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Entscheid

VB.2010.00509

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00509

24. März 2011Deutsch10 min

(URT.2011.13136)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Rahmen einer flächendeckenden Überprüfung aller

Baulinien erarbeitete der Stadtrat von Zürich eine Vorlage über die Änderung,

Löschung und Neufestsetzung von Baulinien und sah dabei auch die Aufhebung der

Baulinien entlang der C-Strasse zwischen D-Strasse und E-Strasse vor. Der

Gemeinderat setzte die Baulinienvorlage mit Beschluss vom 4. November 2009

antragsgemäss fest.

Erwägungen

II.

Gegen den am 20. November 2009 veröffentlichten

Beschluss erhob die Genossenschaft A als Eigentümerin der beiden an den F-Platz

und die C-Strasse grenzenden Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 am 21. Dezember

2009.

Rekurs an die Baurekurskommission. Sie beantragte, es sei auf die

Aufhebung der bestehenden Baulinien entlang der C-Strasse zu verzichten, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Die Baurekurskommission

wies das Rechtsmittel nach doppeltem Schriftenwechsel und Augenschein mit

Entscheid vom 20. August 2010 ab, auferlegte der GENOSSENSCHAFT A die Verfahrenskosten

und sprach keine Umtriebsentschädigung zu.

III.

Gegen den Rekursentscheid gelangte die GENOSSENSCHAFT A am

23.

September 2010 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte

ihren Rekursantrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für Rekurs- und

Beschwerdeverfahren zulasten des Gemeinderats.

Am 24. November 2010 genehmigte die

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich die Baulinienrevision im Sinn der

Erwägungen und gemäss den eingereichten Plänen. Die Baurekurskommission beantragte

am 2. Dezember 2010 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Der Gemeinderat der Stadt Zürich liess sich am 27. Januar 2011 zur

Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin. Replik und Duplik erfolgten am 17. Februar

und 7. März 2011.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde, die sich gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

betreffend Baulinien richtet, sachlich und funktionell zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines

Augenscheins. Da der massgebliche Sachverhalt aus den Akten und insbesondere

aus den eingereichten Plänen und dem Augenscheinprotokoll der Vorinstanz

hervorgeht, erübrigt sich ein Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995

Nr. 12 E. 1 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Verkehrsbaulinien

dienen, wo das Gesetz nicht etwas Besonderes vorsieht, der Sicherung

bestehender und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen,

gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und

Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 1 und 2 lit. a des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Sie bewirken zur Strasse hin

ein Bauverbot für zweckwidrige Bauten und Anlagen (§ 99 Abs. 1 PBG)

und bestimmen gleichzeitig den Abstand von Gebäuden gegenüber den Verkehrsanlagen

(§ 264 PBG). Fehlen Baulinien und erscheint eine Festsetzung nicht notwendig,

so haben oberirdische Gebäude einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen

einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände

vorschreibt (§ 265 Abs. 1 PBG).

3.2

Die knapp

200.

m lange C-Strasse verläuft zwischen der E- und der D-Strasse über zwei fast

rechtwinklige Kurven. Sie erschliesst in ihrem östlichen Teil die beiden den F-Platz

südlich und westlich begrenzenden Liegenschaften der Beschwerdeführerin

einerseits sowie das Teil des G-Gebiets bildende Grundstück Kat.-Nr. 03,

welches in der Freihaltezone liegt, anderseits. Im westlichen Abschnitt durchschneidet

die C-Strasse die Zone W3. Die Baulinien entlang der C-Strasse verlaufen

derzeit in unterschiedlichen Abständen, im Bereich der beiden Liegenschaften

der Beschwerdeführerin auf der Gebäudeflucht des bis auf 1,50 m an der

Strassengrenze stehenden Gebäudes Assek.-Nr. 04 und alsdann in einem

Abstand bis maximal 7,50 m ab Strassengrenze.

Im vorliegenden Fall würde die ersatzlose Aufhebung der

Baulinien entlang der C-Strasse zur Baurechtswidrigkeit des Gebäudes Assek.-Nr. 04

führen, da dieses nunmehr den geltenden Strassenabstand von 6 m zur C-Strasse

unterschreitet. Demgegenüber hält die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

geplante neue Parkierungsanlage den Strassenabstand von 6 m überall ein,

tangiert jedoch an zwei Stellen die derzeitige Baulinie. Die Anlage ist mit

Entscheid vom 15. Dezember 2010 von der Bausektion des Stadtrats bewilligt

worden.

4.

Das PBG enthält keine Regelung darüber, wann Baulinien

aufgehoben werden dürfen. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, dass an der

Baulinienaufhebung jedenfalls ein öffentliches Interesse bestehen müsse,

während der Beschwerdegegner meint, eine Baulinienaufhebung sei bereits dann

geboten, wenn kein öffentliches Interesse an der Baulinie mehr bestehe.

Baulinien sind eigentumsbeschränkende Massnahmen, für

deren Erlass neben der gesetzlichen Grundlage auch ein öffentliches Interesse

notwendig ist und die verhältnismässig sein müssen (Art. 36 BV). Fallen

diese Voraussetzungen ganz oder teilweise weg, so kann daraus ein Anspruch auf

Aufhebung der eigentumsbeschränkenden Massnahme entstehen. Von dieser

zutreffenden Grundlage geht auch der Beschwerdegegner aus. Demgegenüber scheint

die Auffassung der Beschwerdeführerin auf der unzutreffenden Annahme zu beruhen,

dass die Baulinie dem Strassenanstösser eine Art wohlerworbenes Recht auf

Beibehaltung des durch sie definierten Strassenabstands begründe.

Abstandsvorschriften verleihen jedoch wie andere primäre Bauvorschriften

grundsätzlich keinen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehenden Anspruch

auf unveränderten Fortbestand. Sie können daher – unter Beachtung der

raumplanerischen Grundsätze – jederzeit geändert und damit auch etwa

zuungunsten der betroffenen Grundeigentümer erhöht werden. Das bedeutet zwar

vorerst, dass an der Aufhebung einer Baulinie kein öffentliches Interesse

bestehen muss. Dennoch muss aber die als Folge der Baulinienaufhebung

eintretende Geltung eines neuen Strassenabstands von 6 m wie jede andere

Baubeschränkung raumplanerisch motiviert sein und aufgrund einer umfassenden

Interessenabwägung erfolgen.

5.

5.1

Die C-Strasse

figuriert weder im kommunalen Verkehrsplan noch in einem anderen Richtplan. Der

Beschwerdegegner leitet daraus die Notwendigkeit auf Aufhebung der bestehenden

Baulinien ab. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, Baulinien

bedürften keiner richtplanerischen Grundlage.

5.1.1

Baulinien sind Sondernutzungspläne und haben als solche jeder Art und Stufe

der Richtplanung zu entsprechen (§ 16 PBG). Fehlen Festlegungen für eine

bestimmte Strasse im Verkehrsrichtplan, so lässt sich daraus jedoch nicht auf

die Unzulässigkeit von Baulinien schliessen. Der kommunale Verkehrsplan enthält

nämlich nur die Strassen der Groberschliessung und die Wege von kommunaler

Bedeutung (§ 31 Abs. 2 PBG). Demgegenüber werden die für die

Feinerschliessung notwendigen Verkehrsanlagen in aller Regel direkt auf der

Ebene der Nutzungsplanung festgelegt, dies etwa in Quartier- oder Gestaltungsplänen.

Solche Strassen der Feinerschliessung können jedoch, soweit dafür ein Bedürfnis

besteht, durchaus auch mittels Verkehrsbaulinien gesichert werden (vgl. § 125

Abs. 1 PBG). Aus dem fehlenden Richtplaneintrag kann daher nicht

geschlossen werden, dass die bestehenden Baulinien an der C-Strasse aufzuheben

sind.

5.1.2

Die C-Strasse gehört mit ihrer heutigen erschliessungstechnischen Funktion

klarerweise zur Feinerschliessung. Die Parteien sind sich jedoch uneinig

darüber, welche verkehrstechnische Bedeutung ihr im Einzelnen zukommt und

inwieweit ein Ausbaubedarf besteht. Die Beschwerdeführerin qualifiziert die C-Strasse

als Zufahrtsstrasse im oberen Anwendungsbereich der Normalien über die

Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien). Sie

leitet daraus ab, dass die Strasse zumindest im westlichen Abschnitt unter

Beanspruchung von Land im Baulinienbereich mit einem Trottoir ergänzt werden

müsse. Der Beschwerdegegner dagegen hält eine Verbreiterung der Strasse unter

Hinweis auf das im November 2010 öffentlich aufgelegte Strassenbauprojekt für unnötig.

Da das Strassenbauprojekt

vorliegend den Ausbaubedarf der C-Strasse beeinflusst, es aber erst nach

Eingang der Beschwerde aufgelegt wurde, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen

Gründen, diesen Sachverhalt als echtes Novum im Verfahren zu berücksichtigen

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16 f.).

Dies ist deshalb unproblematisch, weil das Projekt im Rekursverfahren bereits

als Vorprojekt thematisiert worden ist und im Rekursentscheid auch ausdrücklich

auf die bevorstehende Planauflage hingewiesen wurde (E. 6 S. 8).

Das genannte Projekt sieht die

Schaffung einer Begegnungszone vor, welche entsprechend signalisiert und

innerhalb der derzeitigen Strassengrenzen baulich umgesetzt werden soll. Dabei

soll die Fahrbahn im östlichen Abschnitt auf 4,50 m verengt und das Trottoir verbreitert

werden, während im westlichen, nur im Einbahnverkehr befahrbaren Teil eine

Fahrbahn von 4 m mit beidseitigen Rinnen von 0,5 m Breite vorgesehen ist.

Innerhalb einer Begegnungszone gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h; die

Fussgänger dürfen die ganze Verkehrsfläche benützen und sind

vortrittsberechtigt (Art. 22b der Signalisationsverordnung vom 5. September

1979, SSV). Da gegen dieses Projekt keine Einsprachen erhoben wurden, ist es

rechtskräftig und kann grundsätzlich realisiert werden. Damit wird ein

weiterer, den Baulinienbereich beanspruchender Strassenbau auf viele Jahre ausgeschlossen,

insbesondere auch ein solcher im Rahmen eines Quartierplanverfahrens. In dieser

Hinsicht besteht daher kein Bedürfnis (mehr) nach Beibehalt der Baulinien. Die

Beschwerdeführerin scheint dies nunmehr zu anerkennen; jedenfalls hält sie

nicht weiter daran fest, dass die Strasse über ihre bestehenden Grenzen hinaus

ausgebaut werden müsste.

5.2

Dass den

Verkehrsbaulinien bezogen auf den Strassenraum der C-Strasse auch eine

spezifische städtebauliche Funktion zukomme, wird von der Beschwerdeführerin zu

Recht nicht geltend gemacht. Mit Ausnahme der beiden an der Einmündung in die D-Strasse

stehenden Gebäude steht die derzeitige Bebauung nirgends auf der Baulinie,

sondern entweder davon zurückgesetzt, oder sie überstellt den Baulinienbereich

vollständig (Assek.-Nr. 05). Selbst mit Bezug auf das Gebäude der

Beschwerdeführerin Assek.-Nr. 04 definiert die Baulinie nicht etwa den

Strassenraum C-Strasse, sondern dient eher der Legitimation der Gebäudetiefe

des bestehenden, den F-Platz nach Süden begrenzenden Gebäudes. Ob und in

welcher Form dieses grundsätzlich nicht im Baulinienzweck enthaltene Interesse

am Ortsbildschutz des F-Platzes zu beachten ist, muss in diesem Zusammenhang

jedoch nicht geprüft werden.

Fehlt demnach heute ein hinreichendes öffentliches Interesse

an den Baulinien entlang der C-Strasse, so sind diese aufzuheben. Da darin noch

keine Eigentumsbeschränkung liegt, erübrigt es sich, die Verhältnismässigkeit

der Aufhebung als solche zu prüfen.

5.3

Bei der

Frage, welcher neue Strassenabstand anstelle der aufgehobenen Baulinien in

Kraft treten soll, ist zu prüfen, ob der ordentliche Abstand von 6 m gelten

soll oder ob allenfalls besondere Gründe für den Erlass einer speziellen

Strassenabstandsvorschrift im Sinn von § 51 Abs. 2 PBG sprechen.

Der Beschwerdegegner sah vorliegend keinen Anlass, um eine

vom ordentlichen Strassenabstand abweichende Festlegung zu treffen. Diese

Beurteilung liegt im Rahmen des dem Beschwerdegegner zustehenden weiten

planerischen Ermessens. Mit Bezug auf das Gebäude Assek.-Nr. 05 durfte er

insbesondere berücksichtigen, dass dieses in seinem Bestand nicht nur durch § 357

PBG geschützt ist, sondern sogar zusammen mit den vier anderen im gleichen Zeitraum

erstellten Gebäuden um den F-Platz mit verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 10. Mai

2006.

unter Schutz gestellt wurde. Der Schutz ist durch eine Personaldienstbarkeit

im Grundbuch gesichert. Soweit demnach ein öffentliches Interesse am Erhalt des

bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 05 als raumbildendes Element des F-Platzes

besteht, ist dieses bereits hinreichend durch die Unterschutzstellung wahrgenommen.

Im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 zeigt sich in der inzwischen

gewährten Baubewilligung, dass die Einhaltung des Strassenabstands durch das

Bauprojekt der Beschwerdeführerin unproblematisch ist. Umgekehrt jedoch konnte

erst die bevorstehende Aufhebung der Baulinie die Gewährung einer

Ausnahmebewilligung zur teilweisen Überstellung derselben rechtfertigen. Da

auch für den übrigen Strassenverlauf keine Gründe für einen vom Normabstand

abweichenden Strassenabstand ersichtlich sind, konnte auf eine spezielle

Strassenabstandsregelung für das Gebiet ohne Weiteres verzichtet werden.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.

Die Verfahrenskosten haben die Parteien in der Regel entsprechend

ihrem Unterliegen zu tragen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Der Umstand, dass die Frage nach Ausbau der C-Strasse durch

das erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig gewordene

Strassenprojekt beeinflusst wurde, rechtfertigt kein Abweichen von dieser

Regel. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin damit nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 3'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an...