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Entscheid

VB.2010.00537

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00537

26. November 2010Deutsch15 min

(URT.2010.12815)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 11. Mai 2009 wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher

sexueller Handlungen mit Kindern mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren

(wovon 553 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren)

bestraft, da er zwischen 1998 und 2003 seine Tochter B (geb. 1985) mehrfach –

zeitweise fast täglich – in sexueller Absicht an Gesäss, Beinen und Vagina ausgegriffen

sowie seine Finger in ihre Vagina gesteckt hatte. Zudem zwang er sie mehrmals,

seinen steifen Penis zu berühren, und rieb sich mit Sexbewegungen an ihr, bis

er zum Samenerguss kam. Zwei Drittel der Strafe waren am 4. März 2010 verbüsst;

das effektive Strafende fällt auf den 4. Mai 2011. Der Sonderdienst der

Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug verweigerte mit

Verfügung vom 2. März 2010 die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug.

Erwägungen

II.

A. Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 2. April 2010

(Datum des Poststempels: 9. April 2010) bei der Direktion der Justiz und

des Innern (nachfolgend: Justizdirektion). Diese trat auf den Rekurs wegen

verspäteter Rekurserhebung mit Verfügung vom 13. April 2010 nicht ein und

leitete im Übrigen die Eingabe von A zuständigkeitshalber an den Stabsdienst

der Amtsleitung des Justizvollzugs zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde

weiter (Disp.-Ziff. II).

B. Mit Beschwerde vom 29. April 2010 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disp.-Ziff. I

der Verfügung der Justizdirektion vom 13. April 2010. Er machte geltend,

er habe die Rekursfrist nicht einhalten können, weil ihm das Vollzugspersonal

der Strafanstalt C den Kauf von Briefmarken zum Versand der Rekursschrift

willkürlich verweigert habe. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 23. Juli

2010.

gut, soweit es darauf eintrat. Es hob Disp.-Ziff. I der Verfügung der

Justizdirektion vom 13. April 2010 auf und wies die Sache im Sinn der

Erwägungen an die Justizdirektion zur neuen Entscheidung zurück. In der Folge

wies die Justizdirektion As Rekurs am 10. September 2010 ab, soweit sie darauf

eintrat.

III.

Am 4. Oktober 2010 gelangte A erneut mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids vom 10. September 2010 sowie seine bedingte

Entlassung, wobei er zur Begründung der Anträge auf seine Rekursschrift vom 2. April

2010.

verwies. Darauf zog das Verwaltungsgericht die Akten des Justizvollzugs

und der Justizdirektion bei.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die

Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene bedingt zu

entlassen, wenn er zwei Drittel der Strafe, mindestens aber drei Monate

verbüsst hat, es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht

anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. In Bezug auf

die Legalprognose wird damit nicht mehr wie vor der am 1. Januar 2007 in

Kraft getretenen Gesetzesrevision vom 13. Dezember 2002 positiv verlangt,

es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren,

sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen

oder Vergehen mehr begehen. Das Bundesgericht schliesst aus der neuen

Formulierung von Art. 86 StGB, dass die Anforderungen an die Legalprognose

jedenfalls tendenziell gesenkt wurden. Stärker noch als bisher werde man daher

davon auszugehen haben, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren

Verweigerung die Ausnahme darstelle. Abgesehen davon entspreche die neurechtliche

Regelung im Wesentlichen der altrechtlichen von Art. 38 Ziff. 1 StGB, weshalb

die diesbezügliche Rechtsprechung massgebend bleibe (BGE 133 IV 201 E. 2.2;

vgl. BBl 1999 2119).

2.2

Die bedingte Entlassung stellt somit nach wie vor die vierte und letzte

Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen

abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 119 IV 5 E. 2). In

dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur

in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die

Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht

beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 125 IV

113.

E. 2a). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung

zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten

des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu

seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu

erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 124 IV 193 E. 3). Die

Strafvollzugsbehörden haben zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer

Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen

ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGr, 20. Januar 2003,6A.86/2002,

E. 2.9, www.bger.ch; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

3.

3.1

Die Justizdirektion verwies zur Begründung des Rekursentscheids vorab auf

die Erwägungen des Justizvollzugs. Dieser sei in zutreffender Weise zum Schluss

gelangt, die Voraussetzungen zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers

seien aufgrund der schwer belasteten Legalprognose und seines auffälligen

Vollzugsverhaltens nicht gegeben. Gegen die bedingte Entlassung spricht sodann

vorweg der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch keinen einzigen der

Vollzugslockerungsschritte (vgl. E. 2.2) wie etwa begleitete und

unbegleitete Urlaube absolviert hat.

3.1.1

Hinsichtlich der Legalprognose

nahm der Strafvollzug in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten von Dr.

D vom 23. Februar 2008 Bezug. Dieser hatte beim Beschwerdeführer eine

wahnhafte Störung gemäss ICD-10: F22.0 (auch Paranoia genannt) diagnostiziert.

Dabei handle es sich um eine schwerwiegende psychische Störung mit im Allgemeinen

schlechter Prognose, da die wahnhafte Überzeugung unkorrigierbar und ihr Träger

einer kritischen Betrachtung und Infragestellung nicht zugänglich sei. Seine

Überzeugung sei nicht verhandelbar und könne nicht in Zweifel gezogen werden.

Demzufolge sei die Krankheitseinsicht nicht vorhanden und die Bereitschaft zur

Behandlung fehle. Zwar enthielten die Akten keine Hinweise darauf, dass sich

der Beschwerdeführer weiteren Minderjährigen sexuell angenähert habe, und es

erscheine nicht wahrscheinlich, dass er sich gegenüber seiner Tochter nochmals

dieselben sexuellen Annäherungen und Handlungen zuschulden kommen liesse. Aus

psychiatrischer Sicht könne aber auf weite Sicht sicher nicht ausgeschlossen

werden, dass er bei einer ähnlichen, nicht vorhersehbaren Gelegenheit sexuelle

Grenzüberschreitungen begehen könnte. Zudem lasse sich nicht voraussehen, wie

sich die Paranoia weiterentwickle. Diese führe oft im Kampf um Recht und

Gerechtigkeit zu grenzüberschreitenden Handlungen aus wahnhaften Motiven. Aus

rein psychiatrischer Sicht gebe es zwar derzeit keine unmittelbaren Gründe, ein

deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus dem

Haftregime zu erwarten, doch bestehe in Anbetracht der Paranoia auf weitere

Sicht die Gefahr einer Ausartung in deliktische Verhaltensweisen. Demnach könne

beim Beschwerdeführer die Gefahr, erneut Straftaten zu begehen, aus

psychiatrischer Sicht nicht ausgeschlossen werden. Es könne sich einerseits um

Straftaten handeln wie jene, welche ihm vorgeworfen würden, sofern sich eine

ähnliche Konstellation/Gelegenheit ergebe. Anderseits wären Straftaten zu

erwarten, welche sich aus der wahnhaften Erlebnisweise ergäben. Dabei könne

nicht vorausgesagt werden, in welche Richtung eine mögliche wahnhaft begründete

Delinquenz gehen könnte.

Sodann stellte der Justizvollzug auf die Vorabklärung des

Psychiatrisch-Psychologischen Diensts (PPD) vom 12. November 2009 ab.

Diesem lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer kein Gespräch mit einem

Mitarbeiter des PPD gewünscht habe, da er gesund und kein Verbrecher sei,

sondern das Opfer einer schlimmen Verschwörung. Seine Bereitschaft, sich mit

innerpsychischen Prozessen und seinem Verhalten auseinanderzusetzen, sei

aufgrund des Wahnsystems, wegen seiner ablehnenden Haltung gegenüber sämtlichen

Justizbehörden und seiner fehlenden Geständigkeit bezüglich der begangenen

Delikte nicht im Ansatz erkennbar. Das Rückfallrisiko bezüglich Inzest sei

mittels FOTRES (Forensisches Operationalisiertes

Therapie-Risiko-Evaluations-System) als moderat bis deutlich eingeschätzt

worden, wobei miteinbezogen worden sei, dass es für den Beschwerdeführer

schwierig werden dürfte, erneut eine Situation wie beim Missbrauch seiner

Tochter B anzutreffen. Während diese bezüglich sexueller Übergriffe kaum mehr

in Gefahr sein dürfte, seien mit Gewalt erzwungene sexuelle Handlungen mit

seiner Ex-Ehefrau, wie sie nach deren Aussagen bereits vorgekommen sind,

durchaus denkbar. So habe er die Frage, ob er sie und die Kinder auch aufsuchen

würde, wenn ihm dies verboten würde, klar bejaht. Durch den Wahn und die

Verurteilung könnten insbesondere die Ex-Ehefrau und die Tochter B gefährdet

sein. Dabei sei Stalking mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten,

bezüglich schwererer Gewalthandlungen sei eine Einschätzung ohne Exploration

des Beschwerdeführers erschwert. Insbesondere aufgrund seiner Verkennung der

Realität und seines Dominanzstrebens als Familienoberhaupt könne eine evidente

Gefahr für schwere Gewalthandlungen angenommen werden, falls sich ein

Familienmitglied seinen Wünschen oder Anweisungen widersetzen sollte.

3.1.2

In Bezug auf das Vollzugsverhalten

des Beschwerdeführers stellte der Justizvollzug auf den Vollzugsbericht der

Strafanstalt C vom 18. Februar 2010 ab. Gemäss diesem sei er am 26. Januar

2010.

in die Gruppe für Integration und Krisenintervention (IG/KI) versetzt

worden, da seine psychischen Ressourcen den Anforderungen für den Normalvollzug

nicht genügten. Er zeige ein auffälliges Verhalten, indem er dem Personal

gegenüber sehr fordernd auftrete und für sich Sonderregelungen in Anspruch

nehmen wolle. So verweigere er die Arbeit mit der Begründung, er sei

frühpensioniert und müsse deshalb nicht arbeiten. Zudem habe er sowohl das

obligatorische Eintrittsgespräch als auch die ärztliche Eintrittsuntersuchung

verweigert und die zuständige Psychiaterin des PPD abgewiesen. Überdies hätten

sich diverse Insassen über ihn beschwert, da er durch Lärmbelästigung in der

Nacht (Schreien und laute Sprechgebete) auffalle. Er ziehe sich gerne in seine

Zelle zurück und bete mehrmals am Tag. Wegen seiner Arbeitsverweigerung habe er

Mitte Januar 2010 diszipliniert werden müssen. In das Unrecht seiner begangenen

Delikte habe er nach wie vor keine Einsicht; er zeige keinerlei

Gesprächsbereitschaft und breche diverse Kontakte ab. In Übereinstimmung mit

der Risikoeinschätzung des Justizvollzugs vom 4. November 2009 sei von

Vollzugslockerungen wie Urlaub, Versetzung in den offenen Vollzug oder bedingter

Entlassung dringend abzuraten, solange nicht durch medikamentöse und psychotherapeutische

Behandlung ausreichender Eigen- und Fremdschutz habe aufgebaut werden können.

Seine Familie wäre durch ihn erheblich gefährdet, wenn er aus dem Strafvollzug

entlassen werden sollte. Bei einem allfälligen Rückfall wären hochwertige Rechtsgüter

wie Leib und Leben oder sexuelle Integrität betroffen.

3.2

Gestützt auf die genannten Aktenstücke gelangte der Justizvollzug zu Recht

zum Schluss, die Legalprognose des Beschwerdeführers erweise sich als schwer

belastet, und es sei nicht ersichtlich, wie sich diese positiv verändern

liesse. Zudem weise er ein äusserst auffälliges Vollzugsverhalten auf. Nicht nur

die ungünstige Legalprognose, sondern auch das auffällige, fordernde, störende,

unkooperative und verweigernde Vollzugsverhalten sprächen gegen eine bedingte

Entlassung. Das Obergericht habe in seinem Urteil vom 11. Mai 2009

festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines wenig kooperativen

Verhaltens selbst zuzuschreiben, dass eine testpsychologische Abklärung nicht habe

vorgenommen werden können, und habe das Gutachten als sehr ausführlich und

plausibel erachtet. Daher seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der

Diagnose einer Paranoia Zweifel aufkommen liessen. Zwar seien Art und Ausmass

möglicher künftiger Delikte aufgrund des Störungsbilds des Beschwerdeführers

nicht vorhersehbar, doch bestehe die deutliche Gefahr der Verübung erneuter

einschlägiger Straftaten in ähnlichen Konstellationen oder weiterer Delikte bis

hin zu schweren Gewaltdelikten. Der Beschwerdeführer lehne eine medikamentöse

Behandlung strikte ab, und es finde weder eine Tataufarbeitung noch eine Behandlung

der wahnhaften Störung statt. Demnach seien die Voraussetzungen für eine

bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt noch nicht

gegeben. Diese Feststellung stimmt mit der Einschätzung überein, welche aus sämtlichen

zitierten Aktenstücken hervorgeht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die

Justizdirektion diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Justizvollzugs

verwies.

4.

4.1

Die Justizdirektion äusserte sich sodann zur Zuständigkeit des

Sonderdiensts des Justizvollzugs, welche vom Beschwerdeführer im Rekurs infrage

gestellt worden war. Zu Recht führte sie aus, dass nach § 14 des Straf-

und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) in Verbindung mit § 5

lit. a und § 8 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV) die Bewährungs- und Vollzugsdienste des

Justizvollzugs zum Entscheid über die Gewährung der bedingten Entlassung aus

dem Strafvollzug zuständig sind. Der Sonderdienst befasst sich mit Verurteilten

mit hohem Gefährlichkeits- und Rückfallpotenzial und ist als Abteilung der

Bewährungs- und Vollzugsdienste ohne Weiteres zuständig zur Behandlung von

Gesuchen um bedingte Entlassung. Die Betreuung des Beschwerdeführers durch den

Sonderdienst wurde in der Risikoeinschätzung der Bewährungs- und Vollzugsdienste

des Justizvollzugs vom 4. November 2009 mit der moderat ausgeprägten

Rückfallgefahr für ein schweres Gewalt- und/oder Sexualdelikt begründet. Diese

Einschätzung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang

vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, der PPD habe mit ihm keine

entsprechenden Vorabklärungen oder Explorationen durchgeführt, wird durch die

(auszugsweise zitierten) Akten widerlegt. Soweit die Abklärungen nicht weiter

gehen konnten, ist dies der erwähnten Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers

zuzuschreiben (vgl. E. 3).

4.2

Aus demselben Grund konnte der Gutachter mit dem Beschwerdeführer keine

testpsychologische Abklärung vornehmen. Dieser habe eine solche – wie die

psychiatrische Begutachtung insgesamt – abgelehnt. Das Fehlen einer entsprechenden

Abklärung hat der Beschwerdeführer seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und

ist nicht geeignet, das detaillierte, verständliche und schlüssige Gutachten

infrage zu stellen. Diese Einschätzung der Qualität des Gutachtens teilen im

Übrigen das Obergericht sowie nach dessen Ausführungen der damalige amtliche

Verteidiger und die Anklagebehörde. Auf die darüber hinaus unsubstanziierte

Rüge des Beschwerdeführers, das Gutachten sei willkürlich, ist nicht näher einzugehen.

Mangels Substanziierung ist auch der Vorwurf, der Vollzugsbericht der

Strafanstalt C vom 18. Februar 2010 sei willkürlich, rechtswidrig,

manipuliert und falsch, nicht weiter zu erörtern.

4.3

In Bezug auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber dem Personal des

Gefängnisses E, in dem er in Untersuchungshaft sass, kam die Justizdirektion zu

Recht zum Schluss, deren eingehende Prüfung erübrige sich. Mit diesen habe er

seine Arbeitsverweigerung in der Strafanstalt C zu rechtfertigen versucht, doch

seien sie vorliegend nicht von Bedeutung, da die Arbeitsverweigerung für die

Ablehnung der bedingten Entlassung nicht ausschlaggebend gewesen sei. In der

Tat betreffen diese Vorwürfe insbesondere die vom Beschwerdeführer behauptete

Verletzung seines rechten Ellbogens durch Gewaltanwendung gegen ihn, welche er

als Grund für die Arbeitsverweigerung angab. Diese spielt jedoch im Vergleich

zu den übrigen für die Verweigerung der bedingten Entlassung angeführten

Gründen eine untergeordnete Rolle. Zudem konnte der Arzt der Strafanstalt C keine

arbeitsmedizinische Einschränkung feststellen.

4.4

Schliesslich trat die Justizdirektion mangels erstinstanzlicher

Zuständigkeit auf die sinngemäss gegen die Fallverantwortliche des

Sonderdiensts erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht ein. Im Übrigen sei die

Beschwerde zu wenig substanziiert und lasse ein aufsichtsrechtliches

Einschreiten nicht angezeigt erscheinen, weshalb von deren Überweisung an die

zuständige Behörde (Leitung des Justizvollzugs) abzusehen sei. Dies hält einer

Rechtskontrolle ebenfalls stand. Zudem führt der Beschwerdeführer nicht aus,

weshalb die Justizdirektion auf die Aufsichtsbeschwerde hätte eintreten sollen.

4.5

Die von verschiedener Seite beschriebenen Eindrücke des Verhaltens des

Beschwerdeführers (vgl. E. 3) werden bestätigt durch einen Vorfall vom

7.

/8. August 2010, als er mit psychotisch anmutendem und potenziell

gefährlichem Verhalten negativ aufgefallen sei. Er habe in der Nacht

stundenlang und sehr laut in seiner Zelle gebetet, worauf sich mehrere Insassen

beim Personal beschwert hätten. Aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung

sei ihm Zyprexa (Neuroleptikum gegen Schizophrenie; www.kompendium.ch) verschrieben

worden, wobei man ihn darauf hingewiesen habe, dass er dieses Medikament zwingend

einzunehmen habe. Da er dessen Einnahme verweigert habe, sei er wegen seines verschlechterten

psychischen Zustands und der damit verbundenen Gefahr gewalttätiger Übergriffe

durch Mitinsassen in zeitlich unbefristete Einzelhaft verbracht worden. Darüber

hinaus mussten gegen ihn am 27. April 2010 wegen Arbeitsverweigerung

erneut Disziplinarmassnahmen verhängt werden.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…