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Entscheid

VB.2010.00580

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00580

23. März 2011Deutsch7 min

(URT.2011.13119)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1974, Staatsangehörige von Brasilien, reiste

am 11. November 2005 in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat am 24. März 2006

mit dem Schweizer Bürger C und anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib beim Ehemann. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Dezember

2009 wurde die Ehe geschieden. Nach Angabe des geschiedenen Ehemannes verliess A

die eheliche Wohnung bereits vor dem 5. April 2007.

Mit Verfügung vom 29. April 2010 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass mit der Trennung und der darauf

folgenden Scheidung der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung dahingefallen

sei, und auch ein Entscheid im freien Ermessen lasse kein anderes Ergebnis zu.

Erwägungen

II.

Den dagegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat

mit Beschluss vom 15. September 2010 ab, weil sich die angefochtene

Verfügung als recht- und verhältnismässig erweise und der Praxis in

vergleichbaren Fällen entspreche.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2010 liess A dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und ihr der

weitere Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staates.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Regierungsrat hat die Anspruchsgrundlagen in Art. 42 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005

(AuG), Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 8 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), welche

vorliegend infrage kommen, geprüft und zutreffend festgestellt, dass der

Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

mehr zusteht. Es kann daher auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen

werden (Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Dies

bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Indessen beruft sie sich auf die

Möglichkeit, dass ihre Aufenthaltsbewilligung im freien Ermessen zu verlängern

sei. Hierzu macht sie geltend, die Vorinstanzen hätten ihr Ermessen falsch

ausgeübt, indem sie die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin,

insbesondere den Grad ihrer Integration, falsch bewertet hätten.

2.

2.1

Im Licht

der Ermessensbetätigung ist zunächst festzuhalten, dass der Regierungsrat auch Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 31

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Erwerb, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), woraus sich ebenfalls ein

Rechtsanspruch ergeben kann, umfassend geprüft und den ihm dabei zustehenden

Beurteilungsspielraum nach pflichtgemässem Ermessen ausgeübt hat (Art. 96

AuG). Überdies hat er zu Recht festgestellt, dass vorliegend keine wichtigen

persönlichen Gründe im Sinn eines Härtefalls vorliegen. Im Einzelnen ist auf

die entsprechenden Erwägungen zu verweisen.

2.2

Als

weitere Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Ermessen fällt einzig noch Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in

Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE in Betracht. Nach dieser

Bestimmung kann wiederum nur von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen

werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Nachdem

solche Gründe hier weder geltend gemacht noch sich aus den Akten ergeben, erübrigt

sich eine weitere Prüfung unter diesem Aspekt.

3.

3.1

Zu prüfen bleibt,

ob die Aufenthaltsbewilligung nach dem Grundsatz der Zulassung gemäss Art. 3

AuG im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AuG) zu

verlängern ist.

3.2

Für den

Entscheid darüber, ob eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des pflichtgemässen

Ermessens zu verlängern ist, sind laut Art. 96 Abs. 1 AuG die

öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und der Grad der

Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Zu betonen gilt, dass es sich dabei nicht um ein freies Ermessen im Sinn einer

Ermessensbetätigung im Belieben handelt, sondern um ein sach- bzw.

pflichtgemäss auszuübendes Ermessen (vgl. BGE 122 I 267 E. 3.b zu Art. 4

des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März

1931.

[ANAG]; Peter Uebersax in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi

Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 7.103

und 7.110).

Das Verwaltungsgericht prüft die Ausübung des Ermessens durch

die Verwaltungsbehörden auf Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung. Eine eigene

Ermessensbetätigung des Gerichts ist jedoch ausgeschlossen. Bei Ermessensfragen

greift das Gericht nur ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt;

die Behörde darf nicht von sachfremden Motiven geleitet werden (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ob ein unangemessener

Entscheid gefällt wurde, kann das Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2

VRG; vgl. VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00398, E. 4.2 f.).

3.3

Vorliegend

bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat das ihm zustehende

Ermessen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt hat; geschweige denn, er habe

sein Ermessen unterschritten:

3.3.1

Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz

auf, und die Ehegemeinschaft hat nur rund ein Jahr gedauert. Dass sie seit

ihrer Scheidung noch familiäre Beziehungen in der Schweiz pflegt, macht sie

nicht substanziiert geltend; im Gegenteil hat sie im Sommer 2010 ihre Familie

in Brasilien besucht. Der Umstand, dass sie mit einem anderen Mann zusammenlebe

und diesen heiraten möchte, ist ebenfalls nicht belegt und wäre im Übrigen auch

nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Zudem werden weder besonders

intensive Freundschaften oder Freizeitaktivitäten in der Schweiz dargelegt noch

ist dies aktenkundig.

In beruflicher Hinsicht hat die

Beschwerdeführerin keine besondere Ausbildung ausgewiesen; nach eigener Angabe

hat sie zunächst als Hausfrau gearbeitet und ist danach von zwei verschiedenen

Betrieben als Reinigungskraft angestellt worden, wobei ihr positive Zeugnisse

ausgestellt wurden. Ebenfalls positiv zu werten sind ihre Deutschkenntnisse,

die sie nach eigener Angabe erworben hat, und dass sie keine Schulden aufweist

und nie Sozialhilfe benötigt hat. Jedoch entsprechen diese Umstände den

üblichen Anforderungen, die an einen Ausländer in der Schweiz gestellt werden

dürfen. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin kann sodann nicht als

stabil bezeichnet werden, da ihr Einkommen an der Grenze zum Existenzminimum

liegt. Im Weiteren fällt ihre Bestrafung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

negativ ins Gewicht.

Gesundheitliche Gründe, die

einer Wegweisung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und es kann

davon ausgegangen werden, dass eine Wiedereingliederung in Brasilien möglich

ist. Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereist

und hat ihre prägende Kinder- und Jugendzeit in ihrer Heimat verbracht.

3.3.2

Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar innert

kurzer Zeit in der Schweiz zurechtgefunden hat und eine Rückkehr für sie mit

einer gewissen Härte verbunden sein mag; indessen erscheint sie nicht unzumutbar

(Art. 83 AuG). Insbesondere liegt keine besonders gute Integration vor,

weder in persönlicher noch in beruflicher Hinsicht. Dass die Vorinstanzen das

öffentliche Interesse an der Beschränkung der Zahl der Ausländer im Interesse

der Gesamtwirtschaft daher höher gewichtet haben als das persönliche Interesse

der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz, ist somit nicht zu beanstanden.

Folglich ist die Praxis, wonach eine lediglich durchschnittliche Integration

des Ausländers zur ermessensweise Verlängerung seines Aufenthalts für sich

allein nicht ausreicht, nicht rechtsverletzend. Sie beruht auf sachlichen

Gründen und bewegt sich damit im Rahmen des gesetzlich zulässigen Ermessens.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

angefochten werden, soweit die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…