VB.2010.00580
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00580
23. März 2011Deutsch7 min
(URT.2011.13119)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2010.00580
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1974, Staatsangehörige von Brasilien, reiste
am 11. November 2005 in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat am 24. März 2006
mit dem Schweizer Bürger C und anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehemann. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Dezember
2009 wurde die Ehe geschieden. Nach Angabe des geschiedenen Ehemannes verliess A
die eheliche Wohnung bereits vor dem 5. April 2007.
Mit Verfügung vom 29. April 2010 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass mit der Trennung und der darauf
folgenden Scheidung der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung dahingefallen
sei, und auch ein Entscheid im freien Ermessen lasse kein anderes Ergebnis zu.
Erwägungen
II.
Den dagegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat
mit Beschluss vom 15. September 2010 ab, weil sich die angefochtene
Verfügung als recht- und verhältnismässig erweise und der Praxis in
vergleichbaren Fällen entspreche.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2010 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und ihr der
weitere Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Regierungsrat hat die Anspruchsgrundlagen in Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
(AuG), Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 8 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), welche
vorliegend infrage kommen, geprüft und zutreffend festgestellt, dass der
Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
mehr zusteht. Es kann daher auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen
werden (Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Dies
bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Indessen beruft sie sich auf die
Möglichkeit, dass ihre Aufenthaltsbewilligung im freien Ermessen zu verlängern
sei. Hierzu macht sie geltend, die Vorinstanzen hätten ihr Ermessen falsch
ausgeübt, indem sie die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin,
insbesondere den Grad ihrer Integration, falsch bewertet hätten.
2.
2.1
Im Licht
der Ermessensbetätigung ist zunächst festzuhalten, dass der Regierungsrat auch Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 31
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Erwerb, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), woraus sich ebenfalls ein
Rechtsanspruch ergeben kann, umfassend geprüft und den ihm dabei zustehenden
Beurteilungsspielraum nach pflichtgemässem Ermessen ausgeübt hat (Art. 96
AuG). Überdies hat er zu Recht festgestellt, dass vorliegend keine wichtigen
persönlichen Gründe im Sinn eines Härtefalls vorliegen. Im Einzelnen ist auf
die entsprechenden Erwägungen zu verweisen.
2.2
Als
weitere Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Ermessen fällt einzig noch Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE in Betracht. Nach dieser
Bestimmung kann wiederum nur von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen
werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Nachdem
solche Gründe hier weder geltend gemacht noch sich aus den Akten ergeben, erübrigt
sich eine weitere Prüfung unter diesem Aspekt.
3.
3.1
Zu prüfen bleibt,
ob die Aufenthaltsbewilligung nach dem Grundsatz der Zulassung gemäss Art. 3
AuG im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AuG) zu
verlängern ist.
3.2
Für den
Entscheid darüber, ob eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des pflichtgemässen
Ermessens zu verlängern ist, sind laut Art. 96 Abs. 1 AuG die
öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und der Grad der
Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Zu betonen gilt, dass es sich dabei nicht um ein freies Ermessen im Sinn einer
Ermessensbetätigung im Belieben handelt, sondern um ein sach- bzw.
pflichtgemäss auszuübendes Ermessen (vgl. BGE 122 I 267 E. 3.b zu Art. 4
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931.
[ANAG]; Peter Uebersax in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 7.103
und 7.110).
Das Verwaltungsgericht prüft die Ausübung des Ermessens durch
die Verwaltungsbehörden auf Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung. Eine eigene
Ermessensbetätigung des Gerichts ist jedoch ausgeschlossen. Bei Ermessensfragen
greift das Gericht nur ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt;
die Behörde darf nicht von sachfremden Motiven geleitet werden (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ob ein unangemessener
Entscheid gefällt wurde, kann das Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2
VRG; vgl. VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00398, E. 4.2 f.).
3.3
Vorliegend
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat das ihm zustehende
Ermessen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt hat; geschweige denn, er habe
sein Ermessen unterschritten:
3.3.1
Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz
auf, und die Ehegemeinschaft hat nur rund ein Jahr gedauert. Dass sie seit
ihrer Scheidung noch familiäre Beziehungen in der Schweiz pflegt, macht sie
nicht substanziiert geltend; im Gegenteil hat sie im Sommer 2010 ihre Familie
in Brasilien besucht. Der Umstand, dass sie mit einem anderen Mann zusammenlebe
und diesen heiraten möchte, ist ebenfalls nicht belegt und wäre im Übrigen auch
nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Zudem werden weder besonders
intensive Freundschaften oder Freizeitaktivitäten in der Schweiz dargelegt noch
ist dies aktenkundig.
In beruflicher Hinsicht hat die
Beschwerdeführerin keine besondere Ausbildung ausgewiesen; nach eigener Angabe
hat sie zunächst als Hausfrau gearbeitet und ist danach von zwei verschiedenen
Betrieben als Reinigungskraft angestellt worden, wobei ihr positive Zeugnisse
ausgestellt wurden. Ebenfalls positiv zu werten sind ihre Deutschkenntnisse,
die sie nach eigener Angabe erworben hat, und dass sie keine Schulden aufweist
und nie Sozialhilfe benötigt hat. Jedoch entsprechen diese Umstände den
üblichen Anforderungen, die an einen Ausländer in der Schweiz gestellt werden
dürfen. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin kann sodann nicht als
stabil bezeichnet werden, da ihr Einkommen an der Grenze zum Existenzminimum
liegt. Im Weiteren fällt ihre Bestrafung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
negativ ins Gewicht.
Gesundheitliche Gründe, die
einer Wegweisung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und es kann
davon ausgegangen werden, dass eine Wiedereingliederung in Brasilien möglich
ist. Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereist
und hat ihre prägende Kinder- und Jugendzeit in ihrer Heimat verbracht.
3.3.2
Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar innert
kurzer Zeit in der Schweiz zurechtgefunden hat und eine Rückkehr für sie mit
einer gewissen Härte verbunden sein mag; indessen erscheint sie nicht unzumutbar
(Art. 83 AuG). Insbesondere liegt keine besonders gute Integration vor,
weder in persönlicher noch in beruflicher Hinsicht. Dass die Vorinstanzen das
öffentliche Interesse an der Beschränkung der Zahl der Ausländer im Interesse
der Gesamtwirtschaft daher höher gewichtet haben als das persönliche Interesse
der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz, ist somit nicht zu beanstanden.
Folglich ist die Praxis, wonach eine lediglich durchschnittliche Integration
des Ausländers zur ermessensweise Verlängerung seines Aufenthalts für sich
allein nicht ausreicht, nicht rechtsverletzend. Sie beruht auf sachlichen
Gründen und bewegt sich damit im Rahmen des gesetzlich zulässigen Ermessens.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
angefochten werden, soweit die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…