Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00546

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00546

9. Dezember 2010Deutsch11 min

(URT.2010.12849)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Staatsanwaltschaft

H (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen B. eine Strafuntersuchung wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. durch. Vorgeworfen wird ihm im

Wesentlichen, unter Einfluss eines Medikaments einen schweren Verkehrsunfall

verursacht zu haben. Am 24. Februar 2010 ersuchte die A AG als

Versicherungsgeberin des Fahrzeughalters C um Zustellung des

Polizeirapports/der Einvernahmeprotokolle sowie des Fotobogens. Die

Staatsanwaltschaft stellte in der Folge der A AG den Polizeirapport zu. Am 31. März

2010 ersuchte die A AG zudem um Zustellung sämtlicher Beilagen zum Polizeirapport.

Mit E-Mail vom 14. Juni 2010 präzisierte sie ihr Ersuchen und beantragte die

Zustellung weiterer Dokumente. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 teilte die

Staatsanwaltschaft der A AG mit, dass sie die verlangten Unterlagen nur

zustelle, wenn eine Vollmacht eines Verfahrensbeteiligten vorliege. Mit E-Mail

vom 23. Juni 2010 reichte die A AG die von Bunterzeichnete Vollmacht nach.

Am 30. Juni 2010 stellte die Staatsanwaltschaft der A AG folgende Akten

zu: Unfallaufnahmeprotokoll vom 16. Februar 2010, Protokolle der

ärztlichen Untersuchung von Bund von D jeweils vom 16. Februar 2010, Arztbericht

des Spitals E vom 17. Februar 2010, polizeiliche Befragung von F vom 19. Februar

2010, von Bvom 20. Februar 2010, und von G vom 25. Februar 2010,

chemisch-toxologische Untersuchungsberichte des IRMZ betreffend Bund D jeweils

vom 24. Februar 2010, Fotobogen vom 16. April 2010 sowie Fahrzeugprüfbericht

vom 23. April 2010. Gleichzeitig wurde die A AG gebeten, den Betrag von

Fr. 600.- (Akteneinsichtsgebühr, Fotokopien und Zustellung) zu überweisen.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 teilte die A AG der Staatsanwaltschaft mit,

dass sie lediglich eine Gebühr in der Höhe von Fr. 100.- akzeptiere.

Sollte die Staatsanwaltschaft an ihrer restlichen Forderung von Fr. 500.-

festhalten, habe sie eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom

15. Juli 2010 verpflichtete die Staatsanwaltschaft die A AG, im

Zusammenhang mit der Akteneinsicht vom 30. Juni 2010 den Betrag von

Fr. 600.- zu leisten. Ferner nahm sie davon Vormerk, dass die A AG eine

anteilsmässige Zahlung von Fr. 100.- geleistet habe. In der

Rechtsmittelbelehrung wurde der Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft angegeben.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 26. Juli 2010 beantragte

die A AG der Oberstaatsanwaltschaft die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Juli 2010. Die Oberstaatsanwaltschaft überwies den Rekurs mit

Verfügung vom 16. August 2010 zuständigkeitshalber an die Direktion der

Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion). Die Justizdirektion trat

am 9. September 2010 auf den Rekurs nicht ein und überwies ihn

zuständigkeitshalber der Oberstaatsanwaltschaft. Diese wurde angewiesen, die

Rekurseingabe als Beschwerde im Sinn von § 206 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) entgegenzunehmen und

zu behandeln. Am 22. September 2010 wies die Oberstaatsanwaltschaft die

Beschwerde ab. Als Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde ans Verwaltungsgericht

angegeben.

III.

Die A AG erhob am 6. Oktober 2010 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der Oberstaatsanwaltschaft

vom 22. September 2010. Sie beantragte die Aufhebung des

Beschwerdeentscheids und der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli

2010.

Die Gebühr für die Akteneinsicht sei auf maximal Fr. 100.-

festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatsanwaltschaft.

Die Justizdirektion verzichtete am 12. Oktober

2010.

auf Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 3. November

2010.

die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag

stellte die Staatsanwaltschaft am 10. November 2010 (Datum des

Poststempels).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des

kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten. Im Zuge der Revision

wurde auch das Verwaltungs­rechtspflegegesetz vom 240 1959 (VRG) überarbeitet. Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen

Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern die

Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des

bisherigen materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431

E. 2b). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende

Recht in jenem Zeitpunkt an, in welchem ein Rechtsmittel anhängig gemacht wurde

(RB 2004 Nr. 8 mit Hinweisen). Das ist vorliegend

der 6. Oktober 2010, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

nach neuem Recht zu beurteilen ist.

1.2

Neben der Zuständigkeit richtet sich auch die

Besetzung des Verwaltungsgerichts nach der seit dem 1. Juli 2010 geltenden

Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. c

VRG fallen Verfahren, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, in

die einzelrichterliche Kompetenz. Im vorliegenden Verfahren beträgt der

Streitwert Fr. 500.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen

wäre. Da sich hinsichtlich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aber

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist das Verfahren in Anwendung

von § 38b Abs. 2 VRG an die Kammer zum Entscheid zu übertragen.

1.3

Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2010

setzte das Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin eine Frist von 30 Tagen

zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an. Die Präsidialverfügung wurde von

der Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2010 in Empfang genommen. Damit lief

die Frist für die Einreichung der Beschwerdeantwort am 9. November 2010 ab

(vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeantwort wurde am 10. November

2010.

der Post übergeben. Sie erweist sich demnach als verspätet und ist unbeachtlich.

1.4

1.4.1

Die Oberstaatsanwaltschaft führte

im angefochtenen Entscheid aus, dass die vorliegende Streitsache

letztinstanzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (und

nicht der Beschwerde in Strafsachen) unterliege. Die Kantone müssten gemäss Art. 86

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) obere

kantonale Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen vor dem Bundesgericht

einsetzen. Aufgrund der Natur der Streitsache könne dies vorliegend nur das

Verwaltungsgericht sein.

1.4.2

Ist die Beschwerde ans

Verwaltungsgericht in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch gegen

Anordnungen über Verfahrenskosten. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz

der Einheit des Prozesses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43

N. 55), wird aber auch explizit in § 44 Abs. 3 VRG geregelt.

Die

Beschwerdegegnerin hiess das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht in

einer laufenden Strafuntersuchung formlos gut. Erst auf Ersuchen der

Beschwerdeführerin setzte sie die Kosten in einer formellen Verfügung fest. Sie

hätte aber auch die Gutheissung des Gesuchs um Akteneinsicht in einer formellen

Verfügung festhalten und gleichzeitig die Kosten für die Akteneinsicht

festsetzen können. Der Weg, den die Beschwerdegegnerin wählte, ändert nichts

daran, dass die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten im Zusammenhang mit

deren Akteneinsichtsgesuch stehen. Der Rechtsmittelweg beurteilt sich demnach

nach der Zuständigkeit in der Hauptsache. Es ist deshalb zu prüfen, welche

Rechtsmittelinstanz zuständig wäre, wenn der materielle Entscheid über das

Akteneinsichtsgesuch angefochten worden wäre.

1.4.3

Gemäss § 20 Abs. 3 des

Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007

(IDG) richtet sich das Recht auf Zugang zu Information in nicht rechtskräftig

abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren nach dem massgeblichen

Verfahrensrecht. Ein allgemeines Informationszugangsrecht kann erst für

rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren, Verwaltungsjustizverfahren

und Verfahren vor Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Weisung des

Regierungsrats, ABl 2005 1269 ff., 1314). Die Beschwerdegegnerin

stützte sich bei der Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs denn auch nicht auf

das IDG, sondern implizit auf die Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919

(StPO). Deren § 17 Abs. 1 sieht vor, dass während der Untersuchung

dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger auf Verlangen die Akteneinsicht

soweit und sobald zu gestatten ist, als dies ohne Gefährdung des

Untersuchungszwecks geschehen kann. Das Recht auf prozessuale Akteneinsicht

steht grundsätzlich allen Verfahrensbeteiligten bzw. ihren Rechtsvertretern zu

(Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons

Zürich, 5. Lieferung, Zürich 2007, § 17 N. 13); Dritte haben hingegen

in der Regel keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Wohl deshalb setzte die

Beschwerdegegnerin für die Akteneinsicht durch die am Strafverfahren nicht

beteiligte Beschwerdeführerin eine Vollmacht eines Verfahrensbeteiligten voraus.

Entscheide der

Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht Dritter während einer laufenden

Strafuntersuchung stützen sich nach dem Dargelegten auf das Strafprozessrecht.

Folglich handelt es sich bei derartigen Entscheiden um Strafsachen (offengelassen

in BGr, 14. Januar 2010, 1C_444+445+482/2009, E. 2.1, www.bger.ch);

dies im Gegensatz zu Entscheiden über Akteneinsicht in rechtskräftige Urteile

und Verfügungen, die in Anwendung des IDG ergehen und demnach als öffentlich-rechtliche

Angelegenheiten zu betrachten sind. Die in Anwendung des Strafprozessrechts

ergangenen Entscheide der Staatsanwaltschaft über Akteneinsichtsgesuche sind

gemäss § 402 Ziff. 1 StPO mit Rekurs bei der Oberstaatsanaltschaft

anfechtbar. Gegen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft steht zurzeit

kein kantonales Rechtsmittel offen, insbesondere können Rekursentscheide der

Oberstaatsanwaltschaft nicht mit einem weiteren Rekurs an eine übergeordnete Behörde

weitergezogen werden. Daran ändert auch § 402 Ziff. 4 StPO nichts. Diese

Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Oberstaatsanwaltschaft als

Rekursinstanz entschieden hat (§ 409 Abs. 1 StPO). Steht gegen den

Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft aber kein kantonales Rechtsmittel

zur Verfügung, ist gemäss Art. 80 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1

BGG die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zulässig (vgl. BGr, 24. August

2009,1B_108/2009, E. 1.2.2 f., mit Hinweisen, www.bger.ch). Dies

steht im Einklang mit der Rechtsweggarantie, da bis zum Inkrafttreten der

eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 die Kantone im

Bereich der Beschwerde in Strafsachen im Gegensatz zu demjenigen der Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht verpflichtet sind, obere Gerichte

als letzte kantonale Instanzen einzusetzen (Art. 130 Abs. 1 BGG).

Damit ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in der Hauptsache nicht

zuständig wäre, weshalb es dies gemäss § 44 Abs. 3 VRG auch nicht für

die Beurteilung der im Zusammenhang mit der Hauptsache auferlegten Kosten ist.

Zwar ist das Bundesgericht auch schon auf

eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid

über die Gebührenauflage für Akteneinsicht in einer laufenden Strafuntersuchung

eingetreten (BGr, 3. März 2009,2C_729/2008, www.bger.ch). Ergibt sich

aber, dass Rekursentscheide der Oberstaatsanwaltschaft über Akteneinsicht während

einer laufenden Strafuntersuchung mit Beschwerde in Strafsachen beim

Bundesgericht anfechtbar sind, muss dies aufgrund des auch vor dem

Bundesgericht geltenden Grundsatzes der Einheit des Prozesses (vgl. etwa BGr, 9. Januar

2002,2A.488/2001, E. 2b, www.bger.ch) auch gelten, wenn lediglich die im

Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch auferlegten Kosten angefochten

werden.

Demnach ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Die Sache ist dem Bundesgericht weiterzuleiten.

2.

Aufgrund der unzutreffenden

Rechtsmittelbelehrung der Oberstaatsanwaltschaft sind die Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Mangels

überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird dem Bundesgericht überwiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…