VB.2010.00561
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00561
1. November 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12728)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00561
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.11.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Gewaltschutz: Kontaktverbot zum minderjährigen Kind
(Der Haftrichter verlängerte die von der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Ehefrau und das Kontaktverbot zum gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer ficht vor Verwaltungsgericht nur noch Letzteres an.)
Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem Sohn, obwohl ein allfälliges eheschutzrechtliches Besuchsrecht den Gewaltschutzmassnahmen vorgeht, denn das Kontaktverbot verbietet mehr Kontaktmöglichkeiten als nur die im Rahmen des Besuchsrechts wahrnehmbaren (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Heilung der Verletzung desselben (E. 2.2). Der Haftrichter prüfte nicht, ob sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen auch in Bezug auf den Sohn des Beschwerdeführers rechtfertige, und verletzte damit das rechtliche Gehör. Von der Rückweisung an die Vorinstanz ist abzusehen (E. 2.3).
Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen im Allgemeinen und des Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind im Besonderen (E. 4.1, 4.2).
Die Beschwerdegegnerin warf dem Beschwerdeführer nicht vor, dem Sohn häusliche Gewalt angetan zu haben, und die geltend gemachte Entführungsgefahr ist fraglich. Eine beinahe dreimonatige Verlängerung des Kontaktverbots verletzt daher das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens (E. 5.2). Aufhebung des Kontaktverbots zum Sohn (E. 6.1). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Abweisung desselben um unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 6.2).
Gutheissung der Beschwerde
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
EHESCHUTZ
ENTFÜHRUNGSGEFAHR
FAMILIENLEBEN
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HEILUNG
KIND/-ER
KONTAKTVERBOT
LEGITIMATION
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTLICHES GEHÖR
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
Art. 14 BV
Art. 29 BV
Art. 36 BV
Art. 8 EMRK
Art. 3 Abs. II lit. c GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00561
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 1. November 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C und A
sind verheiratet und haben einen vierjährigen Sohn, D. Nachdem C vor der
Kantonspolizei Zürich ausgesagt hatte, sie sei von ihrem Ehemann wiederholt mit
dem Tod bedroht worden, verfügte diese am 20. Juli 2008 für je 14 Tage die
Wegweisung von A aus der gemeinsamen Wohnung in E, ein Betret- bzw. Rayonverbot
für die Umgebung der ehelichen Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu C und zum
Sohn D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 verlängerte der Haftrichter am
Bezirksgericht F auf Gesuch von C die angeordneten Schutzmassnahmen bis zum
31. August 2008.
B. Am
28. September 2010 stellte C bei der Kantonspolizei Zürich erneut
Strafantrag gegen A wegen Tätlichkeiten. Nach ihren Aussagen habe dieser ihr
gedroht, sie umzubringen, wenn er den Sohn in einer allfälligen Scheidung nicht
bekommen sollte. Sodann sei er auf sie zugegangen und habe mit dem rechten Arm
ausgeholt, sie aber nicht geschlagen. Zudem habe er sie an den Schultern
gepackt und geschüttelt, wobei er sie auch am Hals festgehalten habe, ohne sie
wirklich zu würgen. Überdies habe sie Angst, er würde den Sohn nach G
entführen, was er auch schon angedroht habe. Die Kantonspolizei Zürich verfügte
darauf am 29. September 2010 für je 14 Tage die Wegweisung von A aus der gemeinsamen
Wohnung in E, ein Betret- bzw. Rayonverbot für das Gemeindegebiet Es sowie ein
Kontaktverbot zu C und zum Sohn D.
Erwägungen
II.
C ersuchte den Haftrichter des Bezirksgerichts F am
4.
Oktober 2010 um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Der Haftrichter
verlängerte am 8. Oktober 2010 die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich
vom 29. September 2010 angeordneten Schutzmassnahmen bis zum
29.
Dezember 2010.
III.
Dagegen gelangte A am 12. Oktober 2010 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei insoweit
aufzuheben, als er es ihm verunmögliche, mit dem Kind D, geb. 18. Oktober
2006, Kontakt zu haben. Sodann sei festzustellen, dass ein ihm allenfalls vom
Eheschutzrichter zugestandenes Besuchsrecht bei D auch während der Zeit der angeordneten
Schutzmassnahmen ausgeübt werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Kantonspolizei Zürich
sowie der Haftrichter des Bezirksgerichts F verzichteten am 15. bzw.
20.
Oktober 2010 auf Vernehmlassung, während sich die Beschwerdegegnerin
innert Frist nicht vernehmen liess.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen
Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen
Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes
vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
1.2
Der
Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Beurteilung
der Beschwerde. Zwar darf der Eheschutzrichter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ein Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn nicht erst dann anordnen, wenn das
Kontaktverbot zum Sohn vorgängig aufgehoben worden ist. Die
eheschutzrechtlichen Massnahmen gehen nämlich den gewaltschutzrechtlichen Massnahmen
auch dann vor, wenn sie diese faktisch aufheben oder lockern (vgl. BGr,
27.
Mai 2008,1C_142/2008 und 1C_174/2008, E. 2.3, www.bger.ch).
Jedoch verbietet das strittige Kontaktverbot zum Sohn grundsätzlich mehr
Kontaktmöglichkeiten als nur die im Rahmen des Besuchsrechts wahrnehmbaren,
weshalb der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des
Kontaktverbots zu seinem Sohn hat. Unter diesen Umständen umfasst die Beurteilung
des Antrags auf Aufhebung des Kontaktverbots auch diejenige des Antrags des Beschwerdeführers
auf Feststellung, dass ein ihm allenfalls vom Eheschutzrichter zugestandenes
Besuchsrecht bei D auch während der Zeit der angeordneten Schutzmassnahmen
ausgeübt werden könne. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör durch den Haftrichter. Dieser habe seinen Entscheid lediglich mit einer
formalen Begründung versehen, die materiell eine Nichtbegründung sei, und habe
die Schutzmassnahmen verlängert, ohne das Fernhalteinteresse der
Beschwerdegegnerin gegen sein Recht auf Kontakt zu seinem Sohn abzuwägen.
2.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat
jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV). Dieser beinhaltet einen Anspruch auf Prüfung der Anträge und
Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten
Entscheid. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt von der Behörde, dass sie die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss (BGE 126 I 97 E. 2b).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die
Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich
2007, Art. 29 N. 17 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,
sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als
auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im
Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl.
RB 1995 Nr. 23).
2.3
Der
Haftrichter begnügte sich damit, äusserst knapp zu begründen, inwiefern die Gewaltandrohung
des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin häusliche Gewalt im Sinn
des § 2 Abs. 1 GSG darstelle. Ob sich die Verlängerung der
Schutzmassnahmen auch in Bezug auf den Sohn D rechtfertige, prüfte er nicht,
obwohl der Beschwerdeführer in der Anhörung vor dem Haftrichter ausgeführt
hatte, es müsse bei einer allfälligen Verlängerung der Schutzmassnahmen eine Lösung
bezüglich seines Besuchsrechts gefunden werden; der Kontakt zu seinem Sohn
könne nicht einfach für drei Monate unterbrochen werden.
Die Verlängerung der Schutzmassnahmen in Bezug auf den Sohn
des Beschwerdeführers stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf
Familienleben dar. Darauf wird noch zurückzukommen sein (vgl. E. 4.2, 5.2).
Indem der Haftrichter die Argumente des Beschwerdeführers betreffend den
Kontakt mit seinem Sohn überhaupt nicht in seine Erwägungen einbezog, verletzte
er dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Angesichts seiner Anträge vor
Verwaltungsgericht geht der Beschwerdeführer offenbar davon aus, dass die
geltend gemachte Gehörsverletzung nicht durch eine Rückweisung an den
Haftrichter zu korrigieren sei. Er verlangt vielmehr eine materielle
Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht. Eine Rückweisung
würde zu einer Verzögerung führen, an der der Beschwerdeführer kein Interesse
hat, will er doch möglichst bald Kontakt zu seinem Sohn aufnehmen können. Von
einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ist demnach abzusehen. Entscheidet
das Verwaltungsgericht in der Sache neu, so ermächtigt dieses Vorgehen das
Gericht ausnahmsweise auch zur Beurteilung von Ermessensfragen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 11).
3.
Die Kantonspolizei hatte neben der Wegweisung und dem
Rayonverbot ein Kontaktverbot nicht nur zur Beschwerdegegnerin, sondern auch
zum gemeinsamen Sohn angeordnet. Der Haftrichter verlängerte die von der
Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen, ohne zwischen der
Beschwerdegegnerin und dem Sohn der Parteien zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer
ficht die Schutzmassnahmen betreffend die Beschwerdegegnerin ausdrücklich nicht
an und beantragt dementsprechend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
lediglich insoweit, als er es ihm verunmögliche, mit seinem Sohn Kontakt zu
haben. Demnach richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen
das Kontaktverbot gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers. Nicht näher
einzugehen ist daher auf die Bestreitungen der Ausübung häuslicher Gewalt durch
den Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin.
4.
4.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung
von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen
(§ 2 Abs. 1 GSG). Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten
Person muss eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw.
bestanden haben. Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die
Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten
Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann
unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen
(§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung
stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das
Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
4.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen
Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen
schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 BV geschützte Recht auf
Familienleben dar. Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf
einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse steht
und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im Fall einer Anordnung von
Gewaltschutzmassnahmen ist ohne Weiteres von einer ausreichenden gesetzlichen
Grundlage und einem öffentlichen Interesse auszugehen. Was die Voraussetzung
der Verhältnismässigkeit betrifft, ist gemäss Bundesgericht Folgendes zu
beachten: Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot ist – abgesehen von
konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung
seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung
eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht
mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,
1C_219/2007, E. 2.3–2.5, www.bger.ch).
5.
5.1
Die
Kantonspolizei hatte die Schutzmassnahmen gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers
lediglich damit begründet, Letzterer habe gedroht, den gemeinsamen Sohn nach G
mitzunehmen. Im Übrigen nahm sie nur auf die Bedrohung der Beschwerdegegnerin
Bezug. Der Haftrichter begründete die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber
dem Sohn – wie bereits ausgeführt (E. 2.3) – nicht. Er erwähnte diesen nur
an einer Stelle: er sei bei der Äusserung der Gewaltandrohung durch den
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin anwesend gewesen.
5.2
Dem
Beschwerdeführer wurde weder von der Kantonspolizei noch vom Haftrichter zur
Last gelegt, gegenüber seinem Sohn Gewalt ausgeübt oder angedroht zu haben oder
diesen sonst wie in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Identität
verletzt oder gefährdet zu haben. Soweit sich den Akten entnehmen lässt, hat
ihm dies auch die Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen. Sie äusserte lediglich
die Befürchtung, er könnte den Sohn nach G entführen. Während sie dies in der
polizeilichen Einvernahme im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens vom Juli 2008
noch von sich aus ansprach und gar ausführte, sie habe grössere Angst davor,
dass der Beschwerdeführer den Sohn entführen als dass er sie umbringen würde,
brachte sie die Befürchtung in der polizeilichen Befragung im aktuellen
Gewaltschutzverfahren erst auf Nachfrage hin an und bestätigte, dass der
Beschwerdeführer auch schon angedroht habe, mit dem Sohn nach G zu gehen. In
der Anhörung durch den Haftrichter erwähnte sie ihre Befürchtung betreffend
Entführung des Sohns gar nicht mehr. Zudem führte sie aus, der Beschwerdeführer
habe kürzlich seine Ferien mit dem Sohn in G verbracht und sei am
23.
September 2010 mit diesem zusammen zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer
bestritt, Entführungsabsichten zu haben. Unter diesen Umständen ist es fraglich,
ob mit einer ernsthaften Entführungsgefahr zu rechnen ist.
Demnach bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass D
selber derart von häuslicher Gewalt betroffen war, als dass sich eine fast den
gesamten gesetzlichen Rahmen ausschöpfende Verlängerung des Kontaktverbots ihm
gegenüber rechtfertigen liesse. Damit ist das Recht des Beschwerdeführers auf
Achtung des Familienlebens verletzt (vgl. BGr, 19. Oktober 2007,
1C_219/2007, E. 2.5, www.bger.ch). Die Regelung des Besuchsrechts des
Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn wird Aufgabe des Eheschutzrichters
sein, welchem der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2010 bereits einen
entsprechenden Antrag gestellt hat. Dem Eheschutzrichter wird es auch obliegen,
die konkrete Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers trotz noch
bestehender Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu regeln.
6.
6.1
Demnach
ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts
F vom 8. Oktober 2010 ist insoweit aufzuheben, als mit dieser das Kontaktverbot
des Beschwerdeführers zu seinem Sohn D verlängert wurde. Die übrigen von der
Kantonspolizei mit Verfügung vom 29. September 2010 angeordneten und vom
Haftrichter am 8. Oktober 2010 bis zum 29. Dezember 2010 verlängerten
Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin),
welche mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten wurden, bleiben in
Kraft. Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin
zuzusprechen, und dieser sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). An der Kostenverlegung
durch den Haftrichter ist nichts zu ändern, da in jenem Verfahren auch die
Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin Verfahrensgegenstand waren
und diese mehrheitlich obsiegte. Aus demselben Grund ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung für das haftrichterliche Verfahren zuzusprechen.
6.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist bei
diesem Ausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt
dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben
überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein
Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil es ihn nichts kostet.
§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der
Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig
erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen
sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu
diesen gehören etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand
des Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im
Allgemeinen ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers
eingreift (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32, 41).
6.2.2
Das Begehren des Beschwerdeführers kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Zudem war die Rechtsvertretung notwendig, da das vollständige Kontaktverbot des
Beschwerdeführers zu seinem Sohn einen schweren staatlichen Eingriff in das
verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben darstellt und der
Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch spricht. Hingegen gelang es ihm nicht,
seine Mittellosigkeit dadurch zu belegen, dass er lediglich eine einzige
Lohnabrechnung eines Monats einreichte. Diese sagt nichts über seine
Vermögensverhältnisse aus, zumal er selber behauptet, das Auto Audi A4 gehöre
auch ihm. Sodann macht im Gastgewerbe des Trinkgeld oft einen erheblichen
Lohnbestandteil aus; über dieses gibt der Lohnausweis keine Auskunft. Zudem ist
aus dem Lohnausweis der Anstellungsgrad des Beschwerdeführers nicht
ersichtlich. Unklar ist auch, ob er allenfalls noch weitere Einkünfte hat.
Schliesslich wohnt der Beschwerdeführer zurzeit offenbar bei seinem
Arbeitgeber, was auch als Lohnbestandteil angerechnet werden müsste. Demnach
ist sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts
F vom 8. Oktober 2010 wird insoweit aufgehoben, als mit dieser das Kontaktverbot
des Beschwerdeführers zu seinem Sohn D verlängert wurde.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…