VB.2010.00523
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00523
2. Februar 2011Deutsch8 min
(URT.2011.12997)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2010.00523
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Februar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Ariane Tinner.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Auftenhaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1979, kosovarischer Staatsangehöriger,
heiratete am 26. März 2008 in seiner Heimat die ehemalige Landsfrau und
durch Familiennachzug Schweizerin gewordene B, geboren 1989. Am 25. Februar
2009 reiste er in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Zürich zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 26. Januar 2010 teilte
diese dem Migrationsamt der Sicherheitsdirektion mit, dass sie die Scheidung wünsche
und am 5. Februar 2010 aus der ehelichen Wohnung in Winterthur ausziehen
werde. Mit Schreiben vom 21. Februar 2010 bestätigte sie ihre Scheidungsabsicht
und schloss eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft aus. A bestätigte am
28. Februar 2010, dass seine Gattin die eheliche Wohnung verlassen habe;
die eheliche Gemeinschaft sei aber nicht aufgelöst. Seit 1. Mai 2010 wohnt
er getrennt von der Ehefrau in Zürich.
Am 26. April 2010 verweigerte das
Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm
Frist zum Verlassen der Schweiz bis 23. Juli 2010.
Einen Rekurs gegen diese Anordnung wies der
Regierungsrat am 25. August 2010 ab. Er bestätigte die Rechtsauffassung
des Migrationsamts, dass seit dem 6. Februar 2010 die eheliche
Gemeinschaft aufgegeben worden und ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
weggefallen sei.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 25. September 2010 beantragte A
dem Verwaltungsgericht, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell
sei seine Ehefrau ausserhalb des Einflussbereichs ihrer Familie vom Gericht zu
befragen.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht
vernehmen liess, beantragte am 27. Oktober 2010 die Staatskanzlei namens
des Regierungsrats dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide
des Regierungsrats in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
2.
2.1
Dem Beschwerdeführer wurde die
Aufenthaltsbewilligung als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin erteilt,
gestützt auf den heute geltenden Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG). Der
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entsteht, wenn die
Eheleute zusammenleben. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren entsteht ein Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Die Ansprüche nach Art. 42
AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich
um die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Anderseits
kann nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiterbestehen, wenn die Gemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration des
ausländischen Partners besteht oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein solcher Grund kann
namentlich dann vorliegen, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und
die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre (Art. 50
Abs. 1 und 2 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann abgesehen
werden, wenn für getrennte Wohnungen wichtige Gründe geltend gemacht werden
können und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AuG).
2.2
Der Regierungsrat ging davon aus, dass die eheliche
Gemeinschaft des Beschwerdeführers spätestens am 6. Februar 2010 und damit
knapp ein Jahr nach der Aufnahme des gemeinsamen Wohnsitzes aufgelöst wurde. Damit
fehle es zum vornherein an den zeitlichen Voraussetzungen für ein
nachträgliches Aufenthaltsrecht. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG seien nicht sichtbar. Damit bestehe aus der Ehe mit
einer Schweizerin kein Anspruch auf Aufenthalt für den Beschwerdeführer. Aus
zeitlichen Gründen sei erst recht ein solcher auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung nicht gegeben. Weil keine schützenswerte eheliche
Beziehung mehr bestehe, stünden auch die Rechtsansprüche von Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention beziehungsweise Art. 13 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (Schutz der ehelichen Gemeinschaft)
nicht zur Verfügung. Weil auch keine intensiven privaten Beziehungen des
Beschwerdeführers zu hier lebenden anderen Personen bestünden, seien auch die
Garantien zum Schutz des Privatlebens nicht berührt. Im Rahmen des behördlichen
Ermessens habe das Migrationsamt die einschlägigen Abwägungen vorgenommen,
nämlich die Dauer der Anwesenheit, die Beziehung zur Schweiz und den Stand der
Integration, das persönliche Verhalten sowie die Wirtschafts- und
Arbeitsmarktslage. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise besonders
integriert oder verwurzelt, er habe den weitaus grössten Teil seines Lebens im
heutigen Kosovo verbracht und arbeite hier als Eisenleger im Stundenlohn. Es
sei ihm zuzumuten und möglich, sich in seinem Herkunftsland wieder einzuleben.
2.3
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Erwägungen
grundsätzlich nicht. Er stellte sich indessen auf den Standpunkt, dass die Ehe
nicht aufgelöst sei. Er habe weiterhin einen Ehewillen und seine Ehefrau nach
seiner Einschätzung ebenfalls. Indessen dürfe sie wegen ihrer Familie nicht die
Wahrheit sagen und schon gar nicht danach handeln, was heisse, mit ihm das
eheliche Leben wiederaufzunehmen. Er habe seine Ehefrau nie bedroht, wie diese
ausgeführt hatte; im Gegenteil werde er selbst von ihrer Familie unter Druck
gesetzt, die Bindung zu ihr aufzulösen. Er habe in der Heimat eine gute Arbeit
gehabt und sei der Ehefrau zuliebe in die Schweiz gezogen, wo er von ihrer Familie
terrorisiert werde. Das Gericht möge ohne deren Angehörige an einem neutralen
Ort die Ehefrau nach ihren Wünschen befragen.
3.
3.1
Das Verwaltungsgericht überprüft
den Entscheid der oberen Verwaltungsbehörde, hier des Regierungsrats, auf
dessen Rechtmässigkeit, d. h. die richtige Rechtsanwendung und
Sachverhaltserstellung als auch den richtigen Einsatz des Ermessens. Eine
eigene Ermessensbetätigung ist dem Gericht versagt (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).
3.2
Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehepartners
eines Schweizers hängt vom Zusammenleben der Eheleute ab, unter Vorbehalt
gewisser (befristeter) Ausnahmen, die hier keine Rolle spielen (Art. 42 Abs. 1
und 49 AuG). Es ist unbestritten, dass die Eheleute hier weniger als ein Jahr
nach der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft im Februar 2009 in der Schweiz das
Zusammenleben aufgegeben haben. Während der Beschwerdeführer von einer Ehekrise
sprach, erklärte die Ehefrau bereits im Januar 2010, dass die Ehe gescheitert
sei und nur die Scheidung infrage käme. Sie leide unter andauernden Drohungen
seitens des Beschwerdeführers. Am 26. Januar 2010 schrieb die Ehefrau,
ohne dazu aufgefordert zu sein, dem Migrationsamt, dass ihre Ehe gescheitert sei,
dass sie mehrmals betrogen worden sei, dass seit fünf Monaten keine intime
Beziehung mehr stattgefunden hätte und dass sie vom Ehegatten mehrmals bedroht
worden sei, mit ihm leben zu müssen und keine andere Wahl zu haben. Sie habe
die Aufforderung des Migrationsamts an den Beschwerdeführer, um die
Verlängerung der ablaufenden Aufenthaltsbewilligung nachzusuchen, abgefangen
und leer zurückgeschickt. Sie bat die Behörde um Unterstützung und um
Anweisungen für das weitere Vorgehen. Im Zuge der schriftlichen Befragung aus Anlass
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung schilderte die Ehefrau dem Migrationsamt
die Lage sinngemäss unverändert. Sie leide unter Betrug, Gewalt, fehlender
Liebe und Drohungen. Ihre Bereitschaft zur Toleranz habe keine Früchte getragen;
nun sei sie zu ihren Eltern nach Winterthur gezogen und rechne mit einer sofortigen
Scheidung.
Diese Äusserungen erwecken
nicht den Eindruck, als seien sie von der Familie der Ehefrau gesteuert, um dem
Beschwerdeführer zu schaden. Wäre dem so, so wäre nicht einsichtig, warum eben
diese Familie offenbar im Kosovo mit der Heirat ihrer Tochter einverstanden
war. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau immer noch liebe und ihr zuliebe
sein Leben im Kosovo aufgegeben habe, erscheint unglaubhaft. Vielmehr ist zu
vermuten, dass jedenfalls im heutigen Zeitpunkt mit einer Wiederaufnahme des
Ehelebens aus objektiver Sicht nicht zu rechnen ist.
Dass die Ehefrau vom
Beschwerdeführer bedroht oder unter Druck gesetzt wird, erscheint in Anbetracht
der Umstände als glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien
vermögen diesen Eindruck nicht umzustossen, geschweige denn das Gegenteil zu
beweisen. Dass der Beschwerdeführer von der Familie seiner Ehefrau bedroht
worden sei, lässt sich dem gegenüber nicht plausibel begründen.
Damit liegt nicht eine
vorübergehende Trennung des Wohnsitzes der Eheleute vor, sondern ist vom
endgültigen Scheitern der ehelichen Gemeinschaft ab Februar 2010 auszugehen. Ob
sich überhaupt in dem rund elf Monaten dauernden gemeinsamen ehelichen Wohnsitz
jemals eine gelebte eheliche Gemeinschaft gebildet hat, kann dabei offen bleiben.
Rechtlich ist damit der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erloschen. Wie der Regierungsrat zutreffend festgehalten hat, sind keine
Rechtsansprüche weder aus dem nationalen noch dem Völkerrecht ersichtlich, welche
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auslösen.
Wie der Regierungsrat ebenfalls zutreffend erwogen hat, ist auch aus der
Garantie des Privatlebens kein solcher Anspruch auszumachen. Was die
Ermessensbetätigung des Migrationsamts angeht, kann sich das Verwaltungsgericht
ebenfalls der Würdigung der Vorinstanz anschliessen.
Für eine Befragung der
Ehefrau besteht unter diesen Umständen kein Anlass.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Eine Parteientschädigung muss mangels Antrag nicht geprüft werden und wäre im Übrigen
zugunsten des Beschwerdeführers abzuweisen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 65 Abs. 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann nur
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden,
wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend macht (Art. 82 ff BGG); andernfalls nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger
Rechte offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…