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Entscheid

VB.2010.00561

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00561

1. November 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12728)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. C und A

sind verheiratet und haben einen vierjährigen Sohn, D. Nachdem C vor der

Kantonspolizei Zürich ausgesagt hatte, sie sei von ihrem Ehemann wiederholt mit

dem Tod bedroht worden, verfügte diese am 20. Juli 2008 für je 14 Tage die

Wegweisung von A aus der gemeinsamen Wohnung in E, ein Betret- bzw. Rayonverbot

für die Umgebung der ehelichen Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu C und zum

Sohn D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 verlängerte der Haftrichter am

Bezirksgericht F auf Gesuch von C die angeordneten Schutzmassnahmen bis zum

31. August 2008.

B. Am

28. September 2010 stellte C bei der Kantonspolizei Zürich erneut

Strafantrag gegen A wegen Tätlichkeiten. Nach ihren Aussagen habe dieser ihr

gedroht, sie umzubringen, wenn er den Sohn in einer allfälligen Scheidung nicht

bekommen sollte. Sodann sei er auf sie zugegangen und habe mit dem rechten Arm

ausgeholt, sie aber nicht geschlagen. Zudem habe er sie an den Schultern

gepackt und geschüttelt, wobei er sie auch am Hals festgehalten habe, ohne sie

wirklich zu würgen. Überdies habe sie Angst, er würde den Sohn nach G

entführen, was er auch schon angedroht habe. Die Kantonspolizei Zürich verfügte

darauf am 29. September 2010 für je 14 Tage die Wegweisung von A aus der gemeinsamen

Wohnung in E, ein Betret- bzw. Rayonverbot für das Gemeindegebiet Es sowie ein

Kontaktverbot zu C und zum Sohn D.

Erwägungen

II.

C ersuchte den Haftrichter des Bezirksgerichts F am

4.

Oktober 2010 um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Der Haftrichter

verlängerte am 8. Oktober 2010 die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich

vom 29. September 2010 angeordneten Schutzmassnahmen bis zum

29.

Dezember 2010.

III.

Dagegen gelangte A am 12. Oktober 2010 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei insoweit

aufzuheben, als er es ihm verunmögliche, mit dem Kind D, geb. 18. Oktober

2006, Kontakt zu haben. Sodann sei festzustellen, dass ein ihm allenfalls vom

Eheschutzrichter zugestandenes Besuchsrecht bei D auch während der Zeit der angeordneten

Schutzmassnahmen ausgeübt werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Kantonspolizei Zürich

sowie der Haftrichter des Bezirksgerichts F verzichteten am 15. bzw.

20.

Oktober 2010 auf Vernehmlassung, während sich die Beschwerdegegnerin

innert Frist nicht vernehmen liess.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen

Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen

Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes

vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

1.2

Der

Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Beurteilung

der Beschwerde. Zwar darf der Eheschutzrichter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

ein Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn nicht erst dann anordnen, wenn das

Kontaktverbot zum Sohn vorgängig aufgehoben worden ist. Die

eheschutzrechtlichen Massnahmen gehen nämlich den gewaltschutzrechtlichen Massnahmen

auch dann vor, wenn sie diese faktisch aufheben oder lockern (vgl. BGr,

27.

Mai 2008,1C_142/2008 und 1C_174/2008, E. 2.3, www.bger.ch).

Jedoch verbietet das strittige Kontaktverbot zum Sohn grundsätzlich mehr

Kontaktmöglichkeiten als nur die im Rahmen des Besuchsrechts wahrnehmbaren,

weshalb der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des

Kontaktverbots zu seinem Sohn hat. Unter diesen Umständen umfasst die Beurteilung

des Antrags auf Aufhebung des Kontaktverbots auch diejenige des Antrags des Beschwerdeführers

auf Feststellung, dass ein ihm allenfalls vom Eheschutzrichter zugestandenes

Besuchsrecht bei D auch während der Zeit der angeordneten Schutzmassnahmen

ausgeübt werden könne. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör durch den Haftrichter. Dieser habe seinen Entscheid lediglich mit einer

formalen Begründung versehen, die materiell eine Nichtbegründung sei, und habe

die Schutzmassnahmen verlängert, ohne das Fernhalteinteresse der

Beschwerdegegnerin gegen sein Recht auf Kontakt zu seinem Sohn abzuwägen.

2.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat

jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener

Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV). Dieser beinhaltet einen Anspruch auf Prüfung der Anträge und

Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten

Entscheid. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt von der Behörde, dass sie die

Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und

in der Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich

ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss (BGE 126 I 97 E. 2b).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die

Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich

2007, Art. 29 N. 17 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,

sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als

auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn

und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im

Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl.

RB 1995 Nr. 23).

2.3

Der

Haftrichter begnügte sich damit, äusserst knapp zu begründen, inwiefern die Gewaltandrohung

des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin häusliche Gewalt im Sinn

des § 2 Abs. 1 GSG darstelle. Ob sich die Verlängerung der

Schutzmassnahmen auch in Bezug auf den Sohn D rechtfertige, prüfte er nicht,

obwohl der Beschwerdeführer in der Anhörung vor dem Haftrichter ausgeführt

hatte, es müsse bei einer allfälligen Verlängerung der Schutzmassnahmen eine Lösung

bezüglich seines Besuchsrechts gefunden werden; der Kontakt zu seinem Sohn

könne nicht einfach für drei Monate unterbrochen werden.

Die Verlängerung der Schutzmassnahmen in Bezug auf den Sohn

des Beschwerdeführers stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf

Familienleben dar. Darauf wird noch zurückzukommen sein (vgl. E. 4.2, 5.2).

Indem der Haftrichter die Argumente des Beschwerdeführers betreffend den

Kontakt mit seinem Sohn überhaupt nicht in seine Erwägungen einbezog, verletzte

er dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Angesichts seiner Anträge vor

Verwaltungsgericht geht der Beschwerdeführer offenbar davon aus, dass die

geltend gemachte Gehörsverletzung nicht durch eine Rückweisung an den

Haftrichter zu korrigieren sei. Er verlangt vielmehr eine materielle

Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht. Eine Rückweisung

würde zu einer Verzögerung führen, an der der Beschwerdeführer kein Interesse

hat, will er doch möglichst bald Kontakt zu seinem Sohn aufnehmen können. Von

einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ist demnach abzusehen. Entscheidet

das Verwaltungsgericht in der Sache neu, so ermächtigt dieses Vorgehen das

Gericht ausnahmsweise auch zur Beurteilung von Ermessensfragen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 11).

3.

Die Kantonspolizei hatte neben der Wegweisung und dem

Rayonverbot ein Kontaktverbot nicht nur zur Beschwerdegegnerin, sondern auch

zum gemeinsamen Sohn angeordnet. Der Haftrichter verlängerte die von der

Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen, ohne zwischen der

Beschwerdegegnerin und dem Sohn der Parteien zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer

ficht die Schutzmassnahmen betreffend die Beschwerdegegnerin ausdrücklich nicht

an und beantragt dementsprechend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

lediglich insoweit, als er es ihm verunmögliche, mit seinem Sohn Kontakt zu

haben. Demnach richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen

das Kontaktverbot gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers. Nicht näher

einzugehen ist daher auf die Bestreitungen der Ausübung häuslicher Gewalt durch

den Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin.

4.

4.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung

von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen

(§ 2 Abs. 1 GSG). Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten

Person muss eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw.

bestanden haben. Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die

Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten

Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann

unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen

(§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung

stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das

Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

4.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen

Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen

schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 BV geschützte Recht auf

Familienleben dar. Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf

einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse steht

und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im Fall einer Anordnung von

Gewaltschutzmassnahmen ist ohne Weiteres von einer ausreichenden gesetzlichen

Grundlage und einem öffentlichen Interesse auszugehen. Was die Voraussetzung

der Verhältnismässigkeit betrifft, ist gemäss Bundesgericht Folgendes zu

beachten: Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot ist – abgesehen von

konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung

seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung

eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht

mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,

1C_219/2007, E. 2.3–2.5, www.bger.ch).

5.

5.1

Die

Kantonspolizei hatte die Schutzmassnahmen gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers

lediglich damit begründet, Letzterer habe gedroht, den gemeinsamen Sohn nach G

mitzunehmen. Im Übrigen nahm sie nur auf die Bedrohung der Beschwerdegegnerin

Bezug. Der Haftrichter begründete die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber

dem Sohn – wie bereits ausgeführt (E. 2.3) – nicht. Er erwähnte diesen nur

an einer Stelle: er sei bei der Äusserung der Gewaltandrohung durch den

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin anwesend gewesen.

5.2

Dem

Beschwerdeführer wurde weder von der Kantonspolizei noch vom Haftrichter zur

Last gelegt, gegenüber seinem Sohn Gewalt ausgeübt oder angedroht zu haben oder

diesen sonst wie in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Identität

verletzt oder gefährdet zu haben. Soweit sich den Akten entnehmen lässt, hat

ihm dies auch die Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen. Sie äusserte lediglich

die Befürchtung, er könnte den Sohn nach G entführen. Während sie dies in der

polizeilichen Einvernahme im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens vom Juli 2008

noch von sich aus ansprach und gar ausführte, sie habe grössere Angst davor,

dass der Beschwerdeführer den Sohn entführen als dass er sie umbringen würde,

brachte sie die Befürchtung in der polizeilichen Befragung im aktuellen

Gewaltschutzverfahren erst auf Nachfrage hin an und bestätigte, dass der

Beschwerdeführer auch schon angedroht habe, mit dem Sohn nach G zu gehen. In

der Anhörung durch den Haftrichter erwähnte sie ihre Befürchtung betreffend

Entführung des Sohns gar nicht mehr. Zudem führte sie aus, der Beschwerdeführer

habe kürzlich seine Ferien mit dem Sohn in G verbracht und sei am

23.

September 2010 mit diesem zusammen zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer

bestritt, Entführungsabsichten zu haben. Unter diesen Umständen ist es fraglich,

ob mit einer ernsthaften Entführungsgefahr zu rechnen ist.

Demnach bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass D

selber derart von häuslicher Gewalt betroffen war, als dass sich eine fast den

gesamten gesetzlichen Rahmen ausschöpfende Verlängerung des Kontaktverbots ihm

gegenüber rechtfertigen liesse. Damit ist das Recht des Beschwerdeführers auf

Achtung des Familienlebens verletzt (vgl. BGr, 19. Oktober 2007,

1C_219/2007, E. 2.5, www.bger.ch). Die Regelung des Besuchsrechts des

Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn wird Aufgabe des Eheschutzrichters

sein, welchem der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2010 bereits einen

entsprechenden Antrag gestellt hat. Dem Eheschutzrichter wird es auch obliegen,

die konkrete Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers trotz noch

bestehender Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu regeln.

6.

6.1

Demnach

ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts

F vom 8. Oktober 2010 ist insoweit aufzuheben, als mit dieser das Kontaktverbot

des Beschwerdeführers zu seinem Sohn D verlängert wurde. Die übrigen von der

Kantonspolizei mit Verfügung vom 29. September 2010 angeordneten und vom

Haftrichter am 8. Oktober 2010 bis zum 29. Dezember 2010 verlängerten

Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin),

welche mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten wurden, bleiben in

Kraft. Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin

zuzusprechen, und dieser sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). An der Kostenverlegung

durch den Haftrichter ist nichts zu ändern, da in jenem Verfahren auch die

Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin Verfahrensgegenstand waren

und diese mehrheitlich obsiegte. Aus demselben Grund ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung für das haftrichterliche Verfahren zuzusprechen.

6.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist bei

diesem Ausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt

dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

6.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben

überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem

Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein

Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb

anstrengen können, weil es ihn nichts kostet.

§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der

Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig

erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen

sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu

diesen gehören etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand

des Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im

Allgemeinen ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage

stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers

eingreift (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32, 41).

6.2.2

Das Begehren des Beschwerdeführers kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

Zudem war die Rechtsvertretung notwendig, da das vollständige Kontaktverbot des

Beschwerdeführers zu seinem Sohn einen schweren staatlichen Eingriff in das

verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben darstellt und der

Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch spricht. Hingegen gelang es ihm nicht,

seine Mittellosigkeit dadurch zu belegen, dass er lediglich eine einzige

Lohnabrechnung eines Monats einreichte. Diese sagt nichts über seine

Vermögensverhältnisse aus, zumal er selber behauptet, das Auto Audi A4 gehöre

auch ihm. Sodann macht im Gastgewerbe des Trinkgeld oft einen erheblichen

Lohnbestandteil aus; über dieses gibt der Lohnausweis keine Auskunft. Zudem ist

aus dem Lohnausweis der Anstellungsgrad des Beschwerdeführers nicht

ersichtlich. Unklar ist auch, ob er allenfalls noch weitere Einkünfte hat.

Schliesslich wohnt der Beschwerdeführer zurzeit offenbar bei seinem

Arbeitgeber, was auch als Lohnbestandteil angerechnet werden müsste. Demnach

ist sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts

F vom 8. Oktober 2010 wird insoweit aufgehoben, als mit dieser das Kontaktverbot

des Beschwerdeführers zu seinem Sohn D verlängert wurde.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…