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Entscheid

VB.2010.00571

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00571

9. Dezember 2010Deutsch22 min

(URT.2010.12847)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, “K“

05, und Miteigentümer der privaten Stichstrasse “K“, Kat.-Nr. 03, in der

Gemeinde F. D und C, Eigentümer des Nachbargrundstücks Kat.-Nr. 04, “K“

06, stellten am 19. Juli 2009 beim Gemeinderat B das Begehren um

Einleitung des amtlichen Quartierplanverfahrens im Gebiet “K“, das der Gemeinderat

am 12. Januar 2010 guthiess.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 17. Februar 2010 Rekurs bei der

Baurekurskommission II des Kantons Zürich, welche die Eingabe am

18.

Februar 2010 der zuständigen Baudirektion überwies. A beantragte in

verfahrensrechtlicher Hinsicht (1) die Zustellung allfälliger Vernehmlassungen

der Gegenpartei zur Kenntnisnahme, eventuell zur Stellungnahme. Des Weiteren

stellte er folgende Anträge: (2) Auf die Durchführung eines amtlichen Quartierplanverfahrens

im Baugebiet “K“ sei aufgrund fehlender Voraussetzungen zu verzichten. (3) Der

Gemeinderat B sei anzuweisen, den Wendeplatz mit den Abmessungen von 13 x 13

Metern am Ende der I-Strasse im Rahmen eines baurechtlichen Bewilligungsverfahrens

auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 auflageweise zu verfügen. (4) In Gutheissung

des Rekurses sei der angefochtene Einleitungsbeschluss aufgrund des unzweckmässig

begrenzten bzw. unklar festgelegten Beizugsgebiets, der formalen Mängel sowie

der unkorrekten Eigentumsverhältnisse aufzuheben und eventuell zur neuen

materiellen Beurteilung an den Gemeinderat B zurückzuweisen. (5) Falls der

Rekurs abgewiesen werden sollte, so sei der Gemeinderat zu verpflichten:

(a) die einschlägigen, für diesen individuellen Fall ergangenen

rechtskräftigen Gerichtsurteile und Verfügungen, durch die im Baugebiet “K“ die

gesetzeskonforme Erschliessung statuiert wird, vollumfänglich umzusetzen und zu

vollstrecken (vgl. BGr, 11. April 2006,1P.827/2005;

VGr, 2. November 2005, VB.2005.00263; GBR

Nr. 028/20.01.2004); (b) den eindeutig und zwingend festgelegten

Kehrplatz von 13 x 13 Metern am Ende der I-Strasse und teilweise

auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 liegend umzusetzen; (c) sämtlichen

beteiligten Grundeigentümern eine grobe Gesamtkostenschätzung für das

eingeleitete Verfahren und die Realisierung des Quartierplans zuzustellen; (7

und 8) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde F. Am

7.

September 2010 wies die Baudirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf

eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Parteientschädigungen wurden

keine zugesprochen.

III.

Gegen die Verfügung vom 7. September 2010 reichte A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er wiederholte im Wesentlichen die im

Rekursverfahren gestellten Anträge. Überdies beantragte er, in Gutheissung der

Beschwerde sei der angefochtene Beschluss bzw. die angefochtene Verfügung

aufgrund formaler Mängel an den Gemeinderat zurückzuweisen, und dieser sei

anzuweisen, die einschlägigen, für diesen individuellen Fall ergangenen

[bereits erwähnten] rechtskräftigen Gerichtsurteile und Verfügungen, durch die

im Baugebiet “K“ die gesetzeskonforme Erschliessung statuiert werde, vollumfänglich

umzusetzen und zu vollstrecken.

C und D liessen sich am 9. November 2010 als Mitbeteiligte

vernehmen und beantragten die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter

vollen Kostenfolgen für A. Den gleichen Antrag stellte der Gemeinderat B in

seiner Beschwerdeantwort vom 19. November 2010. Am 23. November 2010

liess sich die Baudirektion vernehmen und beantragte die Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Baudirek­tion

über die Einleitung eines Quartierplanverfahrens. Nach der geltenden Regelung

in § 331 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) entscheidet die Baudirektion als einzige Rechtsmittelinstanz

Streitigkeiten über die Einleitung von Quartierplanverfahren. Diese Regelung

erweist sich unter Berücksichtigung dessen, dass Art. 29a der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) jeder Person die Beurteilung von

Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde garantiert, als

verfassungswidrig (dazu ausführlich VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00520,

E. 1.2, www.vgrzh.ch). Gemäss der Weisung des Regierungsrats an die

Behörden zur Verwirklichung der Rechtsweggarantie im Verwaltungsverfahren

(Art. 29a BV) vom 9. Dezember 2008 haben die Verwaltungsbehörden des

Kantons und der Gemeinden bei Anordnungen, die sie nach dem 1. Januar 2009

erlassen, die Rechtsmittelbelehrung deshalb so abzufassen, dass die

Rechtsweggarantie gewährleistet und die Vorinstanzenregelung nach

Art. 86 ff. BGG eingehalten wird. Grundsätzlich sind damit

Rekursentscheide der Direktionen, Bezirksräte und Statthalter mit Beschwerde

beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Weisung S. 16). Dies ergibt sich

nunmehr auch aus dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai

1959.

(VRG), wonach das Verwaltungsgericht grundsätzlich als letzte kantonale

Instanz Beschwerden gegen sämtliche verwaltungsrechtlichen Akte beurteilt, und

zwar unabhängig davon, wer Urheber des angefochtenen Akts ist (§ 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG;

ABl 2009 968). Im Übrigen ergäbe sich die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts auch aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. VGr, 20. Mai 2009,

VB.2008.00520, E. 1.3, www.vgrzh.ch).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks in der “K“, das im Einzugsgebiet

des nachgesuchten Quartierplans liegt. Ausserdem ist er Miteigentümer der

privaten Stichstrasse “K“. Somit ist er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wie

bereits im Rekursverfahren beantragt der Beschwerdeführer abermals, der Beschwerdegegner

sei anzuweisen, den Wendeplatz auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 in einem

baurechtlichen Bewilligungsverfahren auflageweise zu verfügen. Mit dem Rekurs

bzw. Rechtsmittel gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens oder deren

Verweigerung kann jedoch nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur

Durchführung des Verfahrens fehlten oder sie seien gegeben; Einwendungen dieser

Art können später nicht mehr erhoben werden (§ 148 Abs. 2 PBG). Über

die detaillierte Planfestsetzung, insbesondere über die Erschliessungsanlagen,

wird erst nach genehmigter Einleitung des Verfahrens im Rahmen des

Aufstellungsverfahrens entschieden (§§ 130, 151 ff PBG; vgl.

Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich

2006, S. 4–23 ff., Ziff. 4.8.4.3 ff.). Da mit der

detaillierten Festlegung des besagten Kehrplatzes auf dem bezeichneten

Grundstück über die künftige Ausgestaltung einer Erschliessungsanlage befunden

würde, was – wie dargelegt – nicht Gegenstand des vorliegend infrage stehenden

Einleitungsverfahrens bilden kann und die – wie noch zu zeigen ist (vgl.

E. 4.3) – nicht bereits durch das Verwaltungsgericht festgelegt wurde, ist

auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

Ebenso kann der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner im jetzigen

Verfahrensstadium nicht auf der Errichtung der im erstinstanzlichen Entscheid

erwähnten Erschliessungsmassnahmen behaften und deren Realisierung teilweise

infrage stellen, sodass die

vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben wären und die Sache zum Neuentscheid

zurückgewiesen werden müsste. Denn die erwähnten Massnahmen stellen Vorschläge

zu Erschliessungsmassnahmen und Anlagen dar, die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens

nach Prüfung ihrer Geeignetheit erst noch konkret auszugestalten wären. Ferner

steht keineswegs fest, dass mit einem Verzicht auf die

Fussgängerschutzmassnahmen entlang der J-Strasse auch der vorgeschlagene Ausbau

des Einlenkers in diese Strasse nicht realisiert werden würde, wie vom

Beschwerdeführer vorgebracht. Schliesslich ist es für den Beschwerdegegner

aufgrund der erst im Aufstellungsverfahren erfolgenden Festlegung der

Erschliessungsmassnahmen und Detailplanung nicht möglich, bereits zum jetzigen

Zeitpunkt die vom Beschwerdeführer verlangte grobe Kostenschätzung zu präsentieren.

2.2

Die

Anträge des Beschwerdeführers für den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen

werden sollte (6.a–c), sind abzuweisen, da er bei Beschwerdeabweisung keine

weiteren Ansprüche geltend machen könnte.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, der Beschwerdegegner habe die Angelegenheit

in ungenügender Weise abgeklärt. Für die Vorbereitung, entsprechende Abklärungen

und den Entscheid hätten die zuständigen Stellen lediglich zwei Arbeitstage benötigt.

Möglicherweise habe der Mitbeteiligte 1 das Einleitungsgesuch bereits früher

gestellt, dieses aber umgehend bis am 7. Januar 2010 sistiert. Überdies

sage der Einleitungsbeschluss lediglich aus, dass die Bauherrschaft nicht in

der Lage – oder eher nicht willens – sei, die erforderlichen Schritte für den

Ausbau der Verkehrswege aus eigenen Mitteln bewerkstelligen zu können. Eine

individuelle Prüfung der Voraussetzungen, eine ausgewiesene Begründung und eine

entsprechende Interessenabwägung würden gänzlich fehlen. Sodann sei die Anzahl

der bestehenden bzw. realisierbaren Wohneinheiten im Entscheid des Beschwerdegegners

unkorrekt angegeben worden. Schliesslich würden die Flurnamen im Titel und im

Einleitungstext der amtlichen Veröffentlichung nicht mit jenen im Rest des

Textes sowie mit der Gebietsbezeichnung übereinstimmen. Somit sei die

unqualifizierte und unprofessionelle Einleitung dieses Verfahrens aufgrund der

fehlerhaften Publikation bzw. der formellen Mängel an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

3.2

Die

Behörden sind dazu verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen richtig und vollständig zu ermitteln (§ 7 Abs. 1 VRG). Sie dürfen

sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt

haben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7

N. 4 und 7).

3.2.1

Zu beachten sind ferner die behördliche Begründungspflicht sowie der

rechtliche Gehörsanspruch der Parteien (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 36 ff.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29

Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Art. 29 Abs. 2 BV

verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich

hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidefindung berücksichtigt,

was aber nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen

Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Die Begründung

muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls

sachgerecht anfechten kann. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur;

die Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich

2007, Art. 29 N. 23 ff.).

3.2.2

Die amtliche Veröffentlichung hat nach dem Wortlaut von § 10

Abs. 3 VRG entweder die Anordnung als Ganzes oder den Hinweis zu umfassen,

dass die betreffende Anordnung während einer bestimmten Frist bei der

bezeichneten Amtsstelle bezogen werden kann. Dieser Hinweis hat

notwendigerweise die Verfahrensparteien, den Verfahrensgegenstand und die Art

der Anordnung zu nennen. Darüber hinaus mag es im Einzelfall in analoger

Anwendung von § 187 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom

13.

Juni 1976 sachgerecht sein, die Anordnung lediglich im Dispositiv zu

veröffentlichen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 60).

3.3

Der

Beschwerdeantwort ist zu entnehmen, dass die Mitbeteiligten das Gesuch um Einleitung

eines amtlichen Quartierplans bereits am 19. Juli 2009 gestellt haben, was

von Letzteren bestätigt wird. Mit Brief vom 1. September 2009 habe die

Gemeinde das Amt für Raumordnung und Vermessung (ARV) zur Stellungnahme

bezüglich der Quartierplanabgrenzung eingeladen. Von der Gemeinde seien die

Vorkehrungen für die Quartierplaneinleitung bis zur Einreichung des

Sistierungsgesuchs am 25. Oktober 2009 weitgehend getroffen worden. Nach

einem erneuten, erfolglosen Versuch, den Ausbau der Erschliessungsanlagen

privatrechtlich zu lösen, habe der Mitbeteiligte 1 am 7. Januar 2010 die

Aufhebung der Sistierung verlangt. Da die Stellungnahme des ARV bereits

vorgelegen habe, habe der Gemeinderat umgehend am 12. Januar 2010 die

Einleitung des Quartierplanverfahrens verfügt. Wie bereits von der Vorinstanz

zutreffend festgehalten und vom Beschwerdeführer bislang nicht substanziiert

widerlegt, tätigte der Beschwerdegegner seit Einreichung des Gesuchs am

19.

Juli 2009 somit die erforderlichen Abklärungen und Vorarbeiten für die

Quartierplaneinleitung. Insbesondere wurde die ARV als Fachbehörde in das

Vorhaben mit einbezogen. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass

der Beschluss des Beschwerdegegners kurz nach Wiederaufnahme des Verfahrens

erging, und erfolgen die Beanstandungen des Beschwerdeführers wider besseres

Wissen. Dass der Sachverhalt in genügender Weise ermittelt wurde, ergibt sich

des Weiteren aus dem besagten Entscheid selbst, der alle rechtserheblichen

Sachverhaltselemente enthält, sodass der Beschwerdeführer diesen sachgerecht

anfechten konnte. Schliesslich ist für die Einleitung des

Quartierplanverfahrens nicht die Bestimmung der genauen Zahl Wohneinheiten, sondern

die künftige Entwicklung und Nutzungsverdichtung des Gebiets von Bedeutung, wie

noch zu erläutern sein wird (vgl. E. 4.5). Falls der Beschwerdegegner

die Anzahl Wohneinheiten nicht genügend abgeklärt hätte, wäre dies folglich

nicht weiter von Belang.

3.4

Unter dem

Titel “Beurteilung“ wurde im erstinstanzlichen Entscheid die Erschliessung des

Quartiers “K“ unter rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und in genügender Weise

aufgezeigt, dass in der Sache ein Handlungsbedarf besteht und ein Quartierplanverfahren

als zweckmässig erscheint. Eine weiter reichende Interessenabwägung erübrigte

sich daher. Auch grenzte der Beschwerdegegner in seinem Beschluss das Beizugsgebiet

des neuen Quartierplans ab und listete zu treffende Erschliessungsmassnahmen

auf. In Anbe­tracht des Umstands, dass an erstinstanzliche Anordnungen keine

hohen Anforderungen zu stellen sind, erscheint die Prüfungs- und

Begründungsdichte des streitbetroffenen Entscheids somit als genügend. Da der Beschwerdeführer

in der Folge den Beschluss des Beschwerdegegners rechtsgenügend anfechten

konnte, erweist sich dessen Begründung als in ausreichendem Mass abgefasst. Der

Gebrauch der künftigen Gebietsbezeichnung “Quartierplan K“ im erstinstanzlichen

Beschluss anstatt der im Amtsblatt des Kantons Zürich verwendeten Bezeichnung

“Quartierplan G“ lässt des Weiteren nicht auf eine unsorgfältige Behandlung der

Angelegenheit durch die Behörden schliessen. Ferner bleibt unklar, was der Beschwerdeführer

aus der seiner Meinung nach ungenauen und nicht korrekten Bezeichnung

“Privatweg“ ableiten möchte, welche die Vorinstanz in ihrem Entscheid verwendete,

zumal es sich bei der “K“ tatsächlich um ein privates Grundstück handelt, das

in den vorliegenden Plänen nicht weiter qualifiziert wird. Somit ist keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar.

3.5

Selbst

eine möglicherweise unzutreffende Angabe der Eigentumsverhältnisse betreffend

die Privatstrasse “K“ Kat.-Nr. 03 im erstinstanzlichen Entscheid stünde

aber der Einleitung des infrage stehenden Quartierplanverfahrens nicht

entgegen; dies insbesondere deswegen, weil der besagte Beschluss sämtlichen

Grundeigentümern im Quartierplangebiet mitgeteilt wurde, die als Miteigentümer

der “K“ entsprechend in der “Vereinigung E“ beteiligt sein dürften. Da der

veröffentlichte Beschluss des Beschwerdegegners sowohl die Bezeichnung

“Quartierplan K“ als auch “Quartierplan G“ enthält, ist überdies genügend klar

bestimmt, welches Gebiet von der Einleitung des Quartierplanverfahrens betroffen

ist. Selbst für den Beschwerdeführer war es trotz anders lautender Überschrift

offenbar erkennbar, um welches Vorhaben es sich beim im Publikationsorgan

veröffentlichten Entscheid handelte, ansonsten er nicht auf den entsprechenden

Zeitungsausschnitt aufmerksam geworden wäre. Somit ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern eine fehlerhafte Publikation des besagten Entscheids wegen unklarer

Gebietsbezeichnung bestehen würde.

3.6

Demnach

sind weder die Sachverhaltsermittlung noch die Begründung der Angelegenheit

durch den Beschwerdegegner oder die amtliche Veröffentlichung des Entscheids zu

beanstanden. Der Antrag um Rückweisung der Sache wegen fehlerhafter Publikation

bzw. formeller Mängel ist daher abzuweisen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für die

Einleitung des Quartierplanverfahrens würden fehlen. Dies gilt es im Folgenden

zu prüfen.

4.2

Der

Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen

Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen

(§ 123 Abs. 1 PBG). Alle Grundstücke innerhalb des

Quartierplangebiets müssen durch den Quartierplan erschlossen werden und an

gegebenenfalls erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen

teilhaben. Dabei sind Erschliessungen sowie gemeinschaftliche Ausstattungen so

festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke

genügen (§ 128 Abs. 1 und 2 PBG). Das Quartierplanverfahren wird auf

Gesuch eines Grundeigentümers oder, wo die bauliche Entwicklung und der

Erschliessungsplan es als wünschbar erscheinen lassen, durch den Gemeinderat

von Amtes wegen eingeleitet (§ 147 PBG).

4.2.1

Nach § 23 der Verordnung über den Quartierplan vom 18. Januar

1978.

(QuartierplanV) ist im Beschluss über die Verfahrenseinleitung

insbesondere die Zulässigkeit des nachgesuchten Verfahrens und die

Zweckmässigkeit der Gebietsabgrenzung zu beurteilen. Darüber hinaus stellt sich

die Frage der Quartierplanbedürftigkeit eines Gebiets. Abzulehnen sind nämlich

Einleitungsgesuche für Gebiete, welche auch nach Abschluss des Verfahrens in

absehbarer Zeit keiner baulichen Nutzung zugeführt werden können, wie zum Beispiel

Waldareale, oder in welchen eine in absehbarer Zeit nicht zu beseitigende Unmöglichkeit

der Grob- oder Basiserschliessung besteht. Wenn die Erschliessung und die Parzellenformen

für eine Überbauung des Quartierplangebiets genügend sind, jedoch ein

Quartierplanverfahren ausschliesslich privaten Interessen dient, ohne dass damit

auch ein öffentliches Interesse verbunden wäre (etwa im öffentlichen Interesse

erwünschte Verbesserung der Erschliessung, Beseitigung eines polizei- oder

planwidrigen Zustands), ist die Einleitung des Quartierplanverfahrens ebenso

abzulehnen. Demnach kann der Einleitungsbeschluss nur nach einer

grundsätzlichen Prüfung der Randbedingungen (etwa Zweckmässigkeit der

Gebietssanierung, vermutliche Bedürfnisse der Öffentlichkeit) gefasst werden

(Peter Müller et al., Kommentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom

7.

September 1975, Wädenswil 1985, § 148 N. 2–5; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, S. 4–18, Ziff. 4.8.3).

4.2.2

Grundstücke sind im Sinn von Art. 19 Abs. 1 und 22 Abs. 2

lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

(RPG) sowie §§ 233 und 234 PBG unter anderem dann genügend erschlossen,

wenn sie selber und die darauf bestehenden oder vorgesehenen Bauten und Anlagen

genügend zugänglich sind (§ 236 Abs. 1 PBG). Genügende Zugänglichkeit

bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der

Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen

Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für

jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen

Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie

zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für

angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen

auf frühere Entscheide).

4.2.3

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist bei der Einleitung

eines amtlichen Quartierplanverfahrens nicht zu prüfen, ob damit in die

Eigentumsgarantie der betroffenen Grundstückeigentümer in unverhältnismässiger

Weise eingegriffen wird. Diese Frage stellt sich erst im Rahmen der definitiven

Festlegung der Erschliessungsanlagen, was im Übrigen auch aus dem vom

Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

2.

November 2005 hervorgeht.

4.3

Bezüglich

der Erschliessung des Gebiets “K“ anerkennt der Beschwerdeführer grundsätzlich,

dass die Stichstrasse “K“ als Zufahrtsstrasse im Sinn der Zugangsnormalien ausgebaut

werden und deshalb neben einer Kehrmöglichkeit über ein Trottoir oder zumindest

ein verbreitertes Bankett als Fussgängerstreifen verfügen müsste. Er ist sodann

der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. November

2005.

(VB.2005.00263) bzw. das Bundesgericht mit Entscheid vom 11. April

2006.

(1P.827/2005) bereits über die Erschliessung “K“ endgültig entschieden

sowie diese umfassend geregelt und festgelegt hätten. Das Verwaltungsgericht

habe ausgeführt, dass eine massvolle Verbesserung der

Erschliessungsverhältnisse, insbesondere das Schaffen einer Kehrmöglichkeit am

Ende der Zufahrtsstrasse “K“, unter Beanspruchung der Wegfläche des H-Weg,

realisierbar sei. Durch die einschlägigen Urteile von Verwaltungsgericht und

Bundesgericht seien der Ausbau der Quartierstrasse „K“ mit Wendeplatz und die

Entflechtung von Fahrverkehr auf dem H-Weg als wichtige Massnahmen bereits

abschliessend geregelt worden. Ausser der Realisierung des Wendeplatzes seien

sämtliche Quartierplanmassnahmen nicht zwingend nötig bzw. liessen sich durch

eine einvernehmliche privatrechtliche Regelung verwirklichen.

Im vorgenannten Entscheid überprüfte das Verwaltungsgericht

die Rechtmässigkeit einer Baubewilligung, die den Abbruch einer

Wohnliegenschaft und den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem nunmehr im

Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Grundstück vorsah. Dabei war insbesondere

zu beurteilen, ob das Bauvorhaben ein allenfalls notwendiges Quartierplanverfahren

präjudizieren würde. Dies wurde im Zusammenhang mit der Frage der

planungsrechtlichen Baureife geprüft und schliesslich offen gelassen.

Keinesfalls bildete die Frage, ob im Quartier “K“ ein Quartierplan- bzw.

Teilquartierplanverfahren einzuleiten sei, Prozessgegenstand des erwähnten

Verfahrens, worauf im besagten Entscheid auch ausdrücklich hingewiesen wurde.

Zwar erwähnte das Verwaltungsgericht in der Folge gewisse nach Massgabe der

Zugangsnormalien für das besagte Gebiet erforderliche Erschliessungsanlagen,

insbesondere den Kehrplatz. Bei dieser Erörterung ging es indessen nicht um die

eigentliche Festlegung solcher Massnahmen, sondern um die Frage, ob das

streitbetroffene Baugrundstück bereits hinreichend erschlossen und seine

Baureife somit gegeben sei, was schliesslich verneint wurde. Das Bundesgericht

bestätigte die Annahmen des Verwaltungsgerichts, die bestehende Zufahrt zum

Baugrundstück sei nicht verkehrssicher und die Erschliessungsstrasse sei für

eine Erhöhung der zulässigen baulichen Nutzung in ihrem heutigen Ausbaustandard

ungenügend (BGr, 11. April 2006,1P.827/2005, E. 4 und 5). Es kann

somit nicht davon die Rede sein, die Gerichte hätten den fehlenden Kehrplatz

und insbesondere dessen Standort bereits eindeutig und unumstösslich festgelegt,

was in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Übrigen unzulässig gewesen wäre (vgl. § 147

PBG).

4.4

Zur

Begrenzung des Gebiets “K“ bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe eine

Diskrepanz zwischen dem erstinstanzlichen Entscheid und dem beiliegenden Plan,

denn darin sei das Beizugsgebiet inklusive H-Weg aber exklusive J-Strasse

definiert. Gemäss den Zonenplänen der Gemeinde F sei bis heute der westliche

Abschnitt des H-Wegs bis zur westlichen Grundstücksgrenze nicht der Bauzone

zugeteilt. Da sich aber das Beizugsgebiet grundsätzlich nur auf Bauzonen zu

beschränken habe, wäre es unzulässig, den H-Weg zum Beizugsgebiet zu schlagen.

Zudem sei die Frage offen, ob der H-Weg als Fuss-Flurweg oder wie im

beiliegenden Quartierplan als “Strasse“ definiert sei. Demzufolge seien die

Grenzen des Beizugsgebiets nicht sinnvoll, eindeutig und rechtlich klar festgelegt

und würden die J-Strasse als Hauptverkehrsträger nicht mit einschliessen. Der

planerische Spielraum werde damit unnötig stark eingeschränkt.

4.4.1

Die Grenzen des Beizugsgebiets eines Quartierplans sollen eindeutig und

beständig sein (RB 1990 Nr. 62). In der Regel wird dieses Gebiet durch

bestehende oder geplante öffentliche Strassen, ausnahmsweise auch durch

Quartierstrassen, begrenzt (§ 124 Abs. 2 PBG). Der

Quartierplanperimeter ist grundsätzlich auf Bauzonen zu beschränken, kann bei

besonderen Verhältnissen indessen auch über die Bauzonen hinausreichen

(§ 124 Abs. 1 Satz 2 PBG).

4.4.2

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist das streitbetroffene

Beizugsgebiet eindeutig definiert (vgl. Beschluss des Beschwerdegegners vom

12.

Januar 2010, Quartierplan “K“). Die Begrenzung des

Quartierplanperimeters bei der J-Strasse als öffentliche Strasse erfolgte

überdies in rechtmässiger Weise. Nach Einholung der Stellungnahme des ARV als

Fachbehörde hat der Beschwerdegegner Erschliessungsmassnahmen für den in der

Bauzone gelegenen H-Weg vorgeschlagen. Die Ausscheidung eines weiträumigeren

Quartierplanperimeters, der den H-Weg mit einschliesst, erweist sich als sinnvoll,

da den zuständigen Behörden damit planerischer Spielraum eingeräumt wird,

sodass die im Beizugsgebiet gelegenen Grundstücke allenfalls mit anderen als

den vorgeschlagenen Massnahmen erschlossen werden können. Unter diesen Umständen

bestanden jedenfalls gute Gründe, den H-Weg ins Beizugsgebiet des Quartierplans

zu schlagen, weshalb auch offen bleiben kann, ob es sich dabei um einen

Fuss-Flurweg oder eine öffentliche Strasse handelt. Folglich erweist sich der

vom Beschwerdegegner festgelegte Quartierplanperimeter als zweckmässig.

Anzufügen bleibt, dass die Möglichkeit besteht, Grundstücke, die offensichtlich

keinen Regelungsbedarf aufweisen, zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens

auszuscheiden, wie der Beschwerdegegner bereits in seinem Beschluss zutreffend

festhielt.

4.5

Bezüglich

der Quartierplanbedürftigkeit des Gebiets “K“ ist dem erstinstanzlichen Entscheid

zu entnehmen, es seien dort zwar keine grösseren unüberbauten Grundstücke mehr

vorhanden; jedoch seien die überbauten Grundstücke heute teilweise nicht voll

ausgenützt und daher sei ein gewisses zukünftiges Bauvolumen nach wie vor

realisierbar. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass im Baugebiet “K“

eine noch lange nicht abgeschlossene bauliche Erneuerung stattfinde und dass ein

Ausbaupotenzial von weit mehr als 30 Wohneinheiten bestehe. Auch das

Verwaltungsgericht hatte bereits im Entscheid vom 2. November 2005

festgestellt, mit den als Genossenschaftssiedlung erbauten Liegenschaften an

der Strassenparzelle “K“ werde die heute mögliche Ausnützung nur teilweise ausgeschöpft,

sodass ein erhebliches Verdichtungspotenzial bestehe. Das (damals) infrage stehende

Bauvorhaben (auf dem Grundstück der Mitbeteiligten) stelle nicht den Abschluss

einer baulichen Entwicklung dar, sondern den Beginn einer baulichen Erneuerung,

die zu einer deutlich dichteren Überbauung des ganzen durch die Strasse “K“

erschlossenen Gebiets führen könne. Es ist somit ohne Weiteres davon auszugehen,

dass das Gebiet “K“ in absehbarer Zeit eine bauliche Nutzungsverdichtung erfährt.

4.6

Angesichts

der erwähnten künftigen Entwicklung und der Erschliessungsdefizite des

Baugebiets “K“ besteht offensichtlich ein öffentliches Interesse an einem

Quartierplanverfahren. Die Argumentation des Beschwerdeführers, bei der

Durchführung eines solchen Verfahrens im besagten Gebiet gehe es nur um die

Befriedigung von ausgewiesenen Spezialwünschen der Mitbeteiligten, stösst somit

ins Leere. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selber im Verfahren

VB.2005.00263 gerade verlangt hatte, es sei zu prüfen, ob im Quartier

“J-Strasse/K“ zwingend ein Quartierplan- bzw. Teilquartierplanverfahren einzuleiten

sei. Sein Verhalten grenzt an Rechtsmissbrauch.

4.7

Die

Stellung des Gesuchs um Einleitung eines amtlichen Quartierplanverfahrens erfolgte

zudem, nachdem sich die “Vereinigung E“ nicht über gewisse gemäss Zugangsnormalien

erforderliche Erschliessungsanlagen hatte einigen können Da angesichts des laufenden

Verfahrens nach wie vor Unstimmigkeiten innerhalb der “Vereinigung E“ bestehen,

insbesondere bezüglich des Kehrplatzes, der – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – nicht bereits gerichtlich festgelegt wurde, und da ein

Quartierplan für das Gebiet „K“ aufgrund der dort zu erwartenden baulichen

Entwicklung notwendig erscheint, leitete der Beschwerdegegner zu Recht von

Amtes wegen ein Quartierplanverfahren ein.

5.

Demnach sind die

Voraussetzungen zur Einleitung des amtlichen Quartierplanverfahrens für das

Gebiet “K“ erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines

Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…