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Entscheid

VB.2010.00588

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00588

16. Dezember 2010Deutsch15 min

(URT.2010.12874)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist Primarlehrer und Schulleiter in C. Am 12. September

2007 erstattete die Bildungsdirektion gegen ihn Strafanzeige bei der

Staatsanwaltschaft IV wegen des Verdachts, er habe sich gegenüber ihm

anvertrauten Schülerinnen und Schülern strafrechtlich relevant verhalten. Am 14. September

2007 beauftragte die Staatsanwaltschaft IV die Polizei, die zum Entscheid über

die Eröffnung einer Strafuntersuchung nötigen Nachforschungen zu tätigen. Am 25. September

2008 überwies die Staatsanwaltschaft IV die Akten an die Anklagekammer des

Obergerichts mit dem Antrag, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder

das Nichteintreten auf die Strafanzeige zu entscheiden. Am 6. November

2008 beschloss die Anklagekammer, dass gegen A eine Strafuntersuchung wegen

sexueller Handlungen mit D oder E eröffnet werde. Hinsichtlich F kam sie zum

Schluss, dass ein allfälliges strafrechtlich relevantes Verhalten von A verjährt

wäre. Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 stellte die Staatsanwaltschaft IV

die Strafuntersuchung gegen A ein.

B. Am 23. März 2009 ersuchte die Bildungsdirektion die

Staatsanwaltschaft IV um Einsicht in die Untersuchungsakten. Die

Staatsanwaltschaft IV hiess das Gesuch der Bildungsdirektion am 19. Mai

2009 gut.

C. Dagegen erhob A am 22. Juni 2009 Rekurs bei der

Oberstaatsanwaltschaft und beantragte die Aufhebung der Verfügung der

Staatsanwaltschaft IV vom 19. Mai 2009. Die Oberstaatsanwaltschaft hiess

den Rekurs am 27. Oktober 2009 gut. In der Rechtsmittelbelehrung gab sie

den Rekurs an die Direktion und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) an.

D. Die Bildungsdirektion erhob am 27. November 2009 gegen

den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft Rekurs und Aufsichtsbeschwerde

bei der Justizdirektion. Sie beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids. Die

im durch die Staatsanwaltschaft IV angeordneten Vorermittlungsauftrag erhobenen

Akten betreffend F, E und D sowie die Befragungsprotokolle von A seien zu

edieren. Mit Verfügung vom 31. August 2010 trat die Justizdirektion auf

den Rekurs nicht ein und überwies die Eingabe der Bildungsdirektion dem

Regierungsrat zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde. Gegen die Verfügung der

Justizdirektion wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

E. Der Regierungsrat hiess am 7. September 2010 die

Aufsichtsbeschwerde der Bildungsdirektion gut und wies die

Oberstaatsanwaltschaft an, die vier Befragungsprotokolle herauszugeben.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 21. Oktober 2010 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des

Regierungsrats vom 7. September 2010 und die Bestätigung des

Rekursentscheids der Oberstaatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2009.

Eventualiter sei der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und die Sache zur

neuen Beurteilung an ihn zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Bildungsdirektion respektive der Staatskasse.

Die Staatsanwaltschaft IV und die Oberstaatsanwaltschaft verzichteten

je am 28. Oktober auf Vernehmlassung. Die Justizdirektion beantragte am 17. November

2010.

namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. Die

Bildungsdirektion liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der im Rahmen

einer Aufsichtsbeschwerde ergangene Beschluss des Regierungsrats, mit welchem

die Oberstaatsanwaltschaft angewiesen wurde, der Bildungsdirektion die vier

verlangten Befragungsprotokolle herauszugeben. Trifft der Regierungsrat eine

Aufsichtsmassnahme, so können die Betroffenen dann verwaltungsgerichtliche

Beschwerde führen, wenn das Verwaltungsgericht in der betreffenden Materie

zuständig ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 44).

Der angefochtene Beschluss erging in Anwendung des Gesetzes über die Information

und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG). Gemäss § 39a Abs. 3

IDG richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai

1959.

(VRG, Fassung vom 22. März 2010). Das Verwaltungsgericht beurteilt

als kantonal letzte Instanz Beschwerden im Anwendungsbereich des IDG (vgl. VGr,

18.

November 2010, VB.2010.00450, E. 1.1., www.vgrzh.ch); es ist demnach

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren wurde zwar durch die

Bildungsdirektion eingeleitet, ihr kam im Verfahren vor dem Regierungsrat als

Verzeigerin aber keine formelle Parteistellung zu (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 19–28 N. 38). Demnach ist die Bildungsdirektion im vorliegenden

Verfahren entgegen dem ursprünglichen Rubrum nicht als Beschwerdegegnerin

aufzunehmen; hingegen rechtfertigt es sich, sie als Mitbeteiligte in dieses

aufzunehmen. Ebenfalls als Mitbeteiligte ins Rubrum aufzunehmen sind die

Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft IV. Folglich ist das Rubrum

zu korrigieren. Die Bildungsdirektion ist als Mitbeteiligte 1 (anstatt als

Beschwerdegegnerin 1), die Oberstaatsanwaltschaft als Mitbeteiligte 2 und die

Staatsanwaltschaft IV als Mitbeteiligte 3 (anstatt als Beschwerdegegnerin 3) ins

Rubrum aufzunehmen.

2.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, der Beschwerdegegner habe nicht über die Aufsichtsbeschwerde

entscheiden dürfen, da die Aufsichtsfunktion über die Oberstaatsanwaltschaft

der Justizdirektion obliege.

Die Mitbeteiligte 1 erhob die Aufsichtsbeschwerde bei der

Justizdirektion. Diese überwies die Beschwerde an den Beschwerdegegner. Im

aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt im Gegensatz zum ordentlichen

Rechtsmittelverfahren kein strikter Instanzenzug (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 19–28 N. 37). Es ist daher ohne Weiteres zulässig, dass der

Beschwerdegegner als der Justizdirektion übergeordnete Behörde über die Aufsichtsbeschwerde

entschied. Im Übrigen beruhte die Überweisung der Aufsichtsbeschwerde an den

Regierungsrat auf der durchaus nachvollziehbaren Überlegung der Justizdirektion,

dass sie aus Gründen der Verwaltungshierarchie und wegen der grundsätzlichen Bedeutung

der Streitsache nicht selber über die Aufsichtsbeschwerde einer ihr

gleichgestellten Direktion entscheiden sollte.

3.

Die Kognition der Oberbehörde bei der

Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Verfügungen und Entscheide ist

entsprechend der Natur dieses Rechtsbehelfs und des beanstandeten

Verwaltungsakts beschränkt. Die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches

Eingreifen gegenüber Verfügungen und Entscheiden sind nach konstanter Praxis

nur dann gegeben, wenn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen

missachtet worden sind und einer aufsichtsrechtlichen Anordnung nicht

inzwischen entstandene, schützenswerte Rechtspositionen entgegenstehen. Klares

Recht oder öffentliche Interessen sind bei fehlerhafter Ermessensausübung nicht

verletzt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 39, mit

Hinweisen). Entsprechend bleibt zu prüfen, ob der Regierungsrat zulässigerweise

angenommen hat, der Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft habe klares Recht oder

wesentliche öffentliche Interessen missachtet.

4.

4.1

4.1.1

Die Mitbeteiligte 1 begründete ihr

Akteneinsichtsgesuch damit, dass sie im Rahmen einer Administrativuntersuchung

zu prüfen habe, ob der Beschwerdeführer noch als be­fähigt erscheine, in der

öffentlichen Schule zu unterrichten, oder ob ihm gestützt auf § 13 Abs. 2

des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zürich vom 25. Oktober 1999

(PHG) das Lehrdiplom zu entziehen sei.

4.1.2

Gemäss Art. 13 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person Anspruch auf

Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Dabei garantiert diese Bestimmung

über ihren Wortlaut hinaus das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der

Schutzbereich erstreckt sich namentlich auch auf die Weiter- bzw. Bekanntgabe

von Personendaten (Rainer J. Schweizer, in: St. Galler BV-Kommentar, 2. A.,

2008, Art. 13 N. 41). Diese ist nur zulässig, wenn sie auf einer

genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, in einem öffentlichen Interesse liegt

und verhältnismässig ist (Art. 36 BV).

4.1.3

Wie der Beschwerdegegner zutreffend

ausführte, bildet § 7 Abs. 3 VRG, welcher die Verwaltungsbehörden und

die Gerichte verpflichtet, für die Feststellung des Sachverhalts notwendige

Akten herauszugeben, keine genügende Grundlage für die Gutheissung des

Akteneinsichtsgesuchs der Mitbeteiligten 1, da § 7 Abs. 3 VRG die besonderen

Vorschriften des Datenschutzes vorbehält. Ebenso wenig lässt sich dem Gesuch

der Mitbeteiligten 1 aufgrund von § 5 Abs. 1 der

Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO) entsprechen. Denn dieser

sieht vor, dass Schulpflegen, Untersuchungsbehörden und Gerichte der

Bildungsdirektion die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die

Anordnung von Untersuchungshaft sowie Strafurteile betreffend Verbrechen oder

Vergehen melden, wenn durch das der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter

vorgeworfene Verhalten eine Auswirkung auf die Schule, insbesondere auch auf

die Vertrauenswürdigkeit der Lehrperson, der Schulleiterin oder des

Schulleiters nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Norm erstreckt sich jedoch

nicht auf die vorliegend strittige Weitergabe der Befragungsprotokolle.

Hingegen sieht § 16 Abs. 2 IDG vor, dass das

öffentliche Organ einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer

Kantone oder des Bundes im Einzelfall Personendaten bekannt gibt, wenn das

Organ, das Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen

Aufgaben benötigt. Nichts anderes gilt gemäss § 17 Abs. 2 IDG, wenn

wie vorliegend um die Weitergabe besonderer Personendaten im Sinn von § 3

IDG ersucht wird.

4.2

Der Beschwerdegegner führte aus, die Mitbeteiligte 1 habe im Rahmen der

Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu prüfen, ob eine Lehrperson ihre

Berufspflichten wiederholt oder in schwerer Weise verletzt habe. Der polizeilichen

Vorermittlung komme gegenüber der Sachverhaltsermittlung durch

Verwaltungsbehörden faktisch eine erhöhte autoritative Wirkung zu. Dies müsse

sich auf die Qualität der in diesen Verfahren gemachten Aussagen und insofern

auf die Qualität der Sachverhaltsermittlung insgesamt auswirken. Demnach lasse

sich nicht grundsätzlich sagen, die Mitbeteiligte 1 könne im

Administrativverfahren gleichwertige Beweise beschaffen. Die Mitbeteiligte 1

lasse sich zudem nicht regelmässig Untersuchungsakten für

Administrativverfahren zukommen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die in § 17 Abs. 2

IDG festgesetzten Voraussetzungen für die strittige Weitergabe der

Befragungsprotokolle seien nicht erfüllt. Die Datenbekanntgabe sei nur im

Einzelfall zulässig; ausgeschlossen sei der regelmässige oder dauernde Zugriff

auf Personendaten. Die Mitbeteiligte 1 wolle aber regelmässig Einsicht in Strafakten

nehmen. Überdies sei die Weitergabe der Befragungsprotokolle nicht notwendig.

4.3

Wie dargelegt, ersuchte die Mitbeteiligte 1 um Einsicht in die

Befragungsprotokolle im Rahmen einer Administrativuntersuchung betreffend

Entzug des Lehrdiploms. Dass es sich dabei um ein Akteneinsichtsgesuch im

Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben handelt, ist zu Recht unbestritten.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Mitbeteiligte 1

wolle regelmässig Strafakten beiziehen, verkennt er den Sinn der Voraussetzung,

dass Personendaten nur im Einzelfall bekannt gegeben werden dürfen. Wie der

Beschwerdegegner zutreffend ausführte, will dieses Erfordernis lediglich

ausschliessen, dass ein öffentliches Organ in genereller Weise bevollmächtigt

wird, sich unter dem Titel der Amtshilfe systematisch und ohne Interessenabwägung

im konkreten Einzelfall Akten zukommen zu lassen. Die Mitbeteiligte 1 ersuchte

jedoch die Mitbeteiligte 3 in einem konkreten Fall um Akteneinsicht. In ihrem

Akteneinsichtsgesuch nahm sie Bezug auf den Einzelfall. Die Mitbeteiligte 3 gab

dem Gesuch nach einer Prüfung des Einzelfalls statt. Dass die

Staatsanwaltschaften der Mitbeteiligten 1 aber systematisch und ohne

individuelle Prüfung des konkreten Falls Untersuchungsakten zukommen liessen,

ist nicht ersichtlich.

Wie der Beschwerdegegner selber einräumt, darf die

Notwendigkeit der Bekanntgabe im Sinn von § 17 Abs. 2 IDG nicht

leichthin bejaht werden. Es genügt nicht, dass die Aufgabenerfüllung des

ersuchenden öffentlichen Organs durch den Beizug von Personendaten eines

anderen öffentlichen Organs lediglich erleichtert oder beschleunigt wird.

Vielmehr ist vorauszusetzen, dass der Beizug die gesetzliche Aufgabenerfüllung

des entsprechenden Organs überhaupt ermöglicht. Die Amtshilfe muss demnach

geradezu unentbehrlich sein (vgl. für das Bundesrecht Yvonne Jöhri, in: David

Rosenthal/Yvonne Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich

etc., 2008, Art. 19 N. 24).

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG steht es der

Mitbeteiligten 1 offen, im Rahmen des Administrativverfahrens Beteiligte und

Auskunftspersonen zu befragen. Davon unterscheidet sich die Befragung im

polizeilichen Vorermittlungsverfahren nicht wesentlich. Auch in diesem darf

eine Person lediglich als Auskunftsperson, nicht aber als Zeuge oder Zeugin

befragt werden (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich etc.

2004, N. 649 und 777). Wenn nun der Beschwerdegegner trotz der geringen

Unterschiede zwischen der Befragung in einem Administrativverfahren und derjenigen

im polizeilichen Vorermittlungsverfahren zum Schluss kam, dass die Einsicht in

die polizeilichen Befragungsprotokolle für die Mitbeteiligte geradezu

unentbehrlich sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Es genügt nicht, bloss

einen allgemeinen Erfahrungssatz aufzuführen, wonach dem polizeilichen Ermittlungsverfahren

gegenüber dem Verwaltungsverfahren generell eine erhöhte autoritative Wirkung

auf die Rechtsunterworfenen zuzuerkennen sei. Vielmehr muss auch berücksichtigt

werden, dass es durchaus denkbar ist, dass Personen bei einer Einvernahme durch

die Polizei schweigsamer sind, als wenn sie durch eine Verwaltungsbehörde

befragt werden. Ob dem Protokoll der polizeilichen Befragung eine erhöhte

Wirkung zukommt, kann demnach erst nach der Durchführung der Befragung durch

die Administrativbehörde beurteilt werden. Eine solche hat die Mitbeteiligte 1

jedoch zumindest hinsichtlich der drei Jugendlichen noch nicht durchgeführt. Ihr

steht es frei, dies nachzuholen. Insofern kann nicht von der Notwendigkeit der

Bekanntgabe der Befragungsprotokolle ausgegangen werden.

Hingegen trifft es zu, dass eine weitere Befragung für die

ehemaligen Schüler belastend sein könnte. Es ist durchaus zulässig, solche

Überlegungen bei der Frage der Unentbehrlichkeit der Amtshilfe mit einzubeziehen.

Allerdings müsste sich eine erneute Befragung geradezu verbieten, um diesem Erfordernis

genüge zu tun. Vorliegend ist bei F, welche mit der Weiterleitung des

Befragungsprotokolls einverstanden wäre, zu beachten, dass der von ihr geschilderte

Vorfall bereits mehr als zwanzig Jahre zurückliegt. E und D haben hingegen die

Anfrage der Oberstaatsanwaltschaft, ob die Befragungsprotokolle der Mitbeteiligten

1.

herausgegeben werden dürften, nicht beantwortet. Sie konnten deshalb

zumindest nicht ausschliessen, dass sie im Rahmen des Administrativverfahrens

erneut zur Sache befragt würden. Dies spricht eher gegen die Unentbehrlichkeit

der Aktenherausgabe.

Jedenfalls hat die Oberstaatsanwaltschaft, indem sie die

Notwendigkeit zur Aktenherausgabe im Sinn von § 17 Abs. 2 IDG

verneint hat, weder klares Recht noch wesentliche öffentliche Interessen

missachtet. Das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Regierungsrats erweist

sich daher als rechtsverletzend, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Beschluss

des Regierungsrats vom 7. September 2010 ist aufzuheben.

5.

Es rechtfertigt sich, nachfolgend kurz auf weitere Rügen

des Beschwerdeführers einzugehen.

5.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der datenschutzrechtlichen

Grundsätze der Zweckbindung und der Erkennbarkeit.

5.2

Gemäss § 9 Abs. 1 IDG darf das öffentliche Organ Personendaten nur

zu dem Zweck bearbeiten, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine

rechtliche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die

betroffene Person im Einzelfall einwilligt. Die Beschaffung von Personendaten

und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen zudem gemäss § 12 Abs. 1

IDG für die betroffene Person erkennbar sein.

5.3

Der Beschwerdegegner geht davon aus, dass der in § 9 Abs. 1 IDG

geregelte Grundsatz der Zweckbindung bei der Amtshilfe gemäss § 16 Abs. 2

und § 17 Abs. 2 IDG nicht gelte. § 9 Abs. 1 IDG behalte

ausdrücklich vom Grundsatz der Zweckbindung abweichende gesetzliche Regelungen

vor.

Würde der Grundsatz der Zweckbindung auch bei der

Amtshilfe gelten, hätte dies zur Folge, dass ein Recht auf Akteneinsichtnahme

durch ein anderes öffentliches Organ regelmässig verneint werden müsste. Die

Amtshilfe wäre kaum je möglich. Es spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber

eine derart einschränkende Regelung der Amtshilfe nicht beabsichtigte.

Hingegen ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des

Beschwerdegegners auch das Bundesrecht einen gesetzlichen Vorbehalt zum

Zweckbindungsgrundsatz vorsieht. So dürfen gemäss Art. 4 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) Personendaten

zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus

den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Insofern bestehen

keine wesentlichen Unterschiede zwischen der kantonalen und der eidgenössischen

Regelung. Die Lehre geht bei der in Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG

vorgesehenen Amtshilfe davon aus, dass der Grundsatz der Zweckbindung gelte

(Jöhri, Art. 19 N. 15; Yvonne Jöhri/Marcel Studer, Basler

DSG-Kommentar, 2. A., 2006, Art. 19 N. 36). Es ist aber nicht zwingend,

die beinahe identischen Regelungen unterschiedlich auszulegen, zumal die Gesetzessystematik

für die Anwendung des Zweckbindungsgrundsatzes als den Bestimmungen über die Bekanntgabe

von Informationen (§§ 14–19 IDG) vorangestellter, allgemeiner Grundsatz

spricht.

Da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist, kann die

Frage, ob der Zweckbindungsgrundsatz auch bei der Amtshilfe gilt, jedoch offengelassen

Dispositiv

werden. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob der in § 12 Abs. 1

IDG geregelte Grundsatz der Erkennbarkeit, welcher eng mit dem Grundsatz der

Zweckbindung verknüpft ist, vorliegend zur Anwendung kommt.

6.

6.1

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass E und D ihre Zustimmung

zur Datenbekanntgabe nicht erteilt hätten. Die Protokolle ihrer Befragung dürften

demnach ohnehin nicht weitergegeben werden.

6.2

Betrifft das Gesuch besondere Personendaten, lehnt das öffentliche Organ

gemäss § 26 Abs. 2 IDG das Gesuch ab, wenn die betroffenen Dritten

dem Zugang nicht ausdrücklich zustimmen.

6.3

Das IDG unterscheidet zwischen aktiver Informationsbekanntgabe seitens der

Behörden (§§ 14–19 IDG) und passiver Informationsbekanntgabe auf Gesuch

einer Person hin (§§ 20–29 IDG). § 26 Abs. 2 IDG ist unter dem

Titel VI "Verfahren auf Zugang zu Information" geregelt und kommt

dann zur Anwendung, wenn ein Gesuch um passive Informationsbekanntgabe zu

beurteilen ist. Die Amtshilfe wird hingegen in § 16 Abs. 2 und § 17

Abs. 2 IDG geregelt. Sie fällt damit unter die aktive Informationsbekanntgabe

seitens der Behörden, auch wenn sie erst auf Gesuch einer anderen Behörde hin

erfolgt. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich somit, dass § 26 Abs. 2

IDG im Rahmen der Amtshilfe nicht zur Anwendung kommt. Die Rüge des

Beschwerdeführers, dass E und D ihre Zustimmung zur Weitergabe der

Befragungsprotokolle an die Mitbeteiligte 1 nicht erteilt hätten, erweist sich

demnach als unbegründet.

7.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Er ist überdies zu verpflichten, dem obsiegenden

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Das

Rubrum des Beschwerdeverfahrens VB.2010.00588 wird insoweit korrigiert, als die

Bildungsdirektion als Mitbeteiligte 1 (anstatt als Beschwerdegegnerin 1), die

Oberstaatsanwaltschaft als Mitbeteiligte 2 und die Staatsanwaltschaft IV als

Mitbeteiligte 3 (anstatt als Beschwerdegegnerin 3) aufzunehmen ist;

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats vom 7. September

2010 wird aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheids.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…