltung der begrenzten Parkplatzzahl und die damit angestrebte

Minimierung des Verkehrsaufkommens nicht mehr garantiert werden. Zudem seien

Abstellplätze in der Regel mit der Nutzweise eines Grundstücks verbunden. Sie

erfüllten keinen Selbstzweck, sondern hätten dienende Funktion. Dies gelte auch

für freiwillige Abstellplätze. Mit der Übertragung von Parkplatzkontingenten an

einen Dritten ginge dieser Konnex verloren. Einem freien Handel von

Parkplatzkontingenten stehe damit sowohl das kantonale Recht (§§ 242 ff.

PBG) wie auch die kommunale Parkplatzverordnung entgegen.

Diesen Erwägungen im

Rekursentscheid vom 20. August 2010 hält die Beschwerdeführerin entgegen,

eine Abtretung von freiwilligen Parkplätzen stelle eine privatrechtliche Nutzungsübertragung

zwischen zwei Grundeigentümern dar. Einer solchen Verfügung stehe zunächst kein

privatrechtliches Abtretungsverbot im Weg. Es stelle sich privatrechtlich

lediglich die Frage, ob der Abtretung die Natur des Rechtsverhältnisses

entgegenstehe, was zu verneinen sei. Nutzungsrechte an Parkplätzen würden durch

die Übertragung weder eine Änderung erfahren noch seien sie persönlicher Natur.

Parkplätze seien in der Stadt wegen des beschränkten Angebots rar und sehr

begehrt. Sie stellten in jedem Fall ein selbständiges wirtschaftliches Gut dar,

das unter Grundeigentümern ein geeignetes Tauschobjekt bilde. Davon gehe auch

die Stadt Zürich aus, wenn sie in ihrer Praxis im Rahmen des Fahrtenmodells die

Handelbarkeit nicht nur von Fahrtenkontingenten, sondern auch von Parkplatzbenützungsrechten

innerhalb eines bestimmten Projektperimeters grundsätzlich bejahe. Der

Abtretung stünden keine Gründe des öffentlichen Rechts entgegen. Ein gesetzliches

Abtretungsverbot im kantonalen Recht fehle. Es sei nicht Sache der Gemeinden,

auf diese vom Gesetzgeber einheitlich zu regelnde Frage unterschiedliche

Antworten zu geben. Die Einschränkung von Art. 11 Abs. 2 nPPV, dass

die maximal zulässige Parkplatzzahl auf jedem Einzelgrundstück einzuhalten sei,

entbehre einer Grundlage im kantonalen Recht. Sie sei zudem widersprüchlich,

weil sie entgegen ihrem Wortlaut nach der städtischen Praxis dann nicht gelte,

wenn ihre Festlegung im Rahmen eines Fahrtenmodells erfolge. Auch die Natur des

Rechtsverhältnisses stehe einer Abtretung von Parkplatzkontingenten nicht im

Weg. Habe die Nutzungsbefugnis, die übertragen werde, ihren Rechtsgrund in der

Baufreiheit des Grundeigentümers, liege nicht ein öffentlichrechtlicher Anspruch

vor, dessen Übertragbarkeit aus der Natur der Sache Schranken gesetzt wären.

Weiter leide das mit der grundstücksbezogenen Limitierung der Parkplätze

(Parkplatz-Modell) verfolgte Ziel, das effektive Verkehrsaufkommen zu reduzieren,

an grundsätzlichen Schwächen. Es fehle ihm an Flexibilität sowie Effektivität

und es vernachlässige den wirtschaftlichen Aspekt der mit der

Parkplatzerstellung verbundenen Investitionen und insbesondere die Tatsache,

dass die Begrenzung der Parkierungsanlage an sich noch nicht zu einer

Begrenzung der Fahrtenbewegung führe und damit das Verkehrsaufkommen reduziere.

3.2

Gemäss

Art. 11 Abs. 2 nPPV dürfen Abstellplätze zur Deckung des

Pflichtbedarfs oder des zulässigen freiwilligen Bedarfs von einem Grundstück an

ein anderes abgegeben werden, wenn die Benützerinnen und Benützer des Grundstücks,

von dem Abstellplätze abgegeben werden, dafür keinen Bedarf haben. Einem

Grundstück dürfen dementsprechend nicht mehr Abstellplätze zur Verfügung

stehen, als diesem aufgrund seiner Nutzung(en) in Anwendung der

Parkplatzverordnung zustehen. Entgegen der Rechtsauffassung der

Beschwerdeführerin ist somit nach Massgabe der gemäss § 234 PBG zu beachtenden

revidierten Parkplatzverordnung (vorne E. 2.3) nicht nur die Übertragung der

Nutzungsrechte an bestehenden Abstellplätzen eingeschränkt, sondern ist sinngemäss

jeder Handel mit Ansprüchen auf Erstellung freiwilliger Parkplätze innerhalb

des Stadtgebiets oder auch nur innerhalb des gleichen Reduktionsgebiets

untersagt.

3.3

Dem

freien Handel von "Parkplatzkontingenten" steht – wie die

Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – auch das kantonale Recht entgegen

(§§ 242 ff. PBG). Diesbezüglich kann auf die überzeugenden

Ausführungen im Rekursentscheid (E. 5.2) verwiesen werden (§ 28 Abs. 1

Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Was die Beschwerdeführerin

hiergegen vorbringt, ist nicht begründet. Dem "Fahrten-Modell" mögen

gegenüber dem "Parkplatz-Modell" gewisse Vorteile zukommen. Sowohl § 242

PBG (in der revidierten Fassung vom 1. September 1991) als auch die

gestützt darauf erlassene städtische Parkplatzverordnung basieren jedoch auf

einer grundstücks- bzw. nutzungsbezogenen Betrachtungsweise, mithin auf dem

"Parkplatz-Modell". Auch die effektive Nutzung eines Abstellplatzes

bestimmt die Höhe des mit diesem verbundenen Verkehrsaufkommens. Wie die

Vorinstanz zu Recht ausführt, weisen Wohnungs- und Beschäftigtenparkplätze ein

spezifisches Verkehrspotenzial von zwei bis drei Fahrten pro Tag auf, während

die Anzahl Fahrten pro Parkplatz bei Besucher- und Kundenparkplätzen um ein

Vielfaches höher ist. Würde somit die aufgrund der verschiedenen Nutzweisen auf

einem Grundstück berechneten (freiwilligen) Abstellplätze Dritten zur freien

Verfügung übertragen, würde die mit der Begrenzung der Parkplatzzahl

angestrebte Minimierung des Verkehrsaufkommens unterlaufen. Sodann ist mit der

Vorinstanz festzuhalten, dass die Abstellplätze keinen Selbstzweck erfüllen,

sondern dienende Funktion haben. Anknüpfungspunkt für die auf einem Grundstück

minimal erforderliche bzw. maximal zustehende Anzahl Parkplätze ist nicht die

auf dem betreffenden Grundstück mögliche, sondern die tatsächliche

Nutzung; dies im Gegensatz zu den Nutzungsziffern (§§ 254 ff. PBG),

welche sich nach der betreffenden Grundstücksfläche richten.

3.4

Da sich aus

dem nach § 234 PBG zu beachtenden Art. 11 Abs. 2 nPPV das Verbot

der Übertragung von Ansprüchen auf Erstellung von Abstellplätzen ergibt, sind

die Vorinstanzen zu Recht zum Schluss gelangt, dass "Kontingente" von

Dritten an freiwilligen Abstellplätzen nicht durch Vereinbarung an die

Beschwerdeführerin abgetreten werden können. Die Beschwerde erweist sich auch

in diesem Punkt als unbegründet.

4.

Zusammengefasst ergibt

sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist der Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Beantwortung der komplexe

Rechtsfragen aufwerfenden Beschwerdeschrift einen besonderen Aufwand bedeutete.

Angemessen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu zahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…