VB.2010.00569
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00569
21. Oktober 2010Deutsch5 min
(URT.2010.12678)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00569
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.10.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug
Erstreckung gesetzlicher Fristen/Pflicht zur Beschwerdebegründung
Gesetzliche Fristen können nur erstreckt werden, wenn die betroffene Person im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Diese Regelung wird in der Praxis streng gehandhabt (E. 2). Rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien ist selbst bei gänzlich fehlender Begründung keine Nachfrist anzusetzen; es geht nicht an, sich mittels Verzichts auf eine Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen. Würde die Eingabe des Beschwerdeführers als Äusserung eines definitiven Beschwerdewillens aufgefasst, so wäre darauf mangels Begründung nicht einzutreten (E. 3). Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs und Nichteintreten auf die Beschwerde
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
FAMILIENNACHZUG
FRISTERSTRECKUNG
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I VRG
§ 54 Abs. I VRG
§ 56 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
.Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00569
Beschluss
der 4. Kammer
vom 21. Oktober 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A stellte beim
Migrationsamt des Kantons Zürich am 31. März 2009 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung
für seine Ehefrau und für die vier Kinder. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom
23. Oktober 2009 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 25.
November 2009 an den Regierungsrat mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und den betroffenen Familienangehörigen den Aufenthalt in der
Schweiz zu bewilligen. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 7. September 2010
ab.
III.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010
ersuchte A "um eine Fristverlängerung im Zusammenhang mit dem
Regierungsratsbeschluss vom 7. September 2010", wo sein Antrag um Familiennachzug
abgewiesen worden sei. Der Entscheid samt dem Empfangsschein wurde am 15. Oktober
2010.
per Fax beigezogen, wobei das Empfangsdatum auf dieser Faxkopie kaum
leserlich war. Laut telefonischer Auskunft ist der Entscheid dem seinerzeitigen
Vertreter, Rechtsanwalt C, am 15. September 2010 ausgehändigt worden. Dies
bestätigt schliesslich die am 20. Oktober 2010 beim Gericht eingegangene
Kopie des Empfangsscheins.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ersucht um Erstreckung der ihm
angesetzten 30-tägigen Beschwerdefrist im Rekursentscheid des Regierungsrats
vom 7. September 2010. Zuständig für die Erstreckung von gesetzlichen
Rechtsmittelfristen ist die Rechtsmittelinstanz (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A.,
Zürich 1999, § 12 N. 11).
Rechtsmittelinstanz gegen den Rekursentscheid des
Regierungsrats betreffend den anbegehrten Familiennachzug ist gemäss § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) das
Verwaltungsgericht. Damit fällt bereits der Entscheid über die beantragte
Fristerstreckung in die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.
2.
Gesetzliche Fristen können nur erstreckt werden, wenn die
betroffene Person im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 12
Abs. 1 VRG). Diese Regelung wird in der Praxis streng gehandhabt (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 12 N. 5; VGr, 16. August 2008, VB.2008.00243, E. 3.2, www.vgrzh.ch).
Der Beschwerdeführer macht keinen der in der
genannten Bestimmung aufgeführten Erstreckungsgründe geltend, weder für sich
noch für einen seiner konsultierten Anwälte.
Demzufolge ist das Fristerstreckungsgesuch
abzuweisen.
3.
3.1
Mit seinem Ersuchen um Fristerstreckung erklärt der Beschwerdeführer
zwar (noch) keinen ausdrücklichen Beschwerdewillen. Dennoch könnte angenommen
werden, er verlange eventualiter bereits mit seiner Eingabe konkludent, den
Rekursentscheid aufzuheben und seinen Angehörigen eine Aufenthaltsbewilligung
zu gewähren. Für diesen Fall fällt Folgendes in Betracht:
3.2
Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und
dessen Begründung erhalten. Eine Begründung liegt nicht vor.
Die Begründung ist formelles Gültigkeitserfordernis.
Fehlt eine Begründung, so ist der beschwerdeführenden Partei in Anwendung von §
56.
VRG grundsätzlich eine kurze Frist zur Nachbesserung anzusetzen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6). Rechtskundigen oder rechtskundig
vertretenen Parteien ist jedoch selbst bei gänzlich fehlender Begründung keine
Nachfrist anzusetzen; es geht nicht an, sich mittels Verzichts auf eine
Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 56 N. 8 mit Hinweisen).
Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt,
bezweckt seine Eingabe eine Erstreckung der Beschwerdefrist. Wie er weiter darlegt,
habe er in der Zwischenzeit einen neuen Anwalt suchen müssen, der mit ihm die
Beschwerde erarbeite. Somit war der Beschwerdeführer
bei Zustellung des fristauslösenden Entscheids anwaltlich vertreten und nach
Beendigung des Mandatsverhältnisses mit Rechtsanwalt C weiterhin anwaltlich
beraten. Es besteht daher kein Anlass, ihm in Anwendung von § 56 VRG eine
Nachfrist anzusetzen.
Dies führt zu folgendem Ergebnis: Würde die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2010 als Äusserung eines
definitiven Beschwerdewillens aufgefasst, so wäre darauf mangels Begründung
nicht einzutreten. Dabei bleibt darauf hinzuweisen, dass der Rekursentscheid
dem seinerzeitigen Vertreter des Gesuchstellers am 15. September 2010
ausgehändigt worden ist; die Beschwerdefrist ist damit am 15. Oktober 2010
abgelaufen, weshalb keine Möglichkeit zur fristgerechten Beschwerdeergänzung
besteht.
4.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Das Gesuch um
Fristerstreckung wird abgewiesen. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 260.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …