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Entscheid

VB.2010.00562

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00562

9. März 2011Deutsch10 min

(URT.2011.13084)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1978, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

15. Dezember 2004 des Mordes, des versuchten Raubes, der unrechtmässigen

Aneignung, der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der Störung des

öffentlichen Verkehrs schuldig gesprochen und mit 14 Jahren,

5 Monaten und 23 Tagen Zuchthaus (teilweise als Zusatzstrafe zu einer

1999 ausgefällten Strafe von 7 Tagen Gefängnis) bestraft, wovon 1465 Tage durch

Haft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden waren. Das Obergericht

ordnete ferner eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Am

15. Oktober 2008 verfügte das Obergericht des Kantons Zürich die Verlängerung

dieser Massnahme um weitere fünf Jahre bis zum 14. Dezember 2013. Am

9. August 2010 hatte A zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst; das

definitive Strafende fällt auf den 9. Juni 2015.

B. Nach Einholung einer Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer

Strafvollzugskonkordats verfügte das Amt für Strafvollzug am 30. März

2009, dass A unter Einhaltung bestimmter Auflagen fortan begleitete therapeutische

5-stündige Ausgänge und begleitete 5-stündige Beziehungsurlaube gewährt werden

könnten. Am 28. Dezember 2009 bewilligte ihm das Amt unter bestimmten

Auflagen maximal 8-stündige begleitete therapeutische Ausgänge und begleitete

Tagesurlaube.

C. Am 12. Februar 2010 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um

Bewilligung von unbegleiteten Urlauben und um Versetzung in eine offene

Vollzugsanstalt; eventualiter sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen.

Am 22. April 2010 verfügte die Direktion der Strafanstalt C, das Gesuch um

Gewährung unbegleiteter Urlaube werde abgewiesen. Das Amt für Justizvollzug

verfügte am 1. Juni 2010 die Abweisung des Gesuchs um Versetzung in den

offenen Strafvollzug, des Gesuchs um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens

sowie des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Erwägungen

II.

Sowohl gegen die Verfügung der Direktion der

Strafanstalt C vom 22. April 2010 als auch gegen jene des Amts für

Justizvollzug vom 1. Juni 2010 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz

und des Innern. Diese verfügte am 1. September 2010, (I.) die beiden

Rekursverfahren würden vereinigt, (II.) der Rekurs betreffend

Urlaubsgesuch werde abgewiesen, (III.) der Rekurs betreffend Versetzung in

den offenen Vollzug werde abgewiesen, (IV.) die Verfahrenskosten würden A

auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch

einstweilen auf die Staatskasse genommen, (V.) die unentgeltliche

Rechtsvertretung werde in Bezug auf das Verfahren betreffend Urlaubsgesuch

gewährt, (VI.) in Bezug auf das Verfahren betreffend Versetzung in den

offenen Vollzug werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen,

und (VII.) es würden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

III.

A. Am 11. Oktober 2010 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) Disp.-Ziff. I–III der

Verfügung der Justizdirektion vom 1. September 2010 seien aufzuheben,

(2.) ihm seien unbegleitete Urlaube sowie die Versetzung in den offenen

Vollzug zu bewilligen, und (3.) eventualiter sei ein neues psychiatrisches Gutachten

einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Des Weiteren stellte A folgende Verfahrensanträge: (1.) Ihm sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichnenden

Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, (2.) die

Akten des bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

hängigen Rekursverfahrens betreffend bedingte Entlassung seien beizuziehen, und

(3.) das vorliegende Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistieren.

B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 vereinigte der Präsident der

zuständigen Verwaltungsgerichtsabteilung das Urlaubs- und das

Vollzugsversetzungsverfahren.

C. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 beantragte die Direktion der

Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die

Begründung ihrer Verfügung vom 1. September 2010 verwies. Das Amt für

Justizvollzug beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2010

ebenfalls die Beschwerdeabweisung und verwies im Übrigen auf eine beigelegte

Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 9. November 2010.

D. Mit Verfügung vom 23. November 2010 sistierte der prozessleitende

Abteilungspräsident das Beschwerdeverfahren einstweilen bis zu einem neuen

Entscheid des Beschwerdegegners über weitere Vollzugslockerungsschritte,

längstens aber bis am 10. Januar 2011.

E. Am 31. Dezember 2010 verfügte der Beschwerdegegner unter anderem, A

könnten fortan unter Einhaltung bestimmter Auflagen unbegleitete Tagesurlaube

gewährt werden (Disp.–Ziff. I.) und er könne in den offenen Vollzug

versetzt werden, sobald er eine unbestimmte Anzahl unbegleiteter Tagesurlaube

korrekt absolviert habe und ein geeigneter Platz zur Verfügung stehe

(Disp.–Ziff. II).

F. Am 21. Januar 2011 beantragte der Beschwerdeführer, aufgrund der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 31. Dezember 2010 sei das vorliegende

Verfahren infolge Gegen­standslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Die Verfahrenskosten

seien auf die Staatskasse zu nehmen, und dem Beschwerdeführer sei eine volle

Entschädigung zuzusprechen. Mit Vernehmlassungseingabe vom 27. Januar 2011

beantragte auch das Amt für Justizvollzug, die Beschwerde sei als

gegenstandslos abzuschreiben, wobei aber darauf zu verzichten sei, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b

Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist

er durch den Einzelrichter zu behandeln.

2.

Die Parteien sind sich einig darüber, dass

das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen­standslos geworden ist, da der

Beschwerdegegner den Anliegen des Beschwerdeführers mittlerweile im

Wesentlichen entsprochen hat. Aufgrund der Bewilligungsverfügung des

Beschwerdegegners vom 31. Dezember 2010 ist effektiv davon auszugehen,

dass das Rechtsschutzin­ter­esse des Beschwerdeführers dahingefallen ist,

weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

3.

3.1

Strittig ist einzig noch die Regelung der Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Während der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die

Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine volle

Parteientschädigung zuzusprechen, beantragt der Beschwerdegegner den Verzicht

auf Zusprechung einer Entschädigung.

3.2

Über Kosten- und Entschädigungsfolgen im

gegenstandslos gewordenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet das

Gericht nach Ermessen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit

verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können

aber auch – insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien – nach

anderweitiger Billigkeit verlegt werden (vgl. RB 2002 Nr. 7; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 19).

3.3

Der Beschwerdegegner macht geltend,

die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sei nicht durch eine der

Parteien verursacht worden; sie sei vielmehr auf Vollzugslockerungspläne

zurückzuführen, die bereits seit dem 30. August 2010 bestanden hätten,

aber erst nach Durchführung der üblichen Abklärungen hätten umgesetzt werden

können.

Die Frage, wer die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens

verursacht hat, kann indessen offen bleiben. Entscheidend ist, dass der

Beschwerdegegner im Rahmen der Verfügung vom 31. Dezember 2010 den in der

Beschwerde vorgebrachten Anliegen des Beschwerdeführers im Wesentlichen

entsprochen hat. Daraus folgt, dass die Begehren des Beschwerdeführers

mutmasslich berechtigt waren bzw. dass der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren vermutlich obsiegt hätte. Die Frage, ob die Gesuche des Beschwerdeführers

ursprünglich – zum Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügungen

– zu Recht oder zu Unrecht abgewiesen worden waren, ist nicht von Bedeutung,

denn das Verwaltungsgericht hat auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheides abzustellen (vgl. BGr, 20. April

2009,2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr,

9.

Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1).

3.4

Demnach sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG dem mutmasslich unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Antrag

des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist

sich somit als gegenstandslos.

3.5

Der Beschwerdegegner ist ferner zu

verpflichten, dem mutmasslich obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen

erweist sich im vorliegenden Fall eine Entschädigung in der Höhe von

Fr. 2'000.-. Der Anspruch auf Parteientschädigung steht grundsätzlich der

begünstigten Partei und nicht ihrem Rechtsvertreter zu. Der bis Ende 2010

geltende § 89 Abs. 1 ZPO ZH liess den Anspruch allerdings auf diesen

übergehen, wenn der Parteivertreter in der Stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

handelte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 15, § 16 N. 50). Mit

Inkrafttreten der Eidgenössischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011

kann a§ 89 Abs. 1 ZPO ZH nicht mehr als Basis für ein solches

Vorgehen dienen. Die massgebenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur

unentgeltlichen Rechtspflege, auf welche § 71 VRG jedoch nicht verweist

und die somit höchstens analog zur Anwendung gelangen könnten, äussern sich

nicht zur Frage, ob eine Parteientschädigung dem unentgeltlichen

Rechtsvertreter der obsiegenden Partei direkt zugesprochen werden kann.

Insofern verbietet es sich, die Parteientschädigung im Fall des Obsiegens einer

unentgeltlich vertretenen Partei generell ihrem Rechtsbeistand bzw.

ihrer Rechtsbeiständin zuzusprechen. Sofern jedoch der unentgeltliche

Rechtsbeistand oder die unentgeltliche Rechtsbeiständin für den Fall des

Obsiegens ihrer bedürftigen Partei den konkreten Antrag stellt, dass eine

allfällige Parteientschädigung von der Gegenpartei ihm oder ihr direkt

zuzusprechen sei, darf davon ausgegangen werden, dass die Parteientschädigung

der Gegenpartei antragsgemäss – demnach im Einverständnis mit der unentgeltlich

vertretenen Partei – ihrem Vertreter oder ihrer Vertreterin auf Anrechnung an

sein oder ihr Honorar im Sinn einer Zahlstelle auszurichten ist.

Vorliegend hat Rechtsanwältin B, die als unentgeltliche Rechtsbeiständin des

Beschwerdeführers zu bestellen ist (E. 3.6), einen solchen Antrag

gestellt, weshalb ihr die Parteientschädigung direkt zuzusprechen ist.

3.6

Da sich die Begehren des

Beschwerdeführers nicht als aussichtslos erwiesen haben und weil davon

auszugehen ist, dass er mittellos und nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren

selbst zu wahren, ist sein Gesuch, Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin

zu bestellen, gutzuheissen (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 21. Januar 2011 eine

Honorarnote eingereicht, wonach im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren

Leistungen in der Höhe von Fr. 3'935.95 angefallen sind. Der ausgewiesene

Zeitaufwand ist zwar hoch (17 Stunden 55 Minuten), erscheint aber

angesichts der Komplexität des Falles und umfangreicher Akten noch als

gerechtfertigt; die Barauslagen von Fr. 73.35 sind nicht zu beanstanden,

der Stundenansatz (Fr. 200.-) entspricht demjenigen des Obergerichts, und

der Betrag der Mehrwertsteuer (Fr. 279.30) wurde korrekt eruiert – unter

Berücksichtigung des Umstands, dass der Steuersatz per 1. Januar 2011 von

7,6 % auf 8 % erhöht wurde. Insgesamt erweist sich der Betrag von Fr. 3'935.95

(inkl. MwSt.) somit noch als angemessen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

wurde allerdings eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'000.-

zugesprochen (vgl. E. 3.5). Diese wird von ihr noch einzufordern sein. Es

rechtfertigt sich daher, sie vorerst nur im Umfang des geltend gemachten

Aufwandes unter Abzug der Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, demnach mit Fr. 1'935.95. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt, und ihm wird

in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Rechtsanwältin

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Anrechnung an ihren Aufwand

von insgesamt Fr. 3'935.95 (inkl. Spesen von Fr. 73.35 sowie MwSt.

von Fr. 279.30) einstweilen mit Fr. 1'935.95 entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

4.

Die

Beschwerden werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zugesprochen. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, die

Parteientschädigung innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bezahlen. Die Parteientschädigung

ist an die Entschädigung der Rechtsvertreterin für die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren anzurechnen.

8.

Gegen

Disp.-Ziff. 1–3 dieser Verfügung kann innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Beschwerde bei der Verwaltungskommission des

Verwaltungsgerichts erhoben werden.

9.

Gegen

Disp.-Ziff. 4–7 dieser Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an…