VB.2010.00516
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00516
16. Dezember 2010Deutsch8 min
(URT.2010.12889)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00516
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 16. Dezember 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebührenpflicht
für nächtliches Dauerparkieren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
drei Verrechnungsverfügungen vom 3. Juni 2009 teilte die Gemeinde B
mit, anlässlich ihrer Kontrollen habe sie festgestellt, dass die Fahrzeuge mit
den Nummern ZH 01, ZH 02 und ZH 03 regelmässig auf öffentlichem
Grund abgestellt würden. Die Fahrzeuge seien erstmals am 2. April 2009
gesichtet worden und würden rückwirkend ab der ersten Kontrollerfassung der
Gebührenpflicht unterstellt.
B. Dagegen
erhob A am 1. Juli 2009 Einsprache an den Gemeinderat B und verlangte
die Zustellung der in den Verrechnungsverfügungen genannten Verordnung über das
Nachtparkieren auf öffentlichem Grund. Nach Erhalt derselben begründete er
seine Einsprache mit Schreiben vom 20. Juli 2009 und ersuchte um
"nochmalige Überprüfung" der angefochtenen Verfügungen. Der
Gemeinderat leitete das Schreiben an die Polizei der Gemeinde B weiter. Diese
hielt mit Schreiben vom 28. Juli 2009 fest, die genannten Fahrzeuge seien
nachweislich drei bzw. vier Mal nachts auf öffentlichem Grund kontrolliert worden,
und zwar am 2. April 2009, 15. Mai 2009, 27. Mai 2009 und
7. Juli 2009. Damit sei von bewilligungs- und gebührenpflichtigem
Nachtparkieren auszugehen. Falls A mit dieser Antwort nicht zufrieden
sei, müsse er innert 30 Tagen Einsprache an den Gemeinderat erheben.
C. Mit
sechs Verrechnungsverfügungen vom 6. August 2009 teilte die Gemeinde B A
mit, die Fahrzeuge mit den Nummern ZH 04, ZH 05 und ZH 06 seien
am 2. April 2009, diejenigen mit den Nummern ZH 07 und ZH 08 am
15. Mai 2009 und dasjenige mit der Nummer ZH 09 am 27. Mai 2009
erstmals gesichtet worden. Bezüglich dieser sechs Fahrzeuge habe bei Kontrollen
eine regelmässige Parkierung festgestellt werden können, weshalb sie rückwirkend
ab erster Kontrollerfassung der Gebührenpflicht unterstellt würden.
D. Am
9. September 2009 erhob A gegen die genannten insgesamt neun
Verrechnungsverfügungen Einsprache. Darauf antwortete die Gemeinde B am
17. September 2009, sie habe mit Schreiben vom 28. Juli 2009 an ihren
Verfügungen vom 3. Juni 2009 festgehalten, wogegen innert Frist keine
Einsprache erhoben worden sei. Dasselbe gelte für die Verfügungen vom
6. August 2009. Nach verschiedenen Mahnungen bekräftigte A am
4. Februar 2010 sein Festhalten an den Einsprachen.
E. Der
Gemeinderat B wies "die Einsprache von Herr A in Sachen Nachtparkieren"
mit Beschluss vom 13. April 2010 vollumfänglich ab.
II.
Gegen den Beschluss vom 13. April 2010 rekurrierte A
am 20. Mai 2010 beim Statthalteramt des Bezirks C und beantragte
sinngemäss dessen Aufhebung. Das Statthalteramt wies den Rekurs am
17. August 2010 ab.
III.
Dagegen erhob A am 20. September 2010 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
17. August 2010. Das Statthalteramt verzichtete am 7. Oktober 2010
auf Vernehmlassung, während die Gemeinde B am 26. Oktober 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei.
Die
Einzelrichterin zieht in
Erwägungen
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Gesamtbetrag der
umstrittenen Gebühren scheint Fr. 910.- zu betragen, sodass die
Entscheidung angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts in
die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass sich anhand der Akten der
Vorinstanzen nicht überprüfen lässt, ob der Rekurs vom 20. Mai 2010 und
die Einsprache vom 9. September 2009 rechtzeitig erfolgten. Zudem hatte
sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 17. September 2009 auf
den Standpunkt gestellt, gegen ihre Verfügung vom 28. Juli 2009 sei innert
Frist keine Einsprache erhoben worden. Dasselbe gelte für die Verfügungen vom
6.
August 2009. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde
ohnehin abzuweisen ist, wie im Folgenden zu zeigen ist.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid nicht darauf
eingegangen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Gebühren rückwirkend ab
1.
November 2008 erhoben habe, obwohl seine Fahrzeuge frühestens am
2.
April 2009 erstmals gesichtet worden seien. Damit rügt er sinngemäss
die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.2
Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das
Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des
Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst
(Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Art. 29
N. 17 ff.).
3.3
Zwar hatte
der Beschwerdeführer das genannte Argument (E. 3.1) in seiner Eingabe vom
20.
Juli 2009 an die Beschwerdegegnerin vorgebracht. In der Rekursschrift
berief er sich jedoch lediglich darauf, nicht um die Kostenpflicht für das
Nachtparkieren in B gewusst zu haben. Das Statthalteramt verletzte den
Gehörsanspruch des Beschwerdeführers demnach nicht, indem es die Frage der
rückwirkenden Gebührenerhebung nicht prüfte. Im Übrigen führte die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aus, sie habe lediglich für den
Zeitraum nach der ersten Kontrollerfassung Gebühren erhoben. Dies wird denn
auch durch die Höhe des in Rechnung gestellten Betrags bestätigt.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Bewilligungs- und Gebührenpflicht
für nächtliches Dauerparkieren in B habe ihm nicht bekannt sein können, da er
seinen Wohnsitz nicht in dieser Gemeinde habe. Insbesondere sei dies nicht mit
Tafeln ausgeschildert, weshalb es auswärtigen Autofahrern nicht
entgegengehalten werden könne.
4.2
Das
längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund bildet gesteigerten Gemeingebrauch,
wofür Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen (BGE 108 Ia 111 E. 2a
und 122 I 279 E. 2b, letztmals bestätigt durch BGr, 29. September
2010,1C_386/2009, E. 3.2, www.bger.ch; Tobias Jaag, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 3447).
Dies muss nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit Tafeln
ausgeschildert werden; vielmehr genügt eine Genehmigung der Nachtparkverordnung
durch die Gemeindeversammlung (VGr, 14. September 2006, VB.2006.00291,
E. 3.3 und 5. Oktober 2010, VB.2010.00412, E. 2.1; beide unter www.vgrzh.ch).
4.3
Die
Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde B wurde
von deren Gemeindeversammlung am 23. November 2004 angenommen (Art. 15
der Nachtparkierverordnung der Gemeinde B). Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
er habe nicht um die nächtliche Parkgebühr gewusst, nützt ihm nichts, denn es
gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen
Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 111 V 402 E. 3; vgl. auch VGr,
14.
September 2006, VB.2006.00291, E. 3.2 und 5. Oktober 2010,
VB.2010.00412, E. 2.1). Er bestritt sodann nicht, an den von der Beschwerdegegnerin
festgestellten Daten in der Nacht auf deren öffentlichem Grund parkiert zu
haben.
4.4
Nach
Art. 1 der Nachtparkierverordnung ist das regelmässige Parkieren von
Fahrzeugen über Nacht auf öffentlichem Grund bewilligungs- und
gebührenpflichtiger gesteigerter Gemeingebrauch. Gemäss Art. 2 Abs. 3
der Nachtparkierverordnung wird regelmässiges Parkieren bei Fahrzeughaltern
vermutet, die in der Gemeinde B Wohnsitz haben und nicht belegen können, dass
sie über einen privaten Abstellplatz verfügen. Auswärtige Fahrzeughalter sind
den Fahrzeughaltern mit Wohnsitz in B gleichgestellt, soweit nichts Abweichendes
bestimmt ist (Art. 4 Satz 2 der Nachtparkierverordnung). Die Gebühren
betragen laut Art. 9 der Nachtparkierverordnung Fr. 35.- pro Monat. Gestützt
auf die Delegation in Art. 14 der Nachtparkierverordnung erliess der
Gemeinderat am 7. September 2004 eine Vollziehungsverordnung. Nach dessen
Art. 0 Abs. 2 liegt regelmässiges Parkieren vor, wenn ein Fahrzeug
innerhalb von vier Monaten mindestens dreimal bei einer nächtlich
stattfindenden Kontrolle erfasst wird. Der Kreis der Bewilligungs- und Abgabepflichtigen,
der Gegenstand der Abgabe und die Gebührenhöhe sind somit aus der Nachtparkierverordnung
ersichtlich, sodass den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist (BGE 126 I
180.
E. 2a; vgl. dazu auch Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999). Aus den genannten Bestimmungen geht hervor, dass
auswärtige Fahrzeughalter für das regelmässige nächtliche Parkieren auf
öffentlichem Grund der Gemeinde B eine monatliche Gebühr von Fr. 35.- zu
entrichten haben.
5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die von der
Beschwerdegegnerin erhobenen Gebühren als rechtmässig, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
5.
Mitteilung an:…