Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00533

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00533

20. Oktober 2010Deutsch7 min

(URT.2010.12690)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 15. Dezember 2008 ersuchte Eigentümer Ludwig A.

Minelli um baurechtliche Bewilligung für die Änderung der Nutzung der

bisherigen Werkstatt- und Büroräume im Erdgeschoss der Liegenschaft D-Strasse 01

in Wetzikon. Laut Baugesuch sollten diese Räume neu durch den Verein

"Dignitas" zur Durchführung von Freitodbegleitungen für seine Mitglieder

genutzt werden.

Mit Beschluss vom 11. März 2009 verweigerte die

Baukommission Wetzikon die Bewilligung dieser Nutzungsänderung mit der

Begründung, die neue Nutzung sei aufgrund der mit ihr verbundenen ideellen

Immissionen in der primär auf Wohnnutzungen ausgerichteten Wohn- und

Gewerbezone nicht zonenkonform.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von Ludwig A. Minelli am 17. März 2009

erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission III am 8. Juli 2009 ab.

III.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die

dagegen erhobene Beschwerde von Ludwig A. Minelli teilweise gut und lud die

Baukommission Wetzikon zur Bewilligung der Nutzung des Erdgeschosses der

Liegenschaft D-Strasse 01 für Freitodbegleitungen unter Erlass der gebotenen

Nebenbestimmungen ein.

IV.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an

das Bundesgericht vom 29. Januar 2010 beantragte die politische Gemeinde

Wetzikon, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die

Bewilligungsverweigerung zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache an die

Baukommission Wetzikon zur Beurteilung des Ausmasses der Einwirkung des streitbetroffenen

Betriebs zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. September

2010.

gut, hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember

2009.

auf und verweigerte die ihm zugrunde liegende Baubewilligung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Nachdem das Bundesgericht

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen hat, ist

das Verfahren über die Beschwerde vom 5. August 2008 wieder aufzunehmen.

Das Bundesgericht hat laut Disp.-Ziff. 1 seines Urteils vom 6. September

2010.

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 aufgehoben

und die ihm zugrunde liegende Baubewilligung verweigert. Seine Entscheidgründe

sind für das Verwaltungsgericht – wie auch für alle anderen verfahrensbeteiligten

Behörden – verbindlich (Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz

[BGG], N. 18 zu Art. 107).

2.

Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, im vorliegenden

Fall sei eine Zone betroffen, welche in erster Linie der Wohnnutzung gewidmet

sei, auch wenn mässig störendes Gewerbe zulässig und der Anteil der

Gewerbenutzung nicht beschränkt sei (Art. 5 Abs. 2 der Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Wetzikon vom 23. März 1998 [BZO]). Die fragliche

Liegenschaft befinde sich zudem in unmittelbarer Nachbarschaft eines Kindergartens

und in der näheren Umgebung einer Alterssiedlung und einer Berufsschule. Die

Baukommission habe erwogen, dass das Erfahren einer Selbsttötung schon im

Einzelfall belastend sei. Erst recht treffe das zu, wenn die Selbsttötung in

einer benachbarten Liegenschaft fast täglich stattfinde. Dies gelte ganz

unabhängig davon, welche Haltung man zur Sterbehilfe im Allgemeinen einnehme.

Hierzu hielt das Bundesgericht fest, die Argumentation der

Baukommission und der daraus gezogene Schluss, dass die beantragte Nutzung am

fraglichen Ort mehr als nur mässig störend sei, sei durchaus vertretbar. Zwar

halte das Verwaltungsgericht die befürchteten Auswirkungen für übertrieben, da

die umstrittene Nutzung im Verborgenen stattfinde. Damit setze es sich jedoch

in Widerspruch zu der andernorts gemachten und zutreffenden Feststellung,

wonach auch solche Einwirkungen auf das psychische Wohlbefinden zu berücksichtigen

seien, die aus der blossen Vorstellung darüber entstünden, was im Innern eines

benachbarten Gebäudes vor sich gehe, mithin aus dem Wissen um verborgene

Vorgänge. Auch wenn die Zufahrt zur Liegenschaft, die Sterbebegleitung selbst

und der Wegtransport der Leichen mit grösstmöglicher Diskretion abliefen, so

sei nachvollziehbar, dass bei den Bewohnern ein Gefühl des Unbehagens ausgelöst

werde. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass gemäss den Ausführungen des

Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren Freitodbegleitungen in Schwerzenbach

nach anfänglichem Presserummel ohne weiteres Aufsehen erfolgt sein sollen. Nach

den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin habe es sich

nämlich beim damaligen Standort um eine Industriezone mit Wohnverbot gehandelt.

Aus dem Umstand, dass in der Zentrumszone B (wo gemäss Art. 13 Abs. 1

BZO ebenfalls nur mässig störende Betriebe zulässig seien) Betriebe des

Sexgewerbes ansässig seien, ergebe sich nichts anderes. Die Nutzweise jener

Zone sei von der vorliegend betroffenen verschieden; gemäss Art. 13 Abs. 1

BZO seien in den Zentrumszonen Wohnungen, Büros, Praxen, Handels- und

Dienstleistungsbetriebe, Verwaltungen sowie höchstens mässig störende Betriebe

zulässig. Es halte deshalb vor dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1

BV) stand, wenn in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen als übermässig

störend empfunden werde, was in der Zentrumszone noch als akzeptabel erscheine.

Damit könne offenbleiben, inwiefern sich ein Betrieb des Sexgewerbes

hinsichtlich seiner immateriellen Immissionen von der Freitodbegleitung unterscheide.

Insgesamt erscheine die Annahme der Baukommission

Wetzikon, die mit dem zu beurteilenden Nutzungsvorhaben verbundenen Immissionen

seien mehr als nur mässig störend, als vertretbar. Das Verwaltungsgericht hat

mit seiner eigenen Würdigung zu Unrecht in das Ermessen der kommunalen Behörde

eingegriffen. In dieser Überschreitung der Prüfungsbefugnis liege Willkür.

Gleichzeitig habe das Verwaltungsgericht mit der Ausdehnung seiner im Gesetz

vorgesehenen Prüfungsbefugnis die Gemeindeautonomie verletzt.

3.

Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass sich die

strittige Umnutzung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. September

2010.

als nicht bewilligungsfähig erweist. In Abweisung der Beschwerde von

Ludwig A. Minelli sind deshalb der Beschluss der Baukommission Wetzikon vom 11. März

2009.

und der Entscheid der Baurekurskommission III vom 8. Juli 2009

zu bestätigen und ist die Baubewilligung für die Änderung der Nutzung der

bisherigen Werkstatt- und Büroräume im Erdgeschoss der Liegenschaft D-Strasse 01

in Wetzikon zu verweigern.

4.

Infolge der Gutheissung der Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht und der damit

verbundenen Aufhebung des Entscheids VB.2009.00417 des Verwaltungsgerichts sind

die Nebenfolgen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens neu zu regeln.

Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht werden

dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Sowohl die Beschwerdegegnerin Nr. 1 als auch die

privaten Beschwerdegegner haben im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

beantragt. Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen

Begehren gegenüber, wird die Gemeinde im Fall des Unterliegens gemäss § 17

Abs. 3 VRG in der Regel nicht entschädigungspflichtig. Umgekehrt entfällt

im Fall des Obsiegens auch ein entsprechender Entschädigungsanspruch (BEZ 2005

Nr. 15), weshalb der Gemeinde Wetzikon keine Parteientschädigung

auszurichten ist.

Hingegen sind die Voraussetzungen für die Zusprechung

einer Parteientschädigung an die privaten Beschwerdegegner erfüllt (§ 17 Abs. 2

lit. a und Abs. 3 VRG). Angemessen erweist sich eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

an die privaten Beschwerdegegner verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…