VB.2010.00562
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00562
9. März 2011Deutsch10 min
(URT.2011.13084)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00562
VB.2010.00563
Verfügung
des Einzelrichters
vom 9. März 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
zzt. Strafanstalt C,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Bewährungs- und
Vollzugsdienste,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub/
Versetzung in den offenen Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1978, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
15. Dezember 2004 des Mordes, des versuchten Raubes, der unrechtmässigen
Aneignung, der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der Störung des
öffentlichen Verkehrs schuldig gesprochen und mit 14 Jahren,
5 Monaten und 23 Tagen Zuchthaus (teilweise als Zusatzstrafe zu einer
1999 ausgefällten Strafe von 7 Tagen Gefängnis) bestraft, wovon 1465 Tage durch
Haft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden waren. Das Obergericht
ordnete ferner eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Am
15. Oktober 2008 verfügte das Obergericht des Kantons Zürich die Verlängerung
dieser Massnahme um weitere fünf Jahre bis zum 14. Dezember 2013. Am
9. August 2010 hatte A zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst; das
definitive Strafende fällt auf den 9. Juni 2015.
B. Nach Einholung einer Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordats verfügte das Amt für Strafvollzug am 30. März
2009, dass A unter Einhaltung bestimmter Auflagen fortan begleitete therapeutische
5-stündige Ausgänge und begleitete 5-stündige Beziehungsurlaube gewährt werden
könnten. Am 28. Dezember 2009 bewilligte ihm das Amt unter bestimmten
Auflagen maximal 8-stündige begleitete therapeutische Ausgänge und begleitete
Tagesurlaube.
C. Am 12. Februar 2010 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um
Bewilligung von unbegleiteten Urlauben und um Versetzung in eine offene
Vollzugsanstalt; eventualiter sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Am 22. April 2010 verfügte die Direktion der Strafanstalt C, das Gesuch um
Gewährung unbegleiteter Urlaube werde abgewiesen. Das Amt für Justizvollzug
verfügte am 1. Juni 2010 die Abweisung des Gesuchs um Versetzung in den
offenen Strafvollzug, des Gesuchs um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
sowie des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Erwägungen
II.
Sowohl gegen die Verfügung der Direktion der
Strafanstalt C vom 22. April 2010 als auch gegen jene des Amts für
Justizvollzug vom 1. Juni 2010 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz
und des Innern. Diese verfügte am 1. September 2010, (I.) die beiden
Rekursverfahren würden vereinigt, (II.) der Rekurs betreffend
Urlaubsgesuch werde abgewiesen, (III.) der Rekurs betreffend Versetzung in
den offenen Vollzug werde abgewiesen, (IV.) die Verfahrenskosten würden A
auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch
einstweilen auf die Staatskasse genommen, (V.) die unentgeltliche
Rechtsvertretung werde in Bezug auf das Verfahren betreffend Urlaubsgesuch
gewährt, (VI.) in Bezug auf das Verfahren betreffend Versetzung in den
offenen Vollzug werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen,
und (VII.) es würden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
III.
A. Am 11. Oktober 2010 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) Disp.-Ziff. I–III der
Verfügung der Justizdirektion vom 1. September 2010 seien aufzuheben,
(2.) ihm seien unbegleitete Urlaube sowie die Versetzung in den offenen
Vollzug zu bewilligen, und (3.) eventualiter sei ein neues psychiatrisches Gutachten
einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Des Weiteren stellte A folgende Verfahrensanträge: (1.) Ihm sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichnenden
Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, (2.) die
Akten des bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
hängigen Rekursverfahrens betreffend bedingte Entlassung seien beizuziehen, und
(3.) das vorliegende Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistieren.
B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 vereinigte der Präsident der
zuständigen Verwaltungsgerichtsabteilung das Urlaubs- und das
Vollzugsversetzungsverfahren.
C. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 beantragte die Direktion der
Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die
Begründung ihrer Verfügung vom 1. September 2010 verwies. Das Amt für
Justizvollzug beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2010
ebenfalls die Beschwerdeabweisung und verwies im Übrigen auf eine beigelegte
Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 9. November 2010.
D. Mit Verfügung vom 23. November 2010 sistierte der prozessleitende
Abteilungspräsident das Beschwerdeverfahren einstweilen bis zu einem neuen
Entscheid des Beschwerdegegners über weitere Vollzugslockerungsschritte,
längstens aber bis am 10. Januar 2011.
E. Am 31. Dezember 2010 verfügte der Beschwerdegegner unter anderem, A
könnten fortan unter Einhaltung bestimmter Auflagen unbegleitete Tagesurlaube
gewährt werden (Disp.–Ziff. I.) und er könne in den offenen Vollzug
versetzt werden, sobald er eine unbestimmte Anzahl unbegleiteter Tagesurlaube
korrekt absolviert habe und ein geeigneter Platz zur Verfügung stehe
(Disp.–Ziff. II).
F. Am 21. Januar 2011 beantragte der Beschwerdeführer, aufgrund der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 31. Dezember 2010 sei das vorliegende
Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Die Verfahrenskosten
seien auf die Staatskasse zu nehmen, und dem Beschwerdeführer sei eine volle
Entschädigung zuzusprechen. Mit Vernehmlassungseingabe vom 27. Januar 2011
beantragte auch das Amt für Justizvollzug, die Beschwerde sei als
gegenstandslos abzuschreiben, wobei aber darauf zu verzichten sei, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von
Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b
Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist
er durch den Einzelrichter zu behandeln.
2.
Die Parteien sind sich einig darüber, dass
das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, da der
Beschwerdegegner den Anliegen des Beschwerdeführers mittlerweile im
Wesentlichen entsprochen hat. Aufgrund der Bewilligungsverfügung des
Beschwerdegegners vom 31. Dezember 2010 ist effektiv davon auszugehen,
dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dahingefallen ist,
weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
3.
3.1
Strittig ist einzig noch die Regelung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Während der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die
Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine volle
Parteientschädigung zuzusprechen, beantragt der Beschwerdegegner den Verzicht
auf Zusprechung einer Entschädigung.
3.2
Über Kosten- und Entschädigungsfolgen im
gegenstandslos gewordenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet das
Gericht nach Ermessen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit
verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können
aber auch – insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien – nach
anderweitiger Billigkeit verlegt werden (vgl. RB 2002 Nr. 7; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 19).
3.3
Der Beschwerdegegner macht geltend,
die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sei nicht durch eine der
Parteien verursacht worden; sie sei vielmehr auf Vollzugslockerungspläne
zurückzuführen, die bereits seit dem 30. August 2010 bestanden hätten,
aber erst nach Durchführung der üblichen Abklärungen hätten umgesetzt werden
können.
Die Frage, wer die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens
verursacht hat, kann indessen offen bleiben. Entscheidend ist, dass der
Beschwerdegegner im Rahmen der Verfügung vom 31. Dezember 2010 den in der
Beschwerde vorgebrachten Anliegen des Beschwerdeführers im Wesentlichen
entsprochen hat. Daraus folgt, dass die Begehren des Beschwerdeführers
mutmasslich berechtigt waren bzw. dass der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren vermutlich obsiegt hätte. Die Frage, ob die Gesuche des Beschwerdeführers
ursprünglich – zum Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügungen
– zu Recht oder zu Unrecht abgewiesen worden waren, ist nicht von Bedeutung,
denn das Verwaltungsgericht hat auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheides abzustellen (vgl. BGr, 20. April
2009,2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr,
9.
Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1).
3.4
Demnach sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG dem mutmasslich unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Antrag
des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist
sich somit als gegenstandslos.
3.5
Der Beschwerdegegner ist ferner zu
verpflichten, dem mutmasslich obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen
erweist sich im vorliegenden Fall eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 2'000.-. Der Anspruch auf Parteientschädigung steht grundsätzlich der
begünstigten Partei und nicht ihrem Rechtsvertreter zu. Der bis Ende 2010
geltende § 89 Abs. 1 ZPO ZH liess den Anspruch allerdings auf diesen
übergehen, wenn der Parteivertreter in der Stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
handelte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 15, § 16 N. 50). Mit
Inkrafttreten der Eidgenössischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011
kann a§ 89 Abs. 1 ZPO ZH nicht mehr als Basis für ein solches
Vorgehen dienen. Die massgebenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur
unentgeltlichen Rechtspflege, auf welche § 71 VRG jedoch nicht verweist
und die somit höchstens analog zur Anwendung gelangen könnten, äussern sich
nicht zur Frage, ob eine Parteientschädigung dem unentgeltlichen
Rechtsvertreter der obsiegenden Partei direkt zugesprochen werden kann.
Insofern verbietet es sich, die Parteientschädigung im Fall des Obsiegens einer
unentgeltlich vertretenen Partei generell ihrem Rechtsbeistand bzw.
ihrer Rechtsbeiständin zuzusprechen. Sofern jedoch der unentgeltliche
Rechtsbeistand oder die unentgeltliche Rechtsbeiständin für den Fall des
Obsiegens ihrer bedürftigen Partei den konkreten Antrag stellt, dass eine
allfällige Parteientschädigung von der Gegenpartei ihm oder ihr direkt
zuzusprechen sei, darf davon ausgegangen werden, dass die Parteientschädigung
der Gegenpartei antragsgemäss – demnach im Einverständnis mit der unentgeltlich
vertretenen Partei – ihrem Vertreter oder ihrer Vertreterin auf Anrechnung an
sein oder ihr Honorar im Sinn einer Zahlstelle auszurichten ist.
Vorliegend hat Rechtsanwältin B, die als unentgeltliche Rechtsbeiständin des
Beschwerdeführers zu bestellen ist (E. 3.6), einen solchen Antrag
gestellt, weshalb ihr die Parteientschädigung direkt zuzusprechen ist.
3.6
Da sich die Begehren des
Beschwerdeführers nicht als aussichtslos erwiesen haben und weil davon
auszugehen ist, dass er mittellos und nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren
selbst zu wahren, ist sein Gesuch, Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu bestellen, gutzuheissen (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 21. Januar 2011 eine
Honorarnote eingereicht, wonach im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren
Leistungen in der Höhe von Fr. 3'935.95 angefallen sind. Der ausgewiesene
Zeitaufwand ist zwar hoch (17 Stunden 55 Minuten), erscheint aber
angesichts der Komplexität des Falles und umfangreicher Akten noch als
gerechtfertigt; die Barauslagen von Fr. 73.35 sind nicht zu beanstanden,
der Stundenansatz (Fr. 200.-) entspricht demjenigen des Obergerichts, und
der Betrag der Mehrwertsteuer (Fr. 279.30) wurde korrekt eruiert – unter
Berücksichtigung des Umstands, dass der Steuersatz per 1. Januar 2011 von
7,6 % auf 8 % erhöht wurde. Insgesamt erweist sich der Betrag von Fr. 3'935.95
(inkl. MwSt.) somit noch als angemessen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
wurde allerdings eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'000.-
zugesprochen (vgl. E. 3.5). Diese wird von ihr noch einzufordern sein. Es
rechtfertigt sich daher, sie vorerst nur im Umfang des geltend gemachten
Aufwandes unter Abzug der Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, demnach mit Fr. 1'935.95. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt, und ihm wird
in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Rechtsanwältin
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Anrechnung an ihren Aufwand
von insgesamt Fr. 3'935.95 (inkl. Spesen von Fr. 73.35 sowie MwSt.
von Fr. 279.30) einstweilen mit Fr. 1'935.95 entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
4.
Die
Beschwerden werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zugesprochen. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, die
Parteientschädigung innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bezahlen. Die Parteientschädigung
ist an die Entschädigung der Rechtsvertreterin für die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren anzurechnen.
8.
Gegen
Disp.-Ziff. 1–3 dieser Verfügung kann innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Beschwerde bei der Verwaltungskommission des
Verwaltungsgerichts erhoben werden.
9.
Gegen
Disp.-Ziff. 4–7 dieser Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung an…