VB.2010.00546
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00546
9. Dezember 2010Deutsch11 min
(URT.2010.12849)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2010.00546
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.12.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Gebühren
Akteneinsicht während laufender Strafuntersuchung: Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Akteneinsichtsgebühr nicht zuständig.
Da dem Fall grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er der Kammer zum Entscheid zu übertragen (E. 1.2).
Ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch gegen Anordnungen über Verfahrenskosten (E. 1.4.2). Ein allgemeines Informationszugangsrecht kann erst für rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren, Verwaltungsjustizverfahren und Verfahren vor Gerichten geltend gemacht werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs denn auch nicht auf das IDG, sondern implizit auf die StPO. Bei Entscheiden über die Akteneinsicht Dritter während einer laufenden Strafuntersuchung handelt es sich um Strafsachen. Solche Entscheide sind mit Rekurs bei der Oberstaatsanwaltschaft anfechtbar. Gegen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft steht kein kantonales Rechtsmittel offen. Zulässig ist die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Dies hat auch zu gelten, wenn lediglich die Gebühr für die Akteneinsicht strittig ist (E. 1.4.3).
Nichteintreten; Überweisung der Sache an das Bundesgericht.
Stichworte:
AKTENEINSICHT
BESCHWERDE IN STRAFSACHEN
GEBÜHREN
GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG
HAUPTSACHENZUSTÄNDIGKEIT
INSTANZENZUG
STRAFUNTERSUCHUNG
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 80 Abs. I BGG
Art. 20 Abs. III IDG
§ 402 Ziff. 1 StPO
§ 402 Ziff. 4 StPO
§ 409 Abs. I StPO
§ 38b Abs. II VRG
§ 44 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00546
Beschluss
der 3. Kammer
vom 9. Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft H,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Staatsanwaltschaft
H (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen B. eine Strafuntersuchung wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. durch. Vorgeworfen wird ihm im
Wesentlichen, unter Einfluss eines Medikaments einen schweren Verkehrsunfall
verursacht zu haben. Am 24. Februar 2010 ersuchte die A AG als
Versicherungsgeberin des Fahrzeughalters C um Zustellung des
Polizeirapports/der Einvernahmeprotokolle sowie des Fotobogens. Die
Staatsanwaltschaft stellte in der Folge der A AG den Polizeirapport zu. Am 31. März
2010 ersuchte die A AG zudem um Zustellung sämtlicher Beilagen zum Polizeirapport.
Mit E-Mail vom 14. Juni 2010 präzisierte sie ihr Ersuchen und beantragte die
Zustellung weiterer Dokumente. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 teilte die
Staatsanwaltschaft der A AG mit, dass sie die verlangten Unterlagen nur
zustelle, wenn eine Vollmacht eines Verfahrensbeteiligten vorliege. Mit E-Mail
vom 23. Juni 2010 reichte die A AG die von Bunterzeichnete Vollmacht nach.
Am 30. Juni 2010 stellte die Staatsanwaltschaft der A AG folgende Akten
zu: Unfallaufnahmeprotokoll vom 16. Februar 2010, Protokolle der
ärztlichen Untersuchung von Bund von D jeweils vom 16. Februar 2010, Arztbericht
des Spitals E vom 17. Februar 2010, polizeiliche Befragung von F vom 19. Februar
2010, von Bvom 20. Februar 2010, und von G vom 25. Februar 2010,
chemisch-toxologische Untersuchungsberichte des IRMZ betreffend Bund D jeweils
vom 24. Februar 2010, Fotobogen vom 16. April 2010 sowie Fahrzeugprüfbericht
vom 23. April 2010. Gleichzeitig wurde die A AG gebeten, den Betrag von
Fr. 600.- (Akteneinsichtsgebühr, Fotokopien und Zustellung) zu überweisen.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 teilte die A AG der Staatsanwaltschaft mit,
dass sie lediglich eine Gebühr in der Höhe von Fr. 100.- akzeptiere.
Sollte die Staatsanwaltschaft an ihrer restlichen Forderung von Fr. 500.-
festhalten, habe sie eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom
15. Juli 2010 verpflichtete die Staatsanwaltschaft die A AG, im
Zusammenhang mit der Akteneinsicht vom 30. Juni 2010 den Betrag von
Fr. 600.- zu leisten. Ferner nahm sie davon Vormerk, dass die A AG eine
anteilsmässige Zahlung von Fr. 100.- geleistet habe. In der
Rechtsmittelbelehrung wurde der Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft angegeben.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 26. Juli 2010 beantragte
die A AG der Oberstaatsanwaltschaft die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. Juli 2010. Die Oberstaatsanwaltschaft überwies den Rekurs mit
Verfügung vom 16. August 2010 zuständigkeitshalber an die Direktion der
Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion). Die Justizdirektion trat
am 9. September 2010 auf den Rekurs nicht ein und überwies ihn
zuständigkeitshalber der Oberstaatsanwaltschaft. Diese wurde angewiesen, die
Rekurseingabe als Beschwerde im Sinn von § 206 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) entgegenzunehmen und
zu behandeln. Am 22. September 2010 wies die Oberstaatsanwaltschaft die
Beschwerde ab. Als Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde ans Verwaltungsgericht
angegeben.
III.
Die A AG erhob am 6. Oktober 2010 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der Oberstaatsanwaltschaft
vom 22. September 2010. Sie beantragte die Aufhebung des
Beschwerdeentscheids und der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli
2010.
Die Gebühr für die Akteneinsicht sei auf maximal Fr. 100.-
festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatsanwaltschaft.
Die Justizdirektion verzichtete am 12. Oktober
2010.
auf Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 3. November
2010.
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag
stellte die Staatsanwaltschaft am 10. November 2010 (Datum des
Poststempels).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des
kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten. Im Zuge der Revision
wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 240 1959 (VRG) überarbeitet. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen
Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern die
Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des
bisherigen materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431
E. 2b). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende
Recht in jenem Zeitpunkt an, in welchem ein Rechtsmittel anhängig gemacht wurde
(RB 2004 Nr. 8 mit Hinweisen). Das ist vorliegend
der 6. Oktober 2010, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
nach neuem Recht zu beurteilen ist.
1.2
Neben der Zuständigkeit richtet sich auch die
Besetzung des Verwaltungsgerichts nach der seit dem 1. Juli 2010 geltenden
Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. c
VRG fallen Verfahren, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, in
die einzelrichterliche Kompetenz. Im vorliegenden Verfahren beträgt der
Streitwert Fr. 500.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen
wäre. Da sich hinsichtlich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aber
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist das Verfahren in Anwendung
von § 38b Abs. 2 VRG an die Kammer zum Entscheid zu übertragen.
1.3
Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2010
setzte das Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin eine Frist von 30 Tagen
zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an. Die Präsidialverfügung wurde von
der Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2010 in Empfang genommen. Damit lief
die Frist für die Einreichung der Beschwerdeantwort am 9. November 2010 ab
(vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeantwort wurde am 10. November
2010.
der Post übergeben. Sie erweist sich demnach als verspätet und ist unbeachtlich.
1.4
1.4.1
Die Oberstaatsanwaltschaft führte
im angefochtenen Entscheid aus, dass die vorliegende Streitsache
letztinstanzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (und
nicht der Beschwerde in Strafsachen) unterliege. Die Kantone müssten gemäss Art. 86
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) obere
kantonale Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen vor dem Bundesgericht
einsetzen. Aufgrund der Natur der Streitsache könne dies vorliegend nur das
Verwaltungsgericht sein.
1.4.2
Ist die Beschwerde ans
Verwaltungsgericht in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch gegen
Anordnungen über Verfahrenskosten. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz
der Einheit des Prozesses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43
N. 55), wird aber auch explizit in § 44 Abs. 3 VRG geregelt.
Die
Beschwerdegegnerin hiess das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht in
einer laufenden Strafuntersuchung formlos gut. Erst auf Ersuchen der
Beschwerdeführerin setzte sie die Kosten in einer formellen Verfügung fest. Sie
hätte aber auch die Gutheissung des Gesuchs um Akteneinsicht in einer formellen
Verfügung festhalten und gleichzeitig die Kosten für die Akteneinsicht
festsetzen können. Der Weg, den die Beschwerdegegnerin wählte, ändert nichts
daran, dass die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten im Zusammenhang mit
deren Akteneinsichtsgesuch stehen. Der Rechtsmittelweg beurteilt sich demnach
nach der Zuständigkeit in der Hauptsache. Es ist deshalb zu prüfen, welche
Rechtsmittelinstanz zuständig wäre, wenn der materielle Entscheid über das
Akteneinsichtsgesuch angefochten worden wäre.
1.4.3
Gemäss § 20 Abs. 3 des
Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
(IDG) richtet sich das Recht auf Zugang zu Information in nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren nach dem massgeblichen
Verfahrensrecht. Ein allgemeines Informationszugangsrecht kann erst für
rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren, Verwaltungsjustizverfahren
und Verfahren vor Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Weisung des
Regierungsrats, ABl 2005 1269 ff., 1314). Die Beschwerdegegnerin
stützte sich bei der Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs denn auch nicht auf
das IDG, sondern implizit auf die Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919
(StPO). Deren § 17 Abs. 1 sieht vor, dass während der Untersuchung
dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger auf Verlangen die Akteneinsicht
soweit und sobald zu gestatten ist, als dies ohne Gefährdung des
Untersuchungszwecks geschehen kann. Das Recht auf prozessuale Akteneinsicht
steht grundsätzlich allen Verfahrensbeteiligten bzw. ihren Rechtsvertretern zu
(Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Zürich, 5. Lieferung, Zürich 2007, § 17 N. 13); Dritte haben hingegen
in der Regel keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Wohl deshalb setzte die
Beschwerdegegnerin für die Akteneinsicht durch die am Strafverfahren nicht
beteiligte Beschwerdeführerin eine Vollmacht eines Verfahrensbeteiligten voraus.
Entscheide der
Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht Dritter während einer laufenden
Strafuntersuchung stützen sich nach dem Dargelegten auf das Strafprozessrecht.
Folglich handelt es sich bei derartigen Entscheiden um Strafsachen (offengelassen
in BGr, 14. Januar 2010, 1C_444+445+482/2009, E. 2.1, www.bger.ch);
dies im Gegensatz zu Entscheiden über Akteneinsicht in rechtskräftige Urteile
und Verfügungen, die in Anwendung des IDG ergehen und demnach als öffentlich-rechtliche
Angelegenheiten zu betrachten sind. Die in Anwendung des Strafprozessrechts
ergangenen Entscheide der Staatsanwaltschaft über Akteneinsichtsgesuche sind
gemäss § 402 Ziff. 1 StPO mit Rekurs bei der Oberstaatsanaltschaft
anfechtbar. Gegen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft steht zurzeit
kein kantonales Rechtsmittel offen, insbesondere können Rekursentscheide der
Oberstaatsanwaltschaft nicht mit einem weiteren Rekurs an eine übergeordnete Behörde
weitergezogen werden. Daran ändert auch § 402 Ziff. 4 StPO nichts. Diese
Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Oberstaatsanwaltschaft als
Rekursinstanz entschieden hat (§ 409 Abs. 1 StPO). Steht gegen den
Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft aber kein kantonales Rechtsmittel
zur Verfügung, ist gemäss Art. 80 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1
BGG die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zulässig (vgl. BGr, 24. August
2009,1B_108/2009, E. 1.2.2 f., mit Hinweisen, www.bger.ch). Dies
steht im Einklang mit der Rechtsweggarantie, da bis zum Inkrafttreten der
eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 die Kantone im
Bereich der Beschwerde in Strafsachen im Gegensatz zu demjenigen der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht verpflichtet sind, obere Gerichte
als letzte kantonale Instanzen einzusetzen (Art. 130 Abs. 1 BGG).
Damit ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in der Hauptsache nicht
zuständig wäre, weshalb es dies gemäss § 44 Abs. 3 VRG auch nicht für
die Beurteilung der im Zusammenhang mit der Hauptsache auferlegten Kosten ist.
Zwar ist das Bundesgericht auch schon auf
eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid
über die Gebührenauflage für Akteneinsicht in einer laufenden Strafuntersuchung
eingetreten (BGr, 3. März 2009,2C_729/2008, www.bger.ch). Ergibt sich
aber, dass Rekursentscheide der Oberstaatsanwaltschaft über Akteneinsicht während
einer laufenden Strafuntersuchung mit Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht anfechtbar sind, muss dies aufgrund des auch vor dem
Bundesgericht geltenden Grundsatzes der Einheit des Prozesses (vgl. etwa BGr, 9. Januar
2002,2A.488/2001, E. 2b, www.bger.ch) auch gelten, wenn lediglich die im
Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch auferlegten Kosten angefochten
werden.
Demnach ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Die Sache ist dem Bundesgericht weiterzuleiten.
2.
Aufgrund der unzutreffenden
Rechtsmittelbelehrung der Oberstaatsanwaltschaft sind die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Mangels
überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird dem Bundesgericht überwiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…