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Entscheid

VB.2010.00516

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00516

16. Dezember 2010Deutsch8 min

(URT.2010.12889)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

drei Verrechnungsverfügungen vom 3. Juni 2009 teilte die Gemeinde B

mit, anlässlich ihrer Kontrollen habe sie festgestellt, dass die Fahrzeuge mit

den Nummern ZH 01, ZH 02 und ZH 03 regelmässig auf öffentlichem

Grund abgestellt würden. Die Fahrzeuge seien erstmals am 2. April 2009

gesichtet worden und würden rückwirkend ab der ersten Kontrollerfassung der

Gebührenpflicht unterstellt.

B. Dagegen

erhob A am 1. Juli 2009 Einsprache an den Gemeinderat B und verlangte

die Zustellung der in den Verrechnungsverfügungen genannten Verordnung über das

Nachtparkieren auf öffentlichem Grund. Nach Erhalt derselben begründete er

seine Einsprache mit Schreiben vom 20. Juli 2009 und ersuchte um

"nochmalige Überprüfung" der angefochtenen Verfügungen. Der

Gemeinderat leitete das Schreiben an die Polizei der Gemeinde B weiter. Diese

hielt mit Schreiben vom 28. Juli 2009 fest, die genannten Fahrzeuge seien

nachweislich drei bzw. vier Mal nachts auf öffentlichem Grund kontrolliert worden,

und zwar am 2. April 2009, 15. Mai 2009, 27. Mai 2009 und

7. Juli 2009. Damit sei von bewilligungs- und gebührenpflichtigem

Nachtparkieren auszugehen. Falls A mit dieser Antwort nicht zufrieden

sei, müsse er innert 30 Tagen Einsprache an den Gemeinderat erheben.

C. Mit

sechs Verrechnungsverfügungen vom 6. August 2009 teilte die Gemeinde B A

mit, die Fahrzeuge mit den Nummern ZH 04, ZH 05 und ZH 06 seien

am 2. April 2009, diejenigen mit den Nummern ZH 07 und ZH 08 am

15. Mai 2009 und dasjenige mit der Nummer ZH 09 am 27. Mai 2009

erstmals gesichtet worden. Bezüglich dieser sechs Fahrzeuge habe bei Kontrollen

eine regelmässige Parkierung festgestellt werden können, weshalb sie rückwirkend

ab erster Kontrollerfassung der Gebührenpflicht unterstellt würden.

D. Am

9. September 2009 erhob A gegen die genannten insgesamt neun

Verrechnungsverfügungen Einsprache. Darauf antwortete die Gemeinde B am

17. September 2009, sie habe mit Schreiben vom 28. Juli 2009 an ihren

Verfügungen vom 3. Juni 2009 festgehalten, wogegen innert Frist keine

Einsprache erhoben worden sei. Dasselbe gelte für die Verfügungen vom

6. August 2009. Nach verschiedenen Mahnungen bekräftigte A am

4. Februar 2010 sein Festhalten an den Einsprachen.

E. Der

Gemeinderat B wies "die Einsprache von Herr A in Sachen Nachtparkieren"

mit Beschluss vom 13. April 2010 vollumfänglich ab.

II.

Gegen den Beschluss vom 13. April 2010 rekurrierte A

am 20. Mai 2010 beim Statthalteramt des Bezirks C und beantragte

sinngemäss dessen Aufhebung. Das Statthalteramt wies den Rekurs am

17. August 2010 ab.

III.

Dagegen erhob A am 20. September 2010 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

17. August 2010. Das Statthalteramt verzichtete am 7. Oktober 2010

auf Vernehmlassung, während die Gemeinde B am 26. Oktober 2010 die

Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei.

Die

Einzelrichterin zieht in

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Gesamtbetrag der

umstrittenen Gebühren scheint Fr. 910.- zu betragen, sodass die

Entscheidung angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts in

die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Vorab ist festzuhalten, dass sich anhand der Akten der

Vorinstanzen nicht überprüfen lässt, ob der Rekurs vom 20. Mai 2010 und

die Einsprache vom 9. September 2009 rechtzeitig erfolgten. Zudem hatte

sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 17. September 2009 auf

den Standpunkt gestellt, gegen ihre Verfügung vom 28. Juli 2009 sei innert

Frist keine Einsprache erhoben worden. Dasselbe gelte für die Verfügungen vom

6.

August 2009. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde

ohnehin abzuweisen ist, wie im Folgenden zu zeigen ist.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid nicht darauf

eingegangen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Gebühren rückwirkend ab

1.

November 2008 erhoben habe, obwohl seine Fahrzeuge frühestens am

2.

April 2009 erstmals gesichtet worden seien. Damit rügt er sinngemäss

die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3.2

Der

Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlangt, dass die Behörde die

Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und

in der Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich

ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der

Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das

Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des

Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung,

ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst

(Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Art. 29

N. 17 ff.).

3.3

Zwar hatte

der Beschwerdeführer das genannte Argument (E. 3.1) in seiner Eingabe vom

20.

Juli 2009 an die Beschwerdegegnerin vorgebracht. In der Rekursschrift

berief er sich jedoch lediglich darauf, nicht um die Kostenpflicht für das

Nachtparkieren in B gewusst zu haben. Das Statthalteramt verletzte den

Gehörsanspruch des Beschwerdeführers demnach nicht, indem es die Frage der

rückwirkenden Gebührenerhebung nicht prüfte. Im Übrigen führte die

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aus, sie habe lediglich für den

Zeitraum nach der ersten Kontrollerfassung Gebühren erhoben. Dies wird denn

auch durch die Höhe des in Rechnung gestellten Betrags bestätigt.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Bewilligungs- und Gebührenpflicht

für nächtliches Dauerparkieren in B habe ihm nicht bekannt sein können, da er

seinen Wohnsitz nicht in dieser Gemeinde habe. Insbesondere sei dies nicht mit

Tafeln ausgeschildert, weshalb es auswärtigen Autofahrern nicht

entgegengehalten werden könne.

4.2

Das

längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund bildet gesteigerten Gemeingebrauch,

wofür Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen (BGE 108 Ia 111 E. 2a

und 122 I 279 E. 2b, letztmals bestätigt durch BGr, 29. September

2010,1C_386/2009, E. 3.2, www.bger.ch; Tobias Jaag, Staats- und

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 3447).

Dies muss nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit Tafeln

ausgeschildert werden; vielmehr genügt eine Genehmigung der Nachtparkverordnung

durch die Gemeindeversammlung (VGr, 14. September 2006, VB.2006.00291,

E. 3.3 und 5. Oktober 2010, VB.2010.00412, E. 2.1; beide unter www.vgrzh.ch).

4.3

Die

Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde B wurde

von deren Gemeindeversammlung am 23. November 2004 angenommen (Art. 15

der Nachtparkierverordnung der Gemeinde B). Das Vorbringen des Beschwerdeführers,

er habe nicht um die nächtliche Parkgebühr gewusst, nützt ihm nichts, denn es

gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen

Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 111 V 402 E. 3; vgl. auch VGr,

14.

September 2006, VB.2006.00291, E. 3.2 und 5. Oktober 2010,

VB.2010.00412, E. 2.1). Er bestritt sodann nicht, an den von der Beschwerdegegnerin

festgestellten Daten in der Nacht auf deren öffentlichem Grund parkiert zu

haben.

4.4

Nach

Art. 1 der Nachtparkierverordnung ist das regelmässige Parkieren von

Fahrzeugen über Nacht auf öffentlichem Grund bewilligungs- und

gebührenpflichtiger gesteigerter Gemeingebrauch. Gemäss Art. 2 Abs. 3

der Nachtparkierverordnung wird regelmässiges Parkieren bei Fahrzeughaltern

vermutet, die in der Gemeinde B Wohnsitz haben und nicht belegen können, dass

sie über einen privaten Abstellplatz verfügen. Auswärtige Fahrzeughalter sind

den Fahrzeughaltern mit Wohnsitz in B gleichgestellt, soweit nichts Abweichendes

bestimmt ist (Art. 4 Satz 2 der Nachtparkierverordnung). Die Gebühren

betragen laut Art. 9 der Nachtparkierverordnung Fr. 35.- pro Monat. Gestützt

auf die Delegation in Art. 14 der Nachtparkierverordnung erliess der

Gemeinderat am 7. September 2004 eine Vollziehungsverordnung. Nach dessen

Art. 0 Abs. 2 liegt regelmässiges Parkieren vor, wenn ein Fahrzeug

innerhalb von vier Monaten mindestens dreimal bei einer nächtlich

stattfindenden Kontrolle erfasst wird. Der Kreis der Bewilligungs- und Abgabepflichtigen,

der Gegenstand der Abgabe und die Gebührenhöhe sind somit aus der Nachtparkierverordnung

ersichtlich, sodass den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist (BGE 126 I

180.

E. 2a; vgl. dazu auch Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999). Aus den genannten Bestimmungen geht hervor, dass

auswärtige Fahrzeughalter für das regelmässige nächtliche Parkieren auf

öffentlichem Grund der Gemeinde B eine monatliche Gebühr von Fr. 35.- zu

entrichten haben.

5.

Nach dem Gesagten erweisen sich die von der

Beschwerdegegnerin erhobenen Gebühren als rechtmässig, weshalb die Beschwerde

abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

5.

Mitteilung an:…