VB.2010.00539
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00539
6. April 2011Deutsch17 min
(URT.2011.13157)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00539
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
3.1 D,
3.2 E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Konsortium G,
nämlich:
1.1 H,
1.2 I,
vertreten durch RA J,
2. Baukommission Hausen am
Albis, vertreten durch RA K,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 13. RA Januar 2010 erteilte
die Baukommission Hausen am Albis dem Konsortium G, bestehend aus H und I, die
baurechtliche Bewilligung für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern und einer
Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in Hausen am
Albis.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B, C, D und E sowie vier weitere
Nachbarn Rekurs an die Baurekurskommission II. Mit Entscheid vom 31. August
2010.
wies diese den Rekurs von A und B, C sowie D und E ab. Auf die Rekurse der
weiteren Nachbarn trat sie nicht ein bzw. sie schreib sie als durch Rückzug
erledigt ab.
III.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 liessen A und B, C
sowie D und E beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der
Baurekurskommission II führen und beantragen, dieser sowie der Beschluss der
Baukommission Hausen am Albis vom 13. Januar 2010 seien, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft, aufzuheben. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragten A und B, C sowie D und E die Durchführung eines Augenscheins.
Die Vorinstanz schloss am 26. Oktober 2010 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Konsortium G beantragte
am 3. November 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Denselben Antrag stellte
am 9. Dezember 2010 auch die Baukommission Hausen am Albis.
Mit Replik vom 21. Februar 2011 und Dupliken vom 10. März
2011.
bzw. 17. März 2011 hielten die Parteien an ihren Anträgen und
Standpunkten fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Beschwerdeführenden sind gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Anfechtung des Rekursentscheids
befugt. Die Beschwerde erfolgte gemäss § 11 VRG fristgerecht. Da auch die
übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Entscheid, ob ein
Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit
der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die
Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre
Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen
des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995
Nr. 32, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am 13. Juli
2010.
bereits einen Augenschein durchgeführt. Das entsprechende, mit Fotografien
dokumentierte Protokoll sowie die übrigen Akten geben hinreichend über die zu
beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse Aufschluss. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf die Durchführung eines Augenscheins
verzichten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7
N. 45).
3.
Die Beschwerdeführenden rügen die ungenügende
Erschliessung des Bauvorhabens. Die Zufahrt genüge den Anforderungen gemäss
Zugangsnormalien nicht. Zudem dürfe der bestehende Fussweg nicht aufgehoben
werden. Schliesslich sei eine Erschliessung von der M-Strasse her über einen
noch auszubauenden westlichen Teil der L-Strasse rechtlich nicht genügend gesichert.
3.1
§ 236
Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein
Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich
sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine
der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt
für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1
PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2
Satz 1 PBG). Ob eine Zufahrt den in § 237 Abs. 1
PBG umschriebenen Kriterien genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des
Einzelfalls. Es lässt sich deshalb nicht generell mit festen Massen angeben,
was § 237 Abs. 1 PBG von einer Zufahrt verlangt. Von den vom Regierungsrat
gemäss § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG erlassenen Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (ZN) können
daher gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden. In § 11 ZN sind Gründe für
solche Abweichungen beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August 2004,
VB.2003.00430, E. 4.2 = BEZ 2004 Nr. 64; RB 1988 Nr. 74
= BEZ 1988 Nr. 45). Die Zugangsnormalien sind also nicht
mechanisch anzuwenden, sie sind aber richtunggebend, indem sie zeigen, was
Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten
(RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen).
Bei der Gewährung von Erleichterungen kommt den Gemeinden
ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August
2004, VB.2003.00430, E. 4.2 = BEZ 2004 Nr. 64; RB 1986
Nr. 13). Letztere prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten
Ermessensspielraum nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden Zusammenhang
insbesondere, ob die bewilligte Erschliessungslösung als verkehrssicher und
unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint. Eine
Überprüfung dieser Ermessensausübung steht dem Verwaltungsgericht nicht zu;
dieses kann gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG nur bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung
eingreifen.
3.2
Die L-Strasse
weist bis zum Kehrplatz an der Grenze zum Baugrundstück eine Breite von
5,5 m auf und verfügt bis zur Einfahrt in die Tiefgarage der
1.
Überbauungsetappe über ein einseitiges, 2 m breites Trottoir. Vom
erwähnten Kehrplatz bis zur geplanten Tiefgaragenzufahrt soll die L-Strasse auf
eine Breite von 4,25 m ausgebaut werden. Die diesbezüglichen
Feststellungen der Vorinstanz werden von den Parteien nicht bestritten.
Unbestritten ist auch, dass die Erschliessung über die Steinächer- und die L-Strasse
bis zum Ende des Trottoirs den Anforderungen gemäss dem Anhang der Zugangsnormalien
genügt. Die Beschwerdeführenden sind jedoch der Ansicht, ein Trottoir sei
mindestens bis zum bestehenden Kehrplatz erforderlich.
3.2.1
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Notwendigkeit eines
Trottoirs bestünde bereits, wenn nur die schon bestehenden und vorliegend zu
beurteilenden Wohneinheiten zu erschliessen wären, beruhen ihre Ausführungen
auf einer offensichtlichen Fehlüberlegung. So schliessen die
Beschwerdeführenden aus der Feststellung der Vorinstanz, bis zur Abzweigung der
Tiefgaragenzufahrt der 1. Etappe würden 46, ab dieser Verzweigung noch 23 Wohneinheiten
erschlossen (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5), es würden 69 Wohneinheiten
erschlossen, weshalb die L-Strasse mindestens bis zum bestehenden Kehrplatz
über ein Trottoir verfügen müsste. Dabei haben die Beschwerdeführenden die 23
Wohneinheiten des Baugrundstücks fälschlicherweise zu den 46 von der Vorinstanz
erwähnten Wohneinheiten addiert, statt von diesen subtrahiert. Die 23 ab der Garageneinfahrt
noch erschlossenen Wohneinheiten sind in den 46 bis dahin erschlossenen
selbstverständlich enthalten. Ein Trottoir ist aber nicht erforderlich, wenn
nur 23 Wohneinheiten erschlossen werden.
3.2.2
Die Beschwerdeführenden beanstanden aber auch, es müssten auch die
Wohneinheiten berücksichtigt werden, die auf dem südlich der L-Strasse
gelegenen, bisher noch nicht überbauten Grundstück erstellt werden könnten.
Wenn, wie die Vorinstanz ausführe, ein Trottoir nach Vollendung des vorliegend
zu beurteilenden Bauvorhabens nur noch auf dem Grundstück südlich der L-Strasse
erstellt werden könne, werde ein allfälliger Quartierplan zur Erschliessung des
gesamten Gebiets offensichtlich negativ präjudiziert. Auch der Verweis der
Vorinstanz auf eine Erschliessung über einen erst noch zu erstellenden Westast
der L-Strasse gehe fehl, da eine solche Erschliessung durch den privaten
Erschliessungs- und Landumlegungsvertrag öffentlich-rechtlich weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ausreichend gesichert sei. Die Beschwerdegegnerschaft
ist demgegenüber der Auffassung, die vorgesehene Erschliessung entspreche dem
im privaten Erschliessungs- und Landumlegungsvertrag vorgezeichneten Vorgehen.
Dieses sei für alle Beteiligten verbindlich und somit rechtlich hinreichend
gesichert.
3.2.3
Gemäss dem Erschliessungsvertrag werden die verschiedenen Gebiete nicht so
erschlossen, wie dies die Beschwerdeführenden annehmen. Vielmehr wurde dabei
festgehalten, dass das Gebiet nördlich und südlich der L-Strasse (die erste,
bereits bestehende Überbauungsetappe, die zweite, nun geplante Etappe und das
bisher landwirtschaftlich genutzte Gebiet südlich der L-Strasse) zum Teil von
der M-Strasse her, zum Teil über den heute bereits ausgebauten Teil der L-Strasse
erschlossen werden solle. Dabei sollten zwei Drittel des Verkehrsaufkommens im
Bereich der Erschliessung von der M-Strasse her anfallen
(Erschliessungsvertrag, S. 16). Da die Gemeinde an einer baldigen
Erschliessung der damals in ihrem Eigentum stehenden Parzelle nördlich der L-Strasse
interessiert war, das südlich davon gelegene Grundstück jedoch weiterhin
landwirtschaftlich genutzt werden sollte, wurde eine Etappierung der
strassenmässigen Erschliessung vereinbart. Der Ausbau der L-Strasse von
der M-Strasse her sollte erst erfolgen, wenn die Parzellen südlich der L-Strasse
überbaut würden. Bis dahin sollte der westliche Teil des Grundstücks der Gemeinde
(die heute projektierte Überbauung) ebenfalls über den Ostast der L-Strasse zur
N-Strasse hin erschlossen werden (Erschliessungsvertrag, S. 49).
3.2.4
Wenn die Vorgaben des privaten Erschliessungs- und Landumlegungsvertrags
umgesetzt werden, wovon sowohl die private Beschwerdegegnerschaft als auch die
Gemeinde ausgehen, werden zu keinem Zeitpunkt alle an die L-Strasse
anstossenden Parzellen über deren Ostast und die N-Strasse erschlossen. Die
vorliegend zu beurteilende Überbauung "O 2. Etappe" soll vielmehr von
Westen her erschlossen werden, sobald die südliche Parzelle überbaut wird. Die
mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte Erschliessung kann daher keine
präjudizierende Wirkung zulasten der Grundeigentümer südlich der L-Strasse
haben, wie es die Beschwerdeführenden geltend machen. Wenn die Beschwerdeführenden
anführen, die Erwägungen der Vorinstanz führten dazu, dass der zuletzt Bauende
(gemeint ist die Eigentümerschaft der Parzelle südlich der L-Strasse) schauen müsse,
wie er irgendwie noch erschlossen werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass
die geplante Überbauung gerade nicht zu einer Beeinträchtigung der
Erschliessungsmöglichkeit über den Ostast der L-Strasse führt, da das Baugrundstück
im Fall einer Überbauung der südlichen Parzelle von Westen her erschlossen
werden muss. Die Anzahl Wohneinheiten auf der südlich der L-Strasse gelegenen
Parzelle, die über den Ostast der L-Strasse erschlossen werden können, wird
also allein durch die Überbauung "O 1. Etappe", nicht aber durch
die vorliegend zu beurteilende 2. Etappe eingeschränkt. Die Anzahl der
künftig über den Ostast der L-Strasse zu erschliessenden Wohneinheiten auf der
südlich der L-Strasse gelegenen Parzelle ist daher vorliegend nicht von Bedeutung.
Entscheidend ist vielmehr, ob die projektierte "provisorische" und
die für den Fall einer Überbauung südlich der L-Strasse vorgesehene definitive
Erschliessung verkehrssicher sind und ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
genügend gesichert ist, dass Letztere realisiert werden kann.
3.2.5
Von einer Präjudizierung eines allfälligen Quartierplans kann im Übrigen
keine Rede sein, solange die Umsetzung der im privaten Erschliessungs- und
Landumlegungsvertrag vorgesehenen Erschliessung wahrscheinlich erscheint. Warum
daran zu zweifeln sein sollte, wird von den Beschwerdeführenden nicht dargelegt
und ist auch nicht ersichtlich. Ein Quartierplanverfahren wird demnach
voraussichtlich nicht nötig sein, weil die entsprechenden Fragen im erwähnten
Erschliessungsvertrag geregelt werden. Die notwendigen Flächen für die
Erschliessungsstrassen wurden dabei bereits ausgeschieden.
3.3
Die
Beschwerdeführenden machen zudem geltend, die projektierte Zufahrt sei auch deswegen
nicht verkehrssicher, weil der bestehende öffentliche Fussweg im Anschluss an
den Kehrplatz am Ende des erstellten Ostasts der L-Strasse aufgehoben und durch
eine ungenügend breite Zufahrtsstrasse zur Tiefgarageneinfahrt der geplanten
Überbauung ersetzt werde. Der öffentliche Fussweg dürfe, auch wenn er in keinem
Verkehrsplan eingetragen sei, nicht einfach aufgehoben werden. Für eine
Umwidmung des öffentlichen Fusswegs zu Fahrzwecken für Private sei zumindest
ein Projekt gemäss Strassengesetz erforderlich. Jedenfalls präjudiziere die Aufhebung
des öffentlichen Fusswegs einen Quartierplan. Im privaten Erschliessungsplan
sei eine Aufhebung des öffentlichen Fusswegs zugunsten der 2. Etappe der Überbauung
O nicht vorgesehen. Die Vorinstanz habe sich mit den Argumenten der Beschwerdeführenden
nicht auseinandergesetzt. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar.
Die Baukommission Hausen am Albis ist der Ansicht, die Rügen
im Zusammenhang mit der Mischnutzung des öffentlichen Fusswegs seien nicht
Gegenstand der Rekurseingabe gewesen, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich
nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei die Verkehrssicherheit durch den Ausbau
der Zufahrt auf 4,25 m auch für Fussgänger hinreichend gewährleistet. Die
private Beschwerdegegnerin macht geltend, der Fussweg werde nicht aufgehoben.
Die L-Strasse sei im privaten Erschliessungs- und Landumlegungsvertrag als
Erschliessungsstrasse für das Gebiet O bestimmt worden. Wann welcher Teil von
einem unausgebauten Fuss- und Fahrweg zu einer Erschliessungsstrasse ausgebaut
werde, ergebe sich aus der etappierten Erschliessung und der effektiven
Bautätigkeiten im betroffenen Gebiet.
3.3.1
Entgegen der von der Baukommission Hausen am Albis vertretenen Auffassung
sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Aufhebung
des öffentlichen Fusswegs vorliegend zu beachten. Diese Argumentation wurde
zwar in der Rekursschrift noch nicht vorgebracht. Durch das Vorbringen in der
Rekursreplik und der Beschwerdeschrift wird jedoch der Streitgegenstand nicht
erweitert. Vielmehr handelt es sich um rechtliche Ausführungen im Zusammenhang
mit der – von Anfang an erhobenen – Rüge, die projektierte Zufahrt über die
gemäss den Bauplänen ausgebaute L-Strasse genüge den Anforderungen an die
Verkehrssicherheit nicht. Das Recht ist vom Verwaltungsgericht jedoch ohnehin
von Amtes wegen anzuwenden.
3.3.2
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV
beinhaltet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des von einem
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen
(vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 1 VRG).
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die entscheidende
Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat
sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand
zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 40).
3.3.3
Die Vorinstanz ging zwar nicht ausdrücklich auf jeden einzelnen Einwand der
Beschwerdeführenden ein, sie legte jedoch in genügender Deutlichkeit dar, dass
und weshalb sie der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht folgte. So ging
sie nicht von einer Aufhebung des Fusswegs, sondern von dessen Ausbau aus, der
auch eine Nutzung als private Zufahrt ermöglichen soll. Dies erachtete sie als
unproblematisch, da der Fussweg nicht als solcher in einem Verkehrsplan
eingetragen sei. Damit erübrigte es sich für die Vorinstanz, auf die behauptete
Umwidmung und die Präjudizierung eines Quartierplans einzugehen. Die Begründung
der Vorinstanz ist damit zwar kurz, beschränkt sich jedoch in zulässiger Weise
auf das Wesentliche. Die Beschwerdeführenden wurden dadurch hinreichend in die
Lage versetzt, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Ihr Vorwurf, die Vorinstanz
habe das rechtliche Gehör verletzt, erweist sich als unbegründet.
3.3.4
Die Argumentation der Beschwerdeführenden vermag die dargestellten Ausführungen
der Vorinstanz auch inhaltlich nicht zu entkräften. Der Fussweg wird nicht
aufgehoben. Vielmehr wird der bestehende Fuss- und Fahrweg ausgebaut, wie es im
privaten Erschliessungs- und Landumlegungsvertrag vorgesehen ist. Auch eine
Umwidmung liegt nicht vor. Bei der L-Strasse handelt es sich, auch im
betroffenen Abschnitt, um eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch. Die Nutzung
durch die Allgemeinheit wird dadurch, dass die Zufahrt zum Baugrundstück über
diesen Abschnitt erfolgt, nicht beendet, weshalb keine Entwidmung erfolgt oder
erfolgen müsste. Das geplante Vorgehen entspricht genau jenem, welches im
privaten Erschliessungs- und Landumlegungsvertrag vorgesehen wurde. Die
Etappierung des Ausbaus der L-Strasse ist ohne Weiteres zulässig, wenn die
genügende Erschliessung aller massgeblichen Parzellen sichergestellt ist (dazu
sogleich, E. 3.4). Aus § 233 Abs. 1 PBG ergibt sich nichts
anderes.
3.3.5
In Bezug auf die Breite des fraglichen Abschnitts der Zufahrt, welche die
Beschwerdeführenden als ungenügend erachten, ist der Vorinstanz zuzustimmen,
wenn sie zum Schluss kam, unter den gegebenen Umständen liege die geringfügige
Abweichung von den Zugangsnormalien ohne Weiteres im Ermessen der kommunalen
Baubehörde (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5). Mit Blick auf § 11 ZN
ist diesbezüglich lediglich zu ergänzen, dass hinter den Häusern nicht nur für
Fussgänger, welche zu den einzelnen Wohneinheiten gelangen wollen, sondern für
alle Fussgänger, die den fraglichen Abschnitt begehen, eine separate
Fusswegverbindung besteht, was von den Beschwerdeführenden nicht bestritten
wird.
3.4
Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die
endgültige Erschliessung über einen noch zu erstellenden Westast der L-Strasse
sei durch den privatrechtlichen Erschliessungs- und Landumlegungsplan
öffentlich-rechtlich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
ausreichend gesichert.
3.4.1
Dass die gemäss dem Erschliessungsplan Phase 2 vorgesehene Erschliessung
von der M-Strasse her den Anforderungen der Zugangsnormalien in tatsächlicher
Hinsicht nicht genügen würde, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
3.4.2
Eine Zufahrt muss nicht nur tatsächlich genügen (§ 237 Abs. 1 PBG),
sondern auch rechtlich gesichert sein (VGr, 11. März 2009, VB.2008.00163,
E. 2.7; 5. Mai 2004, VB.2003.00050, E. 2 = RB 2004 Nr. 71 =
BEZ 2004 Nr. 24; RB 1981 Nr. 129 = BEZ 1981 Nr. 1 E. 3; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,
4.
A., Zürich 2006, S. 9-21 f.). Demnach muss die
Bauherrschaft nachweisen, dass sie über dauernde und ausreichende
Benützungsrechte an einer Zufahrt verfügt oder dass ihr für den Ausbau die
nötigen dinglichen Rechte zustehen. Dieser Nachweis kann durch Eigentum, Dienstbarkeit
oder aber durch einfache schriftliche Zustimmung des berechtigten Eigentümers
geleistet werden. Möglich ist auch der Nachweis, dass die Zufahrt dem
öffentlichen Gebrauch offensteht.
Die Beschwerdeführenden vermochten nicht darzulegen, warum
die definitive Zufahrt durch den privaten Erschliessungs- und
Landumlegungsvertrag rechtlich nicht genügend gesichert sein sollte.
Insbesondere kann die rechtliche Sicherung nicht nur durch einen Quartierplan
erfolgen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erstellung und Aufrechterhaltung
der genügenden Erschliessung noch von Umständen abhängt, welche die
Bauherrschaft nicht beeinflussen kann. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die
Zustimmung Dritter oder eine noch nicht vorliegende Bewilligung erforderlich
ist. Dass der private Erschliessungs- und Landumlegungsvertrag auf seine
Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Erschliessungsvorschriften
geprüft und als verbindlich erklärt worden wäre, ist nicht erforderlich.
Massgeblich ist lediglich, ob die geplante Erschliessung den Anforderungen von § 236 f.
PBG entspricht und ob die geplante Ausgestaltung rechtlich gesichert ist. Diese
Voraussetzungen sind erfüllt. Die geplante Erschliessung basiert auf einer eingehenden
Analyse in Absprache mit dem kantonalen Tiefbauamt. Der Vertrag ist für alle
Beteiligten verbindlich. Die Landumlegung wurde vorgenommen. Die Gemeinde ist
also Eigentümerin des für den Ausbau der L-Strasse von Westen her vorgesehenen
Landes. Die definitive Erschliessungslösung ist daher nicht von irgendwelchen
weiteren Zusagen Dritter abhängig. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist
sich damit als unbegründet.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG). Diese sind gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG zudem zu
einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft zu
verpflichten. Als angemessen erweist sich eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 3'000.-.
Der Baukommission Hausen am Albis steht hingegen keine
Parteientschädigung zu. Stehen sich nämlich in einem Beschwerdeverfahren
private Parteien gegenüber, kann eine am Verfahren beteiligte Amtsstelle nach § 17
Abs. 3 VRG in der Regel nicht zur Leistung einer Parteientschädigung
verpflichtet und auch nicht entschädigungsberechtigt werden (VGr, 16. Januar
2008, VB.2007.00382, E. 4.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 46 mit
Hinweisen). Demgemäss wird dem an der Seite eines privaten Beschwerdegegners
obsiegenden Gemeinwesen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen;
vorbehalten sind Fälle, in denen es in besonderer Weise betroffen ist,
beispielsweise wenn die Aufhebung einer Bewilligung durch die Vorinstanz eine
kommunale Regelung oder Planung infrage stellt (VGr, 14. Juni 2006,
VB.2006.00062, E. 4). Dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die
Gemeinde besondere eigene Interessen zu wahren hatte, wird hier zu Recht nicht
geltend gemacht. Es ist ihr daher ungeachtet ihres Obsiegens keine
Entschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 7'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 3 unter solidarischer Haftung
je zu einem Drittel auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 bis 3 werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu entrichten, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…