VB.2010.00509
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00509
24. März 2011Deutsch10 min
(URT.2011.13136)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00509
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Markus Heer.
In Sachen
Genossenschaft A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat der Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufhebung
von Baulinien,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Rahmen einer flächendeckenden Überprüfung aller
Baulinien erarbeitete der Stadtrat von Zürich eine Vorlage über die Änderung,
Löschung und Neufestsetzung von Baulinien und sah dabei auch die Aufhebung der
Baulinien entlang der C-Strasse zwischen D-Strasse und E-Strasse vor. Der
Gemeinderat setzte die Baulinienvorlage mit Beschluss vom 4. November 2009
antragsgemäss fest.
Erwägungen
II.
Gegen den am 20. November 2009 veröffentlichten
Beschluss erhob die Genossenschaft A als Eigentümerin der beiden an den F-Platz
und die C-Strasse grenzenden Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 am 21. Dezember
2009.
Rekurs an die Baurekurskommission. Sie beantragte, es sei auf die
Aufhebung der bestehenden Baulinien entlang der C-Strasse zu verzichten, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Die Baurekurskommission
wies das Rechtsmittel nach doppeltem Schriftenwechsel und Augenschein mit
Entscheid vom 20. August 2010 ab, auferlegte der GENOSSENSCHAFT A die Verfahrenskosten
und sprach keine Umtriebsentschädigung zu.
III.
Gegen den Rekursentscheid gelangte die GENOSSENSCHAFT A am
23.
September 2010 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte
ihren Rekursantrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für Rekurs- und
Beschwerdeverfahren zulasten des Gemeinderats.
Am 24. November 2010 genehmigte die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich die Baulinienrevision im Sinn der
Erwägungen und gemäss den eingereichten Plänen. Die Baurekurskommission beantragte
am 2. Dezember 2010 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Der Gemeinderat der Stadt Zürich liess sich am 27. Januar 2011 zur
Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin. Replik und Duplik erfolgten am 17. Februar
und 7. März 2011.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde, die sich gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
betreffend Baulinien richtet, sachlich und funktionell zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines
Augenscheins. Da der massgebliche Sachverhalt aus den Akten und insbesondere
aus den eingereichten Plänen und dem Augenscheinprotokoll der Vorinstanz
hervorgeht, erübrigt sich ein Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995
Nr. 12 E. 1 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Verkehrsbaulinien
dienen, wo das Gesetz nicht etwas Besonderes vorsieht, der Sicherung
bestehender und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen,
gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und
Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 1 und 2 lit. a des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Sie bewirken zur Strasse hin
ein Bauverbot für zweckwidrige Bauten und Anlagen (§ 99 Abs. 1 PBG)
und bestimmen gleichzeitig den Abstand von Gebäuden gegenüber den Verkehrsanlagen
(§ 264 PBG). Fehlen Baulinien und erscheint eine Festsetzung nicht notwendig,
so haben oberirdische Gebäude einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen
einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände
vorschreibt (§ 265 Abs. 1 PBG).
3.2
Die knapp
200.
m lange C-Strasse verläuft zwischen der E- und der D-Strasse über zwei fast
rechtwinklige Kurven. Sie erschliesst in ihrem östlichen Teil die beiden den F-Platz
südlich und westlich begrenzenden Liegenschaften der Beschwerdeführerin
einerseits sowie das Teil des G-Gebiets bildende Grundstück Kat.-Nr. 03,
welches in der Freihaltezone liegt, anderseits. Im westlichen Abschnitt durchschneidet
die C-Strasse die Zone W3. Die Baulinien entlang der C-Strasse verlaufen
derzeit in unterschiedlichen Abständen, im Bereich der beiden Liegenschaften
der Beschwerdeführerin auf der Gebäudeflucht des bis auf 1,50 m an der
Strassengrenze stehenden Gebäudes Assek.-Nr. 04 und alsdann in einem
Abstand bis maximal 7,50 m ab Strassengrenze.
Im vorliegenden Fall würde die ersatzlose Aufhebung der
Baulinien entlang der C-Strasse zur Baurechtswidrigkeit des Gebäudes Assek.-Nr. 04
führen, da dieses nunmehr den geltenden Strassenabstand von 6 m zur C-Strasse
unterschreitet. Demgegenüber hält die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
geplante neue Parkierungsanlage den Strassenabstand von 6 m überall ein,
tangiert jedoch an zwei Stellen die derzeitige Baulinie. Die Anlage ist mit
Entscheid vom 15. Dezember 2010 von der Bausektion des Stadtrats bewilligt
worden.
4.
Das PBG enthält keine Regelung darüber, wann Baulinien
aufgehoben werden dürfen. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, dass an der
Baulinienaufhebung jedenfalls ein öffentliches Interesse bestehen müsse,
während der Beschwerdegegner meint, eine Baulinienaufhebung sei bereits dann
geboten, wenn kein öffentliches Interesse an der Baulinie mehr bestehe.
Baulinien sind eigentumsbeschränkende Massnahmen, für
deren Erlass neben der gesetzlichen Grundlage auch ein öffentliches Interesse
notwendig ist und die verhältnismässig sein müssen (Art. 36 BV). Fallen
diese Voraussetzungen ganz oder teilweise weg, so kann daraus ein Anspruch auf
Aufhebung der eigentumsbeschränkenden Massnahme entstehen. Von dieser
zutreffenden Grundlage geht auch der Beschwerdegegner aus. Demgegenüber scheint
die Auffassung der Beschwerdeführerin auf der unzutreffenden Annahme zu beruhen,
dass die Baulinie dem Strassenanstösser eine Art wohlerworbenes Recht auf
Beibehaltung des durch sie definierten Strassenabstands begründe.
Abstandsvorschriften verleihen jedoch wie andere primäre Bauvorschriften
grundsätzlich keinen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehenden Anspruch
auf unveränderten Fortbestand. Sie können daher – unter Beachtung der
raumplanerischen Grundsätze – jederzeit geändert und damit auch etwa
zuungunsten der betroffenen Grundeigentümer erhöht werden. Das bedeutet zwar
vorerst, dass an der Aufhebung einer Baulinie kein öffentliches Interesse
bestehen muss. Dennoch muss aber die als Folge der Baulinienaufhebung
eintretende Geltung eines neuen Strassenabstands von 6 m wie jede andere
Baubeschränkung raumplanerisch motiviert sein und aufgrund einer umfassenden
Interessenabwägung erfolgen.
5.
5.1
Die C-Strasse
figuriert weder im kommunalen Verkehrsplan noch in einem anderen Richtplan. Der
Beschwerdegegner leitet daraus die Notwendigkeit auf Aufhebung der bestehenden
Baulinien ab. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, Baulinien
bedürften keiner richtplanerischen Grundlage.
5.1.1
Baulinien sind Sondernutzungspläne und haben als solche jeder Art und Stufe
der Richtplanung zu entsprechen (§ 16 PBG). Fehlen Festlegungen für eine
bestimmte Strasse im Verkehrsrichtplan, so lässt sich daraus jedoch nicht auf
die Unzulässigkeit von Baulinien schliessen. Der kommunale Verkehrsplan enthält
nämlich nur die Strassen der Groberschliessung und die Wege von kommunaler
Bedeutung (§ 31 Abs. 2 PBG). Demgegenüber werden die für die
Feinerschliessung notwendigen Verkehrsanlagen in aller Regel direkt auf der
Ebene der Nutzungsplanung festgelegt, dies etwa in Quartier- oder Gestaltungsplänen.
Solche Strassen der Feinerschliessung können jedoch, soweit dafür ein Bedürfnis
besteht, durchaus auch mittels Verkehrsbaulinien gesichert werden (vgl. § 125
Abs. 1 PBG). Aus dem fehlenden Richtplaneintrag kann daher nicht
geschlossen werden, dass die bestehenden Baulinien an der C-Strasse aufzuheben
sind.
5.1.2
Die C-Strasse gehört mit ihrer heutigen erschliessungstechnischen Funktion
klarerweise zur Feinerschliessung. Die Parteien sind sich jedoch uneinig
darüber, welche verkehrstechnische Bedeutung ihr im Einzelnen zukommt und
inwieweit ein Ausbaubedarf besteht. Die Beschwerdeführerin qualifiziert die C-Strasse
als Zufahrtsstrasse im oberen Anwendungsbereich der Normalien über die
Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien). Sie
leitet daraus ab, dass die Strasse zumindest im westlichen Abschnitt unter
Beanspruchung von Land im Baulinienbereich mit einem Trottoir ergänzt werden
müsse. Der Beschwerdegegner dagegen hält eine Verbreiterung der Strasse unter
Hinweis auf das im November 2010 öffentlich aufgelegte Strassenbauprojekt für unnötig.
Da das Strassenbauprojekt
vorliegend den Ausbaubedarf der C-Strasse beeinflusst, es aber erst nach
Eingang der Beschwerde aufgelegt wurde, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen
Gründen, diesen Sachverhalt als echtes Novum im Verfahren zu berücksichtigen
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16 f.).
Dies ist deshalb unproblematisch, weil das Projekt im Rekursverfahren bereits
als Vorprojekt thematisiert worden ist und im Rekursentscheid auch ausdrücklich
auf die bevorstehende Planauflage hingewiesen wurde (E. 6 S. 8).
Das genannte Projekt sieht die
Schaffung einer Begegnungszone vor, welche entsprechend signalisiert und
innerhalb der derzeitigen Strassengrenzen baulich umgesetzt werden soll. Dabei
soll die Fahrbahn im östlichen Abschnitt auf 4,50 m verengt und das Trottoir verbreitert
werden, während im westlichen, nur im Einbahnverkehr befahrbaren Teil eine
Fahrbahn von 4 m mit beidseitigen Rinnen von 0,5 m Breite vorgesehen ist.
Innerhalb einer Begegnungszone gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h; die
Fussgänger dürfen die ganze Verkehrsfläche benützen und sind
vortrittsberechtigt (Art. 22b der Signalisationsverordnung vom 5. September
1979, SSV). Da gegen dieses Projekt keine Einsprachen erhoben wurden, ist es
rechtskräftig und kann grundsätzlich realisiert werden. Damit wird ein
weiterer, den Baulinienbereich beanspruchender Strassenbau auf viele Jahre ausgeschlossen,
insbesondere auch ein solcher im Rahmen eines Quartierplanverfahrens. In dieser
Hinsicht besteht daher kein Bedürfnis (mehr) nach Beibehalt der Baulinien. Die
Beschwerdeführerin scheint dies nunmehr zu anerkennen; jedenfalls hält sie
nicht weiter daran fest, dass die Strasse über ihre bestehenden Grenzen hinaus
ausgebaut werden müsste.
5.2
Dass den
Verkehrsbaulinien bezogen auf den Strassenraum der C-Strasse auch eine
spezifische städtebauliche Funktion zukomme, wird von der Beschwerdeführerin zu
Recht nicht geltend gemacht. Mit Ausnahme der beiden an der Einmündung in die D-Strasse
stehenden Gebäude steht die derzeitige Bebauung nirgends auf der Baulinie,
sondern entweder davon zurückgesetzt, oder sie überstellt den Baulinienbereich
vollständig (Assek.-Nr. 05). Selbst mit Bezug auf das Gebäude der
Beschwerdeführerin Assek.-Nr. 04 definiert die Baulinie nicht etwa den
Strassenraum C-Strasse, sondern dient eher der Legitimation der Gebäudetiefe
des bestehenden, den F-Platz nach Süden begrenzenden Gebäudes. Ob und in
welcher Form dieses grundsätzlich nicht im Baulinienzweck enthaltene Interesse
am Ortsbildschutz des F-Platzes zu beachten ist, muss in diesem Zusammenhang
jedoch nicht geprüft werden.
Fehlt demnach heute ein hinreichendes öffentliches Interesse
an den Baulinien entlang der C-Strasse, so sind diese aufzuheben. Da darin noch
keine Eigentumsbeschränkung liegt, erübrigt es sich, die Verhältnismässigkeit
der Aufhebung als solche zu prüfen.
5.3
Bei der
Frage, welcher neue Strassenabstand anstelle der aufgehobenen Baulinien in
Kraft treten soll, ist zu prüfen, ob der ordentliche Abstand von 6 m gelten
soll oder ob allenfalls besondere Gründe für den Erlass einer speziellen
Strassenabstandsvorschrift im Sinn von § 51 Abs. 2 PBG sprechen.
Der Beschwerdegegner sah vorliegend keinen Anlass, um eine
vom ordentlichen Strassenabstand abweichende Festlegung zu treffen. Diese
Beurteilung liegt im Rahmen des dem Beschwerdegegner zustehenden weiten
planerischen Ermessens. Mit Bezug auf das Gebäude Assek.-Nr. 05 durfte er
insbesondere berücksichtigen, dass dieses in seinem Bestand nicht nur durch § 357
PBG geschützt ist, sondern sogar zusammen mit den vier anderen im gleichen Zeitraum
erstellten Gebäuden um den F-Platz mit verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 10. Mai
2006.
unter Schutz gestellt wurde. Der Schutz ist durch eine Personaldienstbarkeit
im Grundbuch gesichert. Soweit demnach ein öffentliches Interesse am Erhalt des
bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 05 als raumbildendes Element des F-Platzes
besteht, ist dieses bereits hinreichend durch die Unterschutzstellung wahrgenommen.
Im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 zeigt sich in der inzwischen
gewährten Baubewilligung, dass die Einhaltung des Strassenabstands durch das
Bauprojekt der Beschwerdeführerin unproblematisch ist. Umgekehrt jedoch konnte
erst die bevorstehende Aufhebung der Baulinie die Gewährung einer
Ausnahmebewilligung zur teilweisen Überstellung derselben rechtfertigen. Da
auch für den übrigen Strassenverlauf keine Gründe für einen vom Normabstand
abweichenden Strassenabstand ersichtlich sind, konnte auf eine spezielle
Strassenabstandsregelung für das Gebiet ohne Weiteres verzichtet werden.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Die Verfahrenskosten haben die Parteien in der Regel entsprechend
ihrem Unterliegen zu tragen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Der Umstand, dass die Frage nach Ausbau der C-Strasse durch
das erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig gewordene
Strassenprojekt beeinflusst wurde, rechtfertigt kein Abweichen von dieser
Regel. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin damit nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an...