VB.2010.00557
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00557
23. Februar 2011Deutsch11 min
(URT.2011.13041)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2010.00557
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Februar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 verweigerte das
Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A, geboren
1967, B, geboren 1980, und C, geboren 2003, Staatsangehörige von Sri Lanka, und
ordnete an, sie hätten das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen. Es erwog
im Wesentlichen, die seit 1990 bzw. 1998 in der Schweiz lebenden Eheleute seien
seit 1. Oktober 2005 dauerhaft auf die öffentliche Sozialhilfe angewiesen
und hätten bisher mit rund Fr. 97'000.- unterstützt werden müssen, womit
ein gesetzlicher Widerrufsgrund geschaffen worden sei (Art. 62 lit. e
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember
2005 [AuG]).
II.
Dagegen liessen die Betroffenen durch ihren
Rechtsvertreter am 16. Juni 2010 Rekurs einreichen und beantragen, es sei
ihnen erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung der Eingabe ersuchte der Verfasser der
Eingabe um eine entsprechende Nachfrist.
Am 18. Juni 2010 zeigte die Staatskanzlei den
Parteien
den Rekurseingang an. Am 6. Juli 2010 – nach Ablauf der
Rekursfrist – reichte der Rechtsvertreter eine begründete Rekursschrift samt
Beilagen nach. Mit Beschluss vom 1. September 2010 trat der Regierungsrat
infolge formellen Mangels auf den Rekurs nicht ein und wies das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.
III.
Am 11. Oktober 2010 liessen A und B, auch ihm Namen
von C und des 2010 geborenen zweiten Kindes D, dem Verwaltungsgericht
beantragen, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihnen
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Streitgegenstand im Eventualstandpunkt
zurückzuweisen mit der Aufforderung, auf den Rekurs einzutreten. Ausserdem
ersuchten sie um Zusprechung einer Parteientschädigung sowie um unentgeltliche
Prozessführung und -verbeiständung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates.
Während sich die beschwerdebeklagte Sicherheitsdirektion
nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats in ausländerrechtlichen
Angelegenheiten zuständig.
1.2 Mit der
Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
Abs. 1 VRG). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss
des Regierungsrats, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die
vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage rechtsverletzend erfolgt ist.
Hingegen ist dem Gericht unter diesen Umständen ein weitergehender, materiellrechtlicher
Entscheid verwehrt. Soweit die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begehren, ist darauf im vorliegenden
Beschwerdeverfahren folglich nicht einzutreten.
2.
2.1 Die
Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen
Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des
Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht
eingetreten werde (§ 23 Abs. 1 und 2 VRG). Der Rekurs ist sodann nach
§ 22 Abs. 1 und 2 VRG innert 30 Tagen seit der Mitteilung der
angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen.
2.2 Der
Regierungsrat hat erwogen, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden lediglich
Anträge, nicht aber eine Begründung enthalten und den formellen Anforderungen
von § 23 Abs. 1 VRG daher nicht genügt habe. § 23 Abs. 2
VRG bezwecke lediglich, einen überspitzten Formalismus zu vermeiden, und diene
nicht dazu, die gesetzliche Frist zu verlängern. Eine Nachfristansetzung bilde
die Ausnahme, welche insbesondere Unbeholfenen und Rechtsunkundigen zugute
kommen soll oder es erlaube, einen versehentlich unterlaufenen Mangel zu
beheben. Berufsmässigen Rechtsvertretern stehe diese Ausnahmeregel dagegen
grundsätzlich nicht zur Verfügung, da sie die Anforderungen an eine Rekursschrift
kennen müssen und von ihnen verlangt werden dürfe, auch ohne Aktenbeizug und in
gedrängten zeitlichen Verhältnissen die gestellten Anträge fristgerecht und in
rechtsgenügender Weise zu begründen.
Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden ihren
Rechtsvertreter vor Ablauf der Rekursfrist beauftragt. Die 30-tägige
Rekursfrist habe entsprechend der Zustellung der angefochtenen Verfügung am 25. Mai
2010 zu laufen begonnen und damit am 24. Juni 2010 geendet. Damit hätten
noch acht Tage zur Verfügung gestanden, sodass eine ausreichende Begründung der
Rekursanträge noch vor Ablauf der Frist ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Folglich
sei davon abzusehen gewesen, eine Nachfrist anzusetzen.
2.3 In seiner
Beschwerdeschrift macht der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, die ihm
bis zum Fristablauf verbleibende Zeit hätte vorliegend nicht gereicht, um eine
rechtsgenügend begründete Rekursschrift zu verfassen.
2.3.1
Er beruft sich dabei auf eine neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung,
welche die rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Rekursfrist mittels einer
Nachfrist wie folgt präzisiert: ein Rechtsmissbrauch, welcher einen Verzicht
auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermag, liege in der
Regel dann nicht vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügende
Begründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich sei, die rechtsunkundige
Partei, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor
Ablauf der Frist einen Rechtsvertreter beauftragt und diesem weder eine
rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des
Sachverhalts – bspw. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten –
möglich sei. In solchen Fällen müsse es als genügend betrachtet werden, wenn
der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang das
innert Frist vorsorglich eingereichte Rechtsmittel mit einer Begründung ergänzt
(BGE 134 V 162 E. 5.2; bestätigt in BGr, 5. Mai 2008,8C_442/2007,
E. 1.4).
2.3.2
Der Rechtsvertreter führt aus, dass ihm die Beschwerdeführenden anlässlich
seiner Beauftragung über die Zustellung der angefochtenen Verfügung keine
genaueren Angaben hätten machen können. Ihre Deutschkenntnisse hätten sodann
nicht ausgereicht für ein Instruktionsgespräch. Der Beschwerdeführer 1 habe
daraufhin wegen seiner Alkoholprobleme sogleich in die Klinik F eintreten
müssen. Ohne Aktenkenntnisse und Anweisung der Beschwerdeführenden habe jedoch
keine rechtsgenügende Sachverhaltsabklärung und Begründung eingereicht werden
können. Daher habe er gleichentags die Rechtsbegehren bei der Rekursinstanz
eingereicht, bei der Sicherheitsdirektion um Akteneinsicht und beim Hausarzt
des Beschwerdeführers 1 um einen Bericht ersucht. Die Akten seien in der Folge
erst am 22. Juni 2010 und der Arztbericht am 24. Juni 2010 bei ihm
eingetroffen. Das Instruktionsgespräch mit dem Beschwerdeführer 1 habe
schliesslich erst am 26. Juni 2010 durchgeführt werden können. Am 6. Juli
2010 – innert der üblichen Nachfrist von 10 Tagen – sei die rechtsgenügende
Begründung erfolgt.
2.4 Die
rechtliche Würdigung des Regierungsrats stützt sich auf die langjährige
Rechtsprechung zu § 23 VRG, welche im Übrigen auch in BGE 134 V 162
E. 4.2.3 mitberücksichtigt worden ist (VGr, 20. Mai 1999,
VB.99.00068, E. 2, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert; VGr, 12. Dezember 2007,
VB.2007.00313, E. 2; VGr, 29. Juli 2010, VB.2010.00226, E. 2;
BGE 108 Ia 209; BGE 123 II 359 E. 6b/bb; BGE 118 Ib 134 E. 2; BGE 112
Ib 635 E. 2a).
2.4.1
Der angerufene Bundesgerichtsentscheid (BGE 134 V 162) stellt keine Änderung,
sondern lediglich eine Präzisierung dieser Rechtsprechung dar. Damit ist er
lediglich im Einzelfall einschlägig und kann nicht unbesehen auf ähnliche Fälle
übertragen werden. Vorliegend sind namentlich folgende Unterschiede zu
erkennen: Der präzisierenden Rechtsprechung liegen
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten zugrunde, wobei in beiden Fällen
die angeforderten Akten erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei den
Rechtsvertretern eingetroffen waren und vorab gerügt wurde, die massgebenden
Berechnungen hätten ohne Kenntnis der Akten nicht überprüft werden (BGE 134 V
162 A.) bzw. die Einstellung der Leistungen habe nicht ohne die medizinischen
Akten beurteilt werden können (BGr, 5. Mai 2008,8C_442/2007, E. 1.5),
sodass eine rechtsgenügende Begründung des Rechtsmittels innert Frist unmöglich
gewesen sei.
2.4.2
Demgegenüber handelt es sich bei der vorliegenden Streitsache in
materieller Hinsicht um eine gewöhnliche Verhältnismässigkeitsprüfung. Ob eine
rechtsgenügende Begründung des Rekurses allein gestützt auf die angefochtene
Verfügung möglich gewesen wäre, kann offenbleiben. Denn die Akten wurden dem
Rechtsvertreter zwei Tage vor Ablauf der Rekursfrist zugestellt, womit noch
genügend Zeit dafür zur Verfügung gestanden hat. Jedenfalls fehlen Hinweise auf
erfolglose Bemühungen um einen rascheren Aktenbeizug bspw. auf dem Weg einer
persönlicher Einsichtnahme. Der erst nach Fristablauf erfolgte Arztbericht
sowie das Resultat des Instruktionsgesprächs mit dem Beschwerdeführer 1
hätten ferner als Beweismittel auch lediglich bezeichnet und nachgereicht
werden können (§ 23 Abs. 3 VRG). Im Übrigen erhellt nicht, weshalb ein
solches Gespräch nicht auch rechtzeitig mit der Beschwerdeführerin 2 hätte
durchgeführt werden können. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter im
vorliegenden Fall bereits in seiner Rekurseingabe vom 16. Juni 2010 – und
somit während laufender Frist – um eine Nachfrist ersucht hat. Dies geht nicht
an, denn damit hat er bewusst zum Ausdruck gebracht, nicht zu gedenken, die
Begründung innert der ihm verbleibenden Frist beizubringen. Dass dies nicht
möglich gewesen wäre, konnte er im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht beurteilen.
Die Gründe dafür, weshalb die
Beschwerdeführenden erst gegen Ende der Frist einen Vertreter beauftragt haben,
sind nicht bekannt, jedoch von diesen selbst zu vertreten. Es kann auch von
anderssprachigen Personen verlangt werden, sich um das Verständnis betreffend
den Inhalt eines behördlichen Schreibens zu bemühen, zumal die massgebliche
Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite ordnungsgemäss aufgeführt ist.
Würden Rechtssuchende unter solchen Umständen ohne Vorliegen besonderer Gründe besser
gestellt, führte dies zu einer nicht zu rechtfertigenden rechtsungleichen
Behandlung.
2.4.3
Sachverhalt
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Regierungsrat selbst
unter Berücksichtigung der neueren Bundesgerichtsentscheide rechtmässig
entschieden hat.
2.4.4
Daran ändert auch die Eingangsanzeige vom 18. Juni 2010 hinsichtlich
der Rekursanträge vom 16. Juni 2010 nichts, welche der Rechtsvertreter
zusätzlich ins Feld führt. Damit stünde fest, dass der Regierungsrat den Antrag
auf eine Nachfrist gekannt habe und bei dessen Ablehnung sofort einen Entscheid
hätten fällen müssen. Dabei wird verkannt, dass dieses Gebot nur dann gilt,
wenn die Rekursfrist bereits abgelaufen ist. Während laufender Frist besteht
hingegen kein Anspruch auf Überprüfung des Rechtsmittels auf formelle Mängel
hin und entsprechende Bekanntgabe an die rekurrierende Partei. Dies wäre allein
schon eine ungleiche Bevorzugung gegenüber derjenigen Partei, welche die Frist
voll ausschöpft und dadurch allfällige Mängel innerhalb der Frist nicht mehr korrigieren
könnte (VGr, 12. Dezember 2007, VB.2007.00313, E. 2.3.2). Der
Regierungsrat durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass der
Rechtsvertreter trotz der vorsorglich ersuchten Nachfrist darum bemüht sein
würde, eine Begründung noch innert Frist nachzureichen. Dass die Anzeige den
Hinweis enthalten hat, "die notwendigen prozessleitenden Massnahmen folgen
später", kann nicht als Zugeständnis einer Vernehmlassung oder eines Entscheids
über die ersuchte Nachfrist betrachtet werden. Der Regierungsrat hat deshalb weder
gegen die Rechtssicherheit noch gegen den Vertrauensschutz verstossen, weshalb
sich der Rechtsvertreter für den Fall der Ablehnung seines Gesuchs auch nicht
auf eine solche Reaktion hat verlassen dürfen. Vielmehr hätte er sich vor
Fristablauf zumindest nach seinem Gesuch erkundigen müssen, anstatt die Frist
in der Annahme einer stillschweigend gewährten Nachfrist bedenkenlos verstreichen
zu lassen.
2.5 Abschliessend
steht damit fest, dass innert Frist kein formgültiger Rekurs eingereicht worden
ist und für das Ansetzen einer Nachfrist kein Anlass bestanden hat. Der Nichteintretensentscheid
ist folglich zu bestätigen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1 Da die
Beschwerdeführenden unterliegen, sind ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen und
steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 1, § 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
3.2 Dem Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG kann infolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren nicht entsprochen werden.
Einem im Kanton Zürich tätigen Anwalt musste die ständige Praxis der
Ausnahmeregel von § 23 Abs. 2 VRG bekannt und dabei auch bewusst sein,
dass er nicht bedenkenlos auf eine einzelfallbezogene und lediglich präzisierende
Rechtsprechung des Bundesgerichts vertrauen kann. Deshalb bleibt es bei der
angeführten Kosten- und Entschädigungsregelung. Bei der Ansetzung der Gerichtsgebühr
ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht eine materielle Überprüfung der
Rechtslage, sondern eine Verfahrensfrage zu beurteilen war.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird
abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…