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Entscheid

VB.2010.00518

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00518

26. Januar 2011Deutsch19 min

(URT.2011.12982)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung Nr. 11/2009 vom 27. Januar 2009

befahl die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt

Zürich A unter Androhung der Ersatzvornahme, innert neun Monaten ab Rechtskraft

der Verfügung auf seiner Liegenschaft an der C-Strasse 01, Zürich, den Platz

für einen Züri-Sack-Kunststoffcontainer (Standardgrösse 770 Liter; 1,7 m2)

zur Verfügung zu stellen.

Erwägungen

II.

Auf den hiergegen erhobenen Rekurs trat die

Baurekurskommission I infolge Fristversäumnisses mit Entscheid vom

21.

August 2009 nicht ein.

III.

Mit Entscheid vom 10. Februar 2010, VB.2009.00526,

hiess das Verwaltungsgericht die gegen diesen Nichteintretensentscheid

gerichtete Beschwerde von A gut und wies die Sache zur materiellen Beurteilung

an die Baurekurskommission I zurück.

IV.

Am 20. August 2010 wies die Baurekurskommission I den

Rekurs von A ab.

V.

Hiergegen erhob A am 23. September 2010 erneut

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte:

"1. Der

angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien der angefochtene Beschluss und

demgemäss die Verfügung der Vorsteherin des Tiefbau- und

Entsorgungsdepartementes vom 27. Januar 2009 vollumfänglich aufzuheben;

2.

Dispositiv

Ziffer III des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer

sei für dieses und für das vorinstanzliche Verfahren je eine angemessene

Umtriebsentschädigung zuzusprechen;

3.

Die Kosten dieses und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens

seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin (recte: dem Beschwerdegegner)

aufzuerlegen."

In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 schloss

das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich auf Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten

(recte: Beschwerdeführers).

Mit Replik vom 6. Dezember 2010 beantragte A die

Gutheissung seiner Beschwerde.

Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich

hielt seinerseits mit Duplik vom 27. Dezember 2010 an seinen Anträgen

fest.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergeben.

Die Kammer erwägt:

1.

Dem Beschwerdeverfahren liegt im Wesentlichen folgende

Vorgeschichte zugrunde:

1.1

Am 4. April 2007 verpflichtete der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer

mit Verfügung Nr. 101/2007, auf seiner Liegenschaft an der

C-Strasse 01, Zürich, den Platz für einen Züri-Sack-Kunststoffcontainer

(770 Liter; 1,7 m2) zur Verfügung zu stellen. Gegen diesen

Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, RA B, mit Eingabe

vom 18. April 2007 Rekurs (recte: Einsprache) beim Stadtrat der Stadt

Zürich erheben.

In der Folge widerrief der Beschwerdegegner mit Verfügung

Nr. 184/2007 vom 8. Juni 2007 die Verfügung Nr. 101/2007

wegen unangemessen hoher Verfahrenskosten; dies unter Mitteilung an den

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Gleichentags verpflichtete der

Beschwerdegegner mit Verfügung Nr. 181/2007 den Beschwerdeführer wiederum,

auf seiner Liegenschaft an der C-Strasse 01, Zürich, den Platz für einen

Züri-Sack-Kunststoffcontainer zur Verfügung zu stellen; dies ebenfalls unter

Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.

1.2

Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2007

Einsprache beim Stadtrat der Stadt Zürich erheben. Mit Entscheid Nr. 1037

vom 5. September 2007 wies der Stadtrat die Einsprache des

Beschwerdeführers unter Mitteilung an dessen Rechtsvertreter ab, worauf dieser

Rekurs bei der Baurekurskommission I des Kantons Zürich erhob.

Mit Entscheid vom 11. Juli 2008 (BRK I, 11. Juli 2008, BEZ 2008 Nr. 62) hob

die Baurekurskommission I die Verfügung des Tiefbau- und

Entsorgungsdepartements vom 8. Juni 2007 und den Einspracheentscheid

des Stadtrats Zürich vom 5. September 2007 auf; dies unter Mitteilung an

den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Die Baurekurskommission beanstandete

die mangelnde formelle und materielle Koordination mit dem für die Erstellung eines

Containerabstellplatzes erforderlichen baurechtlichen Verfahren. Zugleich wurde

auch eine Verletzung der Stadtzürcher Zuständigkeitsordnung in Baurechtssachen

festgestellt. Betreffend das Koordinationsgebot wurde festgehalten, dass ERZ

die Standortvorschläge für die Container lediglich in "informeller

Koordination" mit dem zuständigen Kreisarchitekten getroffen habe und es

daher nicht zur gleichzeitigen Eröffnung zweier inhaltlich aufeinander

abgestimmter und mit einem einheitlichen Rechtsmittel anfechtbarer Verfügungen

gekommen sei (E. 7.3 des zitierten Entscheids).

1.3

Mit Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements Nr. 11/2009 vom

27.

Januar 2009, versandt am 24. Februar 2009, wurde der

Beschwerdeführer wiederum verpflichtet, auf seiner Liegenschaft den Platz für

einen Züri-Sack-Kunststoffcontainer innert neun Monaten ab der Rechtskraft zur

Verfügung zu stellen; alternativ könne der Liegenschaftseigentümer innert

desselben Zeitraums den Nachweis erbringen, dass er sich an einem privaten

Kehrichtbereitstellungsplatz auf einem nahegelegenen Drittgrundstück beteiligen

könne. Die Verfügung vom 27. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer, nicht

aber seinem Rechtsvertreter, zugestellt.

Auf den hiergegen erhobenen Rekurs trat die

Baurekurskommission I wegen Fristversäumnisses mit Entscheid vom

21.

August 2009 nicht ein. Mit Entscheid vom 10. Februar 2010,

VB.2009.00526, hiess das Verwaltungsgericht die gegen diesen Nichteintretensentscheid

gerichtete Beschwerde von A gut und wies die Sache zur materiellen Beurteilung

an die Baurekurskommission I zurück. Gegen den von dieser nunmehr in der Sache

gefällten Rekursentscheid richtet sich vorliegende Beschwerde.

2.

2.1

Vorab bemängelt der Beschwerdeführer das Fehlen einer

genügenden gesetzlichen Grundlage für die in Art. 13 der Verordnung für

die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich vom 15. September 2004 (VAZ)

statuierte Pflicht der Grundeigentümer, auf ihren Liegenschaften einen Standort

für das Platzieren von Abfallcontainern zur Verfügung zu stellen. Der

Beschwerdeführer plane weder einen Neubau- noch wesentliche Umbauten oder

Zweckänderungen, weshalb § 249 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) auf ihn nicht anwendbar sei. Nach § 249

Abs. 3 PBG könnten die Gemeinden zwar weitere Bestimmungen über

Einrichtungen für die zweckmässige Abfallbeseitigung und die Kompostierung aufstellen,

etwa zusätzliche Vorschriften zu den Abs. 1 und 2. Abänderungen des

Entsorgungssystems dürften einem Grundeigentümer entsprechend Abs. 1 jedoch

nicht ohne Zusammenhang mit einer baulichen Tätigkeit oder einer Zweckänderung

aufoktroyiert werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz enthalte

§ 249 Abs. 3 PBG nicht die Kompetenz zu einer Verschärfung oder einer

Lockerung der grundsätzlichen Pflicht der Grundeigentümer zur Erstellung von

Kehrrichtbeseitigungsanlagen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines

Entsorgungsplatzes auf privatem Grund ohne vorgängige Bautätigkeit komme einer

unzulässigen materiellen Enteignung gleich, weil weder ein Enteignungsrecht

noch ein ausreichendes öffentliches Interesse dafür bestehe, seien doch bei der

letzten wesentlichen Bautätigkeit oder Zweckänderung bereits Abstellplätze zu

errichten gewesen. Daher sei die angefochtene Anordnung auch unverhältnismässig.

2.2

Die Baurekurskommission habe sich ausserdem in Berufung auf den Entscheid

VGr, 24. März 2010, VB 2009.00571, mit den Ausführungen des

Beschwerdeführers zur fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht einmal ansatzweise

auseinandergesetzt und seine Einwände überhaupt nicht wiedergegeben, womit sie

seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Im zitierten Entscheid

soll das Verwaltungsgericht gemäss dem Rekursentscheid die Auffassung der

Baurekurskommission als überzeugend bestätigt haben, was jedoch nicht zutreffe.

Thema des Entscheids seien nämlich nur die Grösse der aufzustellenden Container

sowie die Zuständigkeit der Baurekurskommission gewesen, sodass sich die als

überzeugend taxierte Rechtsauffassung nur darauf beziehen könne. Doch selbst

wenn dem anders wäre, läge darin kein Grund, sich mit den Einwänden des

Beschwerdeführers nicht zu befassen.

2.3

Eine weitere Rüge des Beschwerdeführers betrifft erneut die Koordination

der angefochtenen Anordnung mit der für das Bereitstellen des

Containerabstellplatzes erforderlichen baurechtlichen Bewilligung sowie mit dem

Bausektionsentscheid Nr. 1025/01 vom 4. September 2001 (BE 1025/01).

Mit Letzterem sei dem Beschwerdeführer entgegen der unzutreffenden

Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz nebst der Bewilligung eines einzelnen

Fahrzeugabstellplatzes auferlegt worden, den verbleibenden Vorgartenbereich zu

erhalten und nicht mehr als zu einem Drittel zu befestigen (Disp.-Ziff. II

in Verbindung mit Erwägung lit. e). Zum Widerruf dieser Auflage sei nicht

das Amt für Baubewilligungen, sondern die Bausektion der Stadt Zürich

zuständig. Nur deren Entscheid könnte als mit dem angefochtenen Befehl formell

und materiell koordiniert gelten, würden doch die Stellungnahmen des Amts für

Baubewilligung hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von

den Baurekurskommissionen stets als unerheblich abgetan. Ohne Durchführung des

erfolglos beantragten Augenscheins sei auch nicht klar, inwiefern die von der

Bausektion als schutzwürdig bezeichnete Einzäunung des Grundstücks vom Containerabstellplatz

betroffen wäre und ob der Vorplatz zu mehr als einem Drittel geöffnet werden

müsste. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

einmal mehr missachtet und ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der

Bausektion gesetzt. Im Übrigen fehle ein abfallhygienischer oder

einordnungsmässiger Missstand, der eine gemäss BE 1025/01 verbotene Öffnung des

Vorgartenbereichs rechtfertigen würde.

3.

Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, für

Art. 13 Abs. 1 VAZ, auf den sich die angefochtene Verfügung stütze,

bestehe sowohl in § 35 des kantonalen Gesetzes über die Abfallwirtschaft

vom 25. September 1994 (AbfG) als auch in § 249 Abs. 3 PBG eine

genügende gesetzliche Grundlage. Überdies sei die VAZ von der kantonalen Baudirektion

genehmigt worden. Da die Abfallentsorgung über Container der öffentlichen Gesundheit

und Hygiene (namentlich dem Schutz vor Stadtfüchsen) diene und die Container

nur 1,7 m2 Stellfläche benötigten, sei der Eingriff in die Eigentumsrechte

des Beschwerdeführers verhältnismässig. Ausserdem würden dadurch die Rücken der

für die Abfuhr zuständigen Mitarbeiter von ERZ geschont.

Ferner sei das Koordinationsgebot beachtet worden, indem

vor Erlass der Anordnung verschiedene Standortvorschläge bei der Bausektion der

Stadt Zürich zur Prüfung eingereicht worden seien und diese für sie mit

Mitteilung vom 3. Februar 2009 (recte: 23. Dezember 2008) die

Erteilung einer Baubewilligung in Aussicht gestellt habe. Als vorgängige Abklärung

im Rahmen einer informellen Koordination brauche die besagte Mitteilung dem

Beschwerdeführer nicht separat eröffnet zu werden. Ein allfälliger Eröffnungsmangel

sei aber jedenfalls durch die nachträgliche Zustellung geheilt worden. Der vom

Beschwerdeführer angeführte Bausektionsentscheid bilde im Übrigen nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich mit

seinen Argumenten zur (fehlenden) gesetzlichen Grundlage von Art. 13

Abs. 1 VAZ nicht befasst und damit sein rechtliches Gehör missachtet.

4.1

Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren BRK I, 11. Juli 2008, mit nahezu identischem

Prozessthema zum § 249 Abs. 3 PBG als gesetzliche Grundlage des

Art. 13 Abs. 1 VAZ geäussert hat und seine Einwände in E. 6.2

des erwähnten Entscheids auch gehörig berücksichtigt wurden. So ging die

Baurekurskommission in expliziter Abweichung von den vorgebrachten Argumenten

davon aus, dass § 249 Abs. 3 PBG als Ermächtigungsnorm nur der

Sinn zukommen könne, dass die Gemeinden die in § 249 Abs. 1 und 2

enthaltene Verpflichtungen verschärfen dürften. Dem hielt der Beschwerdeführer

in seiner Rekursschrift, welche zum vorliegend angefochtenen Rekursentscheid geführt

hat, entgegen, Abs. 3 würde sich weder auf Verschärfungen noch auf Lockerungen

der grundsätzlichen Pflicht des Grundeigentümers zur Errichtung eines Containerabstellplatzes

beziehen; zulässig seien lediglich weitere Bestimmungen über die entsprechenden

Einrichtungen.

4.2

In E. 3 des Rekursentscheids hat die Baurekurskommission nun

diesbezüglich ihren Entscheid vom 11. Juli 2008 unter

Verweis auf VB.2009.00571 bekräftigt und die genannten Argumente des Beschwerdeführers

pauschal als unbegründet verworfen, ohne sie im Wortlaut wiederzugeben.

Ob sie damit das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, kann indes offenbleiben,

denn eine allfällige Gehörsverletzung wäre mit dem jetzigen Verfahren geheilt

(dazu BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248,

E. 5.1; vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur

des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Beim Problem, ob

§ 249 Abs. 3 PBG eine genügende gesetzliche Grundlage für den

Art. 13 Abs. 1 VAZ darstellt, handelt es sich nämlich um eine

Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht wie die Baurekurskommission frei überprüfen

kann (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a). Darüber hinaus wiegt die gerügte Gehörsverletzung nicht schwer,

zumal sich der Beschwerdeführer bereits im Verfahren BRK

I, 11. Juli 2008, vor der Vorinstanz zur selben Frage einlässlich

äussern konnte und seine Argumente auch Berücksichtigung fanden.

5.

Demzufolge ist auf die Frage der gesetzlichen Grundlage

von Art. 13 Abs. 1 VAZ, in dessen Anwendung die angefochtene

Verfügung Nr. 11/2009 ergangen ist, im vorliegenden Verfahren einzugehen.

Der Beschwerdeführer

ist der Ansicht, der als gesetzliche Grundlage herangezogene § 249

Abs. 3 PBG sei im Zusammenhang mit § 249 Abs. 1 PBG zu sehen,

welcher nur für Neubauten sowie wesentliche Umbauten und Zweckänderungen eine

Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen für das Abfuhrgut vorsehe. Folglich

könne den Grundeigentümern ohne relevante Bautätigkeit keine solche Pflicht

auferlegt werden.

5.1

Das Verwaltungsgericht hatte sich seit Erlass der VAZ mehrmals mit der

Verpflichtung des Grundeigentümers zum Aufstellen eines Containers für die

Abfallentsorgung auseinanderzusetzen und bejahte stets die dafür erforderliche

gesetzliche Grundlage (VGr, 24. März 2010, VB.2009.00571; 2. Oktober

2008, VB.2008.00324; 1. Oktober 2008, VB.2008.00187; 11. September

2008, VB.2008.00173 [= BEZ 2008 Nr. 52]). In VB.2009.00571 hat das

Verwaltungsgericht zudem die im Entscheid der Baurekurskommission vom 11. Juli 2008 vertretene Rechtsauffassung

bestätigt, wonach sich Art. 13 VAZ auf § 249 Abs. 3 PBG

abstützen lasse.

Daran ist

festzuhalten. Zwar lässt sich § 249 Abs. 3 PBG nicht ausdrücklich

entnehmen, dass die Gemeinden die Voraussetzungen, unter denen eine Pflicht zur

Bereitstellung von Containerabstellplätzen besteht, ausweiten dürften. Doch ist

eine explizite Ermächtigungsnorm für die Begründung der dahingehenden

Rechtssetzungskompetenz der Gemeinden gar nicht nötig. Vorliegend genügt es,

dass die Norm es den Gemeinden überlässt, bei Bedarf weitere Bestimmungen über

die zweckmässige Abfallbeseitigung zu erlassen.

5.2

Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich nämlich autonom, wenn das kantonale

Recht dafür keine abschliessende Ordnung trifft, sondern diese ganz oder

teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ

erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 129 I 410 E. 2.1 mit

Hinweisen; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A.,

Wädenswil 2000, § 14 N. 1.5.1; vgl. Art. 85 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005 [KV]). Bestimmend für Bestand und Tragweite des Autonomiebereiches,

der die Kompetenz zum Erlass von Rechtsnormen mit einschliesst, ist somit das

kantonale Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 128 I 3 E. 2a; Martin

Wirthlin, Das Legalitätsprinzip im Bereich des Planungs- und Baurechts, AJP

2001, S. 520).

5.3

Gemäss Art. 101 KV sorgen Kanton und Gemeinden für die Raumplanung. Obschon

mit dieser Verfassungsbestimmung allein noch kein Autonomiebereich der

Gemeinden begründet wird (Tobias Jaag in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich

etc. 2007, Art. 85 N. 10), kommt diesen in lokalen Angelegenheiten

eine Rechtssetzungsbefugnis zu, soweit der Kanton im betreffenden Sachgebiet

nichts oder nicht alles geregelt hat und dessen Regelung durch die Gemeinden er

zulässt (BGE 96 I 24 E. 4c).

In § 249 Abs. 3 PBG

wird klar zum Ausdruck gebracht, dass das PBG bezüglich Abfallentsorgung und

der dafür erforderlichen baulichen Einrichtungen keine abschliessende Regelung

enthält, weshalb es ohne Weiteres in der Kompetenz des Gemeinderats der Stadt

Zürich stand, Art. 13 Abs. 1 VAZ zu erlassen. Es handelt sich dabei

überdies um einen Erlass, der einem formellen Gesetz gleichzustellen ist (VGr,

2.

Oktober 2008, VB.2008.00187). Folglich braucht nicht entschieden zu

werden, ob sich Art. 13 Abs. 1 VAZ allenfalls auch auf § 35

Abs. 1 AbfG abstützen lässt.

6.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Pflicht zur

Bereitstellung des Containerabstellplatzes laufe auf eine materielle Enteignung

hinaus und sei unverhältnismässig; an der Eigentumsbeschränkung bestehe auch

kein öffentliches Interesse.

6.1

Das neue Container-Abfallentsorgungssystem bezweckt eine effiziente,

hygienische und die Passanten möglichst wenig beeinträchtigende

Abfallentsorgung und liegt damit im öffentlichen Interesse (VGr,

2.

Oktober 2008, VB.2008.00324, E. 3.2). Was die Verhältnismässigkeit

der Anordnung anbelangt, beruft sich der Beschwerdeführer weder auf eine

aktuell geplante anderweitige Nutzung der bereitzustellenden Abstellfläche

(vgl. VGr, 11. September 2008, VB.2008.00173, E. 3.2) noch auf eine

erschwerte Zugänglichkeit seines Grundstücks (vgl. VGr, 1. Oktober 2008,

VB.2008.00187, E. 4.2). Er scheint sich offenbar nur daran zu stören, dass

ihm mit dem Bausektionsentscheid Nr. 1025/01 vom 4. September 2001,

also noch vor Erlass der VAZ, aus gestalterischen Gründen verboten wurde, den

Vorgartenbereich des Grundstücks für die Erstellung von Parkplätzen weiter zu

öffnen oder zu befestigen.

6.2

Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der beteiligten kommunalen Behörden,

wenn sie die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen anders gewichten

als noch vor fast zehn Jahren. Namentlich ist der Fall nicht mit der in VGr,

24.

März 2010, VB.2009.00571, E. 4.2.2, beurteilten Situation

vergleichbar, wo dem Bauherrn nach Inkrafttreten der VAZ eine Änderung

der Vorgartengestaltung ohne Hinweis auf die bestehende Pflicht zur Bereitstellung

eines Containerabstellplatzes bewilligt wurde. Da die Vorgartenfläche vorliegend

durch den Containerstandort (auch im Vergleich zu den damals geplanten Parkplätzen)

nur geringfügig beeinträchtigt wird (siehe Fotomontage zu Standortvariante C,

Mitteilung der Bausektion vom 23. Dezember 2008), erweist sich die Anordnung

daher selbst im Licht des ebenfalls zu berücksichtigen öffentlichen Interesses

an einer genügenden Einordnung des Gebäudes und seines Umschwungs als verhältnismässig.

Das

heisst, die Anordnung ist ohne Weiteres verhältnismässig, sofern ein

bewilligungsfähiger Standort für den Containerabstellplatz existiert. Falls

sich die Anordnung dagegen wegen mangelnder Bewilligungsfähigkeit der infrage

kommenden Standorte als undurchführbar erweisen sollte, wird der

Beschwerdegegner auf seine Verfügung zurückkommen müssen (siehe unten

E. 7.3), womit das Verhältnismässigkeitsprinzip ebenfalls gewahrt werden

kann. Bei einer derart geringfügigen Eigentumseinschränkung kann von einer materiellen

Enteignung zudem nicht die Rede sein (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 2187).

7.

Sodann rügt der Beschwerdeführer die fehlende Koordination

der angefochtenen Verfügung mit der für den Containerabstellplatz erforderlichen

baurechtlichen Bewilligung sowie mit BE 1025/01.

7.1

Wenn die Errichtung oder Änderung einer

Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert, ist nach Art. 25a

Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) eine

Behörde zu bezeichnen, die eine ausreichende Koordination sicherstellt. Diese Behörde hat für eine gemeinsame öffentliche Auflage

aller Gesuchsunterlagen und für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für

eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen

(Abs. 2 lit. b und d). Die zu koordinierenden Entscheide dürfen keine

Widersprüche enthalten (Abs. 3).

Vorliegend geht es nicht um ein Bauvorhaben, das mehrerer

Bewilligungen bedarf, sondern um die Anordnung einer Behörde, welche sich im

Endeffekt auf die Erstellung einer bewilligungspflichtigen Baute richtet

(Disp.-Ziff. 2 Satz 1 in Verbindung mit Disp.-Ziff. 4 der Verfügung

vom 27. Januar 2009). Der Wortlaut von Art. 25a RPG und die

§§ 7 ff. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 sind

auf diesen Fall offensichtlich nicht zugeschnitten. Ob die strittige Verfügung

dennoch dem Koordinationsgebot im Sinn eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes

genügen muss, kann indes offenbleiben, da dieses unter den gegebenen Umständen

eingehalten wurde bzw. eine allfällige Verletzung als geheilt zu betrachten

wäre.

7.2

Was die formelle Koordination der angefochtenen Anordnung betrifft, hielt

die Vorinstanz in E. 2.2 des Rekursentscheids diese für unmöglich, weil

eine baurechtliche Bewilligung solange nicht ergehen könne, als nicht

feststehe, für welchen von ERZ vorgeschlagenen Containerstandort sich die

Grundeigentümerschaft letztlich entscheiden werde. Demnach entfalle das

Erfordernis der gemeinsamen Eröffnung der Verfügungen.

Obwohl es zutrifft, dass im Rahmen einer Anordnung nach

Art. 13 Abs. 1 VAZ noch keine definitive Baubewilligung erteilt

werden kann (dazu unten E. 7.3), befreit dies nicht ohne Weiteres von der

Pflicht, die im Vorfeld bei der Baubehörde eingeholte Stellungnahme der

erlassenen Anordnung wenigstens beizulegen. So kann die Stellungnahme etwa im

Hinblick auf eine Anfechtung der Anordnung wegen Unzweckmässigkeit der

Platzierung des Containers auf dem Privatgrund und zwecks Erteilung eines

diesbezüglichen Dispenses aufschlussreich sein (Art. 13 Abs. 2 VAZ;

siehe die Bemerkung zu den Mängeln von Standortvariante A in der Mitteilung vom

23.

Dezember 2008). Eine Verletzung der formellen Koordination bzw. des

rechtlichen Gehörs wurde mit der Gewährung des Akteneinsichtsrechts im

Rekursverfahren aber jedenfalls geheilt (siehe Rekursentscheid E. 2.3).

7.3

Bei

richtiger Interpretation der Verfügung vom 27. Januar 2009 entfällt

ausserdem die Gefahr widersprüchlicher Entscheide und damit das Problem der

materiellen Koordination.

Da sich aus Art. 13 Abs. 1 VAZ unter

Wahrung der Verhältnismässigkeit nicht die

Pflicht zur Erstellung eines von ERZ konkret bestimmten Bauprojekts ableiten

lässt, könnte das Koordinationsgebot ohnehin nur insofern Platz greifen, als

bereits in der Anordnung für die Möglichkeit Vorkehrungen zu treffen wären,

dass ein pflichtgemäss eingereichtes Baugesuch von der Bausektion verweigert

würde. Zieht man für die Auslegung von

Disp.-Ziff. 2 aber hilfsweise Ziff.-Disp. 4 der Verfügung heran, wird

ersichtlich, dass die Pflicht vorerst lediglich in der Einreichung eines zur

Erstellung des Containerabstellplatzes geeigneten Baugesuchs besteht. Sollte

demnach ein vom Beschwerdeführer pflichtgemäss ausgearbeitetes Baugesuch wider

Erwarten von der Bausektion abgelehnt werden, wird der Beschwerdegegner bzw.

ERZ auf ihre Verfügung bzw. die darin angedrohten Sanktionen zurückzukommen

haben. Somit ist der Verfügung vom 27. Januar

2009.

auch ohne einen diesbezüglichen Vorbehalt nicht die Gefahr

widersprüchlichen behördlichen Verhaltens immanent.

Dasselbe

gilt auch im Hinblick auf BE 1025/01, an dessen

Erwägungen die Bausektion in dem vom Beschwerdeführer einzuleitenden

Baubewilligungsverfahren nicht gebunden ist, zumal der Entscheid – wenn

überhaupt dann nicht zulasten des Beschwerdeführers – abzuändern wäre

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1000). Auch sind die Voraussetzungen für einen

allfälligen Widerruf des Entscheids erfüllt, weil durch ihn insoweit kein subjektives

Recht des Beschwerdeführers begründet wurde und er zudem nicht in einem Verfahren

ergangen ist, in dem die sich zum aktuellen Zeitpunkt gegenüberstehenden

Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren (vgl. VGr,

27.

Februar 2006, VB.2006.00514, E. 4; BGE 121 II 273

E. 1a/aa).

8.

Unbehelflich ist schliesslich der

Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ohne Durchführung des von

ihm beantragten Augenscheins über die Wiedererwägung von BE 1025/01 und die

Frage der Vorgartenöffnung nicht befinden können bzw. mit ihrer Beurteilung ihr

eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Baubehörde gesetzt.

Weil dem Koordinationsgebot, wie

dargelegt, nicht die Bedeutung zukommt, dass bereits mit der Verfügung

vom 27. Januar 2009 die formelle Baubewilligung

für den Containerabstellplatz hätte erteilt werden müssen, bilden die Einordnung

des Bauvorhabens und der Widerruf von BE 1025/01 nicht Gegenstand des

vorliegenden Befehlsverfahrens. Über diese Fragen wird die Bausektion

ungeachtet der Erwägungen des Rekursentscheids zu befinden haben. Dem

Beschwerdeführer fehlt es zudem am schutzwürdigen Interesse, gegen die positive

einordnungsmässige Beurteilung der Standortvariante C vorzugehen, könnte er

sich doch selbst gegen eine ersatzweise von ERZ an seiner Stelle eingeholte formelle

Baubewilligung rechtlich nicht zur Wehr setzen (vgl. Christoph Fritzsche/Peter

Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 20-24).

Soweit die Vorinstanz das

Erscheinungsbild des Vorgartens im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung mitberücksichtigt

hat, durfte sie dies im Sinn einer grundsätzlichen Erwägung auch ohne

Durchführung des beantragten Augenscheins tun. Das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers wurde durch die Erwägungen 4.3.1 ff. des Rekursentscheids

demnach nicht verletzt.

9.

Demzufolge ist die Beschwerde

abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und es steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu. Da die sich

stellenden Rechtsfragen für den Beschwerdegegner als Amtsstelle nicht mit einem

besonders hohen Rechtsverfolgungsaufwand verbunden waren, ist auch ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 20).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:…