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Entscheid

VB.2010.00539

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00539

6. April 2011Deutsch17 min

(URT.2011.13157)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 13. RA Januar 2010 erteilte

die Baukommission Hausen am Albis dem Konsortium G, bestehend aus H und I, die

baurechtliche Bewilligung für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern und einer

Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in Hausen am

Albis.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B, C, D und E sowie vier weitere

Nachbarn Rekurs an die Baurekurskommission II. Mit Entscheid vom 31. August

2010.

wies diese den Rekurs von A und B, C sowie D und E ab. Auf die Rekurse der

weiteren Nachbarn trat sie nicht ein bzw. sie schreib sie als durch Rückzug

erledigt ab.

III.

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 liessen A und B, C

sowie D und E beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der

Baurekurskommission II führen und beantragen, dieser sowie der Beschluss der

Baukommission Hausen am Albis vom 13. Januar 2010 seien, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft, aufzuheben. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragten A und B, C sowie D und E die Durchführung eines Augenscheins.

Die Vorinstanz schloss am 26. Oktober 2010 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Konsortium G beantragte

am 3. November 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Denselben Antrag stellte

am 9. Dezember 2010 auch die Baukommission Hausen am Albis.

Mit Replik vom 21. Februar 2011 und Dupliken vom 10. März

2011.

bzw. 17. März 2011 hielten die Parteien an ihren Anträgen und

Standpunkten fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Beschwerdeführenden sind gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Anfechtung des Rekursentscheids

befugt. Die Beschwerde erfolgte gemäss § 11 VRG fristgerecht. Da auch die

übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Entscheid, ob ein

Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit

der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die

Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre

Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen

des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995

Nr. 32, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am 13. Juli

2010.

bereits einen Augenschein durchgeführt. Das entsprechende, mit Fotografien

dokumentierte Protokoll sowie die übrigen Akten geben hinreichend über die zu

beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse Aufschluss. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf die Durchführung eines Augenscheins

verzichten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7

N. 45).

3.

Die Beschwerdeführenden rügen die ungenügende

Erschliessung des Bauvorhabens. Die Zufahrt genüge den Anforderungen gemäss

Zugangsnormalien nicht. Zudem dürfe der bestehende Fussweg nicht aufgehoben

werden. Schliesslich sei eine Erschliessung von der M-Strasse her über einen

noch auszubauenden westlichen Teil der L-Strasse rechtlich nicht genügend gesichert.

3.1

§ 236

Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein

Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich

sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine

der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt

für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1

PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2

Satz 1 PBG). Ob eine Zufahrt den in § 237 Abs. 1

PBG umschriebenen Kriterien genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des

Einzelfalls. Es lässt sich deshalb nicht generell mit festen Massen angeben,

was § 237 Abs. 1 PBG von einer Zufahrt verlangt. Von den vom Regierungsrat

gemäss § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG erlassenen Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (ZN) können

daher gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der tatsächlichen

Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden. In § 11 ZN sind Gründe für

solche Abweichungen beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August 2004,

VB.2003.00430, E. 4.2 = BEZ 2004 Nr. 64; RB 1988 Nr. 74

= BEZ 1988 Nr. 45). Die Zugangsnormalien sind also nicht

mechanisch anzuwenden, sie sind aber richtunggebend, indem sie zeigen, was

Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten

(RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen).

Bei der Gewährung von Erleichterungen kommt den Gemeinden

ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August

2004, VB.2003.00430, E. 4.2 = BEZ 2004 Nr. 64; RB 1986

Nr. 13). Letztere prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten

Ermessensspielraum nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden Zusammenhang

insbesondere, ob die bewilligte Erschliessungslösung als verkehrssicher und

unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint. Eine

Überprüfung dieser Ermessensausübung steht dem Verwaltungsgericht nicht zu;

dieses kann gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG nur bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung

eingreifen.

3.2

Die L-Strasse

weist bis zum Kehrplatz an der Grenze zum Baugrundstück eine Breite von

5,5 m auf und verfügt bis zur Einfahrt in die Tiefgarage der

1.

Überbauungs­etappe über ein einseitiges, 2 m breites Trottoir. Vom

erwähnten Kehrplatz bis zur geplanten Tiefgaragenzufahrt soll die L-Strasse auf

eine Breite von 4,25 m ausgebaut werden. Die diesbezüglichen

Feststellungen der Vorinstanz werden von den Parteien nicht bestritten.

Unbestritten ist auch, dass die Erschliessung über die Steinächer- und die L-Strasse

bis zum Ende des Trottoirs den Anforderungen gemäss dem Anhang der Zugangsnormalien

genügt. Die Beschwerdeführenden sind jedoch der Ansicht, ein Trottoir sei

mindestens bis zum bestehenden Kehrplatz erforderlich.

3.2.1

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Notwendigkeit eines

Trottoirs bestünde bereits, wenn nur die schon bestehenden und vorliegend zu

beurteilenden Wohneinheiten zu erschliessen wären, beruhen ihre Ausführungen

auf einer offensichtlichen Fehlüberlegung. So schliessen die

Beschwerdeführenden aus der Feststellung der Vorinstanz, bis zur Abzweigung der

Tiefgaragenzufahrt der 1. Etappe würden 46, ab dieser Verzweigung noch 23 Wohneinheiten

erschlossen (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5), es würden 69 Wohneinheiten

erschlossen, weshalb die L-Strasse mindestens bis zum bestehenden Kehrplatz

über ein Trottoir verfügen müsste. Dabei haben die Beschwerdeführenden die 23

Wohneinheiten des Baugrundstücks fälschlicherweise zu den 46 von der Vorinstanz

erwähnten Wohneinheiten addiert, statt von diesen subtrahiert. Die 23 ab der Garageneinfahrt

noch erschlossenen Wohneinheiten sind in den 46 bis dahin erschlossenen

selbstverständlich enthalten. Ein Trottoir ist aber nicht erforderlich, wenn

nur 23 Wohneinheiten erschlossen werden.

3.2.2

Die Beschwerdeführenden beanstanden aber auch, es müssten auch die

Wohneinheiten berücksichtigt werden, die auf dem südlich der L-Strasse

gelegenen, bisher noch nicht überbauten Grundstück erstellt werden könnten.

Wenn, wie die Vorinstanz ausführe, ein Trottoir nach Vollendung des vorliegend

zu beurteilenden Bauvorhabens nur noch auf dem Grundstück südlich der L-Strasse

erstellt werden könne, werde ein allfälliger Quartierplan zur Erschliessung des

gesamten Gebiets offensichtlich negativ präjudiziert. Auch der Verweis der

Vorinstanz auf eine Erschliessung über einen erst noch zu erstellenden Westast

der L-Strasse gehe fehl, da eine solche Erschliessung durch den privaten

Erschliessungs- und Landumlegungsvertrag öffentlich-rechtlich weder in

tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ausreichend gesichert sei. Die Beschwerdegegnerschaft

ist demgegenüber der Auffassung, die vorgesehene Erschliessung entspreche dem

im privaten Erschliessungs- und Landumlegungsvertrag vorgezeichneten Vorgehen.

Dieses sei für alle Beteiligten verbindlich und somit rechtlich hinreichend

gesichert.

3.2.3

Gemäss dem Erschliessungsvertrag werden die verschiedenen Gebiete nicht so

erschlossen, wie dies die Beschwerdeführenden annehmen. Vielmehr wurde dabei

festgehalten, dass das Gebiet nördlich und südlich der L-Strasse (die erste,

bereits bestehende Überbauungsetappe, die zweite, nun geplante Etappe und das

bisher landwirtschaftlich genutzte Gebiet südlich der L-Strasse) zum Teil von

der M-Strasse her, zum Teil über den heute bereits ausgebauten Teil der L-Strasse

erschlossen werden solle. Dabei sollten zwei Drittel des Verkehrsaufkommens im

Bereich der Erschliessung von der M-Strasse her anfallen

(Erschliessungsvertrag, S. 16). Da die Gemeinde an einer baldigen

Erschliessung der damals in ihrem Eigentum stehenden Parzelle nördlich der L-Strasse

interessiert war, das südlich davon gelegene Grundstück jedoch weiterhin

landwirtschaftlich genutzt werden sollte, wurde eine Etappierung der

strassenmässigen Erschliessung vereinbart. Der Ausbau der L-Strasse von

der M-Strasse her sollte erst erfolgen, wenn die Parzellen südlich der L-Strasse

überbaut würden. Bis dahin sollte der westliche Teil des Grundstücks der Gemeinde

(die heute projektierte Überbauung) ebenfalls über den Ostast der L-Strasse zur

N-Strasse hin erschlossen werden (Erschliessungsvertrag, S. 49).

3.2.4

Wenn die Vorgaben des privaten Erschliessungs- und Landumlegungsvertrags

umgesetzt werden, wovon sowohl die private Beschwerdegegnerschaft als auch die

Gemeinde ausgehen, werden zu keinem Zeitpunkt alle an die L-Strasse

anstossenden Parzellen über deren Ostast und die N-Strasse erschlossen. Die

vorliegend zu beurteilende Überbauung "O 2. Etappe" soll vielmehr von

Westen her erschlossen werden, sobald die südliche Parzelle überbaut wird. Die

mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte Erschliessung kann daher keine

präjudizierende Wirkung zulasten der Grundeigentümer südlich der L-Strasse

haben, wie es die Beschwerdeführenden geltend machen. Wenn die Beschwerdeführenden

anführen, die Erwägungen der Vorinstanz führten dazu, dass der zuletzt Bauende

(gemeint ist die Eigentümerschaft der Parzelle südlich der L-Strasse) schauen müsse,

wie er irgendwie noch erschlossen werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass

die geplante Überbauung gerade nicht zu einer Beeinträchtigung der

Erschliessungsmöglichkeit über den Ostast der L-Strasse führt, da das Baugrundstück

im Fall einer Überbauung der südlichen Parzelle von Westen her erschlossen

werden muss. Die Anzahl Wohneinheiten auf der südlich der L-Strasse gelegenen

Parzelle, die über den Ostast der L-Strasse erschlossen werden können, wird

also allein durch die Überbauung "O 1. Etappe", nicht aber durch

die vorliegend zu beurteilende 2. Etappe eingeschränkt. Die Anzahl der

künftig über den Ostast der L-Strasse zu erschliessenden Wohneinheiten auf der

südlich der L-Strasse gelegenen Parzelle ist daher vorliegend nicht von Bedeutung.

Entscheidend ist vielmehr, ob die projektierte "provisorische" und

die für den Fall einer Überbauung südlich der L-Strasse vorgesehene definitive

Erschliessung verkehrssicher sind und ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

genügend gesichert ist, dass Letztere realisiert werden kann.

3.2.5

Von einer Präjudizierung eines allfälligen Quartierplans kann im Übrigen

keine Rede sein, solange die Umsetzung der im privaten Erschliessungs- und

Landumlegungsvertrag vorgesehenen Erschliessung wahrscheinlich erscheint. Warum

daran zu zweifeln sein sollte, wird von den Beschwerdeführenden nicht dargelegt

und ist auch nicht ersichtlich. Ein Quartierplanverfahren wird demnach

voraussichtlich nicht nötig sein, weil die entsprechenden Fragen im erwähnten

Erschliessungsvertrag geregelt werden. Die notwendigen Flächen für die

Erschliessungsstrassen wurden dabei bereits ausgeschieden.

3.3

Die

Beschwerdeführenden machen zudem geltend, die projektierte Zufahrt sei auch deswegen

nicht verkehrssicher, weil der bestehende öffentliche Fussweg im Anschluss an

den Kehrplatz am Ende des erstellten Ostasts der L-Strasse aufgehoben und durch

eine ungenügend breite Zufahrtsstrasse zur Tiefgarageneinfahrt der geplanten

Überbauung ersetzt werde. Der öffentliche Fussweg dürfe, auch wenn er in keinem

Verkehrsplan eingetragen sei, nicht einfach aufgehoben werden. Für eine

Umwidmung des öffentlichen Fusswegs zu Fahrzwecken für Private sei zumindest

ein Projekt gemäss Strassengesetz erforderlich. Jedenfalls präjudiziere die Aufhebung

des öffentlichen Fusswegs einen Quartierplan. Im privaten Erschliessungsplan

sei eine Aufhebung des öffentlichen Fusswegs zugunsten der 2. Etappe der Überbauung

O nicht vorgesehen. Die Vorinstanz habe sich mit den Argumenten der Beschwerdeführenden

nicht auseinandergesetzt. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs dar.

Die Baukommission Hausen am Albis ist der Ansicht, die Rügen

im Zusammenhang mit der Mischnutzung des öffentlichen Fusswegs seien nicht

Gegenstand der Rekurseingabe gewesen, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich

nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei die Verkehrssicherheit durch den Ausbau

der Zufahrt auf 4,25 m auch für Fussgänger hinreichend gewährleistet. Die

private Beschwerdegegnerin macht geltend, der Fussweg werde nicht aufgehoben.

Die L-Strasse sei im privaten Erschliessungs- und Landumlegungsvertrag als

Erschliessungsstrasse für das Gebiet O bestimmt worden. Wann welcher Teil von

einem unausgebauten Fuss- und Fahrweg zu einer Erschliessungsstrasse ausgebaut

werde, ergebe sich aus der etappierten Erschliessung und der effektiven

Bautätigkeiten im betroffenen Gebiet.

3.3.1

Entgegen der von der Baukommission Hausen am Albis vertretenen Auffassung

sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Aufhebung

des öffentlichen Fusswegs vorliegend zu beachten. Diese Argumentation wurde

zwar in der Rekursschrift noch nicht vorgebracht. Durch das Vorbringen in der

Rekursreplik und der Beschwerdeschrift wird jedoch der Streitgegenstand nicht

erweitert. Vielmehr handelt es sich um rechtliche Ausführungen im Zusammenhang

mit der – von Anfang an erhobenen – Rüge, die projektierte Zufahrt über die

gemäss den Bauplänen ausgebaute L-Strasse genüge den Anforderungen an die

Verkehrssicherheit nicht. Das Recht ist vom Verwaltungsgericht jedoch ohnehin

von Amtes wegen anzuwenden.

3.3.2

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV

beinhaltet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des von einem

Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und

ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die

grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen

(vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 1 VRG).

Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der

Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die entscheidende

Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat

sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand

zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 10 N. 40).

3.3.3

Die Vorinstanz ging zwar nicht ausdrücklich auf jeden einzelnen Einwand der

Beschwerdeführenden ein, sie legte jedoch in genügender Deutlichkeit dar, dass

und weshalb sie der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht folgte. So ging

sie nicht von einer Aufhebung des Fusswegs, sondern von dessen Ausbau aus, der

auch eine Nutzung als private Zufahrt ermöglichen soll. Dies erachtete sie als

unproblematisch, da der Fussweg nicht als solcher in einem Verkehrsplan

eingetragen sei. Damit erübrigte es sich für die Vorinstanz, auf die behauptete

Umwidmung und die Präjudizierung eines Quartierplans einzugehen. Die Begründung

der Vorinstanz ist damit zwar kurz, beschränkt sich jedoch in zulässiger Weise

auf das Wesentliche. Die Beschwerdeführenden wurden dadurch hinreichend in die

Lage versetzt, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Ihr Vorwurf, die Vorinstanz

habe das rechtliche Gehör verletzt, erweist sich als unbegründet.

3.3.4

Die Argumentation der Beschwerdeführenden vermag die dargestellten Ausführungen

der Vorinstanz auch inhaltlich nicht zu entkräften. Der Fussweg wird nicht

aufgehoben. Vielmehr wird der bestehende Fuss- und Fahrweg ausgebaut, wie es im

privaten Erschliessungs- und Landumlegungsvertrag vorgesehen ist. Auch eine

Umwidmung liegt nicht vor. Bei der L-Strasse handelt es sich, auch im

betroffenen Abschnitt, um eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch. Die Nutzung

durch die Allgemeinheit wird dadurch, dass die Zufahrt zum Baugrundstück über

diesen Abschnitt erfolgt, nicht beendet, weshalb keine Entwidmung erfolgt oder

erfolgen müsste. Das geplante Vorgehen entspricht genau jenem, welches im

privaten Erschliessungs- und Landumlegungsvertrag vorgesehen wurde. Die

Etappierung des Ausbaus der L-Strasse ist ohne Weiteres zulässig, wenn die

genügende Erschliessung aller massgeblichen Parzellen sichergestellt ist (dazu

sogleich, E. 3.4). Aus § 233 Abs. 1 PBG ergibt sich nichts

anderes.

3.3.5

In Bezug auf die Breite des fraglichen Abschnitts der Zufahrt, welche die

Beschwerdeführenden als ungenügend erachten, ist der Vorinstanz zuzustimmen,

wenn sie zum Schluss kam, unter den gegebenen Umständen liege die geringfügige

Abweichung von den Zugangsnormalien ohne Weiteres im Ermessen der kommunalen

Baubehörde (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5). Mit Blick auf § 11 ZN

ist diesbezüglich lediglich zu ergänzen, dass hinter den Häusern nicht nur für

Fussgänger, welche zu den einzelnen Wohneinheiten gelangen wollen, sondern für

alle Fussgänger, die den fraglichen Abschnitt begehen, eine separate

Fusswegverbindung besteht, was von den Beschwerdeführenden nicht bestritten

wird.

3.4

Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die

endgültige Erschliessung über einen noch zu erstellenden Westast der L-Strasse

sei durch den privatrechtlichen Erschliessungs- und Landumlegungsplan

öffentlich-rechtlich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht

ausreichend gesichert.

3.4.1

Dass die gemäss dem Erschliessungsplan Phase 2 vorgesehene Erschliessung

von der M-Strasse her den Anforderungen der Zugangsnormalien in tatsächlicher

Hinsicht nicht genügen würde, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

3.4.2

Eine Zufahrt muss nicht nur tatsächlich genügen (§ 237 Abs. 1 PBG),

sondern auch rechtlich gesichert sein (VGr, 11. März 2009, VB.2008.00163,

E. 2.7; 5. Mai 2004, VB.2003.00050, E. 2 = RB 2004 Nr. 71 =

BEZ 2004 Nr. 24; RB 1981 Nr. 129 = BEZ 1981 Nr. 1 E. 3; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,

4.

A., Zürich 2006, S. 9-21 f.). Demnach muss die

Bauherrschaft nachweisen, dass sie über dauernde und ausreichende

Benützungsrechte an einer Zufahrt verfügt oder dass ihr für den Ausbau die

nötigen dinglichen Rechte zustehen. Dieser Nachweis kann durch Eigentum, Dienstbarkeit

oder aber durch einfache schriftliche Zustimmung des berechtigten Eigentümers

geleistet werden. Möglich ist auch der Nachweis, dass die Zufahrt dem

öffentlichen Gebrauch offensteht.

Die Beschwerdeführenden vermochten nicht darzulegen, warum

die definitive Zufahrt durch den privaten Erschliessungs- und

Landumlegungsvertrag rechtlich nicht genügend gesichert sein sollte.

Insbesondere kann die rechtliche Sicherung nicht nur durch einen Quartierplan

erfolgen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erstellung und Aufrechterhaltung

der genügenden Erschliessung noch von Umständen abhängt, welche die

Bauherrschaft nicht beeinflussen kann. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die

Zustimmung Dritter oder eine noch nicht vorliegende Bewilligung erforderlich

ist. Dass der private Erschliessungs- und Landumlegungsvertrag auf seine

Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Erschliessungsvorschriften

geprüft und als verbindlich erklärt worden wäre, ist nicht erforderlich.

Massgeblich ist lediglich, ob die geplante Erschliessung den Anforderungen von § 236 f.

PBG entspricht und ob die geplante Ausgestaltung rechtlich gesichert ist. Diese

Voraussetzungen sind erfüllt. Die geplante Erschliessung basiert auf einer eingehenden

Analyse in Absprache mit dem kantonalen Tiefbauamt. Der Vertrag ist für alle

Beteiligten verbindlich. Die Landumlegung wurde vorgenommen. Die Gemeinde ist

also Eigentümerin des für den Ausbau der L-Strasse von Westen her vorgesehenen

Landes. Die definitive Erschliessungslösung ist daher nicht von irgendwelchen

weiteren Zusagen Dritter abhängig. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist

sich damit als unbegründet.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG). Diese sind gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG zudem zu

einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft zu

verpflichten. Als angemessen erweist sich eine Entschädigung in der Höhe von

Fr. 3'000.-.

Der Baukommission Hausen am Albis steht hingegen keine

Parteientschädigung zu. Stehen sich nämlich in einem Beschwerdeverfahren

private Parteien gegenüber, kann eine am Verfahren beteiligte Amtsstelle nach § 17

Abs. 3 VRG in der Regel nicht zur Leistung einer Parteientschädigung

verpflichtet und auch nicht entschädigungsberechtigt werden (VGr, 16. Januar

2008, VB.2007.00382, E. 4.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 46 mit

Hinweisen). Demgemäss wird dem an der Seite eines privaten Beschwerdegegners

obsiegenden Gemeinwesen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen;

vorbehalten sind Fälle, in denen es in besonderer Weise betroffen ist,

beispielsweise wenn die Aufhebung einer Bewilligung durch die Vorinstanz eine

kommunale Regelung oder Planung infrage stellt (VGr, 14. Juni 2006,

VB.2006.00062, E. 4). Dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die

Gemeinde besondere eigene Interessen zu wahren hatte, wird hier zu Recht nicht

geltend gemacht. Es ist ihr daher ungeachtet ihres Obsiegens keine

Entschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 7'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 3 unter solidarischer Haftung

je zu einem Drittel auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 bis 3 werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu entrichten, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…