VB.2010.00525
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00525
12. Januar 2011Deutsch27 min
(URT.2011.12929)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00525
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.01.2011
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 19.05.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizenziat II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen
Lizentiatsprüfungen
Das Behindertengleichstellungsgesetz ist entgegen der bisherigen Praxis auf kantonale Bildungsangebote nicht anwendbar. Eine Ausnahme besteht für den Bereich der Grundschule (E. 2.1).
Behinderten Prüfungskandidaten sind formale Prüfungserleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen sind jedoch nicht herabzusetzen (E. 2.5). Ein Kandidat hat die Prüfungsbehörde vorgängig über seine Behinderung und die erforderlichen Anpassungen des Prüfungsablaufs zu informieren (E. 2.6).
Für die Frage der Rechtsverweigerung ist nicht massgebend, ob eine Anfrage den formellen und materiellen Anforderungen an ein Gesuch um Prüfungserleichterungen genügt hat; diese Anforderungen sind ausschliesslich für die Beantwortung des Gesuchs entscheidend (E. 3.3).
Wer sich, obschon die Zeit drängt, trotz ausbleibender Antwort nicht selber bei der Prüfungsbehörde erkundigt, die Prüfung absolviert und erst nach Kenntnisnahme der negativen Resultate das Ausbleiben einer Antwort geltend macht, handelt treuwidrig (E. 3.3).
Die frühere Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes in Fällen wie dem vorliegenden rechtfertigt es, die Verfahrenskosten nochmals auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 5).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
BEHINDERTE
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
KOSTENAUFLAGE
LIZENTIAT
PRAXISÄNDERUNG
PRÜFUNG
PRÜFUNGSERGEBNIS
PRÜFUNGSVERFAHREN
RECHTSWISSENSCHAFT
UNIVERSITÄT
VERSCHIEBUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 3 lit. f BehiG
Art. 8 Abs. II BV
Art. 8 Abs. IV BV
Art. 11 Abs. IV KV
§ 3 PromotionsO RWF
§ 3 Abs. II PromotionsO RWF
§ 3 Abs. III PromotionsO RWF
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00525
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Januar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Stefan Schürer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Rechtswissenschaftliche Fakultät,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen
und Ausschluss von weiteren Prüfungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A hat im Januar 2010 zum zweiten Mal den
schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich absolviert. Im Fach
Privatrecht II erreichte er die Note 3, im Fach Handels- und Wirtschaftsrecht
die Note 3.5 und im Fach Öffentliches Recht II die Note 1.5. Mit Schreiben
vom 10. März 2010 teilte ihm das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät mit, dass er die Prüfungen nicht bestanden habe, und schloss ihn von
weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich aus.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 18. März 2010 Rekurs an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Er beantragte, den Entscheid der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 10. März 2010 aufzuheben, die
Prüfungen mit dem Prädikat "rite" zu benoten und ihn zu den mündlichen
Prüfungen im Herbst 2010 zuzulassen. Eventualiter beantragte er, die
schriftlich geprüften Fächer in einem je ein- bis höchstens zweistündigen
mündlichen Verfahren vor einem neutralen Gremium absolvieren, subeventualiter
die Prüfungen "in Blöcken aufgeteilt und mit ausreichender Zeit"
wiederholen zu können, wobei Letzteres aus gesundheitlichen Gründen nicht
sinnvoll sei. Subsubenventualiter beantragte er schliesslich Folgendes: "Fortsetzung
im Bachelor Studium, mit Teilnahmedispens, Befreiung von Pflicht irgendwelche
Prüfungen oder Testate oder Anrechnungspunkte zu sammeln, Zulassung zu Mlaw
Schlüssprüfungen in mündlichem oder schriftlichen Verfahren gemäss obigen Anträgen".
Daneben ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege und stellte weitere
Verfahrensanträge. Die Rekurskommission wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. August
2010.
ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Am 27. September 2010 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Universität Zürich den Entscheid der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom
10.
März 2010 und den Beschluss der Rekurskommission vom 22. August
2010.
aufzuheben, die schriftlich geprüften Fächer in einem je ein- bis
höchstens zweistündigen mündlichen Verfahren vor einem neutralen Gremium
wiederholen sowie die mündlichen Prüfungen im ordentlichen Verfahren absolvieren
zu können. Eventualiter beantragte er eine Wiederholung der schriftlichen
Prüfungen "in Blöcken aufgeteilt und mit ausreichender Zeit". In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, den
Beizug der Akten der Vorinstanz, eine Beweisabnahme über die unzumutbaren
Umstände Ende Dezember 2009 in seiner Wohnung sowie eine Beweisabnahme
über die Verhältnisse anlässlich der Prüfung im öffentlichen Recht.
Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung
vom 7./13. Oktober 2010, die Beschwerde abzuweisen. Das Dekanat der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät verwies in seiner Beschwerdeantwort vom 19./20. Oktober
2010.
im Wesentlichen auf die bei der Vorinstanz eingereichte Vernehmlassung vom
3.
Mai 2010. A rekurrierte am 27. Oktober 2010. Am 7./8. November
2010.
stellte er dem Gericht weitere Unterlagen zu.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Entscheide der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46
Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG,
LS 415.11]). Der vorinstanzliche Beschluss betrifft das Ergebnis einer Universitätsprüfung
und den Ausschluss von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät. Diese Materie betrifft keine der in §§ 42 ff. VRG genannten
Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht zuständig ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerde ist
gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Nach Art. 8 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sieht das Gesetz
Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Die
Bestimmung nimmt sowohl den kantonalen Gesetzgeber als auch den
Bundesgesetzgeber in die Pflicht. Beide sind gehalten, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
tätig zu werden. Der Bundesgesetzgeber hat dies mit Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember
2002.
(BehiG, SR 151.3) getan. Art. 8 Abs. 4 BV begründet
jedoch keine Bundeskompetenz. Das Behindertengleichstellungsgesetz lässt den
Grundsatz, dass sich aus Grundrechtsgarantien keine Bundeskompetenz zur
Regelung des entsprechenden Bereichs ableiten lässt, unberührt. Der Ingress zum
Behindertengleichstellungsgesetz, welcher Art. 8 Abs. 4 BV aufführt,
ist insofern irreführend (BGE 132 I 82 E. 2.3.2; Giovanni Biaggini,
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007,
Art. 8 N. 36). An der bundesstaatlichen Zuständigkeitsordnung ändert
sich nichts, wie auch ein Blick auf die Materialien zeigt (vgl. Botschaft vom
11.
Dezember 2000 zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für
Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von
Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1715 ff.,
1815.
f.; AB 2002 N 931 ff., insbesondere 933, Votum NR Triponez;
AB 2001 S 614 ff., insbesondere 617, Votum SR Brändli).
Art. 3 lit. f.
BehiG, der die Aus- und Weiterbildung dem Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes
unterstellt, erfasst daher grundsätzlich nur Bildungsangebote im
Zuständigkeitsbereich des Bundes. Auf die kantonalen Bildungsangebote ist das
Gesetz – vom Bereich der Grundschule abgesehen (dazu Markus Schefer, Bericht
vom 17. Juli 2009 über die Grundlagen einer Evaluation des
Behindertengleichstellungsgesetzes, S. 191 f.) – dagegen nicht
anwendbar. Das Behindertengleichstellungsgesetz findet folglich auf die unter
kantonaler Hoheit stehende Universität keine Anwendung.
2.2
Art. 11
Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), der
Menschen mit Behinderung nach Ablauf der Übergangsfrist am 1. Januar 2011
(vgl. Art. 138 KV) einen verfassungsmässigen Individualanspruch gewährt,
ist in sachlicher Hinsicht auf die Zugänglichkeit zu Bauten, Anlagen,
Einrichtungen und Leistungen beschränkt und gewährt keine über § 239 Abs. 4
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1)
hinausgehenden Ansprüche (Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 11 N. 40 ff.). Hinsichtlich Prüfungsmodalitäten
an der Universität Zürich lässt sich daher aus Art. 11 Abs. 4 KV
nichts ableiten.
2.3
Im
Kompetenzbereich der Kantone liegt die Bedeutung des Behindertengleichstellungsgesetzes
primär darin, dass seine Bestimmungen den Gehalt des Diskriminierungsverbots
von Art. 8 Abs. 2 BV konkretisieren (BGE 132 I 82 E. 2.3.2). Dies
gilt insbesondere für die Begriffe "Mensch mit Behinderungen" und
"Benachteiligungen" gemäss Art. 2 BehiG. Zudem sind kantonale
Erlasse mit Blick auf allfällige Förderungs- und Ausgleichsmassnahmen im Lichte
von Art. 8 Abs. 4 BV auszulegen (Margrith Bigler-Eggenberger in:
Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 8 N. 101). Die
Konkretisierung stellt keinen Eingriff in den Zuständigkeitsbereich der Kantone
dar, sondern sichert eine einheitliche Interpretation der entsprechenden
Begriffe (BBl 2001, 1816 f.).
2.4
Eine
Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV stellt eine qualifizierte Art
von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem
sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder
Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft,
das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der
Identität der betreffenden Person ausmacht. Eine – vorliegend interessierende –
mittelbare Diskriminierung ist dann gegeben, wenn eine Regelung, die
keine offensichtliche Benachteiligung spezifisch gegen Diskriminierung
geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige
einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich
begründet wäre (BGE 129 I 217 E. 2.1; Biaggini, Art. 8
N. 19 f.).
2.5
Im hier
interessierenden Bereich der Aus- und Weiterbildung bedeutet das Verbot der
mittelbaren Diskriminierung insbesondere, dass bei behinderten
Prüfungskandidaten spezielle formale Prüfungserleichterungen zu gewähren
sind (BVGE 2008/26 E. 4.5, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die
Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische Behinderungssituationen kann auf
verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils Art und Grad der Behinderung zu
berücksichtigen sind. Zu denken ist namentlich an Prüfungszeitverlängerungen,
an längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme
der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder an die Benutzung
eines Computers. Bei sehbehinderten Kandidaten sind Prüfungsunterlagen zu
vergrössern, um der übermässig auftretenden Ermüdung Rechnung zu tragen. Bei
körperbehinderten Kandidaten wiederum ist ein behinderungsgerecht angepasster
Arbeitsplatz erforderlich. Gegebenenfalls muss eine Hilfsperson die
erforderlichen Einstellungen vornehmen.
Beim Nachteilsausgleich ist stets zu beachten, dass ein
behinderter Kandidat durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den
übrigen Kandidaten nicht bevorzugt werden darf. Ziel der Anpassungen in der
Prüfungsausgestaltung ist nur der Ausgleich der aus der Behinderung
resultierenden Schlechterstellung, nicht aber eine Besserstellung gegenüber den
übrigen Kandidaten. Die fachlichen Anforderungen sind jedoch mit
Rücksicht auf die Behinderung nicht herabzusetzen (BVGE 2008/26 E. 4.5).
Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu
beheben. Verschiedene Berufe wie auch zahlreiche Ausbildungen erfordern
besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen im gleichen Masse
besitzen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden
diese Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die
Anforderungen reduziert werden müssten (BGE 122 I 130 E. 3c/aa; BGr, 18. Oktober
2002,2P.140/2002, E. 7.5, www.bger.ch).
Die Notwendigkeit der beantragten Erleichterung muss
schliesslich durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung angezeigt sein.
Voraussetzung ist, dass der Kandidat die Prüfungsbehörde vorgängig in
hinreichendem Masse über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich
gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informiert (BVGE 2008/26
E. 4.5).
2.6
Die Praxis
zur Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich vom 30. August 1994 (PromO, LS 415.413) trägt den Vorgaben von
Art. 8 Abs. 2 BV Rechnung. Wohl enthält die Promotionsordnung selber
keine Regelung hinsichtlich behinderungsbedingter Prüfungserleichterungen.
Die Gewährung solcher Erleichterungen ist indes unbestritten. Bezüglich
Vorgehen und Voraussetzungen ist dabei die Regelung für Verschiebungsgesuche
grundsätzlich analog anwendbar (so VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00265,
E. 4.3). Die Verschiebung einer Prüfung wird nur beim Vorliegen
zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei
Erkrankung, bewilligt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 PromO). Wer eine
Prüfung aus solchen Gründen nicht ablegen kann, hat dem Dekanatssekretariat
unverzüglich ein begründetes Verschiebungsgesuch zusammen mit einer
entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) einzureichen (§ 3
Abs. 3 PromO). Hierzu präzisiert Ziff. II Abs. 1 des Reglements
für den zweiten Teil der Lizentiatsprüfungen der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich vom Januar 1999, dass das Arztzeugnis die
aus zwingenden medizinischen Gründen bestehende Prüfungsunfähigkeit des
Kandidaten am vorgesehenen Examenstermin bescheinigen muss. Der Dekan kann in
Zweifelsfällen die Einreichung eines ausführlichen Zeugnisses zuhanden des
Vertrauensarztes oder eine von diesem durchgeführte Untersuchung verlangen. Der
Vertrauensarzt stellt dem Dekan Antrag, ohne den Grund der Erkrankung zu
nennen.
2.7
Die
Geltendmachung von Verschiebungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte
Prüfung beziehen, ist ausgeschlossen, sofern die Gründe für den Kandidaten vor
bzw. während der Prüfung erkennbar waren (§ 3 Abs. 5 PromO). Dabei
ist nicht massgebend, ob ein Prüfungskandidat die exakte Ursache für seine
Prüfungsunfähigkeit kennt. Entscheidend ist, ob eine allfällige
Beeinträchtigung für ihn erkennbar gewesen ist (VGr, 2. Dezember 2009,
VB.2009.00502, E. 4.5, www.vgrzh.ch).
2.8
Die
geschilderten Vorschriften betreffend Verschiebung und Annullation von Prüfungen
entsprechen dem auch in zahlreichen anderen Prüfungsreglementen statuierten und
von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass ein Kandidat einen bekannten
oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt,
unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung
der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht
mehr beachtlich ist. Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass
jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes die Prüfung ablegt und nachträglich
– verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grundes
die Annullation der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungschance
verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten klar
verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung.
Ferner folgt aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, dass
widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht
geschützt wird. Darauf basiert etwa auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung,
die eine Geltendmachung von Verfahrensfehlern unmittelbar nach Kenntnisnahme
vorschreibt, ansonsten der Anspruch auf spätere Anrufung verwirkt ist (BGE
132.
II 485 E. 4.3; zum Ganzen VGr, 6. Juli 2005,
VB.2005.00146, E. 3.3.1, www.vgrzh.ch).
3.
3.1
Im
Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer drei Punkte. Zunächst macht er Verfahrensfehler
geltend, da eine vom 14. Dezember 2009 datierende Anfrage von ihm
betreffend die Aufteilung der Prüfungen auf mehrere Teile unbeantwortet blieb.
Weiter bringt er vor, prüfungsunfähig gewesen zu sein, ohne dies erkannt zu
haben. Schliesslich beanstandet er die Umstände anlässlich der Prüfung vom 11. Januar
2010.
im Fach öffentliches Recht II.
3.2
Der
Beschwerdeführer bezieht seit 2006 eine volle IV-Rente. Am 18. Januar 2009
stellte er bei der Beschwerdegegnerin schriftlich ein Gesuch um Hilfsmittel für
die Lizentiat II-Prüfungen. Aufgrund seiner körperlichen Verfassung müsse
er zwischendurch auch in aufrechter Position arbeiten können. Ausserdem
ersuchte er um einen Arbeitsplatz hinten im Saal. Mit Schreiben vom 17. Februar
2009.
teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, besondere Prüfungsbedingungen
würden nur gewährt, wenn deren Notwendigkeit in einem ärztlichen Zeugnis
eingehend begründet werde, und forderte ihn auf, ein solches innert 30 Tagen
einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mittels ärztlichen
Zeugnisses vom 25. März 2009, ausgestellt von Dr. med. E, nach. Darin
wird auf die muskulären Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen. In der
Folge hiess die Beschwerdegegnerin das Gesuch gut.
Nachdem der Beschwerdeführer die Lizentiat II-Prüfungen
im ersten Anlauf nicht bestanden hatte, stellte er bei der Beschwerdegegnerin
ein vom 26. August 2009 datierendes Wiedererwägungsgesuch und beantragte,
trotz negativem Prüfungsbescheid zu den mündlichen Klausuren im Frühjahr 2010
zugelassen zu werden. Eventualiter ersuchte er für die schriftlichen Wiederholungsprüfungen
vom Januar 2010 um dieselben Hilfsmittel (verstellbarer Tisch oder zwei
Rednerpulte) wie beim ersten Versuch. Dem Gesuch legte er ein ärztliches
Zeugnis vom 2. September 2009 bei, wiederum ausgestellt von Dr. med. E.
Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer
Persönlichkeitsstörung mit Entwicklung zum Einzelgängertum, verbunden mit einer
anorektischen Entwicklung mit Essstörung. Die Persönlichkeitsstörung führe
dazu, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, sich in den Vorlesungsbetrieb der
Universität einzufügen. Während das Wiedererwägungsgesuch vom Beschwerdeführer
zurückgezogen (so die Beschwerdegegnerin) respektive abgewiesen (so der der
Beschwerdeführer) wurde, hiess die Beschwerdegegnerin das Eventualbegehren mit
Schreiben vom 5. Oktober 2009 gut. Am 14. Dezember 2009 wandte sich
der Beschwerdeführer per E-Mail an die Beschwerdegegnerin und fragte nach, ob
es noch möglich sei, die Prüfung auf mehrere Teile zu erstrecken. Eine Mitarbeiterin
der Beschwerdegegnerin habe diese Möglichkeit ihm gegenüber einmal erwähnt.
Diese Anfrage blieb unbeantwortet.
Am 4. Januar 2010 absolvierte der Beschwerdeführer die
Prüfung im Fach Privatrecht II. Eigenen Angaben zufolge litt er dabei an
einer völligen Denkblockade. Vor allem gegen Ende der Prüfung habe er keine
richtigen Schlüsse mehr ziehen können sowie "Konzentrationsstörungen und
Überlebens- und Fluchttendenzen" gehabt.
Am 6. Januar 2010 meldete sich der Beschwerdeführer
telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und erklärte, die Prüfung im Fach
Privatrecht II sei ihm misslungen. Als Grund gab er die durch seine
missliche Wohnsituation hervorgerufene Belastung an, welche ein erfolgreiches
Absolvieren der Prüfungen verhindere, und nannte zwei Polizisten als Zeugen.
Die Beschwerdegegnerin wies ihn auf die Voraussetzungen eines Prüfungsabbruchs
und das entsprechende Vorgehen hin. Der Beschwerdeführer brach die Prüfungen
jedoch nicht ab. Mit Verfügung vom 10. März 2010 wurde ihm mitgeteilt,
dass er die Lizentiat II-Prüfungen auch beim zweiten Versuch nicht
bestanden habe. Zuvor waren ihm die Prüfungsergebnisse am 1. März 2010
provisorisch eröffnet worden.
Darauf hin reichte der Beschwerdeführer am 12. März per
E-Mail ein vom 8. März 2010 datierendes ärztliches Zeugnis ein,
ausgestellt von Dr. med. F und Dr. med. G, beide tätig am Psychiatriezentrum Z.
Im Zeugnis wird festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe eine
"erhebliche Beeinträchtigung durch ein anhaltendes psychisches
Leiden". Der Beschwerdeführer sei "sowohl aktuell wie auch
rückblickend zum Zeitpunkt der nichtbestandenen Prüfung und aller
Wahrscheinlichkeit nach auch zukünftig stark eingeschränkt" und es sei ihm
infolge der erheblichen psychischen Krankheit nicht möglich, eine mehrstündige
schriftliche Prüfungssituation durchzuhalten oder an Vorlesungen und
Veranstaltungen teilzunehmen, an denen sich viele Menschen aufhielten.
Im Rahmen des vorinstanzlichen Rekursverfahrens reichte der
Beschwerdeführer am 19. Mai 2010 ein vom 12. Mai 2010 datierendes
ärztliches Zeugnis ein, ausgestellt von Dr. med. E. Darin bestätigt
dieser, dass der Beschwerdeführer ihn am 7. Januar 2010 – also drei Tage
nach der Prüfung im Fach Privatrecht II – konsultiert und von der misslichen
Wohnsituation – Lärmbelästigung in der alten Wohnung, Umzug per 31. Dezember
2009.
– berichtet habe. Durch diese Umstände sei – so heisst es im Zeugnis – die
Prüfungsvorbereitung des Beschwerdeführers beeinträchtigt gewesen, was dieser
aber frühestens anlässlich der Prüfungen habe erahnen könne.
3.3
Hinsichtlich
der unbeantwortet gebliebenen Anfrage vom 14. Dezember 2009 betreffend die
Aufteilung der Prüfungen auf mehrere Teile ist Folgendes festzuhalten:
Grundsätzlich ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amts
wegen richtig und vollständig zu ermitteln (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 4). Der Untersuchungsgrundsatz wird indessen
bereits im Rekursverfahren, welches stets durch Parteianträge eingeleitet wird,
durch das Rügeprinzip und das Begründungserfordernis erheblich relativiert (§ 7
Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 11). Darüber hinaus
ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht, dass die Beteiligten gehalten sind,
sich in einem Verfahren nach Treu und Glauben zu verhalten. Dies ist beispielsweise
dann der Fall, wenn entscheidwesentliche Tatsachen für die Behörden nur schwer
zugänglich sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 59). Art und
Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit
und der Verhältnismässigkeit. Kann von den Privaten nach den
Umständen eine Äusserung oder eine Handlung erwartet werden und bleibt eine
solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht
aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die
Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die
Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (BGE
130.
II 449 E. 6.6.1, 128 II 139 E. 2; VGr, 23. März 2005,
VB.2004.00555 [= ZBl 106/2005, S. 526], E. 3.1, www.vgrzh.ch; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1630). Als solche Tatsache gilt
typischerweise das Vorliegen gesundheitlicher Probleme (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 62). Die Beschwerdegegnerin macht insofern die Gewährung
behinderungsbedingter Prüfungserleichterungen mit Recht davon abhängig, dass
der Kandidat vorgängig über seine Behinderung informiert, wobei er dem
Gesuch ein ärztliches Zeugnis beizulegen hat (§ 3 Abs. 3 PromO
analog; vgl. auch BVGE 2008/26 E. 4.5). Im Übrigen ist im Alltagsleben
nicht ungewöhnlich, dass Leistungsbeeinträchtigungen infolge gesundheitlicher
Probleme nicht einfach behauptet werden können, sondern mindestens
substanziiert dargetan und nach Möglichkeit mit ärztlichen Zeugnissen belegt werden
müssen. Diese Regelung teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgängig
zu dessen erstem Prüfungsversuch mit Schreiben vom 17. Februar 2009 mit
und räumte ihm eine Frist von 30 Tagen ein zur Beibringung eines ärztlichen
Zeugnisses. Die Beschwerdegegnerin ist insofern ihrer Pflicht nachgekommen, den
Betroffenen darüber zu informieren, worin dessen Mitwirkungspflicht besteht und
insbesondere welche Beweismittel er beizubringen hat (RB 1998 Nr. 84;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 63).
Dagegen hat sie es unterlassen, das Gesuch des
Beschwerdeführers 14. Dezember 2009 zu beantworten. Eine Behörde begeht
eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV, wenn
sie es unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu der sie verpflichtet wäre
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 46; Markus Müller
in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46a N. 4; BGE
136.
II 380 E. 3.2). Der Anspruch auf Erlass einer Anordnung
steht dabei den Parteien eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens unabhängig
von ihrer Berechtigung in der Sache zu (BGE 129 I 232 E. 3.3). Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz ist daher für die Frage der Rechtsverweigerung nicht
massgebend, ob die Anfrage des Beschwerdeführers den formellen und materiellen
Anforderungen an ein Gesuch um Prüfungserleichterungen genügt hat; diese
Anforderungen sind ausschliesslich für die Beantwortung des Gesuchs
entscheidend. Zu einer Antwort kam es jedoch nicht. Im Verhalten der
Beschwerdegegnerin liegt folglich eine formelle Rechtsverweigerung.
Nicht ausser Acht gelassen werden dürfen indes die
konkreten Umstände des Gesuchs. Der Beschwerdeführer kontaktierte die Beschwerdegegnerin
am 14. Dezember 2009 und damit drei Wochen vor der ersten Prüfung am 4. Januar
2010.
Dass er damit das Gesuch reichlich spät platzierte, war auch ihm selber
bewusst, zumal zusätzlich das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
zwischen Weihnachten und Neujahr jeweils geschlossen bleibt. Nichtsdestotrotz
wäre es der Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar gewesen, die (formell
mangelhafte und inhaltlich nicht substanziierte) Anfrage zu beantworten.
Zu Lasten des Beschwerdeführers gilt es allerdings zu
berücksichtigen, dass er mit seinem Gesuch derart lange zuwartete. Dieses
Vorgehen wirft die Frage nach einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV auf. Dieser richtet sich nicht nur an
die Behörden, sondern ausdrücklich auch an Private und gebietet ein loyales und
vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Widersprüchliches Verhalten
findet keinen Rechtsschutz (Biaggini, Art. 5 N. 24; Yvo Hangartner
in: Ehrenzeller et al., Art. 5 N. 41 und 43). So ist es etwa mit Treu
und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn ein Privater eine behördliche
Vorbereitungshandlung im Rahmen einer Volksabstimmung zunächst widerspruchslos
hinnimmt, hinterher jedoch die Abstimmung anficht, wenn deren Ergebnis seinen
Erwartungen nicht entspricht (BGE 118 Ia 274 E. 1d). Wie der
Beschwerdeführer selber einräumt, wusste er seit August 2009 von der
Möglichkeit, die einzelnen Prüfungen in kürzeren Blöcken zu absolvieren.
Dennoch wartete er mit seinem Gesuch bis Mitte Dezember zu. Für dieses Zuwarten
bestand kein ersichtlicher Grund. Der Umstand jedenfalls, dass seinem
Wiedererwägungsgesuch nicht entsprochen worden war, macht das Zuwarten entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Auch in medizinischer
Hinsicht lagen dem Beschwerdeführer Mitte Dezember keine neuen Erkenntnisse
vor. Jedoch macht nicht bereits das Zuwarten das Verhalten des Beschwerdeführers
treuwidrig.
Als treuwidrig erscheint das Verhalten des
Beschwerdeführers erst dadurch, dass er sich – obschon die Zeit drängte –
trotz ausbleibender Antwort nicht selber bei der Beschwerdegegnerin nach dem
Stand der Dinge erkundigte. Die Beschwerdegegnerin hatte zuvor die Anfragen und
Gesuche des Beschwerdeführers jeweils innert nützlicher Frist beantwortet. Eine
Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin oder aber eine Rechtsverweigerungsbeschwerde
(dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 48 f.) hätten
sich daher aufgedrängt, zumal dem Beschwerdeführer die Dringlichkeit der
Angelegenheit durchaus bewusst war. Wohl ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde
an keine Fristen gebunden. Das Zuwarten darf indes nicht gegen Treu und Glauben
verstossen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 50). Statt
gegen die Untätigkeit seitens der Beschwerdegegnerin vorzugehen, absolvierte
der Beschwerdeführer die Prüfungen und machte das Ausbleiben einer Antwort erst
geltend, nachdem er die negativen Prüfungsresultate erhalten hatte. Dieses
Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.
3.4
Was die
Annullation der Prüfungsresultate infolge Prüfungsunfähigkeit anbelangt, kann
der Antrag – da der Beschwerdeführer die Annullation erst nach Bekanntgabe der
Resultate beantragt hat – nur gutgeheissen werden, sofern die Prüfungsunfähigkeit
für den Beschwerdeführer vor, während oder nach der Prüfung (bis zur
Resultatsbekanntgabe) nicht erkennbar gewesen ist. Diese Praxis soll nicht nur
ein Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. So schwierig
sich der Einfluss einer Krankheit auf das Prüfungsergebnis im Nachhinein
ermessen lässt (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A.,
Bern 2003, S. 452), so schwierig kann – von Ausnahmefällen abgesehen (vgl.
VGr, 25. August 2010, VB.2010.00240, E. 3.2.5, www.vgrzh.ch) – die
Erkennbarkeit eines Annullierungsgrunds in der Retrospektive zuverlässig
ermittelt werden (VGr, 24. Januar 2007, VB.2006.00307, E. 3.2.3,
www.vgrzh.ch).
Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, hat er im Vorfeld
sowie im Verlauf des Verfahrens verschiedene Gründe für seine
Prüfungsunfähigkeit vorgebracht. Erst zuletzt sei er zur Einsicht gelangt,
"dass das Nichtbestehen der Prüfung vor allem der krankheitsbedingten
Unfähigkeit sich in Massen und während mehrerer Stunden ohne Bewegungsfreiheiten
aufzuhalten" geschuldet sei. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf
das ärztliche Zeugnis vom 8. März 2010, ausgestellt von Dr. med. F
und Dr. med. G, welches ihm attestiert, er sei aufgrund einer psychischen
Krankheit nicht in der Lage, eine mehrstündige schriftliche Prüfung zu
absolvieren. Selber führt der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er leide
"an einer Art Fluchtneurose mit Raumangst". Das Vorliegen dieses
Hinderungsgrunds sei für ihn aber erst seit dem 8. März 2010 – dem
Datum der Konsultation im Psychiatriezentrum Z – erkennbar gewesen, worauf
er den Hinderungsgrund unverzüglich vor der Vorinstanz geltend gemacht habe.
Vor der Konsultation vom 8. März 2010 habe er seit dem Jahr 2006, als er
im Psychiatriezentrum Z im Hinblick auf eine IV-Rente untersucht worden sei,
keinen Kontakt mehr zu Psychologen oder Psychiatern gehabt.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird die
Prüfungsfähigkeit des Beschwerdeführers im ärztlichen Zeugnis vom 8. März
2010.
durchaus thematisiert. Der Beschwerdeführer ist gemäss jenem Zeugnis
rückblickend im Prüfungszeitpunkt stark eingeschränkt gewesen. Es sei ihm nicht
möglich, eine mehrstündige Prüfung zu absolvieren. Inwiefern diese Diagnose
zutrifft, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden (zum Beweiswert ärztlicher
Zeugnisse BGE 136 III 161 E. 3.4.2, 125 V 351 E. 3;
Lucrezia Glanzmann-Tarnnutzer, Der Beweiswert medizinischer Erhebungen im
Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsprozess, AJP 2005, S. 73 ff.;
zur Problematik rückwirkender Arztzeugnisse Roland Müller, Arztzeugnisse in
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, AJP 2010, S. 167 ff., 172).
Entscheidend ist nämlich, dass sich das Zeugnis zur Frage ausschweigt, ob der
Annullierungsgrund für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei. Was der
Beschwerdeführer selber dazu ausführt, überzeugt nicht. Insbesondere übersieht
er, dass nicht ausschlaggebend ist, ob er die exakte Ursache für die behauptete
Prüfungsunfähigkeit gekannt hat. Massgebend ist, ob eine allfällige
Beeinträchtigung für ihn erkennbar gewesen ist (VGr, 2. Dezember 2009,
VB.2009.00502, E. 4.5, www.vgrzh.ch). Davon ist vorliegend auszugehen. Der
Beschwerdeführer litt eigenen Angaben zufolge anlässlich der Prüfung vom 4. Januar
2010.
an "Überlebens- und Fluchtendenzen". Spätestens zu diesem
Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer die Prüfungen abbrechen und ein
Verschiebungsgesuch stellen können, auch wenn ihm der genaue medizinische Grund
für die allfällige Prüfungsunfähigkeit nicht bekannt war.
Was die im ärztlichen Zeugnis vom 12. Mai 2010
angeführten Verhinderungsgründe betrifft, kann wiederum offen gelassen werden,
ob solche bestanden haben. Denn auch hier wäre eine allfällige
Prüfungsunfähigkeit für den Beschwerdeführer spätestens nach Ablegung des
ersten Examens erkennbar gewesen. Anders als das ärztliche Zeugnis vom 8. März
2010.
von Dr. med. F und Dr. med. G thematisiert jenes vom 12. Mai
2010.
die Frage der Erkennbarkeit des Verhinderungsgrunds. So heisst es, der Umstand,
dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers dessen Prüfungsvorbereitung beeinträchtigt
habe, habe dieser "frühestens bei den Prüfungen erahnen" können. Dass
der Beschwerdeführer dann kein Gesuch um Prüfungsabbruch eingereicht habe, sei
objektiv nachvollziehbar, hätten doch das Arztzeugnis vom 2. Februar 2009,
das Gesuch vom 14. Dezember 2009 um erleichterte Prüfungsbedingungen sowie
das Anerbieten polizeilicher Auskünfte am 6. Januar 2010 keine Beachtung
gefunden. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt
hat, ist massgebend, ob ein Prüfungskandidat eine allfällige Beeinträchtigung
erkennt, und nicht, ob früheren Gesuchen von ihm stattgegeben worden ist.
Nach dem Gesagten erübrigt sich auch die beantragte
Beweisabnahme hinsichtlich der Wohnsituation des Beschwerdeführers im Dezember
2009.
3.5
Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich missliche Rahmenbedingungen wie Lärm und Durchzug
anlässlich der Prüfung vom 11. Januar 2010 im Fach öffentliches
Recht II rügt, ist Folgendes festzuhalten:
Zum Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im
Prüfungsverfahren, welcher durch das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art.
8.
Abs. 1 BV) garantiert ist, zählt bei einer schriftlichen Prüfung insbesondere
ein geordneter Verfahrensablauf (BGr, 3. Oktober 2000,1P.420/2000, E. 4b,
www.bvger.ch). Die Prüfung sollte vom Kandidaten unter Umständen abgelegt
werden können, welche eine volle Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben
gestatten (vgl. BVGer, 28. März 2007, B-2204/2006, E. 6 Abs. 4,
www.bvger.ch, auch zum Folgenden). Ablenkungen und Störungen, die seine
Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Das will aber nicht
heissen, jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung könne zum Anlass
genommen werden, um die Durchführung des Prüfungsverfahrens in Frage zu
stellen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie
nach der allgemeinen Erfahrung und dem Lauf der Dinge geeignet ist, die
Feststellung des Wissens und der Leistungsfähigkeit des Kandidaten zu
verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Das Verwaltungsgericht prüft
entsprechende Rügen mit umfassender Kognition (dazu Stephan Hördegen, Aktuelle
Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas
Gächter/Tobias Jaag, Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen
2007, S. 76 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 und 80).
Das Ausmass der Störungen anlässlich der Prüfung vom 11. Januar
2010.
braucht indes nicht geklärt zu werden. Wie die Vorinstanz mit Recht
ausführt, sind Beeinträchtigungen grundsätzlich vor Bekanntgabe des
Prüfungsresultats zu rügen. Hingegen läuft es dem Grundsatz von Treu und
Glauben zuwider, wenn ein Kandidat eine ihm bekannte Beeinträchtigung erst nach
Bekanntgabe der Resultate rügt. Genau dies hat der Beschwerdeführer jedoch
getan.
Nach dem Gesagten erübrigt sich die beantragte Beweisabnahme
hinsichtlich der Umstände anlässlich der Prüfung vom 11. Januar 2010.
4.
Zusammengefasst ist die Beschwerde nach dem Gesagten
unbegründet und somit abzuweisen. Die endgültige Abweisung des
Beschwerdeführers durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität
Zürich erweist sich als rechtmässig.
5.
Die Parteien tragen die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres
Unterliegens (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist die Bezahlung von Verfahrenskosten
und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Für die Frage
der Bedürftigkeit sind nebst der Einkommenssituation auch die
Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Nicht als mittellos gilt, wer trotz
geringen Einkommens über einiges Vermögen verfügt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 24 ff.). Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Gemäss
definitiver Steuerveranlagung 2008 beträgt sein Reinvermögen 158'129 Franken.
Dennoch rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten entgegen § 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG nochmals auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bis dato das
Behindertengleichstellungsgesetz fälschlicherweise auch auf kantonale
Bildungsanstalten angewandt und gemäss Art. 10 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 8 Abs. 2 BehiG jeweils Kostenfreiheit gewährt (VGr, 30. Juli
2008, VB.2008.00265, E. 9, und 25. Juni 2008, VB.2007.00564,
E. 5 [Letzteres unter www.vgrzh.ch]). Auch die Vorinstanz hat das
Behindertengleichstellungsgesetz zur Anwendung gebracht und dem
Beschwerdeführer folglich Kostenfreiheit gewährt. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
Eine Parteientschädigung bleibt dem Beschwerdeführer
ausgangsgemäss verwehrt (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Gemäss dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig
gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Als
Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen
(Art. 113 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …