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Entscheid

VB.2010.00566

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00566

10. November 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12753)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 30. Juni 2010 wurde dem Gemeinderat Stäfa zur

späteren Vorlage an die Gemeindeversammlung die Initiative "Wohnliches

Kreuzstrassen-Quartier" eingereicht, wonach das Grundstück

Kat. Nr. 11225 vollumfänglich der Bauzone W2/1.9 zuzuteilen sei. Mit

Beschluss vom 13. Juli 2010 stellte der Gemeinderat Stäfa fest, dass die

Initiative gültig sei, der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010

vorgelegt und der Fachbereich Raumplanung mit dem Weiteren beauftragt werde,

damit die vorgeschlagene Änderung des Zonenplans öffentlich aufgelegt werden

könne.

Durch Publikation im Amtsblatt vom 23. Juli 2010

liess der Gemeinderat Stäfa bekannt machen, dass die mit der Initiative

geforderte Teilrevision der Bau- und Zonenordnung Stäfas (BZO,

www.staefa.ch/documents/BZO.pdf) bis zum 20. September 2010 öffentlich

aufgelegt werde und Einwendungen bis dahin an den Gemeinderat zu richten seien.

Erwägungen

II.

Am 26. Juli 2010 liess der Eigentümer des von der

Initiative betroffenen Grundstücks, A, gegen den Beschluss des Gemeinderats

Stäfa vom 23. Juli 2010 an den Bezirksrat Meilen rekurrieren. Dieser wies

den Rekurs mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 ab.

III.

A liess am 13. Oktober 2010 vor Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben und beantragen, es seien unter Entschädigungsfolge der

Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 7. Oktober 2010 aufzuheben und die

Initiative "Wohnliches Kreuzstrassen-Quartier" für ungültig zu erklären.

Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 19. Oktober 2010

– auf seinen Entscheid verweisend – auf Vernehmlassung, und die Gemeinde

Stäfa beantragte am 21./22. Oktober 2010, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. In Stimmrechtssachen

steht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. c VRG (vgl. auch § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG

e contrario) gegen Rekursentscheide des Bezirksrats die verwaltungsgerichtliche

Beschwerde offen.

Auch eine Beschwerde gegen die Gültigerklärung einer

Initiative betrifft das Stimmrecht (vgl. Hans Rudolf Thalmann, Kommentar

zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 96 N. 6.2.22;

siehe zum Bundesrecht BGE 128 I 190 E. 1.3; BGr, 11. Januar 2002,

1P.587/2001, E. 1.2, www.bger.ch; Hansjörg Seiler/Nicolas von

Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 82 N. 65;

Gerold Steinmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 82 BGG N. 86;

vgl. zur den bundesrechtlichen Anforderungen genügenden

kantonalzürcherischen Prüfpflicht der Behörde § 50a Abs. 1 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GG, LS 131.1]).

Der Beschwerdeführer ist sodann entsprechend § 21a

lit. a VRG offenbar Stimmberechtigter. Da auch die übrigen Voraussetzungen

erfüllt erscheinen, gilt es auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Im

Folgenden richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach § 50

VRG, wonach grundsätzlich nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige oder

ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden können (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG), die

Rüge der Unangemessenheit hingegen ausgeschlossen ist (§ 50 Abs. 2

VRG).

2.2

Gemäss

§ 50 Abs. 1 GG kann jeder Stimmberechtigte über einen in die Befugnis

der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative ergreifen. Die

Gemeindevorsteherschaft hat sodann zu prüfen, ob eine Initiative von mindestens

einer stimmberechtigten Person unterstützt wird, ob sie rechtmässig ist und ob

die Gemeindeversammlung für die Behandlung des Gegenstands zuständig ist

(§ 50a Abs. 1 GG; vgl. Thalmann, § 50 N. 6.2;

BGE 98 Ia 637 E. 2). Sollte dies nicht der Fall sein, hat sie dies

mit begründetem Beschluss festzustellen (§ 50a Abs. 2 GG). Sie hat

die Pflicht und nicht nur das Recht zur Prüfung (vgl. Thalmann, § 50

N. 6.1).

2.3

Vorab ist

zu bemerken, dass entsprechend § 88 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) in Verbindung mit Art. 22.03

Abs. 1 Ziff. 7 der beschwerdegegnerischen Gemeindeordnung vom

1.

Dezember 1985 (http://www.staefa.ch/documents/GO­­-Druckversion-2005-12.pdf)

Bau- und Zonenordnungen durch die Gemeindeversammlung festzusetzen und zu

ändern sind, weshalb eine diesbezügliche Initiative grundsätzlich zulässig

erscheint.

2.4

Damit eine

Initiative rechtmässig und gültig ist, muss sie nach § 50c GG in

Verbindung mit § 121 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte

vom 1. September 2003 (LS 161) in Verbindung mit Art. 28

Abs. 1 lit. a–c der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005

(KV, LS 101) die Einheit der Materie wahren und darf nicht gegen übergeordnetes

Recht verstossen sowie offensichtlich undurchführbar sein.

2.5

Der

Beschwerdeführer rügt vorliegend einzig, die Initiative verstosse gegen übergeordnetes

Recht; er macht demgegenüber nicht geltend, sie wahre die Einheit der Materie

nicht oder sei offensichtlich undurchführbar.

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b KV gilt es

eine Initiative indessen nur dann zu untersagen, wenn ihr Inhalt in klarer

Weise übergeordnetem Recht widerspricht. Wenn die inhaltliche Gültigkeit der

Initiative bloss zweifelhaft erscheint, muss sie den Stimmbürgern vorgelegt

werden (vgl. Thalmann, § 50 N. 6.1; VGr, 22. September 2010,

VB.2010.00390, E. 3.4, www.vgrzh.ch; Regierungsrat AG, 22. August 1988,

ZBl 90/1989, S. 264, E. 5a).

Zudem sind bei einer Initiative auf Änderung eines

Zonenplans behördlich nicht bereits alle komplexen Fragen der Rechtmässigkeit,

der Zweckmässigkeit und Angemessenheit eines Begehrens, die nach § 5

Abs. 1 PBG im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, vorweg zu entscheiden

(vgl. Thalmann, § 50 N. 7.1; RRB 846/2001, 13. Juni

2001, E. 6b, www.zhentscheide.zh.ch; siehe auch § 2 lit. a und lit. b

PBG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die seitens der Initianten verlangte Umzonung verstosse

gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit. Die Initiative sei wegen Verstosses

gegen Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über

die Raumplanung (RPG, SR 700) nach Art. 28 Abs. 1 lit. b KV für

ungültig zu erklären.

3.2

Nach

Art. 21 Abs. 2 RPG werden die Nutzungspläne überprüft und

nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse

Beständigkeit aufweist (BGE 120 Ia 227 E. 2b Abs. 1; vgl. zur

Planbeständigkeit auch VGr, 20. März 2003, VB.2002.00217, E. 4a,

und 22. September 2010, VB.2010.00390, E. 3.3, beides unter

www.vgrzh.ch). Andererseits sind Pläne revidierbar, da dem Grundeigentümer kein

Anspruch auf dauernden Verbleib seines Lands in derselben Zone zukommt und

Planung und Wirklichkeit bei Bedarf sollen in Übereinstimmung gebracht werden

können (BGE 123 I 175 E. 3a). Für die Frage, ob die Veränderung der

Verhältnisse erheblich ist und damit ein öffentliches Interesse an einer

Planänderung besteht, bedarf es einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung

etwa der Geltungsdauer des anzupassenden Zonenplans, seines Inhalts, des

Ausmasses der beabsichtigten Änderung und von deren Begründung (vgl.

BGE 128 I 190 E. 4.2). Je neuer ein Zonenplan ist, desto

mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender

sich die beabsichtige Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe

sein, die für die Planänderung sprechen (BGE 120 Ia 227 E. 2c

S. 233, 113 Ia 444 E. 5b).

3.3

Umstritten

ist der Zeitpunkt der letzten, für das betroffene Grundstück massgeblichen Änderung

der beschwerdegegnerischen Bau- und Zonenordnung:

Die Vorinstanz stellt zwar zunächst auf das Jahr 1989 ab,

weil sich an der Zonenzuteilung des Grundstücks seit über 20 Jahren nichts

geändert habe. Sodann räumt sie aber ein, es könnte die anlässlich der

beschwerdegegnerischen Ortsplanungsrevision 2009 erfolgte Belassung des

Grundstücks in den bisherigen Zonen auch einen bewussten Entscheid darstellen.

Solchenfalls aber liege bloss eine geringfügige Änderung vor, welcher der

Grundsatz der Planbeständigkeit nicht entgegenstehe.

Dass die Belassung seines Grundstücks in den Zonen WG3/2.4

und W2/1.9 im Rahmen der letzten – erst am 5. März 2010 in Kraft getreten

– Revision der Bau- und Zonenordnung ein bewusster Entscheid gewesen sei,

erscheint nach Ansicht des Beschwerdeführers dadurch belegt, dass sein

Grundstück damals immerhin Gegenstand von Planungsmassnahmen gewesen sei: Das

Grundstück stelle einen Teil des Gebiets Zehntentrotten-Unterächer-Trubenberg

dar, welches neu mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt worden sei. Bei der

Wahl dieser Massnahme hätte sich aber dem Gesetzgeber zwingend auch die Frage

nach der Zonenordnung gestellt, denn die mit der Gestaltungsplanpflicht verfolgten

Ziele (gemäss Art. 27a Abs. 1 BZO eine qualitativ gute Überbauung und

nach Art. 27a Abs. 2 BZO fürs genannte Gebiet spezifiziert eine gute

Einordnung der Bauten in die landschaftlich sensible Lage, eine besonders gute

Ausgestaltung des Übergangs zur Kern- und Freihaltezone, eine ansprechende

Gestaltung der Quartierfreiräume, die Prüfung der ökologischen Vernetzung

zwischen den Freihaltegebieten Sternenhalden und Chirchrain, die Sicherstellung

eines ortsbildverträglichen Lärmschutzes sowie eine schonungsvolle Einpassung

der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen) hätten auch mit einer Änderung der

Zonenordnung verfolgt werden können. Dass der Gesetzgeber solches jedoch nicht

getan habe, müsse offenbar in bewusster Abwägung erfolgt sein. Daher sei es unhaltbar,

sich für die Frage der Planungsbeständigkeit auf die Revisionen der Bau- und

Zonenordnung von 1999 oder 1989 zu beziehen. Weil zudem entgegen der Ansicht

der Vorinstanz in der Umzonung keine relativ geringfügige Änderung zu sehen

sei, gelte es ihn aufgrund der erst per 5. März 2010 erfolgten, die Zonenzugehörigkeit

seines Grundstücks bestätigenden Ortsplanungsrevision in seinem Vertrauen zu

schützen.

Die Beschwerdegegnerin führt hingegen an, bei der Ortsplanungsrevision

2009.

sei eine Zonenänderung im Gebiet Zehntentrotten-Unterächer-Trubenberg oder

die Aufhebung der – gemäss Initiative aufzuhebenden – Gewerbeerleichterung auf

dem betroffenen Grundstück nicht zur Diskussion gestanden, weshalb auch keine

Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auflage hätten erfolgen können. Wären

dennoch solche Einwendungen eingereicht worden, hätte sie der Gemeinderat bloss

auf die Pendenzenliste für spätere Revisionen genommen wie in allen anderen Fällen,

in welchen sich erfolgte Einwendungen nicht auf die damals aufliegende Vorlage

des Gemeinderats bezogen hätten. Ausserdem beziehe sich die erwähnte Gestaltungsplanpflicht

im Speziellen auf Übergänge, Quartierfreiräume, ökologische Vernetzung sowie

die Erschliessung und nicht auf die Regelung der Gewerbeerleichterung, weshalb

die Planbeständigkeit – also die Gestaltungsplanpflicht – auch bei Annahme der

Initiative gewährleistet bleibe.

3.4

Über die

genannte beschwerdegegnerische Ortsplanungsrevision 2009 wurde am 30. März

und 6. April 2009 durch die Gemeindeversammlung entschieden.

3.4.1

Gemäss der diesbezüglichen Weisung vom 10. Februar 2009 hatte sich der

Gemeinderat für eine Teilrevision beziehungsweise ein etappiertes Vorgehen

entschieden und den Themenbereich eingeschränkt: Nicht Bestandteil der Revision

sein sollten Reservezonen, Kernzonenbestimmungen und Kernzonenpläne (mit einer

Ausnahme), Aussichtsschutzpläne, Gewässer- und Waldabstandslinienpläne sowie

der Richtplan Verkehr. Die zahlreich eingereichten Anträge zu den Reservezonen

nehme der Gemeinderat entgegen und es werde über das Thema Reservezonen im

Rahmen einer separaten Teilrevision zu entscheiden sein (vgl. Weisung zur

Gemeindeversammlung vom 10. Februar 2009, S. 9 f.

[www.staefa.ch/documents/JGW-GVOrtsplanGROSS907.pdf]).

Als Änderungen vorgeschlagen wurden Reduktionen der

Baumassenziffer in mehreren namentlich aufgeführten Gebieten, eine bestimmte

Umzonung, die Festlegung des Perimeters mit Gestaltungsplanpflicht für das

Gebiet Zehntentrotten-Unterächer-Trubenberg, eine neue Freihaltezone bezüglich

eines spezifischen Grundstücks sowie eine untergeordnete Anpassung des

Kernzonenplans Kehlhof. Zudem wurde die Teilrevision einzelner Bestimmungen der

Bauordnung beantragt (vgl. Weisung, S. 10 f.).

Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt in keiner der

durch die Weisung von der Revision ausgeschlossenen Zonen. Es befindet sich aber

auch in keinem der Gebiete, bezüglich welcher der Gemeinderat in der Weisung

einen Vorschlag zur Umzonung machte; jedoch stellt es Teil des Gebiets Zehntentrotten-Unterächer-Trubenberg

dar, für welches er eine Gestaltungsplanpflicht vorschlug

(vgl. www.staefa.ch/documents/Zonenplan.pdf).

3.4.2

Jedoch wies der beschwerdegegnerische Gemeindepräsident zu Beginn der Gemeindeversammlungen

vom 30. März wie auch vom 6. April 2009 zur Teilrevision der Ortsplanung

darauf hin, Anträge müssten zulässig sein, sich mithin auf die im

Weisungsbüchlein vorgeschlagenen Änderungen beziehen; der Verhandlungsgegenstand

war damit nicht als Revision der Ortsplanung unter Ausschluss der in der

Weisung genannten Themen, sondern vielmehr als solche bloss bezüglich der in

der Weisung spezifisch vorgeschlagenen Änderungen definiert. Entsprechend nicht

entgegengenommen wurde etwa ein Antrag einer Stimmberechtigten D, wonach ein

ebenfalls von der Gestaltungsplanpflicht des Gebiets Zehntentrotten-Unterächer-Trubenberg

erfasstes, aber nördlich der Kreuzstrasse gelegenes Grundstück ebenfalls in die

Freihaltezone umzuteilen gewesen wäre. D kündete daher an, den Antrag in Form

einer Initiative einzureichen. Der beschwerdegegnerische Planungsvorstand

bemerkte dazu, dass das durch D angesprochene Grundstück dennoch von der

Gestaltungsplanpflicht erfasst sein sollte. Würde eine Initiative auf Umzonung

eingereicht, könne man die Situation auch dann noch anpassen. Auch stellte der

Stimmberechtigte G fest, viele Stimmbürger hätten gern über Abzonungen in allen

Wohnzonen diskutieren und abstimmen wollen, woraufhin der Gemeindepräsident

bestätigte, zurzeit könne man wirklich nur über die fett gedruckten Passagen im

Weisungsbüchlein diskutieren und entscheiden. Man habe eine Auswahl treffen

müssen und den Stimmbürgern vernünftige Lösungen vorgeschlagen, die auch von

einer Mehrheit angenommen werden könnten. Nachdem auch noch der Stimmberechtigte

I votiert hatte, er wollte für die "nächste BZO-Runde" die Abzonung

eines weiteren Gebiets beantragen, wiederholte der Gemeindepräsident, es gehe

dem Gemeinderat darum, das jetzt vorliegende Paket durchzubringen; alle

Wünsche, wie sie heute Abend vorgebracht worden seien, würden in einer nächsten

Runde in zirka ein bis zwei Jahren behandelt.

3.5

Nach dem

Ausgeführten wurde in den Gemeindeversammlungen zwar über die Gestaltungsplanpflicht

des Grundstücks des Beschwerdeführers befunden; die Frage von dessen Zonenzugehörigkeit

wurde jedoch bewusst nicht behandelt, wie sämtliche nicht explizit in der

Weisung vorgeschlagenen Umzonungsfragen als Gegenstand von Anträgen – und insbesondere

der Antrag auf Umzonung eines ebenfalls durch die betroffene Gestaltungsplanpflicht

erfassten Grundstücks – nicht entgegengenommen wurden, um einen Konsens der

Stimmberechtigten zu erleichtern. Es würde folglich den Willen des kommunalen

Gesetzgebers verfälschen, wenn man bezüglich aller nicht umgezonten Grundstücke

annähme, die Belassung in den jeweiligen Zonen entspräche einem bewussten

Entscheid. Vielmehr wurde bewusst darauf verzichtet, über die

Zonenzugehörigkeit der in der Weisung nicht namentlich erwähnten ("traktandierten")

Gebiete beziehungsweise Grundstücke zu befinden.

Mangels Beschlusses über die Zonenzugehörigkeit des Grundstücks

des Beschwerdeführers im Rahmen der Gemeindeversammlungen des Jahrs 2009 gilt

es für die Frage des Bestandesschutzes auf die Zonenplanrevision entweder des

Jahrs 1999 oder des Jahrs 1989 abzustellen. In beiden Fällen lässt sich die

Initiative allerdings nicht von vornherein als rechtswidrig beurteilen, so dass

sie für ungültig erklärt werden könnte, zumal die Initianten für die Umzonung

eine Mehrzahl von Gründen anführten, welchen mit einer blossen Gestaltungsplanpflicht

nicht genügt werden kann, wie die Fragen des Bauvolumens, der Gebäudehöhe oder

der Immissionskonflikte aufgrund gewerblicher Nutzung. Sodann widerspricht der

Inhalt der Initiative auch nicht der 2009 beschlossenen Gestaltungsplanpflicht.

4.

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Initianten

wohnten hauptsächlich auf angrenzenden Grundstücken und verfolgten nicht

ortsplanerische Ziele, sondern private Interessen, namentlich Bauverhinderung,

Sicherung der Aussicht oder Fernhaltung von Gewerbe. Anstatt im Rahmen der

Teilrevision 2009 ihr Anliegen vorzubringen, hätten sie die Gelegenheit damals

nicht wahrgenommen und abgewartet, bis der Beschwerdeführer seinen

Gestaltungsplan für das Grundstück am 21. April 2010 der Gemeinde

vorgelegt habe. Offenbar missbrauchten die Initianten das Initiativrecht als

Mittel zur Bauverzögerung.

Eine Initiative auf Änderung eines Zonenplans kann

rechtsmissbräuchlich sein, wenn damit lediglich ein privates Interesse, nämlich

die Verhinderung eines zonenkonformen Bauprojekts, verfolgt wird, obwohl dem

Betroffenen offen stünde, Einwände gegen das Bauvorhaben zivil- oder

verwaltungsrechtlich auf dem Prozessweg vorzubringen (vgl. Thal­mann,

§ 50 N. 3.8; Andreas Hohl, Probleme des Initiativrechts auf dem

Gebiet des Baurechts und der Raumplanung, Zürich 1989, S. 95). Dies gilt

allerdings nicht bei blosser Veranlassung der Abänderung der Zonenvorschriften

durch ein bestimmtes Bauvorhaben (vgl. Hohl, S. 96). Ein solcher

Rechtsmissbrauch der demokratischen Institutionen kann nur bei Extremfällen

angenommen werden (BGE 100 Ia 378 E. 4), wenn der demokratische

Apparat in sinnloser Weise strapaziert und dadurch in Frage gestellt würde

(BGr, 30. Oktober 1974, ZBl 76/1975, S. 210, E. 4; ferner

Christian Schuhmacher in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach

[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 28

N. 22; Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und

Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N. 2129 f.).

Vorliegend scheint es den Initianten primär um die

Abzonung selbst zu gehen, also um eine generelle, auf sämtliche daselbst je

geplanten Bauvorhaben bezogene Anpassung des Zonenplans aus planungsrechtlichen

Gründen und nicht einzig um eine – aus anderen Gründen missliebige – blosse

Verhinderung des spezifischen Bauprojekts. Das Initiativrecht wurde deshalb

nicht rechtsmissbräuchlich wahrgenommen.

5.

Darin, dass der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er

habe im Vertrauen auf die Beständigkeit der erst am 5. März 2010 in Kraft

getretenen beschwerdegegnerischen Bau- und Zonenordnung einen Gestaltungsplan

ausarbeiten lassen und letzte Details mit der Gemeinde vor wenigen Wochen

erörtert, lässt sich auch eine Berufung auf den allgemeinen verwaltungsrechtlichen

Vertrauensschutz erblicken. Eine diesbezüglich genügende Vertrauensgrundlage

liegt nach dem Ausgeführten allerdings nicht vor (vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 631 ff.).

6.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Zu

bemerken ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid weder ein Präjudiz noch eine

Prognose bezüglich des Genehmigungsverfahrens vorliegen kann. Auch lässt sich

darauf hinweisen, dass dieser Entscheid sich nicht zur Frage der Entschädigung

des betroffenen Grundeigentümers äussert.

7.

In Stimmrechtssachen werden nur Kosten erhoben, wenn das

Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 4 VRG). Die Verfahrenskosten sind demnach auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss muss dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …