VB.2010.00533
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00533
20. Oktober 2010Deutsch7 min
(URT.2010.12690)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00533
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.10.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2009.00417)
Nutzungsänderung von Gewerberäumen in Räume für Sterbehilfe in Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen: Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2009.00417.
Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 2. Dezember 2009 durch das Bundesgericht.
Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 6. September 2010 erscheine die Annahme der Baukommission Wetzikon, die mit dem zu beurteilenden Nutzungsvorhaben verbundenen Immissionen seien mehr als nur mässig störend, als vertretbar. Das Verwaltungsgericht habe mit seiner eigenen Würdigung zu Unrecht in das Ermessen der kommunalen Behörde eingegriffen und damit die Gemeindeautonomie verletzt (E. 2).
In Abweisung der Beschwerde sind deshalb der Beschluss der Baukommission Wetzikon und der Entscheid der Baurekurskommission III zu bestätigen und die Baubewilligung für die Nutzungsänderung zu verweigern (E. 3).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
WIEDERAUFNAHME
Rechtsnormen:
Art. 107 BGG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00533
Entscheid
der 1. Kammer
vom 20. Oktober 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
lic.iur. Ludwig A. Minelli,
vertreten durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Baukommission Wetzikon,
vertreten durch RA B,
und
23 Beschwerdegegner,
alle vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung
(Wiederaufnahme von VB.2009.00417),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 15. Dezember 2008 ersuchte Eigentümer Ludwig A.
Minelli um baurechtliche Bewilligung für die Änderung der Nutzung der
bisherigen Werkstatt- und Büroräume im Erdgeschoss der Liegenschaft D-Strasse 01
in Wetzikon. Laut Baugesuch sollten diese Räume neu durch den Verein
"Dignitas" zur Durchführung von Freitodbegleitungen für seine Mitglieder
genutzt werden.
Mit Beschluss vom 11. März 2009 verweigerte die
Baukommission Wetzikon die Bewilligung dieser Nutzungsänderung mit der
Begründung, die neue Nutzung sei aufgrund der mit ihr verbundenen ideellen
Immissionen in der primär auf Wohnnutzungen ausgerichteten Wohn- und
Gewerbezone nicht zonenkonform.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von Ludwig A. Minelli am 17. März 2009
erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission III am 8. Juli 2009 ab.
III.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die
dagegen erhobene Beschwerde von Ludwig A. Minelli teilweise gut und lud die
Baukommission Wetzikon zur Bewilligung der Nutzung des Erdgeschosses der
Liegenschaft D-Strasse 01 für Freitodbegleitungen unter Erlass der gebotenen
Nebenbestimmungen ein.
IV.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht vom 29. Januar 2010 beantragte die politische Gemeinde
Wetzikon, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die
Bewilligungsverweigerung zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache an die
Baukommission Wetzikon zur Beurteilung des Ausmasses der Einwirkung des streitbetroffenen
Betriebs zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. September
2010.
gut, hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember
2009.
auf und verweigerte die ihm zugrunde liegende Baubewilligung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Nachdem das Bundesgericht
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen hat, ist
das Verfahren über die Beschwerde vom 5. August 2008 wieder aufzunehmen.
Das Bundesgericht hat laut Disp.-Ziff. 1 seines Urteils vom 6. September
2010.
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 aufgehoben
und die ihm zugrunde liegende Baubewilligung verweigert. Seine Entscheidgründe
sind für das Verwaltungsgericht – wie auch für alle anderen verfahrensbeteiligten
Behörden – verbindlich (Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz
[BGG], N. 18 zu Art. 107).
2.
Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, im vorliegenden
Fall sei eine Zone betroffen, welche in erster Linie der Wohnnutzung gewidmet
sei, auch wenn mässig störendes Gewerbe zulässig und der Anteil der
Gewerbenutzung nicht beschränkt sei (Art. 5 Abs. 2 der Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Wetzikon vom 23. März 1998 [BZO]). Die fragliche
Liegenschaft befinde sich zudem in unmittelbarer Nachbarschaft eines Kindergartens
und in der näheren Umgebung einer Alterssiedlung und einer Berufsschule. Die
Baukommission habe erwogen, dass das Erfahren einer Selbsttötung schon im
Einzelfall belastend sei. Erst recht treffe das zu, wenn die Selbsttötung in
einer benachbarten Liegenschaft fast täglich stattfinde. Dies gelte ganz
unabhängig davon, welche Haltung man zur Sterbehilfe im Allgemeinen einnehme.
Hierzu hielt das Bundesgericht fest, die Argumentation der
Baukommission und der daraus gezogene Schluss, dass die beantragte Nutzung am
fraglichen Ort mehr als nur mässig störend sei, sei durchaus vertretbar. Zwar
halte das Verwaltungsgericht die befürchteten Auswirkungen für übertrieben, da
die umstrittene Nutzung im Verborgenen stattfinde. Damit setze es sich jedoch
in Widerspruch zu der andernorts gemachten und zutreffenden Feststellung,
wonach auch solche Einwirkungen auf das psychische Wohlbefinden zu berücksichtigen
seien, die aus der blossen Vorstellung darüber entstünden, was im Innern eines
benachbarten Gebäudes vor sich gehe, mithin aus dem Wissen um verborgene
Vorgänge. Auch wenn die Zufahrt zur Liegenschaft, die Sterbebegleitung selbst
und der Wegtransport der Leichen mit grösstmöglicher Diskretion abliefen, so
sei nachvollziehbar, dass bei den Bewohnern ein Gefühl des Unbehagens ausgelöst
werde. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass gemäss den Ausführungen des
Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren Freitodbegleitungen in Schwerzenbach
nach anfänglichem Presserummel ohne weiteres Aufsehen erfolgt sein sollen. Nach
den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin habe es sich
nämlich beim damaligen Standort um eine Industriezone mit Wohnverbot gehandelt.
Aus dem Umstand, dass in der Zentrumszone B (wo gemäss Art. 13 Abs. 1
BZO ebenfalls nur mässig störende Betriebe zulässig seien) Betriebe des
Sexgewerbes ansässig seien, ergebe sich nichts anderes. Die Nutzweise jener
Zone sei von der vorliegend betroffenen verschieden; gemäss Art. 13 Abs. 1
BZO seien in den Zentrumszonen Wohnungen, Büros, Praxen, Handels- und
Dienstleistungsbetriebe, Verwaltungen sowie höchstens mässig störende Betriebe
zulässig. Es halte deshalb vor dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
BV) stand, wenn in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen als übermässig
störend empfunden werde, was in der Zentrumszone noch als akzeptabel erscheine.
Damit könne offenbleiben, inwiefern sich ein Betrieb des Sexgewerbes
hinsichtlich seiner immateriellen Immissionen von der Freitodbegleitung unterscheide.
Insgesamt erscheine die Annahme der Baukommission
Wetzikon, die mit dem zu beurteilenden Nutzungsvorhaben verbundenen Immissionen
seien mehr als nur mässig störend, als vertretbar. Das Verwaltungsgericht hat
mit seiner eigenen Würdigung zu Unrecht in das Ermessen der kommunalen Behörde
eingegriffen. In dieser Überschreitung der Prüfungsbefugnis liege Willkür.
Gleichzeitig habe das Verwaltungsgericht mit der Ausdehnung seiner im Gesetz
vorgesehenen Prüfungsbefugnis die Gemeindeautonomie verletzt.
3.
Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass sich die
strittige Umnutzung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. September
2010.
als nicht bewilligungsfähig erweist. In Abweisung der Beschwerde von
Ludwig A. Minelli sind deshalb der Beschluss der Baukommission Wetzikon vom 11. März
2009.
und der Entscheid der Baurekurskommission III vom 8. Juli 2009
zu bestätigen und ist die Baubewilligung für die Änderung der Nutzung der
bisherigen Werkstatt- und Büroräume im Erdgeschoss der Liegenschaft D-Strasse 01
in Wetzikon zu verweigern.
4.
Infolge der Gutheissung der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht und der damit
verbundenen Aufhebung des Entscheids VB.2009.00417 des Verwaltungsgerichts sind
die Nebenfolgen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens neu zu regeln.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht werden
dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Sowohl die Beschwerdegegnerin Nr. 1 als auch die
privaten Beschwerdegegner haben im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
beantragt. Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen
Begehren gegenüber, wird die Gemeinde im Fall des Unterliegens gemäss § 17
Abs. 3 VRG in der Regel nicht entschädigungspflichtig. Umgekehrt entfällt
im Fall des Obsiegens auch ein entsprechender Entschädigungsanspruch (BEZ 2005
Nr. 15), weshalb der Gemeinde Wetzikon keine Parteientschädigung
auszurichten ist.
Hingegen sind die Voraussetzungen für die Zusprechung
einer Parteientschädigung an die privaten Beschwerdegegner erfüllt (§ 17 Abs. 2
lit. a und Abs. 3 VRG). Angemessen erweist sich eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-
an die privaten Beschwerdegegner verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…