Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00523

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00523

2. Februar 2011Deutsch8 min

(URT.2011.12997)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1979, kosovarischer Staatsangehöriger,

heiratete am 26. März 2008 in seiner Heimat die ehemalige Landsfrau und

durch Familiennachzug Schweizerin gewordene B, geboren 1989. Am 25. Februar

2009 reiste er in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung im

Kanton Zürich zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 26. Januar 2010 teilte

diese dem Migrationsamt der Sicherheitsdirektion mit, dass sie die Scheidung wünsche

und am 5. Februar 2010 aus der ehelichen Wohnung in Winterthur ausziehen

werde. Mit Schreiben vom 21. Februar 2010 bestätigte sie ihre Scheidungsabsicht

und schloss eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft aus. A bestätigte am

28. Februar 2010, dass seine Gattin die eheliche Wohnung verlassen habe;

die eheliche Gemeinschaft sei aber nicht aufgelöst. Seit 1. Mai 2010 wohnt

er getrennt von der Ehefrau in Zürich.

Am 26. April 2010 verweigerte das

Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm

Frist zum Verlassen der Schweiz bis 23. Juli 2010.

Einen Rekurs gegen diese Anordnung wies der

Regierungsrat am 25. August 2010 ab. Er bestätigte die Rechtsauffassung

des Migrationsamts, dass seit dem 6. Februar 2010 die eheliche

Gemeinschaft aufgegeben worden und ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

weggefallen sei.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 25. September 2010 beantragte A

dem Verwaltungsgericht, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell

sei seine Ehefrau ausserhalb des Einflussbereichs ihrer Familie vom Gericht zu

befragen.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht

vernehmen liess, beantragte am 27. Oktober 2010 die Staatskanzlei namens

des Regierungsrats dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide

des Regierungsrats in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.

2.

2.1

Dem Beschwerdeführer wurde die

Aufenthaltsbewilligung als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin erteilt,

gestützt auf den heute geltenden Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG). Der

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entsteht, wenn die

Eheleute zusammenleben. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren entsteht ein Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Die Ansprüche nach Art. 42

AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich

um die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Anderseits

kann nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiterbestehen, wenn die Gemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration des

ausländischen Partners besteht oder wenn wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein solcher Grund kann

namentlich dann vorliegen, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und

die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre (Art. 50

Abs. 1 und 2 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann abgesehen

werden, wenn für getrennte Wohnungen wichtige Gründe geltend gemacht werden

können und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AuG).

2.2

Der Regierungsrat ging davon aus, dass die eheliche

Gemeinschaft des Beschwerdeführers spätestens am 6. Februar 2010 und damit

knapp ein Jahr nach der Aufnahme des gemeinsamen Wohnsitzes aufgelöst wurde. Damit

fehle es zum vornherein an den zeitlichen Voraussetzungen für ein

nachträgliches Aufenthaltsrecht. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG seien nicht sichtbar. Damit bestehe aus der Ehe mit

einer Schweizerin kein Anspruch auf Aufenthalt für den Beschwerdeführer. Aus

zeitlichen Gründen sei erst recht ein solcher auf Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung nicht gegeben. Weil keine schützenswerte eheliche

Beziehung mehr bestehe, stünden auch die Rechtsansprüche von Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention beziehungsweise Art. 13 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (Schutz der ehelichen Gemeinschaft)

nicht zur Verfügung. Weil auch keine intensiven privaten Beziehungen des

Beschwerdeführers zu hier lebenden anderen Personen bestünden, seien auch die

Garantien zum Schutz des Privatlebens nicht berührt. Im Rahmen des behördlichen

Ermessens habe das Migrationsamt die einschlägigen Abwägungen vorgenommen,

nämlich die Dauer der Anwesenheit, die Beziehung zur Schweiz und den Stand der

Integration, das persönliche Verhalten sowie die Wirtschafts- und

Arbeitsmarktslage. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise besonders

integriert oder verwurzelt, er habe den weitaus grössten Teil seines Lebens im

heutigen Kosovo verbracht und arbeite hier als Eisenleger im Stundenlohn. Es

sei ihm zuzumuten und möglich, sich in seinem Herkunftsland wieder einzuleben.

2.3

Der Beschwerdeführer bestreitet diese Erwägungen

grundsätzlich nicht. Er stellte sich indessen auf den Standpunkt, dass die Ehe

nicht aufgelöst sei. Er habe weiterhin einen Ehewillen und seine Ehefrau nach

seiner Einschätzung ebenfalls. Indessen dürfe sie wegen ihrer Familie nicht die

Wahrheit sagen und schon gar nicht danach handeln, was heisse, mit ihm das

eheliche Leben wiederaufzunehmen. Er habe seine Ehefrau nie bedroht, wie diese

ausgeführt hatte; im Gegenteil werde er selbst von ihrer Familie unter Druck

gesetzt, die Bindung zu ihr aufzulösen. Er habe in der Heimat eine gute Arbeit

gehabt und sei der Ehefrau zuliebe in die Schweiz gezogen, wo er von ihrer Familie

terrorisiert werde. Das Gericht möge ohne deren Angehörige an einem neutralen

Ort die Ehefrau nach ihren Wünschen befragen.

3.

3.1

Das Verwaltungsgericht überprüft

den Entscheid der oberen Verwaltungsbehörde, hier des Regierungsrats, auf

dessen Rechtmässigkeit, d. h. die richtige Rechtsanwendung und

Sachverhaltserstellung als auch den richtigen Einsatz des Ermessens. Eine

eigene Ermessensbetätigung ist dem Gericht versagt (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).

3.2

Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehepartners

eines Schweizers hängt vom Zusammenleben der Eheleute ab, unter Vorbehalt

gewisser (befristeter) Ausnahmen, die hier keine Rolle spielen (Art. 42 Abs. 1

und 49 AuG). Es ist unbestritten, dass die Eheleute hier weniger als ein Jahr

nach der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft im Februar 2009 in der Schweiz das

Zusammenleben aufgegeben haben. Während der Beschwerdeführer von einer Ehekrise

sprach, erklärte die Ehefrau bereits im Januar 2010, dass die Ehe gescheitert

sei und nur die Scheidung infrage käme. Sie leide unter andauernden Drohungen

seitens des Beschwerdeführers. Am 26. Januar 2010 schrieb die Ehefrau,

ohne dazu aufgefordert zu sein, dem Migrationsamt, dass ihre Ehe gescheitert sei,

dass sie mehrmals betrogen worden sei, dass seit fünf Monaten keine intime

Beziehung mehr stattgefunden hätte und dass sie vom Ehegatten mehrmals bedroht

worden sei, mit ihm leben zu müssen und keine andere Wahl zu haben. Sie habe

die Aufforderung des Migrationsamts an den Beschwerdeführer, um die

Verlängerung der ablaufenden Aufenthaltsbewilligung nachzusuchen, abgefangen

und leer zurückgeschickt. Sie bat die Behörde um Unterstützung und um

Anweisungen für das weitere Vorgehen. Im Zuge der schriftlichen Befragung aus Anlass

der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung schilderte die Ehefrau dem Migrationsamt

die Lage sinngemäss unverändert. Sie leide unter Betrug, Gewalt, fehlender

Liebe und Drohungen. Ihre Bereitschaft zur Toleranz habe keine Früchte getragen;

nun sei sie zu ihren Eltern nach Winterthur gezogen und rechne mit einer sofortigen

Scheidung.

Diese Äusserungen erwecken

nicht den Eindruck, als seien sie von der Familie der Ehefrau gesteuert, um dem

Beschwerdeführer zu schaden. Wäre dem so, so wäre nicht einsichtig, warum eben

diese Familie offenbar im Kosovo mit der Heirat ihrer Tochter einverstanden

war. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau immer noch liebe und ihr zuliebe

sein Leben im Kosovo aufgegeben habe, erscheint unglaubhaft. Vielmehr ist zu

vermuten, dass jedenfalls im heutigen Zeitpunkt mit einer Wiederaufnahme des

Ehelebens aus objektiver Sicht nicht zu rechnen ist.

Dass die Ehefrau vom

Beschwerdeführer bedroht oder unter Druck gesetzt wird, erscheint in Anbetracht

der Umstände als glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien

vermögen diesen Eindruck nicht umzustossen, geschweige denn das Gegenteil zu

beweisen. Dass der Beschwerdeführer von der Familie seiner Ehefrau bedroht

worden sei, lässt sich dem gegenüber nicht plausibel begründen.

Damit liegt nicht eine

vorübergehende Trennung des Wohnsitzes der Eheleute vor, sondern ist vom

endgültigen Scheitern der ehelichen Gemeinschaft ab Februar 2010 auszugehen. Ob

sich überhaupt in dem rund elf Monaten dauernden gemeinsamen ehelichen Wohnsitz

jemals eine gelebte eheliche Gemeinschaft gebildet hat, kann dabei offen bleiben.

Rechtlich ist damit der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erloschen. Wie der Regierungsrat zutreffend festgehalten hat, sind keine

Rechtsansprüche weder aus dem nationalen noch dem Völkerrecht ersichtlich, welche

eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auslösen.

Wie der Regierungsrat ebenfalls zutreffend erwogen hat, ist auch aus der

Garantie des Privatlebens kein solcher Anspruch auszumachen. Was die

Ermessensbetätigung des Migrationsamts angeht, kann sich das Verwaltungsgericht

ebenfalls der Würdigung der Vorinstanz anschliessen.

Für eine Befragung der

Ehefrau besteht unter diesen Umständen kein Anlass.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Eine Parteientschädigung muss mangels Antrag nicht geprüft werden und wäre im Übrigen

zugunsten des Beschwerdeführers abzuweisen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 65 Abs. 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann nur

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden,

wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend macht (Art. 82 ff BGG); andernfalls nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger

Rechte offensteht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…