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Entscheid

VB.2010.00569

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00569

21. Oktober 2010Deutsch5 min

(URT.2010.12678)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A stellte beim

Migrationsamt des Kantons Zürich am 31. März 2009 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung

für seine Ehefrau und für die vier Kinder. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom

23. Oktober 2009 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 25.

November 2009 an den Regierungsrat mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung

aufzuheben und den betroffenen Familienangehörigen den Aufenthalt in der

Schweiz zu bewilligen. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 7. September 2010

ab.

III.

Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010

ersuchte A "um eine Fristverlängerung im Zusammenhang mit dem

Regierungsratsbeschluss vom 7. September 2010", wo sein Antrag um Familiennachzug

abgewiesen worden sei. Der Entscheid samt dem Empfangsschein wurde am 15. Oktober

2010.

per Fax beigezogen, wobei das Empfangsdatum auf dieser Faxkopie kaum

leserlich war. Laut telefonischer Auskunft ist der Entscheid dem seinerzeitigen

Vertreter, Rechtsanwalt C, am 15. September 2010 ausgehändigt worden. Dies

bestätigt schliesslich die am 20. Oktober 2010 beim Gericht eingegangene

Kopie des Empfangsscheins.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer ersucht um Erstreckung der ihm

angesetzten 30-tägigen Beschwerdefrist im Rekursentscheid des Regierungsrats

vom 7. September 2010. Zuständig für die Erstreckung von gesetzlichen

Rechtsmittelfristen ist die Rechtsmittelinstanz (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A.,

Zürich 1999, § 12 N. 11).

Rechtsmittelinstanz gegen den Rekursentscheid des

Regierungsrats betreffend den anbegehrten Familiennachzug ist gemäss § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) das

Verwaltungsgericht. Damit fällt bereits der Entscheid über die beantragte

Fristerstreckung in die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.

2.

Gesetzliche Fristen können nur erstreckt werden, wenn die

betroffene Person im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 12

Abs. 1 VRG). Diese Regelung wird in der Praxis streng gehandhabt (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 12 N. 5; VGr, 16. August 2008, VB.2008.00243, E. 3.2, www.vgrzh.ch).

Der Beschwerdeführer macht keinen der in der

genannten Bestimmung aufgeführten Erstreckungsgründe geltend, weder für sich

noch für einen seiner konsultierten Anwälte.

Demzufolge ist das Fristerstreckungsgesuch

abzuweisen.

3.

3.1

Mit seinem Ersuchen um Fristerstreckung erklärt der Beschwerdeführer

zwar (noch) keinen ausdrücklichen Beschwerdewillen. Dennoch könnte angenommen

werden, er verlange eventualiter bereits mit seiner Eingabe konkludent, den

Rekursentscheid aufzuheben und seinen Angehörigen eine Aufenthaltsbewilligung

zu gewähren. Für diesen Fall fällt Folgendes in Betracht:

3.2

Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und

dessen Begründung erhalten. Eine Begründung liegt nicht vor.

Die Begründung ist formelles Gültigkeitserfordernis.

Fehlt eine Begründung, so ist der beschwerdeführenden Partei in Anwendung von §

56.

VRG grundsätzlich eine kurze Frist zur Nachbesserung anzusetzen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6). Rechtskundigen oder rechtskundig

vertretenen Parteien ist jedoch selbst bei gänzlich fehlender Begründung keine

Nachfrist anzusetzen; es geht nicht an, sich mittels Verzichts auf eine

Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen (Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 56 N. 8 mit Hinweisen).

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt,

bezweckt seine Eingabe eine Erstreckung der Beschwerdefrist. Wie er weiter darlegt,

habe er in der Zwischenzeit einen neuen Anwalt suchen müssen, der mit ihm die

Beschwerde erarbeite. Somit war der Beschwerdeführer

bei Zustellung des fristauslösenden Entscheids anwaltlich vertreten und nach

Beendigung des Mandatsverhältnisses mit Rechtsanwalt C weiterhin anwaltlich

beraten. Es besteht daher kein Anlass, ihm in Anwendung von § 56 VRG eine

Nachfrist anzusetzen.

Dies führt zu folgendem Ergebnis: Würde die

Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2010 als Äusserung eines

definitiven Beschwerdewillens aufgefasst, so wäre darauf mangels Begründung

nicht einzutreten. Dabei bleibt darauf hinzuweisen, dass der Rekursentscheid

dem seinerzeitigen Vertreter des Gesuchstellers am 15. September 2010

ausgehändigt worden ist; die Beschwerdefrist ist damit am 15. Oktober 2010

abgelaufen, weshalb keine Möglichkeit zur fristgerechten Beschwerdeergänzung

besteht.

4.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht kostenpflichtig.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch um

Fristerstreckung wird abgewiesen. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …