VB.2010.00549
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00549
29. Juni 2011Deutsch14 min
(URT.2011.13410)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2010.00549
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Juni 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1991, Staatsangehöriger von Kolumbien, reiste
am 4. März 1998 zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz, wo sie
gemeinsam um Asyl ersuchten. Die Asylrekurskommission wies die Gesuche am 20. November
2000 letztinstanzlich ab. Während sein Vater nach Kolumbien ausreiste,
verblieben er und seine Mutter im Land. Nachdem sie im Februar 2001 erfolglos
um Wiedererwägung ersucht hatten, tauchten sie unter. In den Jahren 2007 und
2008 strebten sie vergeblich ein Wiedererwägungsverfahren bzw. ein Verfahren
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an. Während des illegalen
Aufenthalts wurde A mehrmals straffällig und zu einem zweiwöchigen Freiheitsentzug
verurteilt. Im September 2009 wurden er und seine Mutter von den Behörden ergriffen.
Seine Mutter wurde umgehend ausgeschafft, während er am 24. September 2009
um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Der Vorsteher der Sicherheitsdirektion
wies das Gesuch am 17. Februar 2010 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 1. September
2010.
ab. Er erwog, A besitze keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung,
weshalb er nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998.
(AsylG) kein Bewilligungsverfahren einleiten könne.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2010 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bzw. um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf
Abweisung der Beschwerde schloss, beantragte die Sicherheitsdirektion, es sei
der Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass auf den Rekurs nicht
hätte eingetreten werden dürfen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Eine
asylsuchende Person kann ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach
einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs
oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug
kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1
AsylG). Dieser als "Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens"
bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerbern gegenüber
anderen Ausländern und eine Verschleppung des Verfahrens und des
Wegweisungsvollzugs verhindern (BBl 1990 II 573, 623 f.). Weil
Asylbewerber dadurch auch vom ausländerrechtlichen Härtefallverfahren
ausgeschlossen werden, kennt das Asylgesetz ein eigenes Härtefallverfahren (Art. 14
Abs. 2−4 AsylG). Insofern wird der Grundsatz der
"Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens" durchbrochen.
2.2
Reicht ein
(abgewiesener) Asylbewerber ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung ein,
haben die Behörden in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf das
Gesuch nicht einzutreten, wenn sie der Meinung sind, der Gesuchsteller besitze
keinen Bewilligungsanspruch. Dieser Nichteintretensentscheid kann vom
Gesuchsteller mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden, soweit er
rügt, die Behörden hätten seinen Bewilligungsanspruch zu Unrecht verneint.
Davon zu unterscheiden ist das Härtefallverfahren nach Art. 14
Abs. 2 AsylG, das erst dann zur Anwendung gelangt, wenn der Asylbewerber
keinen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung besitzt. Weigern
sich die kantonalen Behörden, dem Asylbewerber eine Härtefallbewilligung zu
erteilen, kann er diesen Entscheid mangels Parteistellung nicht anfechten (vgl.
Art. 14 Abs. 4 AsylG; BVGE 2009 Nr. 40, insb. E. 3.4.2).
2.3
Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 24. September 2009 um eine
Aufenthaltsbewilligung ersucht und dabei ausdrücklich geltend gemacht, er
besitze einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK). Damit hätte die Sicherheitsdirektion einen formellen
Nichteintretensentscheid fällen müssen, soweit sie den Bewilligungsanspruch
verneint hat. Indem sie das Gesuch ohne weitere Begründung nur unter Art. 14
Abs. 2 AsylG geprüft hat, hat sie ihre Begründungspflicht und damit das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der Beschwerdeführer war
berechtigt, den Entscheid der Sicherheitsdirektion mit Rekurs anzufechten,
soweit sein behaupteter Aufenthaltsanspruch verneint worden war. Es besass indessen
keine Legitimation, den Härtefallentscheid nach Art. 14 Abs. 2 AsylG
anzufechten, was er denn auch nicht getan hat. Demgemäss ist der Regierungsrat
zu Recht auf den Rekurs eingetreten und hat geprüft, ob der Beschwerdeführer
einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besitzt. Nachdem sich das
Migrationsamt zumindest im Rahmen seiner Rekursantwort mit dieser Frage
auseinandergesetzt hat, wurde die Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt.
2.4
Nachdem
der Regierungsrat verfahrensrechtlich korrekt vorgegangen ist, bleibt zu prüfen,
ob er dem Beschwerdeführer zu Recht einen Bewilligungsanspruch abgesprochen
hat.
3.
3.1
Jede
Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] bzw. Art. 8 Ziff. 1
EMRK). Die Verpflichtung, die Schweiz verlassen zu müssen, kann diesen Anspruch
beeinträchtigen. Deshalb kann sich unter Umständen ein Aufenthaltsanspruch aus
dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens ergeben. Dabei ist aber zu beachten,
dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK das Recht eines Ausländers auf
Einreise oder Aufenthalt vorsehen. Gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen
entscheidet jeder Staat selber, unter welchen Voraussetzungen er einem Ausländer
den Aufenthalt gestatten will. Der Schweizer Gesetzgeber hat diese Voraussetzungen
im Ausländergesetz festgeschrieben. Fehlen sie, kann ein Rückgriff auf den
Anspruch auf Achtung des Privatlebens deshalb nur ausnahmsweise erfolgen, weil
sonst die Ausländergesetzgebung ohne Weiteres umgangen werden könnte. Nur beim
Vorliegen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender
privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich
kann sich ein Aufenthaltsanspruch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens
ergeben (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c/aa;
VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.1). Es bedarf einer
perfekten Integration bzw. einer eigentlichen Verwurzelung in der Schweiz in
dem Sinn, dass ein Leben im Ausland praktisch unmöglich erscheint (BGr, 13. November
2007,2C_425/2007, E. 2.1.2).
3.2
Während es
Kindern im anpassungsfähigen Alter zugemutet wird, ihren Eltern ins Ausland zu
folgen, geht die Rechtsprechung davon aus, dass es einem Kind, welches in der
Gesellschaft des Gaststaats integriert ist und seit mehreren Jahren dort die
Schule besucht, nicht in jedem Fall zugemutet werden könne, dem ausgewiesenen
Elternteil zu folgen. Insbesondere für Ausländer der zweiten Generation und für
Ausländer, die seit frühester Kindheit im Gastland leben, gilt ein besonders
starker Schutz; dabei spielt es keine Rolle, ob sie ihre Familie im
Aufenthaltsstaat haben. In der Abwägung sind neben den allgemeinen Kriterien
die besonderen Bindungen zu berücksichtigen, welche die betreffende Person mit
dem Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie ihre Erziehung erhalten, den
Grossteil ihrer sozialen Kontakte geknüpft und folglich ihre eigene Identität
entwickelt hat. Neben der Intensität der Bindung und dem Alter ist auch
massgeblich, welche Sprache der betroffene Ausländer spricht und ob er
Verwandte oder andere soziale Beziehungen im Herkunftsland bzw. umgekehrt
familiäre Bindungen oder Verwandte im Aufenthaltsstaat hat (eingehend VGr, 8. Juli
2009, VB.2009.00167, E. 3.4.3). Dabei ist indessen zu berücksichtigen,
dass es der Gesetzgeber unterlassen hat, ein selbständiges Aufenthaltsrecht für
Ausländer der zweiten Generation vorzusehen. Deshalb kann selbst bei einer
guten Integration bzw. einem langjährigen Aufenthalt nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden, es sei dem Betroffenen nicht zumutbar, sein Leben in einem
anderen Land zu verbringen. Vielmehr ist aufgrund einer umfassenden Würdigung
aller Umstände zu entscheiden, ob der Ausländer eine derart enge Bindung zur
Schweiz besitzt, dass ihm ein Leben im Ausland nicht mehr zugemutet werden
kann.
3.3
Der
Beschwerdeführer ist am 4. März 1998 im Alter von sechs Jahren mit seinen
Eltern in die Schweiz eingereist. Damit ist er zwar in jungen Jahren, aber
nicht als Kleinkind in die Schweiz gekommen. Er hat in seinem Heimatland die
Sprache erlernt und es ist auch davon auszugehen, dass er sie – nur schon wegen
des jahrelangen engen Kontakts zu seiner Mutter – noch beherrscht. Die ersten
zweieinhalb Jahre ist er in der Schweiz aufgrund des laufenden Asylverfahrens
geduldet worden, danach ist er für achteinhalb Jahre untergetaucht, und seit
September 2009 wird er wegen des von ihm angestrengten Bewilligungsverfahrens in
der Schweiz geduldet. Somit ist ihm der Aufenthalt in der Schweiz nie ordentlich
bewilligt worden. Dem Aufenthalt während des Asylverfahrens, dem illegalen und
dem rein prozessual begründeten Aufenthalt kommt in aller Regel eine geringe
integrationsfördernde Wirkung zu, da der Betroffene jederzeit damit rechnen
muss, dass ihm der weitere Aufenthalt verweigert wird (vgl. BGE 137 II 10
E. 4.6). Der Beschwerdeführer ist während seines illegalen Aufenthalts
mehrmals straffällig geworden, was von vornherein gegen eine vertiefte
Integration spricht. Seine Delikte sind zwar nicht als besonders schwerwiegend
einzustufen, haben aber – insbesondere mit Blick auf den Hausfriedensbruch –
die Grenze zu den Bagatelldelikten deutlich überschritten. Dagegen ist positiv
zu würdigen, dass der Beschwerdeführer trotz illegalen Aufenthalts die Schule besucht
hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass dadurch eine gewisse soziale
Integration erfolgt ist. Seine schulischen Leistungen halten sich im
durchschnittlichen Rahmen. Er besitzt keine familiären Bindungen in der
Schweiz, da seine Eltern wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind. Indessen
besitzt er eine engere Bindung zu seiner Gastfamilie und geht der Gastgeberin
bei der Pflege ihres Mannes zur Hand. Diese Bindung ist aber nicht als derart
aussergewöhnlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer ein Anwesenheitsrecht
daraus ableiten könnte.
In Würdigung aller Umstände ist dem Beschwerdeführer eine
gewisse Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht abzusprechen und wäre
eine Rückkehr in sein Heimatland zweifellos mit einer gewissen Härte verbunden;
er besitzt indessen keine aussergewöhnlich engen Beziehungen und Bindungen in
der Schweiz bzw. ist nicht derart stark in die hiesigen Verhältnisse
integriert, dass ihm ein Leben im Ausland nicht mehr zugemutet werden könnte.
Aufgrund seines Alters und seiner Ausbildung ist davon auszugehen, dass er sich
in seinem Heimatland ohne Weiteres in sozialer und beruflicher Hinsicht
integrieren könnte. Zudem kann er dort auf die Unterstützung seiner Kernfamilie
zählen. Demnach kann er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem Anspruch aus Achtung
des Privatlebens ableiten.
3.4
Soweit
sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid VB.2009.00167 vom 8. Juli 2009
beruft, als das Verwaltungsgericht zwei sechzehnjährigen Frauen ein
Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK
zugestanden hat, ist auf die wesentlichen Unterschiede zum vorliegenden Fall
hinzuweisen. Die beiden Frauen waren im Alter von zwei Jahren und damit als
Kleinkinder in die Schweiz gereist. Ihnen war – im Gegensatz zum Beschwerdeführer
– der Aufenthalt über Jahre hinweg ordentlich bewilligt worden, und ihr
Verhalten in der Schweiz war tadellos. Demnach waren sie deutlich stärker in
die hiesigen Verhältnisse integriert als der Beschwerdeführer, weshalb dieser
aus dem erwähnten Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
3.5
Unbeachtlich
ist, dass die Härtefallkommission dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt
gestattet hätte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste der Regierungsrat
die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigen. Denn diese ist für das
Härtefallverfahren nach Art. 14 Abs. 2 AsylG ergangen, das vorliegend
nicht Verfahrensgegenstand ist und in dem sich andere Rechtsfragen gestellt
haben. Zudem besitzt die Stellungnahme auch dort lediglich den Charakter einer
unverbindlichen Empfehlung, was sich ausdrücklich aus den bei den Akten
liegenden Verordnungsmaterialien zu § 4 Abs. 4 der Verordnung vom 29. April
2009.
über die Härtefallkommission ergibt ("Damit bleibt sichergestellt,
dass die Rolle der Kommission nur konsultativer Art ist"). Damit liegt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.6
Zusammenfassend
kann der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung
des Privatlebens ableiten, weshalb er kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten kann (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Damit
erübrigt es sich, auf die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG näher einzugehen.
4.
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16
Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selber zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rekurses verweigert.
Angesichts der schweren Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren (vgl.
E. 2.3) konnte sich der Beschwerdeführer indessen zur Rekurserhebung
berechtigt sehen. Damit kann das Rekursverfahren nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden. Weil die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
ohne Weiteres anzunehmen ist und das Verfahren – unter Berücksichtigung des
Alters des Beschwerdeführers – als komplex bezeichnet werden muss, ist ihm im
Rekursverfahren – unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 VRG – die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet.
5.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit dem
Beschwerdeführer im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert
worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem
hauptsächlich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann entsprochen
werden, nachdem auch das Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann (§ 16 Abs. 1 und 2
VRG). Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4
VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt
B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.
Rechtsanwalt
B wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte
Aufstellung über Zeitaufwand und Barauslagen einzureichen, andernfalls die
Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010);
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Rekursverfahren im Sinn den Erwägungen an den Regierungsrat
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer
(§ 71
VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess)
Eine Minderheit der Kammer hat unter entsprechenden
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde beantragt, aus
folgenden Gründen:
1.
1.1
Entgegen der Auffassung der Kammermehrheit ist von
einer sehr guten bis ausserordentlichen Integration des Beschwerdeführers in
die hiesigen Verhältnisse auszugehen. Die schweizerische Gastfamilie, von der
er seit der Wegweisung seiner Mutter aufgenommen worden ist, spricht von ihm
als einem vollständig integrierten Familienmitglied. Er habe sich
ausserordentlich schnell Kenntnisse in der deutschen Sprache und in der Mundart
angeeignet, und er sei hilfsbereit, kultiviert, pünktlich und fröhlich.
Angesichts seiner Ausgangsbedingungen hat der Beschwerdeführer mit dem
Abschluss der Sekundarstufe A eine überdurchschnittlich hohe schulische
Leistung erbracht. Die Schulzeugnisse vermerken durch die ganze Schulzeit gute
Leistungen, und sein Betragen erfährt die gleiche positive Beurteilung. Der
Beschwerdeführer hat den invaliden Gastvater als Pfleger intensiv betreut und
im Hinblick auf eine allfällige Berufsausbildung in der Schweiz in einer
Spitexorganisation und einem Elektrikerbetrieb geschnuppert. Die angeführte
Jugendstraffälligkeit kann für die Integrationsbeurteilung nicht massgebend
sein, handelt es sich doch um verhältnismässig harmlose und alterstypische
Verfehlungen und lässt diese nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
1.2
Dem Beschwerdeführer kann nicht persönlich
angelastet werden, dass seine Mutter untergetaucht ist. Eine Integration ist
für Jugendliche in der Klandestinität schwieriger. Umso mehr sind die
überdurchschnittlichen Integrationsleistungen des Beschwerdeführers zu
würdigen. Die unter dem Jugendstrafrecht verübten Delikte stehen dem von der Gewichtung
her nicht entgegen. Der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1
BV bzw. Art. 8 EMRK gebietet einen selbständigen Aufenthaltsanspruch des
jugendlichen Beschwerdeführers (vgl. Entscheid VB.2009.00167 vom 8. Juli
2009).
1.3
Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem
Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland nicht ohne Weiteres zugemutet
werden kann. Der Beschwerdeführer hat die prägendsten Jahre seines Lebens in
der Schweiz verbracht und sich hervorragend in die hiesigen Verhältnisse
integriert. Auch der Gesetzgeber anerkennt, dass es für Jugendliche ab einem
gewissen Alter schwierig ist, das sie über Jahre hinweg prägende Land zu
verlassen und in einer neuen Kultur Fuss zu fassen. Deshalb hat er etwa die
Familiennachzugsfristen für Kinder über zwölf Jahre deutlich verkürzt (Art. 47
Abs. 1 Satz 2 AuG) und sind Kinder über vierzehn Jahre regelmässig
persönlich anzuhören (Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG).
2.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der
Nichtgewährung der Aufenthaltsbewilligung ist nicht ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer angesichts seines überragenden privaten Interesses an einem
Aufenthalt in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht aus Art. 13 Abs. 1 BV
bzw. Art. 8 EMRK ableiten kann. Die Beschwerde wäre folglich gutzuheissen
gewesen unter den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.