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Entscheid

VB.2010.00555

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00555

12. Januar 2011Deutsch18 min

(URT.2011.12938)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 17. Oktober

1946 die Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg

(nachfolgend: Schutzverordnung). Diese wurde am 25. August 1966 teilweise

revidiert.

Am 15. Dezember 1999 beschloss die

Gemeindeversammlung Regensberg die Einzonung der in der Landwirtschaftszone

gelegenen Gebiete Höfli/Blüemliweg und Staldern/Brunngassrain in die Kernzone

K2 mit Gestaltungsplanpflicht. Die Baudirektion genehmigte die Einzonung am

1. September 2000.

Am 25. Oktober 2006 stimmte die Gemeindeversammlung

Regensberg den privaten Gestaltungsplänen Pünt/Höfli und Staldern/Brunngassrain

zu. Die Baurekurskommission I des Kantons Zürich wies die dagegen gerichteten

Rekurse ab, soweit sie auf diese eintrat.

Dagegen erhoben C, E und D Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 15. August 2008

sistierte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren VB.2007.00402

(Gestaltungsplan Pünt/Höfli) und VB.2007.00403 (Gestaltungsplan

Staldern/Brunngassrain), bis die Änderung der Schutzverordnung rechtkräftig

verabschiedet und in der Folge von der Baudirektion die Genehmigungsentscheide

hinsichtlich der beiden Gestaltungspläne getroffen bzw. beim Regierungsrat

eingeholt worden seien.

Erwägungen

II.

Die Anhörung der betroffenen Gemeinden und der

Planungsgruppe Zürcher Unterland zur Änderung der Schutzverordnung fand vom

21.

April bis 20. Mai 2008 statt, wobei keine Änderungen der Vorlage

beantragt wurden. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 27. Juni bis

18.

August 2008. Zu den erhobenen Einwendungen nahm das Amt für

Raumplanung und Vermessung (ARV) in seinem Bericht vom 19. September 2008

Stellung.

Mit Verfügung vom 21. November 2008 änderte die

Baudirektion die Schutzverordnung (Publikation im Amtsblatt am 28. November

2008).

III.

Die gegen diese Verfügung erhobenen Rekurse wurden mit

Beschluss des Regierungsrats vom 1. September 2010 abgewiesen.

IV.

Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2010 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie den Antrag,

je ein Gutachten der eidgenössischen sowie der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission

einzuholen.

C, D und E erhoben am 11. Oktober 2010 ebenfalls

Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. September 2010 und beantragten, den

vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2010 wurden

die Beschwerdeverfahren VB.2010.00555 (A) und VB.2010.00556 (C, D und E)

vereinigt.

Die Vorinstanz schloss am 16. November 2010 auf

Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte am 19. November 2010

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den

Mitbericht des Amts für Raumentwicklung vom 15. November 2010. Mit Eingabe

vom 29. November 2010 beantragte auch die Gemeinde Regensberg die Abweisung

der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das

Verwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen einen Entscheid des

Regierungsrates zuständig.

Gegenstand der Beschwerde bildet vorliegend die

angefochtene Änderung der Schutzverordnung. Schutzverordnungen stellen wie

Zonenpläne zwischen Rechtssatz und Verfügung stehende Anordnungen dar, auf

welche teils die für generell-abstrakte Normen geltenden, teils die für

Verfügungen massgebenden Grundsätze anzuwenden sind (BGE 121 II 317 E. 12c).

Sie unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. RB 1967 Nr. 8,

1986.

Nr. 14; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 19 N. 92 ff. und § 41 N. 12 ff.).

In § 19 Abs. 1 lit. a VRG werden

raumplanungsrechtliche Festlegungen nun ausdrücklich als anfechtbare Akte genannt.

Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass raumplanungsrechtliche Festlegungen

prozessual nicht wie Erlasse, sondern (weiterhin) wie Verfügungen zu behandeln

sind (vgl. Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen

Verwaltungsverfahrensrechts vom 29. April 2009, ABl 2009, S. 847 ff.,

956; Alain Griffel, in: Alain Griffel/Tobias Jaag (Hrsg.), Reform der Zürcher

Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2010, S. 48).

Somit entscheidet das Verwaltungsgericht weiterhin in

Dreierbesetzung über Streitigkeiten betreffend raumplanungsrechtliche

Festlegungen und damit über die angefochtene Änderung der Schutzverordnung (§ 38

Abs. 1 VRG).

1.2

Zur Beschwerde

ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung

hat. Es genügt, wenn die Beeinträchtigung rein tatsächlicher Interessen –

materieller oder ideeller Art – geltend gemacht wird. Zulässig sind alle

Argumente und die Anrufung aller Rechtssätze, die im Ergebnis zur Gutheissung

des Antrags führen; es ist weder ein rechtlich geschütztes Interesse

erforderlich noch muss das vorgebrachte Interesse unter den Schutzzweck einer

als verletzt angerufenen Rechtsnorm fallen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21).

Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist nach dieser Bestimmung gegeben, wenn

für ihn eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht,

er durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die

Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit

zu mindern vermag (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 34 ff.).

Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten,

sind die Beschwerdeführer 2–4 Eigentümer von Liegenschaften, die entweder

direkt an die von der Änderung der Schutzverordnung betroffenen Gebiete

angrenzen oder zu jenen eine enge räumliche Beziehung aufweisen. Damit besteht

eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung, und die Beschwerdeführer 2–4

sind durch die Änderung der Schutzverordnung mehr als irgendein Dritter oder

die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten Interessen betroffen.

Gemäss § 338a Abs. 2 PBG sind zudem zur

Beschwerde gegen Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III. Titel

oder § 238 Abs. 2 PBG stützen, auch gesamtkantonal tätige

Vereinigungen berechtigt, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton

statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen

Zielen widmen. Damit ist auch die Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden

Verfahren zur Beschwerde legitimiert.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden einzutreten.

2.

Das Städtchen Regensberg und seine Umgebung werden gemäss § 1

Schutzverordnung als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in drei Zonen

eingeteilt. Aus dem Zonenplan, welcher Bestandteil der Verordnung bildet (vgl. § 2

Abs. 2 Schutzverordnung), geht hervor, dass die Gebiete Höfli/Blüemliweg

und Staldern/Brunngassrain der II. Zone zugewiesen sind. Mit der angefochtenen

Änderung der Schutzverordnung sollen diese Gebiete in die I. Zone

umgeteilt werden. In der I. Zone ist gemäss § 7 in Verbindung mit § 3

Abs. 1 Schutzverordnung für alle Massnahmen, welche auf das Orts-,

Strassen- oder Landschaftsbild von Einfluss sind, eine Bewilligung der

Baudirektion einzuholen. Gemäss § 3 Abs. 3 Schutzverordnung ist die

Bewilligung, sofern nicht die Vorschriften über die einzelnen Zonen etwas

anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung des

Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes oder eines im Interesse des Natur- und

Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objekts zu befürchten ist. In der II. Zone

sind dagegen alle baulichen Massnahmen verboten, die nach aussen in Erscheinung

treten (§ 8 Abs. 1 Schutzverordnung). Bauten und Einrichtungen für

landwirtschaftliche Nutzung werden hingegen bewilligt, sofern sie sich gut in

die Landschaft einfügen (§ 8 Abs. 3 Schutzverordnung).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin 1 macht im Wesentlichen geltend, die umstrittene

Änderung der Schutzverordnung stehe den Festlegungen im Richtplan entgegen. Die

Vorinstanz setze sich über nationale und kantonale Schutzanordnungen sowie über

richtplanerische Festlegungen hinweg, indem sie die widerrechtlich erfolgte

Einzonung als vorbestehend anerkenne und nur noch abwäge, ob die Bauzone mit

Gestaltungsplanpflicht den für Regensberg und seine Umgebung festgelegten Schutzzielen

zuwiderlaufe. Eine zwingende Notlage der Gemeinde, welche sich nur mittels

Einzonung von Teilen einer national geschützten Landschaft beheben liesse,

liege offensichtlich nicht vor. Die Einzelinteressen an einer Einzonung könnten

die Beschädigung der Schutzobjekte ohnehin nicht rechtfertigen. Wenn die

hervorragendste Eigenschaft des Städtchens erhalten bleiben solle, nämlich die

nach allen Seiten weithin sichtbare Silhouette, vertrage es keine

grossflächigen und mehrgeschossigen Bebauungen im Umgebungsbereich. Die

Anpassung bzw. Aufhebung von Schutzmassnahmen erweise sich zudem als unverhältnismässig.

3.2

Die Beschwerdeführer 2–4 führen im Wesentlichen aus, die Güterabwägung

erweise sich als rechtswidrig und verletze den Richtplan. Es sei eine Interessensabwägung

erforderlich, inwiefern Eingriffe in das Schutzobjekt zulässig seien, und es

sei darüber Rechenschaft abzulegen, dass diese Eingriffe auf ein Mindestmass

beschränkt würden. Indem sich der angefochtene Entscheid mit der pauschalen

Feststellung begnüge, dass mit einer Freigabe der streitigen Bereiche zur

Überbauung (mit Gestaltungsplanpflicht) das schützwürdige Gesamtbild nicht

erheblich gestört werde, würden die Vorgaben der übergeordneten Inventare und

des Richtplans leichtfertig aus den Angeln gehoben und das Gebot der Planabstimmung

gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom

22.

Juni 1979 (RPG) und § 16 PBG missachtet.

4.

4.1

Gemäss Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) obliegt die Raumplanung den Kantonen, wobei der Bund ihre Grundsätze

festlegt. Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen

Tätigkeiten nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab (Art. 2 Abs. 1

RPG). Die Planungen unterer Stufen haben derjenigen der oberen Stufe, die

Nutzungs­pla­nungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen (§ 16

Abs. 1 PBG). Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt

und untergeordneter Natur sind (§ 16 Abs. 2 PBG).

Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob sich die

angefochtene Änderung der Schutzverordnung mit dem kantonalen Richtplan

vereinbaren lässt.

4.2

Das gesamte Gemeindegebiet von Regensberg ist Teil des

Landschaftsschutzgebiets Lägern. Der Landschaftsschutz umfasst alle

Bestrebungen zur Bewahrung von Vielfalt, Schönheit, Naturnähe und Eigenart der

verschiedenartigen Landschaften. Es wird die Erhaltung und nachhaltige

Weiterentwicklung besonders wertvoller Landschaften angestrebt.

Landschaftsschutzgebiete sollen vielfältiger Lebensraum für Menschen, Tiere und

Pflanzen sein. Es handelt sich dabei um einzelne ausgewählte Flächen, welche in

erster Linie aus ästhetischer und kulturgeografischer Sicht sowie aufgrund

ihrer geologischen und geomorphologischen Qualitäten erhalten werden sollen

(Kantonaler Richtplan, Beschluss des Kantonsrats vom

31.

Januar 1995 [Gesamtrevision] und vom 2. April 2001 [Teilrevision

Bereich Landschaft] – Text, Ziff. 3.6.1 f.).

Der zur Besiedlung bestimmte Bereich des Städtchens

Regensberg und seiner Umgebung wird im Richtplan in zwei Hälften geteilt, wobei

der östliche Teil dabei das schutzwürdige Ortsbild ausmacht und im Norden,

Osten und Süden von einem Freihaltegebiet (Trenn- und Umgebungsschutzgebiet)

umgeben wird. Als Freihaltegebiet von kantonaler Bedeutung werden Flächen

bezeichnet, die unter anderem zur Sicherstellung des Umgebungsschutzes für kantonal

bedeutende Landschaften und Ortsbilder grundsätzlich dauernd von Bauten

freizuhalten sind (Richtplan, Ziff. 3.8.1). Der westliche Teil wird

dagegen im Richtplan als Siedlungsgebiet vorgesehen, an welches kein

Freihaltegebiet angrenzt.

Die Gebiete Höfli/Blüemliweg und Staldern/Brunngassrain

liegen westlich des historischen Ortsteils von Regensberg und befinden sich im

Landwirtschaftsgebiet. Das Gebiet Höfli/Blüemliweg befindet sich in südöstlicher

Richtung in unmittelbarer Nähe – getrennt durch die Dielsdorferstrasse (Staatsstrasse)

– zum Ausläufer der landschaftlich besonders schützenswerten und deshalb

unüberbaubaren Freihaltezone. Im südwestlichen Bereich grenzt dieses Gebiet an

die Landwirtschaftszone (Rebberg) an und in nordöstlicher Richtung an die

überbaute Bauzone (Kernzone K2). Gegen Nordwesten wird es durch die Boppelserstrasse

(Staatsstrasse) von der teilweise besiedelten Bauzone (Kernzone K2) getrennt.

Das Gebiet Staldern/Brunngassrain grenzt im Norden an die Forstwirtschaftszone,

im Westen, Süden und Südosten an die Landwirtschaftszone und im Osten an die

Bauzone (Kernzone K2) an. Im Nordosten wird das Gebiet durch einen schmalen, in

der Forstwirtschaftszone gelegenen Streifen von der bereits überbauten Kernzone

K2 getrennt.

4.3

Zur Beurteilung der Frage der Richtplankonformität der angefochtenen

Änderung der Schutzverordnung ist zunächst zu prüfen, ob und inwieweit der

Richtplan für die parzellenscharfe Zonenabgrenzung einen Anordnungsspielraum

belässt. Wird ein Anordnungsspielraum verneint, ist zu untersuchen, ob

allenfalls eine geringfügige Abweichung vom Richtplan im Sinn von § 16 Abs. 2

PBG oder eine Durchstossung im Sinn von Ziff. 3.2.3 lit. c des Richtplantextes

vorliegt.

Entgegen den Ausführungen des Amts für Raumentwicklung ist

im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, ob der heute geltende Richtplan einer

Änderung der Schutzverordnung entgegensteht. Die Teilrevision vom 2. April

2001.

ist somit zu berücksichtigen.

4.3.1

Der sich aus dem kantonalen Richtplan

ergebende Anordnungsspielraum zwischen verschiedenartigen Festlegungen folgt

aus dessen generalisierter, nicht parzellenscharfer Darstellungsweise. Damit

soll unter anderem den Gemeinden als Trägern der Nutzungsplanung derjenige

Ermessensspielraum gewährt werden, den sie für eine parzellenscharfe, die örtlichen

Besonderheiten und Interessen berücksichtigende Zonenplanung brauchen. Der

Anordnungsspielraum ergibt sich aus den Karteneinträgen sowie den im Text beschriebenen

Zielsetzungen und konkret formulierten Aufträgen an die einzelnen Planungsträger

(RB 1997 Nr. 67 = BEZ 1998 Nr. 1; VGr, 3. März 1997, ZBl

98/1997, S. 473 ff., E. 3a; VGr, 23. Oktober 2003,

VB.2002.00400, E. 3, www.vgrzh.ch = RB 2003 Nr. 7 = BEZ 2004 Nr. 1).

Der Anordnungsspielraum enthält eine quantitativ-räumliche

sowie eine qualitativ-raumplanerische Komponente. Was die räumliche Komponente

angeht, so wurde in der Praxis bisweilen festgehalten, der Anordnungsspielraum

umfasse eine bis zwei Bautiefen. Diese Dimension ergab sich im Kanton Zürich

aus der Breite des ursprünglich kartografisch dargestellten weissen Bandes zwischen

den verschiedenen Gebieten des Gesamtplanes 1978, welche üblicherweise rund 40 m

mass und daher je nach massgebender Zone einer bis zwei Bautiefen entsprach

(RB 1997 Nr. 67 = BEZ 1998 Nr. 1). Es ist jedoch zu

berücksichtigen, dass sich der Anordnungsspielraum in quantitativer Hinsicht

nicht schematisch auf eine bestimmte Tiefe fixieren lässt, sondern aufgrund der

konkreten örtlichen Verhältnisse zu beurteilen ist (BGr, 12. September

2003,1P.37/2003, E. 4.1, www.bger.ch).

Der erste kantonale Richtplan datiert vom 10. Juli

1978.

Die Schutzverordnung bestand somit zu diesem Zeitpunkt bereits und war

massgebend für die Festlegung des Siedlungsgebiets. Der kantonale Richtplan

folgt bei der Begrenzung des Siedlungsgebiets von Regensberg der

Schutzverordnung. Die Siedlungsgrenze im Richtplan stimmt mit der Grenze

zwischen Zone I und Zone II der Schutzverordnung überein. Aus diesem Grund ist

die Schutzverordnung und damit auch deren Teilrevision im Jahr 1966 für die

Frage, ob ein Anordnungsspielraum besteht, zu berücksichtigen. Mit der

Teilrevision im Jahr 1966 wurde die Schutzverordnung verschärft und unter

anderem das Gebiet Höfli/Blüemliweg aufgrund seiner Lage im Bereich des

empfindlichen Südhangs von der I. Zone in die II. Zone umgeteilt. Insoweit

fehlt es somit an einem Anordnungsspielraum. Auch bezüglich des Gebiets

Staldern/Brunngassrain ist ein Anordnungsspielraum zu verneinen, liegt dieses

doch klar ausserhalb des Siedlungsgebiets.

Im Übrigen ist die angefochtene Änderung der

Schutzverordnung auch in qualitativ-raumplanerischer Hinsicht zumindest als

problematisch zu beurteilen. Das ARV weist in seinem Bericht vom 19. September

2008.

selbst darauf hin, dass es sich bei den Gebieten Staldern/Brunngassrain

und Pünt/Höfli um äusserst empfindliche Lagen handelt.

4.3.2

Liegt die fragliche Änderung der

Schutzverordnung ausserhalb des Anordnungsspielraums des kantonalen Gesamtplans,

so ist weiter zu fragen, ob eine geringfügige Abweichung im Sinn von § 16 Abs. 2

PBG vorliegt.

Der kantonale Richtplan übernimmt die Formulierung von § 16

Abs. 2 PBG, ohne diese weiter zu erläutern. Es wird lediglich ausgeführt,

dass damit unsachgemässe und vom Richtplan nicht beabsichtigte Erschwernisse

bei nachfolgenden Planungen ausgeschlossen seien (Richtplan, Ziff. 1.3). Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Abweichungen vom Richtplan –

unabhängig davon, ob eine § 16 Abs. 2 PBG entsprechende kantonale

Norm besteht – zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von

untergeordneter Bedeutung sind und wenn es nach den Umständen unzumutbar

erscheint, vorher den Richtplan förmlich zu ändern (BGE 119 Ia 362 E. 4a,

mit Hinweisen; Pierre Tschannen, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die

Raumplanung, 1999, Art. 9 N. 37).

Die von der Änderung der Schutzverordnung betroffenen

Gebiete Staldern/Brunngassrain und Höfli/Blüemliweg umfassen eine Fläche von

rund 15'000 m2, weshalb eine

geringfügige Abweichung im Sinn von § 16 Abs. 2 PBG ohne Weiteres zu

verneinen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2003, VB.2002.00400, E. 4,

www.vgrzh.ch = RB 2003 Nr. 7 = BEZ 2004 Nr. 1, mit weiteren Hinweisen).

Das Gebiet Höfli/Blüemliweg umfasst alleine zwar nur knapp 5'000 m2. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass

dieses Gebiet im Jahr 1966 in Folge der Verschärfung der Schutzverordnung

aufgrund seiner Lage im Bereich des empfindlichen Südhangs ausgezont wurde, was

eine Abweichung von untergeordneter Bedeutung ausschliesst. Aus demselben Grund

fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung für die Wiedereinzonung und

entsprechend an einer diese ermöglichenden Änderung der Schutzverordnung.

4.3.3

Zu prüfen bleibt damit, ob eine zulässige

Durchstossung von Landwirtschaftsgebiet im Sinn von Ziff. 3.2.3 lit. c

des Richtplantextes vorliegt.

Gemäss Ziff. 3.2.3 lit. c des Richtplantextes

kann "mit der nachgeordneten Richt- und Nutzungsplanung das Landwirtschaftsgebiet

zur Wahrnehmung der Aufgaben des jeweiligen Planungsträgers durch Ausscheidung

von Erholungsgebieten bzw. in der Nutzungs­planung durch Festsetzung von

Freihaltezonen, Erholungszonen, Gestaltungsplänen oder Zonen für öffentliche

Bauten und Anlagen 'durchstossen' werden. Im Rahmen der Genehmigung solcher

Planungsmassnahmen sind jedoch hohe Anforderungen an die sachgerechte Interessenabwägung

zu stellen. Insbesondere ist darzulegen, weshalb die betreffenden Nutzungen

nicht zweckmässig innerhalb des Siedlungsgebiets untergebracht werden können,

und es sind die Anordnungen des Sachplans Fruchtfolgeflächen (vgl. Ziff. 3.2.2)

zu berücksichtigen."

Die Einzonung der streitbetroffenen Gebiete im Jahr 1999

wurde damit begründet, dass dem Städtchen ein bescheidenes Bevölkerungswachstum

ermöglicht werden solle, um eine Überalterung von Regensberg und Strukturprobleme

in der Schule zu vermeiden. Das sind keine Gründe, welche im Sinn von Ziff. 3.2.3

lit. c des Richtplantextes eine Durchstossung zu rechtfertigen vermögen.

4.4

Damit widerspricht die angefochtene Änderung der Schutzverordnung dem kantonalen

Richtplan und erweist sich als rechtswidrig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

kann auf die beantragte Begutachtung durch die kantonale oder eidgenössische

Natur- und Heimatschutzkommission verzichtet werden.

4.5

Der

Entscheid, ob den Interessen am Schutz des Orts- und Landschaftsbilds

oder den Interessen der Siedlungserweiterung Vorrang zu gewähren ist, hat im

Rahmen einer Richtplanänderung zu erfolgen. Durch das Verfahren der

Richtplanänderung wird die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle

Politik- und Sachbereiche hinweg gewährleistet und Widersprüche und Konflikte können

in den vorgegebenen raumplanerischen Verfahren, in welchen eine umfassende

räumliche Beurteilung und eine Koordination der verschiedenen Interessen

erfolgen, einer Lösung zugeführt werden.

Die angestrengte Änderung der Schutzverordnung ist deshalb

nur gerechtfertigt, wenn im Rahmen der Richtplanung den Interessen der

Siedlungserweiterung Vorrang gewährt wird. Der hier beschrittene Weg – im

Rahmen der Bau- und Zonenordnungsrevision das Baugebiet zu erweitern und damit

die nachträgliche Änderung der Schutzverordnung zu begründen – widerspricht

offensichtlich der im Gesetz vorgesehenen Planungshierarchie (Art. 2 Abs. 1

RPG, § 16 Abs. 1 PBG).

5.

Die Beschwerden sind somit

gutzuheissen und die Verfügung der Baudirektion vom 21. November

2008.

sowie der Beschluss des Regierungsrats vom 1. September 2010 aufzuheben.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist überdies für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu einer Parteientschädigung von

Fr. 3'000.- an die Beschwerdeführerin 1 sowie für das Beschwerdeverfahren zu

einer solchen von je Fr. 500.- an die Beschwerdeführer 2–4 zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Im Rekursverfahren waren die Beschwerdeführer

2–4 nicht vertreten, weshalb ihnen für dieses keine Parteientschädigung

zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden gutgeheissen. Demgemäss werden die Verfügung der Baudirektion

vom 21. November 2008 sowie der Beschluss des Regierungsrats vom

1.

September 2010 aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 5'150.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

des Rekursverfahrens und die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu einer

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- an die Beschwerdeführerin 1

sowie für das Beschwerdeverfahren zu einer solchen von je Fr. 500.-,

insgesamt Fr. 1'500.-, an die Beschwerdeführer 2–4 verpflichtet, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…