VB.2010.00566
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00566
10. November 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12753)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00566
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.11.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Stimmrechtsbeschwerde
Stimmrechtsbeschwerde
Eine Beschwerde gegen die Gültigerklärung einer Initiative betrifft das Stimmrecht. Der Beschwerdeführer ist stimmberechtigt. Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1). Kognition (E. 2.1). Die Gemeindevorsteherschaft hat zu prüfen, ob eine Initiative von mindestens einer stimmberechtigten Person unterstützt wird, ob sie rechtmässig ist und ob die Gemeindeversammlung zuständig ist (E. 2.2). Vorliegend ist Letzteres der Fall (E. 2.3). Eine Initiative darf, damit sie rechtmässig ist, insbesondere nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen (E. 2.4). Bestehen hieran Zweifel, muss die Initiative dennoch den Stimmbürgern vorgelegt werden (E. 2.5).
Der Beschwerdeführer rügt, die Initiative, welche die Umzonung seines Grundstücks verlangt, verstosse gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (E. 3.1). Je neuer ein Zonenplan ist, desto mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden (E. 3.2). Umstritten ist der Zeitpunkt der letzten massgebenden Änderung (E. 3.3). In der Weisung des Gemeinderats zur Gemeindeversammlung bezüglich der letzten Ortsplanungsrevision im Jahr 2009 wurde die Zonenzugehörigkeit des Grundstücks nicht aus den Verhandlungsgegenständen ausgeschlossen. Es war aber durch die vorgeschlagenen Zonenänderungenn ebenfalls nicht betroffen. Allerdings wurde eine Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet vorgeschlagen (E. 3.4.1). In der Gemeindeversammlung wurden nur Anträge bezüglich der explizit vorgeschlagenen Änderungen entgegengenommen. Es wurde sogar ein Antrag zurückgewiesen, gemäss welchem ein anderes, neu der Gestaltungsplanpflicht unterliegendes Grundstück hätte umgezont werden sollen (E. 3.4.2). Über die Zonenzugehörigkeit des Grundstücks wurde 2009 bewusst nicht entschieden. Daher gilt es auf die Revisionen von 1999 oder 1989 als massgebend abzustellen, weshalb die Initiative nicht unzulässig ist. Auch widerspricht die Initiative nicht der neu auferlegten Gestaltungsplanpflicht (E. 3.5). Die Initiative ist nicht rechtsmissbräuchlich (E. 4). Ein zu schützendes Vertrauen liegt nicht vor (E. 5). Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 6). Kosten (E. 7).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE
GEMEINDERECHT
GEMEINDEVERSAMMLUNG
GÜLTIGKEIT
INITIATIVE
UMZONUNG
ZONENPLAN
ZONENPLANREVISION
Rechtsnormen:
§ 50 Abs. I GemeindeG
§ 50c GemeindeG
Art. 121 Abs. I GPR
Art. 28 Abs. I KV
Art. 21 Abs. II RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00566
Entscheid
der 4. Kammer
vom 10. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Philip Conradin.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Stäfa,
vertreten durch den Gemeinderat Stäfa,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Stimmrechtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 30. Juni 2010 wurde dem Gemeinderat Stäfa zur
späteren Vorlage an die Gemeindeversammlung die Initiative "Wohnliches
Kreuzstrassen-Quartier" eingereicht, wonach das Grundstück
Kat. Nr. 11225 vollumfänglich der Bauzone W2/1.9 zuzuteilen sei. Mit
Beschluss vom 13. Juli 2010 stellte der Gemeinderat Stäfa fest, dass die
Initiative gültig sei, der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010
vorgelegt und der Fachbereich Raumplanung mit dem Weiteren beauftragt werde,
damit die vorgeschlagene Änderung des Zonenplans öffentlich aufgelegt werden
könne.
Durch Publikation im Amtsblatt vom 23. Juli 2010
liess der Gemeinderat Stäfa bekannt machen, dass die mit der Initiative
geforderte Teilrevision der Bau- und Zonenordnung Stäfas (BZO,
www.staefa.ch/documents/BZO.pdf) bis zum 20. September 2010 öffentlich
aufgelegt werde und Einwendungen bis dahin an den Gemeinderat zu richten seien.
Erwägungen
II.
Am 26. Juli 2010 liess der Eigentümer des von der
Initiative betroffenen Grundstücks, A, gegen den Beschluss des Gemeinderats
Stäfa vom 23. Juli 2010 an den Bezirksrat Meilen rekurrieren. Dieser wies
den Rekurs mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 ab.
III.
A liess am 13. Oktober 2010 vor Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es seien unter Entschädigungsfolge der
Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 7. Oktober 2010 aufzuheben und die
Initiative "Wohnliches Kreuzstrassen-Quartier" für ungültig zu erklären.
Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 19. Oktober 2010
– auf seinen Entscheid verweisend – auf Vernehmlassung, und die Gemeinde
Stäfa beantragte am 21./22. Oktober 2010, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. In Stimmrechtssachen
steht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. c VRG (vgl. auch § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG
e contrario) gegen Rekursentscheide des Bezirksrats die verwaltungsgerichtliche
Beschwerde offen.
Auch eine Beschwerde gegen die Gültigerklärung einer
Initiative betrifft das Stimmrecht (vgl. Hans Rudolf Thalmann, Kommentar
zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 96 N. 6.2.22;
siehe zum Bundesrecht BGE 128 I 190 E. 1.3; BGr, 11. Januar 2002,
1P.587/2001, E. 1.2, www.bger.ch; Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 82 N. 65;
Gerold Steinmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 82 BGG N. 86;
vgl. zur den bundesrechtlichen Anforderungen genügenden
kantonalzürcherischen Prüfpflicht der Behörde § 50a Abs. 1 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GG, LS 131.1]).
Der Beschwerdeführer ist sodann entsprechend § 21a
lit. a VRG offenbar Stimmberechtigter. Da auch die übrigen Voraussetzungen
erfüllt erscheinen, gilt es auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Im
Folgenden richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach § 50
VRG, wonach grundsätzlich nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige oder
ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden können (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG), die
Rüge der Unangemessenheit hingegen ausgeschlossen ist (§ 50 Abs. 2
VRG).
2.2
Gemäss
§ 50 Abs. 1 GG kann jeder Stimmberechtigte über einen in die Befugnis
der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative ergreifen. Die
Gemeindevorsteherschaft hat sodann zu prüfen, ob eine Initiative von mindestens
einer stimmberechtigten Person unterstützt wird, ob sie rechtmässig ist und ob
die Gemeindeversammlung für die Behandlung des Gegenstands zuständig ist
(§ 50a Abs. 1 GG; vgl. Thalmann, § 50 N. 6.2;
BGE 98 Ia 637 E. 2). Sollte dies nicht der Fall sein, hat sie dies
mit begründetem Beschluss festzustellen (§ 50a Abs. 2 GG). Sie hat
die Pflicht und nicht nur das Recht zur Prüfung (vgl. Thalmann, § 50
N. 6.1).
2.3
Vorab ist
zu bemerken, dass entsprechend § 88 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) in Verbindung mit Art. 22.03
Abs. 1 Ziff. 7 der beschwerdegegnerischen Gemeindeordnung vom
1.
Dezember 1985 (http://www.staefa.ch/documents/GO-Druckversion-2005-12.pdf)
Bau- und Zonenordnungen durch die Gemeindeversammlung festzusetzen und zu
ändern sind, weshalb eine diesbezügliche Initiative grundsätzlich zulässig
erscheint.
2.4
Damit eine
Initiative rechtmässig und gültig ist, muss sie nach § 50c GG in
Verbindung mit § 121 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte
vom 1. September 2003 (LS 161) in Verbindung mit Art. 28
Abs. 1 lit. a–c der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
(KV, LS 101) die Einheit der Materie wahren und darf nicht gegen übergeordnetes
Recht verstossen sowie offensichtlich undurchführbar sein.
2.5
Der
Beschwerdeführer rügt vorliegend einzig, die Initiative verstosse gegen übergeordnetes
Recht; er macht demgegenüber nicht geltend, sie wahre die Einheit der Materie
nicht oder sei offensichtlich undurchführbar.
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b KV gilt es
eine Initiative indessen nur dann zu untersagen, wenn ihr Inhalt in klarer
Weise übergeordnetem Recht widerspricht. Wenn die inhaltliche Gültigkeit der
Initiative bloss zweifelhaft erscheint, muss sie den Stimmbürgern vorgelegt
werden (vgl. Thalmann, § 50 N. 6.1; VGr, 22. September 2010,
VB.2010.00390, E. 3.4, www.vgrzh.ch; Regierungsrat AG, 22. August 1988,
ZBl 90/1989, S. 264, E. 5a).
Zudem sind bei einer Initiative auf Änderung eines
Zonenplans behördlich nicht bereits alle komplexen Fragen der Rechtmässigkeit,
der Zweckmässigkeit und Angemessenheit eines Begehrens, die nach § 5
Abs. 1 PBG im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, vorweg zu entscheiden
(vgl. Thalmann, § 50 N. 7.1; RRB 846/2001, 13. Juni
2001, E. 6b, www.zhentscheide.zh.ch; siehe auch § 2 lit. a und lit. b
PBG).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die seitens der Initianten verlangte Umzonung verstosse
gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit. Die Initiative sei wegen Verstosses
gegen Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über
die Raumplanung (RPG, SR 700) nach Art. 28 Abs. 1 lit. b KV für
ungültig zu erklären.
3.2
Nach
Art. 21 Abs. 2 RPG werden die Nutzungspläne überprüft und
nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse
Beständigkeit aufweist (BGE 120 Ia 227 E. 2b Abs. 1; vgl. zur
Planbeständigkeit auch VGr, 20. März 2003, VB.2002.00217, E. 4a,
und 22. September 2010, VB.2010.00390, E. 3.3, beides unter
www.vgrzh.ch). Andererseits sind Pläne revidierbar, da dem Grundeigentümer kein
Anspruch auf dauernden Verbleib seines Lands in derselben Zone zukommt und
Planung und Wirklichkeit bei Bedarf sollen in Übereinstimmung gebracht werden
können (BGE 123 I 175 E. 3a). Für die Frage, ob die Veränderung der
Verhältnisse erheblich ist und damit ein öffentliches Interesse an einer
Planänderung besteht, bedarf es einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung
etwa der Geltungsdauer des anzupassenden Zonenplans, seines Inhalts, des
Ausmasses der beabsichtigten Änderung und von deren Begründung (vgl.
BGE 128 I 190 E. 4.2). Je neuer ein Zonenplan ist, desto
mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender
sich die beabsichtige Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe
sein, die für die Planänderung sprechen (BGE 120 Ia 227 E. 2c
S. 233, 113 Ia 444 E. 5b).
3.3
Umstritten
ist der Zeitpunkt der letzten, für das betroffene Grundstück massgeblichen Änderung
der beschwerdegegnerischen Bau- und Zonenordnung:
Die Vorinstanz stellt zwar zunächst auf das Jahr 1989 ab,
weil sich an der Zonenzuteilung des Grundstücks seit über 20 Jahren nichts
geändert habe. Sodann räumt sie aber ein, es könnte die anlässlich der
beschwerdegegnerischen Ortsplanungsrevision 2009 erfolgte Belassung des
Grundstücks in den bisherigen Zonen auch einen bewussten Entscheid darstellen.
Solchenfalls aber liege bloss eine geringfügige Änderung vor, welcher der
Grundsatz der Planbeständigkeit nicht entgegenstehe.
Dass die Belassung seines Grundstücks in den Zonen WG3/2.4
und W2/1.9 im Rahmen der letzten – erst am 5. März 2010 in Kraft getreten
– Revision der Bau- und Zonenordnung ein bewusster Entscheid gewesen sei,
erscheint nach Ansicht des Beschwerdeführers dadurch belegt, dass sein
Grundstück damals immerhin Gegenstand von Planungsmassnahmen gewesen sei: Das
Grundstück stelle einen Teil des Gebiets Zehntentrotten-Unterächer-Trubenberg
dar, welches neu mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt worden sei. Bei der
Wahl dieser Massnahme hätte sich aber dem Gesetzgeber zwingend auch die Frage
nach der Zonenordnung gestellt, denn die mit der Gestaltungsplanpflicht verfolgten
Ziele (gemäss Art. 27a Abs. 1 BZO eine qualitativ gute Überbauung und
nach Art. 27a Abs. 2 BZO fürs genannte Gebiet spezifiziert eine gute
Einordnung der Bauten in die landschaftlich sensible Lage, eine besonders gute
Ausgestaltung des Übergangs zur Kern- und Freihaltezone, eine ansprechende
Gestaltung der Quartierfreiräume, die Prüfung der ökologischen Vernetzung
zwischen den Freihaltegebieten Sternenhalden und Chirchrain, die Sicherstellung
eines ortsbildverträglichen Lärmschutzes sowie eine schonungsvolle Einpassung
der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen) hätten auch mit einer Änderung der
Zonenordnung verfolgt werden können. Dass der Gesetzgeber solches jedoch nicht
getan habe, müsse offenbar in bewusster Abwägung erfolgt sein. Daher sei es unhaltbar,
sich für die Frage der Planungsbeständigkeit auf die Revisionen der Bau- und
Zonenordnung von 1999 oder 1989 zu beziehen. Weil zudem entgegen der Ansicht
der Vorinstanz in der Umzonung keine relativ geringfügige Änderung zu sehen
sei, gelte es ihn aufgrund der erst per 5. März 2010 erfolgten, die Zonenzugehörigkeit
seines Grundstücks bestätigenden Ortsplanungsrevision in seinem Vertrauen zu
schützen.
Die Beschwerdegegnerin führt hingegen an, bei der Ortsplanungsrevision
2009.
sei eine Zonenänderung im Gebiet Zehntentrotten-Unterächer-Trubenberg oder
die Aufhebung der – gemäss Initiative aufzuhebenden – Gewerbeerleichterung auf
dem betroffenen Grundstück nicht zur Diskussion gestanden, weshalb auch keine
Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auflage hätten erfolgen können. Wären
dennoch solche Einwendungen eingereicht worden, hätte sie der Gemeinderat bloss
auf die Pendenzenliste für spätere Revisionen genommen wie in allen anderen Fällen,
in welchen sich erfolgte Einwendungen nicht auf die damals aufliegende Vorlage
des Gemeinderats bezogen hätten. Ausserdem beziehe sich die erwähnte Gestaltungsplanpflicht
im Speziellen auf Übergänge, Quartierfreiräume, ökologische Vernetzung sowie
die Erschliessung und nicht auf die Regelung der Gewerbeerleichterung, weshalb
die Planbeständigkeit – also die Gestaltungsplanpflicht – auch bei Annahme der
Initiative gewährleistet bleibe.
3.4
Über die
genannte beschwerdegegnerische Ortsplanungsrevision 2009 wurde am 30. März
und 6. April 2009 durch die Gemeindeversammlung entschieden.
3.4.1
Gemäss der diesbezüglichen Weisung vom 10. Februar 2009 hatte sich der
Gemeinderat für eine Teilrevision beziehungsweise ein etappiertes Vorgehen
entschieden und den Themenbereich eingeschränkt: Nicht Bestandteil der Revision
sein sollten Reservezonen, Kernzonenbestimmungen und Kernzonenpläne (mit einer
Ausnahme), Aussichtsschutzpläne, Gewässer- und Waldabstandslinienpläne sowie
der Richtplan Verkehr. Die zahlreich eingereichten Anträge zu den Reservezonen
nehme der Gemeinderat entgegen und es werde über das Thema Reservezonen im
Rahmen einer separaten Teilrevision zu entscheiden sein (vgl. Weisung zur
Gemeindeversammlung vom 10. Februar 2009, S. 9 f.
[www.staefa.ch/documents/JGW-GVOrtsplanGROSS907.pdf]).
Als Änderungen vorgeschlagen wurden Reduktionen der
Baumassenziffer in mehreren namentlich aufgeführten Gebieten, eine bestimmte
Umzonung, die Festlegung des Perimeters mit Gestaltungsplanpflicht für das
Gebiet Zehntentrotten-Unterächer-Trubenberg, eine neue Freihaltezone bezüglich
eines spezifischen Grundstücks sowie eine untergeordnete Anpassung des
Kernzonenplans Kehlhof. Zudem wurde die Teilrevision einzelner Bestimmungen der
Bauordnung beantragt (vgl. Weisung, S. 10 f.).
Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt in keiner der
durch die Weisung von der Revision ausgeschlossenen Zonen. Es befindet sich aber
auch in keinem der Gebiete, bezüglich welcher der Gemeinderat in der Weisung
einen Vorschlag zur Umzonung machte; jedoch stellt es Teil des Gebiets Zehntentrotten-Unterächer-Trubenberg
dar, für welches er eine Gestaltungsplanpflicht vorschlug
(vgl. www.staefa.ch/documents/Zonenplan.pdf).
3.4.2
Jedoch wies der beschwerdegegnerische Gemeindepräsident zu Beginn der Gemeindeversammlungen
vom 30. März wie auch vom 6. April 2009 zur Teilrevision der Ortsplanung
darauf hin, Anträge müssten zulässig sein, sich mithin auf die im
Weisungsbüchlein vorgeschlagenen Änderungen beziehen; der Verhandlungsgegenstand
war damit nicht als Revision der Ortsplanung unter Ausschluss der in der
Weisung genannten Themen, sondern vielmehr als solche bloss bezüglich der in
der Weisung spezifisch vorgeschlagenen Änderungen definiert. Entsprechend nicht
entgegengenommen wurde etwa ein Antrag einer Stimmberechtigten D, wonach ein
ebenfalls von der Gestaltungsplanpflicht des Gebiets Zehntentrotten-Unterächer-Trubenberg
erfasstes, aber nördlich der Kreuzstrasse gelegenes Grundstück ebenfalls in die
Freihaltezone umzuteilen gewesen wäre. D kündete daher an, den Antrag in Form
einer Initiative einzureichen. Der beschwerdegegnerische Planungsvorstand
bemerkte dazu, dass das durch D angesprochene Grundstück dennoch von der
Gestaltungsplanpflicht erfasst sein sollte. Würde eine Initiative auf Umzonung
eingereicht, könne man die Situation auch dann noch anpassen. Auch stellte der
Stimmberechtigte G fest, viele Stimmbürger hätten gern über Abzonungen in allen
Wohnzonen diskutieren und abstimmen wollen, woraufhin der Gemeindepräsident
bestätigte, zurzeit könne man wirklich nur über die fett gedruckten Passagen im
Weisungsbüchlein diskutieren und entscheiden. Man habe eine Auswahl treffen
müssen und den Stimmbürgern vernünftige Lösungen vorgeschlagen, die auch von
einer Mehrheit angenommen werden könnten. Nachdem auch noch der Stimmberechtigte
I votiert hatte, er wollte für die "nächste BZO-Runde" die Abzonung
eines weiteren Gebiets beantragen, wiederholte der Gemeindepräsident, es gehe
dem Gemeinderat darum, das jetzt vorliegende Paket durchzubringen; alle
Wünsche, wie sie heute Abend vorgebracht worden seien, würden in einer nächsten
Runde in zirka ein bis zwei Jahren behandelt.
3.5
Nach dem
Ausgeführten wurde in den Gemeindeversammlungen zwar über die Gestaltungsplanpflicht
des Grundstücks des Beschwerdeführers befunden; die Frage von dessen Zonenzugehörigkeit
wurde jedoch bewusst nicht behandelt, wie sämtliche nicht explizit in der
Weisung vorgeschlagenen Umzonungsfragen als Gegenstand von Anträgen – und insbesondere
der Antrag auf Umzonung eines ebenfalls durch die betroffene Gestaltungsplanpflicht
erfassten Grundstücks – nicht entgegengenommen wurden, um einen Konsens der
Stimmberechtigten zu erleichtern. Es würde folglich den Willen des kommunalen
Gesetzgebers verfälschen, wenn man bezüglich aller nicht umgezonten Grundstücke
annähme, die Belassung in den jeweiligen Zonen entspräche einem bewussten
Entscheid. Vielmehr wurde bewusst darauf verzichtet, über die
Zonenzugehörigkeit der in der Weisung nicht namentlich erwähnten ("traktandierten")
Gebiete beziehungsweise Grundstücke zu befinden.
Mangels Beschlusses über die Zonenzugehörigkeit des Grundstücks
des Beschwerdeführers im Rahmen der Gemeindeversammlungen des Jahrs 2009 gilt
es für die Frage des Bestandesschutzes auf die Zonenplanrevision entweder des
Jahrs 1999 oder des Jahrs 1989 abzustellen. In beiden Fällen lässt sich die
Initiative allerdings nicht von vornherein als rechtswidrig beurteilen, so dass
sie für ungültig erklärt werden könnte, zumal die Initianten für die Umzonung
eine Mehrzahl von Gründen anführten, welchen mit einer blossen Gestaltungsplanpflicht
nicht genügt werden kann, wie die Fragen des Bauvolumens, der Gebäudehöhe oder
der Immissionskonflikte aufgrund gewerblicher Nutzung. Sodann widerspricht der
Inhalt der Initiative auch nicht der 2009 beschlossenen Gestaltungsplanpflicht.
4.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Initianten
wohnten hauptsächlich auf angrenzenden Grundstücken und verfolgten nicht
ortsplanerische Ziele, sondern private Interessen, namentlich Bauverhinderung,
Sicherung der Aussicht oder Fernhaltung von Gewerbe. Anstatt im Rahmen der
Teilrevision 2009 ihr Anliegen vorzubringen, hätten sie die Gelegenheit damals
nicht wahrgenommen und abgewartet, bis der Beschwerdeführer seinen
Gestaltungsplan für das Grundstück am 21. April 2010 der Gemeinde
vorgelegt habe. Offenbar missbrauchten die Initianten das Initiativrecht als
Mittel zur Bauverzögerung.
Eine Initiative auf Änderung eines Zonenplans kann
rechtsmissbräuchlich sein, wenn damit lediglich ein privates Interesse, nämlich
die Verhinderung eines zonenkonformen Bauprojekts, verfolgt wird, obwohl dem
Betroffenen offen stünde, Einwände gegen das Bauvorhaben zivil- oder
verwaltungsrechtlich auf dem Prozessweg vorzubringen (vgl. Thalmann,
§ 50 N. 3.8; Andreas Hohl, Probleme des Initiativrechts auf dem
Gebiet des Baurechts und der Raumplanung, Zürich 1989, S. 95). Dies gilt
allerdings nicht bei blosser Veranlassung der Abänderung der Zonenvorschriften
durch ein bestimmtes Bauvorhaben (vgl. Hohl, S. 96). Ein solcher
Rechtsmissbrauch der demokratischen Institutionen kann nur bei Extremfällen
angenommen werden (BGE 100 Ia 378 E. 4), wenn der demokratische
Apparat in sinnloser Weise strapaziert und dadurch in Frage gestellt würde
(BGr, 30. Oktober 1974, ZBl 76/1975, S. 210, E. 4; ferner
Christian Schuhmacher in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach
[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 28
N. 22; Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und
Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N. 2129 f.).
Vorliegend scheint es den Initianten primär um die
Abzonung selbst zu gehen, also um eine generelle, auf sämtliche daselbst je
geplanten Bauvorhaben bezogene Anpassung des Zonenplans aus planungsrechtlichen
Gründen und nicht einzig um eine – aus anderen Gründen missliebige – blosse
Verhinderung des spezifischen Bauprojekts. Das Initiativrecht wurde deshalb
nicht rechtsmissbräuchlich wahrgenommen.
5.
Darin, dass der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er
habe im Vertrauen auf die Beständigkeit der erst am 5. März 2010 in Kraft
getretenen beschwerdegegnerischen Bau- und Zonenordnung einen Gestaltungsplan
ausarbeiten lassen und letzte Details mit der Gemeinde vor wenigen Wochen
erörtert, lässt sich auch eine Berufung auf den allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Vertrauensschutz erblicken. Eine diesbezüglich genügende Vertrauensgrundlage
liegt nach dem Ausgeführten allerdings nicht vor (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 631 ff.).
6.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Zu
bemerken ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid weder ein Präjudiz noch eine
Prognose bezüglich des Genehmigungsverfahrens vorliegen kann. Auch lässt sich
darauf hinweisen, dass dieser Entscheid sich nicht zur Frage der Entschädigung
des betroffenen Grundeigentümers äussert.
7.
In Stimmrechtssachen werden nur Kosten erhoben, wenn das
Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 4 VRG). Die Verfahrenskosten sind demnach auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss muss dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …