VB.2010.00537
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00537
26. November 2010Deutsch15 min
(URT.2010.12815)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00537
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.11.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 2).
Die Justizdirektion verwies zur Begründung des Rekursentscheids vorab auf die Erwägungen des Amts für Justizvollzug, welches auf ein psychiatrisches Gutachten, eine Vorabklärung des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts und den Vollzugsbericht der Strafanstalt abstellte (E. 3.1). Gestützt auf diese Aktenstücke gelangte das Amt für Justizvollzug zu Recht zum Schluss, die ungünstige Legalprognose sowie das auffällige, unkooperative und verweigernde Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sprächen gegen eine bedingte Entlassung (E. 3.2).
Der Sonderdienst des Justizvollzugs ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zum Entscheid über die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig (E. 4.1). Die fehlende testpsychologische Untersuchung durch den Gutachter ist dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben und stellt das Gutachten nicht infrage (E. 4.2). Auf die Aufsichtsbeschwerde gegen die Fallverantwortliche des Sonderdiensts trat die Justizdirektion mangels erstinstanzlicher Zuständigkeit zu Recht nicht ein (E. 4.4).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSICHTSBESCHWERDE
BEDINGTE ENTLASSUNG
LEGALPROGNOSE
VOLLZUGSVERHALTEN
Rechtsnormen:
§ 5 lit. a JVV
§ 8 Abs. I lit. a JVV
Art. 86 Abs. I StGB
§ 14 StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00537
Entscheid
des Einzelrichters
vom 26. November 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 11. Mai 2009 wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher
sexueller Handlungen mit Kindern mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren
(wovon 553 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren)
bestraft, da er zwischen 1998 und 2003 seine Tochter B (geb. 1985) mehrfach –
zeitweise fast täglich – in sexueller Absicht an Gesäss, Beinen und Vagina ausgegriffen
sowie seine Finger in ihre Vagina gesteckt hatte. Zudem zwang er sie mehrmals,
seinen steifen Penis zu berühren, und rieb sich mit Sexbewegungen an ihr, bis
er zum Samenerguss kam. Zwei Drittel der Strafe waren am 4. März 2010 verbüsst;
das effektive Strafende fällt auf den 4. Mai 2011. Der Sonderdienst der
Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug verweigerte mit
Verfügung vom 2. März 2010 die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug.
Erwägungen
II.
A. Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 2. April 2010
(Datum des Poststempels: 9. April 2010) bei der Direktion der Justiz und
des Innern (nachfolgend: Justizdirektion). Diese trat auf den Rekurs wegen
verspäteter Rekurserhebung mit Verfügung vom 13. April 2010 nicht ein und
leitete im Übrigen die Eingabe von A zuständigkeitshalber an den Stabsdienst
der Amtsleitung des Justizvollzugs zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde
weiter (Disp.-Ziff. II).
B. Mit Beschwerde vom 29. April 2010 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disp.-Ziff. I
der Verfügung der Justizdirektion vom 13. April 2010. Er machte geltend,
er habe die Rekursfrist nicht einhalten können, weil ihm das Vollzugspersonal
der Strafanstalt C den Kauf von Briefmarken zum Versand der Rekursschrift
willkürlich verweigert habe. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 23. Juli
2010.
gut, soweit es darauf eintrat. Es hob Disp.-Ziff. I der Verfügung der
Justizdirektion vom 13. April 2010 auf und wies die Sache im Sinn der
Erwägungen an die Justizdirektion zur neuen Entscheidung zurück. In der Folge
wies die Justizdirektion As Rekurs am 10. September 2010 ab, soweit sie darauf
eintrat.
III.
Am 4. Oktober 2010 gelangte A erneut mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids vom 10. September 2010 sowie seine bedingte
Entlassung, wobei er zur Begründung der Anträge auf seine Rekursschrift vom 2. April
2010.
verwies. Darauf zog das Verwaltungsgericht die Akten des Justizvollzugs
und der Justizdirektion bei.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die
Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene bedingt zu
entlassen, wenn er zwei Drittel der Strafe, mindestens aber drei Monate
verbüsst hat, es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht
anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. In Bezug auf
die Legalprognose wird damit nicht mehr wie vor der am 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen Gesetzesrevision vom 13. Dezember 2002 positiv verlangt,
es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren,
sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen
oder Vergehen mehr begehen. Das Bundesgericht schliesst aus der neuen
Formulierung von Art. 86 StGB, dass die Anforderungen an die Legalprognose
jedenfalls tendenziell gesenkt wurden. Stärker noch als bisher werde man daher
davon auszugehen haben, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren
Verweigerung die Ausnahme darstelle. Abgesehen davon entspreche die neurechtliche
Regelung im Wesentlichen der altrechtlichen von Art. 38 Ziff. 1 StGB, weshalb
die diesbezügliche Rechtsprechung massgebend bleibe (BGE 133 IV 201 E. 2.2;
vgl. BBl 1999 2119).
2.2
Die bedingte Entlassung stellt somit nach wie vor die vierte und letzte
Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen
abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 119 IV 5 E. 2). In
dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur
in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die
Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 125 IV
113.
E. 2a). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung
zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten
des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu
seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu
erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 124 IV 193 E. 3). Die
Strafvollzugsbehörden haben zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer
Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen
ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGr, 20. Januar 2003,6A.86/2002,
E. 2.9, www.bger.ch; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).
3.
3.1
Die Justizdirektion verwies zur Begründung des Rekursentscheids vorab auf
die Erwägungen des Justizvollzugs. Dieser sei in zutreffender Weise zum Schluss
gelangt, die Voraussetzungen zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers
seien aufgrund der schwer belasteten Legalprognose und seines auffälligen
Vollzugsverhaltens nicht gegeben. Gegen die bedingte Entlassung spricht sodann
vorweg der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch keinen einzigen der
Vollzugslockerungsschritte (vgl. E. 2.2) wie etwa begleitete und
unbegleitete Urlaube absolviert hat.
3.1.1
Hinsichtlich der Legalprognose
nahm der Strafvollzug in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten von Dr.
D vom 23. Februar 2008 Bezug. Dieser hatte beim Beschwerdeführer eine
wahnhafte Störung gemäss ICD-10: F22.0 (auch Paranoia genannt) diagnostiziert.
Dabei handle es sich um eine schwerwiegende psychische Störung mit im Allgemeinen
schlechter Prognose, da die wahnhafte Überzeugung unkorrigierbar und ihr Träger
einer kritischen Betrachtung und Infragestellung nicht zugänglich sei. Seine
Überzeugung sei nicht verhandelbar und könne nicht in Zweifel gezogen werden.
Demzufolge sei die Krankheitseinsicht nicht vorhanden und die Bereitschaft zur
Behandlung fehle. Zwar enthielten die Akten keine Hinweise darauf, dass sich
der Beschwerdeführer weiteren Minderjährigen sexuell angenähert habe, und es
erscheine nicht wahrscheinlich, dass er sich gegenüber seiner Tochter nochmals
dieselben sexuellen Annäherungen und Handlungen zuschulden kommen liesse. Aus
psychiatrischer Sicht könne aber auf weite Sicht sicher nicht ausgeschlossen
werden, dass er bei einer ähnlichen, nicht vorhersehbaren Gelegenheit sexuelle
Grenzüberschreitungen begehen könnte. Zudem lasse sich nicht voraussehen, wie
sich die Paranoia weiterentwickle. Diese führe oft im Kampf um Recht und
Gerechtigkeit zu grenzüberschreitenden Handlungen aus wahnhaften Motiven. Aus
rein psychiatrischer Sicht gebe es zwar derzeit keine unmittelbaren Gründe, ein
deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus dem
Haftregime zu erwarten, doch bestehe in Anbetracht der Paranoia auf weitere
Sicht die Gefahr einer Ausartung in deliktische Verhaltensweisen. Demnach könne
beim Beschwerdeführer die Gefahr, erneut Straftaten zu begehen, aus
psychiatrischer Sicht nicht ausgeschlossen werden. Es könne sich einerseits um
Straftaten handeln wie jene, welche ihm vorgeworfen würden, sofern sich eine
ähnliche Konstellation/Gelegenheit ergebe. Anderseits wären Straftaten zu
erwarten, welche sich aus der wahnhaften Erlebnisweise ergäben. Dabei könne
nicht vorausgesagt werden, in welche Richtung eine mögliche wahnhaft begründete
Delinquenz gehen könnte.
Sodann stellte der Justizvollzug auf die Vorabklärung des
Psychiatrisch-Psychologischen Diensts (PPD) vom 12. November 2009 ab.
Diesem lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer kein Gespräch mit einem
Mitarbeiter des PPD gewünscht habe, da er gesund und kein Verbrecher sei,
sondern das Opfer einer schlimmen Verschwörung. Seine Bereitschaft, sich mit
innerpsychischen Prozessen und seinem Verhalten auseinanderzusetzen, sei
aufgrund des Wahnsystems, wegen seiner ablehnenden Haltung gegenüber sämtlichen
Justizbehörden und seiner fehlenden Geständigkeit bezüglich der begangenen
Delikte nicht im Ansatz erkennbar. Das Rückfallrisiko bezüglich Inzest sei
mittels FOTRES (Forensisches Operationalisiertes
Therapie-Risiko-Evaluations-System) als moderat bis deutlich eingeschätzt
worden, wobei miteinbezogen worden sei, dass es für den Beschwerdeführer
schwierig werden dürfte, erneut eine Situation wie beim Missbrauch seiner
Tochter B anzutreffen. Während diese bezüglich sexueller Übergriffe kaum mehr
in Gefahr sein dürfte, seien mit Gewalt erzwungene sexuelle Handlungen mit
seiner Ex-Ehefrau, wie sie nach deren Aussagen bereits vorgekommen sind,
durchaus denkbar. So habe er die Frage, ob er sie und die Kinder auch aufsuchen
würde, wenn ihm dies verboten würde, klar bejaht. Durch den Wahn und die
Verurteilung könnten insbesondere die Ex-Ehefrau und die Tochter B gefährdet
sein. Dabei sei Stalking mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten,
bezüglich schwererer Gewalthandlungen sei eine Einschätzung ohne Exploration
des Beschwerdeführers erschwert. Insbesondere aufgrund seiner Verkennung der
Realität und seines Dominanzstrebens als Familienoberhaupt könne eine evidente
Gefahr für schwere Gewalthandlungen angenommen werden, falls sich ein
Familienmitglied seinen Wünschen oder Anweisungen widersetzen sollte.
3.1.2
In Bezug auf das Vollzugsverhalten
des Beschwerdeführers stellte der Justizvollzug auf den Vollzugsbericht der
Strafanstalt C vom 18. Februar 2010 ab. Gemäss diesem sei er am 26. Januar
2010.
in die Gruppe für Integration und Krisenintervention (IG/KI) versetzt
worden, da seine psychischen Ressourcen den Anforderungen für den Normalvollzug
nicht genügten. Er zeige ein auffälliges Verhalten, indem er dem Personal
gegenüber sehr fordernd auftrete und für sich Sonderregelungen in Anspruch
nehmen wolle. So verweigere er die Arbeit mit der Begründung, er sei
frühpensioniert und müsse deshalb nicht arbeiten. Zudem habe er sowohl das
obligatorische Eintrittsgespräch als auch die ärztliche Eintrittsuntersuchung
verweigert und die zuständige Psychiaterin des PPD abgewiesen. Überdies hätten
sich diverse Insassen über ihn beschwert, da er durch Lärmbelästigung in der
Nacht (Schreien und laute Sprechgebete) auffalle. Er ziehe sich gerne in seine
Zelle zurück und bete mehrmals am Tag. Wegen seiner Arbeitsverweigerung habe er
Mitte Januar 2010 diszipliniert werden müssen. In das Unrecht seiner begangenen
Delikte habe er nach wie vor keine Einsicht; er zeige keinerlei
Gesprächsbereitschaft und breche diverse Kontakte ab. In Übereinstimmung mit
der Risikoeinschätzung des Justizvollzugs vom 4. November 2009 sei von
Vollzugslockerungen wie Urlaub, Versetzung in den offenen Vollzug oder bedingter
Entlassung dringend abzuraten, solange nicht durch medikamentöse und psychotherapeutische
Behandlung ausreichender Eigen- und Fremdschutz habe aufgebaut werden können.
Seine Familie wäre durch ihn erheblich gefährdet, wenn er aus dem Strafvollzug
entlassen werden sollte. Bei einem allfälligen Rückfall wären hochwertige Rechtsgüter
wie Leib und Leben oder sexuelle Integrität betroffen.
3.2
Gestützt auf die genannten Aktenstücke gelangte der Justizvollzug zu Recht
zum Schluss, die Legalprognose des Beschwerdeführers erweise sich als schwer
belastet, und es sei nicht ersichtlich, wie sich diese positiv verändern
liesse. Zudem weise er ein äusserst auffälliges Vollzugsverhalten auf. Nicht nur
die ungünstige Legalprognose, sondern auch das auffällige, fordernde, störende,
unkooperative und verweigernde Vollzugsverhalten sprächen gegen eine bedingte
Entlassung. Das Obergericht habe in seinem Urteil vom 11. Mai 2009
festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines wenig kooperativen
Verhaltens selbst zuzuschreiben, dass eine testpsychologische Abklärung nicht habe
vorgenommen werden können, und habe das Gutachten als sehr ausführlich und
plausibel erachtet. Daher seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der
Diagnose einer Paranoia Zweifel aufkommen liessen. Zwar seien Art und Ausmass
möglicher künftiger Delikte aufgrund des Störungsbilds des Beschwerdeführers
nicht vorhersehbar, doch bestehe die deutliche Gefahr der Verübung erneuter
einschlägiger Straftaten in ähnlichen Konstellationen oder weiterer Delikte bis
hin zu schweren Gewaltdelikten. Der Beschwerdeführer lehne eine medikamentöse
Behandlung strikte ab, und es finde weder eine Tataufarbeitung noch eine Behandlung
der wahnhaften Störung statt. Demnach seien die Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt noch nicht
gegeben. Diese Feststellung stimmt mit der Einschätzung überein, welche aus sämtlichen
zitierten Aktenstücken hervorgeht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die
Justizdirektion diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Justizvollzugs
verwies.
4.
4.1
Die Justizdirektion äusserte sich sodann zur Zuständigkeit des
Sonderdiensts des Justizvollzugs, welche vom Beschwerdeführer im Rekurs infrage
gestellt worden war. Zu Recht führte sie aus, dass nach § 14 des Straf-
und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) in Verbindung mit § 5
lit. a und § 8 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV) die Bewährungs- und Vollzugsdienste des
Justizvollzugs zum Entscheid über die Gewährung der bedingten Entlassung aus
dem Strafvollzug zuständig sind. Der Sonderdienst befasst sich mit Verurteilten
mit hohem Gefährlichkeits- und Rückfallpotenzial und ist als Abteilung der
Bewährungs- und Vollzugsdienste ohne Weiteres zuständig zur Behandlung von
Gesuchen um bedingte Entlassung. Die Betreuung des Beschwerdeführers durch den
Sonderdienst wurde in der Risikoeinschätzung der Bewährungs- und Vollzugsdienste
des Justizvollzugs vom 4. November 2009 mit der moderat ausgeprägten
Rückfallgefahr für ein schweres Gewalt- und/oder Sexualdelikt begründet. Diese
Einschätzung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang
vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, der PPD habe mit ihm keine
entsprechenden Vorabklärungen oder Explorationen durchgeführt, wird durch die
(auszugsweise zitierten) Akten widerlegt. Soweit die Abklärungen nicht weiter
gehen konnten, ist dies der erwähnten Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers
zuzuschreiben (vgl. E. 3).
4.2
Aus demselben Grund konnte der Gutachter mit dem Beschwerdeführer keine
testpsychologische Abklärung vornehmen. Dieser habe eine solche – wie die
psychiatrische Begutachtung insgesamt – abgelehnt. Das Fehlen einer entsprechenden
Abklärung hat der Beschwerdeführer seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und
ist nicht geeignet, das detaillierte, verständliche und schlüssige Gutachten
infrage zu stellen. Diese Einschätzung der Qualität des Gutachtens teilen im
Übrigen das Obergericht sowie nach dessen Ausführungen der damalige amtliche
Verteidiger und die Anklagebehörde. Auf die darüber hinaus unsubstanziierte
Rüge des Beschwerdeführers, das Gutachten sei willkürlich, ist nicht näher einzugehen.
Mangels Substanziierung ist auch der Vorwurf, der Vollzugsbericht der
Strafanstalt C vom 18. Februar 2010 sei willkürlich, rechtswidrig,
manipuliert und falsch, nicht weiter zu erörtern.
4.3
In Bezug auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber dem Personal des
Gefängnisses E, in dem er in Untersuchungshaft sass, kam die Justizdirektion zu
Recht zum Schluss, deren eingehende Prüfung erübrige sich. Mit diesen habe er
seine Arbeitsverweigerung in der Strafanstalt C zu rechtfertigen versucht, doch
seien sie vorliegend nicht von Bedeutung, da die Arbeitsverweigerung für die
Ablehnung der bedingten Entlassung nicht ausschlaggebend gewesen sei. In der
Tat betreffen diese Vorwürfe insbesondere die vom Beschwerdeführer behauptete
Verletzung seines rechten Ellbogens durch Gewaltanwendung gegen ihn, welche er
als Grund für die Arbeitsverweigerung angab. Diese spielt jedoch im Vergleich
zu den übrigen für die Verweigerung der bedingten Entlassung angeführten
Gründen eine untergeordnete Rolle. Zudem konnte der Arzt der Strafanstalt C keine
arbeitsmedizinische Einschränkung feststellen.
4.4
Schliesslich trat die Justizdirektion mangels erstinstanzlicher
Zuständigkeit auf die sinngemäss gegen die Fallverantwortliche des
Sonderdiensts erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht ein. Im Übrigen sei die
Beschwerde zu wenig substanziiert und lasse ein aufsichtsrechtliches
Einschreiten nicht angezeigt erscheinen, weshalb von deren Überweisung an die
zuständige Behörde (Leitung des Justizvollzugs) abzusehen sei. Dies hält einer
Rechtskontrolle ebenfalls stand. Zudem führt der Beschwerdeführer nicht aus,
weshalb die Justizdirektion auf die Aufsichtsbeschwerde hätte eintreten sollen.
4.5
Die von verschiedener Seite beschriebenen Eindrücke des Verhaltens des
Beschwerdeführers (vgl. E. 3) werden bestätigt durch einen Vorfall vom
7.
/8. August 2010, als er mit psychotisch anmutendem und potenziell
gefährlichem Verhalten negativ aufgefallen sei. Er habe in der Nacht
stundenlang und sehr laut in seiner Zelle gebetet, worauf sich mehrere Insassen
beim Personal beschwert hätten. Aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung
sei ihm Zyprexa (Neuroleptikum gegen Schizophrenie; www.kompendium.ch) verschrieben
worden, wobei man ihn darauf hingewiesen habe, dass er dieses Medikament zwingend
einzunehmen habe. Da er dessen Einnahme verweigert habe, sei er wegen seines verschlechterten
psychischen Zustands und der damit verbundenen Gefahr gewalttätiger Übergriffe
durch Mitinsassen in zeitlich unbefristete Einzelhaft verbracht worden. Darüber
hinaus mussten gegen ihn am 27. April 2010 wegen Arbeitsverweigerung
erneut Disziplinarmassnahmen verhängt werden.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…