Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00560

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00560

23. November 2011Deutsch22 min

(URT.2011.13741)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Entscheiden zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch in einem

entscheidenden Punkt vom vorliegenden Fall: In jenen Verfahren hatte der

Private die Erschliessung seiner Grundstücke vor dem vom Gemeinwesen im

Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben geplanten Erschliessungszeitpunkt

vornehmen können. Vorliegend erfolgte die Erschliessung durch den Privaten erst,

nachdem sich das Gemeinwesen bereits im Verzug befunden hatte. Während

die Regelung der vorzeitigen Erschliessung dem kantonalen Recht überlassen ist,

ergibt sich die Regelung der Selbsterschliessung aufgrund eines Verzugs des

Gemeinwesens aus Bundesrecht. Aus den Erwägungen in jenen Entscheiden lässt

sich deshalb nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.

Auch ergibt sich – entgegen dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin – aus Art. 19 Abs. 3 RPG eine Rückerstattungspflicht

des Gemeinwesens. Der Grundeigentümer kann gemäss dieser Bestimmung die

Erschliessung durch das Gemeinwesen bevorschussen. Dies impliziert eine

vorübergehende und nicht definitive Übernahme der Kosten. Nach dem Zweck von

Art. 19 Abs. 3 RPG ist auch dasjenige Gemeinwesen rückerstattungspflichtig,

welches die Erschliessung direkt durch den Grundeigentümer vornehmen lässt. Es

wäre sinnwidrig, jenem Gemeinwesen eine Rückerstattungspflicht aufzuerlegen und

dieses davon zu befreien, obwohl beide Massnahmen im Ergebnis nur dazu dienen,

der rechtswidrig noch nicht erfolgten Erschliessung einer Bauzone zum

Durchbruch zu verhelfen. Mit der Lehre ist deshalb davon auszugehen, dass

gestützt auf Art. 19 Abs. 3 RPG eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin

besteht (vgl. vorne 4.1.4). Ebenfalls trifft zu, dass es sich dabei um eine

gebundene Ausgabe handeln muss: Da die Beschwerdeführerin gestützt auf

Bundesrecht zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet ist, kann sie diese

nicht mehr von einem Entscheid eines Parlaments oder der Stimmberechtigten

abhängig machen (vgl. auch § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über

Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 [LS 611]).

Auch kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, die

betreffende Bestimmung sei erst im Herbst (recte: Frühling) 1996 in Kraft

getreten und ein Verzug könne sich erst nach 15 Jahren, mithin im Jahr

2011 ergeben, nicht gefolgt werden. Die ursprüngliche Fassung von Art. 19

Abs. 2 sah vor, dass Bauzonen durch das Gemeinwesen zeitgerecht zu erschliessen

sind (AS 1979, 1578). Das Bundesgericht ging schon unter dieser Fassung davon

aus, dass die Frist zur Erschliessung durch das Gemeinwesen 15 Jahre

betrage (BGE 109 Ib 20 E. 4c S. 25). In diesem Sinne

hat sich an der Rechtslage durch die Revision nichts geändert. Darüber hinaus

ist Art. 5 Abs. 1 WEG, welcher die Erschliessungspflicht innert 10

bis 15 Jahren vorsieht, schon am 1. Januar 1975 in Kraft getreten.

5.2.3

Nach dem Gesagten befand sich die Beschwerdeführerin demnach im Jahr 2004

im Hinblick auf die Erschliessung des Gebiets Z im Verzug im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 und 3 RPG. Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb – eine

Bewilligung des entsprechenden Gemeinwesens vorausgesetzt – das Recht, die

Erschliessung ihrer Grundstücke selber vorzunehmen und die aufgewendeten Kosten

anschliessend von der Beschwerdeführerin zurückzufordern.

5.3

5.3.1

Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin schlossen am

10. August 2004 einen Vertrag, welcher den Bau der Verlängerung der Z-Strasse

durch die Beschwerdegegnerin zum Gegenstand hat. Der Vertrag sieht – neben den

Be­stimmungen zum Strassenbau und zur Landabtretung – vor, dass die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rückforderung der Baukosten ohne Zinsen

hat, wenn die Verlängerung der Z-Strasse später gestützt auf planungsrechtliche

oder anderweitige Entscheide durch die Stadt finanziert werden sollte. Weiter

verpflichtet sich der Stadtrat, dem zuständigen Organ innert dreier Jahre nach

Beginn der Hochbauarbeiten einen Kreditantrag in der pauschalierten Höhe von

Fr. 1'000'000.- zu unterbreiten.

5.3.2

Im Vertrag wird Bezug auf die Erschliessungspflicht der Beschwerdeführerin

genommen. Ausserdem verpflichtet sich die Beschwerdegegnerin, den Bau der

Verlängerung der Z-Strasse vorzunehmen und dem Bauamt die Oberleitung zu

gewähren. Damit lässt sich der Vertrag vom 10. August 2004 als

Erschliessungsvertrag qualifizieren, mit welchem der Stadtrat der

Beschwerdegegnerin die Bewilligung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 RPG

erteilte, das Gebiet Z selber zu erschliessen. Unerheblich ist dabei, ob – wie

die Beschwerdeführerin vorbringt – die Beschwerdegegnerin je ein formelles

Gesuch um Bewilligung zur Selbsterschliessung im Sinne von Art. 19

Abs. 3 RPG gestellt hat. Mit dem Abschluss des verwaltungsrechtlichen

Vertrages wurde der Beschwerdegegnerin jedenfalls der Bau der Erschliessungsstrasse

nach den durch die Beschwerdeführerin bewilligten Plänen gestattet.

Nach heute herrschender Lehre und Praxis ist der Abschluss

eines verwaltungsrechtlichen Vertrages zwischen einem Gemeinwesen und einem

Privaten zulässig, wenn ein Rechtssatz diese Handlungsform vorsieht oder dafür zumindest

Raum lässt bzw. sie nicht durch Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen wird und der

verwaltungsrechtliche Vertrag als die geeignetere Form als die Verfügung

erscheint (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1071 mit

Hinweisen). Verträge über die Erschliessung von Baugrundstücken stellen einen

typischen Fall eines verwaltungsrechtlichen Vertrages dar (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 1082; Marantelli-Sonanini, S. 138 ff.). Das

Verwaltungsgericht anerkennt denn auch die Zulässigkeit solcher Verträge

(20. September 2001, VR.2001.00001, E. 4a).

Auch wenn die Zuständigkeit für eine Revision des

Erschliessungsplans beim Gemeinderat liegt (vorne 4.3), ist der Gestattungsakt

vorliegend rechtsgültig zustande gekommen, da die Zuständigkeit zur Erteilung

einer Bewilligung nach Art. 19 Abs. 3 RPG aufgrund der Gebundenheit

der Ausgabe nicht beim Gemeinderat, sondern beim Stadtrat liegt (vgl. Gemeindeordnung

der Stadt X). Der Gemeinderat hat gewissermassen durch den Verzicht auf eine

rechtzeitige Revision des Erschliessungsplans und der Nutzungsplanung sein stillschweigendes

Einverständnis zur Selbsterschliessung gegeben. Damit konnte sich die Beschwerdegegnerin

auf eine rechtsgültige Bewilligung zur Selbsterschliessung nach Art. 19

Abs. 3 RPG stützen.

5.3.3

Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vertrages

rechtsgültig auf die Rückerstattung der Kosten verzichtet hat. Der Vertrag

sieht einen Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin vor, sollte die

Verlängerung der Z-Strasse später gestützt auf planungsrechtliche oder

anderweitige Entscheide durch die Stadt finanziert werden. Darin ist zumindest

kein Verzicht auf Rückerstattung zu erblicken, da ein Anspruch ausdrücklich

vorbehalten wurde. Auch dass der Stadtrat sich verpflichtete, innerhalb dreier

Jahre dem Gemeinderat einen Kreditantrag in der pauschalen Höhe von

Fr. 1'000'000.- zu unterbreiten, kann nicht dahingehend ausgelegt werden,

dass die Beschwerdegegnerin im Falle eines ablehnenden Entscheids des

Gemeinderates auf die Rückforderung verzichten würde. Diese Bestimmung dürfte

vielmehr darauf zurückzuführen sein, dass die Parteien den Vertrag in der irrigen

Annahme abschlossen, über den Rückforderungsanspruch habe das Parlament zu

befinden. Da es sich indessen um eine gebundene Ausgabe handelt und sich die

Pflicht zur Rückerstattung direkt aus dem Bundesrecht ergibt, schadet dieser

Irrtum der Beschwerdegegnerin nicht.

Der Vertrag enthält jedoch eine Bedingung für den

Rückforderungsanspruch. Dieser besteht demnach nur, wenn die Verlängerung der Z-Strasse

gestützt auf planungsrechtliche oder anderweitige Entscheide durch die Stadt

finanziert werden sollte. Die Bestimmung wird jedoch schon mit der

Verpflichtung zur Unterbreitung eines Kreditantrags relativiert. Sie dürfte

zudem ebenfalls darauf zurückzuführen sein, dass die Parteien irrtümlich davon

ausgingen, das Parlament habe über einen Kreditantrag zu befinden. In diesem

Kontext garantiert diese Bestimmung einzig, dass die Beschwerdegegnerin im

Falle einer späteren Kreditbewilligung der Beschwerdegegnerin die entstandenen

Kosten zurückzuerstatten hat. Da die Erschliessungspflicht und der

Rückerstattungsanspruch jedoch bereits von Gesetzes wegen bestehen, bleibt kein

Raum für planungsrechtliche Entscheide, welche die Rückerstattungspflicht erst

auslösen könnten. Entsprechend erweist sich diese Bestimmung als gegenstandslos.

6.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin gegenüber der

Beschwerdeführerin einen Rückforderungsanspruch für die durch die Erschliessung

entstandenen Kosten abzüglich allfälliger Abgaben. Der Entscheid des Gemeinderates,

mit welchem der Beschwerdegegnerin eine Rückerstattung verweigert wurde, erging

demnach in Verletzung von Bundesrecht und ist aufzuheben.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen und der Entscheid

der Vorinstanz zu bestätigen.

7.

7.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und kann diese keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VRG; § 17

Abs. 2 VRG).

Die Parteien machen unterschiedliche Angaben zum

Streitwert. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Streitwert betrage Fr.

421'894.-, während die Beschwerdegegnerin von einem Streitwert von

Fr. 1'000'000.- ausgeht.

Dem hier im Streit stehenden Gemeinderatsbeschluss vom

2. November 2009 lag ein Kreditbegehren von Fr. 1'000'000.- zugrunde.

Der für die Höhe der Gerichtsgebühr massgebliche Streitwert ist entsprechend

festzulegen.

7.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit der Beschwerdeantwort eine Parteientschädigung.

Stellt eine Partei einen Entschädigungsantrag und obsiegt alsdann, steht ihr

eine Entschädigung zu, wenn sie einen zureichenden Grund für den Beizug eines

Rechtsbeistandes hatte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Ein solcher

Grund ist insbesondere gegeben, wenn sich schwierige Rechtsfragen stellen

(Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17 N. 27). Die Höhe der Parteientschädigung

ist in pflichtgemässem Ermessen festzulegen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17

N. 27).

Im vorliegenden Fall sind die Gründe für die Zusprechung

einer Parteientschädigung gegeben. Die rechtliche Schwierigkeit des Falles

rechtfertigte den Beizug eines Rechtsbeistandes ohne weiteres. Es erscheint

deshalb angemessen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von

Fr. 8'000.- zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 20'300.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 8'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …