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Entscheid

VB.2010.00557

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00557

23. Februar 2011Deutsch11 min

(URT.2011.13041)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Regierungsrat selbst

unter Berücksichtigung der neueren Bundesgerichtsentscheide rechtmässig

entschieden hat.

2.4.4

Daran ändert auch die Eingangsanzeige vom 18. Juni 2010 hinsichtlich

der Rekursanträge vom 16. Juni 2010 nichts, welche der Rechtsvertreter

zusätzlich ins Feld führt. Damit stünde fest, dass der Regierungsrat den Antrag

auf eine Nachfrist gekannt habe und bei dessen Ablehnung sofort einen Entscheid

hätten fällen müssen. Dabei wird verkannt, dass dieses Gebot nur dann gilt,

wenn die Rekursfrist bereits abgelaufen ist. Während laufender Frist besteht

hingegen kein Anspruch auf Überprüfung des Rechtsmittels auf formelle Mängel

hin und entsprechende Bekanntgabe an die rekurrierende Partei. Dies wäre allein

schon eine ungleiche Bevorzugung gegenüber derjenigen Partei, welche die Frist

voll ausschöpft und dadurch allfällige Mängel innerhalb der Frist nicht mehr korrigieren

könnte (VGr, 12. Dezember 2007, VB.2007.00313, E. 2.3.2). Der

Regierungsrat durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass der

Rechtsvertreter trotz der vorsorglich ersuchten Nachfrist darum bemüht sein

würde, eine Begründung noch innert Frist nachzureichen. Dass die Anzeige den

Hinweis enthalten hat, "die notwendigen prozessleitenden Massnahmen folgen

später", kann nicht als Zugeständnis einer Vernehmlassung oder eines Entscheids

über die ersuchte Nachfrist betrachtet werden. Der Regierungsrat hat deshalb weder

gegen die Rechtssicherheit noch gegen den Vertrauensschutz verstossen, weshalb

sich der Rechtsvertreter für den Fall der Ablehnung seines Gesuchs auch nicht

auf eine solche Reaktion hat verlassen dürfen. Vielmehr hätte er sich vor

Fristablauf zumindest nach seinem Gesuch erkundigen müssen, anstatt die Frist

in der Annahme einer stillschweigend gewährten Nachfrist bedenkenlos verstreichen

zu lassen.

2.5 Abschliessend

steht damit fest, dass innert Frist kein formgültiger Rekurs eingereicht worden

ist und für das Ansetzen einer Nachfrist kein Anlass bestanden hat. Der Nichteintretensentscheid

ist folglich zu bestätigen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

3.1 Da die

Beschwerdeführenden unterliegen, sind ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen und

steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 1, § 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Dem Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG kann infolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren nicht entsprochen werden.

Einem im Kanton Zürich tätigen Anwalt musste die ständige Praxis der

Ausnahmeregel von § 23 Abs. 2 VRG bekannt und dabei auch bewusst sein,

dass er nicht bedenkenlos auf eine einzelfallbezogene und lediglich präzisierende

Rechtsprechung des Bundesgerichts vertrauen kann. Deshalb bleibt es bei der

angeführten Kosten- und Entschädigungsregelung. Bei der Ansetzung der Gerichtsgebühr

ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht eine materielle Überprüfung der

Rechtslage, sondern eine Verfahrensfrage zu beurteilen war.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird

abgewiesen;

und erkennt:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…